Beschluss
9 C 64/20
Schleswig-Holsteinisches Verwaltungsgericht, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGSH:2020:1130.9C64.20.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 5.000 € festgesetzt. Gründe 1 Der Antrag des Antragstellers, ihm im Wege der einstweiligen Anordnung vorläufig einen Studienplatz im Wintersemester 2020/2021 für das 1. Fachsemester Zahnmedizin zuzuteilen, ist nach § 123 Abs. 1 VwGO zulässig, aber unbegründet. 2 Ein Anordnungsgrund besteht in kapazitätsrechtlichen Streitigkeiten deshalb, weil den Studienbewerber:innen ein Zuwarten bis zur Entscheidung im Hauptsacheverfahren, die in aller Regel erst geraume Zeit nach Abschluss des Bewerbungssemesters ergehen kann, nicht zumutbar ist. 3 Es fehlt aber an einem Anordnungsanspruch. Es ist nicht glaubhaft gemacht, dass bei der Antragsgegnerin für das Wintersemester 2020/2021 weitere Studienplätze zur Verfügung stehen. 4 Es bedarf deshalb auch keiner weiteren Überprüfung, ob die formalen Anspruchsvoraussetzungen des § 58 der Landesverordnung über die Kapazitätsermittlung, die Curricularwerte, die Festsetzung von Zulassungszahlen, die Auswahl von Studierenden und die Vergabe von Studienplätzen (Hochschulzulassungsverordnung – HZVO) vom 04.12.2019 (NBl. HS MBWK Schl.–H. 2019, S. 56) in der Fassung der Landesverordnung zur Änderung der HZVO vom 07.07.2020 (NBl. HS MBWK Schl.-H. S. 24), nämlich ein fristgerechter Antrag auf Zulassung außerhalb der Kapazität und eine form- und fristgerechte Bewerbung für den Studienort, gegeben sind. 5 Der Anordnungsanspruch folgt aus Art. 12 Abs. 1 GG i.V.m. Art. 3 Abs. 1 GG und dem Sozialstaatsprinzip. Gewährleistet ist damit für jeden, der die subjektiven Zulassungsvoraussetzungen erfüllt, ein Anspruch auf Zulassung zum Hochschulstudium seiner Wahl. Soweit in dieses Teilhaberecht durch absolute Zulassungsbeschränkungen eingegriffen wird, ist dies nur auf einer gesetzlichen Grundlage statthaft und nur dann verfassungsgemäß, wenn dies zum Schutz eines überragend wichtigen Gemeinschaftsgutes – Funktionsfähigkeit der Universitäten in Wahrnehmung ihrer Aufgaben in Forschung, Lehre und Studium – und nur in den Grenzen des unbedingt Erforderlichen unter erschöpfender Nutzung der vorhandenen, mit öffentlichen Mitteln geschaffenen Ausbildungskapazitäten angeordnet wird (vgl. BVerfG, B. v. 22.10.1991, BVerfGE 85, 36 ff). 6 Mit diesem verfassungsrechtlich begründeten Kapazitätserschöpfungsgebot ist die für das Wintersemester 2020/2021 durch § 1 Nr. 1a) aa) der Zulassungszahlenverordnung (ZZVO Wintersemester 2020/2021) vom 08.07.2020 (NBl. HS MBWK. Schl.–H. S. 33), auf 65 festgesetzte Zahl (Zulassungszahl) der im Wintersemester 2020/2021 an der C...–Universität zu Kiel höchstens aufzunehmenden Bewerber:innen für den Studiengang Zahnmedizin nicht zu vereinbaren. 7 Die Festsetzung der Zulassungszahl erfolgt durch das für Hochschulen zuständige Ministerium. Die der Festsetzung zugrunde liegende Kapazitätsberechnung der Antragsgegnerin – hier für den Berechnungszeitraum Wintersemester 2020/2021 und Sommersemester 2021 – beruht auf den Bestimmungen des ersten Teils der Hochschulzulassungsverordnung. 8 Die durchzuführende Berechnung der auf die jährliche Ausbildungskapazität bezogenen Zulassungszahl erfolgt nach Maßgabe des § 7 HZVO i.V.m. Anlage 1 zu einem nach § 6 Abs. 1 HZVO zu wählenden Berechnungsstichtag (hier der 01.02.2020). Sie geht von der personellen Ausstattung derjenigen Lehreinheit aus, der der Studiengang zugeordnet ist (Lehrangebot, dazu 1.) und teilt diese durch die maßgebliche Lehrnachfrage, d.h. durch den Anteil am Curricularnormwert, der auf diese Lehreinheit entfällt (dazu 2.). Sodann erfolgt eine Überprüfung anhand weiterer kapazitätsbestimmender Kriterien (dazu 3.). Die anhand von Zahlenwerten und Formeln vorzunehmende Ermittlung der Ausbildungskapazität unterliegt einschließlich ihrer Ableitung (BVerfG, B. v. 22.10.1991, a.a.O.) schon im Eilverfahren einer eingehenden verwaltungsgerichtlichen Kontrolle (vgl. BVerfG, B. v. 31.03.2004 – 1 BvR 356/04 –, juris). Nach diesem Maßstab dürfte die Berechnung der Antragsgegnerin zwar zu beanstanden sein; zusätzliche verfügbare Studienplätze ergeben sich daraus aber nicht. 