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Beschluss

2 B 58/20

Schleswig-Holsteinisches Verwaltungsgericht, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGSH:2021:0204.2B58.20.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Anträge werden abgelehnt. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens. Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig. Der Streitwert wird auf 7.500,- € festgesetzt. Gründe 1 Die Anträge auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes bleiben ohne Erfolg. 2 Die gerichtliche Entscheidung nach § 80 Abs. 5 S. 1 VwGO ergeht auf der Grundlage einer umfassenden Interessenabwägung. Gegenstand der Abwägung sind das Interesse des beigeladenen Bauherrn an der sofortigen Ausnutzung der ihm erteilten Baugenehmigung einerseits und das Interesse des antragstellenden Nachbarn, von der Vollziehung der Baugenehmigung bis zur Entscheidung in der Hauptsache verschont zu bleiben, andererseits. Im Rahmen dieser Interessenabwägung können auch Erkenntnisse über die Rechtmäßigkeit oder die Rechtswidrigkeit des Verwaltungsaktes, der vollzogen werden soll, Bedeutung erlangen, allerdings nicht als unmittelbare Entscheidungsgrundlage, sondern als in die Abwägung einzustellende Gesichtspunkte. Darüber hinaus ist nach der ständigen Spruchpraxis der Kammer in die Abwägung einzustellen, dass nach dem Willen des Gesetzgebers Widerspruch und Anfechtungsklage eines Dritten gegen die bauaufsichtliche Zulassung eines Vorhabens gemäß § 212 a Abs. 1 BauGB keine aufschiebende Wirkung haben sollen und der Gesetzgeber damit dem Bauverwirklichungsinteresse grundsätzlich den Vorrang eingeräumt hat. Insofern kann das Gericht die aufschiebende Wirkung von Widerspruch und Anfechtungsklage nur anordnen, wenn auf Seiten der Antragsteller geltend gemacht werden kann, dass mit überwiegender Wahrscheinlichkeit ihre Rechtsposition durch den Bau und die Nutzung des genehmigten Vorhabens unerträglich oder in einem nicht wiedergutzumachenden Maße beeinträchtigt bzw. gefährdet wird (so auch OVG Schleswig, Beschluss vom 17.01.2012 - 1 MB 33/11). Dabei macht der Verweis auf die Rechtsposition des antragstellenden Nachbarn allerdings deutlich, dass bei baurechtlichen Nachbarrechtsbehelfen nicht allein die objektive Rechtswidrigkeit der angefochtenen Baugenehmigung in den Blick zu nehmen ist, sondern dass Rechtsbehelfe dieser Art nur erfolgreich sein können, wenn darüber hinaus gerade der klagende bzw. widersprechende Nachbar in subjektiv-öffentlichen Nachbarrechten verletzt ist. Ob die angefochtene Baugenehmigung insgesamt objektiv rechtmäßig ist, ist dagegen nicht maßgeblich. Die Baugenehmigung ist allein daraufhin zu untersuchen, ob sie gegen Vorschriften verstößt, die dem Schutze des um Rechtsschutz nachsuchenden Nachbarn dienen. Der Nachbar kann sich nur auf solche Interessen berufen, die das Gesetz im Verhältnis der Grundstücksnachbarn untereinander als schutzwürdig ansieht. 3 Nach diesem Maßstab überwiegt vorliegend das Interesse des Beigeladenen, die Baugenehmigung vom 13.01.2020 zur Errichtung eines 3- geschossigen Zweifamilienhauses auf dem Grundstück Gärtnerstraße 63 in F-Stadt ungeachtet des Widerspruchs des Antragstellers vom 28.10.2020 ausnutzen zu können. Denn bei der in diesem Verfahren nur möglichen summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage lässt sich nicht mit hinreichender, d. h. überwiegender Wahrscheinlichkeit feststellen, dass die angefochtene Baugenehmigung Nachbarrechte des Antragstellers verletzt. 