Beschluss
12 B 97/20
Schleswig-Holsteinisches Verwaltungsgericht, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGSH:2021:0310.12B97.20.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Dem Antragsgegner wird es im Wege der einstweiligen Anordnung untersagt, den ausgeschriebenen Dienstposten einer Dienstgruppenleitung bei dem Polizeirevier .../... bis zum Erlass einer erneuten Auswahlentscheidung mit dem Beigeladenen zu besetzen. Die Kosten des Verfahrens trägt der Antragsgegner. Außergerichtliche Kosten des Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig. Der Streitwert wird auf 5000,- € festgesetzt. Gründe I. 1 Die Beteiligten streiten um die ordnungsgemäße Durchführung des Stellenbesetzungsverfahrens für den Dienstposten der Dienstgruppenleitung bei dem Polizeirevier ... in .... 2 Die Antragstellerin steht als Polizeihauptkommissarin (Besoldungsgruppe A 11 SHBesO) im Polizeivollzugsdienst des Landes Schleswig-Holstein. Sie ist stellvertretende Leiterin der Polizeistation .... Zusätzlich ist sie als Diensthundeführerin eines Sprengstoffspürhundes bei der organisatorisch ausgegliederten Hundestaffel tätig, bei der sie jedoch keine Planstelle innehat. Die Tätigkeit nimmt aufgrund eines hohen Trainingsaufwandes und vieler Einsätze einen erheblichen Teil ihrer Arbeitszeit ein. 3 Die Polizeidirektion B-Stadt beurteilte sie zum Beurteilungsstichtag 01.04.2020 mit der Gesamtnote „D“ (für die Bewältigung der Aufgaben geeignet; Beurteilung vom 06.08.2020). Der Beigeladene erhielt demgegenüber das Gesamturteil „C“ (für die Bewältigung der Aufgaben gut geeignet). 4 Am 19.06.2020 schrieb der Antragsgegner für Beamtinnen und Beamte im Statusamt A 11 SHBesO die eingangs benannte Stelle aus, die nach der Dienstpostenbewertung für die Landespolizei Schleswig-Holstein der Besoldungsgruppe A 11 SHBesO sowie der Kategorie „E“ zugeordnet ist. 5 Hierauf bewarben sich u.a. die Antragstellerin und der Beigeladene. Der Antragsgegner teilte am 12.11.2020 mit, für die Besetzung des Dienstpostens den Beigeladenen ausgewählt zu haben. Als wesentliche Auswahlgründe benannte er, dass andere Mitbewerber in ihrer aktuellen Beurteilung bessere Endnoten hätten vorweisen können. Diese seien zu einem Auswahlgespräch eingeladen worden. Nach Abstimmung mit den Personalvertretungsgremien sei die Entscheidung zugunsten des Beigeladenen ausgefallen. 6 Gegen die Auswahlentscheidung legte die Antragstellerin unter dem 18.11.2020 Widerspruch ein. Ihre dienstliche Beurteilung sei fehlerhaft. Der Beigeladene sei zudem erst seit dem 01.01.2018 Polizeihauptkommissar und übe den Dienstposten als stellvertretender Dienstgruppenleiter aus. Weitere Sonderaufgaben nehme er nicht war. Demgegenüber sei sie bereits seit dem 01.01.2011 Polizeihauptkommissarin. Anders als der Beigeladene habe sie zudem auch bereits seit 2007 die Aufgaben einer Dienstgruppenleiterin wahrgenommen. 