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Beschluss

OVG 11 RS 1.18

Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg 11. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGBEBB:2018:0131.11RS1.18.00
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Leitsätze
1. Der Anspruch auf Gewährung rechtlichen Gehörs beinhaltet nicht die Verpflichtung des Gerichts, anwaltlich vertretene Beschwerdeführer auf Begründungserfordernisse gesondert hinzuweisen.(Rn.8) 2. Aus § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO folgt unmittelbar, dass sich die fristgebundene Beschwerdebegründung argumentativ mit der angefochtenen Entscheidung auseinandersetzen und hierbei darlegen muss, warum diese Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist.(Rn.8) 3. Seit Einführung der Anhörungsrüge ist die Gegenvorstellung nur noch dann statthaft, wenn das Gericht nach der maßgebenden gesetzlichen Regelung zu einer Abänderung seiner Entscheidung befugt ist (vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 3. Mai 2011 – 6 KSt 1/11 –; 27. Mai 2016 – 3 B 25/16 –; 22. März 2016 – 8 B 30/16 –; OVG Berlin-Brandenburg vom 12. Februar 2016 – OVG 11 N 113.15).(Rn.13)
Tenor
Die Anhörungsrüge der Antragsteller gegen den Beschluss des Senates vom 5. Januar 2018 – OVG 11 S 90.17 – wird zurückgewiesen. Die Gegenvorstellung der Antragsteller gegen den Beschluss des Senates vom 5. Januar 2018 – OVG 11 S 90.17 – wird verworfen. Die Kosten des Verfahrens tragen die Antragsteller.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Der Anspruch auf Gewährung rechtlichen Gehörs beinhaltet nicht die Verpflichtung des Gerichts, anwaltlich vertretene Beschwerdeführer auf Begründungserfordernisse gesondert hinzuweisen.(Rn.8) 2. Aus § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO folgt unmittelbar, dass sich die fristgebundene Beschwerdebegründung argumentativ mit der angefochtenen Entscheidung auseinandersetzen und hierbei darlegen muss, warum diese Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist.(Rn.8) 3. Seit Einführung der Anhörungsrüge ist die Gegenvorstellung nur noch dann statthaft, wenn das Gericht nach der maßgebenden gesetzlichen Regelung zu einer Abänderung seiner Entscheidung befugt ist (vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 3. Mai 2011 – 6 KSt 1/11 –; 27. Mai 2016 – 3 B 25/16 –; 22. März 2016 – 8 B 30/16 –; OVG Berlin-Brandenburg vom 12. Februar 2016 – OVG 11 N 113.15).(Rn.13) Die Anhörungsrüge der Antragsteller gegen den Beschluss des Senates vom 5. Januar 2018 – OVG 11 S 90.17 – wird zurückgewiesen. Die Gegenvorstellung der Antragsteller gegen den Beschluss des Senates vom 5. Januar 2018 – OVG 11 S 90.17 – wird verworfen. Die Kosten des Verfahrens tragen die Antragsteller. Mit Beschluss vom 5. Januar 2018 – OVG 11 S 90.17 – hat der beschließende Senat die Beschwerde der Antragsteller gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Berlin vom 14. November 2017 – VG 12 L 461.17 V – zurückgewiesen. Gegen diesen Senatsbeschluss wenden sich die Antragsteller mittels Anhörungsrüge und Gegenvorstellung. Beide Rechtsbehelfe haben keinen Erfolg. 1. Die Anhörungsrüge ist unbegründet. Nach § 152a Abs. 1 Satz 1 VwGO ist auf die Rüge eines durch eine gerichtliche Entscheidung beschwerten Beteiligten das Verfahren fortzuführen, wenn ein Rechtsmittel oder ein anderer Rechtsbehelf gegen die Entscheidung nicht gegeben ist und das Gericht den Anspruch dieses Beteiligten auf rechtliches Gehör in entscheidungserheblicher Weise verletzt hat. Das Vorliegen dieser Voraussetzungen ist gemäß § 152a Abs. 2 Satz 6 VwGO darzulegen. Die Anhörungsrüge stellt keinen Rechtsbehelf zur Überprüfung der inhaltlichen Richtigkeit der angegriffenen Entscheidung dar. Es handelt sich