Urteil
9 A 288/14
Schleswig-Holsteinisches Verwaltungsgericht, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGSH:2016:0229.9A288.14.0A
8Zitate
18Normen
Zitationsnetzwerk
8 Entscheidungen · 18 Normen
VolltextNur Zitat
Entscheidungsgründe
Tenor Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens werden dem Kläger auferlegt. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Dem Kläger wird nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % der erstattungsfähigen Kosten abzuwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung in gleicher Höhe Sicherheit leistet. Die Berufung wird nicht zugelassen. Tatbestand 1 Der Kläger begehrt Prozesszinsen in Höhe von 1.312,50 € auf einen von ihm gezahlten und durch die Beklagte aufgehobenen Ausbaubeitrag in Höhe von 17.748,71 €. 2 Der Kläger ist Alleineigentümer des Buchgrundstückes Flurstücks X, Flur X, Gemarkung A-Stadt (Grundbuchblatt …, lfd. Nr. 2) mit einer Größe von 265 m 2 und des Buchgrundstückes Flurstück X, Flur X, Gemarkung A-Stadt (Grundbuchblatt …, lfd. Nr. 3) mit einer Größe von 470 m 2 . Beide Grundstücke haben die postalische Bezeichnung „A-Straße". 3 Das Flurstück X liegt an der A-Straße an, nicht jedoch an der B-Straße. Es ist auf der gesamten Grundstücksbreite bebaut. Es befinden sich dort zwei Spielhallen und darüber die vom Kläger selbst bewohnte Wohnung. Auf dem dahinter liegenden Flurstück X, welches weder an der K…straße noch an der B-Straße direkt anliegt, befinden sich in Fortsetzung zur vorhandenen Bebauung des Flurstücks X Lagerhallen und vom Kläger privat genutzte Pkw-Stellplätze. Für beide Grundstücke besteht zu Lasten des an die Lange Reihe anliegenden Grundstücks Flurstück X (Lange Reihe X), welches nicht im Eigentum des Klägers steht, eine Baulast (Baulastenverzeichnis Blatt 439, lfd. Nr. 1). 4 Die Beklagte beschloss nach Durchführung einer Bürgerbeteiligung am 19.08.2008 ein Bauprogramm mit dem Inhalt der Grundsanierung der B-Straße aufgrund des schlechten Zustandes. Neben der notwendigen Erneuerung der vollkommen verschlissenen Fahrbahnen und Gehwege sollte der bislang weitgehend fehlende Regenwasserkanal hergestellt und die vorhandenen Kanäle saniert werden. 5 Am 27.10.2009 erfolgte die Schlussabnahme. 6 Die Beklagte hörte den Kläger mit Schreiben vom 16.01.2012 und 13.03.2012 zur Erhebung eines Ausbaubeitrages für den Ausbau der B-Straße an. 7 Am 23.04.2012 erließ die Beklagte sodann gegenüber dem Kläger einen Ausbaubeitragsbescheid in Höhe von 17.748,71 € für den Ausbau der Fahrbahn, des Gehweges und des Regenwasserkanals aufgrund des schlechten Zustandes, diverser Schäden und Höhenunterschiede in der Straße, wobei die klägerischen Grundstücke als ein Grundstück „A- Straße" betrachtet wurden. 8 Hiergegen legte der Kläger am 23.05.2012 Widerspruch ein und zahlte am 01.06.2012 den festgesetzten Beitrag. 9 Mit Bescheid vom 27.02.2013 wurde der Widerspruch zurückgewiesen. 10 Der anwaltlich vertretene Kläger erhob am 27.03.2013 Klage (9 A 66/13), mit der er die Aufhebung des Bescheides vom 23.04.2012 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 27.02.2013 sowie die Verpflichtung der Beklagten, den Betrag von 17.748,71 € nebst Zinsen in Höhe von 5 % über dem Basiszinssatz seit dem 01.06.2012 zu zahlen, begehrte. 