7 Vor diesem Hintergrund sei die Auswahl des Beigeladenen nicht nachzuvollziehen. Sie sei nach der im Anschluss an die Beurteilungsrunde bei der Polizeidirektion B-Stadt durchgeführten Koordinierung auf einer Rangfolgenliste noch vor dem Beigeladenen geführt worden. Dies sei darin begründet, dass sie als stellvertretende Leiterin einer Polizeistation eine höherwertigere Tätigkeit als der Beigeladene ausübe. Erst der Zweitbeurteiler habe sie in der Gesamtnote aus Gründen der Maßstabsgerechtigkeit von der Note „C“ auf „D“ herabgesetzt. Diese Begründung könne nicht nachvollzogen werden. Zudem sei der Beurteilung entgegen den Beurteilungsrichtlinien keine Aufgabenbeschreibung des wahrgenommenen Dienstpostens beigefügt gewesen. Dies sei jedoch auch deshalb erforderlich gewesen, um den Anforderungsgrad der ausgeübten Tätigkeit berücksichtigen zu können. Zudem habe ihre während des gesamten Beurteilungszeitraums wahrgenommene Tätigkeit als Diensthundeführerin mit langjährigen Führungsaufgaben keine ausreichende Berücksichtigung gefunden. Diese Tätigkeit rechtfertige jedoch eine bessere Beurteilung. 8 Der Antragsgegner wies den Widerspruch mit Bescheid vom 27.11.2020 zurück. Das Auswahlverfahren sei nach dem Grundsatz der Bestenauslese und der Vergleich unter den Bewerbern in erster Linie anhand der dienstlichen Beurteilungen erfolgt. Da sich der Beigeladene von der Antragstellerin um eine Notenstufe abhebe, sei er in die nähere Auswahl aufzunehmen gewesen, was bei statusgleichen Bewerbenden zulässig sei. 9 Mit Schreiben vom 09.12.2020 teilte der Antragsgegner der Antragstellerin mit, ihre dienstliche Beurteilung aufgrund des Fehlens eines Beurteilungsbeitrages aufgehoben zu haben. 10 Am 16.02.2021 gab ihr der Antragsgegner eine neue Fassung der Beurteilung bekannt. 11 Die Antragstellerin hat am 15.12.2020 Klage gegen die Auswahlentscheidung erhoben (Az.: 12 A 247/20) und am 18.12.2020 den Erlass einer einstweiligen Anordnung beantragt. 12 Zur Begründung verweist sie auf ihr bisheriges Vorbringen im Widerspruchs- und Hauptsacheverfahren und trägt ergänzend vor, dass die neue dienstliche Beurteilung vom 16.02.2021 an den gleichen Mängeln leide wie die aufgehobene Beurteilung. Letztere sei zwar mittlerweile gegenstandlos geworden, sie bleibe für die Auswahlentscheidung jedoch weiterhin maßgeblich. Zudem sei die Wahrnehmung der mit dem Dienstposten verbundenen Aufgaben auch geeignet, dem jeweiligen Stelleninhaber einen Bewährungsvorsprung zu verschaffen. Dies folge bereits aus der Aufgabenbeschreibung zu dem streitgegenständlichen Dienstposten. Zudem könnten nur Beamte, die sich bereits auf einem Dienstposten der Kategorie „E“ bewährt hätten, einen Dienstposten der Kategorie „D“ erreichen, der sodann die Möglichkeit zur Beförderung nach A 12 eröffne. 13 Sie beantragt, 14 dem Antragsgegner vorläufig zu untersagen, bis zum Erlass einer erneuten Auswahlentscheidung über die Bewerbung der Antragstellerin auf den Dienstposten als Dienstgruppenleitung beim Polizeirevier ...X/... diesen Dienstposten mit dem Beigeladenen zu besetzen und im Falle eines Vollzugs der Auswahlentscheidung ab dem 01.01.2021 dem Antragsgegner aufzugeben, die Dienstpostenbesetzung rückgängig zu machen. 15 Der Antragsgegner beantragt, 16 den Antrag abzulehnen. 