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Beschluss

6 A 190/13

Schleswig-Holsteinisches Verwaltungsgericht, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGSH:2015:0910.6A190.13.0A
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Kosten des Verfahrens werden gegeneinander aufgehoben. Die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig. Der Streitwert wird auf 900.000,-- € festgesetzt. Gründe 1 Die Hauptbeteiligten des Prozesses haben den Rechtsstreit in der Hauptsache übereinstimmend für erledigt erklärt, so dass gemäß § 161 Abs. 2 VwGO nur noch über die Kosten des Verfahrens nach billigem Ermessen durch Beschluss zu entscheiden ist. 2 Danach sind die Verfahrenskosten gegeneinander aufzuheben, weil sowohl die Klägerin, als auch der Beklagte im Falle der Verfahrensfortführung und streitiger Entscheidung durch das Gericht wohl nur teilweise erfolgreich gewesen wären. Nach gegenwärtig überschaubarem Sachstand geht das Gericht davon aus, dass dem Verpflichtungsbegehren der Klägerin zur Neubescheidung ihrer Genehmigungsanträge für drei Windenergieanlagen zwar nicht stattzugeben wäre. Auf ihren Anfechtungsantrag wären die streitbefangenen Ablehnungsbescheide, sowie die dazu ergangenen Widerspruchsbescheide aber wohl aufzuheben. 3 Dem Verpflichtungsbegehren der Klägerin steht die vorübergehende Unzulässigkeit raumbedeutsamer Windkraftanlagen gemäß § 18 a Abs. 1 Satz 2 des Landesplanungsgesetzes (LaPlaG) in der Fassung des Gesetzes zur Änderung des Landesplanungsgesetzes - Windenergieplanungssicherstellungsgesetz (WEPSG) vom 22. Mai 2015 (GVOBl. SH 2015, S. 132) entgegen. Nach dieser Vorschrift sind zur Sicherung der Raumordnungsplanung, mit denen Ziele und Grundsätze der Raumordnung zur räumlichen Steuerung der Errichtung von raumbedeutsamen Windkraftanlagen aufgestellt werden, solche Anlagen vorläufig bis zum 05. Juni 2017 im gesamten Landesgebiet unzulässig. Die streitbefangenen Windkraftanlagen sind raumbedeutsam im Sinne des § 3 Abs. 1 Nr. 6 ROG, weil sie schon wegen ihrer Größe weithin sichtbar sein und damit einen erheblichen Einfluss auf das Landschaftsbild haben werden. 4 § 18 a Abs. 1 Satz 2 LaPlaG in der Fassung vom 22. Mai 2015 ist wirksam und begegnet entgegen der Ansicht der Klägerin keinen verfassungsrechtlichen Bedenken. Zunächst steht dem Land Schleswig-Holstein gemäß Art. 72 Abs. 3 Nr. 4 GG die Gesetzgebungsbefugnis für die streitbefangene Regelung zu, weil die Landesplanung das Recht der Raumordnung im Sinne des Art. 74 Abs. 1 Nr. 31 GG zum Gesetzgebungsgegenstand hat und nicht das Städtebaurecht als Teil des Bodenrechts im Sinne des Art. 74 Abs. 1 Nr. 18 GG betrifft. Zu Unrecht macht die Klägerin geltend, die Normierung der vorläufigen Unzulässigkeit raumbedeutsamer Windkraftanlagen in § 18 a Abs. 1 Satz 2 LaPlaG beinhalte in Wirklichkeit eine städtebauliche Regelung, für die dem Land keine Kompetenz zur Abweichungsgesetzgebung gemäß Art. 72 Abs. 3 GG zustehe. Während Art. 74 Abs. 1 Nr. 18 GG insbesondere die städtebauliche Planung umfasst, ist Raumordnung im Sinne von Art. 74 Abs. 1 Nr. 31 GG in Abgrenzung hierzu zu definieren als übergeordnete zusammenfassende Gesamtplanung auf Landesebene (vgl. Sachs, Grundgesetz, Art. 74 Rn. 78 mwN.). 