Urteil
12 A 34/17
Schleswig-Holsteinisches Verwaltungsgericht, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGSH:2017:0921.12A34.17.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Soweit der Rechtsstreit in der Hauptsache übereinstimmend für erledigt erklärt worden ist, wird das Verfahren eingestellt. Im Übrigen wird der Bescheid vom 31.10.2016 in Gestalt des Widerspruchbescheides vom 17.01.2017 aufgehoben. Die Kosten des Verfahrens trägt die Beklagte. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Tatbestand 1 Der Kläger wendet sich gegen die Rückforderung von Ausbildungskosten. 2 Der Kläger trat am 01.07.2007 als Grundwehrdienst Leistender in die Bundeswehr ein. Nach entsprechender Verpflichtungserklärung wurde der Kläger mit Wirkung vom 01.02.2009 in das Dienstverhältnis eines Soldaten auf Zeit berufen. Nach einer erneuten Verpflichtungserklärung des Klägers für insgesamt 14 Jahre vom 11.01.2010 wurde seine Dienstzeit zunächst unter Einschluss des vom ihm bisher geleisteten Wehrdienstes auf sechs Jahre und acht Monate mit Dienstende zum 28.02.2014 festgesetzt. Danach waren weitere Festsetzungen beabsichtigt. Am 15.02.2010 wurde der Kläger für die Laufbahn des Feldwebels des Truppendienstes zugelassen und war nach Abschluss der Laufbahn als Spähfeldwebel vorgesehen. 3 Mit Strafbefehl des Amtsgerichts A-Stadt vom 11.10.2010 wurde gegen den Kläger wegen fahrlässiger Trunkenheit im Verkehr eine Geldstrafe verhängt. Die Fahrerlaubnis wurde dem Kläger entzogen und sein Führerschein eingezogen. Das Amtsgericht ….. setzte mit Strafbefehl vom 18.07.2013 wegen einer erneuten Trunkenheitsfahrt gegen den Kläger eine Geldstrafe fest. Der Führerschein wurde abermals eingezogen und die Fahrerlaubnis für den Zeitraum von 15 Monaten entzogen. Daraufhin entließ die Beklagte den Kläger gemäß § 55 Abs. 4 Satz 2 Soldatengesetz (SG) mit Bescheid vom 26.11.2013 mit Ablauf des 31.12.2013 aus dem Dienstverhältnis eines Soldaten auf Zeit. Zu Begründung führte sie die charakterliche Ungeeignetheit des Klägers zum Feldwebel an. Das Beschwerdeverfahren und ein anschließendes Klageverfahren vor dem hiesigen Verwaltungsgericht (Az. 12 A 19/14) blieben erfolglos. 4 Mit Schreiben vom 04.07.2016 teilte das Bundesamt für das Personalmanagement der Bundeswehr (BAPersBw) dem Kläger mit, dass beabsichtigt sei, von ihm die Kosten für die Fachausbildungen „Bediener Aufklärungssystem Spähwagen, 2. Kompanie Aufklärungsbataillon 6 “ in ….. vom 31.01. bis zum 10.03.2011 sowie „Spezialgrundausbildung Kraftfahrer BC, Kraftfahrzeugausbildungszentrum …..“ in …… vom 12.07. bis zum 10.08.2012 in Höhe von 4.116,33 Euro zurückzufordern, und gab ihm Gelegenheit zur Stellungnahme. 5 Der Kläger erklärte daraufhin, dass die ermittelten Kosten nicht nachvollziehbar seien. Er habe in seiner militärischen Laufbahn die Systembedienerausbildung selbst unzählige Male als Ausbilder durchgeführt und das auch teilweise in dem von der Beklagten angegebenen Zeitraum. Das Ausbildungsmaterial habe dabei größtenteils aus Privatbesitz gestammt, denn der Dienstherr sei nicht in der Lage gewesen, dieses bereitzustellen. Die Ausbildung sei auch keine Fachausbildung, sondern lediglich eine Spezialgrundausbildung. Jeder damals noch Wehrpflichtige erhalte die Ausbildung mit und auf dem Gerät, auf dem er verwendet werden solle. Der zivile Nutzen für diese Ausbildung sei gleich null. 6 Schließlich habe er die Bundeswehr keinesfalls frei- bzw. mutwillig verlassen. 