Beschluss
6 L 67/11
VG AACHEN, Entscheidung vom
4mal zitiert
3Normen
Zitationsnetzwerk
4 Entscheidungen · 3 Normen
VolltextNur Zitat
Leitsätze
• Die Klage entfaltet kraft Gesetzes aufschiebende Wirkung gemäß § 80 Abs. 1 VwGO insoweit, als Auslagenersatz verlangt wird, der nicht zu den kraft Gesetzes sofort vollziehbaren Abgaben oder öffentlichen Kosten im Sinne des § 80 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zählt.
• Auslagenersatz für individuell entstandene Aufwendungen (z. B. Schlüsseldienst, Tierpension, Pflegestelle) ist keine Abgabe oder öffentliche Kosten und damit nicht sofort vollziehbar ohne besondere Anordnung nach § 80 Abs. 2 Nr. 4 VwGO.
• Verwaltungsgebühren, die nach § 77 Abs. 2 VwVG i.V.m. § 15 Abs. 1 Nr. 10 VO VwVG NRW einheitlich erhoben werden, sind als Abgaben i.S.d. § 80 Abs. 2 Nr. 1 VwGO sofort vollziehbar.
• Für die Anordnung der aufschiebenden Wirkung bei Verwaltungsgebühren ist eine Interessenabwägung nach § 80 Abs. 5, 4 VwGO vorzunehmen; bei geringfügigem Betrag oder fehlender unbilliger Härte ist der Antrag regelmäßig unbegründet.
Entscheidungsgründe
Aufschiebende Wirkung bei individuellen Auslagenersatzansprüchen (Schlüsseldienst, Unterbringung) • Die Klage entfaltet kraft Gesetzes aufschiebende Wirkung gemäß § 80 Abs. 1 VwGO insoweit, als Auslagenersatz verlangt wird, der nicht zu den kraft Gesetzes sofort vollziehbaren Abgaben oder öffentlichen Kosten im Sinne des § 80 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zählt. • Auslagenersatz für individuell entstandene Aufwendungen (z. B. Schlüsseldienst, Tierpension, Pflegestelle) ist keine Abgabe oder öffentliche Kosten und damit nicht sofort vollziehbar ohne besondere Anordnung nach § 80 Abs. 2 Nr. 4 VwGO. • Verwaltungsgebühren, die nach § 77 Abs. 2 VwVG i.V.m. § 15 Abs. 1 Nr. 10 VO VwVG NRW einheitlich erhoben werden, sind als Abgaben i.S.d. § 80 Abs. 2 Nr. 1 VwGO sofort vollziehbar. • Für die Anordnung der aufschiebenden Wirkung bei Verwaltungsgebühren ist eine Interessenabwägung nach § 80 Abs. 5, 4 VwGO vorzunehmen; bei geringfügigem Betrag oder fehlender unbilliger Härte ist der Antrag regelmäßig unbegründet. Die Antragsteller klagten gegen Kostenbescheide des Landrats vom 30.12.2010, mit denen sie als Gesamtschuldner zur Erstattung von Kosten im Zusammenhang mit der Wegnahme von 15 Tieren verpflichtet wurden. Die Bescheide setzen Verwaltungsgebühren sowie Erstattungsansprüche für Auslagen fest, insbesondere für einen Schlüsseldienst und die Unterbringung der Tiere in einer Tierpension und einer Pflegestelle. Die Antragsteller begehrten vorläufigen Rechtsschutz durch Anordnung der aufschiebenden Wirkung ihrer Klage; streitig war, welche Teile der Kosten kraft Gesetzes sofort vollziehbar sind. Das Gericht prüfte, ob die Auslagen als Abgaben oder öffentliche Kosten i.S.d. § 80 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zu qualifizieren sind und ob für die Verwaltungsgebühren ein aufschiebender Wirkungsausschluss zu gewähren ist. Es stellte fest, dass die Auslagen individuell sind und nicht die Voraussetzungen der sofortigen Vollziehbarkeit erfüllen. Für die Verwaltungsgebühren ergab die Interessenabwägung keinen Anspruch auf Aufschub. • Rechtliche Einordnung: § 80 Abs. 1 VwGO gewährt grundsätzlich aufschiebende Wirkung der Klage; Ausnahmen nach § 80 Abs. 2 Nr. 1 VwGO greifen nur für öffentlich-rechtliche Geldforderungen (Abgaben, Gebühren) mit normativ bestimmtem Tatbestand und einheitlicher Erhebung. • Verwaltungsgebühr: Die nach § 77 Abs. 2 VwVG i.V.m. § 15 Abs. 1 Nr. 10 VO VwVG NRW erhobene Verwaltungsgebühr ist als Abgabe/öffentliche Kosten im Sinne des § 80 Abs. 2 Nr. 1 VwGO einzuordnen und grundsätzlich sofort vollziehbar. • Individuelle Auslagenersatzansprüche: Erstattungsansprüche für Schlüsseldienst, Tierpension und Pflegestelle sind individuell nach den besonderen Umständen des Einzelfalls zu bemessen und daher keine Abgaben oder öffentlichen Kosten i.S.d. § 80 Abs. 2 Nr. 1 VwGO; sie sind nicht kraft Gesetzes sofort vollziehbar. • Erfordernis besonderer Anordnung: Solche individuellen Auslagen können nur dann sofort vollziehbar gemacht werden, wenn nach § 80 Abs. 2 Nr. 4 VwGO ein übergeordnetes öffentliches Interesse an sofortiger Vollziehung mit entsprechender Begründung dargelegt wird; das erfolgte nicht. • Aufschiebende Wirkung: Folglich entfaltet die Klage insoweit aufschiebende Wirkung; ein eigener Feststellungsantrag war zulässig und begründet. • Verwaltungsgebühren-Abwägung: Für die Gebührenforderung war im summarischen Eilverfahren kein ernstlicher Zweifel an der Rechtmäßigkeit zu erkennen; die Höhe und die Rechtmäßigkeit der Wegnahme wurden bereits in einem früheren rechtskräftigen Verfahren bestätigt. • Verjährung und Kosten: Die Gebührenforderung war nicht verjährt, die Festsetzungsfrist beginnt nach Entstehung der Gebühr und ist durch die Klage gehemmt. Der Eilantrag wird insoweit stattgegeben, als festgestellt wird, dass die Klage aufschiebende Wirkung entfaltet bezüglich der Erstattungsansprüche für den Schlüsseldienst und die Unterbringung der 15 weggenommenen Tiere (insgesamt 1.192,75 EUR). Im Übrigen wird der Antrag abgelehnt; insbesondere verbleibt die Verwaltungsgebühr (1.155,00 EUR zuzüglich 10,13 EUR Auslagen) sofort vollziehbar, weil kein ernstlicher Zweifel an deren Rechtmäßigkeit besteht und keine unbillige Härte dargelegt ist. Die Antragsteller tragen die verfahrensrechtlichen Kosten je zur Hälfte mit dem Antragsgegner. Die Festsetzungsfrist für die Gebührenforderung ist nicht abgelaufen, sodass die Kostenfestsetzung nicht verjährt ist.