Beschluss
8 B 16/17
SCHLESWIG HOLSTEINISCHES VG, Entscheidung vom
8mal zitiert
4Normen
Zitationsnetzwerk
8 Entscheidungen · 4 Normen
VolltextNur Zitat
Leitsätze
• Ein Antrag auf einstweilige Anordnung gegen aufenthaltsbeendende Maßnahmen ist zulässig, wenn kein Fall des § 80 VwGO vorliegt und der Bescheid noch nicht bestandskräftig ist.
• Voraussetzung für die Unterbindung aufenthaltsbeendender Maßnahmen ist das tatsächliche oder rechtliche Vorliegen eines Abschiebungshindernisses, insbesondere einer Duldung nach § 60a Abs.2 AufenthG.
• Die bloße Absicht zu heiraten begründet noch kein Abschiebungshindernis; die Eheschließung muss unmittelbar bevorstehen und die erforderlichen Anmeldungen und Urkunden müssen vorliegen.
Entscheidungsgründe
Kein einstweiliger Schutz gegen Abschiebung bei fehlenden Voraussetzungen für Duldung • Ein Antrag auf einstweilige Anordnung gegen aufenthaltsbeendende Maßnahmen ist zulässig, wenn kein Fall des § 80 VwGO vorliegt und der Bescheid noch nicht bestandskräftig ist. • Voraussetzung für die Unterbindung aufenthaltsbeendender Maßnahmen ist das tatsächliche oder rechtliche Vorliegen eines Abschiebungshindernisses, insbesondere einer Duldung nach § 60a Abs.2 AufenthG. • Die bloße Absicht zu heiraten begründet noch kein Abschiebungshindernis; die Eheschließung muss unmittelbar bevorstehen und die erforderlichen Anmeldungen und Urkunden müssen vorliegen. Der Antragsteller, türkischer Staatsangehöriger, beantragte beim Landkreis eine Duldung zur Eheschließung mit einer bulgarischen Staatsangehörigen. Er gab an, die notwendigen Unterlagen lägen vor; der Antragsgegner stellte jedoch eine Grenzübertrittsbescheinigung aus und forderte zur Ausreise auf, später wurde die Frist verlängert. Der Antragsteller begehrte durch einstweilige Anordnung die Untersagung aufenthaltsbeendender Maßnahmen. Der Antragsgegner lehnte die Duldung ab, setzte eine Ausreisefrist und drohte Abschiebung samt Wiedereinreiseverbot an. Das Verwaltungsgericht Schwerin verwies die Sache an das Verwaltungsgericht Schleswig. Das Verwaltungsgericht prüfte, ob ein Abschiebungshindernis vorliegt und ob die Eheschließung unmittelbar bevorsteht. • Zulässigkeit: Der Antrag nach § 123 Abs.1 VwGO ist zulässig, nicht subsidiär zu § 80 VwGO, da der Bescheid noch nicht bestandskräftig ist. • Anordnungsanspruch: Nicht glaubhaft gemacht, weil der Antragsgegner nicht gehindert ist, aufenthaltsbeendende Maßnahmen durchzuführen. • Rechtliche Voraussetzung für Hindernis: Nach § 60a Abs.2 AufenthG ist eine Duldung möglich, wenn die Abschiebung aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen unmöglich ist oder dringende humanitäre/persönliche Gründe vorliegen. • Eheschließung als Hindernis: Eine unmittelbar bevorstehende Eheschließung kann ein Abschiebungshindernis bewirken, setzt aber die Anmeldung beim Standesamt und Vorlage oder Antrag der erforderlichen Urkunden und des Ehefähigkeitsnachweises gemäß § 1309 BGB voraus. • Tatsächliche Feststellungen: Der Antragsteller legte weder Ausweis- noch Familienregisterdokumente oder ein Ehefähigkeitszeugnis vor; der Standesbeamte bestätigte, ohne Unterlagen sei kein baldiger Termin zu erwarten. • Weitere Ansprüche: Ein Anspruch nach dem Freizügigkeitsrecht für Nachzug besteht nicht, weil die Voraussetzungen des § 2 FreizügG/EU und der Familienangehörigenregelung nicht erfüllt sind. • Schlussfolgerung: Mangels rechtlichen oder tatsächlichen Hindernisses für eine Abschiebung besteht kein Anordnungsanspruch; daher ist der Antrag unbegründet. Der Antrag auf Erlass der einstweiligen Anordnung wurde abgelehnt. Das Gericht stellte fest, dass der Antragsteller keinen glaubhaft gemachten Anspruch auf Unterlassung aufenthaltsbeendender Maßnahmen hat, weil die Voraussetzungen für eine Duldung nach § 60a Abs.2 AufenthG nicht vorliegen und die Eheschließung nicht unmittelbar bevorsteht. Erforderliche Urkunden und ein Ehefähigkeitsnachweis fehlen, eine Anmeldung beim Standesamt wurde nicht vorgenommen und eine Befreiung nach § 1309 Abs.2 BGB nicht beantragt. Ein Anspruch auf Nachzug nach FreizügG/EU besteht ebenfalls nicht. Der Antragsteller trägt die Verfahrenskosten; der Streitwert wurde auf 5000 Euro festgesetzt.