Urteil
11 A 217/19
Schleswig-Holsteinisches Verwaltungsgericht, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGSH:2021:0630.11A217.19.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger. Das Urteil ist hinsichtlich der Kostenentscheidung vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% der zu vollstreckenden Kosten abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Tatbestand 1 Der Kläger wendet sich gegen eine ihm gegenüber mit Bescheid vom 21.02.2019 verfügte Ausweisung samt Abschiebungsandrohung. 2 Der Kläger, geboren 1989 in Lybien, ist kosovarischer Staatsangehöriger. Er wuchs u.a. bei seinen Großeltern in Mitrovica auf und reiste 1994 mit seiner Familie in die Bundesrepublik ein. Seine Eltern sowie Geschwister erwarben in Folge die deutsche Staatsangehörigkeit. In den Jahren 1994 bis 1999 stellte er wiederholt Asyl- und Asylfolgeanträge, die jeweils abgelehnt wurden. Dagegen eingelegter Rechtsschutz blieb ebenfalls stets erfolglos. Er erhielt sodann mehrfach Duldungen sowie Aufenthaltstitel nach § 25 Abs. 5 AufenthG. 3 Nach Erreichen der Strafmündigkeit wurde er mehrfach straffällig und verbüßte nach diversen Verwarnungen, Arresten und Bewährungsstrafen (Jugend-) Haftstrafen, u.a. wegen schweren Raubes, Erpressung, Wohnungseinbruchsdiebstahl (Urteil des Landgericht A-Stadt vom 06.07.2007, Bl. 385 der Beiakte A) und gemeinschaftlichen schweren Raubes (vgl. Urteil des Amtsgericht A-Stadt vom 22.01.2010, Bl. 491 der Beiakte B). Mit der zuständigen Ausländerbehörde wurde sodann vereinbart, dass er nach seiner Entlassung eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 5 AufenthG erhalte, welche unter der auflösenden Bedingung stand, dass er nicht wieder über ein gewisses Maß straffällig würde. Mit Bescheid vom 13.03.2010 (Bl. 484 der Beiakte B) wurde dennoch die Ausweisung gegen ihn verfügt, da er entgegen der Bedingung erneut straffällig geworden war. Am 05.11.2012 wurde ihm eine weitere bedingte Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 5 AufenthG erteilt, die abermals erlöschen sollte, sobald er wegen eines im Höchstmaß mit mindestens 3 Jahren Freiheitsstrafe belegten Delikts angeklagt werden würde. 4 Ende 2012 wurde er aus der Haft entlassen und lernte Frau N. kennen. 5 Aufgrund eines Haftbefehls wurde er am 16.10.2013 erneut festgenommen und in Untersuchungshaft genommen. 6 Am 14.04.2014 wurde er sodann vom Amtsgericht Neumünster wegen versuchten Wohnungseinbruchsdiebstahls zu einer Bewährungsstrafe verurteilt (Bl. 578 der Beiakte B). Das Gericht begründete die Aussetzung des Strafvollzugs zur Bewährung unter anderem damit, dass die bevorstehende Geburt der gemeinsamen Tochter mit Frau N. eine Zäsur darstellen werde, die dazu führen werde, dass der Kläger hinreichend veranlasst werde, in Zukunft straffrei zu leben. Am 25.04.2014 wurde ihm eine Duldung erteilt. Mit Schreiben vom 03.06.2014 (Bl. 549 der Beiakte B) teilte die Beklagte dem Kläger mit, dass die zuvor erteilte Aufenthaltserlaubnis aufgrund der erneuten Verurteilung erloschen sei. 7 Am 12.06.2014 erteilte die Beklagte dem Kläger erneut eine bis zum 11.06.2017 gültige Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 5 AufenthG. Am 24.06.2014 wurde die gemeinsame Tochter des Klägers und Frau N. geboren. 8 Nach erneuter Festnahme mit anschließender Inhaftierung am 19.08.2014 (vgl. Bl. 648 der Beiakte B) wurde der Kläger am 24.03.2015 wegen weiterer Taten, unter anderem wegen vorsätzlichen unerlaubten bewaffneten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln und gefährlicher Körperverletzung bzw. versuchten Totschlags zu einer weiteren Haftstrafe von vier Jahren und 9 Monaten verurteilt (Bl. 604 der Beiakte B). Während der anschließenden Haft, in die auch die vorhergehende Bewährungsstrafe mit einbezogen wurde, erhielt er wöchentlich bzw. 14-tägig von Frau N. und der Tochter Besuch (vgl. Bl. 653 der Beiakte B). Während der Haft heiratete er Frau N. nach islamischen Ritus. Ein Verfahren wegen Körperverletzung zu Lasten eines Mitgefangenen wurde nach § 153a StPO gegen Geldzahlung (geleistet durch den Vater des Klägers) am 16.05.2017 durch das Amtsgericht Neumünster eingestellt. Seit Juni 2017 besuchte ihn die Kindsmutter samt Tochter im Rahmen eines genehmigten Langzeitbesuchs (vgl. zu allem die Stellungnahme zum Vollzugsverlauf, Bl. 661 der Beiakte B). 