OffeneUrteileSuche
Urteil

4 A 123/16

Schleswig-Holsteinisches Verwaltungsgericht, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGSH:2019:0605.4A123.16.00
26Zitate
8Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

26 Entscheidungen · 8 Normen

VolltextNur Zitat
Entscheidungsgründe
Tenor Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Gerichtskosten werden nicht erhoben. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Dem Kläger wird nachgelassen, die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aufgrund des Urteils zu vollstreckenden Betrages abzuwenden, wenn nicht zuvor der Beklagte Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Tatbestand 1 Der Kläger begehrt mit seiner Klage die Befreiung von der Verpflichtung zur Zahlung von Rundfunkbeiträgen. 2 Der Kläger ist ….Staatsangehöriger und verzog im Jahre 2014 nach …, um dort ein Klavierstudium an der Musikhochschule … aufzunehmen. Er wird seit dem 01.09.2014 mit einer Wohnung zu der Beitragsnummer … als Beitragsschuldner im System des Beklagten geführt. 3 Der Kläger beantragte mit einem Schreiben, das am 31.10.2014 bei dem Beklagten einging, ihn von der Rundfunkbeitragspflicht zu befreien und aufgelaufene Rückstände zu erlassen. Zur Begründung trug er vor: Er stamme aus …und studiere in … Er erhalte keinerlei Förderung – weder Bundesausbildungsförderung nach dem BAföG noch Grundsicherung –, da dies nur deutschen Studenten bewilligt werde. Seine Eltern könnten ihn nicht unterstützen. Er könne weder rückständige Beiträge noch zukünftige Beiträge zahlen. 4 Mit Bescheid vom 02.12.2014 lehnte der Beklagte den Antrag des Klägers auf Befreiung von der Rundfunkbeitragspflicht ab. Zur Begründung verwies er darauf, dass eine Befreiung nach § 4 Abs. 1 Rundfunkbeitragsstaatsvertrag nur für die Empfänger der in der Norm aufgelisteten Sozialleistungen infrage komme. Die Unterlagen des Klägers wiesen nicht nach, dass er derartige Leistungen erhalte. 5 Mit Schreiben vom 08.01.2015 legte der Kläger Widerspruch gegen den Bescheid vom 02.12.2014 ein. Zur Begründung führte er aus: Er lebe unter dem Existenzminimum. Er habe weniger Einkommen als Empfänger von Ausbildungsförderung bzw. Sozialhilfeempfänger. Schon deshalb dränge sich eine Analogie zu § 4 Abs. 1 Rundfunkbeitragsstaatsvertrag auf. Der Beklagte habe versäumt, auf § 4 Abs. 6 Satz 1 Rundfunkbeitragsstaatsvertrag einzugehen. 6 Mit „Zwischenbescheid“ vom 11.11.2015 teilte der Beklagte dem Kläger mit, dass ihm eine Befreiung als besonderer Härtefall im Sinne von § 4 Abs. 6 Satz 1 Rundfunkbeitragsstaatsvertrag gewährt werden könne, wenn er Leistungen eines EU-Mitgliedstaates beziehe und eine gleichartige finanzielle Bedürftigkeit vorliege. Die Kriterien für die Ausbildungsförderung in seinem Heimatland müssten denen des BAföG entsprechen. Daraufhin teilte der Kläger dem Beklagten mit, dass er in seinem EU-Heimatland keinerlei Förderung erhalte und Förderung nach BAföG beantragen werde. 7 Mit „Zwischenbescheid“ vom 23.11.2015 setzte der Beklagte dem Kläger eine Frist bis zum 29.02.2016, um einen Bescheid des Studentenwerkes über eine Förderung nach dem BAföG vorzulegen. Der Kläger übersandte dem Beklagten daraufhin einen Bescheid des Studentenwerk Schleswig-Holstein vom 01.03.2016, mit dem sein Antrag auf Gewährung von Leistungen nach dem BAföG für das aufgenommene Studium Musik Praxis/​Klavier mit dem Abschluss Bachelor of Music an der Musikhochschule … abgelehnt wurde, da er als EU-Ausländer die persönlichen Voraussetzungen nach § 8 BAföG nicht erfülle. 8 Der Beklagte wies den Widerspruch des Klägers mit Bescheid vom 27.04.2016 zurück. Zur Begründung trug er ergänzend zu seinem bisherigen Vorbringen vor: Gemäß § 4 Abs. 7 Satz 2 Rundfunkbeitragsstaatsvertrag seien die Voraussetzung für die Befreiung von der Rundfunkbeitragspflicht durch die entsprechende Bestätigung der Behörde oder des Leistungsträgers oder den entsprechenden Bescheid nachzuweisen. Einen derartigen Nachweis habe der Kläger nicht erbracht. 9 § 4 Abs. 6 Rundfunkbeitragsstaatsvertrag stelle keinen pauschalen Auffangtatbestand für all diejenigen dar, die keine der in § 4 Abs. 1 festgelegten Sozialleistungen bezögen. Eine Befreiung aufgrund eines besonderen Härtefalles könne vielmehr nur dann gewährt werden, wenn ein atypischer Sachverhalt vorliege, den der Gesetzgeber, hätte er ihn gekannt, so nicht zulasten des Betroffenen geregelt hätte. Der Gesetzgeber habe jedoch bei Erlass der Regelung des § 4 Abs. 1 Rundfunkbeitragsstaatsvertrag Kenntnis von dem Kreis der Studenten gehabt. Aus dem Umstand, dass der Gesetzgeber nicht alle Studenten, sondern nur BAföG-Empfänger in § 4 Abs. 1 Rundfunkbeitragsstaatsvertrag aufgenommen habe, ergebe sich, dass der Gesetzgeber eine differenzierte Regelung habe treffen wollen. 10 Der Kläger hat am 24.05.2016 Klage bei dem Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgericht erhoben. 