Beschluss
9 B 42/13
Schleswig-Holsteinisches Verwaltungsgericht, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGSH:2013:1212.9B42.13.0A
4Zitate
4Normen
Zitationsnetzwerk
4 Entscheidungen · 4 Normen
VolltextNur Zitat
Entscheidungsgründe
Tenor Der Antrag wird abgelehnt. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens. Der Streitwert wird auf 768,16 € festgesetzt. Gründe I. 1 Die Beteiligten streiten um die Rechtmäßigkeit von zwei Ausbaubeitragsbescheiden. 2 Der Antragsteller ist Eigentümer der aus den Flurstücken xx der Flur xx bzw. xx der Flur xx bestehenden Grundstücke mit der postalischen Anschrift V... xx im Gebiet der Antragsgegnerin. Die Grundstücke sind Hinterliegergrundstücke zum G...er Weg. Die Stadtvertretung der Antragsgegnerin fasste am 31.03.2011 den Beschluss zum Ausbau des G...er Weges, u.a. hinsichtlich der Fahrbahn und der Straßenentwässerung. Dieser Beschluss wurde mit Beschluss der Stadtvertretung vom 22.03.2012 erweitert um die Neuherstellung der Straßenbeleuchtungsanlagen und um Arbeiten in einem als „östliche Stichstraße“ bezeichneten Abschnitt. Die Abnahme der Arbeiten erfolgte am 02.05.2012. 3 Mit Bescheid vom 18.02.2013 wurde für das Flurstück xx der Flur xx ein Ausbaubeitrag in Höhe von 1.105,70 € festgesetzt. Mit einem weiteren Bescheid vom 18.02.2013 wurde für das Flurstück xx der Flur xx ein Ausbaubeitrag in Höhe 1.966,94 € festgesetzt. In der Erläuterung zu den Beitragsbescheiden hieß es u.a., die Antragsgegnerin habe u.a. die Erneuerung der Fahrbahn einschließlich deren Aufbau, die Erneuerung der Straßenentwässerung und die Erneuerung der Straßenbeleuchtung vorgenommen. Die öffentliche Einrichtung beginne an der Einmündung von der K-Straße xx und ende in Richtung Norden sowie bei dem östlichen Stichweg mit Beginn des Außenbereichs. Die ausgebaute Straße sei eine Ortsstraße im Sinne des Beitragsrechts. Sie sei als eine Hauptverkehrsstraße, d.h. eine Straße, die im Wesentlichen dem durchgehenden innerörtlichen Verkehr oder überörtlichen Durchgangsverkehr diene, anzusehen. 4 Der Antragsteller legte am 15.03.2013 Widerspruch ein, zu dessen Begründung er u.a. vortrug, rechtliches Gehör sei verletzt worden, zudem beantrage er die Herstellung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs. Den zuletzt genannten Antrag legte die Antragsgegnerin als Antrag auf Aussetzung der Vollziehung aus, den sie mit Bescheid vom 24.05.2013 ablehnte. 5 Der Widerspruch wurde mit Widerspruchsbescheid vom 26.08.2013 zurückgewiesen. In der Begründung hieß es u.a., der Antragsteller sei Eigentümer des Objektes V... Nr. xx, es handele sich um die Flurstücke xx und xx der Flur xx der Gemarkung V.... Es seien alle Grundstücke in das Abrechnungsgebiet einzubeziehen, die durch die ausgebaute Straße erschlossen seien. Dies seien nicht nur Anliegergrundstücke sondern auch Hinterliegergrundstücke, denen rechtlich und tatsächlich die Möglichkeit verschafft sei, sie von der ausgebauten Straße aus zu betreten oder zu befahren. Für die beiden Grundstücke des Antragstellers sei im Grundbuch des Nachbargrundstücks eine Grunddienstbarkeit in der Form eines Wege- und Versorgungsleitungsrechts eingetragen. Die Zugangs- und Zufahrtsmöglichkeit von der ausgebauten Straße für die Grundstücke des Antragstellers seien somit rechtlich gesichert. 