9 Mit Schreiben vom 09.10.2018 (Bl. 674 der Beiakte B) hörte die Beklagte den Kläger zu einer geplanten Ausweisung an und stellte fest, dass der Kläger derzeit keinen Aufenthaltstitel besitze. 10 Mit streitgegenständlichem Bescheid vom 21.02.2019 (Bl. 698 der Beiakte B) stellte die Beklagte die Ausreisepflicht fest (Ziffer 1), wies den Kläger aus der Bundesrepublik aus (Ziffer 2), drohte die Abschiebung in den Kosovo oder einen anderen rücknahmebereiten oder -verpflichteten Staat an (Ziffer 3) und verfügte ein Wiedereinreiseverbot beginnend mit der Ausreise für eine Dauer von 5 Jahren (Ziffer 4). Die Beklagte begründete die Ausweisung dabei vorrangig mit einem besonders schwerwiegenden Ausweisungsinteresse, da der Kläger wiederholt wegen schwerer vorsätzlicher Straftaten verurteilt worden sei. Dies würde auch nicht durch ein Bleibeinteresse aufgewogen. So habe sich der Kläger auch durch sein Wissen von der Schwangerschaft nicht von weiteren Straftaten abhalten lassen. 11 Mit Schreiben vom 06.03.2019 legte der Kläger Widerspruch ein und begründete ihn mit Schreiben vom 20.03.2019. Er verwies darin insbesondere darauf, dass seine familiäre Situation unzutreffend gewürdigt worden sei. Er sei faktischer Inländer, in Deutschland sozialisiert und habe im Kosovo niemanden. Frau N. und seine Tochter seien auf ihn angewiesen. Die Kindsmutter sei aufgrund der Angst um einen möglichen Verlust der Beziehung zu ihm zudem mittlerweile in psychischer Behandlung. 12 Mit Stellungnahme vom 29.04.2019 (Bl. 725 der Beiakte B) schilderte die Justizvollzugsanstalt Lübeck gegenüber der Beklagten, dass der Kläger eine rigide und verfestigte kriminelle Werteinstellung aufweise und wenig selbstkritisch mit seinen überheblich narzisstischen und dissozialen Persönlichkeitsaspekten sei. Er zeige wenig Einsicht in die Tragweite seiner Handlungen und bagatellisiere sein Gewaltpotenzial. Nach einer Entlassung wolle er mit Frau N. zusammenziehen. 13 Mit Bescheid vom 29.07.2019 wies die Beklagte den Widerspruch zurück (Bl. 731 der Beiakte B). Darin führte sie erneut aus, dass das Ausweisungsinteresse überwiege. Der Kläger sei zwar faktischer Inländer, dies sei aber kein absolutes Ausweisungshindernis. Angesichts der massiven Straftaten müsse das Bleibeinteresse zurückstehen. Der Kläger habe sich und seine Familie zudem durch wiederholte und intensive Straffälligkeit wissentlich in die jetzige Situation gebracht. Auch jetzt sei die Beziehung zu der Tochter auf wenige Besuche und Fernkommunikation beschränkt. Zudem weise der Kläger nach Einschätzung der Justizvollzugsanstalt Lübeck eine tief verfestigte kriminelle Einstellung sowie narzisstische Charakterzüge auf. Es sei daher nicht von einer zukünftigen Straffreiheit des Klägers auszugehen. 14 Der Kläger erhob am 27.08.2019 Klage und räumte ein, dass zwar ein besonders schwerwiegendes Ausweisungsinteresse vorliege. Dem stünde aber ein besonders schwerwiegendes Bleibeinteresse gegenüber. Neben seiner Sozialisierung in Deutschland sei die Lebensgemeinschaft mit Frau N. und seine Beziehung zu der gemeinsamen Tochter zu schützen. Letztere finde im Rahmen von Besuchen im Gefängnis statt. Nach seiner Entlassung bemühe er sich um Resozialisierung und sei in einer Therapie. Aufgrund Differenzen mit dem Vermieter von Frau N. könne er dort aber nicht einziehen und habe Wohnung bei einer Frau P. nehmen müssen. Bezüglich der Beziehungen zu anderen Frauen trägt er vor, dass dies seine Privatsache und nicht von der Beklagten aufzuklären sei. Zwischen Frau N. und ihm bestehe weiter eine enge und schützenswerte Beziehung. Er sehe seine Tochter regelmäßig und besuche mit ihr seine Familie. Eine Anzeige wegen einer Körperverletzung zu Lasten einer Frau W. sei zudem nach § 170 Abs. 2 StPO eingestellt worden. 