Beschluss
1 B 81/20
Schleswig-Holsteinisches Verwaltungsgericht, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGSH:2020:0514.1B81.20.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Der Antrag wird abgelehnt. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens. Der Streitwert wird auf 5.000,- € festgesetzt. Gründe 1 Der am 07.05.2020 – wörtlich – gestellte Antrag, 2 die Antragsgegnerin zu verpflichten, der Antragstellerin die Wiedereröffnung der Tanzschule xxx unter Beachtung der Hygiene- und Abstandsvorschriften gemäß § 6 Abs. 2 i. V. m. Abs. 1 Satz 3 SARS-CoV2-Bekämpfungsverordnung zu gestatten, 3 ist zulässig, aber unbegründet. 4 Der Antrag ist nach dem verfolgten Rechtsschutzziel gemäß der §§ 88, 122 Abs. 1 VwGO sachdienlich dahingehend auszulegen, dass die Antragstellerin i. S. v. § 123 Abs. 1 VwGO den Erlass einer einstweiligen Anordnung mit der Feststellung begehrt, dass ihr die Wiedereröffnung ihrer Tanzschule unter Beachtung der maßgeblichen Hygiene- und Abstandsvorschriften der Landesverordnung über Maßnahmen zur Bekämpfung der Ausbreitung des neuartigen Coronavirus SARS-CoV-2 (SARS-CoV-2-Bekämpfungsverordnung – SARS-CoV-2-BekämpfV –) vom 01.05.2020 i. d. F. vom 08.05.2020 gestattet ist. 5 So verstanden ist der Antrag statthaft und auch sonst zulässig. 6 Insbesondere ist die Antragstellerin nicht auf vorläufigen Rechtsschutz nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO zu verweisen (vgl. § 123 Abs. 5 VwGO). 7 Der Antrag kann auch im einstweiligen Rechtsschutzverfahren zulässigerweise auf eine vorläufige Feststellung (der Zulässigkeit eines Verhaltens) gerichtet werden. Solche vorläufigen Feststellungen sind grundsätzlich auch im Wege einer einstweiligen Anordnung zulässig (vgl. VG Schleswig, Beschluss vom 21.04.2008 – 12 B 13/08 –, BeckRS 2008, 25590 m. w. N.). 8 Einem Feststellungsbegehren steht auch nicht die sich aus § 43 Abs. 2 Satz 1 VwGO ergebende Subsidiarität entgegen. Eine etwaige vorrangige Verpflichtung der Antragsgegnerin zu einem bestimmten Tun oder Unterlassen kommt vorliegend nicht in Betracht. Die SARS-CoV-2-BekämpfV sieht keine Ermächtigung der zuständigen Infektionsschutzbehörden vor, Ausnahmegenehmigungen von den erlassenen Regelungen zu erteilen. Zwar ist es nicht von vornherein ausgeschlossen, eine Behörde mittels eines Verpflichtungsbegehrens auch zum Erlass eines feststellenden Verwaltungsaktes – etwa, dass die Ausübung einer bestimmten Tätigkeit erlaubt ist – zu zwingen (vgl. Sodan, in: ders./Ziekow, VwGO, 5. Aufl. 2018, § 43 Rn. 131 ff.). Kann eine zwischen den Beteiligten streitige Frage jedoch sachgerecht und in voller Übereinstimmung mit ihrem Rechtsschutzinteresse durch Feststellungsurteil geklärt werden, ist es im Interesse eines effektiven Rechtsschutzes nicht geboten, den Kläger auf eine Gestaltungs- oder Leistungsklage zu verweisen, in deren Rahmen das zur Feststellung gestellte Rechtsverhältnis nur bloße Vorfrage wäre ( Sodan, in: ders./Ziekow, VwGO, 5. Aufl. 2018, § 43 Rn. 122). So liegt es auch hier. Zentraler Gegenstand des vorliegenden Streites zwischen den Beteiligten ist die Frage der Auslegung und Anwendung der einschlägigen Vorschriften der SARS-CoV-2-BekämpfV. Vor dem Hintergrund der erklärten Rechtsauffassung der Antragstellerin, dass sie in der Wiederöffnung der Tanzschule – mit entsprechenden Einschränkungen – ohnehin keinen Verstoß gegen die Bestimmungen der SARS-CoV-2-BekämpfV in ihrer aktuellen Fassung erkennen könne, ist ihrem Rechtsschutzanliegen mit einem gerichtlichen Feststellungsausspruch am ehesten gedient. 