7 Mit Leistungsbescheid vom 31.10.2016 forderte das BAPersBw den Kläger auf, die Kosten für die Fachausbildung „Bediener Aufklärungssystem Spähwagen, 2. Kompanie Aufklärungsbataillon 6 “ in Höhe von 3.293,57 Euro unverzüglich zu erstatten. Bei verspäteter Zahlung seien ab Bestandskraft des Leistungsbescheides, spätestens ab 01.12.2016 Stundungszinsen in Höhe von 2% über dem jeweiligen Basiszinssatz (derzeit 1,12%) jährlich auf den Erstattungsbetrag zu erheben. 8 Zur Begründung führte sie an, dass ein früherer Soldat auf Zeit, dessen Ausbildung mit einem Studium oder einer Fachausbildung verbunden gewesen und der nach § 55 Abs. 4 SG entlassen worden sei, gemäß § 56 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 SG verpflichtet sei, die entstandenen Kosten des Studiums oder der Fachausbildung zu erstatten. Die genannten Ausbildungen stellten Fachausbildungen im Sinne des § 56 SG dar. Anlässlich der Bedienerausbildung seien Kosten in Höhe von 4.116,33 Euro entstanden. Für die „Spezialgrundausbildung Kraftfahrer“ hätten keine Kosten mehr ermittelt werden können. Gemäß § 56 Abs. 4 Satz 3 SG könne ganz oder teilweise auf die Erstattung verzichtet werden, wenn die Erstattung eine besondere Härte bedeuten würde. Zur Vermeidung einer besonderen Härte werde berücksichtigt, inwieweit ausgebildete Soldaten dem Dienstherrn mit den durch die Ausbildung erworbenen Kenntnissen nach Beendigung der Ausbildung uneingeschränkt zur Verfügung gestanden hätten. Es werde daher zur Sicherstellung einer einheitlichen Ermessensausübung regelmäßig ein Teilverzicht auf die entstandenen Kosten nach der sog. Abdienquote erklärt. Zur Ermittlung der Abdienquote werde zunächst die Zeit, die der Kläger nach Abschluss der jeweiligen Maßnahme noch hätte ableisten müssen (Bleibeverpflichtung), festgestellt. Davon in Abzug zu bringen seien nachfolgende weitere Fachausbildungszeiten, in denen der Kläger nicht zur freien Disposition zur Verfügung gestanden habe. Zur Bemessung der Abdienquote werde der Zeitraum der Bleibeverpflichtung in drei unterschiedlich bewertete Phasen (Multiplikator 0,75 für das erste Drittel, 1,05 für das zweite Drittel und 1,2 für das letzte Drittel der Bleibeverpflichtung) gegliedert. Der Verzicht auf die Rückforderung erfolge mit dem Prozentsatz, der sich aus dem Verhältnis der abgeleisteten Dienstzeit zur Bleibeverpflichtung, multipliziert mit dem jeweiligen Multiplikator für die jeweilige Phase der Dienstleistung, ergebe. Grund für die abgestufte Berücksichtigung von Abdienzeiten sei, dass die Dienstleistung unmittelbar nach Absolvierung einer Ausbildung mangels entsprechender Berufspraxis und Berufserfahrung während des ersten Drittels der noch abzuleistenden Dienstzeit einen geringeren Nutzen für den Dienstherrn habe und erst im letzten Drittel der Zeit der Bleibeverpflichtung Ausgeschiedene neben der besseren Amortisation der Ausbildung geringere Verwerfungen für den Personalkörper verursachten. Danach ergebe sich hier ein Erstattungsbetrag von 3.293,57 Euro. Für einen weitergehenden Verzicht bestehe kein Anlass. Da der Kläger im Rahmen des Anhörungsverfahrens keine Angaben zu seiner aktuellen Einkommens- und Vermögenssituation gemacht habe, sei es nicht möglich gewesen zu prüfen, ob die sofortige Fälligkeit des gesamten Erstattungsbetrages seine wirtschaftliche Existenz ernstlich gefährden würde und damit eine besondere Härte gemäß § 56 Abs. 4 Satz 3 SG gegeben sei. Es sei daher davon auszugehen, dass eine besondere Härte nicht vorliege. 