15 Der Kläger beantragt, 16 den Bescheid der Beklagten vom 21.02.2019 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 29.07.2019 aufzuheben. 17 Die Beklagte beantragt, 18 die Klage abzuweisen. 19 Sie verweist auf die Ausführungen im Ausgangs- und Widerspruchsbescheid. Nach der Haftentlassung habe er offensichtlich nicht die beabsichtigte gemeinsame Lebensführung mit der Frau N. und der gemeinsamen Tochter umgesetzt und lebe in unstabilen Lebensverhältnissen. Das Verfahren wegen der Körperverletzung zu Lasten der Frau W. sei zudem nicht nach § 170 Abs. 2 StPO, sondern nach § 153 Abs. 1 StPO wegen geringer Schwere der Schuld eingestellt worden. Er habe zudem eine waffenrechtliche Ordnungswidrigkeit begangen. 20 Mit Bescheid vom 30.12.2019 hat die Beklagte nachträglich die sofortige Vollziehung der Ziffern 1 und 2 des Bescheides vom 21.02.2019 angeordnet (Bl. 9 der Gerichtsakte). Sie verwies zur Begründung darauf, dass dies als Präventivmaßnahme zur Abwehr weiterer Straffälligkeit nach einer Haftentlassung geboten sei. Der Kläger hat sodann am 07.01.2020 um einstweiligen Rechtsschutz nachgesucht, zur Begründung auf besonders schwerwiegende Bleibeinteressen und seinen Vortrag aus dem Widerspruchsverfahren verwiesen. Mit Beschluss vom 17.02.2020 (11 B 4/20) hat das Gericht die aufschiebende Wirkung der Klage wiederhergestellt. Zwar dürfte das Ausweisungsinteresse überwiegen, aber die Beklagte habe den Sofortvollzug nicht hinreichend nach § 80 Abs. 3 VwGO begründet. Darauf, dass die Klage bereits kraft Gesetzes keine aufschiebende Wirkung habe, könne sich die Beklagte aus Gründen der Waffengleichheit nicht berufen, wenn sie irrtümlich selbst die aufschiebende Wirkung anordne. 21 Am 26.02.2020 ist der Kläger aus der Haft entlassen worden. 22 In der mündlichen Verhandlung sind der Kläger und Frau N. angehört worden. Diesbezüglich wird auf die Sitzungsniederschrift verwiesen. Hinsichtlich des übrigen Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte und die beigezogenen Verwaltungsakten dieses Verfahren sowie des Verfahrens 11 B 4/20 verwiesen. Entscheidungsgründe 23 Die zulässige Anfechtungsklage ist unbegründet. 24 Der Bescheid vom 21.02.2019 und der Widerspruchsbescheid vom 29.07.2019 sind rechtmäßig und verletzen den Kläger nicht in seinen Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Die dem Kläger gegenüber ausgesprochene Ausweisung (dazu unter I.) sowie die Abschiebungsandrohung und die weiteren Nebenentscheidungen (dazu unter II.) des Bescheides halten einer gerichtlichen Kontrolle stand. 25 I. Rechtgrundlage für die Ausweisung unter Ziffer 2 ist § 53 Abs. 1 AufenthG. Danach wird ein Ausländer, dessen Aufenthalt die öffentliche Sicherheit und Ordnung, die freiheitliche demokratische Grundordnung oder sonstige erhebliche Interessen der Bundesrepublik Deutschland gefährdet, ausgewiesen, wenn die unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles vorzunehmende Abwägung der Interessen an der Ausreise mit den Interessen an einem weiteren Verbleib des Ausländers im Bundesgebiet ergibt, dass das öffentliche Interesse an der Ausreise überwiegt. 26 Maßgeblich für die rechtliche Beurteilung der Ausweisung ist die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung (ständige Rechtsprechung seit BVerwG, Urteil vom 15. November 2007 – 1 C 45.06 –, juris Rn. 12 ff.; Urteil vom 10. Juli 2012 – 1 C 19.11 –, juris Rn. 12; Schleswig-Holsteinisches Oberverwaltungsgericht, Urteil vom 28. Februar 2019 – 4 LB 7/18 –, n.v.). Die neue oder erstmalige Verwirklichung von Ausweisungsinteressen sowie das neue Entstehen von Bleibeinteressen ist während des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens gegen eine Ausweisungsverfügung bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung in der letzten Tatsacheninstanz von Amts wegen durch das Gericht unabhängig vom Vortrag der Beteiligten zu berücksichtigen (Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, Beschluss vom 17. September 2018 – 11 S 809/18 –, juris Rn. 9). 