5 Die Vorschrift zur vorläufigen Planungssicherung in § 18 a Abs. 1 Satz 2 LaPlaG begegnet auch in materieller Hinsicht keinen verfassungsrechtlichen Bedenken. Zunächst steht diese Vorschrift entgegen der Ansicht der Klägerin nicht im Widerspruch zu den bundesrechtlichen Bestimmungen der § 35 und § 249 Abs. 3 BauGB, so dass sie nicht gemäß Art. 31 GG wegen einer Kollision mit dem Bundesrecht nichtig ist. Art. 31 GG kommt zur Anwendung, wenn dieselbe Rechtsfrage sowohl durch Bundes- als auch durch Landesrecht geregelt ist und zwischen beiden Normen eine Kollision in der Weise besteht, dass die Anwendung der Normen auf dasselbe konkrete Rechtsverhältnis zu unterschiedlichen Rechtsfolgen führen würde (vgl. Sachs, Grundgesetz, Art. 31 Rn. 18 mwN.). Vorliegend normieren Bundes- und Landesrecht aber unterschiedliche Rechtsfolgen. Das landesplanungsrechtliche Sicherungsmoratorium aus § 18 a Abs. 2 LaPlaG lässt den Genehmigungsanspruch gem. § 6 Abs. 1 BImSchG unberührt. Die vorläufige Unzulässigkeit des streitbefangenen Vorhabens gemäß § 18 a Abs. 1 Satz 2 LaPlaG lässt den Genehmigungsanspruch nicht untergehen, sondern suspendiert ihn lediglich vorübergehend (vgl. VG Cottbus, Urteil vom 05. März 2015, Az. 4 K 374/13 mwN.; Spannowsky-Runkel- Goppel, ROG § 14 Rn. 18 ff. mwN.). Dieses wird schon aus dem Wortlaut der Norm deutlich, die ausdrücklich die „vorübergehende Unzulässigkeit“ regelt. Darüber hinaus heißt es auch in der Gesetzesbegründung vom 21. Mai 2015 (LT-Drucksache 18/2983 (neu)), dass das Gesetz keine Regelung über das Genehmigungsverfahren einzelner Windkraftanlagen trifft, sondern nur deren zeitlich begrenzte, raumordnerische Unzulässigkeit normiere. 6 Zur Verwirklichung der bezweckten Sicherung der Raumplanung ist es auch nicht erforderlich, dass ein etwaiger Genehmigungsanspruch endgültig erlischt. Das wäre vielmehr unverhältnismäßig, weil bereits die Suspendierung zur Zweckerreichung genügt. Dementsprechend ist das Sicherungsmoratorium gem. § 18 a Abs. 1 Satz 2 LaPlaG im systematischen Zusammenhang mit den Bestimmungen zur Landesplanung und nicht etwa zum Landesbaurecht geregelt. Die vorübergehende Unzulässigkeit raumbedeutsamer Windkraftanlagen gemäß § 18 a Abs. 1 Satz 2 LaPlaG ist deshalb keine dem Vorhaben der Klägerin entgegenstehende öffentlich-rechtliche Vorschrift im Sinne von § 6 Abs. 1 Nr. 2 BImSchG. 7 Demgegenüber betreffen die bauplanungsrechtliche Privilegierungsnorm des § 35 Abs. 1 Nr. 5 und die Konzentrationszonenplanung gemäß § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit des streitbefangenen Vorhabens und sind essentielle Voraussetzung für den Genehmigungsanspruch aus § 6 Abs. 1 Nr. 2 BImSchG. Ebenso betrifft § 249 Abs. 3 BauGB den Genehmigungsanspruch, weil diese Vorschrift die bauplanungsrechtliche Privilegierung für Windkraftanlagen aus § 35 Abs. 1 Nr. 5 BauGB modifiziert. Auch diese Vorschrift lässt einen etwaigen Genehmigungsanspruch der Klägerin nicht unberührt, sondern gestaltet die bauplanungsrechtliche Privilegierung inhaltlich aus. Keine der von der Klägerin in Bezug genommenen baurechtlichen Vorschriften enthält eine Regelung zur vorübergehenden Planungssicherung. Mithin fügt sich die hier entscheidungserhebliche landesrechtliche Regelung widerspruchsfrei in das Bauplanungsrecht des Bundes ein. 8 Schließlich verletzt das Sicherungsmoratorium nach dem LaPlaG die Klägerin auch nicht in ihren Grundrechten. 