11 Aufgrund einer prozessleidenden Verfügung des Einzelrichters dazu, dass es sich bei den beiden Flurstücken um getrennt zu betrachtende Buchgrundstücke handeln und damit dem angefochtenen Bescheid vom 23.04.2012 die notwendige Bestimmtheit fehlen dürfte, nahm die Beklagte mit Bescheid vom 03.07.2014 den Bescheid vom 23.04.2012 zurück und setzte gleichzeitig für das Grundstück Flurstück X einen Ausbaubeitrag in Höhe von 11.349,51 € und für das Grundstück Flurstück X einen Ausbaubeitrag in Höhe von 6.399,19 € fest. Die Rücknahme stützte die Beklagte auf § 116 Abs. 1 LVwG. Im Übrigen wiederholte sie hinsichtlich der Neufestsetzung ihre Begründung aus dem Bescheid vom 23.04.2012 unter jeweiliger Einzelbetrachtung der beiden Buchgrundstücke. Weiterhin führte sie darin aus, dass der Gesamtbetrag von 17.748,71 € bereits aufgrund des Bescheides vom 23.04.2012 geleistet worden sei, so dass keine erneute Zahlungspflicht bestehe. 12 Der Bescheid vom 03.07.2014 wurde dem Kläger per Einschreiben am 08.07.2014 zugestellt. 13 Die Beteiligten erklärten daraufhin übereinstimmend die Erledigung des Rechtsstreits in der Hauptsache, so dass das Klagverfahren mit Beschluss vom 26.08.2014 beendet wurde. 14 Gegen den Bescheid vom 03.07.2014 legte der Kläger Widerspruch ein, welcher mit Widerspruchsbescheid vom 18.11.2014 zurückgewiesen wurde. Diese sind Gegenstand des Parallelverfahrens 9 A 289/14, welches der Kläger am 16.12.2014 angestrengt hat. 15 Bereits zuvor, nämlich mit Schreiben vom 09.10.2014 forderte der Kläger die Beklagte auf, die seinerzeit im Klageantrag zum Verfahren 9 A 66/13 beantragten Zinsen als öffentlich-rechtlichen Erstattungsanspruch auf den Betrag von 17.748,71 € zu zahlen. 16 Die Beklagte erwiderte mit Schreiben vom 21.10.2014, das ein öffentlich-rechtlicher Erstattungsanspruch nicht bestehe. Für Prozesszinsen auf Erstattungsbeträge käme die Vorschrift § 11 KAG i. V. m. § 236 AO zur Anwendung. Mangels rechtskräftiger gerichtlicher Entscheidung, aufgrund derer der festgesetzte Beitrag herabgesetzt oder eine Beitragsvergütung gewährt worden sei, vielmehr zeitgleich mit der Aufhebung des Bescheides eine Neufestsetzung über den gleichen Betrag erfolgt sei, stehe der Beklagten der Ausbaubeitrag gleicher Höhe zu, so dass damit kein Zinsanspruch bestehe. 17 Mit weiterem Schreiben vom 28.10.2014 begehrte der Kläger weiterhin die geltend gemachten Prozesszinsen, da aufgrund der Rücknahme durch Bescheid vom 03.07.2014 es von vornherein an der erforderlichen Rechtsgrundlage für die Zahlung des Beitrages auf den Bescheid vom 23.04.2012 gefehlt habe. Zwar setze die Geltendmachung eines Erstattungsanspruchs im Sinne des § 37 Abs. 2 AO grundsätzlich voraus, dass darüber durch einen vorherigen Abrechnungsbescheid nach § 218 Abs. 2 S. 2 AO entschieden worden sei. Es sei jedoch die Abgabenordnung vorliegend nur über § 11 KAG als Landesrecht anwendbar. Demgegenüber habe die bundesrechtliche Vorschrift des § 113 Abs. 1 S. 2 VwGO Vorrang. Danach sei es zulässig, einen Folgenbeseitigungsantrag zusammen mit der Anfechtungsklage zu kombinieren, ohne dass insoweit ein Verwaltungsverfahren stattgefunden haben müsse. Es handele sich um einen bundesrechtlich geregelten Fall der Stufenklage, die leerlaufen würde, wenn die Rückerstattung von gezahlten Beiträgen von einem vorherigen Verwaltungsverfahren abhängig gemacht würde. Der Kläger habe mit seiner Klage 9 A 66/13 nicht nur den Antrag gestellt, den angefochtenen Bescheid aufzuheben, sondern auch den Beklagten zur Rückzahlung der 17.748,71 € nebst Zinsen in Höhe von 5 % über dem Basiszinssatz zu verpflichten. Damit habe er einen Antrag nach § 113 Abs. 1 S. 2 VwGO (Leistungsantrag) gestellt. Der Rückzahlungsantrag sei somit mit dem 27.03.2013 (Klageerhebung 9 A 66/13) rechtshängig geworden. Der Zinsanspruch sei auch nicht dadurch ausgeschlossen, dass gleichzeitig mit der Aufhebung des angefochtenen Bescheides vom 23.04.2012 ein neuer Bescheid über die gleiche Summe erlassen worden sei. Mit der Rücknahme jenes Bescheides sei dieser „von vornherein aus der Welt geschafft worden" mit der Rechtsfolge, dass die Zahlung des Ausbaubeitrages im Jahre 2012 ohne Rechtsgrund erfolgt sei. Die erneute Heranziehung zum Ausbaubeitrag sei hingegen ein völlig neues Verfahren, das mit dem Heranziehungsbescheid vom 03.07.2014 neu begonnen habe. 18 Mit Bescheid vom 18.11.2014 lehnte die Beklagte die Zahlung von Prozesszinsen gemäß § 236 AO ab. Eine Herabsetzung des festgesetzten Beitrages im gerichtlichen Verfahren, wie die Vorschrift voraussetze, sei vorliegend nicht erfolgt. 19 Der Kläger hat am 09.12.2014 Klage erhoben, zu deren Begründung er seine Argumente aus dem bisherigen Schriftverkehr vertieft. Ergänzend führt er an, dass für den Fall, dass er mit seiner Klage gegen die Festsetzung des Ausbaubeitrages (9 A 289/14) Erfolg habe, er neben der Rückzahlung des Betrages Zinsen erst ab dem Datum der Zahlung verlangen könne. Dieses Datum sei aber der 03.07.2014, da durch den hier erfolgten neuen Festsetzungsbescheid die Aufrechnung mit dem bereits am 01.06.2012 gezahlten Betrag erfolgt sei. Für den gesamten Zeitraum dazwischen hätte die Beklagte auf Kosten des Klägers mit seinem Geld rechtsgrundlos gearbeitet. So etwas sei mit rechtsstaatlichen Grundsätzen nicht vereinbar. Zudem sei für den Anspruch auf Prozesszinsen nicht maßgebend, dass eine Steuer herabgesetzt worden sei. Ein solcher bestehe nämlich selbst dann nach § 236 Abs. 1 S. 1 AO, wenn eine unwirksame Steuerfestsetzung aufgehoben werde. 20 Im Übrigen würde die Versagung von Prozesszinsen gegen Treu und Glauben verstoßen, wenn dem Kläger, der im Vertrauen auf die Gesetzmäßigkeit der Verwaltung disponiert habe, ein Zinsanspruch versagt bliebe, jedoch der Verwaltung im Falle des gerichtlichen Obsiegens nach der Aussetzung der Vollstreckung eines angefochtenen Verwaltungsakts Aussetzungszinsen gewährt würden. 21 Der Kläger beantragt, 22 1. den Bescheid vom 18.11.2014 aufzuheben, 23 2. die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 1.312,50 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hieraus seit Klagezustellung zu zahlen und 24 3. die Berufung zuzulassen. 25 Die Beklagte beantragt, 26 die Klage abzuweisen. 27 Zur Begründung führt sie an, dass die Klage bereits unzulässig sei, da der Kläger gegen den Ablehnungsbescheid der Beklagten vom „19.11.2014" keinen Widerspruch erhoben habe. Im Übrigen vertieft sie ihre bisherigen Ausführungen und führt ergänzend an, dass die Zahlung auf den Ursprungsbescheid nicht ohne Rechtsgrund vorgenommen worden sei, denn der Bescheid vom 23.04.2012 sei allenfalls rechtswidrig gewesen, mithin aber Rechtsgrundlage für das Behalten dürfen. Da durch den in die Zukunft gerichteten Aufhebungsbescheid der Beklagten vom 03.07.2014 diese Rechtsgrundlage auch nicht (rückwirkend) beseitigt worden sei und zugleich eine Neufestsetzung erfolgt sei, habe zu keinem Zeitpunkt „abschließend" festgestanden, dass der Kläger für irgendeinen Zeitraum zu hohe Abgaben oder auch nur rechtsgrundlos Abgaben bezahlt hätte, zu dessen Leistung er im Ergebnis nicht verpflichtet gewesen sei. 28 Mit Beschluss vom 12.01.2016 ist der Rechtsstreit der Berichterstatterin als Einzelrichterin zur Entscheidung übertragen worden. 