27 1. Durch seine Straffälligkeit und die darauffolgenden Verurteilungen hat der Kläger den gesetzlich geregelten Fall eines besonders schwerwiegenden Ausweisungsinteresses gemäß § 54 Abs. 1 Nr. 1a und 1b AufenthG verwirklicht. 28 Allerdings bedarf es auch bei Verwirklichung eines Tatbestandes nach § 54 AufenthG stets der Feststellung, dass die von dem Ausländer ausgehende Gefahr im maßgeblichen Entscheidungszeitpunkt fortbesteht (vgl. BVerwG, Urteil vom 22. Februar 2017 – 1 C 3.16 –, juris Rn. 26). Dabei ist eine gerichtlich voll überprüfbare Prognose zu treffen. Bei der Prüfung, ob Wiederholungsgefahr besteht, ist maßgeblich abzustellen auf die Gesamtpersönlichkeit des Täters, das abgeurteilte Verhalten, Art und Ausmaß der möglichen Schäden, die Persönlichkeitsentwicklung nach der Straftat bis zum maßgeblichen Zeitpunkt (Neidhardt in: HTK-AuslR / § 53 AufenthG / Abs. 1 (Spezialprävention), Stand: 19.05.2019, Rn. 9). Eine Bindungswirkung der Feststellungen und Beurteilungen der Strafgerichte besteht nicht. Sie stellen bei der ausländerrechtlichen Prognose jedoch ein wesentliches Indiz dar, insbesondere Entscheidungen über die Aussetzung der Vollstreckung der Strafe zur Bewährung nach § 56 ff. StGB (BVerwG, Urteil vom 15. Januar 2013 – 1 C 10.12 –, juris Rn. 18; Urteil vom 28. Januar 1997 – 1 C 17.94 –, juris). Unter Anwendung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes sind die Anforderungen an die Wahrscheinlichkeit des Gefahreintritts entsprechend geringer, wenn ein erheblicher Schaden droht. Ein erheblicher Schaden droht insbesondere dann, wenn besonders schwere und schädliche Delikte begangen wurden. Dazu gehören wegen der gesamtgesellschaftlich verursachten Schäden auch Betäubungsmitteldelikte insbesondere Handeltreiben mit Betäubungsmitteln (Neidhardt in: HTK-AuslR / § 53 AufenthG / Abs. 1 (Spezialprävention), Stand: 19.05.2019, Rn. 16). 29 Ausgehend davon ist eine Wiederholungsgefahr vorliegend zu bejahen. 30 Den Verurteilungen lagen Verhaltensweisen des Klägers zu Grunde, mit denen er in besonders erheblichen Maße wiederholt, fortgesetzt und trotz mehrfacher Verurteilungen, Bewährungsstrafen und nur unter Auflagen erteilten Aufenthaltserlaubnissen straffällig wurde. Diese offenkundig drohenden Konsequenzen hielten den Kläger nicht davon ab, weiterhin – teils schwere – Straftaten zu begehen. Selbst das Wissen um die Schwangerschaft seiner damaligen Lebensgefährtin und die folglich kurz bevorstehende Familiengründung führten nicht dazu, dass er in der Folge von Straftaten absah. Zu Lasten des Klägers sind des Weiteren auch die Beurteilungen des Klägers im Rahmen seiner Inhaftierung zu berücksichtigen, denen zufolge kein therapeutischer Auftrag erstellt werden konnte und der Kläger eine tief verfestigte kriminelle Werteeinstellung sowie dissoziale und narzisstische Persönlichkeitszüge aufweist. Selbst innerhalb der Haft fiel der Kläger durch strafbares Verhalten auf. 31 Die abgeurteilten Taten wurden ab dem Zeitpunkt der Strafmündigkeit begangen. Die zuletzt über fünf Jahre andauernde Inhaftierung erfolgte auf Grundlage eines Urteils vom 24.03.2015, in das auch eine vorhergehende Bewährungsstrafe mit einbezogen wurde. Die zuletzt abgeurteilten Taten umfassten einen Zeitraum von Mai 2013 bis August 2014, wobei die letzten Taten (vorsätzliches unerlaubtes bewaffnetes Handeltreiben mit Betäubungsmitteln und u.a. gefährliche Körperverletzung bzw. versuchter Totschlag) zu einem Zeitpunkt erfolgten, zu dem der Kläger bereits von der Schwangerschaft der Frau N. wusste bzw. das Kind bereits geboren war und er sich wegen anderer Taten in Untersuchungshaft befand. 