11 Zur Begründung der Klage trägt der Kläger vor: Sein Anspruch auf Befreiung von der Rundfunkbeitragspflicht stütze sich auf § 4 Abs. 6 Rundfunkbeitragsstaatsvertrag, wonach der Beklagte in besonderen Härtefällen auf Antrag von der Beitragspflicht zu befreien habe. Ermessen komme dem Beklagten insoweit nicht zu. Ein geringes Einkommen unterhalb des BAföG – Höchstsatzes stelle einen Härtefall im Sinne des Gesetzes dar. Dies ergebe sich aus der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (1 BvR 665/10) sowie des Oberverwaltungsgerichts Münster (16 A 2375/11). 12 Sein Antrag auf Leistungen nach dem BAföG sei mit Bescheid des Studentenwerks Schleswig-Holstein vom 01.03.2016 abgelehnt worden. Er sei zwar EU-Bürger, habe aber erst nach einer Aufenthaltsdauer von fünf Jahren Anspruch auf Ausbildungsförderung. Das Einkommen des Klägers habe bei der Ablehnung aus Rechtsgründen keine Rolle gespielt. Auch wenn der Kläger nur eine Teilförderung nach dem BAföG erhalten hätte, wäre er als Deutscher auf Antrag von der Rundfunkbeitragspflicht befreit worden. 13 Der Kläger beantragt, 14 den Bescheid des Beklagten vom 02.12.2014 – 356 086 741 – in Form des Widerspruchsbescheides vom 27.04.2016 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, den Kläger von Oktober 2014 bis September 2019 von der Rundfunkbeitragspflicht zu befreien. 15 Der Beklagte beantragt, 16 die Klage abzuweisen. 17 Zur Begründung wiederholt der Beklagte im Wesentlichen seine Ausführung aus dem Widerspruchsbescheid vom 27.04.2016 und trägt vor, dass mit Blick auf die staatliche Förderung von Studenten mit dem Verweis auf das BAföG eine abschließende Regelung getroffen worden sei. Schwierige Einzelfallprüfung wegen geringen Einkommens sollten vermieden werden, da es ihm im Gegensatz zu den sozialrechtlichen Fachbehörden insbesondere an den erforderlichen Sachaufklärungsmitteln fehle. 18 Mit Beschluss vom 13.06.2016 hat die Kammer den Rechtsstreit dem damaligen Berichterstatter als Einzelrichter zur Entscheidung übertragen. 19 Das Gericht hat durch eine entsprechende Anfrage beim Studentenwerk Schleswig-Holstein aufgeklärt, dass sofern die Voraussetzungen des § 8 Abs. 1 Nr. 1 BAföG vorgelegen hätten, der Kläger jedenfalls einen Anspruch auf Teilförderung nach dem BAföG gehabt hätte. Eine Bescheinigung darüber, dass bei Nichtvorlage der persönlichen Voraussetzungen nach § 8 BAföG die übrigen Voraussetzungen für den Bezug von Ausbildungsförderung nach dem BAföG gegeben seien, stelle das Studentenwerk grundsätzlich nicht aus. 20 Mit Beschluss vom 13.02.2019 hat die Einzelrichterin den Rechtsstreit auf die Kammer zurückübertragen. 21 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstand wird auf die Gerichtsakte sowie die Akten des beklagten zum Verwaltungsvorgang verwiesen. Entscheidungsgründe 22 Die zulässige Klage ist unbegründet. 23 Die auf die Verpflichtung zum Erlass eines Verwaltungsaktes abzielende Klage ist nur begründet, soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsaktes rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO. Dies ist vorliegend nicht der Fall. 24 Der Kläger hat keinen Anspruch auf eine Befreiung von der Pflicht zur Zahlung eines Rundfunkbeitrages aus § 4 Abs. 1, Abs. 6 Satz 1 und Satz 2 des Rundfunkbeitragsstaatsvertrages (Art. 1 des 15. Staatsvertrages zur Änderung rundfunkrechtlicher Staatsverträge i. V. m. § 1 des Gesetzes zum 15. Rundfunkänderungsstaatsvertrag vom 16.12.2011, GOVBl. SH 2011 Nr. 18, S. 345 ff.; aktuell in der Fassung des 21. Staatsvertrages zur Änderung rundfunkrechtlicher Staatsverträge i. V. m. § 1 des Gesetzes zum 21. Rundfunkänderungsstaatsvertrag vom 26.03.2018, GOVBl. SH 2018 Nr. 9, S. 210 ff.) – im Folgenden RBStV. 25 Die Kammer hat in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des Bundesverfassungs- und Bundesverwaltungsgerichts sowie des Schleswig-Holsteinischen Oberverwaltungsgerichts keine grundlegenden Zweifel an der Verfassungskonformität des RBStV (vgl. grundlegend: BVerfG, Urteil vom 18.07.2018, Az.: 1 BvR 1675/16, 1 BvR 745/17, 1 BvR 836/17 und 1 BvR 981/17, juris; BVerwG, Urteil vom 18.03.2016, Az.: 6 C 6.15; Beschluss vom 05.04.2017, Az.: 6 B 48/16, juris Rn. 6; Beschluss vom 03.03.2017, Az.: 6 B 15.17, juris; OVG Schleswig, Beschluss vom 06.03.2017, Az.: 3 LA 40/16, juris; Beschluss vom 18.12.2017, Az.: 3 LA 27/16). Auch der Europäische Gerichtshof hat in seinem am 13.12.2018 verkündeten Urteil entschieden, dass der Rundfunkbeitragsstaatsvertrag mit dem Beihilferecht der Union vereinbar ist (vgl. EuGH, Urteil vom 13.12.2018, Az.: C-492/17, juris). 26 Ein Anspruch des Klägers auf eine Befreiung von der Rundfunkbeitragspflicht ergibt sich zunächst nicht aus § 4 Abs. 1 RBStV. Nach § 4 Abs. 1 RBStV werden von der Beitragspflicht nach § 2 Abs. 1 RBStV auf Antrag Empfänger der in § 4 Abs. 1 Nr. 1 bis 10 genannten Sozialleistungen befreit. Gemäß § 4 Abs. 1 Nr. 5 lit. a RBStV zählen dazu beispielsweise nicht bei ihren Eltern wohnende Empfänger von Ausbildungsförderung nach dem BAföG. 