Urteil
9 A 239/13
Schleswig-Holsteinisches Verwaltungsgericht, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGSH:2016:0304.9A239.13.0A
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Entscheidungsgründe
Tenor Der Ausbaubeitragsbescheid der Beklagten vom 14.02.2013 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 16.12.2013 wird insoweit aufgehoben, als darin ein Beitrag von mehr als 7.334,27 € festgesetzt ist. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens tragen der Kläger zu 82 % und die Beklagte zu 18 %. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Dem jeweiligen Kostenschuldner wird nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % der vollstreckbaren Kosten abzuwenden, wenn nicht der jeweilige Kostengläubiger zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Tatbestand 1 Der Kläger wendet sich gegen seine Heranziehung zu einem Straßenausbaubeitrag. 2 Er ist Eigentümer des 250 qm großen Grundstücks H...straße xx/P...kirchhof xx (Flurstück xx). 3 Bei der Straße P...kirchhof handelt es sich um eine Sackgasse, die von der S...straße abgeht. Die S...straße verbindet im zentralen Innenstadtbereich der Hansestadt Lübeck die H...straße mit dem K...berg. Der P...kirchhof führt in Richtung Westen an der Nordfassade der P...kirche entlang, bildet dann den Rand des Platzes vor der Turmfassade und endet nach ca. 100 m an der Stützmauer, unterhalb derer sich die Straße K... befindet. Das Grundstück des Klägers grenzt wie noch 7 weitere Grundstücke mit seiner Rückfront an den P...kirchhof und im Norden an die H...straße an. Diese Grundstücke liegen im Geltungsbereich des Bebauungsplanes 01.10.00 (Innenstadt), der hier wie auch für die Grundstücke auf der Ostseite der S...straße eine Nutzung als Kerngebiet vorsieht. Für die Westseite der S...straße zwischen P...kirchhof und K...berg existiert kein Bebauungsplan. 4 Die Beklagte ließ in den Jahren 2010/2011 im Rahmen der Maßnahme „ Mitten in Lübeck“ die S...straße und den P...kirchhof ausbauen. Ziel der Maßnahme war neben der Erneuerung die Umsetzung eines neuen Verkehrskonzeptes für den Innenstadtkern. Die Bauarbeiten wurden ausgeschrieben; den Zuschlag erhielt am 14.06.2010 die Firma, die das preisgünstigste Angebot abgegeben hatte, im Rahmen einer Eilentscheidung des Bürgermeisters nach § 65 Abs. 4 Gemeindeordnung. In der Folgezeit wurden die Baumaßnahmen durchgeführt. 5 In der S...straße wurde die Fahrbahn erneuert und im nördlichen Teil mit einer Asphaltdecke versehen. Der südliche Bereich bis zum K...berg wurde mit Granitplatten gepflastert; zum K...berg wurde die Durchfahrt mit versenkbaren Absperrpfostenversperrt. Die bisher vorhandenen Parkstreifen wurden entfernt. Die seitlichen Gehwege wurden ebenfalls erneuert und erhielten einen Granitplattenbelag; in einem aufgrund zurückspringender Gebäude breiteren Bereich wurde Mosaikpflaster verlegt. Die Straßenoberflächenentwässerung wurde an den bestehenden Regenwasserkanal angeschlossen; die vorhandenen Straßenlaternen wurden durch neue ersetzt. 6 Der P...kirchhof wurde über eine Länge von ca. 70 m zwischen der S...straße und der Verbindungstreppe zur H...straße in vollem Umfang erneuert. Die Fahrbahn erhielt eine einheitliche Breite von 4,10 m, wodurch sich zum Teil auch die Breite der Gehwege änderte, und wurde wie auch die Gehwege mit Granitpflaster versehen. Auch hier wurde die Oberflächenentwässerung an das bestehende Entwässerungssystem angeschlossen und die Straßenbeleuchtung erneuert. Im Bereich westlich der Treppe bis zur Mauer wurden die Straßeneinläufe erneuert; hier erhielt die Fahrbahn eine neue Asphaltdecke. 7 Die Abnahme der Straßenbauarbeiten erfolgte am 16.06.2011. Die Beklagte sah S...straße und P...kirchhof als einheitliche Einrichtung an und legte den für beide Straßen entstandenen Aufwand auf die Anlieger beider Straßen um. 8 Mit Bescheid vom 14.02.2013 zog die Beklagte den Kläger für sein Grundstück zu einem Ausbaubeitrag in Höhe von 8.980,93 € heran. 