9 Der Schutzbereich ihres Eigentumsgrundrechtes aus Art. 14 Abs. 1 GG ist schon deshalb nicht betroffen, weil sie weder Eigentümerin der zur Bebauung in Aussicht genommenen Grundstücke ist, noch über einen eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb „Windpark Bordelumer Koog" als wertprägende Sach- und Rechtsgesamtheit eines wirtschaftlichen Unternehmens der Windenergienutzung durch Stromerzeugung verfügt. Falls sie über eine schuldrechtliche Befugnis verfügen sollte, das Grundstück zukünftig zu nutzen, so ist dieses Schuldrecht von Art. 14 Abs. 1 GG nicht geschützt (vgl. Sachs, Grundgesetz Art. 14, Rdnr. 44 ff.). 10 Betroffen ist die Klägerin allerdings in ihrem Grundrecht auf Berufsausübungsfreiheit gemäß Art. 12 Abs. 1 GG, das gemäß Art. 19 Abs. 3 GG auch für Kommanditgesellschaften gilt (vgl. Sachs, GG, Art. 19 Rn. 64 mwN.). Wegen der vorübergehenden Unzulässigkeit raumbedeutsamer Windkraftanlagen in ganz Schleswig-Holstein kann die auf Dauer angelegte und auf Einkommenserzielung gerichtete Tätigkeit des Windkraftanlagenbetreibens mit noch zu errichtenden Anlagen in A-Stadt und in ganz Schleswig-Holstein gegenwärtig von der Klägerin nicht ausgeübt werden. Darin liegt zwar keine subjektive oder objektive Berufszugangsvoraussetzung, weil der Zugang zum Beruf des Windkraftanlagenbetreibers nicht beschränkt wird, sondern lediglich dieser Beruf vorübergehend mit Neuanlagen nicht ausgeübt werden kann. 11 Die Freiheit der Berufsausübung unterliegt gemäß Art. 12 Abs. 1 Satz 2 GG Schranken, die einer Verhältnismäßigkeitsprüfung genügen müssen. Die Schwere des Grundrechtseingriffes muss durch gewichtige Gründe gerechtfertigt sein und darf das Übermaßverbot nicht verletzen. Die vorübergehende Unzulässigkeit raumbedeutsamer Windkraftanlagen zur Sicherung der Landesplanung gemäß § 18 a Abs. 1 Satz 2 LaPlaG ist verhältnismäßig. Der damit verbundene Eingriff in die Berufsausübungsfreiheit ist relativ gering, weil nämlich nur vorübergehend in Schleswig-Holstein keine neuen Windkraftanlagen betrieben werden können, während das Recht Altanlagen in Schleswig-Holstein oder Anlagen außerhalb von Schleswig-Holstein zu betreiben unberührt bleibt. Demgegenüber ist das öffentliche Interesse an Planung und Steuerung der Windkraftnutzung von erheblichem Gewicht (vgl. dazu BVerwG, Urteil vom 17. Dezember 2002, Az. 4 C 15.01; BVerwGE 117, 287). 12 Die beabsichtigte und zu sichernde Planung begegnet im gegenwärtigen Planungsstand keinen rechtlichen Bedenken. Die Festlegung von Zielen und Grundsätzen der Raumordnung zur Steuerung raumbedeutsamer Windenergieanlagen gemäß § 18 a Abs. 1 LaPlaG ist nach dem ROG grundsätzlich ein geeigneter Gegenstand der Raumordnungsplanung und wird von § 35 Abs. 3 BauGB zur Steuerung der Windkraftprivilegierung ausdrücklich vorgesehen. Die Festlegung von Vorranggebieten mit der Wirkung von Eignungsgebieten gemäß § 8 Abs. 7 Satz 2 ROG zur Steuerung der Windenergienutzung ist diesbezüglich ein zulässiges Ziel der Raumordnung (vgl. OVG Schleswig, Urteil vom 20. Januar 2015, Az. 1 KN 6/13). Das vom Ministerpräsidenten als Landesplanungsbehörde im Runderlass vom 23. Juni 2015 gewählte Planungsverfahren ist sachgerecht, um die aktuellen Grundsätze der Rechtsprechung zur Steuerung von Windenergieanlagen umzusetzen. Diesen Grundsätzen entspricht es, zum Zwecke der Festlegung von Zielen der Raumordnung zunächst harte Tabukriterien zu ermitteln und weiche Tabukriterien zu bestimmen, um sodann die verbliebenen Potentialflächen anhand weiterer Abwägungskriterien zu überplanen. 