17 Er ist der Auffassung, dass es bereits an einem Anordnungsgrund fehle. Der streitbefangene Dienstposten sei nach der Dienstpostenbewertung der Kategorie „E“ zugeordnet. Dies bedeute, dass die Stelle dem Statusamt A 11 vorbehalten sei. Statusamtsniedere Stelleninhaber könnten dort frühestens nach drei Monaten nach A 11 befördert werden. Da sich die Antragstellerin und der Beigeladene jedoch bereits im Statusamt A 11 befänden, komme für sie auf dieser Stelle weder eine Beförderung nach A 12 noch die Erzielung eines Bewährungsvorsprungs in Betracht. Mit der Übernahme des Dienstpostens sei insoweit keine statusrechtliche Entscheidung verbunden. Die Entscheidung über die Stellenbesetzung könne vielmehr jederzeit abgeändert werden, weshalb die Überprüfung der Rechtmäßigkeit des Auswahlverfahrens dem Hauptsacheverfahren vorbehalten bleibe. 18 Zudem sei die Auffassung der Antragstellerin, dass die Beförderung in das Statusamt A 12 zwingend eine Bewährung auf Dienstposten der Kategorie „E“ und „D“ voraussetze, unzutreffend. Vielmehr sei auch eine Bewerbung von einem Dienstposten der Kategorie „F“ auf einen der Kategorie „D“ möglich, wenn der Bewerber das Statusamt A 11 bereits innehabe. Der Dienstherr lege kraft seines Organisationsermessens lediglich fest, ob die Ausschreibung einer solchen Stelle als Beförderungs-, Umsetzungs- oder Versetzungsausschreibung oder als offene Ausschreibung erfolge. Der Dienstposten unterscheide sich von einer „F-Stelle“ lediglich durch einen höheren Anforderungsgrad. Dieser Umstand sei in den dienstlichen Beurteilungen jedoch nur eines von mehreren Kriterien. Daher sei es auch möglich, auf einem Arbeitsplatz der Kategorie „F“ eine bessere Beurteilung zu erhalten als auf einem anspruchsvolleren Arbeitsplatz der Kategorie „E“. 19 Der Beigeladene hat keinen Antrag gestellt. 20 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie auf die beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Antragsgegners Bezug genommen. II. 21 Der Antrag hat Erfolg. 22 Der auf den Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 123 Abs. 1 S. 1 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) gerichtete Antrag ist zulässig und begründet. 23 Auf Antrag kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte (§ 123 Abs. 1 S. 1 VwGO). Der Antragsteller hat einen Anordnungsgrund, das heißt die Eilbedürftigkeit der Angelegenheit, und einen Anordnungsanspruch glaubhaft zu machen (§ 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. §§ 920 Abs. 2, 294 Zivilprozessordnung – ZPO). 24 Der erforderliche Anordnungsgrund liegt vor. 25 Dem steht es nicht entgegen, dass es sich bei der streitgegenständlichen Stelle nicht um einen Beförderungsdienstposten, also um ein Amt im statusrechtlichen Sinne, handelt, sondern die Antragstellerin und der Beigeladene alleine um einen Dienstposten als Amt im konkret-funktionellen Sinne konkurrieren. Dieser Umstand erlaubt es dem Antragsgegner zwar grundsätzlich, die Besetzung des Dienstpostens mit dem Beigeladenen nachträglich zu ändern und den Dienstposten anderweitig zu besetzen, weshalb der Grundsatz der Ämterstabilität hierdurch nicht betroffen ist. Der Anordnungsgrund folgt jedoch daraus, dass es sich bei dem im Streit stehenden Dienstposten um einen für die Antragstellerin und den Beigeladenen anspruchsvolleren Dienstposten handelt. Denn die von ihnen derzeit wahrgenommenen Tätigkeiten sind nach der Dienstpostenbewertung für die Landespolizei Schleswig-Holstein der Kategorie „F“ zugeordnet. Demgegenüber ist der im Streit stehende Dienstposten der Kategorie „E“ zugewiesen, wodurch