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Beschluss

2 B 42/18

Schleswig-Holsteinisches Verwaltungsgericht, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGSH:2019:0207.2B42.18.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Der Antrag wird abgelehnt. Die Kosten des Verfahrens werden dem Antragsteller auferlegt. Die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen sind erstattungsfähig. Der Streitwert wird auf 15.000,- € festgesetzt. Gründe 1 Das vorläufige Rechtsschutzgesuch des Antragstellers bleibt ohne Erfolg. 2 Der Antrag vom 19.12.2018 auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung seines Widerspruchs vom 20.11.2018 gegen die der Beigeladenen am 5.9.2018 von dem Antragsgegner erteilte Baugenehmigung sowie den Befreiungsbescheid vom selben Tage für die Errichtung eines Mehrfamilienhauses mit 8 Wohneinheiten auf dem Grundstück Bahnhofstraße 17 in A-Stadt, Flurstück 61/20 der Flur 4 Gemarkung A-Stadt hat keinen Erfolg. 3 Der Antrag beurteilt sich nach §§ 80 a Abs. 3, 80 Abs. 5 Satz 1, 1. Alternative VwGO; insoweit ist der Antrag statthaft und auch sonst zulässig. Denn nach § 80 Abs. 5 Satz 1, 1. Alternative VwGO kann das Gericht die aufschiebende Wirkung eines Rechtsbehelfs in den Fällen anordnen, in denen die aufschiebende Wirkung nach § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 bis 3 VwGO entfällt. Das ist hier der Fall, da dem Widerspruch des Antragstellers gegen die Baugenehmigung sowie die Befreiung vom 5.9.2018 nach § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO i.V.m. § 212 a Abs. 1 BauGB keine aufschiebende Wirkung zukommt. 4 Der Antrag ist jedoch unbegründet. Die gerichtliche Entscheidung nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO ergeht auf der Grundlage einer umfassenden Interessenabwägung. Gegenstand der Abwägung sind das Interesse der beigeladenen Bauherrin an der sofortigen Ausnutzung der ihr erteilten Baugenehmigung einerseits und das Interesse des antragstellenden Nachbarn, von der Vollziehung der Baugenehmigung bis zur Entscheidung in der Hauptsache verschont zu bleiben, andererseits. Im Rahmen dieser Interessenabwägung können auch Erkenntnisse über die Rechtmäßigkeit oder die Rechtswidrigkeit des Verwaltungsaktes, der vollzogen werden soll, Bedeutung erlangen, allerdings nicht als unmittelbare Entscheidungsgrundlage, sondern als in die Abwägung einzustellende Gesichtspunkte. Darüber hinaus ist in die Abwägung einzustellen, dass nach dem Willen des Gesetzgebers Widerspruch und Anfechtungsklage eines Dritten gegen die bauaufsichtliche Zulassung eines Vorhabens gemäß § 212 a Abs. 1 BauGB keine aufschiebende Wirkung haben sollen und der Gesetzgeber damit dem Bauverwirklichungsinteresse grundsätzlich den Vorrang eingeräumt hat. Insofern kann das Gericht die aufschiebende Wirkung von Widerspruch und Anfechtungsklage nur anordnen, wenn auf Seiten des Antragstellers geltend gemacht werden kann, dass mit überwiegender Wahrscheinlichkeit seine Rechtsposition durch den Bau und die Nutzung des genehmigten Vorhabens unerträglich oder in einem nicht wieder gutzumachenden Maße beeinträchtigt bzw. gefährdet wird (so auch Schl.-Holst. OVG, Beschluss vom 17.01.2012 - 1 MB 33/11 - juris). Dabei macht der Verweis auf die Rechtsposition des antragstellenden Nachbarn allerdings deutlich, dass bei baurechtlichen Nachbarrechtsbehelfen nicht allein die objektive Rechtswidrigkeit der angefochtenen Baugenehmigung in den Blick zu nehmen ist, sondern dass Rechtsbehelfe dieser Art nur erfolgreich sein können, wenn darüber hinaus gerade der widersprechende bzw. klagende Nachbar in subjektiv-öffentlichen Nachbarrechten verletzt ist. Ob die angefochtene Baugenehmigung insgesamt objektiv rechtmäßig ist, ist nicht maßgeblich. Vielmehr ist die Baugenehmigung allein daraufhin zu untersuchen, ob sie gegen Vorschriften verstößt, die dem Schutz des um Rechtsschutz nachsuchenden Nachbarn dienen. Der Nachbar kann sich nur auf solche Interessen berufen, die das Gesetz im Verhältnis der Grundstücksnachbarn untereinander als schutzwürdig ansieht. Dabei ist für die Beurteilung der Verletzung von öffentlich-rechtlich geschützten Nachbarrechten durch eine Baugenehmigung allein der Regelungsinhalt der Genehmigungsentscheidung maßgeblich. Eine hiervon abweichende Ausführung kann die Aufhebung der Baugenehmigung demgegenüber nicht rechtfertigen. 