9 Aufgrund der vorgenannten unterschiedlichen Rechtsstandpunkte der Beteiligten liegt auch ein feststellungsfähiges Rechtsverhältnis i. S. v. § 43 Abs. 1 VwGO vor. Die Antragstellerin hat zudem ein berechtigtes Interesse an der begehrten Feststellung, da sie den Betrieb der Tanzschule – zumindest teilweise – wieder aufnehmen will. 10 Der Antrag ist jedoch unbegründet. 11 Nach § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO kann das Gericht zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis eine einstweilige Anordnung treffen, wenn diese Regelung notwendig erscheint, um wesentliche Nachteile abzuwenden. Erforderlich ist danach zum einen das Vorliegen eines Anordnungsgrundes, d. h. die Notwendigkeit einer Eilentscheidung, und zum anderen ein Anordnungsanspruch, also ein rechtlicher Anspruch auf die begehrte Maßnahme. Dem Wesen und Zweck einer einstweiligen Anordnung entsprechend kann das Gericht im einstweiligen Anordnungsverfahren grundsätzlich nur vorläufige Regelungen treffen und einem Antragssteller nicht schon das zusprechen, was er – sofern ein Anspruch besteht – nur in einem Hauptsacheverfahren erreichen könnte. Dieser Grundsatz des Verbotes einer Vorwegnahme der Hauptsacheentscheidung gilt jedoch im Hinblick auf den durch Art. 19 Abs. 4 GG gewährleisteten wirksamen Rechtschutz dann nicht, wenn die erwarteten Nachteile bei einem Abwarten der Entscheidung in der Hauptsache unzumutbar wären und ein hoher Grad an Wahrscheinlichkeit für einen Erfolg in der Hauptsache spricht. 12 Es besteht vorliegend im Hinblick auf eine mögliche Ordnungswidrigkeit der – auch eingeschränkten – Wiederaufnahme des Betriebs der Tanzschule gemäß § 73 Abs. 1a Nr. 24 IfSG i. V. m. § 12 SARS-CoV-2-BekämpfV eine besondere Eilbedürftigkeit (Anordnungsgrund) und das Abwarten einer rechtskräftigen Entscheidung im Verfahren der Hauptsache ist für die Antragstellerin nicht zumutbar. 13 Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts stellt der Verweis auf ein im etwaigen Bußgeldverfahren zur Verfügung stehendes Rechtsmittel keinen ausreichenden effektiven Rechtsschutz dar. Einem Betroffenen sei es nicht zuzumuten, die Klärung verwaltungsrechtlicher Zweifelsfragen „auf der Anklagebank“ erleben zu müssen. Der Betroffene habe vielmehr ein schutzwürdig anzuerkennendes Interesse daran, den Verwaltungsrechtsweg als fachspezifischere Rechtsschutzform einzuschlagen, insbesondere, wenn ein Ordnungswidrigkeitsverfahren oder Strafverfahren droht. Seien die Gerichte zur Sachprüfung verpflichtet, könnten sie sich auch einer Entscheidung im einstweiligen Rechtsschutzverfahren insoweit nicht entziehen (BVerfG, Beschluss vom 07.03.2003 – 1 BvR 2129/02 – NVwZ 2003, 856). Dies bedeutet für den vorliegenden Fall, dass sowohl ein Bedürfnis für eine gerichtliche Eilentscheidung vorliegt, als auch, dass einer gerichtlichen Eilentscheidung nicht der Grundsatz des Verbots einer Vorwegnahme der Entscheidung in der Hauptsache entgegensteht, zumal der Antragstellerin wirtschaftliche Nachteile drohen. 14 Der von der Antragstellerin geltend gemachte Anordnungsanspruch für die mit dem Eilantrag begehrte Feststellung besteht jedoch nicht. 