27 Zu einem derartigen Personenkreis gehört der Kläger unstreitig nicht. Der Kläger hat selbst vorgetragen, Sozialleistungen nicht zu erhalten. Insbesondere hat er dem Gericht den Bescheid des Studentenwerks Schleswig-Holstein vom 01.03.2016 vorgelegt, mit dem das Studentenwerk seinen Antrag auf Gewährung von Leistungen nach dem BAföG ablehnte. Der Kläger erhält auch keine anderen Sozialleistungen im Sinne des § 4 Abs. 1 RBStV. 28 Ein Anspruch aus einer analogen Anwendung des § 4 Abs. 1 RBStV besteht ebenfalls nicht. Es kann hier dahinstehen, ob eine analoge Anwendung von § 4 Abs. 1 RBStV auf Fälle, in denen ein ausländischer Beitragspflichtiger eine Ausbildungsförderung in dem Staat, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt, bezieht, in Betracht kommt. Denn wie der Kläger im Verwaltungsverfahren erklärt hat, erhält er keine entsprechende Förderung … 29 Der Kläger kann sich zur Begründung eines Befreiungsanspruches ferner nicht auf § 4 Abs. 6 Satz 2 RBStV berufen. Danach liegt ein Härtefall, in dem der Beklagte von der Verpflichtung zur Zahlung eines Rundfunkbeitrages zu befreien hat, insbesondere dann vor, wenn Sozialleistungen nach § 4 Abs. 1 Nr. 1 bis 10 RBStV in einem durch die zuständige Behörde erlassenen Bescheid mit der Begründung versagt wurde, dass die Einkünfte die jeweilige Bedarfsgrenze um weniger als die Höhe des Rundfunkbeitrages überschreiten. 30 Mit § 4 Abs. 6 Satz 2 RBStV hat der Gesetzgeber die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts aus dem Jahre 2011 kodifiziert. Das Bundesverfassungsgericht erkannte in der vom Kläger in Bezug genommenen Entscheidung zum Aktenzeichen 1 BvR 665/10, dass eine Ungleichbehandlung von Personen, die Sozialleistungen erhalten und solchen, die keine Sozialleistungen beziehen, da ihr Einkommen die für die Bewilligung von Sozialleistungen maßgeblichen Grenze um einen Betrag überschreitet, der geringer ist, als die vom Kläger zu zahlen Rundfunkgebühr, nicht gerechtfertigt und daher als Härtefall zu qualifizieren ist (BVerfG, Gegenstandswertfestsetzung im verfassungsgerichtlichen Verfahren, 09.11.2011, Az.: 1 BvR 665/10, juris). 31 Es liegen hier weder die von § 4 Abs. 6 Satz 2 RBStV geforderten Voraussetzungen noch ein Sachverhalt, der dem der genannten Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts 32 zugrundeliegenden Sachverhalt entspricht, vor. Dem Kläger wurde im vorliegenden Fall die beantragte Sozialleistung – Ausbildungsförderung nach dem BAföG – nicht versagt, weil seine Einkünfte die jeweilige Bedarfsgrenze überschritten. Vielmehr beruht die Versagung auf dem Umstand, dass er die persönlichen Förderungsvoraussetzungen des § 8 BAföG nicht erfüllt. 33 Der Kläger kann sich nach Auffassung der Kammer ebenfalls nicht erfolgreich auf die Härtefallklausel des § 4 Abs. 6 Satz 1 RBStV berufen. Gemäß § 4 Abs. 6 Satz 1 RBStV hat die Landesrundfunkanstalt in besonderen Härtefällen unbeschadet der Beitragsbefreiung nach Abs. 1 auf gesonderten Antrag von der Beitragspflicht zu befreien. 34 Wann ein Härtefall im Sinne der Norm gegeben ist, definiert § 4 Abs. 6 RBStV nicht und muss daher durch Auslegung ermittelt werden. Härtefallregelungen dienen im Allgemeinen der Sicherstellung einer verhältnismäßigen Anwendbarkeit der in Rechtspositionen der Bürger eingreifenden Vorschriften in den Fällen, die vom Gesetzgeber nicht vorhergesehen wurden, aber den vom Gesetzgeber berücksichtigten Fällen ähnlich sind (vgl. BVerwG, Urteil vom 12.10.2010, Az.: 6 C 34.10, juris Rn. 17 zu § 6 RGebStV). So muss auch die Härtefallregelung des § 4 Abs. 6 Satz 1 RBStV verstanden werden. Die Norm soll gewährleisten, dass die Pflicht zur Zahlung eines Rundfunkbeitrages in den Fällen keinen unverhältnismäßigen Eingriff in die Rechtspositionen der Verpflichteten darstellt, die gesetzlich ungeregelt, aber den in § 4 Abs. 1 RBStV genannten Fällen weitgehend ähnlich sind und in denen es deshalb als nicht hinnehmbar erscheint, eine Beitragsbefreiung zu versagen (zum ehemaligen § 6 RGebStV BVerwG, Urteil vom 12.10.201, Az.: 6 C 34.10, juris Rn. 17; OVG Lüneburg, Urteil vom 18.07.2006, Az.: 12 LC 87/06, juris Rn. 15 ff.; vgl. auch OVG Saarlouis, Beschluss vom 29.05.2017, Az.: 1 D 338/16, juris Rn. 10). 35 Um unter die Härtefallregelung des § 4 Abs. 6 Satz 1 RBStV zu fallen, muss ein Sachverhalt demnach zwei Voraussetzungen erfüllen. Zum einen muss die Fallgestaltung den von § 4 Abs. 1 RBStV geregelten Fällen vergleichbar sein und eine Heranziehung der Person zur Zahlung eines Rundfunkbeitrages als unverhältnismäßig erscheinen. Zum anderen muss der konkrete Fall atypisch sein, d. h., dass der Gesetzgeber diesen Fall nicht schon bei der Regelung der gesetzlichen Befreiungstatbestände berücksichtigt hat (vgl. auch OVG Saarlouis, Beschluss vom 29.05.2017, Az.: 1 D 338/16, juris Rn. 10; OVG Bremen, Urteil vom 14.06.2016, Az.: 1 lB 213/15, juris Rn. 33). 36 Diese Voraussetzungen sind hier nicht gegeben. 