9 Gegen diesen Bescheid legte der Kläger Widerspruch ein und führte zur Begründung aus: Der Beitragsbescheid sei bereits deshalb rechtswidrig, weil er sein Grundstück in das Abrechnungsgebiet einbeziehe, obwohl es durch die S...straße nicht erschlossen werde. Die Straße P...kirchhof sei eine eigenständige Einrichtung, so dass die daran gelegenen Grundstücke nicht zum Abrechnungsgebiet für die Einrichtung S...straße gehörten. Unabhängig davon sei der Beitrag zu hoch, denn insbesondere das Grundstück der P...kirche sei mit einer zu geringen Fläche in die Verteilung des beitragsfähigen Aufwandes einbezogen worden. Zum einen sei die P...kirche aufgrund der Aussichtsplattform im Turm zu Unrecht als bloß eingeschossig bewertet worden, zum anderen habe sie mit einem Artzuschlag belegt werden müssen. 10 Der Kläger erhob am 31.01.2013 zunächst Untätigkeitsklage. 11 Die Beklagte wies den Widerspruch zurück und führte in ihrem Widerspruchsbescheid vom 16.12.2013 aus, nach der erforderlichen natürlichen Betrachtungsweise stelle sich der P...kirchhof als unselbständige Zufahrt dar. Er diene als einzige Zufahrt nur der P...kirche selbst und zwei weiteren Grundstücken, während alle anderen Grundstücke von der H...straße erschlossen seien und nur rückwärtig an den P...kirchhof angrenzten. Eine Baumassierung, die die Straße zu einer selbständigen Einrichtung werden lasse, sei nicht festzustellen. Der P...kirchhof diene vorrangig der Zufahrt zur P...kirche, die mit ihrer Fassade unmittelbar an die S...straße angrenze, deren Eingang sich aber der von der S...straße abgewandten Seite befinde. Beide Straßen bildeten aufgrund der geschaffenen Verkehrssituation eine in sich geschlossene Einrichtung, da sie allein der Erschließung der im Wesentlichen an die S...straße anliegenden Grundstücke dienten. 12 Das Grundstück der P...kirche sei nicht überplant. Das Gebäude sei nach der für Kirchen geltenden Sonderregelung der Ausbaubeitragssatzung als eingeschossig zu behandeln. Das Grundstück sei nicht mit einem Artzuschlag belegt worden, da es in einem faktischen Mischgebiet liege und nicht überwiegend gewerblich genutzt werde. Die Kirche sei weiterhin geweiht, und es fänden regelmäßig Gottesdienste statt. Zwar gebe es auch Ausstellungen und Konzerte, sie diene aber nicht überwiegend kirchenfremden Zwecken. 13 Der Kläger hat diesen Widerspruchsbescheid ins Verfahren einbezogen und wiederholt zur Begründung der Klage sein Vorbringen aus dem Widerspruchsverfahren. 14 Ergänzend trägt er vor, es handele sich bei der Straße P...kirchhof nicht um eine öffentliche Einrichtung, denn weder sei die Straße gewidmet noch greife die Widmungsfiktion des § 57 Abs. 3 Satz 2 Straßen- und Wegegesetz (StrWG). Darüber hinaus lägen die tatbestandlichen Voraussetzungen für eine beitragspflichtige Erneuerung nicht vor, denn alle Einrichtungen seien voll funktionsfähig gewesen. 15 Der Kläger beantragt, 16 den Bescheid der Beklagten vom 14.02.2013 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 16.12.2013 aufzuheben. 17 Die Beklagte beantragt, 18 die Klage abzuweisen. 19 Sie hat zunächst ihr Vorbringen aus dem Widerspruchsbescheid wiederholt und trägt ergänzend vor: 20 Die Straße P...kirchhof existiere bereits seit dem Bau der P...kirche im 14. Jhdt. Auf Lichtbildern aus dem Jahr 1908 sei erkennbar, dass es sich schon damals um eine befestigte Straße mit Gehweg gehandelt habe. Sie sei auch in das Baustaffelverzeichnis aus dem Jahr 1919 aufgenommen. Nach § 1 Abs. 2 der lübschen Wegeordnung von 1874 sei als öffentlich jeder Weg zu betrachten, welcher dem gemeinsamen Verkehr nicht kraft Privatrechts entzogen werden könne. Das sei hier der Fall, denn die Beklagte sei Eigentümerin des Straßengrundstücks. Auf das Vorhandensein einer Widmung oder der Voraussetzungen der Widmungsfiktion nach § 57 Abs. 3 Satz 2 StrWG komme es daher nicht an. 21 Die durchgeführten Maßnahmen seien beitragspflichtig, denn sowohl die S...straße als auch der P...kirchhof seien erneuerungsbedürftig gewesen. In beiden Straßen sei die Nutzungsdauer der einzelnen Teileinrichtungen abgelaufen gewesen; die Straßen seien auch tatsächlich in einem schlechten Zustand gewesen. Zwar sei der Gehweg auf der südlichen Seite des P...kirchhofes zuletzt erst 1990 erneuert worden; im Verbund mit der jetzt durchgeführten Baumaßnahme habe aber auch die dort vorhandene alte Bitumendecke einer neuen Pflasterung weichen müssen, um ein einheitliches Straßenbild herzustellen. 