15 Zwar handelt es sich bei der von der Antragstellerin unterhaltenen Tanzschule – entgegen der Auffassung der Antragsgegnerin – nicht um eine Bildungseinrichtung i. S. v. § 7 Abs. 1 SARS-CoV-2-BekämpfV. Vielmehr ist auf das Leistungsangebot der Antragstellerin § 6 der SARS-CoV-2-BekämpfV anzuwenden. Dies führt gleichwohl – zum Zeitpunkt der Entscheidung des Gerichts – nicht zu einer Zulässigkeit der Wiederaufnahme des Kurs- bzw. Unterrichtsangebots in den Räumen der Tanzschule, auch nicht in eingeschränkter Form. 16 Bei der Tanzschule handelt es sich um eine einer privaten Sportstätte bzw. einem Fitnessstudio „ähnliche Einrichtung“, die gemäß § 6 Abs. 3 Nr. 6 SARS-CoV-2-BekämpfV generell zu schließen ist. Ausweislich der Begründung der SARS-CoV-2-BekämpfV in der Fassung vom 01.05.2020 soll mit der Vorschrift des § 6 Abs. 3 grundsätzlich die Öffnung solcher Einrichtungen untersagt werden, in denen typischerweise viele Menschen miteinander in Kontakt stehen und deshalb ein besonders hohes Ansteckungsrisiko besteht. Zu den in § 6 Abs. 3 Nr. 6 der Verordnung genannten Sportanlagen zählen nach der Begründung sämtliche Einrichtungen, in denen sportlichen Aktivitäten stattfinden. Letzteres trifft auch auf die von der Antragstellerin unterhaltene Tanzschule zu. Es werden Inhalte vermittelt und Kenntnisse vertieft, die im Bereich eines speziellen Freizeitinteresses anzusiedeln sind und bei denen – zumindest auch – Aspekte des Körpergefühls bzw. der Körperbeherrschung und der körperlichen Betätigung zugunsten von Beweglichkeit und Fitness im Vordergrund stehen. Dies gilt besonders vor dem Hintergrund der Tatsache, dass die Antragstellerin keine Kurse mit Standardtänzen für Paare anbietet, sondern das Repertoire in erster Linie aus Kursen besteht zum Erlernen des Bauchtanzes bzw. orientalischen Tanzes sowie des Burlesque-Tanzes, aber auch aus Ballettunterricht, Yoga und „Floor Barre“ (eine Art tänzerisches Fitness-Workout, das im Wesentlichen auf dem Boden liegend durchgeführt wird). Das Kursangebot bietet den Teilnehmern Gelegenheit, die zuvor erlernten Bewegungsabläufe praktisch zu trainieren und durch das regelmäßige Stattfinden der Kurse nicht nur die Fertigkeit hinsichtlich der Bewegungen, sondern auch die entsprechende Ausdauer zu verbessern. In einer Tanzschule – auch mit dem hiesigen Kursangebot – werden (ähnlich einer Sportanlage) entsprechende Vorrichtungen und Hilfsmittel (z. B. Ballettstangen, Matten, spezieller Fußbodenbelag, Spiegel) vorgehalten, damit die Kursteilnehmer die vermittelten Bewegungsabläufe optimal durchführen können. Bei den Kursen kommt auch – im Sinne der Begründung der Landesverordnung – regelmäßig eine größere Anzahl an Personen gleichzeitig in dieser geschlossenen Räumlichkeit zusammen. 17 Insbesondere stellt die Tanzschule keine private Bildungseinrichtung i. S. v. § 7 Abs. 1 SARS-CoV-2-BekämpfV dar. Im Vordergrund des Angebots von Bildungseinrichtungen steht die Vermittlung von Unterrichtsinhalten zur geistig-kulturellen oder berufsorientierten Fort- oder Weiterbildung (vgl. z. B. auch §§ 2, 3 Weiterbildungsgesetz [WBG] SH). Die Bedeutung des Begriffs „Bildung“ umfasst u. a. „das Gebildetsein; das Ausgebildetsein; erworbenes Allgemeinwissen“ (vgl. https://www.duden.de/rechtschreibung/Bildung#bedeutungen). Auch die Rechtsprechung und Literatur zum Gemeinnützigkeitsrecht knüpft hinsichtlich der steuerrechtlichen Privilegierung privater Bildungseinrichtungen gemäß § 4 Nr. 21 UStG daran an, ob in der Einrichtung – in Abgrenzung zur Freizeitgestaltung – vergleichbare Leistungen wie in Schulen erbracht