13 Die weichen Tabukriterien, sowie die Kriterien für den weiteren Abwägungsprozess sind ausweislich des Planungserlasses des Ministerpräsidenten ausdrücklich vorläufig, die endgültige Festlegung der Ziele der Raumordnung bleibt vielmehr einer abschließenden Abwägung der beteiligten Belange gemäß § 7 Abs. 2 ROG vorbehalten. Mithin ist der Kriterienkatalog der Landesplanungsbehörde für das nun begonnene Planungsverfahren nicht abschließend zu überprüfen. Für den jetzigen, sehr frühen, Planungsstand reicht es zur Begründung eines Sicherungsmoratoriums vielmehr aus, dass die Planungskriterien eine abwägungsfehlerfreie Festlegung der Ziele der Raumordnung möglich erscheinen lassen, also nicht willkürlich oder unerheblich sind. 14 Diesen vorgenannten, im Vergleich zu einer raumordnungsrechtlichen Zielbestimmung erheblich verminderten Wirksamkeits- und Bestimmtheitsvoraussetzungen genügen die Kriterien der Landesplanungsbehörde zur Ermittlung geeigneter bzw. ausgeschlossener Flächen für raumbedeutsame Windenergieanlagen auf Regionalplanebene, wie sie nach dem Runderlass des Ministerpräsidenten vom 23. Juni 2015 zur Anwendung kommen sollen. Insbesondere reicht der Detailierungsgrad der Kriterien für dieses frühe Planungsstadium. Auch die bislang relativ offen formulierten Abwägungskriterien „charakteristische Landschaftsräume“ und „Hauptachsen des überregionalen Vogelzuges“ sind für den weiteren Planungsvorgang erheblich und willkürfrei formuliert. Ausweislich der Begründung zu dem Kriterium „charakteristische Landschaftsräume“ soll im Rahmen der Abwägung die Möglichkeit eröffnet werden, solche Areale großräumig von Windkraftanlagen frei zu halten, für die im Rahmen eines noch zu erstellenden Gutachtens diesbezüglich eine sachlich fachliche Begründung gegeben ist. Damit setzt der Erlass den Zweck der Windenergieanlagensteuerung, nämlich auch im erheblichen Anteil unverbaute Landesfläche zu erhalten mit der Möglichkeit eine Freiraumkonzeption zu entwickeln um. 15 Das Abwägungskriterium „Hauptachsen des überregionalen Vogelzuges“ ist für dieses frühe Planungsstadium unter dem Aspekt des vorsorgenden Artenschutzes gerechtfertigt, da die Landesplanungsbehörde weiteren Prüfbedarf sieht, um das Kollisionsrisiko der Zugvögel mit Windenergieanlagen im Höhenbereich der Rotoren zu vermeiden. 16 Ebenso begegnet auch das Abwägungskriterium „Netzkapazität“ gegenwärtig keinen Bedenken. Es erscheint vielmehr sachgerecht, dass der Regionalplangeber prüfen muss, ob die regionale Netzkapazität zur Aufnahme der gesamten in der Region vorgesehenen Leistung ausreicht. Privilegiert sind gemäß § 35 Abs. 1 Nr. 5 BauGB nämlich lediglich Vorhaben zur Nutzung der Windenergie und nicht Vorhaben, die mangels hinreichender Netzkapazitäten lediglich Entschädigungstatbestände nach dem Erneuerbaren Energiegesetz realisieren können. 17 Auch das vorliegend betroffene Abwägungskriterium „Umzingelungswirkung, Riegelbildung“ ist mindestens abwägungsrelevant für den gerechten Ausgleich der betroffenen öffentlichen und privaten Belange, damit nicht einzelne Ortslagen in unzumutbarer Weise von Windenergieanlagen umstellt sind. Die Verhinderung solcher Umzingelungswirkung kann erforderlich sein, um die Interessen der Bevölkerung und der betroffenen Gemeinde an Wohn- und Lebensqualität zu wahren. Es ist deshalb sachgerecht für die Abwägung dieses Belanges gutachterliche Vorarbeiten heranzuziehen. Es kommt auch ernsthaft in Betracht, dass sich die Vermeidung einer Umzingelungswirkung und Riegelbildung im Ergebnis im Planungsverfahren durchsetzt. Die Landesplanung muss nämlich nicht möglichst viele Windenergieanlagen zulassen. Sie hat lediglich der privilegierten Windenergienutzung substantiell Raum zu verschaffen, andererseits die Windenergienutzung aber zu kanalisieren und Fehlentwicklungen gegenzusteuern (vgl. BVerwG, Urteil vom 27. Januar 2005, Az. 4 C 5/04 mwN; zitiert nach Juris). 