22 Der genaue Umfang der einzelnen durchgeführten Maßnahmen ergebe sich aus den der Vergabe zugrundeliegenden Leistungsbeschreibungen, die auch das Bauprogramm darstellten. 23 Die Beklagte hat nach Durchführung eines Erörterungstermins auf Anforderung des Gerichts Vergleichsberechnungen vorgelegt, die auf einer getrennten Aufwandsermittlung für die Einrichtungen S...straße und P...kirchhof beruhen. Sie hat dazu ergänzend vorgetragen, im Gegensatz zu ihrer bisherigen Annahme sei das Grundstück der P...kirche nicht als zum Mischgebiet, sondern als zum Kerngebiet gehörig anzusehen, so dass nach ihrer Ausbaubeitragssatzung die Grundstücksfläche schon aufgrund der Lage im Kerngebiet mit dem Faktor 2 zu bewerten sei. Mit Schriftsatz vom 21.12.2105 hat sie auf dieser Grundlage für das Grundstück des Klägers einen Beitrag von 7.334,27 € errechnet. 24 Die Kammer hat den Rechtsstreit der Berichterstatterin als Einzelrichterin zur Entscheidung übertragen (§ 6 Abs. 1 VwGO). 25 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird Bezug genommen auf die Gerichtsakten und die Verwaltungsakten zu diesem Verfahren und zu den gleichzeitig verhandelten Verfahren 9 A 244/13 und 9 A 7/14. Diese waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung. Entscheidungsgründe 26 Die Klage ist zulässig, aber nur im tenorierten Umfang begründet. Soweit ein Beitrag von mehr als 7.334,27 € festgesetzt worden ist, ist der angefochtene Bescheid aufzuheben (§ 113 Abs. 1 VwGO); im Übrigen ist er rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten. 27 Rechtsgrundlage für die Heranziehung des Klägers zu einem Straßenbaubeitrag ist § 8 Abs. 1 Kommunalabgabengesetz - KAG - i.V.m. der Satzung der Beklagten über die Erhebung von Beiträgen für die Herstellung, den Aus- und Umbau von Straßen, Wegen und Plätzen in der Hansestadt Lübeck vom 29.02.1996 i.d.F. vom 18.12.2001 (ABS). Die von der Beklagten im Ausgangsbescheid noch herangezogene Fassung vom 29.09.2011 ist noch nicht zugrunde zu legen, weil sie zum maßgeblichen Zeitpunkt der Entstehung der Beitragspflicht (Abnahme am 11.05.2011) noch nicht wirksam war. Bedenken gegen die Rechtswirksamkeit der Satzung bestehen nicht; insbesondere ist der gewählte kombinierte Grundstücksflächen-Vollgeschossmaßstab nicht zu beanstanden. 28 Nach § 8 Abs. 1 KAG werden Beiträge zur Deckung des Aufwandes für die Herstellung, den Ausbau und Umbau sowie die Erneuerung der notwendigen öffentlichen Einrichtungen von denjenigen Grundeigentümern erhoben, denen hierdurch Vorteile erwachsen. 29 Entgegen der Ansicht der Beklagten ist davon auszugehen, dass S...straße und P...kirchhof jeweils selbständige öffentliche Einrichtungen darstellen, so dass der Kläger als Anlieger nur des P...kirchhofes auch nur für die Erneuerung dieser Einrichtung Ausbaubeiträge zu entrichten hat. 30 Einrichtung im Sinne des § 8 Abs. 1 KAG ist regelmäßig die im Gemeindegebiet verlaufende Straße in ihrer gesamten Ausdehnung. Für die Feststellung der räumlichen Ausdehnung der Einrichtung ist, ausgehend von einer natürlichen Betrachtungsweise und ungeachtet einer etwa wechselnden Straßenbezeichnung, auf das Erscheinungsbild eines Straßenzuges (z. B. die Straßenführung, Straßenbreite und -länge, Straßenausstattung, Zahl der „erschlossenen“ Grundstücke), seine Verkehrsfunktion sowie auf vorhandene Abgrenzungen (Kreuzungen, Einmündungen), die eine Verkehrsfläche augenfällig als eigenständiges Element des Straßennetzes erscheinen lassen, abzustellen. Maßgeblich sind die tatsächlichen Verhältnisse zum Zeitpunkt der Entstehung der sachlichen Beitragspflicht (vgl. OVG Schleswig, Urteil vom 6.11.2103 - 4 LB 16/12 -). 