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Urteil

9 A 204/13

Schleswig-Holsteinisches Verwaltungsgericht, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGSH:2015:0917.9A204.13.0A
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens werden dem Kläger auferlegt. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Dem Kläger wird nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % der erstattungsfähigen Kosten abzuwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung in gleicher Höhe Sicherheit leistet. Tatbestand 1 Der Kläger wendet sich gegen zwei Straßenbaubeitragsbescheide. 2 Er ist Eigentümer der aus den Flurstücken X und X, Flur X, Gemarkung A-Stadt bestehenden Grundstücke mit der postalischen Anschrift A-Stadt, Haus Nr. X im Gebiet der Beklagten. Sie haben eine Größe von 523 m² (Flurstück X) und 294 m² (Flurstück X). Es handelt sich um Hinterliegergrundstücke zum Haus Nr. X (Flurstück X). Zu Gunsten der beiden klägerischen Grundstücke ist im Grundbuch B-Stadt (Blatt X) auf dem Grundstück Flurstück X, Flur X, Gemarkung A-Stadt (Haus Nr. X) ein Wege- und Versorgungsleitungsrecht als Grunddienstbarkeit eingetragen. 3 Die Stadtvertretung der Beklagten fasste am 31.03.2011 den Beschluss zum Ausbau des Gahlendorfer Weges, u.a. hinsichtlich der Fahrbahn (Breite, Oberbau) und der Straßenentwässerung. Dieser Beschluss wurde mit Beschluss der Stadtvertretung vom 22.03.2012 erweitert um die Neuherstellung der Straßenbeleuchtungsanlagen und um Arbeiten in einem als „östliche Stichstraße“ bezeichneten Abschnitt. Die Abnahme der Arbeiten erfolgte am 02.05.2012. 4 Mit Bescheiden vom 18.02.2013 wurde für das Flurstück X ein Ausbaubeitrag in Höhe von 1.105,70 € und für das Flurstück X ein Ausbaubeitrag in Höhe 1.966,94 € festgesetzt. In der Erläuterung zu den Beitragsbescheiden hieß es, die Beklagte habe u.a. die Erneuerung der Fahrbahn einschließlich deren Aufbau, die Erneuerung der Straßenentwässerung und die Erneuerung der Straßenbeleuchtung vorgenommen. Die öffentliche Einrichtung beginne an der Einmündung von der Kreisstraße 44 und ende in Richtung Norden sowie bei dem östlichen Stichweg mit Beginn des Außenbereichs. Die ausgebaute Straße sei eine Ortsstraße im Sinne des Beitragsrechts. Sie sei als eine Hauptverkehrsstraße, d.h. eine Straße, die im Wesentlichen dem durchgehenden innerörtlichen Verkehr oder überörtlichen Durchgangsverkehr diene, anzusehen. 5 Der Kläger legte am 15.03.2013 Widerspruch gegen beide Bescheide ein, zu dessen Begründung er u.a. vortrug, rechtliches Gehör sei verletzt worden und er berufe sich auf Art. 3 GG, da Nachbarn keinen bzw. einen geringeren Betrag zahlen müssten. Zudem beantrage er die Herstellung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs. 6 Den zuletzt genannten Antrag legte die Beklagte als Antrag auf Aussetzung der Vollziehung aus, den sie mit Bescheid vom 24.05.2013 ablehnte. 7 Der Widerspruch wurde mit Widerspruchsbescheid vom 26.08.2013 zurückgewiesen. In der Begründung hieß es u.a., dass alle Grundstücke - auch die des Klägers - in das Abrechnungsgebiet einzubeziehen seien, die durch die ausgebaute Straße erschlossen seien. Dies seien nicht nur Anliegergrundstücke, sondern auch Hinterliegergrundstücke, denen rechtlich und tatsächlich die Möglichkeit verschafft sei, sie von der ausgebauten Straße aus zu betreten oder zu befahren. Für die beiden Grundstücke des Klägers sei im Grundbuch des Nachbargrundstücks eine Grunddienstbarkeit in der Form eines Wege- und Versorgungsleitungsrechts eingetragen. Die Zugangs- und Zufahrtsmöglichkeit von der ausgebauten Straße für die Grundstücke des Antragstellers sei somit rechtlich gesichert. 