18 Hinsichtlich der sonstigen Planungskriterien sind Einwände nicht ersichtlich und von der Klägerin auch nicht geltend gemacht worden. 19 Zur Sicherung des eingeleiteten Planungsverfahrens nach den zugrundezulegenden Planungskriterien ist die vorläufige Unzulässigkeit raumbedeutsamer Windkraftanlagen im gesamten Landesgebiet gemäß § 18 a Abs. 1 Satz 2 Landesplanungsgesetz geeignet, da Planverfahren und Abwägung nicht unterlaufen werden können. 20 Sie ist auch erforderlich, weil nach gegenwärtig überschaubarem Sachstand während der Verfahrensdauer für die im Juni aufgelegte Neufestlegung der Ziele- und Grundsätze der Raumordnung nicht nur einzelne Vorhaben zur Errichtung von Windenergieanlagen von Betreibern verwirklicht werden sollen. Der gegenwärtig sehr frühere Planungsstand, in dem bislang lediglich Planungsabsichten formuliert sind, wäre durch den raumordnerisch ungesteuerten Ausbau der Windkraft erheblich beeinträchtigt, weil die landesplanerischen Optionen zur Wahrung anderer Belange mit fortschreitendem Windkraftanlagenausbau immer weiter eingeengt würden. Der Ausbau während des laufenden Verfahrens zur Landesplanung wäre lediglich bauplanungsrechtlich zu beurteilen, eine das Landesgebiet betreffende gesamträumliche Planung wäre wegen fortwährender Veränderung der Planungsgrundlagen erschwert, wenn nicht gar unmöglich. Wegen der Vielzahl anhängiger Genehmigungsanträge für raumbedeutsame Windenergieanlagen bei dem Beklagten und der aufgrund der hohen Renditeerwartung solcher Anlagen fortdauernden Windparkkonzeptionierungen steht zu erwarten, dass einer geordneten Raumplanung nicht nur weitere Einzelvorhaben im Wege stünden, sondern eine Vielzahl von neuerschlossenen Windenergieanlagenstandorten immer wieder in das Verfahren zur Landesplanung einzubeziehen wären. Die über das Bundesrecht gemäß § 14 Abs. 2 ROG hinausgehende generelle vorübergehende Unzulässigkeit ist die einzige Möglichkeit, um erheblichen Verwaltungsaufwand für die Raumordnungsbehörde zu vermindern. Für das einzelne Investitionsvorhaben ist es hingegen ohne Belang, ob es individuell vorläufig gemäß § 14 Abs. 2 ROG untersagt wird, oder im Gleichklang mit einer Vielzahl anderer Vorhaben im Land generell unzulässig ist und mithin lediglich die bundesrechtlich ohnehin mögliche Einzelfalluntersagung entbehrlich wird. 21 Schließlich ist das Sicherungsmoratorium verhältnismäßig im engeren Sinne und beeinträchtigt das Übermaßverbot für eine Berufsausübungsbeschränkung nicht, weil es zeitlich befristet ist und nur raumbedeutsame Windenergieanlagen betrifft. Vorhaben dieser Art, die nicht planungsrelevant sind, können darüber hinaus ausnahmsweise nach § 18 a Abs. 2 LaPlaG nach dem jeweiligen Stand der in Aufstellung befindlichen Ziele der Raumordnung zugelassen werden. Durch diese Ausnahmeregelung ist gewährleistet, dass eine Einzelfallprüfung der Vorhaben auf ihre Planungsverfahrensverträglichkeit erfolgt und die vorläufige Unzulässigkeit des Vorhabens endet, sobald es die weitere Planung nicht mehr wesentlich erschwert. 