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Urteil

OVG 6 B 2/20

Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg 6. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGBEBB:2020:1027.6B2.20.00
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Leitsätze
1. Zur Auslegung einer Kitabeitragssatzung, die für die Beitragspflicht der Eltern an die Personensorge unabhängig vom Zusammenleben mit dem Kind anknüpft.(Rn.17) 2. Zur Berücksichtigung von Grundstückskosten im Rahmen der den erhobenen Beiträgen zugrunde liegenden Kalkulation.(Rn.23)
Tenor
Das Urteil des Verwaltungsgerichts Potsdam vom 15. August 2019 wird geändert. Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten beider Rechtszüge. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 vom Hundert des Vollstreckungsbetrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Zur Auslegung einer Kitabeitragssatzung, die für die Beitragspflicht der Eltern an die Personensorge unabhängig vom Zusammenleben mit dem Kind anknüpft.(Rn.17) 2. Zur Berücksichtigung von Grundstückskosten im Rahmen der den erhobenen Beiträgen zugrunde liegenden Kalkulation.(Rn.23) Das Urteil des Verwaltungsgerichts Potsdam vom 15. August 2019 wird geändert. Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten beider Rechtszüge. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 vom Hundert des Vollstreckungsbetrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Die Revision wird nicht zugelassen. Die Sache konnte im Einverständnis der Beteiligten durch den Berichterstatter als Einzelrichter verhandelt und entschieden werden (§ 87a Abs. 2, Abs. 3 VwGO). Die zulässige Berufung des Beklagten ist begründet. Das Verwaltungsgericht hat der Klage zu Unrecht stattgegeben. Die angefochtenen Bescheide sind rechtmäßig und verletzen den Kläger daher nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). I. Rechtsgrundlage der Beitragsbescheide ist die am 1. Januar 2003 in Kraft getretene Satzung der Stadt F... zur Erhebung und zur Höhe der Elternbeiträge gemäß § 17 des Kita-Gesetzes in Kindertagesstätten in Trägerschaft der Stadt F... (Kitabeitragssatzung) vom 11. Dezember 2002. Die Kitabeitragssatzung sieht in § 2 Abs. 1 Satz 1 vor, dass sich die Personensorgeberechtigten durch die Entrichtung von Elternbeiträgen an den Leistungen für die Erziehung, Bildung, Betreuung und Versorgung ihrer Kinder in Kindertagesstätten zu beteiligen haben. Diese Voraussetzungen liegen vor. Der Kläger hat seit Oktober 2014 die Personensorge für seinen Sohn, um dessen Tagesbetreuung es vorliegend geht, inne. Dass der Kläger während des Zeitraums, für den die streitigen Beiträge erhoben werden, nicht mit seinem Kind und dessen Mutter in einem Haushalt gelebt hat, ist insoweit unerheblich. Die Beitragspflicht folgt nach dem Wortlaut der Vorschrift allein aus der Personensorgeberechtigung des Klägers. Etwas anderes ergibt sich entgegen der Auffassung des Klägers nicht aus § 2 Abs. 1 Satz 2 Kitabeitragssatzung. Danach wird in Lebensgemeinschaften das Einkommen beider Partner zur Berechnung der Elternbeiträge herangezogen, sofern sie gemeinsam Personensorgeberechtigte oder die leiblichen Eltern des Kindes sind. Der Kläger meint, aus dieser Bestimmung sei zu folgern, dass nur bei Bestehen einer Lebensgemeinschaft das Einkommen beider Partner zur Berechnung der Elternbeiträge herangezogen werden dürfe. Lebten die Eltern nicht zusammen, entfalle eine Beitragspflicht für den vom Kind getrennt lebenden Elternteil. Diese Auffassung verkennt, dass § 2 Abs. 1 Satz 2 keine Erweiterung oder Einschränkung der Beitragspflicht ist, sondern lediglich eine Berechnungsmodalität, deren Zweck es ist, unverheiratete Paare bei der Berechnung des Einkommens zu begünstigen, indem diese verheirateten Elternpaaren gleichgestellt werden. Das ergibt der systematische Zusammenhang zu § 4 Abs. 1 Kitabeitragssatzung, wonach die Ermittlung des für die Berechnung der Elternbeiträge maßgeblichen Einkommens auf der Grundlage des zu versteuernden Einkommens der Beitragspflichtigen erfolgt. Bei zusammenlebenden verheirateten Paaren erfolgt steuerlich eine Zusammenveranlagung. Bei unverheirateten Paaren erfolgt steuerlich eine getrennte Veranlagung. Ohne Satz 2 würden Lebensgemeinschaften mit gemeinsamen Kindern daher anders behandelt als verheiratete Paare. Die Auslegung des Klägers, wonach außerhalb von Lebensgemeinschaften nicht das Einkommen beider Partner zur Berechnung der Elternbeiträge herangezogen wird, überzeugt schon deshalb nicht, weil danach unklar bliebe, welcher der beiden getrennt lebenden Elternteile beitragspflichtig sein soll. Dass es sich um denjenigen handelt, bei dem die Kinder (überwiegend) leben, ist keine Selbstverständlichkeit und findet in Satz 1 der Norm auch keine Anknüpfung. Im Übrigen sind auch Fälle eines Wechselmodells mit einer jeweils hälftigen Betreuung durch beide Elternteile denkbar. Darüber hinaus führte die vom Kläger favorisierte Auslegung der Vorschrift zu einer Ungleichbehandlung zwischen unverheirateten und verheirateten Paaren, die der Satzungsgeber mit der Regelung in § 2 Abs. 1 Satz 2 der Beitragssatzung gerade vermeiden wollte. Denn verheiratete Paare, die getrennt leben, werden nach Ablauf des Kalenderjahres in dem die Trennung erfolgte, steuerlich getrennt veranlagt. Sie würden daher gemäß § 4 Abs. 1 Kitabeitragssatzung auch getrennt für die Elternbeiträge in Anspruch genommen werden. Demgegenüber wären vom Kind getrennt lebende unverheiratete Elternteile nach Auffassung des Klägers von einer Beitragspflicht befreit. Aus welchem Grund der Satzungsgeber bei Zusammenleben der personensorgeberechtigten Elternteile eine Gleichbehandlung von verheirateten und verheirateten Paaren erreichen wollte, dies aber bei getrennt lebenden verheirateten und unverheirateten Paaren hätte ausschließen sollen, erschließt sich nicht. Weder liefert die Satzung hierfür Anhaltspunkte noch trägt der Kläger etwas vor, was diese Annahme nahelegen könnte. II. Die angegriffenen Bescheide leiden auch nicht an einem Mangel, weil der Widerspruchsbescheid gegenüber dem Ausgangsbescheid den Beitragszeitraum gegenüber dem ursprünglichen Beitragsbescheid vom 2. April 2015 erweitert hat, indem er den Kläger nunmehr auch zu Beiträgen im Zeitraum vom November 2014 bis Februar 2015 heranzieht. Das ist schon deswegen unproblematisch, weil sich dem Bescheid vom 2. April 2015 nicht entnehmen lässt, dass für andere als die darin genannten Zeiträume keine (weitere) Festsetzung von Beiträgen erfolgen würde. In formeller Hinsicht ergeben sich namentlich mit Blick auf die Zuständigkeit insoweit keine Probleme, weil Ausgangs- und Widerspruchsbehörde identisch sind. III. Die Kitabeitragssatzung ist zudem mit höherrangigem Recht vereinbar. 