29 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte - auch zu den Verfahren 9 A 66/13 und 9 A 289/14 - und den beigezogenen Verwaltungsvorgang Bezug genommen. Entscheidungsgründe 30 Die Klage ist bereits unzulässig. 31 Es fehlt vorliegend an der Sachurteilsvoraussetzung des durchzuführenden Vorverfahren gem. § 68 VwGO. Nach dieser Vorschrift ist vor Erhebung der Anfechtungsklage die Rechtmäßigkeit und Zweckmäßigkeit des Verwaltungsakts in einem Vorverfahren nachzuprüfen; für die Verpflichtungsklage gilt dieses entsprechend (§ 68 Abs. 2 VwGO). 32 Die Beklagte hat mit ablehnendem Bescheid vom 18.11.2014 über die vom Kläger begehrte Zahlung von Prozesszinsen in Höhe von 1.312,50 € negativ entschieden. Damit hat sie ein förmliches Verwaltungsverfahren eingeleitet, welches den Anforderungen der §§ 68 ff. VwGO unterfällt. Gegen diesen Ablehnungsbescheid hat der Kläger am 09.12.2014 direkt Klage erhoben, ohne zunächst dagegen Widerspruch gem. § 68 VwGO einzulegen und einen (zurückweisenden) Widerspruchsbescheid abzuwarten. 33 Ein Fall der gesetzlichen Entbehrlichkeit des Vorverfahrens gem. § 68 Abs. 1 S. 2 VwGO ist nicht gegeben, da der Verwaltungsakt weder von einer obersten Bundes- oder Landesbehörde erlassen wurde (Nr. 1) noch es sich um einen Abhilfe- oder Widerspruchsbescheid mit einer erstmaligen Beschwer (Nr. 2) handelt. Auch ein sonstiger Fall der darüber hinaus ausnahmsweise anzuerkennenden Entbehrlichkeit des Vorverfahrens (vgl. hierzu Kopp/Schenke, VwGO, 19. Aufl., § 68, Rn. 22 ff.) ist nicht gegeben. Insbesondere hat sich die Beklagte nicht vorbehaltlos auf die Klage eingelassen, sondern ihre Unzulässigkeit aufgrund des fehlenden Vorverfahrens in ihrer Klagerwiderung gerügt. 34 Entgegen der Ansicht des Klägers handelt es sich vorliegend auch nicht um den Fall einer Stufenklage i. S. v. § 113 Abs. 1 S. 2 VwGO, welcher ein Verwaltungsverfahren entbehrlich macht. Der Kläger bezieht sich insoweit auf das Klagverfahren 9 A 66/13, in dem er neben der Anfechtung des belastenden Beitragsbescheids vom 23.04.2012 zugleich den Antrag auf Rückzahlung des Beitrages sowie auf Zahlung von Prozesszinsen gestellt hat. 35 Nach § 113 Abs. 1 S. 2 VwGO kann das Gericht im Rahmen einer Anfechtungsklage für den Fall, dass der Verwaltungsakt schon vollzogen ist, auf Antrag auch aussprechen, dass und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Die Stufenklage des § 113 Abs. 1 S. 2 VwGO gibt aus prozessökonomischen Gründen dem Kläger die Möglichkeit, einen Folgenbeseitigungsanspruch bzw. Erstattungsanspruch, der gemäß § 167 Abs. 2 VwGO an sich erst nach Rechtskraft des Aufhebungsurteils geltend gemacht werden könnte, schon im Anfechtungsprozess zusammen mit der Anfechtungsklage gegen den in Frage stehenden Verwaltungsakt geltend zu machen, ohne dass es insoweit der gesonderten Durchführung eines Vorverfahrens bedarf. Die Vorschrift normiert insoweit eine besondere Form der Stufenklage, bei der der Betroffene nicht nur im Interesse der Prozessökonomie, sondern auch aus Gründen der Rechtsschutzeffektivität nicht darauf verwiesen wird, bis zur Rechtskraft des Aufhebungsurteils zu warten und dann erst seinen Anspruch auf Folgenbeseitigung geltend zu machen. Vielmehr wird ihm die Möglichkeit zur prozessualen Geltendmachung des Folgenbeseitigungsanspruchs eingeräumt, schon ehe dieser (unbedingt) entstanden ist (vgl. Kopp/Schenke, a.a.O., § 113, Rn. 84 m.w.N.). 