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Beschluss

1 B 125/17

Schleswig-Holsteinisches Verwaltungsgericht, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGSH:2017:0804.1B125.17.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs gegen die Abschiebeandrohung in dem Bescheid vom 06.04.2017 und der Antrag auf vorläufiges Absehen von Abschiebemaßnahmen werden abgelehnt. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 5000 € festgesetzt. Gründe 1 Der Antrag nach § 80 Abs.5 VwGO gegen die im Bescheid vom 06.04.2017 enthaltene Ausreiseaufforderung und Abschiebeandrohung ist zulässig, aber unbegründet. 2 Die gerichtliche Entscheidung nach § 80 Abs. 5 S. 1 VwGO ergeht regelmäßig auf der Grundlage einer umfassenden Interessenabwägung. Gegenstand der Abwägung sind das Aufschubinteresse des Antragstellers einerseits und das öffentliche Interesse an der Vollziehung des streitbefangenen Verwaltungsaktes andererseits. Im Rahmen dieser Interessenabwägung können auch Erkenntnisse über die Rechtmäßigkeit und die Rechtswidrigkeit des Verwaltungsaktes, der vollzogen werden soll, Bedeutung erlangen, allerdings nicht als unmittelbare Entscheidungsgrundlage, sondern als in die Abwägung einzustellende Gesichtspunkte, wenn aufgrund der gebotenen summarischen Prüfung Erfolg oder Misserfolg des Rechtsbehelfs offensichtlich erscheinen. Lässt sich bei der summarischen Überprüfung die Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides ohne weiteres feststellen, ist sie also offensichtlich, so ist die aufschiebende Wirkung des Rechtsbehelfs (wieder-)herzustellen, weil an einer sofortigen Vollziehung eines offensichtlich rechtswidrigen Bescheides kein öffentliches Interesse bestehen kann. Erweist sich nach der genannten Überprüfung der angefochtene Bescheid als offensichtlich rechtmäßig, so führt dies in Fällen des gesetzlich angeordneten Sofortvollzuges regelmäßig dazu, dass der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung abzulehnen ist (vgl. OVG Schleswig, Beschl. v. 06.08.1991 – 4 M 109/91 –, juris Rn. 5). 3 Gemessen an diesen Maßstäben erweist sich der Antrag als unbegründet. Bei der vorzunehmenden Interessenabwägung überwiegt das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung des angefochtenen Verwaltungsakts das private Interesse des Antragstellers an einem einstweiligen Aufschub der Vollziehung. 4 Die Abschiebeandrohung nach § 59 Abs.1 AufenthG erweist sich als offensichtlich rechtmäßig. 5 Der Antragsteller ist vollziehbar ausreisepflichtig. Er hält sich ohne den erforderlichen Aufenthaltstitel (§ 50 Abs.1 AufenthG) im Bundesgebiet auf und ist illegal eingereist. Damit ist die Ausreisepflicht vollziehbar (§ 58 Abs.2 Nr.1 AufenthG). 6 Dem Antragsteller steht auch (weiterhin) kein Anspruch auf Unterlassen von Abschiebemaßnahmen mit Blick auf eine unmittelbar bevorstehende Eheschließung zu. 7 Diesbezüglich kann voll umfänglich Bezug genommen werden auf die Ausführungen des rechtskräftigen Beschlusses der 8.Kammer vom 18.April 2017 (8 B 16/17, OVG Schleswig, Beschluss vom 23.Mai 2017, 4 MB 21/17). 8 Eine Eheschließung steht nach wie vor nicht bevor, schon gar nicht unmittelbar. Der Antragsteller hat nicht ansatzweise geänderte Umstände dargelegt, die eine solche Eheschließung nunmehr glaubhaft machen könnten. Er belässt es allein bei der Behauptung, die weiterhin bestehende Eheschließungsabsicht „werde nunmehr zeitnah realisiert“ werden können. Woraus sich dies indes ergeben soll, bleibt unklar. 9 Eine einer Abschiebung entgegenstehende Reiseunfähigkeit ist ebenso wenig dargetan. Die Überreichung einer bloßen „Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung“ als privatärztliches Dokument gibt hierfür nichts her, zumal eine solche auch angesichts des illegalen Aufenthaltes und einer ebenfalls illegal ausgeübten Beschäftigung rechtlich zweifelhaft ist. 10 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 53 Abs. 2 Nr. 1, 2, 52 Abs. 2, 63 Abs. 2 GKG.