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Beschluss

1 B 204/17

Schleswig-Holsteinisches Verwaltungsgericht, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGSH:2018:0123.1B204.17.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Es wird festgestellt, dass der Widerspruch der Antragsteller vom 27.10.2017 gegen den Kostenbescheid vom 20.10.2017 aufschiebende Wirkung hat. Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 1.926,52 € festgesetzt. Gründe I. 1 Die Antragsteller begehren die Aussetzung der Vollziehung aus einem Kostenbescheid für die Unterbringung und tierärztliche Versorgung von durch die Antragsgegnerin untergebrachten Meerschweinchen. 2 Am 03.08.2017 führte die Amtstierärztin der Antragsgegnerin, Frau XXX, auf eine telefonische Anzeige vom 28.07.2017 eine Kontrolle der Tierhaltung der Antragsteller durch. Dabei stellte die Amtstierärztin laut Kontrollbericht vom 07.08.2017 (Bl. 97 d. Beiakte) fest, dass die Antragsteller 7 Landschildkröten nicht artgerecht in einem Käfig in einem Schuppen hielten. Die Tiere stünden auf nassem Torf in einem 60 x 50 cm großen Papageienkäfig und es stehe ihnen kein Wasser zur Verfügung. In einem nicht artgerechten Verschlag seien 45 Tauben gehalten worden. Ein Tier habe in Agonie am Boden gelegen. Der Verschlag sei vollständig kotverschmutzt gewesen. Auf dem Grundstück seien ferner 4 Kaninchen frei herumgelaufen. In einem weiteren Stallbereich seien in einem ca. 1 x 1,5 m großen Verschlag 5 Kaninchen mit 22 Meerschweinchen ohne Wasser eingepfercht gewesen. Die Meerschweinchen hätten Haarlinge gehabt. Nachdem den Tieren 1,2 l frisches Wasser hingestellt worden sei, sei dieses innerhalb von 15 Minuten unter massivem Drängeln der Tiere ausgetrunken worden. Zudem seien insgesamt 7 Katzen auf dem Grundstück vorgefunden worden. Diese hätten freien Zugang zu einem weiteren Verschlag gehabt, in dem sich Gerümpel und alte Gartenmöbel sowie völlig verdreckte Futterschüsseln befunden hätten. Auch diesen Tieren habe kein frisches Wasser zur Verfügung gestanden. Katzenkot sei in sämtlichen Bereichen des Raumes zu finden gewesen. Eine mit Torf gefüllte Plastikschale sei als Katzentoilette in den Raum gestellt gewesen. In der Schale hätten sich mehrere Katzenkothaufen befunden und der Torf sei völlig durchnässt gewesen. Zudem habe der Antragsteller zu 1) noch 4 Wachteln in einem selbst gebauten Verschlag ohne Wasser und Futter gehalten. 3 Im Rahmen der Kontrolle vom 03.08.2017 gab der Antragsteller zu 1) – verbunden mit einer Abtretungserklärung bezüglich des Eigentums (Bl. 102 d. Beiakte) 7 Landschildkröten und 22 – zum Teil tragende – Meerschweinchen an die Antragsgegnerin ab. Die Landschildkröten wurden dem Tierpark A-Stadt übergeben und übereignet. Die Meerschweinchen wurden in das Tierheim YYY verbracht. Dort wurden sie tierärztlich versorgt und in der Zeit vom 03.08. bis 02.10.2017 verpflegt. In dieser Zeit brachten die zum Teil tragenden Meerschweinchen 18 Junge zur Welt. 4 Mit tierschutzrechtlicher Ordnungsverfügung vom 12.09.2017 ergingen gegenüber den Antragstellern mehrere Anordnungen, die sich auf die Tauben-, die Kaninchen-, die Katzen- und die Wachtelhaltung der Antragsteller bezogen. Den Antragstellern wurde zudem mit dieser Ordnungsverfügung das Halten und Betreuen von Schildkröten (Nr. 5) und Meerschweinchen (Nr. 6) auf Dauer untersagt. 5 Mit Kostenbescheid vom 20.10.2017 erhob die Antragsgegnerin gegenüber den Antragstellern Auslagen für die Unterbringung der Meerschweinchen in Höhe von 3.853,04 €. Dieser beruhte vollständig auf der Rechnung Nr. 2/17 des Tierheims YYY vom 12.10.2017 (Bl. 45 ff. d. Beiakte), mit der der Antragsgegnerin die Unterbringung und tierärztliche Behandlung der 22 adulten Meerschweinchen und der 18 Jungtiere berechnet wurde. 