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Beschluss

6 B 10/20

Schleswig-Holsteinisches Verwaltungsgericht, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGSH:2020:0928.6B10.20.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Der Antrag wird abgelehnt. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens. Der Streitwert wird auf 294,- Euro festgesetzt. Gründe I. 1 Der Antragsteller wendet sich im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes gegen einen am 3.5.2018 erlassenen Gebührenbescheid des Kirchengemeinderats der evangelisch-lutherischen Kirchengemeinde C-Stadt, mit dem Gebühren für einen Graberwerb sowie Beisetzungsgebühren erhoben wurden. 2 Die verstorbene Ehefrau des Antragstellers wurde am 3.4.2018 im Auftrag des Antragstellers in dem Bestattungswald B-Stadt, Grab Nr. Baum/60 o, beerdigt. 3 Mit Gebührenbescheid vom 3.5.2018 (4200-01-GB-2018-18) setzte die Antragsgegnerin für den Erwerb des Grabes für die Zeit vom 3.4.2018 bis zum 2.4.2048 sowie für die Beisetzung Gebühren in Höhe von insgesamt 1.270,00 € fest und forderte den Antragsteller auf, diese bis zum 5.6.2018 zu zahlen. 4 Mit Schreiben vom 7.5.2018 wandte sich der Antragsteller an die Friedhofsverwaltung und erklärte, dass er den Gebührenbescheid in Form und Höhe nicht anzweifle, jedoch ihm entstandene Kosten für die Instandsetzung der Zuwegung zu dem Grab seiner verstorbenen Ehefrau in Höhe von insgesamt 588,00 € von der geltend gemachten Forderung der Antragsgegnerin in Abzug bringen werde. In der Folgezeit entrichtete der Antragsteller lediglich einen Teilbetrag in Höhe von 682,00 €. 5 Die Antragsgegnerin wandte sich wegen der noch offenen Restforderung in Höhe von 588,00 € mit Mahnungen vom 11.10.2018 und 3.12.2019 an den Antragsteller und forderte diesen zuletzt unter Fristsetzung bis zum 25.5.2020 auf, den Gebührenbescheid auszugleichen. 6 Daraufhin wandte sich der Antragsteller im März 2020 erneut schriftlich an die Friedhofsverwaltung und erklärte, dass er der 2. Mahnung ausdrücklich widerspreche. Er führte als Begründung wiederum die ihm für die Instandsetzung der Zuwegung entstandenen Kosten an, die er mit der Forderung aus dem Gebührenbescheid verrechne. 7 Am 09.04.2020 wandte sich sodann die Kirchenkreisverwaltung des Kirchenkreises C-Stadt mit einem Vollstreckungsersuchen an die Vollstreckungsstelle des Amtes B-Stadt und bat um Einziehung, nötigenfalls durch Erlass einer Pfändungsverfügung für den oben genannten Gebührenbescheid. 8 Der Antragsteller hat am 24.4.2020 einen Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung seines Widerspruchs gestellt. 9 Der Antragsteller trägt ergänzend vor, er habe nach dem Tod seiner Ehefrau am 24.3.2018 einen Platz für die Beisetzung im Friedwald ausgesucht und die Verträge im Zusammenhang mit der Beisetzung abgeschlossen. Bereits in diesem Rahmen habe er darauf hingewiesen, dass die Zuwegung zum Ort der Beisetzung seiner Einschätzung nach noch soweit hergerichtet werden müsse, dass ein gefahrloses Begehen mit Straßenschuhen für die Trauergemeinde möglich sei. Dies sei von der Antragsgegnerin auch zugesagt, im Folgenden jedoch nicht umgesetzt worden, sodass er schließlich selbst für die Begehbarkeit der Zuwegung gesorgt habe. Hierfür seien ihm Kosten in Höhe von 588,00 € entstanden. Mit diesem Betrag habe er gegenüber dem Rechnungsbetrag des Gebührenbescheides vom 3.5.2018 die Aufrechnung erklärt. 