OffeneUrteileSuche
Beschluss

8 B 30/16

Schleswig-Holsteinisches Verwaltungsgericht, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGSH:2016:1005.8B30.16.0A
1mal zitiert
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

1 Entscheidungen · 0 Normen

VolltextNur Zitat
Entscheidungsgründe
Tenor Der Antrag wird abgelehnt. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens. Der Streitwert wird auf 15.000,-- € festgesetzt. Gründe 1 Der Antrag des Antragstellers gemäß § 80 Abs. 5 VwGO auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung seines Widerspruchs gegen die (mündliche) Nutzungsuntersagung vom 06.06.2016 idF der (schriftlichen) Ordnungsverfügung vom 20.06.2016 (teilweise Nutzungsuntersagung des Wirtschafts- und Mehrzweckgebäudes mit Anordnung des Sofortvollzuges) ist zulässig, aber unbegründet. 2 Der Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs gegen die Nutzungsuntersagung ist zulässig, insbesondere statthaft, da dem Widerspruch wegen der Anordnung des Sofortvollzuges keine aufschiebende Wirkung zukommt (vgl. § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO). 3 Der Antrag ist jedoch unbegründet. 4 Die gerichtliche Entscheidung nach § 80 Abs. 5 VwGO ergeht regelmäßig auf der Grundlage einer umfassenden Interessenabwägung. Gegenstand der Abwägung sind das Aufschubinteresse des Antragstellers einerseits und das öffentliche Interesse an der Vollziehung des streitbefangenen Verwaltungsaktes andererseits. Im Rahmen dieser Interessenabwägung können auch Erkenntnisse über die Rechtmäßigkeit oder Rechtswidrigkeit des Verwaltungsaktes, der vollzogen werden soll, Bedeutung erlangen, allerdings nicht als unmittelbare Entscheidungsgrundlage, sondern als in die Abwägung einzustellende Gesichtspunkte. 5 Nach diesem Maßstab hat der Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz des Antragstellers keinen Erfolg. Das Interesse der Öffentlichkeit und des Antragsgegners an der sofortigen Vollziehung der angefochtenen Nutzungsuntersagungsverfügung überwiegt gegenüber dem Interesse des Antragstellers, von der sofortigen Vollziehung einstweilen verschont zu bleiben, da sich auf Grundlage der im Verfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO nur möglichen summarischen Überprüfung der Sach- und Rechtslage mit ganz überwiegender Wahrscheinlichkeit ergibt, dass der eingelegte Widerspruch wegen offensichtlicher Rechtmäßigkeit der angefochtenen Verfügung aller Voraussicht nach keinen Erfolg haben wird. 6 Der Antragsgegner hat auf Grundlage des § 59 Abs. 1 iVm Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 LBO zu Recht eine Nutzungsuntersagungsverfügung mit sofortiger Wirkung ausgesprochen. 7 Nach § 59 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 LBO können die Bauaufsichtsbehörden die Nutzungen von Anlagen, die im Widerspruch zur öffentlich-rechtlichen Vorschrift genutzt werden, untersagen. Dabei rechtfertigt in aller Regel bereits die formelle Baurechtswidrigkeit eine Nutzungsuntersagungsverfügung, sofern nicht die Genehmigungsfähigkeit offensichtlich ist. 8 Die Voraussetzungen sind vorliegend erfüllt. 9 Die vom Antragsgegner festgestellten Abweichungen der Nutzungen des streitbefangenen Wirtschafts- und Mehrzweckgebäudes von der Baugenehmigung vom 26.01.1990 bedürfen einer Baugenehmigung, die nicht vorliegt. Bereits diese formelle Baurechtswidrigkeit rechtfertigt die Nutzungsuntersagungsverfügung. 