6 Die Antragsteller legten mit Schreiben vom 27.10.2017 Widerspruch gegen den Kostenbescheid ein, welcher bei der Antragsgegnerin am 30.10.2017 einging. Darin stellte der Verfahrensbevollmächtigte der Antragsteller zudem einen Antrag auf Herstellung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruches und setzte der Antragsgegnerin eine erste Frist zur Stellungnahme bis zum 03.11.2017. Mit Schreiben vom selben Tag legten die Antragsteller auch Widerspruch gegen die am 14.09.2017 zugestellte Ordnungsverfügung der Antragsgegnerin vom 12.09.2017 ein. 7 Die Vollstreckungsstelle der Antragsgegnerin setzte laut Aktenvermerk vom 01.11.2017 (Bl. 49 d. Beiakte) die Vollstreckung des Kostenbescheides am 01.11.2017 für 3 Monate bis Ende Januar 2018 aus. 8 Eine Entscheidung über die Widersprüche erging noch nicht. 9 Am 07.12.2017 haben die Antragsteller den vorliegenden Antrag auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes gestellt. 10 Die Antragsteller sind der Auffassung, dass sie die Kosten für die Unterbringung und tierärztliche Versorgung der Meerschweinchen nicht zu tragen hätten, weil sie ihr Eigentum an den Meerschweinchen im Rahmen der amtstierärztlichen Untersuchung der Haltungsbedingungen an die Stadt Neumünster abgetreten hätten und der Vorfall für sie damit erledigt gewesen sei. Eine Rechtsgrundlage für den Kostenbescheid gebe es nicht. 11 Die Antragsteller beantragen, 12 die aufschiebende Wirkung des Widerspruches vom 27.10.2017 gegen den Kostenbescheid vom 20.10.2017 herzustellen. 13 Die Antragsgegnerin beantragt, 14 den Antrag abzulehnen. 15 Sie ist der Auffassung, dass die Antragsteller als Verursacher zur Tragung der entstandenen und durch sie verauslagten Kosten verpflichtet seien. Den Antragstellern sei auch während der Kontrolle am 03.08.2017 von der kontrollierenden Tierärztin mündlich mitgeteilt worden, dass die Kosten für die Unterbringung und Behandlung der Meerschweinchen von ihnen zu tragen seien. Zudem sei der Kostenbescheid aufgrund des Entfalls der aufschiebenden Wirkung nach § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr.1 VwGO sofort vollziehbar, sodass der Widerspruch der Antragsteller keine aufschiebende Wirkung entfalte. 16 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird ergänzend Bezug genommen auf den Inhalt der beigezogenen Verwaltungsakte der Antragsgegnerin sowie auf den Inhalt der Gerichtsakte. II. 17 Der Antrag der Antragsteller zu 1) und 2) auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes ist zulässig und begründet. 18 Der Antrag ist gemäß §§ 88, 122 Abs. 1 VwGO dahingehend umzudeuten, dass die Antragsteller die Feststellung der aufschiebenden Wirkung ihres Widerspruchs begehren. 19 Nach §§ 88, 122 Abs. 1 VwGO darf das Gericht über das Antragsbegehren nicht hinaus-gehen, ist aber an die Fassung der Anträge nicht gebunden. Eine Bindung besteht lediglich hinsichtlich des erkennbaren Antragsziels, so wie sich dieses im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung aufgrund des gesamten Beteiligtenvorbringens darstellt. Maßgeblich für die Bestimmung ist der geäußerte Wille, wie er sich bei verständiger Würdigung aus den prozessualen Erklärungen und sonstigen Umständen ergibt. Es ist nicht zwangsläufig allein der formulierte Antrag maßgeblich, auch wenn dieser regelmäßig ein erhebliches Moment zur Bestimmung des Begehrens ist. Der Wortlaut der prozessualen Erklärungen tritt letztlich hinter deren Sinn und Zweck zurück, wenn die beigefügten Bescheide oder sonstige Umstände eindeutig erkennen lassen, dass das wirkliche Klage- oder Antragsziel von der Antragsfassung abweicht (BVerwG, Beschl. v. 13.01.2012 – 9 B 56/11 –, juris Rn. 7 f.). Nach dem verfassungsrechtlichen Gebot der Effektivität des Rechtsschutzes als Auslegungshilfe ist im Zweifel zugunsten des Antragstellers anzunehmen, dass er den in der Sache in Betracht kommenden Rechtsbehelf einlegen wollte. Dies ist selbst dann anzunehmen, wenn der Antragsteller anwaltlich vertreten ist (BVerwG, Beschl. v. 13.01.2012 – 9 B 56/11 –, juris Rn. 8). 