9 Mit Schreiben vom 20.11.2016 legte der Kläger Widerspruch gegen den Leistungsbescheid ein. In seiner Begründung machte der Kläger im Wesentlichen geltend: An der Systembedienerausbildung habe ausschließlich Führungsnachwuchs teilgenommen. Neben technischen Details des Spähwagens seien auch Führungsmöglichkeiten der Besatzung vermittelt worden. Der Fokus der Ausbildung habe unter anderem auf dem Erlernen der Ausbildung der Besatzung gelegen, so dass es sich um eine Führer- und Vorgesetztenausbildung gehandelt habe, deren Kosten nicht erstattungspflichtig seien. 10 Den Widerspruch des Klägers wies das BAPersBw mit Bescheid vom 17.01.2017 als unbegründet zurück. Der Kläger habe seine Entlassung aus dem Dienstverhältnis zumindest grob fahrlässig selbst herbeigeführt. Bei der genannten Ausbildung handele es sich um eine Fachausbildung im Sinne des § 56 Abs. 4 Satz 1 SG. Hierunter sei jede einem dienstlichen Zweck dienende, für alle Teilnehmer einheitlich gestaltete Ausbildung eines Soldaten zu verstehen, die zu seiner allgemeinen militärischen Ausbildung hinzukomme und zu einer zusätzlichen Befähigung oder Berechtigung führe. Die Weiterbildung zum „Bediener Aufklärungssystem Spähwagen“ bilde die Voraussetzung für eine bestimmte Verwendung als Spähfeldwebel und sei daher eine Fachausbildung. Es handele sich nicht um eine reine Führerausbildung, denn der Lehrgang sei mit einem Befähigungsnachweis verbunden gewesen, der für die weitere Verwendung des Klägers als Spähfeldwebel notwendig gewesen sei. Die Entscheidung über eine härtefallbedingte Reduzierung der Erstattungsforderung nach § 56 Abs. 4 Satz 3 SG sei ermessensfehlerfrei getroffen worden. Die Abdienquote sei in rechtlich nicht zu beanstandender Weise ausreichend berücksichtigt. 11 Der Kläger hat am 15.02.2017 Klage erhoben. Zur Begründung trägt er im Wesentlichen vor: 12 Weder der Lehrgang „Bediener Aufklärungssystem Spähwagen“ noch die Spezialgrundausbildung für Kraftfahrer seien Fachausbildungen im Sinne von § 56 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 SG. Die Erstattungspflicht aus § 56 Abs. 4 SG diene dem Vorteilsausgleich für die bei der Bundeswehr erworbenen beruflichen Kenntnisse, die im zivilen Berufsleben genutzt werden könnten. Die Befähigung zum Bediener eines Spähwagens sei im zivilen Berufsleben ohne jegliche Relevanz; ebenso ein Führerschein, der ihn nur innerhalb der Bundeswehr und bei entsprechendem Fahrbefehl berechtige, ein Bundeswehrkraftfahrzeug zu führen. Zudem seien die Kosten für den Bediener-Lehrgang auch nicht ausreichend nachgewiesen. Es stelle sich die Frage, wie ein im Bataillon selbst durch bataillonseigenes, teilweise gar nicht qualifiziertes Personal durchgeführter Lehrgang so teuer sein könne. 13 Der Kläger beantragt, 14 den Rückforderungsbescheid vom 31.10.2016 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 17.01.2017 aufzuheben. 15 Die Beklagte beantragt, 16 die Klage abzuweisen. 