er sich von den erstgenannten Dienstposten um einen erhöhten Anforderungsgrad unterscheidet. Die Wahrnehmung der mit dem Dienstposten verbundenen Aufgaben ist daher dazu geeignet, dem Beigeladenen gegenüber der Antragstellerin bis zu einer Entscheidung des Gerichts in der Hauptsache einen für eine spätere Beförderung relevanten Erfahrungs- oder Bewährungsvorsprung zu verschaffen. Der hierin liegende Nachteil für die Antragstellerin erlaubt es daher nicht, sie auf das Hauptsacheverfahren zu verweisen. 26 Zwar ist es grundsätzlich möglich, einen solchen Erfahrungsvorsprung – wie er sich in den dienstlichen Beurteilungen des Stelleninhabers wiederfindet – in einem späteren Auswahlverfahren auszublenden. Einen solchen Erfahrungsvorsprung haben die Gerichte jedoch nicht von Amts wegen auszublenden. Es handelt sich ausschließlich um eine Option, die der Dienstherr von sich aus in Anspruch nehmen muss, indem er den unterlegenen Bewerbern zusagt, einen eventuellen Bewährungs- oder Erfahrungsvorsprung des ausgewählten Bewerbers in einem weiteren Auswahlverfahren auszublenden, sollte sich die erste Auswahlentscheidung als rechtswidrig erweisen (vgl. OVG Schleswig, Beschl. v. 29.06.2018 – 2 MB 3/18 –, Rn. 10; BVerwG, Beschl. v. 12.12.2017 – 2 VR 2/16 –, Rn. 21, 28, jeweils juris). Hierfür sind jedoch vorliegend – ungeachtet des eingeschränkten Anwendungsbereichs der Rechtsfigur – keine Anhaltspunkte ersichtlich. 27 Es liegt auch der notwendige Anordnungsanspruch vor. 28 In Stellenbesetzungsverfahren ist ein Anordnungsanspruch regelmäßig zu bejahen, wenn nach dem im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung erkennbaren Sach- und Streitstand nicht mit hinreichender Sicherheit ausgeschlossen werden kann, dass die vom Dienstherrn getroffene Auswahlentscheidung zu Lasten der Antragstellerin rechtsfehlerhaft ist. Dies ist der Fall, wenn ihr Bewerbungsverfahrensanspruch gemäß den Vorgaben des in Art. 33 Abs. 2 Grundgesetz (GG) geregelten Prinzips der Bestenauslese keine hinreichende Beachtung gefunden hat. Gleichzeitig müssen die Aussichten des Betroffenen, in einem neuen, rechtmäßigen Verfahren ausgewählt zu werden, offen sein. Dies ist der Fall, wenn seine Auswahl zumindest möglich erscheint (OVG Schleswig, Beschl. v. 02.08.2016 – 2 MB 16/16 –, Rn. 16 m.w.N., juris). 29 Für das Gericht ist hinsichtlich der Frage der Rechtmäßigkeit eines Auswahlverfahrens dabei der Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung – namentlich der Auswahlentscheidung – maßgeblich. Denn alleine die Erwägungen, die der Dienstherr bei der Auswahlentscheidung angestellt hat, sind für die Beurteilung ihrer Rechtmäßigkeit relevant (vgl. BVerwG, Beschl. v. 27.01.2010 – 1 WB 52.08 –, Rn. 37; OVG Münster, Beschl. v. 17.08.2011 – 6 B 600/11 –, Rn. 2, jeweils juris). 