20 Der ausdrücklich auf die Herstellung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs (§ 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO) gerichtete Antrag ist nach den §§ 88, 122 Abs. 1 VwGO dahingehend auszulegen, dass die Antragsteller in entsprechender Anwendung des § 80 Abs. 5 VwGO die Feststellung der aufschiebenden Wirkung ihres Widerspruchs vom 27.10.2017 gegen den Kostenbescheid vom 20.10.2017 begehren. Denn nur eine solche Auslegung wird dem erkennbaren Ziel der Antragsteller, von der Zwangsvollstreckung aus dem Kostenbescheid einstweilig verschont zu bleiben, gerecht. Die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs gegen den Widerspruch ist nicht kraft Gesetztes ausgeschlossen und entfällt auch nicht aufgrund einer Anordnung der sofortigen Vollziehung. Nimmt die Behörde fälschlich an, die aufschiebende Wirkung von Widerspruch und Anfechtungsklage sei kraft Gesetzes ausgeschlossen und droht dem Adressaten des Bescheides – wie hier mit Blick auf den Schriftsatz der Antragsgegnerin vom 18.12.2017 in diesem Verfahren der Fall – eine Vollziehung auch für den Fall der Einlegung eines Widerspruchs bzw. der Erhebung einer Anfechtungsklage, kann der Adressat des Bescheids analog § 80 Abs. 5 VwGO die gerichtliche Feststellung begehren, dass seine Rechtsbehelfe aufschiebende Wirkung haben (vgl. Schoch/Schneider/Bier, VwGO, 30. EL Februar 2016, § 80 Rn. 356; OVG Weimar, Beschl. v. 14.02.2008 – 3 EO 838/07 –, juris Rn. 2; VG Potsdam, Beschl. v. 16.11.2011 – 3 L 612/11 –, juris Rn. 3). 21 Der so ausgelegte Antrag ist zulässig und begründet. 22 Der Antrag ist statthaft, da die Antragsgegnerin unter Verweis auf die Regelung in § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 VwGO annimmt, dass Widerspruch und Anfechtungsklage gegen den Kostenbescheid keine aufschiebende Wirkung hätten und die Antragsteller deshalb trotz Einlegung dieser Rechtsbehelfe sogleich zur Zahlung verpflichtet seien (Schoch/Schneider/Bier, VwGO, 30. EL Februar 2016, § 80 Rn. 353). Es besteht ein Feststellungsinteresse, da die Vollstreckung aus dem Kostenbescheid droht (vgl. OVG Magdeburg, Beschl. v. 10.08.2007 – 4 M 84/07 –, juris Rn. 3). Es entfällt auch nicht das Feststellungsinteresse, weil etwa die Antragsgegnerin zu erkennen gegeben hätte, dass sie aus dem Kostenbescheid nicht vollstrecken werde. Zwar hat die Antragsgegnerin die Vollstreckung bis Ende Januar 2018 ausgesetzt. Es ist jedoch nicht ersichtlich, dass sie dies in Ansehung der kraft Gesetzes bestehenden aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs getan hätte. Die Antragsgegnerin ging in ihrem Schriftsatz vom 18.12.2017 zum vorliegenden Verfahren (Bl. 37 d. A.) ausdrücklich davon aus, dass die aufschiebende Wirkung nach § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 VwGO entfallen sei. 23 Der Antrag auf Feststellung der aufschiebenden Wirkung ist auch begründet. 24 Die Feststellung, dass ein Widerspruch aufschiebende Wirkung hat, ist gerechtfertigt, wenn der von einem belastenden Verwaltungsakt Betroffene Widerspruch erhoben hat und die aufschiebende Wirkung nicht kraft Gesetzes (§ 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 bis 3 VwGO) oder behördlicher Anordnung (§ 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO) ausgeschlossen ist. Anders als im Aussetzungsverfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO in direkter Anwendung findet eine Abwägung des öffentlichen Vollzugsinteresses und des individuellen Aussetzungsinteresses bei der Feststellung der aufschiebenden Wirkung wegen eines drohenden faktischen Vollzuges nicht statt (Schoch/Schneider/Bier, VwGO, 30. EL Februar 2016, § 80 Rn. 398). 