22 Die Klägerin kann jedoch keine Ausnahme gemäß § 18 a Abs. 2 LaPlaG von der vorläufigen Unzulässigkeit ihrer Windenergieanlagen beanspruchen. Nach der vorbezeichneten Vorschrift können Ausnahmen zugelassen werden, wenn und soweit raumbedeutsame Windkraftanlagen nach dem jeweiligen Stand der in Aufstellung befindlichen Ziele der Raumordnung nicht befürchten lassen, dass sie die Verwirklichung dieser Ziele unmöglich machen oder wesentlich erschweren. 23 In diesem frühen Planungsstand zur Aufstellung der Ziele der Raumordnung lassen die streitbefangenen Windkraftanlagen jedoch befürchten, dass sie die Verwirklichung des Ziels, außerhalb der Vorranggebiete mit der Wirkung von Eignungsgebieten die Errichtung von Windenergieanlagen auszuschließen, wesentlich erschwerten, weil das Abwägungskriterium Umzingelungswirkung/Riegelbildung wegen des Vordringens von Windenergieanlagenstandorten in bisher unbebaute Gebiete betroffen ist. Mithin kommt in Betracht, dass für diesen Teil des Gemeindegebiets der Beigeladenen zu 1. die effektive Freihaltung von Windenergieanlagen nicht mehr als Planungsoption besteht. Darüber hinaus könnte im Falle einer Ausnahmeerteilung auch eine etwaige Umzingelung der Hofstelle Hohlstill raumplanerisch nicht mehr verhindert werden. Die weitere räumliche Ausdehnung der bereits bestehenden Windparks im größten zusammenhängenden Windkraftgebiet Schleswig-Holsteins im Bereich A-Stadt/B. könnte dann nicht mehr auf ihre Raumverträglichkeit geprüft werden. Diese umfassende Prüfung soll aber gerade erst das Planaufstellungsverfahren ermöglich, so dass gegenwärtig noch nicht feststehen kann, ob eine Ausnahmezulassung nach § 18 a Abs. 2 LaPlaG möglich ist. 24 Nach alledem bot das Verpflichtungsbegehren der Klägerin vor der übereinstimmenden Erklärung zur Erledigung des Rechtsstreits in der Hauptsache keine Aussicht auf Erfolg, so dass die Klägerin an der Kostentragung zu beteiligen ist. 25 Mit ihrem Anfechtungsantrag wäre die Klägerin hingegen voraussichtlich im Falle einer streitigen Entscheidung des Rechtsstreits erfolgreich gewesen. Nach gegenwärtig überschaubarem Sachstand scheint ihre Anfechtungsklage gemäß § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO begründet, da die angefochtenen Ablehnungsbescheide rechtswidrig sind und die Klägerin in eigenen Rechten verletzen. 26 Maßgebend ist insoweit die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung, weil für die Entscheidung eines Gerichts die Rechtsvorschriften maßgeblich sind, die sich im Zeitpunkt der Entscheidung für die Beurteilung des Klagbegehrens Geltung beimessen (vgl. BVerwG, Urteil vom 03. November 1994, Az. 3 C 17.92; BVerwGE in 97, 79). Hier ist das Klagbegehren nicht auf die isolierte Anfechtung der Ablehnungsbescheide, sondern auf die Erlangung immissionsschutzrechtlicher Genehmigungen gerichtet. Dieses Klagbegehren ist insgesamt an der aktuellen Rechtslage zu messen. 27 Danach sind die Ablehnungsbescheide aufzuheben, weil gegenwärtig dem Genehmigungsanspruch der Klägerin zu Unrecht öffentlich-rechtliche Vorschriften entgegengehalten werden. 