8 Der Kläger stellte am 24.09.2013 einen Antrag auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes (9 B 42/13), welcher durch Beschluss der Kammer vom 12.12.2013 abgelehnt wurde, da die angefochtenen Bescheide offensichtlich rechtmäßig seien. Rechtsmittel wurde hiergegen nicht eingelegt. 9 Ebenfalls am 24.09.2013 hat der Kläger Klage erhoben, zu deren Begründung er u.a. vorträgt, dass die Beschlüsse der Stadtvertretung unter Verletzung rechtlichen Gehörs ergangen seien, da die Anlieger zuvor nicht gehört worden seien. Rechtliches Gehör sei auch dadurch verletzt worden, dass ihm die Beklagte vorprozessual die Akte nicht zur Einsichtnahme übersandt habe. Bei dem östlichen Stichweg handele es sich um eine kleine Straße, die überwiegend dem Anliegerverkehr diene, die daher mit einem Richtwert von 25 % zu veranlagen sei. Die Satzung der Beklagten benachteilige die Anwohner unangemessen aufgrund hoher Prozentsätze wie z.B. 55 % für Maßnahmen nach § 4 Abs. 1 Nr. 2 c der Straßenbaubeitragssatzung. § 8 Abs. 1 KAG sehe lediglich mindestens 15% vor. Hinsichtlich der Straßenbeleuchtung im östlichen Stichweg handele es sich offenbar um nachträgliche erstmalige Herstellungskosten. Bei dem Flurstück X handele es sich um ein nicht genutztes Hinter(hinter-)liegergrundstück, welches zu früheren Zeiten der Gemeinde gehört habe und eine Zuwegung gewesen sei. Hier seien die tatbestandlichen Voraussetzungen für eine Beitragspflicht bereits nicht erfüllt. Zudem sei die Tiefe der Grundstücke nicht korrekt ermittelt und die Ermäßigung gemäß § 6 der Straßenbaubeitragssatzung nicht mit dem Vervielfältiger von nur 0,03, sondern mit 1,0 angesetzt worden. 10 Der Kläger beantragt, 11 die Bescheide vom 18.02.2013 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 26.08.2013 aufzuheben. 12 Die Beklagte beantragt, 13 die Klage anzuweisen. 14 Zur Begründung trägt sie u.a. vor, im Zuge der Baumaßnahme sei festgestellt worden, dass der Oberbau in dem östlichen Stichweg nicht frostsicher ausgebildet gewesen sei, sodass eine Wiederherstellung der asphaltierten Oberflächen aus technischen und wirtschaftlichen Erwägungen heraus ausgeschlossen gewesen sei. Daraufhin sei der Stichweg mit einem frostsicheren Straßenaufbau neu hergestellt worden. Das Bauprogramm sei während der noch laufenden Baumaßnahme ergänzt und von der Stadtvertretung in entsprechend geänderter Fassung in der Sitzung am 22.03.2012 beschlossen worden. Entsprechendes gelte für die Aufnahme der Teileinrichtung Straßenbeleuchtung in das Bauprogramm während der laufenden Baumaßnahme. Hierbei seien die vorhandenen Straßenleuchten durch neue ersetzt und weitere Straßenleuchten zusätzlich aufgestellt worden, sodass sich die Anzahl der vorhandenen Straßenleuchten insgesamt ungefähr verdoppelt habe. Auch diese Änderung sei durch die Stadtvertretung in der Sitzung am 22.03.2012 beschlossen und in das Bauprogramm aufgenommen worden. Es sei rechtlich zulässig, das Bauprogramm bis zu seiner Verwirklichung zu ändern oder zu ergänzen. 15 Im Anschluss an die Beschlussfassung vom 31.03.2011 habe eine Bürgerinformationsveranstaltung stattgefunden. Diese habe der Kläger jedoch nicht besucht. Das rechtliche Gehör sei auch nicht durch die Nichtversendung der Verwaltungsakten an den Prozessbevollmächtigten verletzt. Es bestehe kein Anspruch auf Versendung der Akten. 