25 Der Widerspruch der Antragsteller vom 27.10.2017 gegen den Kostenbescheid vom 20.10.2017 hat gemäß § 80 Abs. 1 Satz 1 VwGO aufschiebende Wirkung. Entgegen der Auffassung der Antragsgegnerin unterliegt der streitgegenständliche Kostenbescheid nicht der Regelung des § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr.1 VwGO. Die streitgegenständlichen Kosten für die Unterbringung der Meerschweinchen und deren tierärztliche Versorgung stellen keine Abgaben oder Kosten im Sinne dieser Vorschrift dar. 26 Nach den für die festgesetzten Kosten in dem Bescheid vom 20.10.2017 genannten Rechtsgrundlagen kommt in Betracht, dass Kosten einer Ersatzvornahme gemäß § 238 Abs. 1 LVwG bzw. Kosten für die Fortnahme und anderweitige pflegliche Unterbringung gemäß § 16a Satz 2 Nr. 2 TierSchG betroffen sind. Für die im vorliegenden Verfahren zu treffende Entscheidung über den Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO kann es indes dahinstehen, inwieweit die Unterbringung der Meerschweinchen, deren tierärztliche Untersuchung und damit die Kostenfestsetzung für diese Maßnahmen der einen oder der anderen Rechtsgrundlage zuzuordnen ist, denn jedenfalls liegen die Voraussetzungen des § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 VwGO nicht vor. 27 Unter einer Abgabe im Sinne des § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 VwGO sind neben Steuern, Gebühren und Beiträgen auch sonstige öffentlich-rechtliche Geldforderungen zu verstehen, die von allen – und nicht nur von den Antragstellern – erhoben werden, die einen normativ bestimmten Tatbestand erfüllen und zur Deckung des Finanzbedarfs des Hoheitsträgers für die Erfüllung seiner öffentlichen Aufgaben dienen (VGH Mannheim, Beschl. v. 27.11.2006 – 1 S 1925/06 –, juris Rn. 3 m. w. N.; VG Aachen, Beschl. v. 01.08.2011 – 6 L 67/11 –, juris Rn. 13; VG Potsdam, Beschl. v. 16.11.2011 – 3 L 612/11 –, juris Rn. 4). Die insoweit für den Wegfall des Suspensiveffekts tragende Erwägung, im Interesse der Sicherung einer geordneten Haushaltsführung der öffentlichen Hand die Stetigkeit des Mittelflusses zu gewährleisten (BVerwG, Urt. v. 17.12.1992 – 4 C 30/90 –, juris Rn. 16), erfasst den streitgegenständlichen Kostenerstattungsanspruch nicht. Denn die Finanzierung zur Erfüllung der öffentlichen Aufgaben muss bei der Erhebung von Abgaben im Sinne des § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 VwGO im Vordergrund stehen (vgl. OVG Lüneburg, Beschl. v. 15.04.2008 – 1 ME 17/08 –, juris Rn. 11 m. w. N.). An dem Finanzierungszweck zur Erfüllung der öffentlichen Aufgaben fehlt es bei den streitgegenständlichen Auslagen für die Unterbringung der Meerschweinchen im Tierheim und deren tierärztliche Versorgung. Zudem ist der Umfang dieses Auslagenersatzes nicht nach einem normativ bestimmten einheitlichen Tatbestand zu bestimmen und von allen, die den Tatbestand erfüllen, nach einem einheitlichen Maßstab einheitlich einzufordern ist, sondern individuell danach, für welche Aufwendungen die zuständige Behörde konkret für den Pflichtigen in Vorlage getreten ist. 28 Die hier geforderte Kostenerstattung gehört auch nicht zu den öffentlich-rechtlichen Kosten im Sinne der genannten Vorschrift. Öffentlich-rechtliche Kosten sind – nach Maßgabe der einschlägigen kostenrechtlichen Bestimmungen – die in einem Verwaltungsverfahren nach tariflichen Vorgaben oder doch leicht erkennbaren Merkmalen erhobenen (Verwaltungs-) Gebühren nebst den mit ihnen verbundenen