OffeneUrteileSuche
Urteil

12 A 158/13

Schleswig-Holsteinisches Verwaltungsgericht, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGSH:2014:0710.12A158.13.0A
11mal zitiert
7Zitate
4Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

7 Entscheidungen · 4 Normen

VolltextNur Zitat
Entscheidungsgründe
Tenor Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, falls nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Tatbestand 1 Der Kläger wendet sich gegen seine Versetzung von der Deutschen Postbank AG (Postbank) zur Deutschen Post AG (Deutsche Post), die während seiner laufenden Sonderbeurlaubung erfolgte. 2 Der am 7. April 1962 geborene Kläger steht seit 1979 als Beamter im Dienst der Beklagten, derzeit als Postamtsrat (Besoldungsgruppe A12). Bereits seit dem 01.01.2001 ist der Kläger nach Maßgabe der Sonderurlaubsverordnung beurlaubt und im Angestelltenverhältnis beschäftigt. Derzeit ist er auf Grundlage eines Arbeitsvertrages bei der interServ GmbH angestellt. Die interServ GmbH wurde als Tochter der Postbank gegründet und im Jahr 2003 an die Deutsche Post verkauft. Sie ist heute eine mittelbare hundertprozentige Tochtergesellschaft der Deutschen Post. Im November 2010 hat die Deutsche Post die Mehrheitsbeteiligung an der Postbank an die Deutsche Bank AG abgegeben. 3 Mit Schreiben vom 18. Mai 2011 hörte die Postbank den Kläger zu der mit Wirkung vom 1. Juli 2011 geplanten Versetzung zur Deutschen Post, Niederlassung Brief B-Stadt Süd, an. Die Beurlaubung zur interServ GmbH bleibe von der Versetzung unberührt. Hinsichtlich seiner Tätigkeit dort ergäben sich keine Änderungen. Die Dienstherrenbefugnisse des Bundes würden bislang von der Postbank wahrgenommen. In Abstimmung mit der Deutschen Post wolle sie ermöglichen, dass die Dienstherrenbefugnisse von dem Postnachfolgeunternehmen ausgeübt würden, das auf den tatsächlichen Einsatz des Beamten einen beherrschenden Einfluss habe. Da es sich bei der interServ GmbH um eine 100-prozentige Tochter der Deutschen Post handele, sollten die dienstrechtlichen Befugnisse für alle Beamten, die für eine Tätigkeit bei der interServ GmbH beurlaubt seien, zukünftig von der Deutschen Post wahrgenommen werden. Die Versetzung sei nunmehr geboten, weil die Deutsche Post zwischenzeitlich die Mehrheitsbeteiligung an der Postbank aufgegeben habe und sich dadurch deren Einflussmöglichkeiten auf das Unternehmen, das bislang die Dienstherrenbefugnisse wahrgenommen habe, erheblich reduziert hätten. 4 Wegen der Schwerbehinderung des Klägers wurde die Schwerbehindertenvertretung beteiligt, die keine Einwände erhoben hat. 5 Die Betriebsrätegemeinschaft der Beklagten hat der Versetzung zugestimmt. Auch auf Seiten der Deutschen Post hat der Betriebsrat der Niederlassung Brief B-Stadt Süd zugestimmt. 6 Mit Schreiben vom 2. Juni 2011 teilte der Kläger seine Bedenken gegen die beabsichtigte Versetzung mit. 7 Mit Bescheid vom 26. August 2011 wurde der Kläger zur Deutschen Post, Niederlassung Brief B-Stadt Süd, versetzt. Die Versetzung sei aus dienstlichen Gründen erforderlich. Die Dienstherrenbefugnisse sollten zukünftig von dem Postnachfolgeunternehmen ausgeübt werden, das auf den tatsächlichen Einsatz des Beamten einen beherrschenden Einfluss habe. Dies sei in seinem Fall die Deutsche Post, da die interServ GmbH, bei der er im Wege der Beurlaubung eingesetzt sei, zu 100% in den Konzern Deutsche Post DHL eingegliedert sei. Die Versetzung sei nunmehr geboten, weil die Deutsche Post zwischenzeitlich die Mehrheitsbeteiligung an der Postbank aufgegeben habe und sich dadurch ihre Einflussnahmemöglichkeiten auf das Unternehmen, das bislang die Dienstherrenbefugnisse wahrgenommen habe, erheblich reduziert hätten. Bereits mit Schreiben vom 30. Juni 2011 seien die Fragen des Klägers beantwortet worden. 