10 Er ist der Ansicht, mit seinem an die Antragsgegnerin gerichteten Schreiben vom 7.5.2018 habe er ausdrücklich einer Zahlungsverpflichtung gemäß Gebührenbescheid widersprochen sodass dieses als Widerspruch zu werten sei, über den eine rechtsmittelfähige Bescheidung hätte erfolgen müssen. 11 Der Antragsteller beantragt, 12 die aufschiebende Wirkung seines Widerspruches vom 7.5.2018 gegen den Gebührenbescheid vom 3.5.2018 wiederherzustellen. 13 Die Antragsgegnerin beantragt, 14 den Antrag zurückzuweisen. 15 Die Antragsgegnerin trägt vor, der Antrag sei bereits unzulässig, da zuständiger Antragsgegner der Kirchenkreisrat des Kirchenkreises ... und nicht die Evangelisch-Lutherische Kirchengemeinde B-Stadt sei. Sie ist darüber hinaus der Ansicht, das Schreiben des Antragstellers vom 7.5.2018 sei nicht als Widerspruch zu werten. Vielmehr habe der Antragsteller mit diesem Schreiben zum Ausdruck gebracht, dass er den streitgegenständlichen Gebührenbescheid eindeutig anerkenne. Daher habe kein Widerspruchsbescheid ergehen müssen. Dem Schreiben des Antragstellers sei lediglich eine Aufrechnungserklärung zu entnehmen. Auf die von dem Antragsteller geltend gemachte Forderung bestehe jedoch kein Anspruch. Darüber hinaus sei eine Aufrechnung einer bestrittenen Forderung mit der unbestrittenen Forderung aus dem Gebührenbescheid nicht möglich. Der Antragsteller müsse seine streitige Forderung gegebenenfalls auf dem ordentlichen Rechtsweg einklagen. Der Verwaltungsrechtsweg sei insoweit nicht eröffnet. 16 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte, insbesondere auf die zwischen den Beteiligten gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen, Bezug genommen. II. 17 Der Antrag ist dem Begehren des Antragstellers (§ 122 Abs. 1, § 88 VwGO) folgend dahingehend auszulegen, dass nicht etwa – wie wörtlich beantragt – die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung, sondern gem. § 80 Abs. 5 Satz 1 Var. 1 VwGO deren Anordnung begehrt wird, da in den Fällen der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten i. S. d. § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 VwGO die aufschiebende Wirkung bereits von Gesetzes wegen entfällt und die Kammer in diesen Fällen den Suspensiveffekt nicht wiederherstellen, sondern nur anordnen kann. 18 Der so verstandene Antrag ist unzulässig. 19 Für den Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung besteht im vorliegenden Fall kein Rechtsschutzbedürfnis. Denn der Antragsteller kann sein Antragsziel nicht mehr erreichen, da der Gebührenbescheid der Antragsgegnerin mangels Widerspruch des Antragstellers bestandskräftig geworden ist. In einem solchen Fall ist der Aussetzungsantrag nicht mehr statthaft (vgl. Schoch/Schneider/Bier/Schoch, 37. EL Juli 2019, VwGO § 80, Rn. 457; Kopp/Schenke, VwGO, 25. Auflage, § 80, Rn. 130 ). 20 Entgegen der Auffassung des Antragstellers liegt hier kein Widerspruch i. S. d. § 69 VwGO vor, der das Vorverfahren eröffnet hätte. 21 Zwar hat sich der Antragsteller auf den Gebührenbescheid vom 3.5.2018 hin mit Schreiben vom 7.5.2018 gegenüber der Beklagten geäußert. Dieses Schreiben erfüllt jedoch nicht die Anforderungen an einen ordnungsgemäßen Widerspruch. 