16 Die ausgebaute Gemeindestraße (Gahlendorfer Weg) einschließlich des unselbständigen östlichen Stichweges - dieser sei mit einer Länge von maximal 25 m als Anhängsel zu bewerten - seien als eine öffentliche Einrichtung und als Hauptverkehrsstraße eingestuft worden. Bei der Beitragsberechnung seien entsprechend der Satzung 20 % für die Fahrbahn und 55% für die übrigen Straßeneinrichtungen auf die Beitragspflichtigen umgelegt worden. Die ausgebaute Straße sei eine öffentliche Straße i.S.d. § 57 Abs. 3 Satz 2 StrWG, da sie neben ihrer Funktion für den Anliegerverkehr auch der Anbindung der Ortschaften Gahlendorf und Klausdorf über A-Stadt an die damalige Stadt Burg gedient und für A-Stadt als Standort einer damaligen sogenannten Elementarschule u.a. für die Schulkinder aus Gahlendorf und auch aus Katharinenhof eine wesentliche Verbindungsachse dargestellt habe. 17 Der Kläger sei Eigentümer des Objekts A-Stadt Nr. X, bestehend aus den Flurstücken X und X der Flur X der Gemarkung A-Stadt. Beide Grundstücke seien selbständige Grundbuchgrundstücke, da sie im Grundbuch unter jeweils einer anderen Bestandsnummer verzeichnet seien. Jedoch stünden beide Grundstücke im Eigentum eines Eigentümers (Eigentümeridentität) und würden darüber hinaus einheitlich genutzt. Diese lägen innerhalb des Abrechnungsgebietes. Dem Kläger erwachse durch die Ausbaumaßnahme auch ein rechtlicher Vorteil, da ihm eine rechtlich gesicherte Zufahrtsmöglichkeit zum Gahlendorfer Weg zur Verfügung stehe. 18 Eine Tiefenbegrenzung des Grundstückes nach § 6 Abs. 2 Nr. 2d) der Straßenbaubeitragssatzung komme nicht in Betracht, da das Grundstück laut digitaler Tiefenmessung eine Tiefe von 43 Metern aufweise. Somit sei der Vervielfältiger 1,0 anzuwenden. 19 Das Gericht hat die Örtlichkeiten im Rahmen der mündlichen Verhandlung informatorisch in Augenschein genommen. Insoweit wird wegen der näheren Einzelheiten auf das Terminsprotokoll vom 15.09.2015 verwiesen. 20 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Parteien wird auf den Inhalt der Gerichtsakten - auch zu dem Verfahren 9 B 42/13 - und dem beigezogenen Verwaltungsvorgang Bezug genommen, die Gegenstand der mündlichen Verhandlungen waren. Entscheidungsgründe 21 Die zulässige Klage ist unbegründet. Die Bescheide vom 18.02.2013 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 26.08.2013 sind rechtmäßig und verletzen den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 S. 1 VwGO). 22 Zur Vermeidung von Wiederholungen wird entsprechend § 117 Abs. 5 VwGO von einer weiteren Begründung abgesehen, da das Gericht den - den Beteiligten bekannten - Gründen des Beschlusses vom 12. Dezember 2013 in dem vorangegangenen Eilverfahren 9 B 42/13 folgt. 23 Ergänzend ist folgendes anzumerken: 24 Soweit sich der Kläger dagegen verwehrt, dass seine beiden Grundstücke als Hinterliegergrundstücke der Beitragspflicht unterlägen, obwohl sie nicht direkt an den ausgebauten Gahlendorfer Weg angrenzten, insbesondere nicht das kleinere „Hinter(hinter-)liegergrundstück“ Flurstück X, kann dem nicht gefolgt werden. 