32 Der Annahme einer Wiederholungsgefahr steht auch nicht entgegen, dass der Kläger nach seiner Haftentlassung im Februar 2020 Bemühungen schildert, einen anderen Lebensweg einzuschlagen. Der erkennende Einzelrichter berücksichtigt insbesondere, dass der Kläger seit dem 23.11.2021 Hilfe in psychotherapeutischer Behandlung sucht, der zufolge er sich offen, kooperativ und bzgl. seiner Erlebnisse vor und nach der Haft reflektiert darstelle. Der Kläger befindet sich jedoch weiter nicht in geordneten Lebensverhältnissen. So zog entgegen vorhergehender Planung nicht bei der Kindsmutter ein, sondern kommt bei unterschiedlichen Freundinnen der Familie unter. Seinen Lebensunterhalt kann der Kläger ebenfalls bisher nicht selbst sichern. 33 Dass eine zwischenzeitlich mit dem Kläger romantisch involvierte Dritte gegen den Kläger eine Strafanzeige wegen u.a. Körperverletzung gestellt hat (Bl. 49 der Gerichtsakte), hat das Gericht nicht zu Lasten des Klägers berücksichtigt. Wenngleich das in der Anzeige geschilderte Verhalten zutiefst abwertende und gewaltbereite Verhaltensweisen gegenüber Frauen darstellt, bestehen für das Gericht angesichts der in der mündlichen Verhandlung eingereichten staatsanwaltschaftlichen Einstellungsverfügung kein Zweifel daran, dass das Verfahren mangels hinreichendem Tatverdacht nach § 170 Abs. 2 StPO eingestellt wurde, so dass zu Gunsten des Klägers davon ausgegangen wird, dass sich ein solcher auch nicht bei weiterem Ermittlungen ergeben hätte. Zum Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung sind nach Kenntnis des Gerichts und der Beteiligten auch keine weiteren Ermittlungsverfahren gegen den Kläger eingeleitet worden. Dennoch kann der Zeitablauf seit der letzten Tatbegehung und die strafrechtlich unbeanstandete Zeit seit der Entlassung allein nicht die Wiederholungsgefahr beseitigen. Die der Ausweisung zugrundeliegende Prognoseentscheidung hat einen längeren Zeithorizont in den Blick zu nehmen, als die strafrechtliche Frage der Resozialisierung. Vielmehr geht es im ausländerrechtlichen Ausweisungsverfahren um die Frage, ob das Risiko eines Misslingens der Resozialisierung von der deutschen Gesellschaft oder von der Gesellschaft im Heimatstaat des Ausländers getragen werden muss (BVerwG, Urteil vom 15. Januar 2013 – 1 C 10.12 –, juris Rn. 19). Im Fall des Klägers bedeutet dies, dass eine bisher nicht gelungene wirtschaftliche Integration, z.B. in Gestalt einer eigenen Lebensunterhaltssicherung, nötig ist. Dies strebt der Kläger zwar an (und schildert nachvollziehbare Hürden), sich nach seiner Haftentlassung im Alltags- sowie Berufsleben zurechtzufinden. Er kann aber bislang noch keine konkreten Ergebnisse und gefestigte Verhaltensweisen vorweisen. Dass er dies unter Umständen nicht zu vertreten hat, weil Reintegrationsmaßnahmen wegen der Corona-Pandemie kaum verfügbar waren, führt zu keinem anderen Ergebnis. Gegenstand der Prognose einer Wiederholungsgefahr ist nicht die Vorwerfbarkeit einer möglichen gescheiterten Resozialisierung, sondern allein die Frage, ob der Betroffene das Potenzial hat, sich zukünftig straffrei zu verhalten. Es ist derzeit noch nicht nur zu ermitteln, dass der Kläger dieses Potenzial hat. Die Prognose fällt deshalb (derzeit) für den Kläger ungünstig aus. Zusätzlich gestützt wird dies durch die zwischenzeitlich geahndete waffenrechtliche Ordnungswidrigkeit. Diese lässt den Schluss zu, dass der Kläger im Falle von Auseinandersetzungen jedenfalls das Risiko in Kauf nimmt, unverhältnismäßige Waffengewalt einzusetzen. 34 2. Das besonders schwerwiegende Ausweisungsinteresse wird auch nicht durch ein besonders schwerwiegendes Bleibeinteresse aufgewogen. Als Bleibeinteresse im Sinne des § 55 Abs. 1 und 2 AufenthG legt das Gericht dabei weder eine Integration im Sinne eines „faktischen Inländers“ zugrunde (dazu unter a) noch erreicht die Bindung zu der Kindsmutter ein derartiges schützenswertes Gewicht (dazu unter b). Schließlich überwiegt das Ausweisungsinteresse auch gegenüber dem schützenswerten Interesse des Klägers an der Fortsetzung der Beziehung zu seiner Tochter in Deutschland (dazu unter c). 