Auslagen. Hierzu zählen nicht die durch die besonderen Umstände des jeweiligen Einzelfalls geprägten Kostenerstattungsansprüche, mit denen die Behörde den Ersatz von finanziellen Aufwendungen fordert, mit denen sie der Sache nach für den Schuldner in Vorleistung getreten ist (VG Aachen, Beschl. v. 01.08.2011 – 6 L 67/11 –, juris Rn. 17; VG Potsdam, Beschl. v. 16.11.2011 – 3 L 612/11 –, juris Rn. 5; VGH Mannheim, Beschl. v. 27.11.2006 – 1 S 1925/06 –, juris Rn. 4 m. w. N.). Die von der Antragsgegnerin geltend gemachten Kosten sind nicht normativ bestimmbar, sondern ergeben sich aus den Aufwendungen der Antragstellerin, die sie entsprechend der Rechnung des Tierheims YYY vom 12.10.2017 für Unterbringung und tierärztliche Versorgung der Meerschweinchen verauslagt hat. Die gelten gemachten Kosten dienen zudem nicht der geplanten Deckung eines allgemeinen Finanzbedarfs der öffentlichen Hand, sondern es handelt sich vielmehr um Beträge, die die Behörde für die notwendige Behandlung an den Tierarzt und die Unterbringungseinrichtung aufwendet. Mit dem Kostenbescheid wird folglich ein Aufwendungsersatzanspruch der Antragsgegnerin geltend gemacht, der eine einmalige konkrete Finanzierungseinbuße der öffentlichen Hand ausgleichen soll. 29 Entsprechendes gilt für die Kosten einer Ersatzvornahme – sofern man unterstellen wollte, es handele sich im vorliegenden Fall um solche –, da sie im Rahmen des Vollzuges von Verwaltungsakten anfallen. Rechtsbehelfe gegen die Anforderung derartiger Kosten haben dementsprechend nach überwiegender Ansicht, der sich die Kammer bereits in einer früheren Entscheidung angeschlossen hat, aufschiebende Wirkung (siehe VG Schleswig, Beschl. v. 13.07.2005 – 1 B 21/05 –, n. v. S. 7 d. Beschlussausfertigung; vgl. OVG Schleswig, Beschl. v. 27.12.2000 – 2 M 13/00 –, juris Rn. 5 m. w. N.). Der Wegfall des Suspensiveffektes ergibt sich insoweit auch nicht aus dem Gesichtspunkt, dass Ersatzvornahmekosten im Zusammenhang mit dem Verwaltungsvollzug i. S. d. §§ 228 ff. LVwG anfallen. Zwar wäre insoweit an eine Anwendung des § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO i. V. m. § 248 Abs. 1 Satz 2 LVwG zu denken. Jedoch gilt der Ausschluss der aufschiebenden Wirkung insoweit nur für selbstständige Zwangsmittel und unmittelbar dem Vollzug bzw. der Vollstreckung eines Verwaltungsaktes dienende Maßnahmen. Dazu gehört ein Leistungsbescheid über die Anforderung von Kosten der Ersatzvornahme nicht (OVG Schleswig, Beschl. v. 27.12.2000 – 2 M 13/00 –, juris Rn. 7 m. w. N.). 30 Der abweichenden Auffassung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs (VGH München, Beschl. v. 09.06.2005 – 25 CS 05.295 –, juris Rn. 5), folgt die Kammer nicht. Sie beruht auf einem weitem Verständnis des Begriffs der Kosten i. S. v. § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 VwGO, der letztlich entscheidend auf den Finanzbedarf und die Deckungsprobleme der öffentlichen Haushalte abstellt (siehe VGH München, Beschl. v. 15.11.1993 – 22 CS 93.1481 –, juris Rn. 6; vgl. VGH Mannheim, Beschl. v. 27.11.2006 – 1 S 1925/06 –, juris Rn. 5). Dies wird indessen dem Ausnahmecharakter des § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 VwGO nicht gerecht. 31 Letztlich hat die Antragsgegnerin auch nicht die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse nach § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO in dem angefochtenen Kostenbescheid schriftlich angeordnet. 32 Die weiteren Fragen, welche Kosten in rechtmäßiger Weise nach Art und Höhe durch die Antragsgegnerin angefordert werden konnten, bedurften nach alledem im vorliegenden Verfahren keiner weiteren Erörterung. 33 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 53 Abs. 2 Nr. 1, 2, 52 Abs. 2, 63 Abs. 2 GKG.