6 Der Antragsteller hat am 24.09.2013 einen Antrag auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes gestellt und zugleich Klage erhoben (9 A 204/13). Zur Begründung trägt er u.a. vor, bei dem östlichen Stichweg handele es sich um eine kleine Straße, die überwiegend dem Anliegerverkehr diene. Hinsichtlich der Straßenbeleuchtung handele es sich offenbar um nachträgliche erstmalige Herstellungskosten. Bezüglich des Flurstücks xx sei der Abstand von 50 m nicht korrekt angewendet worden und die Ermäßigung gemäß § 6 der Satzung nicht mit dem ermäßigten Vervielfältiger von nur 0,03, sondern mit 1,0 angesetzt worden. Die Beschlüsse der Stadtvertretung seien unter Verletzung rechtlichen Gehörs ergangen, da die Anlieger zuvor nicht gehört worden seien. Rechtliches Gehör sei auch dadurch verletzt worden, dass ihm die Antragsgegnerin die Akte nicht zur Einsichtnahme übersandt habe. Die Satzung der Antragsgegnerin benachteilige die Anwohner unangemessen aufgrund hoher Prozentsätze. 7 Der Antragsteller beantragt, 8 die aufschiebende Wirkung der Klage zum Aktenzeichen 9 A 204/13 anzuordnen. 9 Die Antragsgegnerin beantragt, 10 den Antrag abzulehnen. 11 Zur Begründung trägt die Antragsgegnerin u.a. vor, im Zuge der Baumaßnahme sei festgestellt worden, dass der Oberbau in dem östlichen Stichweg nicht frostsicher ausgebildet gewesen sei, sodass eine Wiederherstellung der asphaltierten Oberflächen aus technischen und wirtschaftlichen Erwägungen heraus ausgeschlossen gewesen sei. Daraufhin sei der Stichweg mit einem frostsicheren Straßenaufbau neu hergestellt worden. Das Bauprogramm sei während der noch laufenden Baumaßnahme ergänzt und von der Stadtvertretung in entsprechend geänderter Fassung in der Sitzung am 22.03.2012 beschlossen worden. Entsprechendes gelte für die Aufnahme der Teileinrichtung Straßenbeleuchtung in das Bauprogramm während der laufenden Baumaßnahme. Hierbei seien die vorhandenen Straßenleuchten durch neue ersetzt und weitere Straßenleuchten zusätzlich aufgestellt worden, sodass sich die Anzahl der vorhandenen Straßenleuchten insgesamt ungefähr verdoppelt habe. Auch diese Änderung sei durch die Stadtvertretung in der Sitzung am 22.03.2012 beschlossen und in das Bauprogramm aufgenommen worden. Es sei rechtlich zulässig, das Bauprogramm bis zu seiner Verwirklichung zu ändern oder zu ergänzen. 12 Die ausgebaute Gemeindestraße (G...er Weg) einschließlich des unselbständigen östlichen Stichweges - dieser sei mit einer Länge von maximal 25 m als Anhängsel zu bewerten - seien als eine öffentliche Einrichtung und als Hauptverkehrsstraße eingestuft worden. 13 Der Antragsteller sei Eigentümer des Objekts V... Nr. xx, bestehend aus den Flurstücken xx und xx der Flur xx der Gemarkung V.... Beide Grundstücke seien selbständige Grundbuchgrundstücke, da sie im Grundbuch unter jeweils einer anderen Bestandsnummer verzeichnet seien. Jedoch stünden beide Grundstücke im Eigentum eines Eigentümers (Eigentümeridentität) und würden darüber hinaus einheitlich genutzt. 14 Eine Festlegung der Tiefenbegrenzung gemäß § 6 Abs. 2 Ziffer 2 d der Straßenbaubeitragssatzung für die Grundstücke komme nicht in Betracht. Der Abstand für die gleichmäßige Linie zu der Straße werde bei Grundstücken, die nicht an die Straße angrenzten, von der nächsten zugewandten Grundstückseite aus gemessen. Diese Entfernung betrage hier als Ergebnis einer digitalen Messung ca. 43 m. Das Grundstück habe keine Tiefe von mehr als 50 m und sei somit in vollem Umfang (Vervielfältiger 1,0) zu berücksichtigen. 15 Es handele sich um eine öffentliche Straße. Ein formeller Widmungsakt sei nicht feststellbar. Die Straße gelte aber als öffentlicher Weg gemäß § 57 Abs. 3 Satz 2 Straßen- und Wegegesetz. Die Straße habe bei Inkrafttreten des Straßen- und Wegegesetzes neben ihrer Funktion für den Anliegerverkehr auch der Anbindung der Ortschaften G. und K. über V... an die damalige Stadt B... gedient und habe für V... als Standort einer damaligen sogenannten Elementarschule u.a. für die Schulkinder aus G. und auch aus Ka. eine wesentliche Verbindungsachse dargestellt. 