17 Sie trägt, ergänzend zu den Ausführungen in den angefochtenen Bescheiden, im Wesentlichen vor: 18 Die Rückerstattungspflicht bezwecke in erster Linie, die Abwanderung von Fachkräften zu verhindern. Erst in zweiter Linie sollten die wirtschaftlichen Interessen der Bundeswehr geschützt werden. Insoweit komme der Norm nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts auch Sanktionscharakter zu. Dass die Ausbildung zum Bediener Spähwagen nicht vollumfänglich zivil verwertbar sei, stelle keinen besonderen Umstand im Sinne von § 56 Abs. 4 Satz 3 SG dar, aufgrund dessen ganz oder teilweise auf die Erstattung der Ausbildungskosten verzichtet werden könne. Es habe allein in der Sphäre des Klägers gelegen, dass das Dienstverhältnis beendet worden sei. Dementsprechend müsse er nun die sich aus dem Gesetz ergebenden Rechtsfolgen tragen. Die eingeschränkte zivilberufliche Verwertbarkeit der erworbenen Kenntnisse und Fähigkeiten stellten auch keinen jener Fälle dar, in denen die Anwendung des Gesetzes zu einem Ergebnis führe, das der Absicht des Gesetzgebers - dem Schutz der Personalplanung und damit der Verteidigungsbereitschaft - offensichtlich entgegenstehe. 19 Die Beklagte hat mit Schriftsatz vom 20.09.2017 ihren Leistungsbescheid vom 31.10.2016 insoweit aufgehoben, als darin Stundungszinsen erhoben werden. Insoweit haben die Beteiligten in der mündlichen Verhandlung den Rechtsstreit übereinstimmend für erledigt erklärt. 20 Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten Bezug genommen, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren. Entscheidungsgründe 21 Soweit die Beteiligten den Rechtsstreit übereinstimmend für erledigt erklärt haben, ist das Verfahren einzustellen und gemäß § 161 Abs. 2 VwGO nur noch über die Kosten nach billigem Ermessen durch Beschluss zu entscheiden. Es erscheint billig, die Kosten insoweit der Beklagten aufzuerlegen, da sie die teilweise Erledigung herbeigeführt hat, indem sie aus Rechtsgründen den angefochtenen Bescheid hinsichtlich der Stundungszinsen aufhob. 22 Im Übrigen ist die Anfechtungsklage zulässig und begründet. Der Bescheid der Beklagten vom 31.10.2016 sowie ihr Widerspruchsbescheid vom 17.01.2017 sind rechtswidrig und verletzten den Kläger in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). 23 Rechtsgrundlage für die Rückzahlung der Fachausbildungskosten ist § 56 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 SG. Danach muss ein Soldat auf Zeit, dessen militärische Ausbildung mit einem Studium oder einer Fachausbildung verbunden war, die entstandenen Kosten des Studiums oder der Fachausbildung erstatten, wenn er seine Entlassung nach § 55 Abs. 4 vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt hat. § 56 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 SG erfasst auch Soldaten auf Zeit, die während ihres aktiven Dienstverhältnisses zur Ausübung dieses Dienstes auf Kosten der Bundeswehr ein Studium oder eine Fachausbildung absolviert haben und ihre vorzeitige Entlassung wegen mangelnder Eignung nach § 55 Abs. 4 SG vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht haben. Auf die Erstattung kann ganz oder teilweise verzichtet werden, wenn sie für den Soldaten eine besondere Härte bedeuten würde, § 56 Abs. 4 Satz 3 SG. 24 Die Voraussetzungen des § 56 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 SG liegen vor. Der Kläger war Soldat auf Zeit in der Laufbahn der Feldwebel des Truppendienstes der Bundeswehr. Er verpflichtete sich am 11.01.2010 für 14 Jahre. Seine Dienstzeit wurde auf sechs Jahre und acht Monate mit Ablauf des 28.02.2014 zwischenfestgesetzt. Die Beklagte entließ den Kläger mit bestandskräftigem Bescheid vom 26.11.2013 zum 31.12.2013 nach § 55 Abs. 4 Satz 2 SG vorzeitig aus der Bundeswehr. 