9 1. Lehrangebot 10 Für die Berechnung des Lehrangebots sind alle Stellen des wissenschaftlichen Lehrpersonals und der sonstigen Lehrpersonen nach Stellengruppen den Lehreinheiten zuzuordnen (§ 9 Abs. 1 Satz 1 HZVO). Ein normativer, im allgemeinen Landeshaushaltsplan ausgewiesener Stellenplan ist dazu nicht erforderlich (OVG Schleswig, B. v. 26.10.2010 – 3 NB 139/09 u. a. –, n.v.). Die Universitäten erhalten Globalzuweisungen und bewirtschaften diese in eigener Verantwortung (§ 8 Abs. 1 Hochschulgesetz – HSG –). Die jeweiligen Fachbereiche verwalten die ihnen zugewiesenen Personal– und Sachmittel (§ 28 Abs. 1 Nr. 1 HSG), wobei der Dekan die konkreten Entscheidungen trifft (§ 30 Abs. 1Satz 2 HSG). 11 Nach dem von der Antragsgegnerin mit Schriftsatz vom 19.11.2020 vorgelegten Datenerhebungsformularsatz stehen der Lehreinheit Zahnmedizin für den Berechnungszeitraum Wintersemester 2020/2021, Sommersemester 2021 die in der folgenden Tabelle aufgeführten Stellen bzw. Deputate (ausgedrückt in Lehrveranstaltungsstunden – LVS –) zur Verfügung. Die Kammer legt ihren Berechnungen jedoch die kapazitätsgünstigeren Zahlen aus dem Vorjahr zugrunde, weil die Änderungen, die sich hinsichtlich der Planstellen und der Verminderungen ergeben haben, nicht nachgeprüft und daher nicht nachvollzogen werden können. 12 1.1. Unbereinigtes Lehrangebot: 13 Stellen–gruppe Plan–stellen verfüg–bare Stellen in der Lehre Deputat je Stelle Deputatstd. aus verfügb. Stellen Verminderungen Verfügbare Deputat–std. Prof. W3 4 4 9 36 4 32 Prof. W2 2 2 9 18 6 12 Qualifikationsstellen 38 38 4 152 1 151 akad. Rat/ Oberrat 1 1 9 9 9 wiss. Ang. (a.D.) 6 6 9 54 3 51 Planstellen ohne LV 2 0 0 0 0 Planstelle Dr. C. 1 1 9 9 9 Kompensationsstellen 2 2 4 8 8 Summe 54 (Vorjahr 55) 52 (Vorjahr 53) 278 1) (Vorjahr 282) 14 (Vorjahr 5) 264 1) (Vorjahr 277) 14 1) Ohne Berücksichtigung der Kompensationsstellen 15 Die Stellenausstattung und die Zahl der Lehrverpflichtungsstunden hat sich gegenüber dem Vorjahr um eine Stelle reduziert. In dem Fachbereich „Zahnärztliche Prothetik“ gibt es ausweislich der tabellarischen Auflistung der Antragsgegnerin statt ursprünglich zwölf Stellen, nunmehr noch elf Qualifikationsstellen. Da es sich bei den Qualifikationsstellen um Stellen für wissenschaftliche Mitarbeiter:innen handelt, die befristet eingestellt sind – dazu sogleich – erklärt sich die Reduktion der Stelle wohl mit dem Ablauf der Befristung. Das ist jedoch eine bloße Vermutung des Gerichts. Den Abbau der Stelle hat die Antragsgegnerin nicht weiter erklärt, weshalb er vom Gericht nicht überprüft werden kann. Die Kammer stellte daher für ihre Berechnungen auf die Stellenausstattung des Vorjahres ab und legt 55 Planstellen bzw. 53 verfügbare Stellen zugrunde. 16 Auf weitere Veränderungen, die die Antragsgegnerin in ihrer Stellungnahme vom 13.10.2020 erläutert hat und die kapazitätsneutral sind, kommt es nicht weiter an. Insbesondere stellt die Antragsgegnerin nicht mehr in Frage, dass bei der Berechnung des Lehrangebotes auch für den wissenschaftlichen Mitarbeiter und Werkkundlers Dr. C. ein Lehrdeputat von 9 Stunden zugrunde zu legen ist (vgl. B. v. 25.11.2016 – 9 C 102/16–, juris; und vom Vorjahr v. 14.11.2018 – 9 C 56/18 –, im Folgenden Vorjahresbeschluss). 17 Die Antragsgegnerin hat der Deputatsberechnung für die einzelnen Stellengruppen die zum Stichtag maßgebliche Landesverordnung über die Lehrverpflichtung an Hochschulen (Lehrverpflichtungsverordnung – LVVO) vom 27.06.2016 (NBl. HS MSGWG Schl.-H. 36) zugrunde gelegt. 