36 Dieses Argument des Klägers kann bereits deshalb nicht verfangen, weil das Klagverfah- ren 9 A 66/13 durch übereinstimmende Erledigungserklärungen beendet wurde (vgl. Beschluss vom 26.08.2014). Eine Entscheidung über seinen Annexantrag auf Rückzahlung nach § 37 Abs. 2 AO und Prozesszinsen gem. § 236 AO erging somit nicht. Vielmehr hat der Kläger gegenüber der Beklagten den Zinsanspruch nach § 236 AO nach Beendigung des Klagverfahrens - also außerhalb dessen - selbstständig geltend gemacht. Dessen Ablehnung durch Bescheid vom 18.11.2014 ist alleiniger Streitgegenstand des vorliegenden Klagverfahrens und nicht „lediglich" ein Folgenbeseitigungsanspruch im Rahmen einer anderweitigen Anfechtungsklage. 37 Darüber hinaus ist die Klage aber auch unbegründet. Der Kläger hat gegenüber der Beklagten keinen Anspruch auf Prozesszinsen in Höhe von 1.312,50 € für den Zeitraum vom 27.03.2013 bis zum 08.07.2014 (15 Monate) auf den Beitrag in Höhe von 17.748,71 €. 38 Anspruchsgrundlage ist vorliegend § 11 KAG i. V. m. § 236 AO, und nicht, wie der Kläger meint, § 113 Abs. 1 S. 2 VwGO. Wie bereits dargestellt, handelt es sich bei letzterer Vorschrift nicht um eine materiell-rechtliche Anspruchsgrundlage sondern allein um eine dem Prozessrecht zuzuordnende Regelung zur Verfahrensbeschleunigung und Vereinfachung. Selbst ein im Rahmen einer solchen Stufenklage geltend gemachter öffentlichrechtlicher Erstattungsanspruch findet seine Anspruchsgrundlage nicht dort, sondern im materiellen Recht (§ 812 BGB analog). Auch begründet § 113 Abs. 1 S. 2 VwGO nicht etwa den Folgenbeseitigungsanspruch, sondern setzt ihn vielmehr voraus. Es handelt sich um ein gewohnheitsrechtlich anerkanntes, von Rechtsprechung und Literatur entwickeltes Rechtsinstitut (vgl. BVerwGE 90, 100 (103)). 39 § 236 Abs. 1 S. 1 AO sieht einen Anspruch auf Prozesszinsen für den Abgabenpflichtigen nur dann vor, wenn aufgrund eines rechtskräftigen verwaltungsgerichtlichen Urteils endgültig und abschließend feststeht, dass der Abgabenpflichtige für einen bestimmten Zeitraum bzw. für einen bestimmten Vorgang zu hohe Abgaben bezahlt hat, zu dessen Leistung er im Ergebnis nicht verpflichtet war. Der Zinsanspruch richtet sich auf den Zeitraum von der Rechtshängigkeit der Klage bis zum Auszahlungstag als Gegenleistung dafür, dass der Steuerpflichtige dem Steuerfiskus Kapital überlassen hat, das diesem für den zu beurteilenden Zeitraum in der Sache nicht zusteht. Dagegen besteht ein Zinsanspruch des Abgabenpflichtigen in den Fällen nicht, in denen er die Abgabe „verfrüht" geleistet hat, dem Abgabengläubiger der Anspruch in der Sache jedoch zusteht (vgl. VGH BW, U. v. 14.6.2013 - 2 S 421/13 -, juris). 40 Diese Voraussetzungen sind vorliegend nicht erfüllt. Hier existiert bereits kein rechtskräftiges verwaltungsgerichtliches Urteil, in dem abschließend festgestellt wurde, dass der Kläger einen zu hohen Ausbaubeitrag gezahlt hat. Das hier allein in Betracht zu ziehende Klagverfahren 9 A 66/13 ist schon nicht durch rechtskräftiges Urteil beendet worden, sondern durch übereinstimmende Erledigungserklärungen, weshalb dort auch keine Entscheidung darüber, dass der Kläger „zu hohe Abgaben bezahlt" hat, getroffen wurde. Mit anderen Worten: es fand keine Herabsetzung des Ausbaubeitrages durch rechtskräftiges Urteil statt. Über den „neuen" Beitragsbescheid vom 03.07.2014 ist in dem parallelen Klagverfahren 9 A 289/14 ebenfalls noch nicht rechtskräftig entschieden. Darüber hinaus wurde die Klage dort abgewiesen, so dass auch inhaltlich keine Beitragsüberzahlung des Klägers ausgeurteilt wurde. 