35 a) Entgegen dem klägerischen Vorbringen hat die Beklagte die Rechtsstellung des Klägers als „faktischer Inländer“ zutreffend gewürdigt. Als faktischer Inländer wird ein Ausländer bezeichnet, der sich lange im Bundesgebiet aufgehalten und seine wesentliche Prägung und Entwicklung hier erfahren hat. Jedoch verhindert dies die Ausweisung nicht von vornherein, sondern erfordert lediglich eine Abwägung der besonderen Umstände des Betroffenen und des Allgemeininteresses im jeweiligen Einzelfall, wobei in der Regel gewichtige Gründe vorliegen müssen (vgl. Oberverwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen, Urteil vom 12. März 2020 – 2 B 19/20 –, juris Rn. 28; Bayerischer Verwaltungsgerichtshof, Beschluss vom 01. Februar 2017 – 10 ZB 16.1991 –, juris Rn. 7; beide unter Verweis auf EGMR, Urteil vom 13. Oktober 2011 – Nr. 41548/06, Trabelsi –, juris Rn. 53). Bei der Abwägung ist auch in den Blick zu nehmen, in welchem Maße der Betroffene familiär, wirtschaftlich und sozial in die Gesellschaft integriert ist und was für Bindungen an das Land der Staatsangehörigkeit bestehen. Im Rahmen dieser Abwägung berücksichtig der Einzelrichter einerseits, dass der Kläger keine Verwandten (mehr) im Kosovo hat, nachdem der Großvater verstorben ist, dort nicht aufgewachsen ist und sich mit Ausnahme der frühen Kindheit nur vorübergehend zu Besuchszwecken dort aufgehalten hat. Andererseits spricht der Kläger die Landessprache und hat jedenfalls bis zum Tod des Großvaters den Kosovo besucht und lebt in enger Bindung zu seinen – in Deutschland lebenden – Eltern und Geschwistern, mit denen er teilweise noch immer in der Landessprache kommuniziert. Darüber hinaus ist zu berücksichtigten, dass der Kläger es anders als seine gesamte Familie in Deutschland nie geschafft hat, einen gesicherten Aufenthaltsstatus zu erlangen und sich bis heute weder wirtschaftlich noch sozial in die hiesige Gesellschaft integriert hat. Vielmehr hat er durch eine praktisch durchgängige kriminelle Jugend und Erwachsenenzeit erkennen lassen, die in Deutschland geltenden gesellschaftlichen und rechtlichen Rahmenbedingungen bis zuletzt nicht für sich als verbindlich anzuerkennen. Ob der Ausländer ein Privatleben faktisch nur noch im Aufenthaltsstaat führen kann, hängt insoweit nicht nur von der Möglichkeit zur (Re-) Integration in seinem Heimatland (Dimension „Entwurzelung“) ab, sondern auch von seiner Integration in Deutschland (Dimension „Verwurzelung“). Ungeachtet der Frage, ob der Kläger tatsächlich von dem Kosovo entwurzelt ist oder es ihm nicht zumindest zuzumuten wäre, sich dort zu (re-) integrieren, ist nach dem oben gesagten jedenfalls nicht von einer Verwurzelung in Deutschland auszugehen. 36 2. Die Bindung zu der Kindsmutter, Frau N., erreicht ebenfalls kein derartiges Gewicht, dass diese Bindung für sich ein das Ausweisungsinteresse aufwiegendes Bleibeinteresse unter Berücksichtigung des Art. 6 GG, Art. 8 EMRK und Art. 7 GrCh darstellen würde. Ungeachtet der Tatsache, dass die mit ihr eingegangene Ehe nach islamischem Ritus keinen durch die Normen des Verfassungs- oder Völkerrechts vermittelten besonderen Schutz genießt (VG München, Urteil vom 06. Juni 2018 – M 25 K 17.3934 –, juris Rn. 43; im Ergebnis bestätigt durch Bayerischer Verwaltungsgerichtshof, Beschluss vom 27. August 2019 – 10 ZB 18.1801 –, juris), leben der Kläger und Frau N. nach Auffassung des Einzelrichters nicht in einer Beistands- und Lebensgemeinschaft. Der Kläger und Frau N. machten bereits widersprüchliche Angaben über die Art und Weise ihrer Beziehung. Während der Kläger angibt, sich vorstellen zu können, es auf Wunsch von Frau N. noch einmal als Paar versuchen zu können, scheint diese davon auszugehen, dass sich die Bindung seit der Heirat nicht wesentlich verändert habe. Ohne dafür plausible Gründe dargelegt zu haben, lebt der Kläger entgegen zunächst artikulierter Pläne auch nicht mit Frau N. zusammen und hat offenbar auch nicht die Absicht, eine Wohngemeinschaft herzustellen. Das Bestehen einer häuslichen Gemeinschaft ist zwar weder eine notwendige noch eine hinreichende Voraussetzung für die