30 Zwar haben Beamte keinen Anspruch auf Übertragung eines bestimmten Amts im konkret-funktionellen Sinn. Sie können aber verlangen, dass der Dienstherr über ihre Bewerbung auf einen entsprechenden Dienstposten ermessens- und beurteilungsfehlerfrei entscheidet, wenn er sich dazu entschließt, diesen im Wege der Bestenauslese zu vergeben. Dabei kommt es nicht darauf an, dass der Grundsatz der Bestenauslese nach Art. 33 Abs. 2 GG grundsätzlich nur das Amt im statusrechtlichen Sinne zum Gegenstand hat. Denn der Antragsgegner hat sich im Rahmen des ihm zukommenden Organisationsermessens in zulässiger Weise dafür entschieden, das Auswahlverfahren um den streitbefangenen Dienstposten nach den Grundsätzen der Bestenauslese durchzuführen. Dies folgt aus seinem Auswahlvermerk (Bl. 6 ff. Beiakte A), aus dem ausdrücklich hervorgeht, dass das Auswahlverfahren 31 „unter Beachtung der verfassungsrechtlichen (Art. 33 Abs. 2 GG) Vorschriften als Bestenauslese nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung“ 32 durchgeführt worden ist. In diesem Fall hat der Dienstherr die Auswahlkriterien des Art. 33 Abs. 2 GG auf allen Stufen des Besetzungsverfahrens zu beachten. Das bedeutet, dass er die konkurrierenden Beamten nach diesen Kriterien zu bewerten und zu vergleichen hat. Hierbei handelt es sich um Gesichtspunkte, die darüber Aufschluss geben, in welchem Maße die Bewerber den Anforderungen des Amtes genügen und sich in einem höheren Amt voraussichtlich bewähren werden. Diese inhaltlichen Anforderungen des Art. 33 Abs. 2 GG machen bei der Auswahlentscheidung grundsätzlich eine Bewerberauswahl notwendig, die alleine aufgrund eines den Vorgaben des Art. 33 Abs. 2 GG entsprechenden Leistungsvergleichs erfolgt (BVerwG, Beschl. v. 19.12.2014 – 2 VR 1.14 –, Rn. 21, juris). 33 Nachteilig betroffene Bewerber können sich in der Folge auf die Verletzung des Grundsatzes der Bestenauslese auch dann berufen, wenn die Übertragung des Dienstpostens – wie hier – nicht in einem unmittelbaren Zusammenhang mit einer (künftigen) Beförderung des ausgewählten Bewerbers steht (vgl. OVG Münster, Beschl. v. 07.06.2018 – 1 B 1381/17 –, Rn. 19, juris). 34 Der hiernach vorzunehmende Leistungsvergleich ist in erster Linie anhand aktueller, inhaltlich aussagekräftiger dienstlicher Beurteilungen vorzunehmen. Deren Eignung als Vergleichsgrundlage setzt voraus, dass sie inhaltlich aussagekräftig sind. Hierfür ist es erforderlich, dass sie die dienstliche Tätigkeit im maßgebenden Beurteilungszeitraum vollständig erfassen und auf zuverlässige Erkenntnisquellen gestützt sind. Sie müssen das zu erwartende Leistungsvermögen in Bezug auf das angestrebte Amt auf der Grundlage der im innegehabten Amt erbrachten Leistungen hinreichend differenziert darstellen sowie auf gleichen Bewertungsmaßstäben beruhen. Maßgebend für den Leistungsvergleich ist in erster Linie das abschließende Gesamturteil, das durch eine Würdigung, Gewichtung und Abwägung der einzelnen leistungsbezogenen Gesichtspunkte zu bilden ist (BVerwG, Urt. v. 04.11.2010 – 2 C 16/09 –, Rn. 46, juris). 35 Nach dieser Maßgabe hat der Antragsgegner den Bewerbungsverfahrensanspruch der Antragstellerin verletzt. Die Auswahlentscheidung erweist sich als rechtswidrig, weil die ihr zugrundeliegende dienstliche Beurteilung vom 06.08.2020 nicht frei von Rechtsfehlern war. 36 Dienstliche Beurteilung unterliegen nur einer eingeschränkten gerichtlichen Überprüfung. Denn die Entscheidung des Dienstherrn darüber, ob und in welchem Grad ein Beamter die für sein Amt und für seine Laufbahn erforderliche Befähigung und fachlichen Leistungen aufweist, ist ein ihm von der Rechtsordnung vorbehaltener Akt wertender Erkenntnis. Die verwaltungsgerichtliche Rechtmäßigkeitskontrolle hat sich deshalb darauf zu beschränken, ob die Verwaltung den anzuwendenden Begriff oder den gesetzlichen Rahmen, in dem sie sich frei bewegen kann, verkannt hat, ob sie von einem unrichtigen Sachverhalt ausgegangen ist, allgemeingültige Wertmaßstäbe nicht beachtet, sachfremde Erwägungen angestellt oder gegen Verfahrensvorschriften verstoßen hat (VG Schleswig, Beschl. v. 08.01.2019 – 12 B 70/18 –, Rn. 33 m.w.N., juris). 