25 Beiträge können nach § 8 Abs. 1 S. 1 KAG nur von den Grundstückseigentümern erhoben werden, denen durch die Straßenbaumaßnahme Vorteile erwachsen. Es scheiden aus dem Kreis der Beitragspflichtigen die Grundstückseigentümer aus, die die öffentliche Einrichtung nur wie jeder andere Verkehrsteilnehmer in Anspruch nehmen können. Damit kommen als beitragspflichtige Grundstückseigentümer nur solche in Betracht, deren Grundstücke zu der öffentlichen Einrichtung in einer räumlich engen Beziehung stehen, d.h. die von ihrem Grundstück aus die öffentliche Einrichtung nutzen können. Zum Kreis der vorteilhabenden und damit beitragspflichtigen Grundstückseigentümer gehören daher diejenigen, deren Grundstücke unmittelbar an die ausgebaute Einrichtung angrenzen und von der Einrichtung aus zugänglich sind, daneben aber auch Eigentümer bestimmter Hinterliegergrundstücke, d.h. Grundstücke, die von der ausgebauten Einrichtung durch ein Anliegergrundstück getrennt werden. Dies ist der Fall, wenn vom Hinterliegergrundstück aus Zugang zur Straße über ein Anliegergrundstück in rechtlich zulässiger Weise und auf Dauer genommen werden kann. Sind der Eigentümer des Anlieger- und des Hinterliegergrundstücks nicht identisch, ist der Eigentümer des Hinterliegergrundstückes grundsätzlich nur dann beitragspflichtig, wenn er dauerhaft berechtigt ist, die ausgebaute Straße über das Vorderliegergrundstück zu betreten. Hierfür bedarf es grundsätzlich der dinglichen Sicherung des Zugangsrechts. Ausreichend ist die Eintragung einer entsprechenden Grunddienstbarkeit zugunsten des jeweiligen Eigentümers des Hinterliegergrundstücks (st. Rspr., vgl. Habermann, in Praxis Kommunalverwaltung, KAG-SH, Rn. 176, 177, 184 f. m.w.N.). Eine Zufahrt ist zur Entstehung einer beitragsrechtlichen Vorteilslage nur dann erforderlich, wenn das Grundstück ausschließlich etwa land- oder forstwirtschaftlich oder anderweitig nutzbar ist (OVG Schleswig, Beschluss vom 18.12.2013 - 4 MB 80/13 -), dies ist hier nicht der Fall. 26 Nach diesen Maßstäben sind die Grundstücke A-Stadt X (Flurstücke X und X) als Hinterliegergrundstücke beitragspflichtig. Der Kläger ist Eigentümer beider Buchgrundstücke. Für beide Buchgrundstücke ist zu Gunsten des an die ausgebaute öffentliche Einrichtung Gahlendorfer Weg anliegenden Buchgrundstücks A-Stadt X (Flurstück X) eine dingliche Sicherung eingetragen, nämlich ein Wege- und Versorgungsleistungsrecht als Grunddienstbarkeit. Darüber hinaus werden beide Buchgrundstücke des Klägers einheitlich genutzt. Wie sich ausweislich der Luftbildaufnahmen, bestätigt durch den Ortstermin in der mündlichen Verhandlung ergeben hat, stellen sie sich dem Betrachter als ein Grundstück, nämlich als ein Hausgrundstück mit Garten dar. Eine gepflasterte Terrasse reicht in das Flurstück X hinein. Ebenfalls befindet sich ein abgestellter Wohnwagen auf beiden Flurstücken. 27 Die Grundstücke Flurstück X und X fallen sind auch nicht (teilweise) aufgrund der zu beachtenden Tiefenbegrenzungslinie von 50 m mit einem anderen Vervielfältiger als 1,0 zu gewichten. Die Tiefenbegrenzungsregelung bezieht sich auf das jeweilige Buchgrundstück und wird bei Grundstücken, die mit der Einrichtung nur durch eine Zuwegung verbunden sind (also nicht an die Einrichtung angrenzen), gemäß § 6 Abs. 2 Nr. 2 Satz 6 Buchst. b) der hier maßgeblichen Straßenbaubeitragssatzung vom 23.12.2013 vom Ende der Zuwegung an gemessen. Ist dieses Ende durch optische Gegebenheiten nicht eindeutig abgrenzbar, wie vorliegend, ergibt sich die größtmögliche Grundstückstiefe gemessen ab der der Einrichtung zugewandten Grundstücksgrenze. Ausweislich der digitalen Messungsunterlagen des Beklagten, denen der Kläger nicht substantiiert entgegengetreten ist, beträgt die so gemessene Tiefe beider Grundstücke zusammen 45,04 m, so dass auch eine isolierte Betrachtung zu keinem anderen Ergebnis führt. 28 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO; die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.