5 Nach diesen Maßstäben überwiegt vorliegend das Interesse der Beigeladenen, die ihr erteilte Baugenehmigung für den Neubau eines Mehrfamilienhauses mit 8 Wohneinheiten in A-Stadt, Bahnhofstraße 17 ungeachtet des dagegen gerichteten Widerspruchs des Antragstellers ausnutzen zu können. Denn bei der in diesem Verfahren nur möglichen summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage lässt sich nicht mit hinreichender, d.h. überwiegender Wahrscheinlichkeit feststellen, dass die angefochtene Baugenehmigung des Antragsgegners vom 5.9.2018 sowie die Befreiung vom selben Tage Nachbarrechte des Antragstellers verletzen. 6 Der Antragsteller rügt in erster Linie einen Verstoß des der Beigeladenen genehmigten Wohnbauvorhabens gegen das Gebot der Rücksichtnahme. Hierfür ist jedoch nichts ersichtlich. Nach den Planunterlagen ist das – im vereinfachten Baugenehmigungsverfahren nicht zu prüfende - bauordnungsrechtliche Abstandsflächenrecht eingehalten worden, bei dessen Beachtung ein Verstoß gegen das Rücksichtnahmegebot jedenfalls im Hinblick auf die durch die Abstandsflächenregelung geschützten Nachbarbelange - Belichtung, Belüftung und Besonnung - grundsätzlich ausgeschlossen ist (vgl. BVerwG, Beschluss vom 11.01.1999 - 4 B 128.98 -, juris Rn. 3). Nach dem Lageplan Bl. 15 BA Anlage 3 wahrt das Gebäude mit einer Wandhöhe von 8,64 m gen Norden einen Abstand von 4 m zur Grundstücksgrenze des Antragstellers und überschreitet damit den aus § 6 Abs. 5 Satz 1 LBO folgenden Mindestabstand von 0,4 h, d.h. 3,456 m. 7 Zwar ist das Vorhaben - entsprechend den Festsetzungen des Bebauungsplans Nr. 32 1. Änderung der Gemeinde A-Stadt - mit einer deutlich größeren Bebauungstiefe als bisher genehmigt und nimmt damit auch mehr (rückwärtige) Grundstücksfläche in Anspruch als die vorherige Grundstücksbebauung. Durch diese intensivere Grundstücksausnutzung als bislang mag der Antragsteller einen – rechtlich allerdings nicht geschützten – Lagevorteil einbüßen. Indessen stellt die Möglichkeit der vermehrten Einsichtnahme oder der Erhalt einer Ruhezone kein Kriterium im Rahmen des Einfügens nach § 34 Abs. 1 BauGB dar, so dass auch ein Verstoß gegen das Rücksichtnahmegebot ausscheidet (vgl. BVerwG, Beschluss vom 24.04.1989 - 4 B 72/89 -, juris Rn. 7). 8 An dieser Einschätzung ändern auch die Laubengänge an der Nordseite des streitbefangenen Bauvorhabens nichts. Es gibt keinen Rechtsanspruch des Nachbarn, dass Räume, Fenster, Terrassen, Balkone oder Dachgauben auf dem benachbarten Grundstück so angeordnet werden, dass sein Grundstück nicht oder nur eingeschränkt eingesehen werden kann (Schl.-Holst. OVG, Beschluss vom 14.07.2011 - 1 LA 31/11 -, juris [Rn. 2]). 9 Auch erweist sich die Anordnung der offenen Garage mit 9 Einstellplätzen im Erdgeschoss des Bauvorhabens zu den Grundstücken des Antragstellers hin nicht als rücksichtslos. Gemäß § 12 Abs. 1 BauNVO sind Stellplätze und Garagen grundsätzlich in allen Baugebieten zulässig. Nach Abs. 2 sind lediglich in Kleinsiedlungsgebieten, Reinen Wohngebieten und Allgemeinen Wohngebieten sowie Sondergebieten, die der Erholung dienen, Stellplätze und Garagen nur für den durch die zugelassene Nutzung verursachten Bedarf zulässig. Hieraus folgt, dass die durch Stellplätze hervorgerufenen Immissionen auch in Allgemeinen Wohngebieten grundsätzlich hinzunehmen sind, soweit ihre Anzahl den für den durch die zugelassene Nutzung verursachten Bedarf nicht überschreiten. Vorliegend ist dies bei insgesamt 12 Stellplätzen für ein Mehrfamilienhaus mit 8 Wohnungen der Fall. Auch die konkrete Anordnung der Stellplätze erweist sich nicht als rücksichtslos. Ihre Anordnung stellt sich nicht anders dar als bei nebeneinander liegenden Reihenhauszeilen in reinen Wohngebieten, zumal sämtliche Stellplätze – im Gebäude - einen Abstand von 4 m zur Grundstücksgrenze wahren. Nach § 6 Abs. 7 LBO wären Garagen oder Carports in 9 m Länge sogar direkt an der Grundstücksgrenze zulässig. Offene Stellplätze wären ebenfalls ohne Abstandflächen zulässig. Der Antragsteller wird auch nicht durch alle Stellplätze in gleicher Weise beeinträchtigt, da das offenbar von ihm bewohnte Haus Bahnhofstraße 15b erst 34 m östlich der Straße und damit auf Höhe der Hälfte des streitbefangenen Vorhabens beginnt. Das ebenfalls im Eigentum des Antragstellers stehende Haus Nr. 15 liegt nach dem vorliegenden Lageplan 20 m nördlich der Grundstücksgrenze zur Beigeladenen, so dass eine Verletzung des Rücksichtnahmegebots hier fernliegt. Der Antragsteller hat deshalb keine Immissionen zu erwarten, die über das in Wohngebieten üblicherweise bestehende Maß hinausgehen. 