4 Der Antragsteller macht im Wesentlichen geltend, das Bauvorhaben verletze sowohl das bauordnungsrechtliche Abstandsflächenrecht als auch das bauplanungsrechtliche Rücksichtnahmegebot. Mit diesen Einwendungen kann der Antragsteller bereits nicht gehört werden, weil das Gebäude auf seinem Grundstück Gärtnerstraße selbst kaum einen Abstand zur gemeinsamen Grenze mit dem Grundstück des Beigeladenen einhält. Der Antragsteller hat deshalb seine Abwehrrechte verwirkt. Es entspricht der ständigen Rechtsprechung des Schleswig-Holsteinischen Oberverwaltungsgerichts, dass derjenige, der selbst Abstandsflächen nicht einhält, einen Nachbarn nicht an einer gleichwertigen Ausnutzung seines Grundstücks zu hindern vermag, weil sich ein derartiges Vorgehen im nachbarschaftlichen Austauschverhältnis als treuwidrig darstellt. Dabei soll es nicht darauf ankommen, ob der Nachbar sein Gebäude rechtmäßig (z.B nach einem seinerzeit günstigeren Abstandsflächenrecht) oder genehmigt mit einem geringeren Abstand errichtet hat, sondern maßgebend sind insoweit allein die sichtbaren tatsächlichen Verhältnisse, weil sie das nachbarliche Austauschverhältnis bestimmen (OVG Schleswig Beschluss vom 30.11.1999 - 1 M 122/99 -; vom 29.04.2008 – 1 MB 1/08 -; so auch OVG Saarland, Urteil vom 23.06.1992 – 2 R 50/91 -; OVG Lüneburg, Beschluss vom 12.04.2017, -1 ME 34/17 -). 5 Maßgebend ist allein, ob der Verstoß quantitativ und qualitativ gleichgewichtig ist. Das ist hier der Fall. Das Bestandsgebäude auf dem Grundstück Gärtnerstraße 61 und das Bauvorhaben weisen in etwa dieselbe Höhe auf. Das Bestandsgebäude hält entlang der gesamten gemeinsamen Grundstücksgrenze durchgängig nur einen geringen Abstand ein. Dieser Abstand wird vom Antragsteller und der Antragsgegnerin mit 80 cm angegeben; nach den in der Bauakte befindlichen (grün gestempelten) Bauvorlagen vom September 1950 und 13.08.1962 dürfte er tatsächlich nur ca. 55 cm betragen. Demgegenüber hält das Bauvorhaben in einer Länge von 6,50 m sogar einen Abstand von 3 m und nur in den verbleibenden 4,80 keinen Abstand zur gemeinsamen Grenze ein. Legt man - wie vom Antragsteller gewünscht - den Maßstab einer offenen Bauweise mit einem Grenzabstand von mindestens 3 m zugrunde, so dürfte sich die Abweichung des Bestandsgebäudes auf dem Grundstück des Antragstellers hiervon von ihren Auswirkungen her zumindest als gleichwertig, wenn nicht gar als wesentlicher erweisen. Dadurch, dass der Beigeladene auf dem eigenen Grundstück für den größeren Teil der gemeinsamen Grundstücksgrenze auf die Ausnutzung der Bebauung verzichtet, erhält der Antragsteller die Möglichkeit zur Belichtung seines Gebäudes, die aufgrund der von ihm auf seinem Grundstück nicht gewahrten Abstandsfläche sonst gar nicht möglich wäre. Der Umstand, dass sich tatsächlich in diesem Bereich nur eine Fensterreihe befindet, ist unerheblich, weil es an der grundsätzlich möglichen besseren Ausnutzbarkeit des Gebäudes nichts ändert. Schon aus diesem Grunde können weder der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung noch der Antrag auf Verpflichtung der Antragsgegnerin zum bauaufsichtlichen Einschreiten im Wege der einstweiligen Anordnung Erfolg haben. 