werden (vgl. gerade mit Blick auf Tanz- bzw. Ballettschulen Ahrens, in: Winheller/Geibel/Jachmann, Gesamtes Gemeinnützigkeitsrecht, 2017, Teil 2 Ziff. 11. § 4 UStG Rn. 725 m. w. N.). Musikschulen seien demnach z. B. entsprechend privilegiert, da sie der Vermittlung eines geistigen Gutes dienten, das Gegenstand der Allgemeinbildung sei (BFH, Urteil vom 03.05.1989, – V R 83/84 –, juris, Rn. 19). Im Hinblick auf Tanzkurse für allgemein am Tanzen interessierte Menschen sei dies hingegen nicht anzunehmen ( Ahrens, in: Winheller/Geibel/Jachmann, Gesamtes Gemeinnützigkeitsrecht, 2017, Teil 2 Ziff. 11. § 4 UStG Rn. 725). Bei Berücksichtigung der vorgenannten Maßstäbe liegt der Schwerpunkt des Kurs- bzw. Unterrichtsangebots der Antragstellerin außerhalb des Spektrums dessen, was überkommen als (erweiterte) Allgemeinbildung angesehen werden kann. Im Vordergrund steht die Freizeitgestaltung, das Verfolgen spezieller Freizeitinteressen bzw. die körperliche Fitness, sodass das Leistungsangebot der Antragstellerin jenseits des für Bildungseinrichtungen einschlägigen Bereiches einzuordnen ist. 18 Die Einstufung der von der Antragstellerin unterhaltenen Tanzschule als Einrichtung i. S. v. § 6 Abs. 3 Nr. 6 SARS-CoV-2-BekämpfV führt dazu, dass diese – derzeit noch – generell geschlossen zu halten ist. Eine Ausnahme für Kleingruppenkurse, um welche sich die Antragstellerin bei der Antragsgegnerin bemüht hat, ist nach der SARS-CoV-2-BekämpfV nicht vorgesehen. Insoweit liegt – anders die Antragstellerin meint – auch kein Verstoß gegen das Gleichbehandlungsgebot vor, indem die SARS-CoV-2-BekämpfV in § 7 Abs. 3 Nr. 1 für Gottesdienstbesuche die zulässige Teilnehmeranzahl an die in Quadratmetern pro Person zur Verfügung stehende Fläche knüpft. Es handelt sich bereits um völlig unterschiedliche Sachverhalte, die zulässigerweise entsprechend unterschiedlich behandelt werden dürfen. Die von der Antragstellerin erwähnte Regelung, die für den Einzelhandel einen Kunden pro zehn Quadratmeter Verkaufsfläche für zulässig erachtet, existiert in der schleswig-holsteinischen Landesverordnung, deren Auslegung hier streitig ist, nicht. 19 Auch ein Anordnungsanspruch bezüglich der Gestattung von Einzelunterricht in der Tanzschule in Anlehnung an die gemäß § 6 Abs. 2 SARS-CoV-2-BekämpfV i. V. m. der gemäß § 11 Abs. 1 veröffentlichen Positivliste zulässigen Tätigkeit eines Personal Trainers liegt nicht vor. 20 Die Positivliste des Ministeriums für Soziales, Gesundheit, Jugend, Familie und Senioren des Landes Schleswig-Holstein i. d. F. vom 12.05.2020 sieht vor, dass die Dienstleistung eines Personal Trainers „außerhalb von Fitnessstudios oder vergleichbaren Einrichtungen“ erbracht werden darf. Es kann offenbleiben, ob es der Tätigkeit eines Personal Trainers entspricht, Einzelpersonen in den Tanzstilen zu unterrichten, welche die Antragstellerin in ihrem Kursrepertoire hat – wenngleich einiges gegen diese Annahme spricht. Die Tätigkeit eines Personal Trainers zeichnet sich neben einer den Lebensstil, insbesondere die Ernährung, betreffenden Beratung besonders dadurch aus, dass ein auf die individuellen Bedürfnisse ausgerichtetes unter persönlicher Anleitung betriebenes körperliches Training, in der Regel Einzeltraining, durchgeführt wird (vgl. VG Schleswig. Beschluss vom 23.04.2020 – 1 B 60/20 –, n. v., Beschlussabdruck, S. 5). Eine vergleichbare ganzheitliche Fitnessberatung bietet die Antragstellerin mit