16 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Parteien wird auf den Inhalt der Gerichtsakten und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge Bezug genommen. II. 17 Der Antrag ist zulässig, er ist jedoch nicht begründet. 18 Im Falle der Erhebung öffentlicher Abgaben und Kosten im Sinne des § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 VwGO kommt die Anordnung der aufschiebenden Wirkung von Widerspruch und Klage regelmäßig nur in Betracht, wenn gemäß § 80 Abs. 4 Satz 3 VwGO ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Verwaltungsaktes bestehen oder die Vollziehung für den Abgaben- und Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte. Für Letzteres bestehen hier keine Anhaltspunkte. Ernstliche Zweifel liegen nach der Rechtsprechung der Kammer und des OVG Schleswig (nur) vor, wenn auf Grund summarischer Prüfung der Sach- und Rechtslage ein Erfolg des Rechtsbehelfs im Hauptsacheverfahren ebenso wahrscheinlich ist wie ein Misserfolg (vgl. z.B. Beschluss des OVG Schleswig v. 24.06.1998, - 2 M 7/98 -, Die Gemeinde 1998, 341). Dies ist hier nicht der Fall. 19 Die Rechtmäßigkeit der angefochtenen Bescheide beurteilt sich nach § 8 Abs. 1 Kommunalabgabengesetz des Landes Schleswig-Holstein (KAG) i. V. mit der Satzung der Stadt Fehmarn über die Erhebung von Beiträgen für die Herstellung, den Ausbau, die Erneuerung und den Umbau von Straßen, Wegen und Plätzen (Straßenbaubeitragssatzung) vom 16.06.2008 (SBS). Es spricht Überwiegendes dafür, dass die Voraussetzungen für eine Beitragserhebung auf der Grundlage dieser Vorschriften gegeben sind. 20 Es bestehen keine ernstlichen Zweifel an der Wirksamkeit der Satzung der Antragsgegnerin. Die in § 4 enthaltene Regelung, welche Anteile des beitragsfähigen Aufwandes auf die Beitragspflichtigen umzulegen sind, begegnet keinen rechtlichen Bedenken, sie entspricht - entgegen der Auffassung des Antragstellers - insbesondere auch § 8 Abs. 1 Satz 3 KAG. Danach tragen bei Straßenbaumaßnahmen die Beitragsberechtigten mindestens fünfzehn vom Hundert des Aufwandes. Diese Norm lässt schon nach ihrem Wortlaut zu, den Beitragspflichtigen in der Satzung einen Anteil von bis zu 85 % des Aufwandes aufzuerlegen. 21 Soweit der Antragsteller meint, die Bescheide seien rechtswidrig, da die Anlieger vor der Beschlussfassung über das Bauprogramm nicht gehört worden seien, kann dem nicht gefolgt werden, da es keine rechtliche Verpflichtung der Gemeinden hierzu gibt. Eine Informationsveranstaltung über das Bauprogramm, zu der die Grundstückseigentümer eingeladen worden waren, fand am 16.08.2011 statt, ausweislich der Anwesenheitsliste nahm der Antragsteller nicht teil. 22 Die Rechtmäßigkeit der Bescheide wird auch nicht dadurch berührt, dass die Antragsgegnerin den Verwaltungsvorgang nicht zur Einsichtnahme an den Bevollmächtigten des Antragstellers geschickt hat. Nach § 88 Abs. 4 Satz 1 des Allgemeinen Verwaltungsgesetzes für das Land Schleswig-Holstein (Landesverwaltungsgesetz - LVwG) erfolgt die Akteneinsicht bei der Behörde, die die Akten führt. Hierauf ist der Bevollmächtigte mit Schreiben der Antragsgegnerin vom 25.04.2013 hingewiesen worden. Ein Rechtsanspruch auf Übersendung der Akte in Kopie besteht nicht. 