25 Seine vorzeitige Entlassung aus der Bundeswehr hat der Kläger grob fahrlässig herbeigeführt. Grobe Fahrlässigkeit liegt vor, wenn die im Verkehr erforderliche Sorgfalt in besonders schwerem Maße verletzt wird. Sie erfordert ein besonders schwerwiegendes und subjektiv unentschuldbares Verhalten, dass über das gewöhnliche Maß an Fahrlässigkeit hinausgeht. Voraussetzung ist, dass naheliegende Überlegungen nicht angestellt oder beachtet wurden, obwohl sich diese hätten aufdrängen müssen (vgl. OLG Frankfurt, Urteil vom 21.06.2017 - 17 U 160/16 - zitiert nach juris Rn. 54). Der Kläger ist wegen charakterlicher Ungeeignetheit - namentlich wegen wiederholter Gefährdung des Straßenverkehrs - aus der Bundeswehr entlassen worden. Dem Kläger hätte ersichtlich sein müssen, dass ein solches wiederholtes Fehlverhalten zu seiner Entlassung aus der Bundeswehr führen kann. Die Beklagte hatte bereits die erste Trunkenheitsfahrt als Dienstvergehen bewertet und mit einer Missbilligung nach § 23 Abs. 3 Wehrdisziplinarordnung (WDO) geahndet. In der entsprechenden Verfügung vom 21.12.2010 war der Kläger ermahnt worden, hinsichtlich des Genusses alkoholischer Getränke künftig Zurückhaltung zu üben. In der Verfügung wurde der Kläger darauf hingewiesen, dass er mit der Einleitung eines gerichtlichen Disziplinarverfahrens rechnen müsse, falls er ein weiteres schweres Dienstvergehen, vor allem eine einschlägige Trunkenheitsfahrt begehen würde. 26 Während seiner militärischen Laufbahn hat der Kläger u.a. eine „Systembedienerausbildung“ absolviert, deren Kosten er nunmehr erstatten soll. Diese Kosten sind als Fachausbildungskosten zu qualifizieren. Die Systembedienerausbildung ist eine Fachausbildung im Sinne des § 56 Abs. 4 Satz 1 SG. Bei der Auslegung des Begriffes der Fachausbildung ist allein auf den Zweck der jeweiligen Verwendung eines Berufssoldaten abzustellen. Eine Fachausbildung ist jede besondere, für alle Teilnehmer einheitlich gestaltete Ausbildung außerhalb des allgemeinen Truppendienstes mit einem bestimmten Ausbildungsziel, die in einem geregelten Ausbildungsgang durch qualifiziertes Personal vermittelt wird und - sei es nach einer Prüfung oder nach einem planmäßigen Abschluss - zu einer zusätzlichen Befähigung oder Berechtigung führt (Sohm, in: Walz/Eichen/Sohm, Soldatengesetz, 3. Aufl. 2016, § 46 Rn. 94). Erforderlich, aber auch ausreichend ist es, wenn es sich um eine neben der allgemeinen militärischen Ausbildung, die jeder Soldat entsprechend seiner Laufbahn erhält, vermittelte besondere Ausbildung handelt, zu der dienstliche Gründe den Anstoß gaben und die den Soldaten befähigen soll, eine militärische Funktion zu übernehmen, die er nach der Einschätzung der verantwortlichen Stellen der Bundeswehr ohne die zu vermittelnden Kenntnisse oder Fertigkeiten nicht sachgerecht wahrnehmen kann. Inwieweit eine solche Fachausbildung auch im zivilen Bereich Ausbildungscharakter hat oder ob sie zu einer Berechtigung führt, die auch außerhalb der Bundeswehr anzuerkennen ist, hat für die Auslegung des soldatenrechtlichen und der Sache nach auf den Militärdienst bezogenen Begriffes der Fachausbildung keine Bedeutung (vgl. st. Rspr. des BVerwG, s. etwa Beschluss vom 22.09.2016 - 2 C 29/16 - zitiert nach juris Rn 32 mit weit. Nachw.) 