37 Zwar liegt eine der von § 4 Abs. 1 Nr. 5 lit. a RBStV erfassten Sachlage vergleichbare Fallkonstellation vor. Der Kläger hat dargelegt, Student an einer deutschen Hochschule zu sein und nicht mehr bei seinen Eltern zu leben. Außerdem hat die Anfrage des Gerichts bei dem Studentenwerk Schleswig-Holstein ergeben, dass der Kläger bei Stellung des Antrages auf Ausbildungsförderung jedenfalls eine Teilförderung erhalten hätte, sofern er die persönlichen Voraussetzungen erfüllt hätte. Der Kläger war demnach jedenfalls im Zeitpunkt der Antragstellung auf Ausbildungsförderung ebenso finanziell bedürftig, wie Studenten, die eine Ausbildungsförderung nach dem BAföG und damit eine Sozialleistung im Sinne des § 4 Abs. 1 Nr. 5 lit. a RBStV erhalten. 38 Allerdings fehlt es nach Auffassung der Kammer im vorliegenden Fall an einem atypischen Sachverhalt. Die Kammer ist der Ansicht, dass der Gesetzgeber die Gruppe der (einkommensschwachen) Studenten bei der Entwicklung des § 4 Abs. 1 Nr. 5 lit. a RBStV vollständig im Blick gehabt und insofern bewusst die Studenten von der Möglichkeit der Befreiung von der Rundfunkbeitragspflicht ausgeschlossen hat, die aus persönlichen Gründen keinen Anspruch auf Leistungen nach dem BAföG erhalten; etwa, weil sie auf Unterhaltszahlungen der Eltern verwiesen werden können, einen Fachrichtungswechsel vornehmen, die Regelstudienzeit überschreiten oder ein Zweitstudium absolvieren (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 08.02.2017, Az.: OVG 11 N 16.15, juris Rn. 5; OVG Bremen, Urteil vom 14.06.2016, Az.: 1 LB 213/15, juris Rn. 36; VG Saarlouis, Urteil vom 06.10.2017; Az.: 6 K 1258/16, juris Rn. 45; VG Hannover, Urteil vom 23.03.2016, Az.: 7 A 2512/15, juris Rn. 20). 39 Dies folgt daraus, dass dem Gesetzgeber nicht unterstellt werden kann, die Regelungen des von ihm in Bezug genommenen Gesetzes nicht zu kennen. Es ist davon auszugehen, dass dem Gesetzgeber des RBStV die Regelungen des BAföG, auf das er in § 4 Abs. 1 Nr. 5 lit. a RBStV verweist, bekannt waren. Das bedeutet, dem Gesetzgeber war bewusst, dass aufgrund der Regelung des § 8 BAföG auch Studenten, die über ein geringes Einkommen verfügen und die wirtschaftlichen Förderungsvoraussetzungen erfüllen, von der Leistungsgewährung nach dem BAföG ausgeschlossen sind. Dennoch hat er für diese Personengruppe keinen Befreiungstatbestand geschaffen (vgl. VG Regensburg zum RGebStV, Urteil vom 08.10.2014, Az.: RO 2 K 14.866, juris Rn. 40). 40 Hinzu kommt, dass der Gesetzgeber sich für eine „bescheidgebundene Befreiungsmöglichkeit“ entschieden hat (vgl. BVerwG zu § 6 RGebStV, Urteil vom 12.10.2011, Az.: 6 C 34.10, juris Rn. 20; VGH Saarbrücken, Urteil vom 11.01.2017, Az.: 6 K 2043/15, juris Rn. 24). Diese „bescheidgebundene Befreiungsmöglichkeit“ dient der Verfahrenserleichterung, in dem umfangreiche und schwierige Berechnungen bei der Befreiung wegen geringen Einkommens vermieden werden (vgl. BVerwG zu § 6 RGebStV, Urteil vom 12.10.2011, Az.: 6 C 34.10, juris Rn. 20). Der insoweit verfolgte Zweck der Verfahrenserleichterung würde umgangen, wenn einkommensschwache Personen, die keine der in § 4 Abs. 1 RBStV benannten Sozialleistungen erhalten, sich auf § 4 Abs. 6 Satz 1 RBStV berufen könnten. Auch dies spricht dafür, dass der Gesetzgeber nur die Studenten von der Rundfunkbeitragspflicht befreien wollte, deren wirtschaftliche Bedürftigkeit von der zur Gewährung von Ausbildungsförderung zuständigen Stelle geprüft wurde und die nicht schon aus anderen (z. B. persönlichen) Gründen von dem Leistungsbezug ausgeschlossen sind. 41 Gegen die Atypizität des vorliegenden Falles spricht ferner, dass EU-Ausländer, denen eine BAföG-Förderung gemäß § 8 BAföG schon dem Grunde nach zu versagen ist, eine Gruppe von durchaus relevanter Zahl darstellen (vgl. VG Regensburg, Urteil vom 08.10.2014, Az.: RO 2 K 14.866, juris Rn. 41). Auch aus diesem Grund ist nicht davon auszugehen, dass der Gesetzgeber diese Gruppe von Personen bei der Entwicklung von § 4 RBStV übersehen und versehentlich ungeregelt gelassen hat. 42 Soweit das Verwaltungsgericht Berlin in seinem Urteil vom 28.06.2006 (Az.: 27 A 29.06) zu § 6 Rundfunkgebührenstaatsvertrag die Ansicht vertrat, dass ein Härtefall dann anzunehmen sei, wenn „soziale Leistungen nach dem im Katalog des § 6 Abs. 1 RGebStV genannten Fachgesetz aus anderen als bedarfsorientierten Gründen ausgeschlossen sind, beispielsweise etwa bei der Versagung von BAföG-Leistungen“ (VG Berlin, Urteil vom 28.06.2006, Az.: 27 A 29.06, juris Rn. 31), versagt würden, folgt die Kammer dem nicht. Das Verwaltungsgericht Berlin verkennt, dass die Annahme eines Härtefalles nicht nur eine vergleichbare Bedürftigkeit mit den im Gesetz ausgeführten Leistungsempfängern voraussetzt, sondern dass auch ein Sachverhalt gegeben sein muss, den der Gesetzgeber nicht bewusst von den Befreiungstatbeständen ausgeschlossen hat. Gerade letztere Voraussetzung ist aus den genannten Gründen hier jedoch nicht gegeben. 43 Das insoweit gefundene Ergebnis, in dem vorliegenden Fall keinen Härtefall im Sinne von § 4 Abs. 6 Satz 1 RBStV anzunehmen, steht nach Auffassung der Kammer auch mit Art. 18 Satz 1 AEUV und Art. 3 Abs. 1 GG in Einklang. 