vielmehr um ein formelles Recht, das dann greift, wenn das Gericht entscheidungserhebliches Vorbringen der Beteiligten nicht in ausreichendem Maße zur Kenntnis genommen und sich mit ihm nicht in der gebotenen Weise auseinander gesetzt hat. Das Gebot des rechtlichen Gehörs verpflichtet das Gericht jedoch nicht, dem Tatsachenvortrag oder der Rechtsansicht eines Verfahrensbeteiligten inhaltlich zu folgen (vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 1. April 2015 – 4 B 10.15 –, juris Rn 2, und vom 24. November 2011 – 8 C 13/11 –, juris Rn. 2, m.w.N.). Eine hiernach entscheidungserhebliche Verletzung ihres Anspruchs auf rechtliches Gehör durch den angegriffenen Beschluss des Senats vom 5. Januar 2018 haben die Antragsteller nicht dargelegt. Das Verwaltungsgericht hat es mit Beschluss vom 14. November 2017 abgelehnt, die Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, den Antragstellerinnen zu 1. und 2. Visa zum Zwecke der Familienzusammenführung mit dem Antragsteller zu 3. zu erteilen. Zur Begründung hat das Verwaltungsgericht ausgeführt, es fehle bereits ein die Vorwegnahme der Hauptsache rechtfertigender Anordnungsanspruch. Denn die Antragsteller hätten mehrere gesetzliche Voraussetzungen für eine Visumerteilung nicht glaubhaft gemacht. Unter anderem sei ein Nachweis dafür, dass sich die Antragstellerin zu 1. zumindest auf einfache Art in deutscher Sprache verständigen könne, weder im gerichtlichen Verfahren vorgelegt worden noch aus dem beigezogenen Verwaltungsvorgang der Antragsgegnerin ersichtlich. Auch fehle ein Nachweis dafür, dass der Antragsteller zu 3. einen Aufenthaltstitel im Sinne von § 30 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 AufenthG besitze. Ebenso fehle ein Nachweis der Sicherung des Lebensunterhalts. Belege für die Höhe und Dauerhaftigkeit des Einkommens des Antragstellers zu 3. sowie die Höhe seiner Unterkunftskosten seien bislang nicht in prüfbarer Weise vorgelegt worden. Schließlich sei auch das zwischen den Beteiligten streitige Vorliegen ausreichenden Wohnraums nicht hinreichend glaubhaft gemacht. Der Senat hat in seinem angegriffenen Beschluss vom 5. Januar 2018 u.a. ausgeführt, dass sich die Antragsteller mit den jeweils für sich entscheidungstragenden Begründungen des Verwaltungsgerichts, warum die gesetzlichen Voraussetzungen für die Erteilung der begehrten Familiennachzugsvisa fehlen würden, nicht substantiiert auseinandersetzen würden. Auf die Aspekte der Sprachkenntnisse der Antragstellerin zur 1., des Aufenthaltsstatus des Antragstellers zu 3. und der Sicherung des Lebensunterhaltes der Familie seien sie nicht eingegangen. Damit hat der Senat seine Entscheidung darauf gestützt, dass die Antragsteller entgegen § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO nicht in Auseinandersetzung mit der angefochtenen Entscheidung Gründe dargelegt hätten, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben sei. Der Anspruch auf Gewährung rechtlichen Gehörs beinhaltet es nicht, anwaltlich vertretene Beschwerdeführer auf diese Erfordernisse gesondert hinzuweisen. Aus § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO folgt unmittelbar, dass sich die fristgebundene Beschwerdebegründung argumentativ mit der angefochtenen Entscheidung auseinandersetzen und hierbei darlegen muss, warum diese Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist. Stützt das Verwaltungsgericht sein Entscheidungsergebnis, auf mehrere selbstständig tragfähige Begründungen – hier: auf das Fehlen mehrerer gesetzlicher Voraussetzungen für den geltend gemachten Nachzugsanspruch –, so muss die Beschwerde hinsichtlich aller Begründungen darlegen, warum sie unrichtig sind und das Verwaltungsgericht deshalb zu einem anderen Entscheidungsergebnis hätte