27 Unter Zugrundelegung dieser Maßstäbe handelt es sich bei der Systembedienerausbildung um eine Fachausbildung. Der Kläger hat an den Lehrgängen neben seiner allgemeinen militärischen Ausbildung teilgenommen, um seine Aufgaben in der Laufbahn eines Feldwebels erfüllen zu können - konkret die eines Spähfeldwebels. Er erwarb zusätzliche Berechtigungen im Hinblick auf das Führen eines Spähwagens, wie er selbst in seinem Widerspruch vom 20.11.2016 erklärt. Die Ausbildung ging danach über die Grundausbildung hinaus und unterschied sich von den Ausbildungen, die etwa Mannschaftssoldaten erhielten. Nicht jeder Feldwebelanwärter musste diese Lehrgänge absolvieren. Vielmehr hing es von der geplanten späteren Verwendung ab, welcher Lehrgang von einem Soldaten absolviert werden musste. Das zeigt sich insbesondere auch in der Anlage zu § 3 der Soldatenlaufbahnverordnung (SLV). Nach Abs. 2 Nr. 2 a) der Anlage stellt der Feldwebel des Truppendienstes nur eine von insgesamt zehn möglichen Verwendungen eines ausgebildeten Feldwebels dar. Dabei liegt es auf der Hand, dass etwa der Feldwebel des Militärmusikdienstes nach Abs. 2 Nr. 2 e) der Anlage nicht dieselbe Ausbildung absolviert wie ein Feldwebel des Truppendienstes und ersterer dabei insbesondere keine „Systembedienerausbildung“ erhält. Die Ausbildungen stellen sich auch nicht, wie vom Kläger vorgetragen, als Führer- und Vorgesetztenausbildung dar. Sofern derartige Kenntnisse zusätzlich vermittelt wurden, steht dies dem Charakter einer Fachausbildung aus den genannten Gründen nicht entgegen. 28 Als Rechtsfolge ordnet § 56 Abs. 4 Satz 1 SG an, dass der frühere Soldat die entstandenen Kosten der Fachausbildung im Rahmen seiner jeweiligen Laufbahn erstatten muss. Allerdings kann nach § 56 Abs. 4 Satz 3 SG auf die Kostenerstattung „ganz oder teilweise verzichtet werden, wenn sie für den Soldaten eine besondere Härte bedeuten würde“, was stets bereits von Seiten der Bundeswehr zu prüfen ist. Die Vorschrift verknüpft den gerichtlich voll überprüfbaren (vgl. BVerwG, Beschluss vom 22.09.2016 - 2 C 29/16 - zitiert nach juris Rn. 29) unbestimmten Rechtsbegriff der „besonderen Härte“ auf der Tatbestandsebene mit der Ermessensermächtigung auf der Rechtsfolgenseite. Sofern ein Härtefall gegeben ist, ist die Beklagte auch gezwungen, über diese Verzichtsmöglichkeit ermessensfehlerfrei zu entscheiden (vgl. BVerwG, Urteil vom 30.03.2006 - 2 C 18/05 - zitiert nach juris Rn. 16; Beschluss vom 22.09.2016 - 2 C 29/16 - a.a.O.). 29 Zutreffend hat die Beklagte im Rahmen der von ihr getroffenen Härtefallregelung die Zeit berücksichtigt, in der der Kläger nach Abschluss seiner Fachausbildung dem Dienstherrn mit den erworbenen Kenntnissen uneingeschränkt zur Verfügung gestanden und damit einen Teil seiner Ausbildungskosten „abgedient“ hat (sog. „effektive Stehzeit“, vgl. OVG Schleswig, Urteil vom 10.03.2016 - 2 LB 13/15 - zitiert nach juris Rn. 32). Insbesondere begegnet es keinen rechtlichen Bedenken, dass die Beklagte den Zeitraum der Bleibeverpflichtung nicht linear bewertet, sondern entsprechend Ziffer 3.2.5 ihres Erlasses vom 22.07.2002 (PSZ I 8 - Az 16-02.11/Bemessungsgrundsätze) nach verschiedenen Dritteln unterschiedlich hoch gewichtet hat (OVG Schleswig, a.a.O., Rn. 33 f). 