44 Eine Verletzung des unionsrechtliche Diskriminierungsverbots in Art. 18 Abs. 1 AEUV ist nicht zu erkennen. Gemäß Art. 18 Satz 1 AEUV ist unbeschadet besonderer Bestimmungen der Verträge in ihrem Anwendungsbereich jede Diskriminierung aus Gründen der Staatsangehörigkeit verboten. 45 Zwar ist der Schutzbereich des Diskriminierungsverbotes im vorliegenden Fall eröffnet. 46 Ein Unionsbürger, der sich rechtmäßig im Gebiet eines anderen EU-Mitgliedstaates aufhält, kann sich in allen Situationen, die in den sachlichen Anwendungsbereich des Unionsrechts fallen, auf Art. 18 AEUV berufen (vgl. EuGH, Rs. C-158/07, Förster, Urteil vom 18.11.2008, juris Rn. 36; Rs. C-333/13, Dano, Urteil vom 11.11.2014, juris Rn. 59). Zu diesen Situationen gehören nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes auch diejenigen, die die Ausübung der durch Art. 21 Abs. 1 AEUV eingeräumten Freiheit, sich im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten zu bewegen und aufzuhalten, betreffen (vgl. EuGH, Rs. C-209/03, Bidar, Urteil vom 15.03.2005, Slg. 2005, I-2119, Rn. 33). Der sachliche Anwendungsbereich der Verträge im Sinne des Art. 18 AEUV ist regelmäßig bereits dann eröffnet, wenn ein Unionsbürger von dem durch Art. 21 Abs. 1 AEUV verliehenen Recht, sich im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten zu bewegen und aufzuhalten, Gebrauch macht (vgl. von Bogdandy, in: Grabitz/Hilf/Nettesheim (Hrsg.), Das Recht der Europäischen Union, Kommentar, Bd. 1, Stand: 41. Ergänzungslieferung 2010, Art. 18 AEUV Rn. 35). In diesen Fällen muss nicht mehr eigens geprüft werden, ob der konkrete Regelungsbereich selbst in einem irgendwie gearteten Bezug zu diesem Aufenthalt steht oder selbst in den sachlichen Anwendungsbereich der Verträge fällt (vgl. Epiney, in: Callies/Ruffert (Hrsg.), EUV/AEUV, 5. Auflage 2016, Art. 18 AEUV, Rn. 19 m. w. N.). 47 Der Kläger befindet sich hier in Ausübung des ihm in Art. 21 Abs. 1 AEUV gewährten Freizügigkeitsrechts in der Bundesrepublik Deutschland. Gemäß Art. 21 Abs. 1 AEUV hat jeder Unionsbürger das Recht, sich im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten vorbehaltlich der in den Verträgen und in den Durchführungsvorschriften vorgesehenen Beschränkungen frei zu bewegen und aufzuhalten. Der Kläger ist … Staatsangehöriger und damit Unionsbürger im Sinne des Art. 20 AEUV. Er hält sich in einem anderen EU-Mitgliedstaat als demjenigen, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt, auf. 48 Es bestehen im vorliegenden Fall auch keine Beschränkungen der Ausübung des Freizügigkeitsrechts des Klägers. Zwar stellt Art. 21 Abs. 1 AEUV die Freizügigkeit und das damit verbundene Aufenthaltsrecht von Unionsbürgern unter den Vorbehalt der Beschränkungen und Bedingungen, die in den Verträgen und den Durchführungsvorschriften festgelegt sind. Die maßgeblichen Durchführungsvorschriften zu den Freizügigkeits- und Aufenthaltsrechten sind in der Richtlinie 2004/38 (Richtlinie 2004/38/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29.04.2004 über das Recht der Unionsbürger und ihrer Familienangehörigen, sich im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten frei zu bewegen und aufzuhalten [..], Abl. EU L 1587 vom 30.04.2007, S. 77) zusammengefasst. Die Richtlinie 2004/38/EG regelt unter anderem das Recht von Unionsbürgern zum Aufenthalt von mehr als drei Monaten in einem anderen EU-Mitgliedstaat. Nach Art. 7 Abs. 1 lit. c der Richtlinie 2004/38/EG hat jeder Unionsbürger das Recht auf Aufenthalt im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats für einen Zeitraum von über drei Monaten, wenn er bei einer privaten oder öffentlichen Einrichtung, die von dem Aufnahmemitgliedstaat aufgrund seiner Rechtsvorschriften oder seiner Verwaltungspraxis anerkannt oder finanziert wird, zur Absolvierung einer Ausbildung einschließlich einer Berufsausbildung als Hauptzweck eingeschrieben ist und über einen umfassenden Krankenversicherungsschutz im Aufnahmemitgliedstaat verfügt und der zuständigen nationalen Behörde durch eine Erklärung oder durch jedes andere gleichwertige Mittel seiner Wahl glaubhaft macht, dass er für sich und seine Familienangehörigen über ausreichende Existenzmittel verfügt, so dass sie während ihres Aufenthalts keine Sozialhilfeleistungen des Aufnahmemitgliedstaats in Anspruch nehmen müssen. 49 Die Kammer geht im vorliegenden Fall davon aus, dass die Voraussetzungen des Art. 7 Abs. 1 lit. c der Richtlinie 2004/38/EG durch den Kläger erfüllt werden, mithin sich über die Richtlinie 2004/38/EG keine Beschränkung des Freizügigkeitsrechts für ihn ergibt. Der Kläger hat durch Vorlage einer Studienbescheinigung dargelegt, im Jahre 2015 an einer staatlich anerkannten Hochschule eingeschrieben gewesen zu sein. Die Kammer kann außerdem davon ausgehen, dass der Kläger über ausreichend Existenzmittel sowie einen Krankenversicherungsschutz verfügt, da ihm Gegenteiliges bislang nicht entgegengehalten wurde (vgl. dazu EuGH, Rs. 209/03, Bidar, curia Rn 36 ). 