37 Die dienstliche Beurteilung der Antragstellerin vom ist schon deshalb rechtswidrig gewesen, weil ein Beurteilungsbeitrag des Leiters der Diensthundestaffel für ihre dortige Tätigkeit als Führerin eines Diensthundes gefehlt hat, sodass der Beurteilung ein unvollständiger Sachverhalt zugrunde gelegt worden war. 38 Offen kann bleiben, ob hierin ein Verstoß gegen die Beurteilungsrichtlinien zu sehen ist. Dagegen dürfte zwar sprechen, dass die entsprechende Regelung in Ziff. 5.2 BURLPol SH ihrem Sinn nach den (typischen) Fall erfasst, dass ein Beamter während eines Beurteilungszeitraums zeitlich versetzt verschiedenen Erstbeurteilern unterstellt war, während die Antragstellerin ihre Tätigkeit bei der organisatorisch selbstständigen Diensthundestaffel (in atypischer Weise) über den gesamten Beurteilungszeitraum zusätzlich zu ihrer Tätigkeit bei der Polizeistation ... ausgeübt hat. Hierauf kommt es jedoch nicht entscheidungserheblich an, weil sich die Notwendigkeit eines Beurteilungsbeitrages vorliegend bereits aus dem Zweck der dienstlichen Beurteilungen ergibt. Denn diese verfolgen das Ziel, eine nach den Umständen optimale Verwendung des Beamten zu gewährleisten, um die im öffentlichen Interesse liegende Erfüllung hoheitlicher Aufgaben durch Beamte bestmöglich zu sichern. Zugleich dient die dienstliche Beurteilung dem berechtigten Anliegen des Beamten, in seiner Laufbahn entsprechend seiner Eignung, Befähigung und Leistung voranzukommen. Dies macht es erforderlich, dass eine Regelbeurteilung die Leistungen des Beurteilten während des gesamten Beurteilungszeitraums umfasst. Kann der Beurteiler die Leistungsbewertung nicht für den vollständigen Beurteilungszeitraum auf seine eigene Anschauung stützen, so hat er, um eine aussagekräftige Tatsachengrundlage für seine Bewertung zu erhalten, Beurteilungsbeiträge sachkundiger Personen einzuholen. Der Beurteiler darf von der Heranziehung dieser Erkenntnisquellen nicht deshalb absehen, weil er sich trotz fehlender eigener Anschauung zutraut, den Beamten zutreffend einzuschätzen (BVerwG, Urt. v. 26.09.2012 – 2 A 2/10 –, Rn. 9 ff., juris). 39 Hiervon ausgehend war die Einholung eines Beurteilungsbeitrages für die Tätigkeit der Antragstellerin bei der Diensthundestaffel deshalb erforderlich, weil ihr Erstbeurteiler als Leiter der Polizeistation ... keine eigene Wahrnehmung über die Art und Weise ihrer Aufgabenwahrnehmung bei der organisatorisch ausgegliederten Diensthundestaffel hatte. Diese Aufgaben hat die Antragstellerin jedoch zu einem erheblichen Anteil ihrer Dienstzeit während des gesamten Beurteilungszeitraums ausgeübt. Die Nichtberücksichtigung dieser Tätigkeit aufgrund eines fehlenden Beurteilungsbeitrags hat demgemäß zur Folge, dass die Beurteilung nicht die Leistungen der Antragstellerin während des