10 Der Antragsgegner hat in einem Telefonat vom 21.06.2016 gegenüber dem Antragsteller klargestellt, dass hinsichtlich der Räume 1 bis 8 im Südflügel des 1. Obergeschosses die Nutzungsuntersagung zu Aufenthaltszwecken und Unterbringung von Personen nicht die Nutzung dieser Räume entsprechend der Baugenehmigung vom 26.01.1990 (Unterbringung von Betreuern/Jugendpflegern) einschränkt. 11 Die dortige Unterbringung von jeweils sechs Kindern (bzw. Jugendlichen), also eine Unterbringung von einer erheblich größeren Anzahl von Personen als genehmigt, ist eine genehmigungspflichtige Nutzungsänderung und wirft die Genehmigungsfrage neu auf. Entsprechendes gilt für die übrigen vom Antragsgegner festgestellten Nutzungsänderungen. 12 Die vorgenommenen Nutzungsänderungen sind nicht offensichtlich genehmigungsfähig. 13 Dies folgt bereits aufgrund der Lage des Gebäudes im Außenbereich, der grundsätzlich nur einer privilegierten Nutzung zugänglich ist (vgl. § 35 BauGB). 14 Unabhängig davon ist auch unter Berücksichtigung der vom Antragsteller in das Verfahren eingeführten gutachterlichen Stellungnahme Brandschutz des Brandschutz-Sachverständigen Fleischhauer vom 09. Juni 2016 mit Fortschreibung vom 17.06.2016 auch im Hinblick auf die Anforderungen des Brandschutzes keineswegs eine offensichtliche Genehmigungsfähigkeit gegeben. 15 Sowohl hinsichtlich der beanstandeten Räume im Erdgeschoss als auch hinsichtlich der beanstandeten Räume im Obergeschoss ist vielmehr in einem Baugenehmigungsverfahren zu prüfen, ob die Anforderungen des Brandschutzes erfüllt sind. 16 Hinsichtlich der für das Obergeschoss als 2. Rettungsweg vorgesehenen mittlerweile errichteten beiden Außentreppen ist sogar aufgrund dessen, dass diese nicht den DIN-Vorschriften entsprechen, eine Nutzungsuntersagung vom 21.07.2016 ergangen. 17 Von einer offensichtlichen Genehmigungsfähigkeit der vorgenommenen Nutzungsänderungen kann somit keine Rede sein. 18 Auch die Anordnung des Sofortvollzuges in dem Bescheid vom 20.06.2016 ist nicht zu beanstanden. 19 Die Voraussetzungen für die Anordnung des Sofortvollzuges nach § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO lagen vor. Die Anordnung des Sofortvollzuges ist auch gemäß § 80 Abs. 3 VwGO hinreichend begründet worden. 20 Die Anordnung des Sofortvollzuges ist auch mit der formellen Baurechtswidrigkeit begründet worden. In diesem Zusammenhang ist festzustellen, dass allein durch die Anordnung des Sofortvollzuges der Gefahr begegnet werden kann, dass während der Ausschöpfung von Rechtsmitteln die illegale Nutzung fortgesetzt wird und der Betreffende einen ungerechtfertigten Vorteil gegenüber demjenigen erlangt, der sich an die Vorschriften hält und die Nutzung erst aufnimmt, nachdem die erforderliche Baugenehmigung erteilt wurde. 21 Auch die darüber hinausgehende Begründung des Sofortvollzuges mit Brandschutzbedenken ist zutreffend. Die Erfüllung der Brandschutzbestimmungen ist in einem ordnungsgemäßen Bauantragsverfahren zu prüfen. 22 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. 23 Die Streitwertfestsetzung folgt aus §§ 52 Abs. 1, 53 Abs. 2 Nr. 2, 63 Abs. 2 GKG. Der Streitwert hinsichtlich der Nutzungsuntersagung bemisst sich nach dem Jahresmietwert bzw. Jahresnutzwert der streitbefangenen Räumlichkeiten, der vorliegend für das Hauptsacheverfahren mit 30.000,-- € anzusetzen wäre. Dieser Wert ist für das vorliegende Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes zu halbieren.