18 Das Lehrdeputat von Professor:innen beträgt 9 LVS (§ 4 Abs. 1 Nr. 1 LVVO). Juniorprofessuren gibt es in der Zahnmedizin nicht. Für wissenschaftliche Mitarbeiter:innen beträgt die Lehrverpflichtung grundsätzlich 9 LVS (§ 4 Abs. 1 Nr. 4 LVVO). Wissenschaftliche Mitarbeiter:innen, die befristet eingestellt werden und denen im Rahmen ihrer Dienstaufgabe Gelegenheit zur Vorbereitung einer Promotion oder zusätzlicher wissenschaftlicher Leistung gegeben wird, haben eine Lehrverpflichtung von 4 LVS (§ 4 Abs. 1 Nr. 6 LVVO). Solche befristeten Qualifikationsstellen mit der Zweckbestimmung wissenschaftlicher Fort– und Weiterbildung bilden kapazitätsrechtlich eine eigene Stellengruppe (OVG Münster, B. v. 04.09.2017– 13 C 16/17 –, juris Rn. 9 ff.). 19 Nach den von der Antragsgegnerin in den vergangenen Jahren vorgelegten Arbeitsverträgen handelt es sich bei den 38 (in den Vorjahren 39) Qualifikationsstellen um Stellen für wissenschaftliche Mitarbeiter:innen, die befristet eingestellt sind und eine Qualifikationsstelle im Sinne des § 4 Abs. 1 Nr. 6 LVVO innehaben. Für sie gilt eine regelmäßige Lehrverpflichtung von 4 LVS. In den Arbeitsverträgen ist in § 5 2. Absatz vereinbart, dass „ein angemessener Teil der Arbeitszeit für eigene wissenschaftliche Arbeit mit dem Ziel der Weiterbildung oder ggf. der Auslese für den Hochschullehrernachwuchs zur Verfügung steht“. Hier besteht mithin Gelegenheit zur Promotion oder zur Vorbereitung einer Habilitation, habilitationsäquivalenter Leistungen oder anderer zusätzlicher wissenschaftlicher Leistungen (sogenannte „Post-doc“-Verträge). 20 Die Kammer hält es nicht für erforderlich, in jedem Einzelfall durch Vorlage entsprechender dienstlicher Erklärungen zu prüfen, ob und wieweit tatsächlich wissenschaftliche Weiterbildung erfolgt. Zum einen besteht kein Anlass für Zweifel daran, dass den wissenschaftlichen Mitarbeiter:innen entsprechend den abgeschlossenen Verträgen die Möglichkeit dazu auch eingeräumt wird. Zum anderen widerspricht eine solche Einzelfallbetrachtung der im Kapazitätsrecht geltenden abstrakt an die Personalstellen anknüpfende Berechnungsmethode (§ 9 Abs. 1 HZVO). Die Stelle geht dabei unabhängig von ihrer Besetzung oder der Qualifikation des Stelleninhabers mit dem – hier in § 4 Abs. 1 Nr. 6 LVVO auf 4 LVS festgelegten – „Regeldeputat“ in die Lehrangebotsberechnung ein. Auf die tatsächlichen Umstände kommt es nicht an. Genauso wenig ist maßgeblich, ob die nach § 2 des Gesetzes über befristete Arbeitsverträge in der Wissenschaft – WissZeitVG – vom 12.04.2007 (BGBl. S. 506 ff.) i.d.F. v. 23.05.2017 (BGBl S. 1228.) geltende zulässige Befristungsdauer im Einzelfall überschritten wird. Solange eine Entfristung vor dem Arbeitsgericht nicht erfolgreich geltend gemacht wurde, wäre eine arbeitsrechtliche Unwirksamkeit der Befristung kapazitätsrechtlich ohne Belang (OVG Schleswig, B. v. 05.10.2012 – 3 NB 5/12 –; vgl. auch VG Freiburg, U. v. 14.02.2012 – NC 6 K 2025/09 –, juris). Im Übrigen liegt die Einhaltung der Befristungsdauer auch im Interesse der Hochschule, die durch die Ausweisung solcher Stellen eine der Sicherung der Innovations– und Funktionsfähigkeit der Hochschule und dem Ideenaustausch förderliche Fluktuation gewährleisten will. Für eine faktische Umwandlung einer befristeten in eine unbefristete Stelle gibt es keine Anhaltspunkte (vgl. dazu OVG Münster, B. v. 10.05.2012 – 13 C 6/12 –; OVG Magdeburg, B. v. 21.10.2010 – 3 M 152/10 –, juris). 21 Die zwei aufgeführten Funktionsstellen des Prof. D. (Laborleitung in der Kieferchirurgie) und der Dr. E. (Forschungsstelle in der Kieferorthopädie), für die zum Wintersemester 2012/2013 die Arbeitsverträge nebst Stellenbeschreibung vorlagen, sind von vornherein nicht mit in die Berechnung des Lehrangebots einzubeziehen, da es sich um reine Funktionsstellen ohne Lehrverpflichtung handelt. 