50 Im vorliegenden Fall greift auch keine Beschränkung des Schutzbereiches des Art. 18 Satz 1 AEUV. Zwar wird das in Art. 18 AEUV garantierte Diskriminierungsverbot durch Sekundärakte ausgestaltet. So regelt Art. 24 Abs. 2 der Richtlinie 2004/38/EG für die Fälle der Eröffnung des Anwendungsbereichs des Diskriminierungsverbots aufgrund der Inanspruchnahme des Freizügigkeitsrechts, dass die Aufnahmemitgliedstaaten nicht verpflichtet sind, anderen Personen als Arbeitnehmern oder Selbstständigen während der ersten drei Monate des Aufenthalts oder gegebenenfalls während eines längeren Zeitraums einen Anspruch auf Sozialhilfe oder vor Erwerb des Rechts auf Daueraufenthalt Studienbeihilfe zu gewähren. Diese greift hier allerdings nicht. Im vorliegenden Fall beruft sich der Kläger jedoch nicht unmittelbar darauf, einen Anspruch auf Gewährung von Studienbeihilfe zu haben. Vielmehr macht er geltend, auf seinen Antrag von der Verpflichtung zur Zahlung eines Rundfunkbeitrages befreit werden zu müssen. 51 Auch erkennt die Kammer im vorliegenden Fall eine materielle Diskriminierung des Klägers. Von einer Diskriminierung ist immer dann auszugehen, wenn zwei gleiche Tatbestände unterschiedlich behandelt und der Betroffene daher benachteiligt wird. Im Fall des Artikels 18 AEUV bedeutet dies zunächst, dass eine Diskriminierung im konkreten Fall dann vorliegt, wenn eine andere Rechtsfolge einschlägig wäre, sofern der Betroffene die Angehörigkeit des Staates besäße, demgegenüber er sich auf Art. 18 AEUV beruft (vgl. von Bogdandy, in: Grabitz/Hilf/Nettesheim (Hrsg.), Das Recht der Europäischen Union, 66. EL Februar 2019, Art. 18 AEUV Rn. 6). Knüpft die entsprechende Maßnahme nicht ausdrücklich oder unmittelbar an die Staatsangehörigkeit an, liegt eine materielle oder versteckte Diskriminierung vor (vgl. Epiney, in: Callies/Ruffert (Hrsg.), EUV/AEUV, 5. Auflage 2016, Art. 18 AEUV Rn. 12). 52 Die zu betrachtende Maßnahme ist hier die Regelung des § 4 Abs. 1 Nr. 5 lit. a, Abs. 6 Satz 1 RBStV. Diese Normen knüpfen nicht unmittelbar an die Staatsangehörigkeit derjenigen, die einen Antrag auf Befreiung von der Rundfunkbeitragspflicht gestellt haben, an. Der Verweis auf das BAföG bringt jedoch eine versteckte Diskriminierung mit sich. Nach § 8 Abs. 1 BAföG wird Ausbildungsförderung (nur) – neben weiteren hier unbeachtlichen Personengruppen – Deutschen im Sinne des Grundgesetzes, Unionsbürgern mit Recht auf Daueraufenthalt im Sinne des Freizügigkeitsgesetzes/EU, anderen Ausländern mit Niederlassungserlaubnis oder einer Erlaubnis zum Daueraufenthalt sowie Unionsbürgern, die nach § 2 Absatz 2 des Freizügigkeitsgesetzes/EU als Arbeitnehmer oder Selbständige unionsrechtlich freizügigkeitsberechtigt sind, gewährt. 53 Aufgrund dieser Regelung war der Kläger von dem Bezug von Ausbildungsförderung nach dem BAföG ausgeschlossen. Das Studentenwerks Schleswig-Holstein hat mitgeteilt, dass der Kläger – wäre er deutscher Staatsangehöriger – jedenfalls eine Teilförderung erhalten hätte. Infolgedessen wäre der Kläger – bei unterstellter deutscher Staatsangehörigkeit – auf Grundlage von § 4 Abs. 1 Nr. 5 lit. a RBStV von der Rundfunkbeitragsplicht befreit worden. 54 Die Kammer ist jedoch der Ansicht, dass die gefundene Diskriminierung gerechtfertigt ist. Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes ist eine Rechtfertigung einer materiellen Diskriminierung grundsätzlich möglich (vgl. EuGH, Rs. 29/95, Pastoors, Urteil vom 23.01.1997, curia Rn 19 ff; Rs. C-224/98, d´Hoop, Urteil vom 11.07.2002, curia Rn. 36). Voraussetzung dafür ist, dass diese auf objektiven, von der Staatsangehörigkeit des Betroffenen unabhängigen Erwägungen beruht und in einem angemessenen Verhältnis zu dem Differenzierungsgrund, d. h. dem Zweck, der mit den nationalen Rechtsvorschriften zulässigerweise verfolgt wird, steht (EuGH, Rs. 209/09, Bidar, Urteil vom 15.03.2005, curia Rn. 54). Dabei können sämtliche öffentlichen Interessen als Rechtfertigungsgrund herangezogen werden (vgl. Epiney, in: Callies/Ruffert (Hrsg.), EUV/AEUV, 5. Auflage 2016, Art. 18 AEUV Rn. 38). Allein die finanzielle Belastung eines Mitgliedstaates kann allerdings keinen Rechtfertigungsgrund darstellen (so vgl. Epiney, in: Callies/Ruffert (Hrsg.), EUV/AEUV, 5. Auflage 2016, Art. 18 AEUV Rn. 39). 