41 Der Kläger hat auch keinen Anspruch auf Prozesszinsen durch eine entsprechende Anwendung des § 236 Abs. 1 AO gem. § 236 Abs. 2 Nr. 1 AO. Danach ist Abs. 1 entsprechend anzuwenden, wenn sich der Rechtsstreit durch Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Verwaltungsakts oder durch Erlass des beantragten Verwaltungsakts erledigt. Wie dargestellt, hat sich der Rechtsstreit 9 A 66/13 zwar durch übereinstimmende Erklärungen aufgrund der Aufhebung des angefochtenen Verwaltungsaktes vom 23.04.2012 durch Bescheid vom 03.07.2014 erledigt. Der Kläger hat aber im Sinne des Absatzes 1 „nichts zu viel bezahlt". Denn die Neufestsetzung gemäß des zweiten Beitragsbescheides vom 03.07.2014 fand in derselben Höhe statt: der Gesamtzahlbetrag belief sich wie zuvor auf unveränderte 17.748,71 €, der in zwei Beiträgen für die beiden differenziert zu betrachtenden Grundstücke in Höhe von 11.349,51 € und 6.399,19 € festgesetzt wurde. 42 Etwas anderes ergibt sich auch nicht dadurch, wie der Kläger meint, dass die Beklagte den Ursprungsbeitragsbescheid vom 23.04.2012 rückwirkend aufgehoben und es zumindest in der Zeit zwischen der Klagerhebung am 27.03.2013 (9 A 66/13) und der Bekanntgabe des zweiten Festsetzungsbescheides vom 03.07.2014 am 08.07.2014 damit an einem Rechtsgrund für die Beklagten für das Behalten dürfen des Geldes gefehlt habe. 43 Diese Auffassung ist nicht zutreffend. Der Beklagten stand über den gesamten Zeitraum ein Rechtsgrund für das Behalten dürfen des Betrages von 17.748,71 € zu. Denn die Beklagte hat ohne zeitliche Zäsur gleichzeitig den Ursprungsbescheid vom 23.04.2012 zurückgenommen und zwei Beiträge für die beiden Grundstücke des Klägers neu festgesetzt. In der Addition handelt es sich um einen identischen Ausbaubeitrag in Höhe von 17.748,71 €. Die Aufhebung und Neufestsetzung erfolgten in einem gemeinsamen Bescheid vom 03.07.2014, der mithin zwei Regelungen, d. h. zwei Verwaltungsakte enthielt. Diese wurden dem Kläger als Betroffenem gleichzeitig durch Zustellung am 08.07.2014 bekannt gegeben. 44 Zwar liegt der Rücknahmezeitpunkt (für die Vergangenheit oder die Zukunft) nach § 116 Abs. 1 S. 1 VwGO im Ermessen der Beklagten. Diese hat vorliegend in dem Ausspruch zur Rücknahme in dem Bescheid vom 03.07.2014 jedoch keine genaue Angabe hierzu gemacht, so dass es diesbezüglich der Auslegung bedarf. Diese hat sich in entsprechender Anwendung des § 133 BGB nach dem objektiven Verständnishorizont des Empfängers zu orientieren. Entscheidend ist damit, wie der Inhaltsadressat selbst nach den ihm bekannten Umständen den materiellen Gehalt der Erklärungen unter Berücksichtigung von Treu und Glauben und des Grundsatzes der interessengerechten Auslegung verstehen musste (vgl. (vgl. VGH BW 5.5.2011 U. v. 05.05.2011 - 2 S 2591/10 -, juris m.w.N.). Der Grundsatz der interessengerechten Auslegung spricht hier ganz entscheidend für eine Rücknahme der ursprünglichen Beitragsfestsetzung mit Wirkung für die Zukunft. Zu den allgemein anerkannten Auslegungsregeln gehört der Grundsatz einer nach beiden Seiten hin interessengerechten Auslegung (vgl. bspw. BGH, U. v. 29.03.2000 - II X ZR 297/98 - WM 2000, 1290). Im Zweifel ist deshalb gewollt, was vernünftig ist und der wohlverstandenen Interessenlage entspricht (BGH, U. v. 12.07.2001 - IX ZR 358/00 - NJW 2001, 3327). 