22 Die Schaffung von Funktionsstellen steht im organisatorischen Ermessen der Hochschule. Ihre Inhaber zählen nicht zu den Lehrpersonen i.S.d. § 9 Abs. 1 HZVO und des § 1 LVVO, so dass ihnen von vornherein auch kein Lehrdeputat zuzuordnen ist. Dies entspricht der langjährigen Rechtsprechung der Kammer (vgl. B. v. 20.11.2012 – 9 C 54/12 – Umdr. S. 9 m.w.N und zuletzt der Vorjahresbeschluss.). 23 Für die Stelle des Diplombiologen Prof. D. hat die Kammer bereits für das Wintersemester 2004/2005 festgestellt, dass die damals erfolgte Umwidmung in der Abteilung Mund–, Kiefer– und Gesichtschirurgie unter funktionalen Bedarfsaspekten erfolgte und dem Zweck diente, die Leitung der wissenschaftlichen Labore als Dauerfunktion abzudecken, weshalb es sich kapazitätsrechtlich um eine Funktionsstelle ohne Lehrverpflichtung für einen Naturwissenschaftler handelt. Eine solche Umwidmung steht im Organisationsermessen der Antragsgegnerin, ist sachlich begründet und daher nicht zu beanstanden (vgl. schon Kammer, B. v. 09.01.2005 – 9 C 82/04 u.a. –, v. 09.01.2006 – 9 C 17/05 –, best. vom OVG Schleswig, B. v. 22.08.2007 – 3 NB 66/06 –; v. 14.12.2006 – 9 C 51/06 u.a. – und Vorjahresbeschluss). Die Planstelle der Biologin Dr. E. dient ausweislich der zum Wintersemester 2012/2013 vorgelegten Aufgabenbeschreibung ausschließlich der Forschung im histologischen Labor der Kieferorthopädie und sieht deshalb – wie der Arbeitsvertrag – ebenfalls keine Lehrverpflichtung vor. 24 Entsprechend der obigen Ausführungen legt die Kammer die Zahlen des Vorjahres zugrunde und geht daher davon aus, dass im Studiengang Zahnmedizin 282 LVS zur Verfügung stehen. 25 Die von der Antragsgegnerin gemäß § 10 Abs. 2 HZVO i.V.m. § 8 LVVO in ihre Berechnung eingestellten Deputatsverminderungen betreffen unter anderem, wie im Vorjahr, die zwei Professorenstellen für den Dekan Prof. F. und den Studienfachberater Prof. G.. Sie sind im Ergebnis nicht zu beanstanden. Zusätzlich berücksichtigte sie erstmals neun weitere Deputatsermäßigungen (eine bei Prof. W3, vier bei Prof. W2, eine bei den Qualifikationsstellen und drei bei den wissenschaftlichen Angestellten), die mangels Unterlagen von der Kammer jedoch nicht überprüft werden können und daher nicht berücksichtigt werden. 26 Nach § 8 Abs. 1 Satz 1 LVVO kann das Präsidium der Hochschule auf Antrag für die Wahrnehmung von Funktionen und Aufgaben in der Selbstverwaltung die Lehrverpflichtungen ermäßigen; das Präsidium einer Universität kann Ermäßigungen auch für Aufgaben in der Forschung gewähren. Die Gesamtsumme aller Ermäßigungen nach § 8 Abs. 1 LVVO kann gemäß § 8 Abs. 2 Satz 1 LVVO bei Universitäten und Fachhochschulen bis 6,5 % der Lehrverpflichtung aller im Stellenplan der Hochschule für Professorinnen und Professoren und wissenschaftliche Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter ausgewiesenen Stellen und Planstellen betragen. Gemäß § 8 Abs. 1 Satz 2 LVVO regelt das Präsidium mit Zustimmung des Senates, für welche Funktionen und Aufgaben nach § 8 Abs. 1 S. 1 LVVO und in welchem Umfange die Lehrverpflichtung ermäßigt werden kann. 27 Das Präsidium der Antragsgegnerin hat am 10.12.2008 mit Zustimmung des Senates den in den Vorjahren vorgelegten generellen Beschluss gemäß § 8 Abs. 1 Satz 2 LVVO über Deputatsreduzierungen getroffen, in dem festgelegt ist, für welche Funktionen („Kategorien“) welche Ermäßigungen gewährt werden können. Darin sind u.a. Ermäßigungen für Dekane oder für Studienfachberater vorgesehen. Dieser Katalog ist in der Folgezeit mehrfach modifiziert worden. 28 Die Antragsgegnerin hat sich nach ihrer Übersicht (Anlage 3 zu ihrem Schriftsatz vom 13.10.2020), bei der Gewährung der Deputatsreduzierungen nicht nur an die in § 8 Abs. 2 Satz 1 LVVO enthaltenen Grenze von 6,5 % gehalten, sondern diese mit 4,95 % (Vorjahr: 5,85 %) deutlich unterschritten. Diese Grenze wird auch eingehalten, wenn man das tatsächlich vorhandene Personal zugrunde legt (dann: 6,14 %). Zu Recht ist die Antragsgegnerin dabei davon ausgegangen, dass sich diese Regelung auf die Hochschule insgesamt und nicht nur auf einzelne Lehreinheiten bezieht (OVG Schleswig, B. v. 25.03.2015 – 3 NB 189/14 u.a. –). 