23 Es bestehen ebenfalls keine ernstlichen Zweifel daran, dass es sich bei dem G...er Weg um eine öffentliche Straße handelt. Gegenstand einer Beitragsveranlagung gemäß § 8 Abs. 1 KAG kann nur eine öffentliche Einrichtung sein. Bei Straßen ist die Frage der Öffentlichkeit straßenrechtlich zu beurteilen. Öffentliche Straßen sind Straßen, Wege und Plätze, die dem öffentlichen Verkehr gewidmet sind (§ 2 Abs. 1 Straßen- und Wegegesetz des Landes Schleswig-Holstein - StrWG). Eine nach Inkrafttreten des Straßen- und Wegegesetzes erfolgte förmliche Widmung i. S. des § 6 StrWG gibt es nicht. 24 Es liegen jedoch die Voraussetzungen des § 57 Abs. 3 Satz 2 StrWG vor. Soweit Straßen, Wege und Plätze bei Inkrafttreten des Straßen- und Wegegesetzes (am 01.10.1962) neben ihrer Erschließungsfunktion für die anliegenden Grundstücke einem nicht unerheblichen öffentlichen Verkehr gedient haben, gelten sie nach dieser Norm als öffentliche Straßen, es sei denn, dass sie nachweislich bei Inkrafttreten dieses Gesetzes nicht die Eigenschaft einer öffentlichen Straße besessen haben. Es ist bei summarischer Prüfung nicht ernstlich zweifelhaft, dass die hier fragliche Straße neben ihrer Erschließungsfunktion für die anliegenden Grundstücke einem nicht unerheblichen öffentlichen Verkehr gedient hat. Nach dem Vortrag der Antragsgegnerin hat die Straße bei Inkrafttreten des Straßen- und Wegegesetzes neben ihrer Funktion für den Anliegerverkehr auch der Anbindung der Ortschaften G. und K. über V... an die damalige Stadt B... gedient und hat für V... als Standort einer damaligen sogenannten Elementarschule u.a. für die Schulkinder aus G. und auch aus Ka. eine wesentliche Verbindungsachse dargestellt. Der Antragsteller ist dem nicht entgegen getreten. Der Vortrag der Antragsgegnerin ist nach dem vorliegenden Kartenbild auch plausibel, sodass in diesem Verfahren davon ausgegangen werden kann, dass es sich um eine öffentliche Straße handelt. 25 Keinen rechtlichen Bedenken begegnet, dass die Antragsgegnerin durch einen Beschluss der Stadtvertretung vom 22.03.2012 das Bauprogramm erweitert hat. Das Bauprogramm kann bis zu seiner Verwirklichung, d.h. bis zur Abnahme der Arbeiten geändert werden (vgl. Habermann in Habermann/Arndt, Kommunalabgabengesetz des Landes Schleswig-Holstein, § 8 Rn. 292; Driehaus, Erschließungs- und Ausbaubeiträge, 9. Aufl. 2012, § 37 Rn. 6). Die Abnahme erfolgte hier erst am 02.05.2012. 26 Die Antragsgegnerin ist davon ausgegangen, dass die Einrichtung G...er Weg im Süden an der Einmündung in die K 44 beginnt und im Norden bei dem Eintritt der Straße in den Außenbereich endet. Sie ist weiterhin davon ausgegangen, dass ein als „östliche Stichstraße“ bezeichnetes Straßenstück in Höhe der Haus-Nummern xx und xx zu der Einrichtung gehört. Bei der im einstweiligen Rechtsschutzverfahren allein möglichen summarischen Prüfung bestehen an der so beschriebenen Einrichtung jedenfalls keine ernstlichen Zweifel. Überwiegendes spricht dafür, dass die Antragsgegnerin die Einrichtung zutreffend zugrunde gelegt hat. 27 Die Einrichtung beginnt im Süden an der Einmündung in die K 44. Zutreffend ist auch, dass sie im Norden bei dem Eintritt der Straße in den Außenbereich endet. Unabhängig von dem äußeren Erscheinungsbild können bei der Feststellung der räumlichen Ausdehnung einer Einrichtung auch rechtliche Gesichtspunkte relevant werden. Dies gilt etwa dann, wenn eine Innerortsstraße endgültig in den Außenbereich eintritt und sich deshalb ihre Verkehrsfunktion ändert (vgl. Habermann, a.a.O., Rn. 133). Dies ist hier nördlich der Häuser mit den Nummern xx und xx der Fall. Der Übergang in den Außenbereich ist allerdings nicht wie im Erschließungsbeitragsrecht anhand des § 127 Abs. 2 Satz 1 BauGB zu definieren („zum Anbau bestimmt“), sondern anhand der straßenrechtlichen Typisierung. Wie sich aus § 