22 Dass der Antragsteller in seinem Schreiben das Wort “Widerspruch“ nicht ausdrücklich benutzt hat, ist zwar zunächst unschädlich, da ein wirksamer Widerspruch i. S. d. § 69 VwGO nicht als solcher bezeichnet werden muss. Es genügt vielmehr, wenn der Betroffene deutlich macht, dass er sich von der angegriffenen Maßnahme beschwert fühlt, sich deshalb dagegen wehrt und die Überprüfung sowie Aufhebung der Maßnahme begehrt (vgl. Schoch/Schneider/Bier/Dolde/Porsch, 38. EL Januar 2020, VwGO, § 69, Rn. 4). 23 Aber auch eine Auslegung des Schreibens des Antragstellers führt vorliegend nicht dazu, dass dieses als Widerspruch aufgefasst werden konnte. 24 Erklärungen im Widerspruchsverfahren sind wie Prozesserklärungen entsprechend den für die Auslegung von Willenserklärungen geltenden allgemeinen Grundsätzen (§§ 133, 157 BGB) auszulegen. Wesentlich ist hiernach der geäußerte Wille des Beteiligten, wie er sich aus der Erklärung und den sonstigen Umständen ergibt. Neben dem Wortlaut der Erklärung ist auch die Interessenlage des Rechtsmittelführers zu berücksichtigen, soweit sie sich aus dem Parteivortrag und sonstigen für die Behörde als Empfänger der Erklärung erkennbaren Umständen ergibt (vgl. VGH Mannheim, Urt. v. 7. 1. 2013 – 2 S 2120/12 – NVwZ-RR 2013, 398, 399 beck-online; Schoch/Schneider/Bier/Dolde/Porsch, 38. EL Januar 2020, VwGO § 69). 25 Bei der Auslegung ist „erfolgsorientiert“ - insbesondere zugunsten des nicht anwaltlich vertretenen Bürgers - davon auszugehen, dass er denjenigen Rechtsbehelf einlegen will, der seinen Interessen entspricht und den erkennbar angestrebten Erfolg erreichen kann (vgl. Dolde/Porsch in Schoch/Schneider/Bier, VwGO, § 69 Rn. 4; BVerwG, Urteil v. 12.12.2001 - 8 C 17.01 - BVerwGE 115, 302; allg. zur Auslegung von Erklärungen im Vorverf.: VGH Mannheim, Urteil v. 7.1.2013 - 2 S 2120/12 - NVwZ-RR 2013, 398, 399; VGH Mannheim Urt. v. 3.12.2013 – 2 S 978/13, BeckRS 2014, 45546, beck-online) 26 In Anwendung dieser Grundsätze lassen sich die in dem Schreiben vom 07.05.2018 enthaltenen Erklärungen nicht in dem von dem Antragsteller geltend gemachten Sinne als Widerspruch verstehen. Vielmehr kann das Schreiben aufgrund der eindeutigen Formulierung dahingehend, dass der Bescheid „in Form und Höhe nicht angezweifelt“ wird, nur so verstanden werden, dass der Antragsteller den Bescheid nicht zur Überprüfung stellen wollte, sondern lediglich eine seiner Ansicht nach bestehende Forderung gegen die Antragsgegnerin in Abzug bringen wollte. Diese Erklärung ist nach Maßgabe des objektiven Empfängerhorizonts als Aufrechnungserklärung i.S.v. § 388 BGB zu verstehen, jedoch nicht als Widerspruch gegen den Gebührenbescheid. Ein anderes Ergebnis wäre mit dem klaren Wortlaut des Schreibens nicht vereinbar. Insoweit ist zu beachten, dass Ausgangspunkt und Grenze der Auslegung der Wortlaut der Erklärung ist (vgl. MüKoBGB/Busche BGB, 8. Auflage 2018, § 133, Rn. 60). 27 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. 28 Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 63 Abs. 2, § 53 Abs. 2 Nr. 2 i.V.m. § 52 Abs. 3 Satz 1 GKG und bemisst sich vorliegend nach der Höhe der Restforderung von 588,- Euro. Es erschien angemessen, diesen Betrag gemäß Ziff. 1.5 des Streitwertkataloges für die Verwaltungsgerichtsbarkeit in der Fassung der am 31.05. / 1.6.2012 und am 18.7.2013 beschlossenen Änderungen im Rahmen des einstweiligen Rechtsschutzverfahrens auf die Hälfte dieses Wertes festzusetzen.