29 Die gewährten Deputatsreduzierungen in Höhe von insgesamt 5 LVS für Prof. G. und Prof. F. decken sich mit denen der Vorjahre. Dazu hat die Kammer zuletzt im Vorjahresbeschluss auf die Beschlüsse in den Vorjahren verwiesen: 30 „Konkret bewilligte das Präsidium durch Beschluss vom 08.08.2012 für Prof. G. wegen seiner Verpflichtung als Studienfachberater eine Ermäßigung der Lehrverpflichtung um 2 LVS (Anlage 3). Diese steht in Übereinstimmung mit Nr. 4 der Regelung vom 12.01.2011. Für Prof. F. hatte das Präsidium bereits am 20.04.2011 eine Ermäßigung der Lehrverpflichtungen um 3 LVS beschlossen (Anlage 4); sie bezieht sich auf seine Funktion als Studiendekan und entspricht Nr. 3 der Regelung vom 12.01.2011. Diese vom Präsidium gewährten Deputatsverminderungen von zusammen 5 LVS entsprechen den genannten Vorgaben und decken sich mit denen, die die Kammer in den rechtskräftig gewordenen Vorjahresbeschlüssen vom 04.11.2011 (vgl. etwa zum Az 9 C 95/11 u.a.) anerkannt hat.“ 31 Diese Ermäßigungen sind nach Angabe der Antragsgegnerin im vergangenen Jahr durch Präsidiumsbeschlüsse vom 06.02.2018 bzw. vom 05.06.2018 um jeweils zwei Jahre verlängert worden (vgl. Vorjahresbeschluss). Bedenken dagegen sind nicht vorgetragen und nicht ersichtlich. 32 Für dieses Jahr hat die Antragsgegnerin erstmals weitere Deputatsermäßigungen im Umfang von 9 LVS bewilligt. Sie trägt dazu in ihrem Schriftsatz vom 13.10.2020 vor, dass die Ausbildung der Studierenden in der Zahnmedizin bisher auf der Grundlage der aus dem Jahr 1955 stammenden und seitdem weitgehend unveränderten Approbationsverordnung für Zahnärztinnen und Zahnärzte (AOZ) erfolgte. Aufgrund einer grundlegenden Novellierung der Approbationsordnung sollen verschiedene Maßnahmen (Neustrukturierung der zahnärztlichen Ausbildung, Angleichung der Studiengänge Medizin und Zahnmedizin in der Vorklinik, Neugewichtung der Ausbildungsinhalte, bessere Abbildung von Allgemeinerkrankungen im Zahnmedizinstudium, fächerübergreifende Ausbildung, Verbesserung der Betreuungssituation) zur Reform des Studiums getroffen werden. Die Betreuungsrelation Lehrende zu Studierende im Phantomkurs von bisher 1:20 soll auf 1:15 und beim Unterricht an den Patient:innen von bisher 1:6 auf 1:3 verbessert werden. Dazu wurde eine Kommission gebildet, wodurch es zu Ermäßigungen kommen musste, um die Mehrbelastung zu kompensieren. Allerdings gleicht die Antragsgegnerin die Ermäßigungen durch vier sog. Kompensationsstellen mit insgesamt 8 LVS wieder aus (in der obigen Tabelle kursiv gedruckt), um eine Reduzierung der Studienplätze zu vermeiden. Dadurch beträgt der Unterschied bei den Ermäßigungen zum Vorjahr noch eine LVS. 33 Unterlagen zu den Ermäßigungen in Höhe von 9 LVS hat die Antragstellerin nicht vorgelegt. Aus der von ihr gegebenen Begründung können die gewährten Ermäßigungen jedoch nicht im Einzelnen ohne Weiteres nachvollzogen werden, weshalb die Kammer – wie im Vorjahr – von einer Ermäßigung von (nur) fünf Deputatsstunden ausgeht. 34 Auf der Grundlage des Vorstehenden ist für den Berechnungszeitraum 2020/2021 wie im Vorjahr von einer Summe der Deputatsstunden von insgesamt 277 LVS/Semester auszugehen; das durchschnittliche Lehrdeputat für die (unter Einbeziehung von Dr. C.) 53 in der Lehre verfügbaren Stellen beträgt demgemäß (277 : 53 =) 5,2264 LVS /Semester (s. Ziffer I.1. Anlage 1 zu § 7 HZVO; vgl. OVG Berlin, B. v. 17.03.1998 – 7 NC 116/97 –, juris Rn. 10: Grundlage dieser Berechnung sind nur die Stellen mit Lehrverpflichtung). 