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Beschluss

2 B 25/12

BVERWG, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Der Begriff der "üblichen Prüfungszeit" in § 12 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BeamtVG ist hinreichend bestimmt und verfassungsgemäß. • Die übliche Prüfungszeit bemisst sich nach den an der jeweiligen Ausbildungsstätte typischen Verhältnissen zum Prüfungszeitpunkt und nicht nach individuellen Verlängerungen etwa durch Krankheit oder Prüfungswiederholung. • Eine darüber hinausgehende, personenbezogene Verlängerung der Prüfungszeit kann nicht unter den Begriff der üblichen Prüfungszeit subsumiert werden.
Entscheidungsgründe
Übliche Prüfungszeit bei Anrechnung von Ausbildungszeiten nach § 12 BeamtVG • Der Begriff der "üblichen Prüfungszeit" in § 12 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BeamtVG ist hinreichend bestimmt und verfassungsgemäß. • Die übliche Prüfungszeit bemisst sich nach den an der jeweiligen Ausbildungsstätte typischen Verhältnissen zum Prüfungszeitpunkt und nicht nach individuellen Verlängerungen etwa durch Krankheit oder Prüfungswiederholung. • Eine darüber hinausgehende, personenbezogene Verlängerung der Prüfungszeit kann nicht unter den Begriff der üblichen Prüfungszeit subsumiert werden. Der Kläger, geboren 1954 und Jurist, war bis Ende 2007 Finanzamtsvorsteher des beklagten Landes und ließ sich vorzeitig in den Ruhestand versetzen. Bei der Berechnung seiner Versorgungsbezüge wurden vier Jahre Studium einschließlich einer typisierten halbjährigen Prüfungszeit als ruhegehaltfähige Dienstzeit anerkannt, wodurch ein Ruhegehaltssatz von 59 % zugrunde gelegt wurde. Der Kläger verlangte die Anerkennung von mindestens viereinhalb Jahren inklusive seiner krankheitsbedingten einjährigen und 51-tägigen Prüfungszeit, womit er einen Ruhegehaltssatz von mindestens 61 % geltend machte. Die begehrte Erhöhung wurde abgelehnt und der Rechtsstreit führte zur Nichtzulassungsbeschwerde vor dem Bundesverwaltungsgericht. Streitpunkt ist die Auslegung und Verfassungsmäßigkeit des Begriffs "übliche Prüfungszeit" in § 12 Abs. 1 Nr. 1 BeamtVG. • § 12 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BeamtVG sieht die Anrechnung der Mindestzeit einer vorgeschriebenen Ausbildung einschließlich der "üblichen Prüfungszeit" als ruhegehaltfähige Dienstzeit vor. • Der Begriff der "üblichen Prüfungszeit" ist als unbestimmter Rechtsbegriff verfassungsrechtlich zulässig und ausreichend bestimmbar; seine Ermittlung erfolgt durch Auslegung unter Berücksichtigung der typischen Verhältnisse der jeweiligen Ausbildungsstätte zum Prüfungszeitpunkt. • Die Rechtslage und die bisherige Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts lassen an der Bestimmtheit des Begriffs keinen Zweifel erkennen, sodass kein grundsätzlicher Klärungsbedarf für die Revision besteht. • Der Begriff "üblich" bezieht sich nicht auf individuelle, personenbezogene Verlängerungen der Prüfungszeit; krankheitsbedingte Verzögerungen oder Wiederholungen sind damit nicht von der üblichen Prüfungszeit erfasst. • Diese Auslegung entspricht dem Gesetzeszweck, wonach nur die typisierten Mindestzeiten einer vorgeschriebenen Ausbildung angerechnet werden sollen, um eine annähernde Versorgung zu ermöglichen, wie sie bei Ausbildung im Beamtenverhältnis bestanden hätte. Die Nichtzulassungsbeschwerde hatte keinen Erfolg. Das Bundesverwaltungsgericht hat keine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache für eine Revisionszulassung erkannt, weil der Begriff der "üblichen Prüfungszeit" hinreichend bestimmt und verfassungsgemäß ist und sich seine Auslegung ohne weiteres durch die vorhandenen Auslegungsmaßstäbe und die bisherige Rechtsprechung klären lässt. Individuelle Verlängerungen der Prüfungszeit, etwa wegen Krankheit oder Prüfungswiederholung, fallen nicht unter den Begriff der üblichen Prüfungszeit und sind daher nicht ruhegehaltfähig zu berücksichtigen. Damit bleibt die Festsetzung der Versorgungsbezüge des Klägers bei Anerkennung einer halbjährigen Prüfungszeit und dem zugrunde gelegten Ruhegehaltssatz bestätigt.