ihrem Einzelunterricht eher nicht an. 21 Auch dem Personal Trainer ist es jedoch nach § 6 Abs. 2 SARS-CoV-2-BekämpfV i. V. m. der gemäß § 11 Abs. 1 veröffentlichen Positivliste nicht gestattet, seine Dienstleistung in Fitnessstudios oder vergleichbaren Einrichtungen zu erbringen. Bei der Tanzschule der Antragstellerin handelt es sich – wie oben bereits ausgeführt – jedenfalls um eine einer privaten Sportstätte bzw. einem Fitnessstudio „ähnliche Einrichtung“, die gemäß § 6 Abs. 3 Nr. 6 SARS-CoV-2-BekämpfV – derzeit noch – zu schließen ist. Selbst wenn man annähme, dass von der Antragstellerin in ihrer Tanzschule erteilter Einzelunterricht „Personal Training“ im Sinne der Positivliste wäre, dürfte sie diese Leistung in den Räumen der Tanzschule nicht erbringen. Eine etwaige Ungleichbehandlung in Gestalt einer einseitigen Begünstigung des Leistungsangebots eines Personal Trainers gegenüber der Dienstleistung des Einzel-Tanzunterrichts kann demnach nicht gegeben sein. 22 Es liegt auch keine Ungleichbehandlung mit anderen Dienstleistern, die durch § 6 Abs. 2 SARS-CoV-2-BekämpfV i. V. m. der gemäß § 11 Abs. 1 veröffentlichen Positivliste begünstigt werden. 23 Der allgemeine Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG gebietet, wesentlich Gleiches gleich und wesentlich Ungleiches ungleich zu behandeln (vgl. BVerfG, Beschluss vom 07.02.2012 – 1 BvL 14/07 –, BVerfGE 130, 240, 252, juris, Rn. 40; Beschluss vom 15.07.1998 – 1 BvR 1554/89 u.a. –, BVerfGE 98, 365, 385, juris, Rn. 63). Es sind nicht jegliche Differenzierungen verwehrt, allerdings bedürfen sie der Rechtfertigung durch Sachgründe, die dem Differenzierungsziel und dem Ausmaß der Ungleichbehandlung angemessen sind. Je nach Regelungsgegenstand und Differenzierungsmerkmalen reichen die Grenzen vom bloßen Willkürverbot bis zu einer strengen Bindung an Verhältnismäßigkeitserfordernisse. Insoweit gilt ein stufenloser, am Grundsatz der Verhältnismäßigkeit orientierter Prüfungsmaßstab, dessen Inhalt und Grenzen sich nicht abstrakt, sondern nur nach den jeweils betroffenen unterschiedlichen Sach- und Regelungsbereichen bestimmen lassen. 24 Dabei sind die sich aus dem Gleichheitssatz ergebenden Grenzen für die Infektionsschutzbehörde und den Verordnungsgeber bei Regelungen eines dynamischen Infektionsgeschehens weniger streng (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 17.04.2020 – OVG 11 S 22/20 –, juris, Rn. 25), wobei auch die strikte Beachtung des Gebots innerer Folgerichtigkeit nicht immer eingefordert werden kann (vgl. OVG Hamburg, Beschluss vom 26.03.2020 – 5 Bs 48/20 –, juris, Rn. 13; OVG Lüneburg, Beschluss vom 27.04.2020 – 13 MN 98/20 –, juris), insbesondere, wenn aus Gründen des Infektionsschutzes nur begrenzte Lockerungen zu vertreten sind und wegen ihrer Vielzahl nicht alle Angehörigen vergleichbarer Gruppen einbezogen werden können. Für Rechtsbereiche der Gefahrenabwehr wie das Infektionsschutzrecht ist zu berücksichtigen, dass die Verwaltung ihre Entscheidungen hier oftmals unter Zeitdruck und Bedingungen einer sich ständig verändernden Lage zu treffen hat (OVG Hamburg, Beschluss vom 26.03.2020 – 5 Bs 48/20 –, Rn. 13, juris). 