35 Eine weitere Verminderung der Lehrverpflichtungen erfolgt gemäß § 10 Abs. 3 HZVO für die Krankenversorgung . Der gemäß § 10 Abs. 3 S. 2 Nr. 2 HZVO zu gewährende Krankenversorgungsbedarf für die Lehreinheit Zahnmedizin beträgt insgesamt 18,7712 Stellen (Vorjahr 18,6897) und liegt damit unwesentlich geringer, als die Antragsgegnerin mit 18,8505 angenommen hat. 36 Der Personalbedarf für die stationäre Krankenversorgung ist gemäß § 10 Abs. 3 Nr. 2b) HZVO dadurch zu ermitteln, dass je 7,2 tagesbelegte Betten eine Stelle abgezogen wird. Betten für Privatpatient:innen werden gemäß ständiger Rechtsprechung der Kammer (vgl. B. v. 16.04.2003 –9 C 4/03 u.a.–) nicht berücksichtigt. Die Antragsgegnerin gibt die Anzahl der tagesbelegten Betten mit 26,9123 – 3,5506 = 23,3617 (Vorjahr: 27,4684 – 3,2876 = 24,1808) an. Dies beruht auf der sog. Mitternachtszählung , die nach der ständigen Rechtsprechung der Kammer nicht zu beanstanden ist (vgl. Kammer, B. v. 19.06.2014 – 9 C 78/14 –, OVG Schleswig, B. v. 15.09.2015 – 3 NB 32/15–). Entsprechend berechnet die Antragsgegnerin den Personalbedarf für die stationäre Krankenversorgung auf 23,3617 : 7,2 = 3,24466 Stellen. 37 Der seit dem Wintersemester 1990/1991 geltende (gegenüber dem früheren Ansatz von 8 tagesbelegten Betten kapazitätsungünstigere) Wert von 7,2 ist im Hinblick auf seine Angleichung an den entsprechenden Wert für die Lehreinheit klinisch–praktische Medizin im vorläufigen Rechtsschutzverfahren nicht zu beanstanden und vom Gestaltungsspielraum des Verordnungsgebers noch gedeckt (vgl. OVG Berlin, B. v. 17.03.1998 – 7 NC 116.97 –, juris; OVG A-Stadt, B. v. 27.08.2008 – 3 Nc 141/07 –, juris; Bahro/Berlin, Das Hochschulzulassungsrecht der Bundesrepublik Deutschland, 4. Aufl. 2003, Rn. 19 zu § 9 KapVO, a. A.: Zimmerling/Brehm, Hochschulkapazitätsrecht, Bd. 2, 2013, § 20 Rn. 381). Nach Bahro/Berlin (a.a.O.) stützt sich der stationäre Krankenversorgungsparameter von 1 zu 7,2 offenbar auf Berechnungen der Deutschen Krankenhausgesellschaft, die eine Relation von 1 zu 8 ergeben haben. Da dieses Verhältnis für Hochschulkliniken angesichts des höheren Schwierigkeitsgrades und der größeren apparativen Aufwendungen nicht ausreichend erschien (Maximalversorgung), sei das Betreuungsverhältnis um 10 %, also um 0,8 verbessert worden. 38 Im nächsten Schritt ist nach § 10 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2c HZVO der Personalbedarf für die ambulante Krankenversorgung durch einen pauschalen Abzug von 30 % von der um die Stellen für die stationäre Krankenversorgung verminderten Gesamtstellenzahl zu berücksichtigen. Als „Gesamtstellenzahl“ legt die Kammer unter Bezugnahme auf die obigen Ausführungen wie im Vorjahr 55 Stellen zu Grunde, nämlich die 53 verfügbaren Stellen zuzüglich der zwei Planstellen ohne Lehrverpflichtung (vgl. schon OVG Berlin, B. v. 17.03.1998 – 7 NC 116/97 –, juris Rn. 14; VGH München, B. v. 28.04.2011 – 7 CE 10.10402 u.a. –, juris Rn. 13). Daraus ergibt sich folgende Stellenberechnung: 39 55,00 – 3,2446 (stationäre Krankenversorgung) = 51,7554 40 51,755 x 0,30 = 15,5266. 41 Angesichts einer im einstweiligen Rechtsschutzverfahren nicht abschließend zu ermittelnden Auswirkung einer Veränderung der Wochenarbeitszeit (hierzu ausführlich VGH München, B. v. 23.07.2009 – 7 CE 09.10523 –, juris) kann der vom Verordnungsgeber auf der Grundlage eines Gutachtens aus dem Jahre 1995 festgelegte, notwendigerweise pauschalierende Abzugswert von 30 % weiterhin der Kapazitätsberechnung zugrunde gelegt werden (vgl. VGH München, B. v. 28.04.2011 – 7 CE 10.10402 u.a. – und v. 23.07.2009 – 7 CE 09.10523 –; OVG Münster, B. v. 28.03.2011 – 13 C 11/11 – m.w.N.; OVG Berlin, B. v. 24.08.2009 – 5 NC 10.09 –, nunmehr auch OVG Lüneburg, B. v. 10.08.2012 – 2 NB 37/12 –, alle in juris). 42 Der Krankenversorgungsabzug aus stationärer und ambulanter Krankenversorgung beträgt danach: 3,2446 + 15,5266 = 18,7712 Stellen (Vorjahr: 18,8508), so dass für die Lehre von den 53 Stellen 18,7712 auf die Krankenversorgung entfallen. Damit bleiben 53 – 18,7712 = 34,2288 Stellen für die Lehre zu berücksichtigen. 43 Die Stellenzahl multipliziert mit dem durchschnittlichen Lehrdeputat von 5,2264 LVS ergibt in der Lehreinheit Zahnmedizin ein Angebot an Deputatsstunden von 178,8934 LVS (Vorjahr: 178,4773) . 