6 Unabhängig hiervon könnten die Anträge aber auch aus anderen Gründen keinen Erfolg haben. 7 Eine Verletzung des Abstandsflächenrechts nach § 6 LBO wäre im Rahmen des Widerspruchs gegen die Baugenehmigung nicht zu prüfen, weil die Baugenehmigung nach § 69 LBO im vereinfachten Genehmigungsverfahren beantragt und erteilt worden ist. In einem derartigen Verfahren wird aber die Einhaltung der Abstandsflächen nicht überprüft und nimmt deshalb auch am Regelungsgehalt der Baugenehmigung nicht teil. 8 Ein Abstandsflächenverstoß kann in derartigen Verfahren nur im Rahmen eines Antrages auf bauaufsichtliches Einschreiten und letztlich nach Ablehnung des Antrages - wie hier - im Wege eines Antrages auf Erlass einer einstweiligen Anordnung verfolgt werden. Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung kann aber keinen Erfolg haben, weil ein Verstoß gegen das Abstandsflächenrecht nicht auszumachen ist. Gemäß § 6 Abs.1 Satz 4 LBO ist eine Abstandsfläche nicht erforderlich vor Außenwänden, die an Grundstücksgrenzen errichtet werden, wenn nach planungsrechtlichen Vorschriften an die Grenze gebaut werden muss oder gebaut werden darf. Gemäß § 22 Abs. 3 BauNVO werden in der geschlossenen Bauweise die Gebäude ohne seitlichen Grenzabstand errichtet, es sei denn, dass die vorhandene Bebauung eine Abweichung erfordert. Vorliegend kann es keinen ernstlichen Zweifeln unterliegen, dass sich in der maßgebenden näheren Umgebung des Bauvorhabens geschlossene Bebauung befindet, aus Sicht der Kammer sogar deutlich überwiegt. Es spricht einiges dafür, eine Bebauungsstruktur, die sich durch eine teils geschlossene und teil grenznahe Bauweise auszeichnet, insgesamt als geschlossene Bauweise zu bewerten; auch geringe Grenzabstände, z.B. bei sog. Traufgassen und Durchgängen, stehen der Annahme einer geschlossenen Bauweise nicht entgegen (OVG Schleswig, Beschluss vom 29.04.2008 - 1 MB 1/08 – n.v. unter Verweis auf OVG Schleswig, Urteil vom 22.05.2000 – 1L 132/98 -). Entscheidungserheblich kommt es hierauf aber nicht an, weil in einem unbeplanten Gebiet mit teils offener, teils geschlossener Bebauung regelmäßig beide Bauweisen planungsrechtlich zulässig sind. Besteht dieses Wahlrecht, so kann aber das Landesrecht gemäß § 29 Abs. 2 BauGB an ein bauplanungsrechtlich zulässiges Vorhaben weitergehende Anforderungen stellen (BVerwG, Beschluss vom 11.03.1994 - 4 B 53/94 -). Die planungsrechtliche Befugnis des Beigeladenen zur grenzständigen Errichtung seines Vorhabens wird aber durch bauordnungsrechtliche Vorschriften gerade nicht eingeschränkt. Die Behauptung des Prozessbevollmächtigten des Antragstellers, Abstandsflächen seien immer dann einzuhalten, wenn planungsrechtlich nicht an die Grenze gebaut werden müsse, ist mit dem Wortlaut des § 6 Abs. 1 Satz 4 LBO („gebaut werden darf“) nicht ansatzweise in Einklang zu bringen. Dabei ist unerheblich, dass sich auf dem Grundstück des Antragstellers grenznah bereits ein Gebäude befindet, weil dieser Umstand, anders als noch in § 6 Abs. 1 Satz 4 LBO 2000, in der geltenden Gesetzesfassung keine Berücksichtigung mehr findet. Ein Verstoß gegen das Bauordnungsrecht, der eine Nachbarrechtsverletzung beinhaltet und einen Anspruch auf bauaufsichtliches Einschreiten begründet, lässt sich daher nicht feststellen. Die Durchsetzung einer Abstandsfläche gegen den Willen des Bauherrn ist nunmehr nur noch durch Schaffung entsprechenden Planungsrechts (so Möller/Bebensee, Bauordnungsrecht Schleswig-Holstein, § 6 LBO Rn. 27) oder im unbeplanten Bereich zur Vermeidung eines Verstoßes gegen das Gebot der Rücksichtnahme möglich. 