8 Den Widerspruch des Klägers vom 23. September 2011 wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 21. Dezember 2011 zurück. 9 Hiergegen erhob der Kläger unter dem 20. Januar 2012 Klage zum Verwaltungsgericht Hamburg (...). Dieses hat den Rechtsstreit mit Beschluss vom 7. Mai 2013 an das erkennende Gericht verwiesen. 10 Zur Begründung seiner Klage macht der Kläger im Wesentlichen geltend, dass ein dienstlicher Grund für die Versetzung nicht ersichtlich sei. Für die Ausübung der Dienstherrenbefugnisse der Beklagten bedürfe es keines Einflusses der Beklagten auf die interServ GmbH. Auch sei es unverhältnismäßig, einen Beamten für ein nur zeitlich begrenztes Ziel (Übertragung der Dienstherrenbefugnisse auf die Deutsche Post für die Dauer des Einsatzes bei der interServ) zu versetzen. 11 Der Kläger beantragt, 12 den Bescheid der Beklagten vom 26. August 2011 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 21. Dezember 2012 aufzuheben. 13 Die Beklagte beantragt, 14 die Klage abzuweisen. 15 Sie verteidigt die angefochtenen Bescheide. Bei den Postnachfolgeunternehmen, die als privatrechtlich organisierte Unternehmen im Wettbewerb stünden, könnten dienstliche Gründe nur betriebliche und/oder betriebswirtschaftliche Gründe sein, die sich aus den organisatorischen und personellen Strukturen der Unternehmen und deren beabsichtigter Weiterentwicklung ergeben würden (unter Bezugnahme auf BVerwG, ZBR 2010, 45). Die betrieblichen Gründe, auf denen die streitgegenständliche Versetzung beruhe, seien in den Bescheiden dargelegt. Es liege im betrieblichen Interesse sowohl der Deutschen Postbank AG als auch der Deutschen Post AG, dass die Dienstherrenbefugnisse von demjenigen Unternehmen ausgeübt würden, das durch seine Gesellschafterstellung mittelbar Einfluss auf die Aktivitäten derjenigen Gesellschaft nehmen könne, bei der der Kläger aufgrund der (gleichfalls auf betrieblichen Interessen beruhenden) Beurlaubung aus dem Beamtenverhältnis tätig sei. 16 Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichtsakten und die von der Beklagten übersandten Verwaltungsvorgänge und Personalakten verwiesen. Entscheidungsgründe 17 Die zulässige Klage ist unbegründet. Die angefochtene Versetzungsverfügung vom 26. August 2011, mit der der Kläger zur Deutschen Post, Niederlassung Brief B-Stadt Süd, versetzt wurde, und der Widerspruchsbescheid vom 21. Dezember 2012 sind rechtmäßig und verletzten den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). 18 Die Versetzungsentscheidung ist formell rechtmäßig. Insbesondere wurde der Kläger angehört und die jeweiligen Personalvertretungen sowie die Schwerbehindertenvertretung der Beklagten beteiligt. 19 Die Versetzungsverfügung ist auch materiell rechtmäßig. Rechtsgrundlage für die Versetzung ist § 28 Abs. 2 Alt. 2 BBG. Danach ist eine Versetzung ohne Zustimmung des Beamten aus dienstlichen Gründen zulässig, wenn das Amt mit mindestens demselben Endgrundgehalt verbunden ist wie das bisherige Amt und die Tätigkeit aufgrund der Vorbildung oder Berufsausbildung zumutbar ist. Diese Voraussetzungen sind vorliegend erfüllt. 20 Der Begriff des dienstlichen Grundes ist inhaltlich weitgehend identisch mit dem Begriff des „dienstlichen Bedürfnisses“ aus der Vorgängernorm des § 26 BBG a. F. (vgl. hierzu VG München, Beschluss vom 11.02.2010 – M 21 S 10.208 – Juris-Rn. 34). Bei dem Tatbestandsmerkmal des dienstlichen Bedürfnisses handelt es sich um einen unbestimmten Rechtsbegriff, der gerichtlich voll überprüfbar ist (VG München a.a.O. und VG Gelsenkirchen, Urteil vom 29.10.2013 – 12 K 1950/12 – Juris-Rn. 41 ff.). 