55 Der im vorliegenden Fall gefundenen Diskriminierung liegen objektive Erwägungen in Form eines sachlichen Differenzierungskriteriums zugrunde. Der RBStV differenziert im Rahmen der Befreiung von der Beitragspflicht, danach, welche Personen besondere Fürsorgeleistungen des Staates erhalten. Das bedeutet, der Kreis der Personen, die von der Rundfunkbeitragspflicht befreit werden, ist auf diejenigen beschränkt, denen der Staat aufgrund finanzieller Bedürftigkeit besondere Fürsorgeleistungen (im Sinne des § 4 Abs. 1 RBStV) gewährt bzw. aufgrund einer Überschreitung ihres Einkommens um weniger als den Rundfunkbeitrag nicht gewährt (vgl. § 4 Abs. 6 Satz 2 RBStV). Die Anknüpfung an den Erhalt von Sozialleistungen im Sinne des § 4 Abs. 1 RBStV ist Ausdruck der Verantwortung des Staates für diejenigen Personen, die im Rahmen des staatlichen Sozialsystems als leistungsberechtigt eingestuft werden. Insoweit hat das Recht der Befreiung von der Rundfunkbeitragspflicht auch selbst fürsorgerischen Charakter (vgl. BVerwG, Urteil vom 20.04.2011, Az.: 6 C 10.10, juris Rn. 4). Personen, die keine Sozialleistungen erhalten, verfügen regelmäßig – mit Ausnahme der in § 4 Abs. 6 Satz 2 RBStV genannten Fälle – über ausreichend Existenzmittel zur Sicherung des Lebensunterhaltes. Es ist ihnen daher zumutbar, den Rundfunkbeitrag als Teil allgemeiner Lebenshaltungskosten zu zahlen. 56 Dies gilt nach Auffassung der Kammer auch für Unionsbürger, die weder Arbeitnehmer noch Selbstständige sind und die sich in Ausübung ihres Freizügigkeitsrechts in anderen EU-Mitgliedstaaten länger als drei Monate aufhalten. Ein solcher Aufenthalt ist unionsrechtlich nur gestattet, soweit sie über ausreichend Existenzmittel verfügen, sodass sie keine Sozialhilfeleistungen in Anspruch nehmen müssen (vgl. § 7 Abs. 1 lit. b und c Richtlinie 2004/38/EG). Damit wird zum Ausdruck gebracht, dass besondere Fürsorgeleistungen der Mitgliedstaaten den Unionsbürgern, die nicht Staatsangehörige der Mitgliedstaaten sind, nicht zuteilwerden müssen. Mit dieser Wertung ist es nach Auffassung der Kammer vereinbar, wenn der RBStV davon ausgeht, dass Unionsbürger bei einem rechtmäßigen Aufenthalt von mehr als drei Monaten in der Bundesrepublik auch in der Lage sind, den Rundfunkbeitrag zu zahlen. 57 Die gefundene Differenzierung steht ferner in einem angemessenen Verhältnis zu dem übergeordneten Zweck der Beschränkungen des Kreises von Personen mit Anspruch auf die Befreiung von der Rundfunkbeitragspflicht nach § 4 RBStV. Ein zulässiger Differenzierungsgrund liegt nach Auffassung der Kammer in der Sicherung der Funktionsfähigkeit des öffentlichen Rundfunks. Zum Schutz des öffentlichen Rundfunks, der in der Bundesrepublik Deutschland durch eine staatlich organisierte Finanzierung sichergestellt wird, ist es möglich, den Kreis der Nutzer, die die Möglichkeit der Inanspruchnahme eines freien Rundfunks kostenlos erhalten, einzuschränken. 58 Die Finanzierung des öffentlichen Rundfunks über die Regelungen des RBStV zielt auf die Förderung eines echten Pluralismus in der medialen Berichterstattung ab. Das Bundesverfassungsgericht hat zuletzt festgehalten, dass der öffentlich-rechtliche Rundfunk die Aufgabe hat, „als Gegengewicht zu den privaten Rundfunkanbietern ein Leistungsangebot hervorzubringen, das einer anderen Entscheidungsrationalität als der der ökonomischen Anreize folgt und damit eigene Möglichkeiten der Programmgestaltung eröffnet. Er hat so zu inhaltlicher Vielfalt beizutragen, wie sie allein über den freien Markt nicht gewährleistet werden kann […]. Denn der publizistische und ökonomische Wettbewerb führt nicht automatisch dazu, dass in den Rundfunkprogrammen die Vielfalt der in einer Gesellschaft verfügbaren Informationen, Erfahrungen, Werthaltungen und Verhaltensmuster abgebildet wird. Auch wegen des erheblichen Konzentrationsdrucks im privatwirtschaftlichen Rundfunk und der damit verbundenen Risiken einer einseitigen Einflussnahme auf die öffentliche Meinungsbildung sind daher Vorkehrungen zum Schutz der publizistischen Vielfalt geboten […]. Indem der öffentlich-rechtliche Rundfunk jedenfalls im Wesentlichen öffentlich finanziert ist, wird er dazu befähigt, wirtschaftlich unter anderen Entscheidungsbedingungen zu handeln. Auf dieser Basis kann und soll er durch eigene Impulse und Perspektiven zur Angebotsvielfalt beitragen und unabhängig von Einschaltquoten und Werbeaufträgen ein Programm anbieten, das den verfassungsrechtlichen Anforderungen gegenständlicher und meinungsmäßiger Vielfalt […] Allein der Umstand eines verbreiterten Angebots privaten Rundfunks und einer Anbietervielfalt führt für sich noch nicht zu Qualität und Vielfalt im Rundfunk. Die Digitalisierung der Medien und insbesondere die Netz- und Plattformökonomie des Internet einschließlich der sozialen Netzwerke begünstigen – im Gegenteil – Konzentrations- und Monopolisierungstendenzen bei Anbietern, Verbreitern und Vermittlern von Inhalten. Sind Angebote zum größten Teil werbefinanziert, fördern sie den publizistischen Wettbewerb nicht unbedingt; auch im Internet können die für die Werbewirtschaft interessanten größeren Reichweiten nur mit den massenattraktiven Programmen erreicht werden. Hinzu kommt die Gefahr, dass – auch mit Hilfe von Algorithmen – Inhalte gezielt auf Interessen und Neigungen der Nutzerinnen und Nutzer zugeschnitten werden, was wiederum zur Verstärkung gleichgerichteter Meinungen führt. Solche Angebote sind nicht auf Meinungsvielfalt gerichtet, sondern werden durch einseitige Interessen oder die wirtschaftliche Rationalität eines Geschäftsmodells bestimmt, nämlich die Verweildauer der Nutzer auf den Seiten möglichst zu