Urteil
11 A 21/16
Schleswig-Holsteinisches Verwaltungsgericht, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGSH:2016:0907.11A21.16.0A
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Entscheidungsgründe
Tenor Der Bescheid des Beklagten vom 17.02.2016 wird aufgehoben, soweit gegenüber der Klägerin noch eine Rückforderung in Höhe von 2.430,44 Euro geltend gemacht wird. Der Beklagte hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Das Urteil ist hinsichtlich der Kostenentscheidung vorläufig vollstreckbar. Tatbestand 1 Die Klägerin wendet sich gegen einen Rückforderungsbescheid. 2 Die im August 1947 geborene und mit Ablauf des 31. Mai 2001 in den Ruhestand versetzte Klägerin stand zusammen mit ihrem verstorbenen Mann als verbeamtete Lehrkraft im Dienst des Landes ... Sie und ihr verstorbener Ehemann hatten Anspruch auf Dienstbezüge nach der Besoldungsgruppe A 12. 3 Die Klägerin ist mit Ablauf des 31.05.2001 in den Ruhestand getreten. Ihr Ruhegehalt ist auf 69,68 % der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge der Besoldungsgruppe A 12, Stufe 12 abzüglich eines Versorgungsabschlages in Höhe von 3,6 % festgesetzt worden. Am 26.11.2011 verstarb der Ehemann der Klägerin, so dass ab dem 01.02.2011 zusätzlich zu dem Anspruch auf eigene Versorgungsbezüge ein Anspruch auf Hinterbliebenenversorgung aus den Versorgungsansprüchen des verstorbenen Ehemannes bestand. Die Zahlungsaufnahme der Hinterbliebenenversorgung erfolgte mit Bescheid vom 19.04.2011 rückwirkend ab dem 01.02.2011. Demnach bestand ein Anspruch auf Hinterbliebenenversorgung im Umfang von 60 % des zuvor an den verstorbenen Ehemann gezahlten Ruhegehalts (71,75 % der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge der Besoldungsgruppe A 12, Stufe 12, abzüglich eines Versorgungsabschlages in Höhe von 7,2 %). Wegen des Zusammentreffens von zwei Versorgungsansprüchen in einer Person wurde mit weiterem Bescheid vom 19.04.2011 über das Ruhen der Versorgungsbezüge gemäß § 54 BeamtVG auf der Grundlage der am 01.02.2011 zustehenden Bezüge entschieden. Danach ergab sich unter Zugrundelegung der hier für die Klägerin günstigeren Mindesthöchstgrenze - gemäß § 54 Abs. 4 BeamtVG ist diese in der Höhe des eigenen Ruhegehaltes zuzüglich 20 % des Witwengeldes festzusetzen - mit Stand vom 01.02.2011 ein Ruhensbetrag bei dem eigenen Ruhegehalt der Klägerin in Höhe von 1.263,97 Euro. Den Abrechnungen vom 19.05.2011, 19.01.2012, 20.11.2013, Oktober 2014, März 2015 und letztmalig September 2015 ist zu entnehmen, dass der Ruhensbetrag während der gesamten Zeit der Höhe nach unverändert geblieben war, wobei auf den Abrechnungen bis 2013 ausdrücklich vermerkt war, dass der Ruhensbetrag manuell berechnet worden wäre. 4 Mit Bescheid vom 01.11.2015 teilte der Beklagte der Klägerin mit, dass er im Zuge der linearen Erhöhung ihrer Versorgungsbezüge rückwirkend zum 01.03.2015 die Anrechnung ihrer Witwenbezüge auf das Ruhegehalt neuerlich geprüft habe. Dabei hätte sich ergeben, dass diese Prüfung seit April 2011 nicht mehr durchgeführt worden wäre. Aus der beigefügten tabellarisch erstellten Entwicklung des Ruhensbetrages ergäbe sich, dass von April 2011 bis einschließlich Oktober 2015 insgesamt 3.472,06 Euro überzahlt worden wären. 5 Auf den dagegen erhobenen Widerspruch der Klägerin ersetzte der Beklagte den Bescheid vom 01.11.2015 durch einen Zweitbescheid vom 17.02.2016 und fügte diesem Bescheid eine neue Ruhensberechnung bei, wonach Versorgungsbezüge in Höhe von 3.472,06 Euro ohne Rechtsgrund und somit zu viel gezahlt worden wären. Zur Begründung führte der Beklagte aus, dass der Mangel des rechtlichen Grundes so offensichtlich gewesen sei, dass die Klägerin diesen hätte erkennen müssen. Bereits aus der am 19.04.2011 erteilten Berechnung hätte sie insbesondere erkennen müssen, dass Grundlage die (jeweils) maßgebenden Versorgungsbezüge seien. Sie hätte nicht davon ausgehen können, dass trotz der regelmäßigen Erhöhungen der Versorgungsbezüge der