gesamten Beurteilungszeitraums erfasst hat und ihr damit ein unvollständiger Sachverhalt zugrunde gelegt worden war. 40 Diesen Umstand hat der Antragsgegner auch erkannt und die Beurteilung unter dem 09.12.2020 aufgehoben. Dies wirkt sich für das vorliegende Verfahren jedoch nicht aus, da der maßgebliche Zeitpunkt für die gerichtliche Entscheidung die letzte Behördenentscheidung – hier: die Auswahlentscheidung – ist. Da bereits der aufgezeigte Rechtsfehler die Rechtswidrigkeit der Beurteilung begründet hat, kommt es nicht darauf an, ob sie sich auch in anderer Hinsicht als rechtsfehlerhaft erwiesen hätte. 41 Im Ergebnis sind die Aussichten der Antragstellerin, in einem erneuten Auswahlverfahren ausgewählt zu werden, auch als offen zu bewerten. Dabei genügt es, dass ihre Auswahl zumindest möglich erscheint, wobei die hieran zu stellenden Anforderungen nicht überspannt werden dürfen (vgl. BVerfG, Beschl. v. 24.09.2002 – 2 BvR 857/02 –, Rn. 11, juris). Die Kammer weist in diesem Zusammenhang und mit Blick auf das derzeit andauernde Gegendarstellungsverfahren zu der neugefassten Beurteilung auf Folgendes hin: Sofern der Zweitbeurteiler neben den Einzelmerkmalen zu Ziff. 2.1, 2.12 und 2.13 der Beurteilung zudem auch alle weiteren 14 Einzelmerkmale um eine Note alleine mit der Begründung abgesenkt hat, 42 „um die vom EB mit der Beurteilung vom 20.01.2021 ausgedrückten Stärken und Schwächen der PKH’in A. weiter abzubilden und das innere Gesamtgefüge der Beurteilung zu erhalten“ , 43 begegnet dies rechtlichen Bedenken. Der Zweck des Beurteilungswesens macht es erforderlich, dass der (Zweit-) Beurteiler seine durch die Notenvergabe ausdrückten Werturteile zumindest in knapper Form aussagekräftig und für den Beamten, aber auch für das zur Überprüfung der Beurteilung berufene Gericht, nachvollziehbar und plausibel begründet. Diese Begründungsnotwendigkeit darf sich nicht nur in einer rein formelhaften Wendung ausdrücken. Vielmehr müssen je nach Beurteilung im Einzelfall die Gründe und Argumente und damit der logische Gedankengang, der zu der Benotung geführt hat, erkennbar sein (vgl. zu den Anforderungen an die Plausibilisierung einer dienstlichen Beurteilung BVerwG, Urt. v. 17.09.2015 – 2 C 27/14 –, Rn. 20, juris). Hieran fehlt es der obigen Begründung zu den abgesenkten (übrigen) Einzelmerkmalen, weil sie zu allgemeingültig und formelhaft ist, um die konkreten Erwägungen, die den Zweitbeurteiler zu der Absenkung der Merkmale bewegt haben, nachvollziehen zu können. Dies gilt umso mehr, als er seine Beweggründe für die Absenkung der Einzelmerkmale zu Ziff. 2.1, 2.12 und 2.13 demgegenüber ausführlich und unter Benennung von Sachverhalten begründet hat. 44 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen sind gemäß §§ 162 Abs. 3, 154 Abs. 3 VwGO nicht erstattungsfähig, weil er keinen eigenen Antrag gestellt und damit auch kein eigenes Kostenrisiko auf sich genommen haben. 45 Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf §§ 63 Abs. 2, 53 Abs. 2 Nr. 1, 52 Abs. 2 Gerichtskostengesetz i.V.m. Ziff. 1.5 S. 2 des Streitwertkatalogs. Da die Besetzung der ausgeschriebenen Stelle für die Antragstellerin nicht mit einer Änderung ihres Statusamts verbunden ist, war der Auffangstreitwert zugrundezulegen.