9 Entgegen der Auffassung des Antragstellers führt das Bauvorhaben auch nicht zu einem Verstoß gegen das planungsrechtliche Rücksichtnahmegebot aus § 34 Abs. 1 BauGB. Im Rahmen des Gebots der Rücksichtnahme sind die beteiligten Interessen gegeneinander abzuwägen. Der Beigeladene hat ein schutzwürdiges Interesse daran, sein Grundstück entsprechend der vorherrschenden Bauweise ebenso wie der Antragsteller mit größtmöglicher Grund- und Geschoßfläche grenznah bzw. grenzständig zu nutzen. Der Antragsteller, genauer gesagt seine Rechtsvorgänger, haben selbst den sich nun ergebenden Nutzungskonflikt mit dem Bauvorhaben herbeigeführt, indem das Gebäude des Antragstellers nur mit ganz geringem Grenzabstand von 55 cm (oder max. 80 cm) und statt mit einer Brandmauer mit teils notwendigen Fenstern für Aufenthaltsräume in der westlichen Außenmauer errichtet wurde. Es ist aber Sache des Bauherrn, sein Gebäude grundsätzlich so zu errichten, dass die für die Belichtung und Belüftung notwendige freie Fläche auf seinem eigenen Grundstück erhalten bleibt oder er aber die Inanspruchnahme des Nachbargrundstücks durch Baulasten oder Grunddienstbarkeiten sichert; kommt er diesen Obliegenheiten nicht nach, so kann er auch nur sehr eingeschränkt Rücksichtnahme von seinem Nachbarn verlangen. Die „übermäßige“ Nutzung des Grundstücks führt nicht dazu, dass der Nachbar/Bauherr - unter Verzicht auf eigene Bebauungsmöglichkeiten – die Belichtung des Gebäudes zu gewährleisten hat (VG Schleswig, Beschluss vom 14.05.2012 - 2 B 25/12 -, bestätigt durch OVG Schleswig, Beschluss vom 23.07.2012 – 1 MB 24/12, wobei sogar offen gelassen wurde, ob die in der Grenzwand vorhandenen Fenster überhaupt bei der Anwendung des Rücksichtnahmegebots zu berücksichtigen seien; OVG Saarland, Urteil vom 23.06.1992 – 2 R 50/51 -; OVG Münster, Beschluss vom 31.01.1991 – 7 B 241/91 -). Vorliegend musste der Rechtsvorgänger des Antragstellers nach der vorhandenen Bebauung auch ohne weiteres damit rechnen, dass das Vorhabengrundstück eines Tages bebaut würde. Irgendwelche seine in der Westfront befindlichen Fenster schützende zivilrechtlichen Vereinbarungen mit dem Voreigentümer des Vorhabengrundstücks wurden nicht getroffen. Der Rechtsvorgänger des Antragstellers hat diese problematische Situation sogar noch dadurch verschärft, dass er den sich im hinteren Bereich des Grundstücks befindlichen Anbau noch um ein Geschoß aufgestockt und damit die jetzt problematischen „gefangenen“ Zimmer im Obergeschoß selbst geschaffen hat. Diese extreme bauliche Ausnutzung des Grundstücks des Antragstellers kann aber jetzt nicht zu Lasten des Beigeladenen „zum Nulltarif“ verfestigt werden. 10 Eine andere Wertung wäre auch nicht dann gerechtfertigt, wenn der Einbau der Fenster in der Westfront genehmigt wäre und Bestandsschutz genösse. Bestandsschutz vermittelt ein Abwehrrecht gegen bauordnungsbehördliche Anordnungen, nicht aber ein Abwehrrecht des Eigentümers gegen den Nachbarn (OVG Schleswig, Beschluss vom 23.12.2012 - 1 MB 24/12 -; OVG Münster, Beschluss vom 31.01.1991 - 7 B 241/91 -). 