1. Die Satzung ist entgegen der Annahme des Verwaltungsgerichts nicht deshalb unwirksam, weil bei der Kalkulation der Beiträge gebäude- und grundstücksbezogene Betriebskosten im Sinne des § 16 Abs. 3 Satz 1 KitaG berücksichtigt worden sind. Die Vorschrift steht einer solchen Berücksichtigung nicht entgegen. Sie vermittelt nach der gefestigten Rechtsprechung des erkennenden Senats dem freien Träger einen Anspruch gegen die Gemeinde auf Bereitstellung von Grundstück und Gebäude bzw. auf Übernahme der entsprechenden Aufwendungen; sie enthält aber keine Vorgabe für die Kalkulation der Elternbeiträge bei der Betreuung in einer kommunalen Einrichtung. Dazu hat der Senat u.a. mit Urteil vom 10. Oktober 2019 - OVG 6 A 2.19 - (Rn. 22 bei juris) wie folgt ausgeführt: Ohne Erfolg wenden die Antragsteller weiter ein, die grundstücks- und gebäudebezogenen Kosten seien entsprechend dem in § 16 Abs. 3 Satz 1 KitaG zum Ausdruck kommenden Rechtsgedanken von der Gemeinde zu tragen und dürften deshalb nicht (nochmals) in die Berechnung der Elternbeiträge einfließen. Dem ist nicht zu folgen. Der Senat hat bereits mehrfach entschieden, dass § 16 Abs. 3 Satz 1 KitaG, wonach die Gemeinde dem Träger einer gemäß § 12 Abs. 3 Satz 2 KitaG erforderlichen Kindertagesstätte das Grundstück einschließlich der Gebäude zur Verfügung stellt und die bei sparsamer Betriebsführung notwendigen Bewirtschaftungs- und Erhaltungskosten für Gebäude und Grundstücke trägt, lediglich das Verhältnis zwischen einer Gemeinde und den dort ansässigen freien Trägern von Kindertagesbetreuungseinrichtungen betrifft, für die Gebührenkalkulation und die Parameter, die dabei einfließen dürften, jedoch keinerlei Vorgaben enthält (Senatsurteile vom 15. Mai 2018 - OVG 6 A 2.17 -, Rn. 18 bei juris und vom 22. Mai 2019 - OVG 6 A 6.17 -, Rn. 41 bei juris). Daran ist nach erneuter Überprüfung mit Blick auf die Systematik des Gesetzes festzuhalten. Nach § 17 Abs. 1 Satz 1 KitaG haben die Personensorgeberechtigten Beiträge zu den Betriebskosten der Einrichtungen zu zahlen. Betriebskosten sind gemäß § 15 Abs. 1 KitaG die angemessen Personal- und Sachkosten. Der Begriff der Sachkosten umfasst finanzielle Aufwendungen, die mit der Bewirtschaftung der Gebäude und des Grundstücks einer Betreuungseinrichtung verknüpft sind. Hätte der Gesetzgeber gewollt, dass zur Kalkulation der Elternbeiträge Bewirtschaftungs- und Erhaltungskosten für Grundstück und Gebäude der jeweiligen Einrichtung nicht berücksichtigt werden dürften, hätte es nahegelegen, dies durch entsprechende Einschränkungen in der Formulierung des Gesetzes deutlich zu machen, zumal diese Kosten den weitaus größten Teil der Sachkosten darstellen. Dem entspricht, dass § 2 KitaBKNV die Regelung des § 15 Abs. 1 KitaG dahin konkretisiert, dass die Sachkosten u.a. Miete oder Pacht für das Grundstück und Gebäude der Kindertagesstätte oder für den als Kindertagesstätte genutzten Teil des Grundstücks und Gebäudes (Buchstabe a) sowie bei eigenem Grundstück und Gebäude die kalkulatorische Miete (Buchstabe b) einschließen. Darüber hinaus zählen zu den Sachkosten gemäß § 2 Abs. 1 der Verordnung verschiedene Posten, die auch in den Bewirtschaftungskosten im Sinne des § 16 Abs. 3 Satz 1 KitaG enthalten sind. Hierzu zählen etwa die Heizungskosten (Buchstabe d), die Kosten für Gebäude und Sachversicherungen (Buchstabe e), Kosten für Wasser, Energie und öffentliche Abgaben (Buchstabe f) und der Erhaltungsaufwand für Grundstück und Gebäude (Buchstabe g, vgl. Senatsurteile vom 24. September 20919 - OVG 6 B 1.18 - und - OVG 6 B 6.18 -). Die Antragsteller verkennen zudem, dass die Elternbeiträge nicht den Charakter einer im Einzelnen errechneten Gegenleistung für die durch die Betreuung ihrer Kinder verursachten Kosten haben. Die einzelnen als Sachkosten aufgeführten