Ruhensbetrag unverändert bleibe. Die sich ergebenden Zweifel hätte sie durch Nachfrage beim Versorgungsträger klären müssen. Der Beklagte räumte allerdings ein Mitverschulden am Entstehen der Überzahlung ein, da eine (gebotene) Anpassung des Ruhensbetrages mehrfach nicht erfolgt wäre. Aus Billigkeitsgründen sähe er daher von der Rückforderung eines Teils der Überzahlung in Höhe von 30 v. H. ab. 6 Dagegen richtet sich die am 29. Februar 2016 bei Gericht eingegangene Klage. In Wiederholung und Vertiefung ihres Vorbringens aus dem „Widerspruchsverfahren“ trägt sie vor, dass eine Entreicherung schon dann zu unterstellen sei, wenn die monatliche Überzahlung weniger als 10 % der im jeweiligen Monat zustehenden Bezüge ausmache. Ausweislich des Berechnungsbogens vom 17.02.2016 habe die monatliche Überzahlung maximal 133,53 Euro betragen. Demgegenüber habe das (geminderte) Ruhegehalt mindestens 1.405,46 Euro, das Witwengeld 1.594,63 Euro betragen. Sie hafte auch nicht verschärft. Die der Berechnung zugrunde gelegten Angaben seien nicht mitgeteilt worden. Als besoldungsrechtliche Laiin habe sie daher keine Möglichkeit gehabt, den Fehler bei der Berechnung des Minderungsbetrages zu erkennen. Vielmehr habe sie darauf vertrauen können, dass der Beklagte seinem Fachverstand entsprechend alles richtig gemacht habe. 7 Die Klägerin beantragt, 8 den Bescheid des Beklagten vom 17.02.2016 aufzuheben, soweit ihr gegenüber noch eine Rückforderung der Versorgungsbezüge geltend gemacht wird. 9 Der Beklagte beantragt, 10 die Klage abzuweisen. 11 In Wiederholung und Ergänzung seiner Ausführungen in dem Bescheid vom 17.02.2016 und unter eingehender Darlegung des Zustandekommens und der Berechnung der Versorgungsbezüge führt der Beklagte aus, dass der Klägerin angesichts des gleichbleibenden Ruhensbetrages in jedem Fall Zweifel hätten darin kommen müssen, ob die Zahlung in der Form und Höhe rechtmäßig sei. Die zwingend folgende Änderung des Ruhensbetrages aufgrund der linearen Versorgungserhöhungen könne auf der Grundlage des Bescheides vom 19.04.2011, der die von ihr dargestellten Ausführungen der Berechnung in tabellarischer Form darstelle, als logische Schlussfolgerung angesehen werden. Diese logische Schlussfolgerung dürfe von der Klägerin, die als Lehrkraft im Dienst des Landes ... stand und entsprechend Dienst- und Versorgungsbezüge nach der Besoldungsgruppe A 12 erhalten habe bzw. immer noch erhalte, auch erwartet werden. Deshalb würde die Klägerin verschärft haften, weshalb eine Berufung auf den Wegfall der Bereicherung vorliegend ausgeschlossen sei. Darüber hinaus lägen keine weiteren als die bereits eingeräumten Billigkeitsgründe vor, da die Klägerin aufgrund der ihr durch den Bescheid vom 19.04.2011 zustehenden Informationen zumindest Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Zahlung hätte haben müssen. Dies hätte sie durch Nachfragen bei der zuständigen Stelle klären müssen. 12 Mit Beschluss vom 04.06.2016 hat die Kammer den Rechtsstreit dem Berichterstatter als Einzelrichter zur Entscheidung übertragen. 13 Wegen des weiteren Vorbringens der Beteiligten wird auf ihre Schriftsätze sowie die beigezogenen Verwaltungsvorgänge verwiesen, die - soweit erforderlich - Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren. Entscheidungsgründe 14 Die zulässige Klage ist begründet. Der Bescheid vom 17.02.2016 ist rechtswidrig und verletzt die Klägerin in eigenen Rechten, soweit von ihr überzahlte Versorgungsbezüge zurückgefordert werden. Demzufolge ist er, soweit er die Klägerin noch belastet, aufzuheben, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO. 15 Die Klage ist trotz fehlenden Widerspruchsverfahrens nach § 68 VwGO zulässig. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist über die gesetzlich ausdrücklich geregelten Fälle hinaus ein Vorverfahren ausnahmsweise dann entbehrlich, wenn dem Zweck des Vorverfahrens bereits Rechnung getragen ist oder der Zweck des Vorverfahrens ohnehin nicht mehr erreicht werden kann. Das gilt trotz der daran im Fachschrifttum geübten Kritik nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts jedenfalls dann, wenn die Ausgangsbehörde zugleich Widerspruchsbehörde ist und den in Rede stehenden Bescheid aufgrund einer sie bindenden Weisung der (Rechts-)Aufsichtsbehörde erlassen hat, so dass sie bei Fortbestehen der Weisung den Ausgangsbescheid in einem Widerspruchsverfahren ohnehin nicht mehr ändern könnte oder wie hier ausdrücklich nicht ändern wollte (siehe zu allem BVerwG, Urt. v. 15.09.2010 - 8 C 21.09 Rdnrn. 24 ff - in NVwZ 2011, S. 501 ff). 16 Die danach zulässige Klage ist begründet. 17 Gemäß § 63 Abs. 2 SH BeamtVG regelt sich die Rückforderung zu viel gezahlter Versorgungsbezüge nach den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs über die Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist. Der Kenntnis des Mangels des rechtlichen Grundes der Zahlung steht es gleich, wenn der Mangel so offensichtlich war, dass die Empfängerin oder der Empfänger ihn hätte erkennen müssen. Von der Rückforderung kann aus Billigkeitsgründen mit Zustimmung der Obersten Dienstbehörde oder der von ihr bestimmten Stelle ganz oder teilweise abgesehen werden. Für den solchermaßen normierten Rückforderungsanspruch sind grundsätzlich die Verjährungsvorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs entsprechend anzuwenden. Es ist daher die seit dem 01.01.2002 geltende regelmäßige dreijährige Verjährungsfrist des § 195 BGB entsprechend heranzuziehen (vgl. BVerwG, Urt. v. 26.04.2012 - 2 C 15.10 -). In der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist geklärt, dass für den Beginn der Verjährungsfrist jedenfalls § 199 Abs. 1 Nr. 1 BGB entsprechend anwendbar ist und die Verjährung mit dem Schluss des Jahres beginnt, in dem der Anspruch entstanden ist (BVerwG, a.a.O. Rdnr. 21). Ein Anspruch auf Rückzahlung von Versorgungsbezügen, die aufgrund eines gesetzesimmanenten Vorbehalts überzahlt worden sind, kann erstmals geltend gemacht und durch Erlass eines Rückforderungsbescheids durchgesetzt werden, wenn gegenüber dem Versorgungsberechtigten - spätestens gleichzeitig mit dem Rückforderungsbescheid - ein Ruhensbescheid ergangen ist. Daraus folgt hier, dass einer Rückforderung der in den Jahren 2011 und 2012 überzahlten Beträge die von der Klägerin erhobene Einrede der Verjährung entgegen steht, da die erstmalige (manuell) erstellte Ruhensberechnung im April 2011 erfolgt ist. 18 Abgesehen davon gilt für die Geltendmachung des Rückforderungsanspruchs für den gesamten Zeitraum folgendes: 19 Da gemäß § 65 SH BeamtVG beim Zusammentreffen mehrerer Versorgungsbezüge (hier Ruhegehalt und Witwengeld) neben den neuen Versorgungsbezügen die früheren Versorgungsbezüge nur bis zum Erreichen der gesetzlich normierten Höchstgrenze gezahlt werden, steht die Zahlung von Versorgungsbezügen diesbezüglich unter dem immanenten Vorbehalt der gesetzlichen Ruhensregelung. Denn soweit und solange die Summe aus Ruhegehalt und Witwengeld die Höchstgrenze nach § 65 Abs. 2 SH BeamtVG übersteigt, ruht der Anspruch auf Zahlung des Ruhegehalts. 20 Ein gesetzesimmanenter Vorbehalt mit der Folge der verschärften Haftung des Versorgungsempfängers für die Erstattung gesetzwidrig gezahlter Beträge besteht nur dann nicht, wenn der Versorgungsbehörde die für die Ruhensberechnung erheblichen tatsächlichen Umstände bekannt gewesen sind und die Richtigkeit der Entscheidung allein von der Anwendung der einschlägigen Rechtsvorschriften abhängt. In jenen Fällen ist eine etwaige fehlerhafte Rechtsanwendung ausschließlich dem Verantwortungsbereich der Behörde zuzuordnen (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Urt. v. 27.02.2015 - OVG 7 B 16.14 - Juris Rdnr. 26 mwN). Ein solcher Sachverhalt liegt hier vor. Dem Beklagten waren sämtliche für die Ruhensberechnung erheblichen Umstände bekannt und mit dem ausdrücklichen Vermerk „manuell berechnet“ gegenüber der Klägerin hat er den Eindruck vermittelt, dass ihre Ruhensberechnung über die Jahre hinweg individuell und nicht etwa nur durch ein fortlaufendes Programm kontrolliert worden sei. Dem kann die Beklagte nicht mit Erfolg entgegenhalten, dass die Klägerin bei Eintritt in den Ruhestand ein formularmäßig erarbeitetes Mitteilungsblatt erhalten habe, in welchem sie explizit darauf hingewiesen worden sei, jedwede Veränderung der Versorgungsbezüge unaufgefordert von sich aus dem Beklagten zu übermitteln. Den vom Beklagten vorgelegten Verwaltungsvorgängen ist ein solches Mitteilungsschreiben nicht zu entnehmen. Vor diesem Hintergrund ist die Klägerin ausnahmsweise nicht gehindert, sich gegenüber dem Rückforderungsanspruch mit Erfolg auf den Wegfall der Bereicherung zu berufen. 21 Selbst dann, wenn man dem nicht folgen wollte, wäre der Bescheid aufzuheben, da der Beklagte sein Ermessen fehlerhaft ausgeübt hat. 22 Nach § 63 Abs. 2 Satz 3 SH BeamtVG kann aus Billigkeitsgründen ganz oder teilweise von der Rückforderung abgesehen werden. Diese Regelung bezweckt, dass eine allen Umständen des Einzelfalls gerecht werdende, für die Behörde zumutbare und für den Beamten tragbare Lösung zu ermöglichen, bei der auch Alter, Leistungsfähigkeit und sonstige Lebensverhältnisse des Herausgabepflichtigen eine maßgebende Rolle spielen. Sie ist Ausdruck des auch im öffentlichen Recht geltenden Grundsatzes von Treu und Glauben und stellt eine sinnvolle Ergänzung des ohnehin von dem gleichen Grundsatz geprägten Rechts der ungerechtfertigten Bereicherung dar. Dabei ist jedoch nicht die gesamte Rechtsbeziehung, aus welcher der Bereicherungsanspruch erwächst, nochmals unter dem Gesichtspunkt von Treu und Glauben zu würdigen, sondern auf das konkrete Rückforderungsbegehren und vor allem auf die Modalitäten der Rückabwicklungen und ihrer Auswirkungen auf die Lebensumstände des Beamten abzustellen. Bei der Billigkeitsentscheidung ist von besonderer Bedeutung, wessen Verantwortungsbereich die Überzahlung zuzuordnen ist und in welchem Maße ein Verschulden oder Mitverschulden hierfür ursächlich war. Ein Mitverschulden an der Überzahlung ist in die Ermessensentscheidung nach § 63 Abs. 2 Satz 3 SH BeamtVG einzubeziehen. Deshalb ist aus Gründen der Billigkeit in der Regel von der Rückforderung ganz oder teilweise abzusehen, wenn der Grund für die Überzahlung in der überwiegenden behördlichen Verantwortung liegt (vgl. BVerwG, Urt. v. 27.01.1994 - 2 C 19.92 -). Danach ist es im vorliegenden Fall allein ermessensgerecht, von der Rückzahlung vollständig abzusehen. Entgegen der Auffassung des Beklagten hätte die Klägerin nicht erkennen müssen, dass die Grundlage die (jeweils) maßgeblichen Versorgungsbezüge waren. Sie konnte vielmehr davon ausgehen, dass die Erhöhungen der Versorgungsbezüge ordnungsgemäß von dem Beklagten mit einberechnet wurden. Als besoldungsrechtliche Laiin hatte sie keine Veranlassung, minutiös die kleineren Beträge nachzurechnen, zumal ihr zu Beginn ein Unterschiedsbetrag in Höhe von monatlich 11,73 Euro zu viel zugeflossen war. Auch in diesem Kontext ist von entscheidungserheblicher Bedeutung, dass der Klägerin aufgrund des Hinweises „manuell errechnet“ der Eindruck vermittelt worden war, dass sie hinsichtlich der Berechnung der Ruhensbeträge nicht in einem selbständig arbeitenden Programm „gefangen“ war, sondern dass man sich der Berechnung ihrer Bezüge individuell gewidmet hatte. Nimmt man des weiteren in den Blick, dass der Beklagte noch im November 2015 eine formell nicht ordnungsgemäße Berechnung der Ruhensbeträge durchgeführt hat, welche er dann im Februar 2016 korrigieren musste, wird hinreichend deutlich, dass es sich bei der Anwendung der Ruhensregelung bei Zusammentreffen mehrerer Versorgungsbezüge um eine keineswegs einfach zu handhabende Regelung handelt, hinsichtlich derer sich Fehler bei der Klägerin hätten aufdrängen müssen. 23 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung beruht auf § 167 Abs. 2 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 11 ZPO.