44 Schließlich gibt die Antragsgegnerin wie in den Vorjahren Dienstleistungen im Umfang von 1,2333 LVS für die Vorlesungen Werkstoffkunde und zahnärztliche Hygiene als hinzuzurechnende wissenschaftliche Dienstleistungen an. 45 Das unbereinigte Lehrangebot ergibt sich daher aus 178,8934 LVS + 1,2333 LVS = 180,1264 LVS (entspricht 180,1264 Semesterwochenstunden – SWS –). 46 1.2. Bereinigtes Lehrangebot: 47 Ein Dienstleistungsexport wurde nicht mehr in Ansatz gebracht. Damit bleibt es bei dem bereinigten Lehrangebot von 180,1264 SWS . Aus der Verdoppelung dieses Werts resultiert ein Jahreslehrangebot von 360,2528 SWS. 48 2. Lehrnachfrage: 49 Das bereinigte Lehrangebot ist durch den Curriculareigenanteil (CA p ) zu dividieren, der auf Grundlage des Curricularnormwertes (CNW) ermittelt wird. 50 Wie die Kammer bereits wiederholt entschieden hat, ist der Ansatz des Curricularnormwertes (CNW), wie ihn die Antragsgegnerin auch der für das Wintersemester 2020/2021 maßgeblichen Berechnung zugrunde gelegt hat, rechtlich nicht zu beanstanden. Der CNW für den Studiengang Zahnmedizin ist in der Anlage 3 zur HZVO normativ auf 7,8 festgesetzt. Er umfasst ausweislich des Datenerhebungsformularsatzes der Antragsgegnerin die Lehreinheiten Zahnmedizin, vorklinische Medizin, klinisch-praktische Medizin, klinisch-theoretische Medizin, Chemie und Physik. 51 Die Antragsgegnerin gibt den CA p -Wert in ihrem Schriftsatz vom 13.10.2020 mit 6,1399 an. Dies scheint aber der Wert für den Berechnungszeitraum Wintersemester 2018/2019 und Sommersemester 2019 zu sein. In ihren Berechnungen ist dagegen – wie im Vorjahr – ein Curriculareigenanteil von 6,1301 berücksichtigt worden (vgl. Berichtformularsatz für den Berechnungszeitraum, Anlage 1 zum Schriftsatz vom 13.10.2020, Kapazitätsberechnung, Anlage 7 zum Schriftsatz vom 19.11.2020). Der Berechnung des Curriculareigenanteil liegt die Studienordnung zugrunde, die sich im Vergleich zum Vorjahr nicht verändert hat (Studienordnung vom 06.03.2018, Stand; 12.07.2019; vgl. Anlage 5 des Schriftsatzes der Antragsgegnerin vom 19.11.2020). Vielmehr gab es im vergangenen Jahr gegenüber dem Berechnungszeitraum Wintersemester 2018/2019 und Sommersemester 2019 leichte Veränderungen in der Studienordnung, weshalb sich im letzten Jahr der CA p- Wert von 6,1399 auf 6,1301 änderte (vgl. Vorjahresbeschluss). Die Kammer legt deshalb ihren Berechnungen den Wert von 6,1301 zugrunde. Eine Berücksichtigung eines Curriculareigenanteils von 6,1399 wirkte sich im Ergebnis jedoch nicht aus. 52 Der CA p –Wert von 6,1301 ist schon deshalb nicht zu beanstanden, weil er den maßstäblichen CA p –Wert von 6,1482 kapazitätsfreundlich geringfügig unterschreitet. In der Rechtsprechung ist anerkannt, dass sich die Hochschule bei der Aufteilung des CNW in Curriculareigen– und –fremdanteile nach dem ZVS–Beispielstudienplan der sogenannten Marburger Analyse richten darf und dass dieser jedenfalls im Eilrechtschutzverfahren nicht nur für die Dienstleistung der vorklinischen Lehreinheit für die Zahnmedizin, sondern auch für den CA p im Studiengang Zahnmedizin als gerichtlicher Ersatzmaßstab herangezogen werden kann (vgl. OVG Saarlouis, B. v. 27.07.2010 – 2 B 138/10.NC u.a. – m.w.N., juris). Entsprechend hat auch die Kammer den im ZVS–Beispielstudienplan von 1990 angegebenen CA p von 6,1482 in ständiger Rechtsprechung als Maßstab anerkannt (vgl. B. v. 04.11.2011 – 9 C 95/11 u. a. – m.w.N. zu den Vorjahren). Einer weiteren Begründung des zugrunde gelegten CA p bedarf es nicht, solange die Hochschule die Vorgaben des ZVS–Beispielstudienplans zum Eigenanteil übernimmt oder unterhalb dieses Wertes bleibt (Zimmerling/Brehm, a.a.O., § 24 Rn. 593). Ob daran angesichts der Novellierung der Approbationsverordnung, die nach dem Vortrag der Antragsgegnerin auch eine Reform des Studiums der Zahnmedizin nach sich zieht, in den folgenden Jahren noch festgehalten werden kann, muss hier noch nicht entschieden werden. Die Änderungen, die die neue AOZ beinhaltet, sind bei der Antragsgegnerin bislang im noch nicht umgesetzt; an deren Umsetzung arbeitet eine in diesem Berechnungszeitraum gebildete Kommission. 