25 Beim Ansatz des stufenweisen Hochfahrens des öffentlichen Lebens ist eine strikt am Gedanken der Gleichbehandlung aller betroffenen Lebensbereiche orientierte Regelung nicht leistbar. Bei der Entscheidung, welche konkreten Bereiche des öffentlichen Lebens wieder eine Öffnung erfahren, die infektionsschutzrechtlich vertretbar ist, hat der Verordnungsgeber in Ex-ante-Perspektive unter Abwägung der verschiedenen Belange des Grundrechtsschutzes und weiterer, auch volkswirtschaftlicher Gesichtspunkte zu entscheiden. Dabei kommt ihm ein weiter Einschätzungsspielraum zu (vgl. zum Vorstehenden OVG Schleswig, Beschluss vom 30.04.2020, – 3 MR 15/20 –, n. v., Beschlussabdruck S. 13). 26 In seiner Ausprägung als Willkürverbot gebietet der Gleichbehandlungsgrundsatz nicht, dass der Gesetz- bzw. Verordnungsgeber im konkreten Zusammenhang von mehreren möglichen Lösungen die zweckmäßigste oder gar die „vernünftigste“ wählt. Ein Verstoß gegen den allgemeinen Gleichheitssatz ist vielmehr erst anzunehmen, wenn offenkundig ist, dass sich für die angegriffene normative Regelung und eine durch sie bewirkte Ungleichbehandlung kein sachlicher Grund finden lässt (OVG Saarlouis, Beschluss vom 22.4.2020 – 2 B 130/20 –, juris, Rn. 23). 27 Einen offensichtlich ungerechtfertigten Gleichheitsverstoß im Sinne der vorstehenden Ausführungen vermag die Kammer in der hiesigen Konstellation nicht zu erkennen, zumal die Antragstellerin schon nicht näher darlegt, gegenüber welchen sonstigen Dienstleistern sie sich konkret benachteiligt sieht. 28 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO; der Streitwert wurde gemäß § 63 Abs. 2, § 53 Abs. 2 Nr. 1 i. V. m. § 52 Abs. 2 GKG festgesetzt. 29 Rechtsmittelbelehrung 30 Gegen die Entscheidung in der Sache und gegen die Kostenentscheidung sowie gegen die Streitwertfestsetzung ist das Rechtsmittel der Beschwerde statthaft. 31 Die Beschwerde gegen die Entscheidung in der Sache sowie gegen die Kostenentscheidung ist innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung dieses Beschlusses beim Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgericht, Brockdorff-Rantzau-Straße 13, 24837 Schleswig einzulegen. 32 Die Beschwerdefrist ist auch gewahrt, wenn die Beschwerde innerhalb dieser Frist beim Schleswig-Holsteinischen Oberverwaltungsgericht, Brockdorff-Rantzau-Straße 13, 24837 Schleswig eingeht. 33 Die Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses Beschlusses zu begründen. 34 Die Begründung ist, sofern sie nicht zugleich mit der Einlegung der Beschwerde erfolgt, bei dem Schleswig-Holsteinischen Oberverwaltungsgericht, Brockdorff-Rantzau-Straße 13, 24837 Schleswig einzureichen. 35 Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist, und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinandersetzen. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, ist die Beschwerde als unzulässig zu verwerfen. 36 Gegen die Streitwertfestsetzung ist die Beschwerde statthaft, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200 € übersteigt. Sie ist innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, schriftlich, in elektronischer Form oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle beim Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgericht, Brockdorff-Rantzau-Straße 13, 24837 Schleswig einzulegen. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden. Bei der Einlegung in elektronischer Form sind besondere gesetzliche Vorgaben zu berücksichtigen; eine Einlegung per E-Mail genügt den gesetzlichen Anforderungen nicht. 37 Im Beschwerdeverfahren - außer gegen die Streitwertfestsetzung - müssen sich die Beteiligten durch Prozessbevollmächtigte im Sinne von § 67 VwGO vertreten lassen. 38 XXX XXX XXX