11 Allerdings sei hierzu angemerkt, dass eine Genehmigung des Einbaus der Fenster in der Westfront vom Antragsteller nicht nachgewiesen worden ist; beruft sich aber ein Eigentümer auf Bestandschutz, so ist er beweispflichtig und die fehlende Aufklärbarkeit geht zu seinen Lasten. Der von der Antragsgegnerin übersandten Bauakte lässt sich ein entsprechender Genehmigungsvorgang nicht entnehmen. Den in anderem Zusammenhang eingereichten ‚Bauvorlagen lässt sich zwar entnehmen, dass die Fenster jedenfalls 1961 eingebaut waren, jedoch handelte es sich hierbei lediglich um nachrichtliche Mitteilungen im Zusammenhang mit anderen Bauanträgen. Hinsichtlich der Fenster im Erdgeschoss befindet sich sogar ein Grüneintrag in den Bauvorlagen zum Antrag auf Einrichtung von Geschäftsräumen für Radio/Fernsehen/Video, dass diese Öffnungen nur solange Bestandsschutz genießen, wie auf dem Nachbargrundstück nicht gebaut wird. Dieser Grüneintrag ist Gegenstand der Baugenehmigung vom 29.11.1985 geworden. Da die Bauakte erst im Jahre 1950 beginnt, ist die ursprüngliche Genehmigungslage unbekannt. Da auch der Antragsteller keine Genehmigungsbescheide vorlegen kann, geht dies zu seinen Lasten. Schon aus diesem Grunde fehlt ihm eine geschützte Rechtsposition, um das mit der angefochtene Baugenehmigung zugelassene „Zumauern“ der Fenster abzuwehren (OVG Schleswig, Beschluss vom 22.09.2017 - 1 MB 13/17-). 12 Der Antragsteller kann seinen Anspruch auch nicht aus dem von ihm zitierten Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 12.01.1995 zum Verfahren 4 B 197.94 herleiten. In jenem Verfahren lag der Entscheidung des Berufungsgerichts eine landesrechtliche Vorschrift zugrunde, die mit § 6 Abs. 1 Satz 4 LBO nicht vergleichbar ist. Das Berufungsgericht war in jenem Fall zudem zu dem Ergebnis gelangt, dass die Baulichkeiten des Nachbarn genehmigt errichtet worden waren. Unter diesen Bedingungen hielt das Bundesverwaltungsgerichts die Wertung des Berufungsgerichts, die Voraussetzungen für eine Abweichung von der geschlossenen Bauweise nach § 22 Abs. 3 BauNVO lägen vor, für nachvollziehbar. Eine generelle Aussage dahingehend, aus dem Gebot der Rücksichtnahme folge immer die Pflicht des Bauherrn, losgelöst von der vorherrschenden Bauweise immer so zu bauen, dass vorhandene Fenster in der Seitenwand des Nachbargebäudes nicht beeinträchtigt werden, lässt sich der Entscheidung hingegen nicht entnehmen. So hat das BVerwG auch in einem anderen Fall die Wertung des Berufungsgerichts, trotz der Existenz von Fenstern in der Grenzwand des Nachbarn sei die Baugenehmigung zur Errichtung eines Gebäudes mit nur 20 cm Grenzabstand rechtmäßig, nicht beanstandet (BVerwG, Beschluss vom 22.10.1992 – 4 B 210/92 -). 13 Die Kammer verkennt nicht, dass der Antragsteller durch das Bauvorhaben gezwungen sein könnte, die „gefangenen“ Räumlichkeiten in seinem Hause einer anderen Nutzung zuzuführen oder Umbaumaßnahmen durchzuführen, jedoch ist diese Härte nicht vom Beigeladenen durch einen teilweisen Verzicht auf sein geplantes Bauvorhaben entschädigungslos zu verhindern, sondern allein vom Antragsteller zu lösen. 14 Aus dem Vorstehenden folgt zugleich, dass auch der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung erfolglos bleiben muss. 15 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. 16 Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 53 Abs. 2 Nr. 1, 2,52 Abs. 1, 63 Abs. 2 GKG.