31 Eine Zuordnung einer Stichstraße zu dem Hauptzug, von dem sie abzweigt, und damit die Qualifizierung als Teil einer einheitlichen Einrichtung im Sinne des KAG, ist nach der Rechtsprechung des OVG Schleswig zum Straßenausbaubeitragsrecht, der sich die Kammer angeschlossen hat, nur dann gerechtfertigt, wenn die Stichstraße den Charakter einer Zufahrt zu „Hinterliegergrundstücken“ hat, d.h. Grundstücke „erschließt“, die unmittelbar an die Vorderliegergrundstücke angrenzen, gleichsam in „zweiter Baureihe“ liegen, so dass sich der Eindruck der Zugehörigkeit dieser Grundstücke zum Abrechnungsgebiet aufdrängt. Anders verhält es sich wenn die Stichstraße bei natürlicher Betrachtungsweise über eine bloße Zufahrt zu „Hinterliegern“ hinausgeht und sich als eigenständige Verkehrsanlage darstellt. Die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zum Erschließungsbeitragsrecht, das unverzweigte und nicht abknickende Anlagen von bis zu 100 m Länge regelmäßig als unselbständig ansieht, ist auf das Straßenausbaubeitragsrecht nicht übertragbar (OVG Schleswig, Urteil vom 30.04.2003 - 2 LB 118/01 - und Beschluss vom 14.12.2007 - 2 LA 23/07 -). 32 Nach diesen Maßstäben stellt sich der P...kirchhof als eigenständige Verkehrsanlage dar. Er ist knapp 100 m lang und erschließt auf der Nordseite gegenüber der P...kirche außer dem Eckgrundstück 7 weitere Grundstücke. Dass diese rückwärtig überwiegend auch an die H...straße angrenzen, ist insoweit unerheblich. Damit hat der P...kirchhof sowohl hinsichtlich seiner Länge als auch hinsichtlich der Zahl der erschlossenen Grundstücke deutlich mehr den Charakter einer eigenständigen Straße als den Charakter einer Zufahrt zu Hinterliegergrundstücken. Die Bebauung am P...kirchhof geht erheblich über „Hinterliegergrundstücke in zweiter Baureihe“ hinaus. Die Zugehörigkeit dieser Grundstücke zur S...straße drängt sich auch nach dem Erscheinungsbild der Straße nicht auf, zumal von der Einmündung der S...straße aus aufgrund der leichten Kurve der Straße nicht erkennbar ist, dass es sich um eine Sackgasse handelt. 33 Entgegen der Ansicht des Klägers ist der P...kirchhof eine öffentliche Einrichtung, obwohl er nicht nach § 6 Straßen- und Wegegesetz (StrWG) gewidmet ist. Denn nach § 57 Abs. 3 Satz 1 StrWG sind auch Straßen, die nach bisherigem (d.h. vor dem 01.10.1962 geltenden) Recht die Eigenschaften einer öffentlichen Straße besitzen, öffentlich im Sinne dieses Gesetzes. Dazu gehört der P...kirchhof. Allerdings ist die von der Beklagten angeführte Wegeordnung vom 29.07.1874 hier nicht anwendbar, da sie nach ihrem § 1 nur für die öffentlichen Wege in den Landbezirken des Lübeckischen Freistaates und den Vorstädten galt, nicht jedoch für die Innenstadt. Eine entsprechende Regelung für die Innenstadt hat die Beklagte nicht vorgelegt. Es liegt jedoch jedenfalls eine stillschweigende Widmung vor, da in Gestalt der Hansestadt Lübeck alle rechtlich Beteiligten, nämlich Eigentümer, Unterhaltspflichtiger und Wegepolizei zusammenfielen und diese von der Öffentlichkeit des Weges ausging (vgl. zu diesem Erfordernis Eßling/Meeder, „Probleme der rechtlichen Einordnung der „alten Straße und Wege“ durch die Neuregelung des § 57 Abs. 3 StrWG für Schleswig-Holstein praktikabel gelöst?“, SchlHA 2004, 205). Denn die Straße ist bereits im Baustaffelverzeichnis der Hansestadt Lübeck von 1919 (Bl. 112 Gerichtsakte) als vorhandene Straße bezeichnet; damit war nach § 24 des Straßenbaugesetzes für die Innere Stadt und die Vorstädte vom 19.02.1919 der Anbau an diese Straße zulässig. Dies setzte die Erfüllung bestimmter Anforderungen z.B. hinsichtlich der Breite der Straßen voraus (vgl. § 16 Abs. 1 und 11 Abs. 2 Straßenbaugesetz). Straßen, die für anbaufähig erklärt waren, gingen - soweit dies noch nicht der Fall war - in das Eigentum des Staates über, der auch unterhaltspflichtig wurde (§ 16 Abs. 1 und 2 Straßenbaugesetz). Daher ist davon auszugehen, dass es sich beim P...kirchhof jedenfalls seit 1919 und damit nach § 57 Abs. 3 Satz 1 StrWG auch heute um eine öffentliche Straße handelte. Auf das Vorliegen der Voraussetzungen des § 57 Abs. 3 Satz 2 StrWG kommt es daher nicht an. 34 Die nach dem Bauprogramm vorgesehenen Maßnahmen sind abgeschlossen. Das Bauprogramm ist den der Ausschreibung zugrunde liegenden Leistungsverzeichnissen und letztlich den konkret in Auftrag gegebenen Arbeiten zu entnehmen; ein ausdrücklicher Beschluss der zuständigen Gremien darüber ist nicht erforderlich (OVG Schleswig, Urteil vom 24.03.2010 - 2 LB 23/09 - ). Aus den der Leistungsbeschreibung entsprechenden vorgelegten Rechnungen ergibt sich, dass im P...kirchhof die Fahrbahn einschließlich der Straßenabläufe, die Gehwege und die Beleuchtung erneuert werden sollten. Aus den einzelnen Positionen lässt sich detailliert der Umfang der geplanten Maßnahmen herleiten. Eine weitere Konkretisierung oder eine verbale oder planerische Beschreibung sind nicht erforderlich. Mit der Abnahme der Arbeiten sind diese Maßnahmen abgeschlossen, so dass die sachliche Beitragspflicht entstanden ist. 35 Die abgerechneten Maßnahmen sind auch beitragsfähig. Eine beitragspflichtige Erneuerung liegt vor, wenn die erneuerte Teileinrichtung nicht mehr voll funktionsfähig, also abgängig war und deshalb Erneuerungsbedarf bestand. Indiz dafür ist der Ablauf der üblichen Nutzungsdauer. Auch die Nutzungsdauer einer Straße ist ungeachtet durchgeführter Erhaltungsmaßnahmen nur begrenzt. Die übliche Nutzungsdauer der einzelnen Teileinrichtungen ist dabei unterschiedlich. Sie wird für Fahrbahn, Gehwege und Beleuchtung im Allgemeinen mit 25 Jahren, für die Straßenentwässerung mit ca. 50 Jahren angenommen. (OVG Schleswig, Urteil vom 26.09.2007 - 2 LB 20/07 -, Die Gemeinde 2008, 47; Beschluss vom 22.10.2012 - 4 MB 52/12 - und Habermann in Habermann/Arndt, KAG, Rn. 147a m.w.N.). Die Gemeinde muss nicht abwarten, bis die Einrichtung verkehrsunsicher geworden ist. Ihr steht hinsichtlich der Beurteilung dessen, ob eine Erneuerungsmaßnahme notwendig ist, ein weiter Ermessensspielraum zu, der vom Gericht nur eingeschränkt überprüfbar und der nur dann überschritten ist, wenn keine Gründe ersichtlich sind, die die Maßnahme im geplanten Umfang rechtfertigen (OVG Schleswig, Urteil vom 24.10.2007 - 2 LB 26/07 -, NordÖR 2008, 86). Dies ist hier nicht der Fall. 36 Nach dem von der Beklagten vorgelegten Straßenkataster wurde die Fahrbahn zuletzt 1971 bzw. 1979 erneuert; ihre Nutzungsdauer betrug daher bereits mindestens 32 Jahre. Aus den von der Beklagten im Verfahren vorgelegten Lichtbildern ergibt sich, dass die Asphaltdecke bereits im Jahr 2008 schadhaft war. Für den östlichen Gehweg gilt das gleiche. Der westliche Fußweg entlang der P...kirche war allerdings erst im Jahr 1990 zuletzt erneuert worden, so dass die Nutzungsdauer insoweit noch nicht ganz abgelaufen war. Es ist jedoch nicht ermessensfehlerhaft, wenn die Beklagte sich gleichwohl dafür entschieden hat, auch diesen Fußweg mit zu erneuern, um ein einheitliches Straßenbild mit Natursteinpflaster herzustellen. Das gleiche gilt für die Straßenbeleuchtung. Auch hier war zwar noch nicht hinsichtlich aller Masten die Nutzungsdauer abgelaufen, da aber aufgrund der Erneuerung von Fahrbahn und Gehwegen ohnehin die Kabel aufgenommen werden mussten, erscheint es ermessensfehlerfrei, auch die Beleuchtung insgesamt zu erneuern. Die Straßenentwässerung ist nur insoweit erneuert worden, als dies aufgrund der Erneuerung von Fahrbahn und Gehwegen erforderlich war (Rinnen, Straßenabläufe); der Regenwasserkanal war bereits vorhanden. 37 Den nur für die Erneuerung des P...kirchhofes entstandenen Aufwand hat die Beklagte mit insgesamt 162.561,60 € beziffert (Kostenaufstellung P...kirchhof - Endabrechnung -vom 07.07.2015 - Beiakte B), nachdem sie die Kosten der einheitlichen Schlussrechnung durch ein Ingenieurbüro auf beide Einrichtungen hat aufteilen lassen. Auf die Zusammenstellung der Kosten in der Beiakte B sowie die der Berechnung zugrundeliegenden Aufmaßblätter (Beiakte E zu 9 A 244/13) wird Bezug genommen. Bedenken gegen die Aufteilung der Kosten durch das Ingenieurbüro oder die einzelnen Positionen sind nicht vorgetragen und nicht ersichtlich. 38 Die in diesem sowie in den Parallelverfahren vorgetragenen Bedenken gegen die Höhe des Aufwandes greifen nicht durch. 39 Es ist zunächst auch in diesem Zusammenhang unschädlich, dass die Vergabe des Auftrages für das Gesamtprojekt „Neugestaltung der S...straße“ (einschließlich des P...kirchhofes) nicht durch die eigentlich zuständigen Ausschüsse, sondern im Rahmen einer Eilentscheidung des Bürgermeisters erfolgte. Es kann offen bleiben, ob diese Eilentscheidung vergaberechtlich zulässig war. Werden Aufträge unter Verstoß gegen das Vergaberecht erteilt, sind darauf zurückzuführende Mehrkosten unnötiger und somit auch nicht notwendiger Aufwand (OVG Schleswig, Urteil vom 30.04.2003 - 2 LB 105/02 -, NordÖR 2003, 42 ff.; vgl. auch Habermann a.a.O. Rn. 303). Hier ist jedoch nicht ersichtlich, dass aufgrund der Eilentscheidung ein erhöhter Aufwand entstanden ist. Auf die Ausschreibung hin waren vier Angebote eingegangen, von denen das kostengünstigste berücksichtigt wurde. Hat jedoch eine Ausschreibung stattgefunden und ist dem billigsten Bieter der Zuschlag erteilt worden, so bestehen an der Notwendigkeit des Aufwandes keine Bedenken. 40 Auch die Entscheidung für das vergleichsweise teure Natursteinpflaster (Granitplatten bzw. Granitmosaiksteine), das auf Teilen der Fahrbahn und den Gehwegen verlegt wurde, ist nicht zu beanstanden. Hinsichtlich der gewählten Ausbaumaterialien steht den Gemeinden bei der Beurteilung der Angemessenheit ein weiter Spielraum zu, der vom Gericht nur eingeschränkt überprüfbar und der nur dann überschritten ist, wenn keine Gründe ersichtlich sind, die die Maßnahme im durchgeführten Umfang rechtfertigen könnten (OVG Schleswig, Urteile vom 16.09.1997 - 2 L 198/96 - betreffend die Königstraße in Lübeck - und vom 30.04.2003 a.a.O.). Solche Gründe liegen hier jedoch vor. S...straße und P...kirchhof liegen im historischen Zentrum der Altstadt und werden besonders durch die P...kirche geprägt, die zu den hervorragenden Bauten der Stadt zählt, ein Anziehungspunkt für Touristen ist und an die der P...kirchhof in voller Länge angrenzt. Es ist nicht ermessensfehlerhaft, wenn die Beklagte hier einen optisch angemessenen, hochwertigen Belag wählt, der auch den Zweck hat, diesen Bereich aufzuwerten. So hat auch das OVG Schleswig in seiner o.g. Entscheidung zur Königstraße darauf abgestellt, dass sich der gewählte Gehwegbelag besser als eine andere Lösung in das Bild der historischen Altstadt einfügt, dies gilt auch für Natursteinpflaster im Bereich der P...kirche. Im Übrigen hat die Beklagte auch darauf abgestellt, dass Natursteine sich als wesentlich haltbarer als Betonsteine erwiesen hätten. 41 Soweit der Kläger vorträgt, es sei nicht nachvollziehbar, in welcher Länge der P...kirchhof ausgebaut worden sei, trifft dies nicht zu. Im Text des Vergabebeschlusses vom 14.06.2010 heißt es dazu, die Länge des überplanten Straßenabschnitts betrage ca. 70 m. Wie sich aus den vorgelegten Aufmaßblättern (vgl. insbesondere Bl. 153 Beiakte E zu 9 A 244/13) ergibt und wie in der mündlichen Verhandlung vom zuständigen Sachgebietsleiter noch einmal erläutert wurde, betrifft dies den Abschnitt von der Einmündung der S...straße bis zur Treppe zur H...straße. Ausgeschrieben und durchgeführt worden sind aber auch Arbeiten auf dem sich westlich anschließenden Teil bis zum Ende der Sackgasse; hier wurden die Straßeneinläufe erneuert und die Fahrbahn neu asphaltiert. 42 Damit ist von einem beitragsfähigen Aufwand für den P...kirchhof in Höhe von 162.561,60 € auszugehen. Da es sich unstreitig um eine Anliegerstraße mit einem Anliegeranteil von 75 % handelt, sind 121.921,20 € umlagefähig. 43 Dieser Aufwand ist auf die vom P...kirchhof erschlossenen Grundstücke zu verteilen. Die Beklagte hat in ihrer Vergleichsberechnung alle anliegenden Grundstücke einbezogen. Hinsichtlich der nördlich an die Straße angrenzenden Grundstücke, die im Bereich des Bebauungsplanes 01.10.00 (Innenstadt) liegen, bestehen hinsichtlich der jeweils angenommen Beitragsfläche keine Bedenken, diese entspricht den Annahmen in der ursprünglichen Berechnung. 44 Zu korrigieren ist jedoch die Flächenberechnung für das Grundstück der P...kirche (Flst. xx), das sich über die gesamte Südseite des P...kirchhofes erstreckt und 3.998 m² groß ist. In diesem Bereich besteht kein Bebauungsplan. Die Beklagte ist in den angefochtenen Bescheiden zunächst davon ausgegangen, dass das Grundstück als eingeschossig bebaut ohne Artzuschlag zu veranlagen ist. In der letzten Vergleichsberechnung mit Schriftsatz vom 21.12.2015 hat sie demgegenüber angenommen, dass das Grundstück im Kerngebiet liegt und deshalb mit einem Artzuschlag zu berücksichtigten ist, geht dabei aber weiter von einer eingeschossigen Bebauung aus. Dies ist nicht zu beanstanden. 45 Nach § 8 Abs. 3 ABS wird zur Berücksichtigung des unterschiedlichen Maßes der Nutzung bei bebauten oder bebaubaren Grundstücken zur Grundstücksfläche je zulässigem Geschoss 25 v.H. der Grundstücksfläche hinzugezählt. Als Geschoss gelten dabei alle Geschosse, die nach landesrechtlichen Vorschriften Vollgeschosse sind. In Abs. 5 ist in Einzelnen geregelt, wie die Zahl der Geschosse zu ermitteln ist. § 8 Abs. 5 h) cc) ABS enthält die Sonderregelung, dass bei Grundstücken, die mit einer Kirche bebaut sind, die Kirche als eingeschossiges Gebäude behandelt wird, soweit keine Festsetzung in einem Bebauungsplan besteht. Eine solche pauschalierende Regelung vermeidet, dass bei den baulichen Besonderheiten, die gerade historische Kirchen aufweisen, jeweils im Einzelnen aufwändige Prüfungen der Geschossigkeit vorzunehmen sind. Dies verstößt auch nicht gegen den Grundsatz der Vorteilsgerechtigkeit, denn in aller Regel wird es im Hinblick auf die Besonderheiten der Nutzung von Kirchengebäuden für die Frage der Häufigkeit der Inanspruchnahme der Straße nicht darauf ankommen, wie viele Geschosse das Kirchengebäude hat. Dies ist anders als bei Wohn- oder Geschäftshäusern. Es kann offen bleiben, ob diese Regelung hier aufgrund der jedenfalls teilweise kirchenuntypischen Nutzung der P...kirche und der Besonderheit der stark besuchten Aussichtsplattform anwendbar ist (vgl. zur Problematik der „kirchentypischen Nutzung“ VG Magdeburg, Urteil vom 17.02.2005 - 2 A 350/03 -, juris). Selbst wenn stattdessen die Regelungen der Landesbauordnung anzuwenden wären, wäre die P...kirche mit nur einem Geschoss zu veranlagen. Denn bei der Aussichtsplattform im Kirchturm handelt es sich nicht um ein Vollgeschoss, sondern allenfalls um ein Staffelgeschoss. Nach § 2 Abs. 6 LBO sind oberirdische Geschosse Staffelgeschosse, wenn sie gegenüber mindestens einer Außenwand des jeweils darunter liegenden Geschosses um mindestens zwei Drittel ihrer Wandhöhe zurücktreten. Das ist hier der Fall, wobei als „darunter liegendes Geschoss“ nicht nur die Fläche des Turmes, sondern die gesamte Fläche der Kirche zu berücksichtigen ist, da es sich um ein einheitliches Gebäude handelt. Staffelgeschosse sind nur dann Vollgeschosse, wenn sie über mindestens drei Viertel der Grundfläche des darunter liegenden Geschosses eine Höhe von mindestens 2,30 m haben. Daran fehlt es hier, denn die Fläche der Aussichtsplattform beträgt nur etwa 1/10 der Fläche des Erdgeschosses. 46 Nach § 8 Abs. 4 ABS wird zur Berücksichtigung der unterschiedlichen Art der Nutzung die ermittelte Grundstücksfläche mit verschiedenen Faktoren vervielfacht. Die Beklagte ist zunächst davon ausgegangen, dass das Grundstück innerhalb eines tatsächlich bestehenden (§ 34 Abs. 2 BauGB) Mischgebietes liegt und nicht überwiegend gewerblich genutzt wird, so dass nach § 8 Abs. 4 a) ABS kein Artzuschlag zu berücksichtigen wäre. Daran hat sie im Verfahren jedoch nicht mehr festgehalten. Sie geht nunmehr davon aus, dass es sich auch bei den unbeplanten Grundstücken auf der Westseite der S...straße, zu denen das der P...kirche gehört, um ein i.S.d. § 34 Abs. 2 BauGB tatsächlich bestehendes Kerngebiet nach § 7 Baunutzungsverordnung (BauNVO) handelt, so dass nach § 8 Abs. 4 b) ABS schon aufgrund der Lage in diesem Gebiet der Faktor 2,0 anzuwenden ist. Dieser Wertung schließt sich die Einzelrichterin an. 47 Als nähere Umgebung der P...kirche nach § 34 Abs. 2 BauGB ist dabei die beidseitige Bebauung an der S...straße selbst anzusehen. Im Norden wird die nähere Umgebung durch die H...straße begrenzt; im Westen durch die Straße K.... Die bauliche Nutzung in diesem Bereich in zentraler Innenstadtlage entspricht tatsächlich der eines Kerngebietes. Kerngebiete i.S.d. § 7 BauNVO dienen vorwiegend der Unterbringung von Handelsbetrieben sowie der zentralen Einrichtungen der Wirtschaft, der Verwaltung und der Kultur. Die Grundstücke auf der Westseite der S...straße zwischen K...berg und H...straße werden als Bank, Schwimmhalle, Hotel, Parkhaus, Kirche und Einzelhandelsbetrieb genutzt; alle diese Nutzungen sind kerngebietstypisch i.S.d. § 7 Abs. 2 BauNVO, der die einzelnen im Kerngebiet zulässigen Nutzungen aufführt. Es handelt sich gerade bei der Schwimmhalle („Zentralbad“), dem Parkhaus und der vielfältig kulturell genutzten P...kirche um zentrale Einrichtungen im o.g. Sinn. Zu der nach § 34 Abs. 1 BauGB zu berücksichtigenden näheren Umgebung zählt auch die Ostseite der S...straße, auf der ebenfalls ganz überwiegend gewerbliche Nutzung vorliegt. Das gleiche gilt für die Grundstücke am P...kirchhof, die im nördlichen Bereich an die H...straße angrenzen und überwiegend für Einzelhandel genutzt werden. Westlich endet die prägende nähere Umgebung am Kolk. Die westlich davon in größerem Umfang vorhandene Wohnnutzung prägt die Bebauung an der S...straße nicht mehr. Zum einen fällt das Gelände hier stark zur Trave hin ab, zum anderen unterscheidet sich dieser Bereich aufgrund der erhaltenen historischen kleinteiligen Bebauung deutlich von dem in der Nachkriegszeit neugestalteten Bereich an der S...straße. Die vereinzelt vorhandene Wohnnutzung auf der Ostseite der S...straße, auf den Grundstücken zwischen H...straße und P...kirchhof sowie in den Häusern am Kolk unterhalb der P...kirche wäre im Kerngebiet ebenfalls - ausnahmsweise - zulässig und prägt die nähere Umgebung nicht. Ein Mischgebiet i.S.d. § 6 BauNVO wäre nur anzunehmen, wenn es etwa gleichgewichtig zum Wohnen und für Gewerbe genutzt wird, davon kann hier keine Rede sein. Die nähere Umgebung wird vielmehr durch Gewerbe und die kerngebietstypischen zentralen Einrichtungen geprägt. 48 Die daraus folgende Bewertung auch des Grundstücks der P...kirche mit dem Faktor 2 ist mit dem Grundsatz der Vorteilsgerechtigkeit zu vereinbaren. Dabei kommt es nicht darauf an, dass die Kirche noch geweiht ist und zu kirchlichen Zwecken genutzt wird. Auch bei Kirchen ist maßgeblich darauf abzustellen, wie stark die öffentliche Einrichtung vom Kirchengrundstück aus erfahrungsgemäß und typischerweise tatsächlich genutzt wird. In diesem Zusammenhang wird in der Rechtsprechung darauf abgestellt, dass Kirchengrundstücke über einen längeren Zeitraum gesehen regelmäßig nicht intensiver genutzt würden als der Wohnnutzung dienende Grundstücke, da die Besucherzahlen an Sonn- und Feiertagen höher, dafür an Werktagen aber niedriger lägen als bei Wohngrundstücken (OVG Lüneburg, Beschluss vom 16.04.1992 - 9 M 1742/92 -; OVG Koblenz, Urteil vom 12.09.1995 - 6 A 11051/95 -; OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 23.02.2009 - OVG 9 S 53.08 -; alle juris). Diese Wertung trifft aber im Fall der P...kirche nicht zu, die aufgrund der touristisch attraktiven Aussichtsplattform, des in die Kirche integrierten Cafes und aufgrund der zahlreichen dort stattfindenden kulturellen Veranstaltungen - einschließlich eines viel besuchten Kunsthandwerkermarktes in der Adventszeit - deutlich intensiver genutzt wird als typische Kirchengrundstücke. Hier ist eine andere Einschätzung geboten (vgl. auch VG Magdeburg a.a.O.; offen gelassen im o.g. Beschluss des OVG Lüneburg für den Fall einer Sehenswürdigkeit in einer Kirche). 49 Damit ist die Fläche des Grundstücks, auf dem sich die P...kirche befindet, von 3998,00 qm zunächst wegen der eingeschossigen Bebauung um 999,50 qm zu erhöhen (Faktor 0,25). Die sich daraus ergebende Fläche von 4.997,50 qm ist aufgrund der Lage im Kerngebiet mit dem Faktor 2 zu multiplizieren, so dass sich - bezogen auf die Einrichtung P...kirchhof - eine beitragsfähige Fläche von 9.995,00 qm ergibt, wie sie auch der Vergleichsberechnung vom 21.12.2015 zugrundeliegt. 50 Weitere Bedenken gegen diese Vergleichsberechnung sind weder vorgetragen noch sonst ersichtlich. 51 Der angefochtene Bescheid ist daher insoweit aufzuheben, als ein Beitrag von mehr als 7.334,27 € festgesetzt ist. Im Übrigen ist die Klage abzuweisen. 52 Die Kostenentscheidung beruht auf § 155 Abs. 1 VwGO; die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.