10 Der Antragsteller kann auch nicht beklagen, dass durch das Bauvorhaben, insbesondere durch die damit verbundenen Stellplätze seine Wohnruhe im Terrassen-/Gartenbereich beeinträchtigt würde. Das Grundstück des Antragstellers und das Grundstück der Beigeladenen befinden sich in einem Bereich mit einer verdichteten Bebauung. Der Antragsteller musste insbesondere unter Berücksichtigung des Umstandes, dass er sein Gebäude auf einem abgetrennten Hinterliegergrundstück nah an der südlichen Grundstücksgrenze errichtet hat, von vornherein damit rechnen, dass er Beeinträchtigungen in jedweder Form, sei es durch Einsichtsmöglichkeiten oder etwa durch die von Stellplätzen hervorgerufenen Geräusche ausgesetzt sein würde. Er konnte und durfte keinesfalls davon ausgehen, dass die Umgebungsbebauung unverändert bleibt. 11 Die der Beigeladenen erteilte Befreiung von der im Bebauungsplan Nr. 32 1. Änderung der Gemeinde A-Stadt festgesetzten Grundflächenzahl von 0,35 auf 0,374 verletzt ebenfalls keine Nachbarrechte des Antragstellers. Es handelt sich dabei um eine Festsetzung, die das Maß der baulichen Nutzung betrifft. Eine solche ist grundsätzlich nicht drittschützend. 12 Schließlich sieht die Kammer auch keine Rechtsverletzung des Antragstellers durch die Baugenehmigung, weil sie der Beigeladenen gestattet, von dem auf dem Grundstück des Antragstellers stehenden und im Bebauungsplan Nr. 30 1. Änderung als schützenswert festgesetzten Bergahorn bis zu 3 m des südlichen Kronenbereichs zu entfernen. Wie sich aus der zum Bestandteil der Baugenehmigung gemachten baumbiologischen Untersuchung des Instituts für Baumpflege Hamburg vom 6.2.2018 ergibt, beeinträchtigt dieser Rückschnitt die Lebensfähigkeit des Baumes mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit nicht. Das im Antragsverfahren eingereichte Privatgutachten des Sachverständigenbüros für Baumbegutachtung & Baumbewertung vom 16.7.2018 kommt zwar zu einer anderen Einschätzung. Diese basiert aber auf der Annahme, dass das ehemals beantragte Bauvorhaben mit Tiefgarage zur Ausführung kommt und sieht das Risiko für den Bergahorn insbesondere in der Kombination von Rückschnitt und Eingriff in den Wurzelraum. Die Kammer geht deshalb im Rahmen der im einstweiligen Rechtsschutzverfahren nur möglichen summarischen Prüfung davon aus, dass das Bauvorhaben mit dem beantragten und für ausreichend angesehenen Rückschnitt der Baumkrone um 3 m dem Erhaltungsgebot aus dem Bebauungsplan Nr. 30 1. Änderung der Gemeinde A-Stadt entspricht. Der Antragsgegner hat im Übrigen die Beigeladene mit Schreiben vom 5.12.2018 zu Recht darauf hingewiesen, dass diese eine Befreiung von der Erhaltungsfestsetzung des Bebauungsplans beantragen müsste, wenn im Laufe der Bauarbeiten ein umfangreicherer Rückschnitt erforderlich werden sollte, weil der Erhalt des Baumes dann nicht mehr sicher sei. 13 Der Antrag war daher insgesamt mit der sich aus § 154 Abs. 1 VwGO ergebenden Kostenfolge abzulehnen. 14 Das Gericht hat die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen nach § 162 Abs. 3 VwGO aus Billigkeit für erstattungsfähig erklärt, weil sie einen eigenen Antrag gestellt hat und damit auch das Risiko eigener Kostenpflicht nach § 154 Abs. 3 VwGO eingegangen ist. 15 Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 52 Abs. 1, 53 Abs. 2 Nr. 2, 63 Abs. 2 GKG. Dabei hat die Kammer das wirtschaftliche Interesse des Antragstellers mit 30.000,00 € (Beeinträchtigung von zwei Einfamilienhäusern) für das Hauptsacheverfahren in Ansatz gebracht. Für das vorliegende Eilrechtsschutzverfahren ergab sich wegen der Vorläufigkeit der Entscheidung eine Halbierung dieses Wertes.