45 Vor diesem Hintergrund ist es bei Erlass eines in der Höhe identischen Abgabenbescheides unter Vermeidung eines bisherigen formellen Fehlers unter gleichzeitiger Aufhebung des alten Bescheides allein interessengerecht, von einer zeitlich lückenlosen Beitragsfestsetzung auszugehen, so dass damit dauerhaft ein Rechtsgrund für die Leistung des Klägers bestanden hat. Auch ein rechtswidriger Verwaltungsakt ist, solange er nicht nichtig oder aufgehoben ist, wirksam gem. § 112 Abs. 2, 3 LVwG und bleibt damit Rechtsgrund einer Leistung. 46 Hierfür spricht auch der eindeutige Wortlaut des Bescheides vom 03.07.2014, der neben der Rücknahme von einer „gleichzeitigen" Heranziehung zu einem Ausbaubeitrag spricht. Insbesondere deshalb musste auch der Kläger die beiden behördlichen Regelungen unter Berücksichtigung von Treu und Glauben in diesem Sinne verstehen. Weder nach der Vorgeschichte noch den Begleitumständen bei der Bekanntgabe der behördlichen Erklärungen konnte er davon ausgehen, er würde wegen der Beitragsschuld über einen bestimmten Zeitraum nicht in Anspruch genommen werden. Die Rücknahmeregelung und die neu festgesetzten Beiträge wurden in einem einheitlichen Schreiben ausgesprochen, datierten vom selben Tag und wurden dem Kläger einheitlich bekannt gegeben. Bei einer Gesamtschau der behördlichen Erklärungen stand im Zeitpunkt des Zugangs außer Frage, dass die Beklagte zeitgleich den ersten Bescheid aufheben und den Beitrag zudem neu festsetzt. Den Erklärungen ist hingegen weder nach dem Wortlaut noch der Gesamtschau zu entnehmen, dass die Beklagte den Ursprungsbescheid vom 23.04.2012 zwar rückwirkend aufheben, die neuen Beiträge gemäß Bescheid vom 03.07.2014 aber erst mit Wirkung ex nunc geltend machen wollte. Bei mehreren an sich möglichen Auslegungen ist derjenigen der Vorzug zu geben, bei welcher der behördlichen Erklärung bzw. dem behördlichen Bescheid eine rechtliche Bedeutung zukommt, wenn diese(r) sich ansonsten als sinnlos erweisen würde (vgl. VGH BW, a.a.O., juris Rn. 30; BGH, Urteil vom 07.03.2005 - II ZR 194/03 - NJW 2005, 2619). 47 Soweit sich der Kläger darauf beruft, dass die Versagung von Prozesszinsen gegen Treu und Glauben verstoßen würde, wenn ihm, der im Vertrauen auf die Gesetzmäßigkeit der Verwaltung disponiert habe, ein Zinsanspruch versagt bliebe, jedoch der Verwaltung im Falle des gerichtlichen Obsiegens nach der Aussetzung der Vollstreckung eines angefochtenen Verwaltungsakts Aussetzungszinsen gewährt würden, kann er daraus ebenfalls keinen Anspruch auf Prozesszinsen stützen. 48 Ein etwaiger Aussetzungszinsanspruch eines Beklagten im Fall des Obsiegens Hauptsache nach Aussetzung Vollziehung ergibt sich aus der gesetzlichen Anspruchsgrundlage des § 237 AO, in dem eigenständige Voraussetzungen vom Gesetzgeber normiert wurden. Es handelt sich um zwei von einander zu unterscheidende Sachverhalte beruhend auf zwei unterschiedlichen Anspruchsgrundlagen. Dieser Ausgleich zwischen Zinsvorteil des Abgabenschuldners und Zinsnachteil des Abgabengläubigers ist vom Gesetzgeber so gewollt und findet seinen Ausdruck auch in der von Gesetzes wegen fehlenden aufschiebenden Wirkung eines Rechtsmittels gegen die Anforderungen von öffentlichen Abgaben und Kosten (§ 80 Abs. 2 S. 1 Nr. 1, Abs. 4 VwGO). 49 Der Antrag auf Zulassung der Berufung war abzulehnen, da hierfür kein Grund i. S. v. § 124 Abs. 2 VwGO gegeben ist, insbesondere keine Abweichung von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts durch dieses Urteil, die der Kläger im Übrigen auch nicht benennen konnte. 50 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die vorläufige Vollstreckbarkeit auf § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.