28 § 18 a Abs. 1 Satz 2 LaPlaG mit der darin normierten vorläufigen Unzulässigkeit raumbedeutsamer Windkraftanlagen ist keine dem Vorhaben entgegenstehende Vorschrift im Sinne des § 6 Abs. 1 Nr. 2 BImSchG, weil, wie oben ausgeführt, die vorläufige Unzulässigkeit den Genehmigungsanspruch nicht untergehen lässt, sondern diesen lediglich vorübergehend suspendiert. Auch steht § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB iVm einer Konzentrationszonenplanung für Windkraftanlagen als Ziel der Raumordnung nicht entgegen, weil die insoweit allein in Betracht kommende Teilfortschreibung zum Regionalplan 2012 für den Planungsraum 5 und die Teilfortschreibung des Landesentwicklungsplans 2010 in Ziffer 3.5.2 gem. Planungserlass des Ministerpräsidenten vom 23. Juni 2015 nicht mehr angewendet werden sollen. Mithin gibt es gegenwärtig kein gültiges Ziel der Raumordnung zur Steuerung von Windkraftanlagen. 29 § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB iVm dem Flächennutzungsplan der Beigeladenen, in der die streitbefangene Baufläche betreffenden Änderungsfassung, steht dem Genehmigungsanspruch der Klägerin nicht entgegen, weil unabhängig von der Frage, ob dieser F-Plan gemäß § 5 Abs. 2 BauGB wirksam ist, der Beklagte diese F-Planung jedenfalls gemäß § 4 Abs. 1 LaPlaG nicht verwirklichen darf, da sie mit der geltenden Raumordnungsplanung des Landes nicht in Einklang steht. Eine Flächennutzungsplanung, die die Regionalplanung ausnutzen und umsetzen will, kann nicht wirksam bleiben, wenn die Teilfortschreibung zur Regionalplanung nicht mehr angewendet werden soll. Im Übrigen gibt es gegenwärtig auch keinen Steuerungsbedarf zur Windkraftnutzung durch die Beigeladene zu 1., weil raumbedeutsame Windkraftanlagen generell vorübergehend unzulässig sind, so dass es kein gemeindliches Planungserfordernis zur Konzentrationszonenausweisung für die Gemeinden gibt. Schließlich gibt es wegen dieser generellen vorübergehenden Unzulässigkeit raumbedeutsamer Windkraftanlagen gemäß § 18 a Abs. 1 Satz 2 LaPlaG auch keine Steuerungsmöglichkeit für die Gemeinden durch F-Planung. 30 Die Beigeladene zu 1. ist gemäß § 4 Abs. 1 BauGB vielmehr gehalten, ihren F-Plan an die zukünftigen Ziele der Raumordnung, wie sie zur Zeit von der Landesplanungsbehörde entwickelt werden entsprechend anzupassen (vgl. OVG Schleswig, Urteil vom 04. April 2013, Az. 1 LB 7/12 mwN.). 31 Da die Klägerin mit ihrem Klagbegehren mithin insoweit erfolgreich ist, als ihrem Genehmigungsanspruch jedenfalls nicht ehemaliges Planungsrecht entgegengehalten werden kann, ist auch der Beklagte an der Kostentragung zu beteiligen. 32 Die steckengebliebenen Genehmigungsverfahren für die streitbefangenen Windkraftanlagen sind fortzuführen, sobald die Landesplanungsbehörde entsprechend dem Planungsstand zur Aufstellung der Raumordnungsziele eine Ausnahme von der vorläufigen Unzulässigkeit raumbedeutsamer Windkraftanlagen gemäß § 18 a Abs. 2 LaPlaG erteilt, oder aber die geplanten zukünftigen Ziele der Raumordnung Geltung erlangen. Die Klägerin muss dann keine neuen Genehmigungsanträge stellen. Vielmehr sind ihre bereits anhängigen Genehmigungsanträge zu bescheiden, sobald die vorläufige Unzulässigkeit gemäß § 18 a Abs. 1 Satz 2 LaPlaG ihren etwaigen Genehmigungsanspruch für die streitbefangenen Vorhaben nicht mehr suspendiert. Dementsprechend braucht die Klägerin gegenwärtig auch keine Verwaltungsgebühren für die Ablehnung ihrer Anträge zu bezahlen, weil ihre Genehmigungsverfahren nach wie vor offen sind und eine Verfahrensgebühr erst nach Abschluss je nach Ausgang des Verfahrens nach dem Verwaltungskostengesetz festzusetzen ist. 33 Die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen sind gemäß § 162 Abs. 3 VwGO nicht für erstattungsfähig zu erklären. 34 Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 63 Abs. 2, 52 Abs. 1 GKG.