53 Dividiert man das bereinigte Lehrangebot durch den Curriculareigenanteil von 6,1301, ergeben sich (360,2528 : 6,1301 =) 58,9716 Studienplätze . 54 3. Überprüfung des Berechnungsergebnisses: 55 Das vorstehende Berechnungsergebnis ist anhand der Vorschriften des dritten Abschnitts des ersten Teils der HZVO (§§ 15 ff.) zu überprüfen. 56 Eine Verminderung wegen Fehlens einer ausreichenden Zahl von klinischen Behandlungseinheiten (§ 15 Abs. 2 Nr. 5 HZVO) macht die Antragsgegnerin nicht geltend; zu einer „Stilllegung“ vorhandener Personalkapazitäten infolge eines sächlichen Ausstattungsengpasses kommt es folglich nicht. Da sich der in § 20 Abs. 1 HZVO festgelegte, ebenfalls aus der Marburger Analyse übernommene Grenzwert von 0,67 klinischen Behandlungseinheiten für die Zahnerhaltungs– und Zahnersatzkunde je Studierender/Studierendem im Übrigen nur limitierend auswirkt, mithin nur die mindestens festzusetzende Zahl von Studienplätzen bestimmt (vgl. Zimmerling/Brehm, a.a.O., § 33 Rn. 769 f. n.w.N.), kommt es auf eine etwaige fehlerhafte Ermittlung des Grenzwertes nicht an. 57 Allerdings erhöht sich die vorstehend berechnete Ausbildungskapazität aufgrund des Schwundausgleiches um weitere Studienplätze (§ 15 Abs. 3 Nr. 3, § 17 HZVO). Da die Antragsgegnerin keine Teilstudienplätze im Studienfach Zahnmedizin vergibt, kommt eine nach Teilstudienplätzen differenzierende Schwundberechnung von vornherein nicht in Betracht. 58 Die gerichtsbekannte Praxis der Antragsgegnerin, Beurlaubungen bei der Schwundberechnung nicht zu berücksichtigen, ist nicht zu beanstanden. Maßgeblich ist, dass der betroffene Studienplatz im Falle der Beurlaubung rechtlich nicht „frei“ wird (und daher auch nicht anderweitig besetzt werden kann), weil der Studierende jederzeit seine Beurlaubung abbrechen kann und sodann eine Zugriffsmöglichkeit auf die erneute Besetzung „seines Studienplatzes“ haben muss (vgl. Kammer, B. v. 24.11.2014 – 9 C 129/14 u. a. – m.w.N. zu den Vorjahren; OVG Schleswig, B. v. 11.10.2011 – 3 NB 114/10 –). 59 Die Antragsgegnerin hat als Anlage 6 ihres Schriftsatzes vom 19.11.2020 die nach dem „Hamburger Modell“ (Zulassung und Kapazitäten II, Pressestelle der Universität A-Stadt, April 1975, S. 20–22) ermittelte Berechnung des Schwundausgleichsfaktors für das Studienjahr 2020/2021 vorgelegt. Daraus ergibt sich eine Schwundquote von 0,9004 . Wird die nach dem zweiten Abschnitt des ersten Teils der HZVO errechnete Zulassungszahl von 58,9716 durch die Schwundquote 0,9004 dividiert, so beträgt die um den Schwundausgleich korrigierte Zulassungszahl 65,4948 , aufgerundet 66 Studienplätze. 60 Die Zulassungszahl, die für den Berechnungszeitraum (Wintersemester 2020/2021 und Sommersemester 2021) festgesetzt worden ist, beträgt zwar 65 und liegt damit unterhalb der errechneten Zulassungszahl. Es wurden nach der aktuellen Belegungsliste vom 16.11.2020 insgesamt aber 66 Studienplätze vergeben. Weitere zur Verfügung stehende Studienplätze sind bei der Antragsgegnerin mithin für das Wintersemester 2020/2021 nicht vorhanden. 61 Soweit hilfsweise die Zulassung innerhalb der Kapazität beantragt worden ist, besteht schon deshalb kein Anordnungsanspruch, weil die festgesetzte Zahl der Studienplätze belegt ist und Fehler im Vergabeverfahren nicht geltend gemacht worden sind. 62 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. 63 Die Streitwertfestsetzung beruht auf den § 63 Abs. 2, 53 Abs. 2 Nr. 1 i.V.m. § 52 Abs. 2 GKG. Die Kammer legt bei NC–Verfahren auch im Eilverfahren den ungekürzten Auffangwert in Höhe von 5.000 € zugrunde (so auch OVG Schleswig, z.B. B. v. 20.07.2012 – 3 NB 18/10 –).