maximieren und dadurch den Werbewert der Plattform für die Kunden zu erhöhen. Insoweit sind auch Ergebnisse in Suchmaschinen vorgefiltert und teils werbefinanziert, teils von "Klickzahlen" abhängig. Zudem treten verstärkt nicht-publizistische Anbieter ohne journalistische Zwischenaufbereitung auf. Dies alles führt zu schwieriger werdender Trennbarkeit zwischen Fakten und Meinung, Inhalt und Werbung sowie zu neuen Unsicherheiten hinsichtlich Glaubwürdigkeit von Quellen und Wertungen. Der einzelne Nutzer muss die Verarbeitung und die massenmediale Bewertung übernehmen, die herkömmlich durch den Filter professioneller Selektionen und durch verantwortliches journalistisches Handeln erfolgt. Angesichts dieser Entwicklung wächst die Bedeutung der dem beitragsfinanzierten öffentlich-rechtlichen Rundfunk obliegenden Aufgabe, durch authentische, sorgfältig recherchierte Informationen, die Fakten und Meinungen auseinanderhalten, die Wirklichkeit nicht verzerrt darzustellen und das Sensationelle nicht in den Vordergrund zu rücken, vielmehr ein vielfaltssicherndes und Orientierungshilfe bietendes Gegengewicht zu bilden […]“ (BVerfG, Urteil vom 18.07.2018, Az.: 1 BvR 1675/16, juris Rn. 77 f.). 59 Der Gewährleistung der Rundfunkfreiheit kommt nicht nur in der Bundesrepublik Deutschland wegen Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG eine besondere Bedeutung zu. Auch jenseits nationaler Grenzen innerhalb der Europäischen Union haben die Mitgliedstaaten zu einer vielfalts- und autonomiesichernden Ausgestaltung des Rundfunkrechts beizutragen und damit einen „echten Pluralismus bei den audio-visuellen Medien“ zur Gewährleistung einer demokratischen Grundordnung zu sichern (vgl. dazu EGMR, Urteil vom 07.06.2012, Az.: 38433/09, NVwZ-RR 2014, 48 (52), beck-online Rn. 130, 131). Diese Verpflichtung hat der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte aus der in Art. 10 Abs. 1 EMRK garantierten Meinungs-, Informations- und Rundfunkfreiheit abgeleitet (EGMR, Urteil vom 07.06.2012, Az.: 38433/09, NVwZ-RR 2014, 48 (52), beck-online Rn. 130, 131), die gemäß Art. 6 Abs. 3 EUV als allgemeine Grundsätze Teil des Unionsrechts sind. 60 Der vorliegende Fall ist auch nicht unter Berücksichtigung von Art. 3 Abs. 1 GG als Härtefall zu definieren. 61 Der allgemeine Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG gebietet es, wesentlich Gleiches gleich und wesentlich Ungleiches ungleich zu behandeln. Er gilt sowohl für ungleiche Belastungen als auch für ungleiche Begünstigungen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 25.06.2014, Az.: 1 BvR 668/10, juris Rn. 47 m. w. N.). 62 Zwar mag hier eine Ungleichbehandlung von Personen, die Ausbildungsförderung nach dem BAföG erhalten, und solchen, die bei gleichen Einkommensverhältnissen die persönlichen Voraussetzungen nach § 8 BAföG nicht erfüllen und daher nicht in die Gruppe derjenigen fallen, die eine Sozialleistung im Sinne des § 4 Abs. 1 RBStV erhalten, gegeben sein. 63 Eine solche Ungleichbehandlung ist allerdings gerechtfertigt. Art. 3 Abs. 1 GG verwehrt dem Gesetzgeber nicht alle Differenzierungen. Diese bedürfen jedoch stets der Rechtfertigung durch Sachgründe, die dem Differenzierungsziel und dem Ausmaß der Ungleichbehandlung angemessen sind (vgl. BVerfG, Beschluss vom 25.06.2014, Az.: 1 BvR 668/10, juris Rn. 47). Diese Voraussetzungen liegen hier, aus den im Rahmen der Prüfung einer Verletzung des Diskriminierungsverbotes nach Art. 18 Satz 1 AEUV genannten Gründen vor. Es ist sowohl ein sachlicher Differenzierungsgrund, als auch ein angemessenes Verhältnis von Ausmaß der Ungleichbehandlung und Zweck dieser gegeben. Es wird auf die obenstehenden Ausführungen verwiesen. 64 Abschließend bleibt festzuhalten, dass die Kammer auch unter Berücksichtigung der von dem Kläger ins Feld geführten Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts Münster (Urteil vom 25.04.2013, Az.: 16 A 2375/11, juris) zu keinem anderen Ergebnis gelangt. Die von dem Kläger zitierte Entscheidung betraf einen gänzlich anders gelagerten Sachverhalt. In dem der zitierten Entscheidung zugrundeliegenden Fall befand sich der Kläger selbst wegen Rentenbezugs nicht mehr im Leistungsbezug nach dem SGB II, lebte jedoch mit einer leistungsberechtigten Person in einer Bedarfsgemeinschaft. Infolgedessen wurde das den eigenen notwendigen Bedarf des Klägers übersteigende Einkommen vollständig auf den Bedarf des mit ihm zusammenlebenden Familienangehörigen angerechnet. Das Oberverwaltungsgericht Münster hat aufgrund dieser Anrechnung einen Härtefall angenommen, da dem Kläger kein über der Bedarfsgrenze des SGB II liegendes Einkommen mehr verblieb. 65 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO, § 188 Satz 2 VwGO. Für Verfahren, die auf die Befreiung von der Rundfunkbeitragspflicht wegen finanzieller Bedürftigkeit abzielen, werden keine Gerichtskosten erhoben (BVerwG, Beschluss vom 20.04.2011, Az.: 6 C 10.10, juris Rn 3). 66 Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.