8 Abs. 1 KAG und § 1 SBS ergibt, kommt es auf die Anbaufunktion der Straße im Straßenausbaubeitragsrecht nicht an (vgl. auch Habermann, a.a.O., Rn. 196f). Ebenso wenig werden insoweit die baurechtliche Abgrenzung von Innen- und Außenbereich oder bauplanerische Grenzen relevant. „Endgültig“ geht eine Straße erst dann in den Außenbereich über, wenn sie aufhört Ortsstraße im Sinne des § 3 Abs. 1 Nr. 3 a) StrWG zu sein, weil sie den innerörtlichen Bereich endgültig verlässt und sich außerorts entweder als Gemeindeverbindungsstraße i. S. des § 3 Abs. 1 Nr. 3b) StrWG oder als sonstige öffentliche Straße i. S. des § 3 Abs. 1 Nr. 4 StrWG darstellt (vgl. Beschluss der Kammer vom 06.02.2013 - 9 B 24/12 -; zum nds. Recht: VG Lüneburg, Beschluss vom 20.05.2009 - 3 B 93/08 - juris). So ist es hier. 28 Südlich der Häuser Nummer xx und xx mündet östlich ein Weg in den Hauptstrang des G...er Weges. Nach dem vorliegenden Luftbild geht die Kammer davon aus, dass dieser Weg bis zum östlichen Ende des Grundstücks mit der Nummer xx ausgebaut ist und sich daran anschließend der Ausbauzustand ändert, der Weg sich ab hier als Feldweg darstellt und endgültig in den Außenbereich eintritt. Nach den Angaben der Antragsgegnerin misst der ausgebaute Teil des „östlichen Stichweges“ weniger als 25 Meter. Es bestehen jedenfalls keine ernstlichen Zweifel daran, diesen kurzen Abschnitt als Anhängsel des Hauptstranges des G...er Weges zu behandeln und nicht als eigenständige Einrichtung. Auch dieser ausgebaute Straßenabschnitt gehört danach zu der Einrichtung G...er Weg. 29 Die Antragsgegnerin hat die ausgebaute Einrichtung als Hauptverkehrsstraße eingestuft. Dies begegnet keinen rechtlichen Bedenken. Soweit der Antragsteller darauf abstellt, dass die „östliche Stichstraße“ nur wenig Verkehr aufweise, kann dies dahinstehen, da dieser Teil an der Verkehrsbedeutung der gesamten Einrichtung teil hat und eine Einstufung als Hauptverkehrsstraße für die Anlieger die günstigste Variante darstellt. 30 Soweit der Antragsteller rügt, bei den Kosten für die Straßenbeleuchtung handele es sich um Kosten einer erstmaligen Herstellung, kann dem nicht gefolgt werden. Nach der in dem Verwaltungsvorgang befindlichen tabellarischen Übersicht zum Bauprogramm (Stand: 22.03.2012) befanden sich in dem Hauptstrang des G...er Weges vier Straßenlampen, die durch acht Straßenlampen ersetzt wurden. Hierbei handelt es sich um einen verbessernden Ausbau einer bislang schon bestehenden Straßenbeleuchtung. Dass in der „östlichen Stichstraße“ vor der Maßnahme keine Straßenbeleuchtung bestand und nunmehr eine Lampe installiert wurde, ändert daran nichts, da dieser Abschnitt Teil der Einrichtung und insoweit nicht gesondert zu betrachten ist. 31 Soweit die Antragsgegnerin für die gesamte Fläche der Grundstücke einen Vervielfältiger von 1,0 angewandt hat, bestehen keine ernstlichen Zweifel an der Rechtmäßigkeit. Der Antragsteller geht davon aus, dass die über die in § 6 Abs. 2 Nr. 2 SBS geregelte Tiefenbegrenzung hinausgehenden Flächen mit einem Vervielfältiger von 0,03 angesetzt werden. Nach dem Vortrag der Antragsgegnerin sind nach dem Ergebnis einer Messung jedoch keine Flächen von dieser Regelung erfasst. Der Antragsteller ist dem nicht entgegen getreten. Anhaltspunkte dafür, dass diese Angabe der Antragsgegnerin unzutreffend ist, bestehen nicht. 32 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO, die Streitwertfestsetzung auf §§ 53 Abs. 2 Nr. 2, 52 Abs. 1 GKG, wobei die Kammer in ständiger Rechtsprechung für den vorläufigen Rechtsschutz in Abgabensachen ein Viertel des Wertes der Hauptsache zugrundelegt.