30 Die von der Beklagten im Rahmen des § 56 Abs. 4 Satz 3 SG getroffene Härtefallentscheidung begegnet jedoch unter einem anderen Gesichtspunkt rechtlichen Bedenken. Zweck der Härtevorschrift ist es, den von Regelvorschriften nicht erfassten Ausnahmefällen und Grenzsituationen Rechnung tragen zu können (BVerwG, Urteil vom 11.02.1977 - 6 C 135.74 - zitiert nach juris Rn. 44). Der Begriff „besondere Härte“ im Sinne des § 56 Abs. 4 Satz 3 SG setzt danach außergewöhnliche Umstände und damit einen atypischen Sachverhalt voraus, da die Vorschrift als Regelfall von der Erstattung der vollen Ausbildungskosten ausgeht, sofern der Soldat auf Zeit nicht für die Zeit in der Bundeswehr blieb, zu der er sich ursprünglich verpflichtete (OVG Lüneburg, Beschluss vom 27.10.2014 - 5 LA 106/14 - zitiert nach juris Rn. 10). Ein derartiger atypischer Fall liegt in der Regel zunächst bei Kriegsdienstverweigerern vor, wobei nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts die Erstattungspflicht insofern auf den erlangten finanziellen Vorteil zu beschränken ist, der dem Kriegsdienstverweigerer real und nachprüfbar im zivilen Berufsleben verblieben ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 30.03.2006 - 2 C 19/05 - zitiert nach juris Rn. 15 ff., Beschluss vom 02.07.1996 - 2 B 49/96 - zitiert nach juris Rn. 7). Grund dieser Privilegierung ist die Zwangslage, die mit der Entscheidung zwischen einem Verbleib in der Bundeswehr entgegen dem eigenen Gewissen und dem Ausscheiden mit der Kostenerstattungsfolge einhergeht (vgl. etwa OVG Lüneburg, a.a.O., Rn. 12). 31 Eine solche Kostenreduktion war hier nicht schon grundsätzlich vorzunehmen, da sich ein Soldat, der wegen charakterlicher Ungeeignetheit aus der Bundeswehr entlassen wurde, gerade nicht in der beschriebenen oder einer vergleichbaren Zwangslage befindet. Gleichwohl kann auch bei einem unfreiwillig und selbstverschuldet aus der Bundeswehr ausgeschiedenen Soldaten ein Härtefall vorliegen, wenn der durch die Fachausbildung erlangte Vorteil für das spätere zivile Berufsleben in einem vom Gesetzgeber nicht gewollten Missverhältnis zu den durch die Fachausbildung entstanden Kosten steht (vgl. BVerwG, Urteil vom 11.02.1977 - 6 C 105.74 - juris Rn. 32). Das ist immer dann der Fall, wenn die erlangten Vorteile so gering sind, dass eine Erstattung der vollen Kosten unangemessen wäre (Sohm, a.a.O., § 56 Rn. 23). Dabei verkennt das Gericht nicht, dass der Zweck von § 56 Abs. 4 Satz 1 SG primär darin liegt, der Bundeswehr eine sichere Personalplanung und damit insbesondere die Aufrechterhaltung bzw. Schaffung der Verteidigungsbereitschaft zu ermöglichen. Insoweit kommt der Vorschrift Sanktionscharakter zu, um die Einsatzfähigkeit der Bundeswehr zu sichern (vgl. BVerwG, Beschluss vom 22.09.2016, a.a.O., Rn. 36). Allerdings kann es dann nicht mehr entscheidend auf den Gedanken der Personalplanung ankommen, wenn der Soldat nicht freiwillig, sondern durch Entlassung seitens der Bundeswehr aus dem Dienst ausgeschieden ist. Insofern ist die Bundeswehr - mögen die Gründe für die Entlassung auch nachvollziehbar sein - allein für den Personalbestand verantwortlich. 