Feststellung einer (ehelichen) Lebensgemeinschaft. Auch verbietet sich mit Blick auf die Vielfalt an Lebensmodellen jede sonstige schematische Einordnung (ausführlich: Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, Beschluss vom 12. November 2020 – 11 S 2512/19 –, juris Rn. 11). Der vorübergehende oder auch dauerhafte Verzicht auf die häusliche Gemeinschaft muss also ebenso wenig ein Indiz für das Nichtvorliegen der erforderlichen familiären Lebensgemeinschaft sein wie etwa eine Exklusivität bezüglich sexueller Intimität. Je mehr die PartnerInnen bei der Ausgestaltung ihrer Beziehung aber auf einen gemeinsamen, regelmäßigen Lebensmittelpunkt verzichten (müssen), desto wichtiger ist für die Feststellung einer bestehenden ehelichen Lebensgemeinschaft das Vorhandensein anderer Indizien für die gewollte gemeinsame Lebensgestaltung. Im Zentrum steht die Frage nach dem nachweisbar betätigten Willen, mit der Partnerin als wesentlicher Bezugsperson ein gemeinsames Leben zu führen. Dieser gemeinsame Bezugspunkt fehlt vorliegend. Anknüpfungspunkt der Bindung ist nach Überzeugung des Einzelrichters derzeit allein die gemeinsame Tochter. Der Kläger lebt nicht mit der Kindsmutter zusammen, sieht sich mit ihr nicht in einer romantischen Beziehung und unterhält – auch längere – Beziehungen zu anderen PartnerInnen. Die Sorge für das Kind trägt nach dem Eindruck aus der mündlichen Verhandlung vorrangig die Kindsmutter, die dazu auch auf andere Bezugspersonen, wie etwa ihren Vater, zurückgreift. Dass Kläger und Kindsmutter nach Aussage der Kindsmutter auch zu zweit etwas unternehmen, ändert an diesem Ergebnis nichts. Dass diese Art der Begegnungen über das Maß einer Begegnungsgemeinschaft hinausgehen, konnten der Kläger und Frau N. nicht zur Überzeugung des Einzelrichters darlegen. 37 3. Schließlich wiegt auch die nach Art. 6 GG, Art. 8 EMRK und Art. 7 GrCh grundsätzlich schützenswerte Eltern-Kind-Beziehung zwischen dem Kläger und seiner deutschen Tochter als besonders schweres Bleibeinteresse im Sinne des §§ 53 Abs. 1, 55 Abs. 1 Nr. 4 AufenthG das besonders schwerwiegende Ausweisungsinteresse nicht auf. 38 Zwar dürfte nach dem Eindruck des Gerichts aus der mündlichen Verhandlung eine (grundsätzlich) schützenswerte Lebens- und Erziehungsgemeinschaft zwischen dem Kläger und seiner Tochter gegeben sein. Daran hat das Gericht unter Würdigung der Ausführungen der Frau N. sowie des Klägers in der mündlichen Verhandlung keine durchgreifenden Zweifel. Grundsätzlich kann der Kläger damit ein besonders schwerwiegendes Bleibeinteresse nach § 55 Abs. 1 Nr. 4 AufenthG für sich in Anspruch nehmen. 39 Dies führt aber nicht zwangsläufig dazu, dass das Ausweisungsinteresse nicht dennoch überwiegen kann. Wie gewichtig der aus Art. 6 GG, Art. 8 EMRK und Art. 7 GrCh folgende Schutz der Familie jeweils ist, hängt stattdessen von den jeweiligen Umständen ab, insbesondere von der Intensität der familiären Beziehungen, u.U. auch vom Alter des Kindes oder auch der Betreuungsbedürftigkeit einzelner Familienmitglieder. Bei der Bewertung der familiären Beziehungen ist eine schematische Einordnung als einerseits aufenthaltsrechtlich grundsätzlich schutzwürdige Lebens- und Erziehungsgemeinschaft oder aber andererseits als eine sog. bloße „Begegnungsgemeinschaft“ ohne aufenthaltsrechtliche Schutzwirkungen unzulässig. Insbesondere ist in Konstellationen, in denen der Umgang mit einem Kind betroffen ist, auch auf die Sicht des Kindes abzustellen und zu untersuchen, ob tatsächlich eine persönliche Verbundenheit besteht, auf deren Aufrechterhaltung das Kind zu seinem Wohl angewiesen ist (BVerfG, Beschluss vom 05. Juni 2013 – 2 BvR 586/13 –, juris Rn. 14). Dabei ist davon auszugehen, dass der persönliche Kontakt des Kindes zu den Eltern in aller Regel der Persönlichkeitsentwicklung dient und dass das Kind beide Eltern braucht. Der spezifische Erziehungsbeitrag des Vaters wird nicht durch Betreuungsleistungen der Mutter oder dritter Personen entbehrlich (Oberverwaltungsgericht