gelangen müssen. Soweit hierbei eine vom Verwaltungsgericht vermisste Glaubhaftmachung nachgeholt werden soll, muss dies ebenfalls innerhalb der Frist für die Begründung der Beschwerde geschehen. Auch diesbezüglich bedarf es keines vorherigen gerichtlichen Hinweises. Entgegen der Auffassung der Antragsteller kommt es auch nicht darauf an, inwieweit die Antragsgegnerin einzelne Nachzugsvoraussetzungen möglicherweise als nachgewiesen angesehen hat oder die Antragsteller aus dem bisherigen Verfahrensgang auf deren Entbehrlichkeit geschlossen haben. Denn Ansatzpunkt für die Beschwerdebegründung ist nach § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO die Begründung des angefochtenen Beschlusses des Verwaltungsgerichts. Soweit die Antragsteller geltend machen, die Antragstellerin zu 1. könne sich auf einfache Art in deutscher Sprache verständigen, auch sei es ihr wegen der Betreuung, Pflege und Erziehung der Antragstellerin zu 2. unzumutbar, einen Sprachkurs zu besuchen, so dass ein Härtefall vorliege, richtet sich ihre Rüge gegen die inhaltliche Richtigkeit des Senatsbeschlusses, wenngleich sie dessen Begründung nicht trifft. Ein im Rahmen des § 152a VwGO rügefähiger Gehörsverstoß folgt aus ihrem Vorbringen schon deshalb nicht, weil Art. 103 Abs. 1 GG, wie bereits angesprochen, keinen Schutz vor einer (vermeintlich) falschen rechtlichen oder tatsächlichen Würdigung des Falles durch das Gericht bietet. Dahingehende Rügen betreffen die richterliche Rechtsfindung als solche, nicht aber den durch den Grundsatz des rechtlichen Gehörs geschützten äußeren Verfahrensgang. Entsprechendes gilt, soweit die Antragsteller unter Beifügung entsprechender Unterlagen geltend machen, der Antragsteller zu 3. habe stets über den erforderlichen Aufenthaltstitel verfügt, auch sei der Lebensunterhalt gesichert und ausreichender Wohnraum vorhanden. Der Einwand der Antragsteller, es liege keine Vorwegnahme der Hauptsache vor, richtet sich ebenfalls gegen die inhaltliche Richtigkeit des angegriffenen Senatsbeschlusses und ist deshalb nicht geeignet, das Anhörungsrügeverfahren zum Erfolg zu führen. 2. Die Gegenvorstellung der Antragsteller ist als unzulässig zu verwerfen. Seit Einführung der Anhörungsrüge ist die Gegenvorstellung nur noch dann statthaft, wenn das Gericht nach der maßgebenden gesetzlichen Regelung zu einer Abänderung seiner Entscheidung befugt ist (vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 3. Mai 2011 – 6 KSt 1/11 –, Rz. 3, juris; 27. Mai 2016 – 3 B 25.16 –, Rz. 2, juris; 22. März 2016 – 8 B 30.16 – Rz. 8, juris; Senatsbeschluss vom 12. Februar 2016 – OVG 11 N 113.15, EA S. 2). An einer solchen Änderungsbefugnis fehlt es hier. Mit der Zurückweisung der Beschwerde ist der Beschluss des Verwaltungsgerichts formell rechtskräftig geworden. Soweit eine Abänderungsbefugnis nach § 80 Abs. 7 VwGO auch im Verfahren auf Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 123 VwGO anzuerkennen sein sollte (vgl. dazu OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 17. August 2015 – 4 S 17.15 –, Rz. 4, juris), bestünde sie nur für das Gericht der Hauptsache, als das analog § 123 Abs. 2 VwGO aber nur das Verwaltungsgericht und nicht der Senat in Betracht käme, bei dem ein entsprechendes Rechtsmittelverfahren nicht anhängig ist. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Einer Streitwertfestsetzung bedarf es wegen der gesetzlich bestimmten Festgebühr für das Anhörungsrügeverfahren (Nr. 5400 des Kostenverzeichnisses der Anlage 1 zu § 3 Abs. 2 GKG) und der Kostenfreiheit des Gegenvorstellungsverfahrens (vgl. Sächs. OVG, Beschluss vom 7. Dezember 2016 – 3 D 124/16 –, Rz. 9, juris) nicht. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§§ 152 Abs. 1 und 152a Abs. 4 Satz 3 VwGO).