Positionen in § 2 Abs. 1 KitaBKNV dienen lediglich als Parameter zur Berechnung der Elternbeiträge. Da der Gesetzgeber in Kenntnis der dem hiesigen Fall entsprechenden weit verbreiteten Praxis bei der Kalkulation der Elternbeiträge, sowie der zitierten Senatsrechtsprechung das KitaG und insbesondere auch dessen §§ 16 und 17 seit Inkrafttreten mehrfach geändert und angepasst hat, ohne diese Gesetzesauslegung und -anwendung zu korrigieren, muss angenommen werden, dass sie mit seinen Vorstellungen in Einklang steht. Diesem Befund der bisherigen Rechtslage entspricht, dass der Gesetzgeber bei der bis zum Ablauf des Kita-Jahres 2019/2020 umzusetzenden Neufassung der Regelungen über die Bemessung der Elternbeiträge in § 17 Abs. 2 Satz 2 KitaG (in der Fassung des Artikels 1 des Gesetzes zum Einstieg in die Elternbeitragsfreiheit in Kitas vom 18. Juni 2018, GVBl. I/18 [Nr. 11]) vorgegeben hat, dass bei der Kalkulation der Elternbeiträge zunächst „von der Gesamtsumme der Betriebskosten“ auszugehen ist. Von diesem Betrag ist sodann (mindestens) der Betrag abzuziehen, den der örtliche Träger der öffentlichen Jugendhilfe einem Einrichtungsträger als Zuschuss nach § 16 Abs. 2 KitaG zu gewähren hat. Wenn von der Gesamtsumme der Betriebskosten verpflichtend stets auch die Betriebskosten im Sinne des § 16 Abs. 3 Satz 1 KitaG abzuziehen wären, hätte der Gesetzgeber das an dieser Stelle vorgegeben. Aus dem Urteil des Senats vom 28. März 2019 - OVG 6 A 9.17 - folgt nichts anderes. Dort hat der Senat entschieden, dass der Zuschuss zu den Personalkosten nach § 16 Abs. 2 KitaG bei der Bemessung der Höhe der Elternbeiträge von den umlagefähigen Betriebskosten abzuziehen sei (Rn. 44 ff. bei juris). Daraus lässt sich entgegen der Auffassung der Antragsteller nicht ableiten, dass dies auch für die Grundstückskosten im Sinne des § 16 Abs. 3 Satz 1 KitaG gilt. § 16 Abs. 2 KitaG stellt die Träger von Einrichtungen der Kindertagesbetreuung in bestimmtem Umfang von den Kosten des notwendigen pädagogischen Personals frei und sorgt so für eine Entlastung des Einrichtungsträgers, die dieser bei der Kalkulation der Elternbeiträge zu berücksichtigen hat. § 16 Abs. 3 KitaG soll hingegen mit Blick auf die Förderung freier Träger eine plurale Trägerstruktur begünstigen (LT-Drs. 1/626, S. 25), die erschwert würde, wenn freie Träger die grundstücksbezogenen Kosten selbst zu tragen hätten. Die Verpflichtung der Gemeinden aus § 16 Abs. 3 KitaG hat somit eine andere gesetzgeberische Zielrichtung als die institutionelle Förderung nach § 16 Abs. 2 KitaG. Der Gesetzgeber hat diesen Unterschied in der Neufassung des Gesetzes dadurch zum Ausdruck gebracht, dass nur die institutionelle Förderung nach § 16 Abs. 2 KitaG bei der Kalkulation der Elternbeiträge verpflichtend in Abzug zu bringen ist (vgl. § 17 Abs. 2 Satz 2 KitaG n.F.). Daran hat der Senat auch unter Berücksichtigung der abweichenden Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts Potsdam festgehalten. Soweit das Verwaltungsgericht anknüpfend an die Formulierung des § 17 Abs. 2 Satz 2 KitaG n.F. darauf abhebt, dass „mindestens“ die Förderung nach § 16 Abs. 2 KitaG abzuziehen sei, das Gesetz also dafür offen sei, weitere Betriebskosten in Abzug zu bringen, trifft dies zu. Daraus ergibt sich indes anders als hinsichtlich des Personalkostenzuschusses keine Verpflichtung, bestimmte weitere Betriebskosten bei der Kalkulation der Elternbeiträge in Abzug zu bringen, sondern ein Gestaltungsspielraum. Bei diesem Verständnis wird deutlich, dass § 16 Abs. 3 Satz 1 KitaG den Gemeinden als einer von mehreren Kostenträgern hinsichtlich der grundstücks- und gebäudebezogenen Kosten keinen exklusiv zugewiesenen Teil der gesamten Kostenmasse im Sinne eines Selbstbehalts bei dem Betrieb einer kommunalen Einrichtung zugewiesen hat. Es handelt sich um Sachkosten, die Teil der Betriebskosten sind und lediglich als Parameter zur Berechnung der Elternbeiträge dienen (vgl. Beschluss des Senats vom 13. Mai 2020 - OVG 6 B 10/20 - Beschlussabdruck S. 6 und vom 15. Juli 2020 - OVG 6 B 5/20 -, Beschlussabdruck S. 6). 2. Auch im Übrigen ist nichts ersichtlich oder geltend gemacht, was auf eine Rechtswidrigkeit der Kitabeitragssatzung schließen ließe. a) Die Bedenken, die das Verwaltungsgericht im angefochtenen Urteil hinsichtlich der Kostenposition „Bewirtschaftungskosten Gebäudeversicherung“ äußert und die von dem Kläger dargelegten Bedenken an der Kostenposition „Schadensfälle Inventar“ sowie der unzureichenden Aufschlüsselung der Aufwendungen für notwendiges pädagogisches Personal sind nicht entscheidungserheblich. Diese Bedenken stützen sich sämtlich auf die von dem Beklagten auf Anforderung des Verwaltungsgerichts vorgelegte Platzkostenermittlung für die vom Sohn des Klägers besuchte Kindertagesstätte im Jahr 2015. Sie sind für die Rechtmäßigkeit der im Jahr 2002 erlassenen Satzung ersichtlich irrelevant. Die der Satzung tatsächlich zugrunde liegende Kalkulation hat das Verwaltungsgericht nicht betrachtet. b) Dessen ungeachtet ist den vom Verwaltungsgericht und vom Kläger geäußerten Bedenken auch in der Sache nicht zu folgen. aa) Zu Unrecht nimmt das Verwaltungsgericht an, die Position „Bewirtschaftungskosten Gebäudeversicherung“ in Höhe von 57.104,52 Euro habe nicht in die Berechnung eingestellt werden dürfen, da es sich hierbei um einen Brandschaden handele, der von der Versicherung erstattet worden sei. Die hiermit angesprochenen Kosten für eine Gebäudeversicherung stellen unproblematisch berücksichtigungsfähige Sachkosten im Sinne des § 2 Abs. 1 Buchstabe e) KitaBKNV in Verbindung und § 15 Abs. 1 KitaG dar. Die Kosten sind unabhängig davon, ob im Jahr 2015 ein Brandschaden entstanden ist, als Versicherungskosten absetzbar. bb) Der Einwand des Klägers, es könnten nicht gleichzeitig Positionen für eine Gebäudeversicherung und für von der Versicherung zu erstattende Schadensfälle geltend gemacht werden, greift ebenfalls nicht. Er übersieht zum einen, dass sich nach dem unwidersprochenen Vortrag des Beklagten die Position „Gebäudeversicherung“ allein auf das Gebäude bezieht, während sich die vom Kläger angesprochene Position „Schadensfälle Inventar“ in Höhe von 106.573,55 Euro auf das von der Gebäudeversicherung nicht abgedeckte Inventar bezieht. Zum anderen lässt der Kläger außer Acht, dass insoweit unter der Position „Ersatzleistungen für Schadensfälle, Inventar“ 98.445,57 Euro als Einnahme verzeichnet sind. cc) Auch der Einwand des Klägers, die Ausgabenposition „Besondere Verwaltungs- und Betriebsaufwendungen (Spiel- und Beschäftigungsmaterial, Catering)“ in Höhe von 59.000,18 Euro sei nicht hinreichend aufgeschlüsselt, rechtfertigt keine andere Einschätzung. Der Umstand, dass die Position nicht im Einzelnen aufgeschlüsselt ist, führt für sich genommen nicht zur Rechtswidrigkeit der Platzkostenkalkulation. Ob bei der Position „Catering“ Kosten enthalten sind, die bereits durch das nach § 17 Abs. 1 Satz 1 KitaG von den Personensorgeberechtigten zu zahlende Essengeld abgedeckt sind und daher nicht in die