32 In diesem Rahmen ist bzgl. der Rückerstattungspflicht auf den weiteren Normzweck des § 56 Abs. 4 Satz 1 SG abzustellen. Die Vorschrift soll einen Vorteilsausgleich herbeiführen, weil der Soldat auf Kosten des Dienstherrn Spezialkenntnisse und -fähigkeiten erworben hat, die im weiteren Berufsleben einen erheblichen Vorteil darstellen, während der Dienstherr die Kosten der Ausbildung zum Teil vergeblich aufgewandt hat (BVerwG, Beschluss vom 02.07.1996 - 2 B 49/96 - zitiert nach juris Rn. 7; Urteil vom 30.03.2006 - 2 C 18/05 - zitiert nach juris Rn. 14; vgl. auch Schleswig-Holsteinisches Verwaltungsgericht, Urteil vom 06.03.2014 - 12 A 153/13 - zitiert nach juris Rn. 25). Ob ein erstattungspflichtiger Vorteil für den ausgeschiedenen Soldaten besteht, bestimmt sich insbesondere danach, ob dieser die erworbenen Spezial- und Fachkenntnisse im zivilen Berufsleben nutzen kann (vgl. BVerwG, Urteil vom 11.02.1977 - 6 C 105.74 - zitiert nach juris Rn. 31; OVG Lüneburg, a.a.O., Rn. 14). Dies hat auch Berücksichtigung gefunden in den Erlassen des Bundesministeriums der Verteidigung vom 22.07.2002 (PSZ I 8 - Az 16-02-11/Bemessungsgrundsätze, Ziffern 3.3 und 3.4) und vom 17. Dezember 2012 (P II 1 - Az 16-02-11/ Bemessungsgrundsätze, Ziffern 3.3 und 3.4; vgl. hierzu OVG Lüneburg, a.a.O., Rn. 15). Unter Beachtung dieser Maßstäbe bringt eine Systembedienerausbildung auf einem Spähwagen, anders als etwa ein Studium oder eine Sanitätsausbildung, dem Kläger im zivilen Leben kaum einen Nutzen. Vielmehr hat der Kläger durch die Ausbildung auf dem Spähwagen, der vor allem der Aufklärung und Beobachtung dient, nahezu ausschließlich militärisch nutzbare Fähigkeiten erlangt, wovon offensichtlich auch die Beklagte ausgeht. Eine mittelbare privatwirtschaftliche Nutzbarkeit der erworbenen Spezialkenntnisse könnte lediglich in sehr geringem Umfang gegeben sein. Der geschulte Umgang mit den technischen Einrichtungen eines Spähwagens, namentlich der besonderen Beobachtungs-, Aufklärungs- und Sensorenausstattung, könnte sich allenfalls in ganz speziellen Bereichen der Softwareentwicklung und -nutzung geringfügig einsetzen lassen und zwar nur in dem Umfang, dass der ausgebildete frühere Soldat sich ggf. einfacher in Aufgabengebiete der genannten Branchen einarbeiten kann. Diesen Härtefall hat die Beklagte nicht ermessensfehlerfrei beschieden, da sie ihn als solchen schon nicht erkannt hat. 33 Inwieweit die Spezialgrundausbildung „Kraftfahrer BC“ zivil nutzbar und insoweit angefallenen Kosten vollumfänglich erstattungsfähig sind, brauchte das Gericht nicht zu entscheiden. Die mit Bescheid vom 31.10.2016 geforderten 3.293,57 Euro umfassen diese Ausbildungskosten nicht. Zwar führt die Beklagte die Ausbildung als solche in ihrem Bescheid an. Auf Seite drei des Bescheides erklärt sie allerdings, dass die entsprechenden Ausbildungskosten nicht mehr ermittelt werden konnten. 34 Anzumerken ist auch, dass der Kläger zu Recht die fehlende Nachvollziehbarkeit der von der Beklagten ermittelten Kosten für die Systembedienerausbildung beanstandet. Eine Aufschlüsselung lediglich nach Material- und sonstigen Betriebskosten (3.472,44 Euro) sowie Personalkosten und -zusatzkosten (643,89 Euro) ist insbesondere vor dem Hintergrund nicht ausreichend, dass der Kläger, wie er in seinem Widerspruchsschreiben darlegt, die Ausbildung teilweise selbst durchgeführt und auf eigene Kosten Ausbildungsmaterial beschafft hat. 35 Die Kostenentscheidung beruht hinsichtlich des nicht erledigten Teils des Rechtsstreits auf § 154 Abs. 1 VwGO. 36 Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO in Verb. mit §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.