für das Land Schleswig-Holstein, Beschluss vom 22. August 2019 – 4 MB 48/19 –, n.v. m.w.N.). Für die Bejahung einer von Art. 6 Abs. 1 GG geschützten Lebensgemeinschaft kann ein regelmäßiger Kontakt eines getrenntlebenden Elternteils zum Kind, der die Übernahme elterlicher Erziehungs- und Betreuungsverantwortung zum Ausdruck bringt, sowie eine emotionale Verbundenheit, gefordert werden (BVerfG, Beschluss vom 01. Dezember 2008 – 2 BvR 1830/08 –, juris Rn. 33). Gerade – aber nicht nur – in Fällen, in denen eine nicht nur kurzzeitige oder gar dauerhafte Trennung möglich ist und zudem ein sehr kleines Kind betroffen ist, sind die Ausländerbehörden gehalten, den Sachverhalt umfassend aufzuklären. Dabei ist der Ausländer zur umfassenden Mitwirkung heranzuziehen, § 82 Abs. 1 Satz 1 AufenthG. 40 Unter Berücksichtigung dieser Maßstäbe überwiegt als Ergebnis der vorzunehmenden Abwägung unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles, insbesondere der Interessen an der Ausreise mit den Interessen an einem weiteren Verbleib des Ausländers im Bundesgebiet, das Ausweisungsinteresse (§ 53 Abs. 1 AufenthG). Die Tochter wurde wenige Monate vor der Inhaftierung des Klägers geboren, hat die Beziehung zu ihrem Vater über 5 Jahre nur als vorübergehenden Kurz- bzw. Halbtagskontakt mit teilweise wochenlangen Unterbrechungen erlebt und ist ohne väterliche Erziehung und Betreuung aufgewachsen. Nach der Haftentlassung des Klägers vor etwa 16 Monaten hat sich dieser Kontakt zwar verstetigt, er stellt sich nach dem Eindruck des Gerichts dennoch weiterhin als Gelegenheitsbegegnung dar, die davon abhängt, wann die Kindsmutter im Rahmen ihres Schichtbetriebes dazu in der Lage ist, dem Kläger Zeit mit dem Kind einzuräumen. Eine erzieherische Arbeitsteilung hat sich demnach nicht etabliert. Zwar holt der Kläger augenscheinlich seine Tochter auch von der Schule ab. Diese Aufgabe nimmt der Kläger – trotz bisher nicht aufgenommener Erwerbstätigkeit und folglich umfangreicher zeitlicher Kapazitäten – augenscheinlich nur in einem so untergeordneten Maße wahr, dass die Klägerin zusätzlich auf ihren Vater ausweicht, um das Kind betreuen zu lassen. Soweit der Kläger darüber hinaus regelmäßige Video-Anrufe mit der Tochter schildert, ist ein derartiger Kontakt auch aus dem Kosovo möglich. Die Tochter ist zudem mittlerweile über 7 Jahre alt und ist damit nicht mehr in einem Alter, in dem sie die zeitlich vorübergehende Dimension einer Trennung nicht bereits abschätzen könnte und die nach einer Ausreise des Klägers nur noch möglichen Besuchskontakte im Kosovo als endgültigen Verlust wahrnehmen würde. Der Einzelrichter anerkannt zwar das gewichtige Interesse der Tochter, die nun erstmals in Freiheit mögliche Etablierung eines Kontakts zu ihrem Vater zu schützen. Angesichts der für den Kläger ungünstigen Prognose bezüglich einer zukünftigen Straffälligkeit und des Risikos, dass er weitere erhebliche Straftaten zu Lasten der Allgemeinheit begehen könnte, überwiegt jedoch das Abschiebungsinteresse gegenüber dem Interesse, durch einen Verbleib in Deutschland die Beziehung der Tochter zu ihrem Vater zu schützen. 41 II. Auch die Androhung der Abschiebung (Ziffer 3) und das verfügte Wiedereinreiseverbot (Ziffer 4) halten einer Überprüfung stand. Gegenteiliges ist bereits nicht vorgetragen und auch nicht ersichtlich. Der Kläger verfügt bereits seit vielen Jahren nicht über einen Aufenthaltstitel, sondern nur über Duldungen. Er war bereits zuvor ausreisepflichtig. Spätestens mit der hier streitigen Ausweisung wurde die Legalität seines Aufenthalts vernichtet, so dass die Androhung der Abschiebung nach § 59 AufenthG rechtmäßig war. Die Verpflichtung zur Anordnung eines Wiedereinreiseverbots folgt aus § 11 Abs. 1 Satz 1 AufenthG. Ermessensfehler bei der Bestimmung der Frist (hier: fünf Jahre) sind nicht ersichtlich. 42 III. Nach alldem war die Klage mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit resultiert aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.