Kalkulation einfließen dürften (Senatsurteile vom 24. September 2019 - OVG 6 B 6.18 -, Rn. 23 bei juris und vom 22. Mai 2019 - OVG 6 A 6.17 -, Rn. 31 bei juris), kann offenbleiben, da sich dies selbst dann nicht auf das Ergebnis auswirken würde, wenn die Kostenposition in voller Höhe entfiele. Denn auch unter dem damit angesprochenen Aspekt einer Kostenüberdeckung wäre die Kitabeitragssatzung rechtlich nicht zu beanstanden. Zwar wird man annehmen können, dass eine Überdeckung der von der betreffenden Gemeinde für die Kindertagesbetreuung aufgewendeten Kosten problematisch im Hinblick darauf sein kann, dass die Elternbeiträge zu den Betriebskosten zu leisten sind sowie im Hinblick auf das in § 16 Abs. 1 Satz 1 KitaG vorgesehene Finanzierungsmodell, dass eine Beteiligung der Gemeinde an der Finanzierung vorsieht. Dieser Aspekt bedarf vorliegend jedoch keiner Vertiefung, weil er im Ergebnis nicht entscheidungserheblich ist. Denn vom Satzungsgeber geschuldet ist bei Zugrundelegung zutreffender Parameter lediglich eine im Ergebnis richtige Satzung, die zu keiner Kostenüberdeckung führt (Senatsurteil vom 15. Mai 2018 - OVG 6 A 2.17 -, Rn. 22 bei juris). Das bedeutet, dass grundsätzlich einzelne Kostenpositionen, die in unrichtiger Höhe in die Kalkulation eingeflossen sind, nur dann ergebnisrelevant sind, wenn sie (einzeln oder in der Summe) den Eigenanteil der Gemeinde übersteigen. Das ist hier nicht der Fall. Nach der vorgelegten Kostenkalkulation beliefen sich die nicht gedeckten Kosten des Antragsgegners im Jahr 2015 auf 498.807,18 Euro. Unter Berücksichtigung der Einnahmen durch Elternbeiträge in jenem Jahr von insgesamt 127.503,50 Euro verbliebe ein Eigenanteil der Stadt von 371.303,68 Euro, der durch die hier in Rede stehende Kostenposition von 59.000,18 Euro bei Weitem nicht aufgezehrt würde. dd) Auch der Einwand des Klägers, die Personalkosten seien nicht hinreichend nach dem notwendigen pädagogischen Personal und dem übrigen Personal aufgeschlüsselt, führt zu keinem anderen Ergebnis. Der Antragsgegner hat diese Position im gerichtlichen Verfahren wie folgt erläutert: Die Position „Dienstaufwendungen für das notwendige Personal“ in Höhe von 663.121,77 Euro setze sich aus dem Aufwand für das gesetzlich notwendige pädagogische Personal, dem Aufwand für drei in Teilzeit beschäftigte Küchen- und Regiekräfte sowie den Aufwand für einen in Teilzeit beschäftigten Hausmeister zusammen. Die Summe enthalte den gesamten Personalaufwand. Der Förderanteil für das notwendige pädagogische Personal gemäß § 16 Abs. 2 KitaG belaufe sich auf 486.776,25 Euro, die zudem Sprachfördermittel und eine Verwaltungspauschale enthalte, die ebenfalls vom Landkreis an die Kommune gezahlt würden. Nach Abzug aller erhaltenen Förderungen verbleibe dem Beklagten ein Eigenanteil von 174.347,52 Euro für das Personal. Nur dieser Betrag sei bei der Ermittlung der Platzkosten berücksichtigt worden. Der Kläger hat nicht dargelegt, inwiefern er hierüber hinausgehend eine weitere Aufschlüsselung der einzelnen Kosten für erforderlich hält. 3. Von dem dargelegten Hintergrund hat das Gericht keinen Anlass gesehen, die der Satzung tatsächlich zugrunde liegende Platzkostenberechnung beizuziehen, um sie näher zu überprüfen. Insbesondere gibt es keinen Grund zu der Annahme, der Antragsgegner habe unzulässige Parameter in die Berechnung einbezogen. IV. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO in Verbindung mit § 708 Nr. 10, § 711 der Zivilprozessordnung. Die Revision ist nicht zuzulassen, weil keiner der in § 132 Abs. 2 VwGO genannten Gründe vorliegt. Die Beteiligten streiten um Elternbeiträge für die Betreuung des 2010 geborenen Sohnes des Klägers in der Kita S..., deren Träger die Stadt F... ist. Der Beklagte zog den Kläger mit Bescheid vom 2. April 2015 zu Elternbeiträgen für den Zeitraum März bis Dezember 2015 à 87,50 Euro pro Monat heran. Hiergegen legte der Kläger am 16. April 2015 Widerspruch mit der Begründung ein, er lebe mit seinem Sohn nicht in einem Haushalt und unterliege deshalb keiner Beitragspflicht. Mit Widerspruchsbescheid vom 17. Juli 2015 hob der Beklagte den Bescheid vom 2. April 2015 auf, setzte den vom Kläger zu leistenden Kita-Beitrag für die Zeit vom 1. November 2014 bis 31. Dezember 2015 auf 87,50 Euro monatlich fest und erließ unter demselben Datum einen entsprechenden Festsetzungsbescheid. Auf die hiergegen erhobene Klage hat das Verwaltungsgericht mit Urteil vom 15. August 2019 die angegriffenen Bescheide aufgehoben und zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt, dass die von dem Beklagten erhobenen Elternbeiträge auch eine Erstattung von gebäude- und grundstücksbedrohungsbezogenen Betriebskosten nach § 16 Abs. 3 Satz 1 KitaG wie etwa die kalkulatorische Miete umfassten. Dies sei entgegen der Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg unzulässig und führe zu einer Überschreitung der umlagefähigen Platzkosten durch die Höchstgebühr. Gegen diese Entscheidung richtet sich die vom Verwaltungsgericht zugelassene Berufung des Beklagten, mit der er geltend macht, die Klage sei unbegründet, weil kommunale Träger von Kindertagesstätten die Bewirtschaftungs- und Erhaltungskosten für Gebäude und Grundstück gemäß § 16 Abs. 3 Satz 1 KitaG bei der Kalkulation von Elternbeiträgen berücksichtigen und nach § 17 Abs. 1 KitaG anteilig auf die Personensorgeberechtigten umlegen dürften. Der Beklagte beantragt, unter Änderung des angefochtenen Urteils die Klage abzuweisen. Der Kläger beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Er verteidigt das angefochtene Urteil und führt darüber hinaus aus: Aus der vom Beklagten vorgelegten „Platzkostenermittlung für die Kita S... im Jahr 2015“ sei nicht ersichtlich, welche Aufwendungen für das notwendige pädagogische Personal entstanden seien. Außerdem würde eine Gebäudeversicherung in die Kalkulation einbezogen, gleichzeitig seien jedoch aufgrund eines Brandschadens Aufwendungen in Höhe von 106.573,55 Euro hinzugerechnet worden. Man habe offenbar nicht berücksichtigt, dass die Gebäudeversicherung für den Brandschaden aufkommen müsse. Die Aufstellung enthalte „Besondere Verwaltungs- und Betriebsaufwendungen (Spiel- und Beschäftigungsmaterial, Catering)“, bei denen nicht ersichtlich sei, welcher Anteil auf Lebensmittel und Getränke entfalle. Es könne nicht beurteilt werden, ob in den Ausgaben der Platzkostenermittlung für die Kita Aufwendungen enthalten seien, die von einem anderen Kostenträger erstattet würden. Eine nachvollziehbare Aufstellung der Platzkostenermittlung liege nach wie vor nicht vor. Im Übrigen bleibe es bei dem erstinstanzlichen Vortrag, dass das Einkommen des Klägers für die Berechnung der Elternbeiträge nicht herangezogen werden könne, weil dies zum Wortlaut der Beitragssatzung in Widerspruch stehe. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vortrags der Beteiligten wird auf den Inhalt der Streitakte sowie der Verwaltungsvorgänge des Beklagten verwiesen, die vorgelegen haben und Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind.