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Urteil

9 A 244/13

SCHLESWIG HOLSTEINISCHES VG, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Schmiedestraße und Petrikirchhof sind jeweils selbständige öffentliche Einrichtungen; daher sind Beiträge getrennt zuzuordnen. • Ein Bauprogramm kann sich aus Leistungsverzeichnissen der Ausschreibung ergeben; ein ausdrücklicher Gremienbeschluss ist nicht erforderlich. • Erneuerungs- und Umbaumaßnahmen sind beitragsfähig, wenn Nutzungsdauer abgelaufen oder funktionelle Umgestaltung zu einem Vorteil der Anlieger führt. • Die Wahl hochwertiger Materialien in historischer Innenstadtlage liegt im pflichtgemäßen Ermessen der Gemeinde und ist nicht schon wegen zusätzlicher Einnahmemöglichkeiten unzulässig. • Bei der Verteilung sind Tiefenbegrenzungen, tatsächliche Geschossigkeit nach Landesrecht und für kerngebietstypische Lagen ein höherer Artzuschlag zu berücksichtigen.
Entscheidungsgründe
Teilaufhebung des Straßenausbaubeitrags wegen fehlerhafter Flächen- und Faktorermittlung • Schmiedestraße und Petrikirchhof sind jeweils selbständige öffentliche Einrichtungen; daher sind Beiträge getrennt zuzuordnen. • Ein Bauprogramm kann sich aus Leistungsverzeichnissen der Ausschreibung ergeben; ein ausdrücklicher Gremienbeschluss ist nicht erforderlich. • Erneuerungs- und Umbaumaßnahmen sind beitragsfähig, wenn Nutzungsdauer abgelaufen oder funktionelle Umgestaltung zu einem Vorteil der Anlieger führt. • Die Wahl hochwertiger Materialien in historischer Innenstadtlage liegt im pflichtgemäßen Ermessen der Gemeinde und ist nicht schon wegen zusätzlicher Einnahmemöglichkeiten unzulässig. • Bei der Verteilung sind Tiefenbegrenzungen, tatsächliche Geschossigkeit nach Landesrecht und für kerngebietstypische Lagen ein höherer Artzuschlag zu berücksichtigen. Die Klägerin ist Eigentümerin eines Grundstücks an der Schmiedestraße in Lübeck. Die Stadt ließ Schmiedestraße und Petrikirchhof im Rahmen eines Innenstadtprojekts neu- und umgestalten; die Arbeiten wurden 2010/2011 ausgeführt und am 16.06.2011 abgenommen. Die Beklagte veranlagte die Klägerin durch Bescheid vom 18.12.2011 zu einem Ausbaubeitrag und reduzierte diesen 2013 im Widerspruch auf 99.616,44 €. Die Klägerin machte zahlreiche Einwendungen geltend, u.a. zur fehlenden Konkretität des Bauprogramms, zur Zusammenfassung beider Straßen als eine Einrichtung, zur Beitragspflichtigkeit bestimmter Flächen, zu Art- und Maßzuschlägen, zur Geschossbestimmung und zur Angemessenheit der Materialwahl. Die Beklagte verteidigte die Maßnahme, die Kosten und die Verteilungsweise; sie legte im Verfahren Vergleichsberechnungen vor und korrigierte teilweise die Berechnungen (insbesondere Tiefenbegrenzung, Geschosszahlen, Artfaktor). • Zulässigkeit: Klage ist zulässig, jedoch nur in Teilumfang begründet; Aufhebung des Bescheids insoweit, als Beitrag über 73.057,85 € festgesetzt wurde (§ 113 Abs.1 VwGO). • Rechtsgrundlage: Heranziehung beruht auf § 8 Abs.1 KAG i.V.m. der Satzung der Hansestadt Lübeck (ABS); kombinierter Flächen‑/Vollgeschossmaßstab ist zulässig. • Abgrenzung Einrichtungen: Nach natürlicher Betrachtungsweise ist der Petrikirchhof eine eigenständige öffentliche Einrichtung (Länge, Anzahl erschlossener Grundstücke); daher sind Schmiedestraße und Petrikirchhof getrennt zu behandeln. • Bauprogramm/Abnahme: Die Maßnahmen sind aus Leistungsverzeichnissen und Rechnungen hinreichend bestimmt; ein ausdrücklicher Gremienbeschluss ist nicht erforderlich; mit Abnahme entstand die sachliche Beitragspflicht. • Beitragsfähigkeit: Erneuerung (Nutzungsdauer, letzter Ausbau 1959) und Umbau (Verkehrsberuhigung, funktionelle Aufwertung) sind beitragsfähig; Gemeinde hat beim Vorhaben einen weiten Ermessensspielraum. • Kosten und Vergaberecht: Auch wenn eine Eilentscheidung des Bürgermeisters erfolgte, ist nicht ersichtlich, dass dadurch Mehrkosten entstanden sind; Ausschreibung mit Zuschlag an billigsten Bieter spricht gegen Ermessensfehler und gegen notwendiges Sachverständigengutachten. • Materialwahl: Die Entscheidung für Natursteinpflaster in historischer Innenstadtlage ist ermessensgerecht; Aufwertung und dauerhafte Haltbarkeit rechtfertigen die Wahl trotz zusätzlicher Sondernutzungserlöse. • Berücksichtigung besonderer Flächen: Plätze/Wendeflächen, notwendige Angleichungen an angrenzende Straßen und bestimmte Entwässerungslösungen sind als beitragsfähige Kosten anzusehen; die 7‑m‑Begrenzung für Fahrbahnen greift nicht bei notwendigen Wende- oder Angleichungsflächen. • Verteilung: Bei einzelnen Grundstücken (u.a. Petrikirche) waren Tiefenbegrenzung, tatsächliche Vollgeschosszahl und Artzuschläge zu korrigieren; die Beklagte stellte in der Vergleichsberechnung u.a. die Petrikirche auf eine reduzierte anrechenbare Grundfläche und bewertete das Abrechnungsgebiet überwiegend als Kerngebiet (Artfaktor 2). • Ergebnis der Berechnung: Nach Korrekturen ergibt sich für die Klägerin ein zu berücksichtigender Beitrag von 73.057,85 €, sodass höhere Festsetzungen aufgehoben wurden. Die Klage ist teilweise erfolgreich: Der Ausbaubeitragsbescheid wird insoweit aufgehoben, als mehr als 73.057,85 € festgesetzt worden sind; im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Die Kammer stellt fest, dass Schmiedestraße und Petrikirchhof eigenständige Einrichtungen sind und die durchgeführten Erneuerungs- und Umbaumaßnahmen grundsätzlich beitragsfähig sind. Die Wahl teurer Materialien in der historischen Innenstadt und bestimmte Angleichungs‑ sowie Wendeplatzkosten waren gerechtfertigt und gehören zum beitragsfähigen Aufwand. Gleichwohl waren bei der Veranlagung einzelne Verteilungsgrößen zu korrigieren (Tiefenbegrenzung, Geschosszahlen, Artfaktor), weshalb die ursprünglich höheren Beitragsfestsetzungen der Beklagten insoweit zu beanstanden waren. Die Kosten des Verfahrens werden anteilig getragen.