21 Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (etwa Urteil vom 25.06.2009 – 2 C 68/08 – Buchholz 232.0 § 46 BBG 2009 Nr 1 – Juris-Rn. 16) erschließt sich der Bedeutungsgehalt unbestimmter Rechtsbegriffe wie etwa der des dienstlichen Grundes aus der Zweckbestimmung und Zielsetzung der gesetzlichen Regelung sowie aus dem systematischen Zusammenhang, in den der Begriff hineingestellt ist. 22 § 28 BBG gilt uneingeschränkt auch bei Versetzungen von Beamten, die bei Postnachfolgeunternehmen beschäftigt sind. Dies ergibt sich aus § 2 Abs. 3 PostPersRG, nach dem auf die bei den Aktiengesellschaften beschäftigten Beamten die für die Bundesbeamten allgemein geltenden Vorschriften Anwendung finden, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist. Eine solche anderweitige gesetzliche Bestimmung hinsichtlich der Versetzung von Beamten ist nicht ersichtlich. 23 Um eine solche Versetzung handelt es sich auch vorliegend. Die Zuweisung eines Dienstpostens, also eines konkret-funktionellen Amtes, muss in der Versetzungsverfügung nicht enthalten sein. Sie erfolgt zu gegebener Zeit durch die neue Dienststelle (Bayerischer VGH, Beschluss vom 06.07.2012 – 6 CS 12.531 – Juris-Rn. 14). 24 Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Urteil vom 28.11.1991 – 2 C 41/89 – BVerwGE 89, 199 ff., Juris-Rn. 19 m.w.N.) hat der Beamte keinen Anspruch auf unveränderte und ungeschmälerte Ausübung des ihm übertragenen konkret-funktionellen Amtes (Dienstpostens). Er muss vielmehr eine Änderung seines dienstrechtlichen Aufgabenbereichs durch Versetzung, Umsetzung oder andere organisatorische Maßnahmen nach Maßgabe seines Amtes im statusrechtlichen Sinne grundsätzlich hinnehmen. Erforderlich aber auch hinreichend ist auch für die vorliegende Veränderung ein sachlicher Grund. 25 Eine wesentliche Besonderheit bildet dabei der Umstand, dass der Kläger seit geraumer Zeit zu Zwecken der privatrechtlichen Beschäftigung in einem Tochterunternehmen beurlaubt ist und sich daran nach dem Stand der Dinge auch in absehbarer Zukunft nichts ändern soll. Die ausgesprochene Versetzung vollzieht gewissermaßen die Veränderungen des privatrechtlichen Beschäftigungsortes beamtenrechtlich nach. 26 Dies stellt nach Überzeugung der Kammer einen hinreichenden dienstlichen Grund im Sinne von § 28 Abs. 2 BBG für die Versetzung dar. Da für den Kläger lediglich eine Versetzung innerhalb derselben Laufbahn in Rede steht, sind die Anforderungen an die Annahme eines dienstlichen Grundes nicht hoch anzusetzen. Er liegt bereits dann vor, wenn durch die Versetzung die Dienstherrenbefugnisse sachgerechter, effektiver und unbürokratischer ausgeübt werden können (VGH Mannheim, Beschluss vom 27.09.2012 – 4 S 1580/12 – Umdruck S. 3 ff.). Zudem können auch die organisatorischen und personellen Strukturen des Unternehmens und deren beabsichtigte Weiterentwicklung berücksichtigt werden (Bayerischer Verwaltungsgerichtshof, Beschluss vom 06. Juli 2012 – 6 CS 12.531 – Juris-Rn. 16 unter Bezugnahme auf BVerwG, Urteil vom 25.06.2009 – 2 C 68/08 – Buchholz 232.0 § 46 BBG 2009 Nr 1). Bezugspunkt ist dabei nicht das den Beamten ab- gebende Unternehmen allein, sondern das Interesse der Bundesrepublik Deutschland. Denn die Postnachfolgeunternehmen nehmen zwar die dem Dienstherrn Bund obliegen- den Rechte und Pflichten gegenüber den bei ihnen beschäftigten Beamten wahr (§ 1 Abs. 1 Postpersonalrechtsgesetz). Damit wird das Interesse des Dienstherrn aber nicht durch das alleinige Interesse des Beschäftigungsunternehmens ersetzt. Zu berücksichti- gen ist deshalb auch der Verfassungsauftrag in Art. 143b GG zu Umbau und Entwicklung der Postnachfolgeunternehmen. Letztlich dient auch die langjährige Beurlaubung des Klägers nicht allein diesem, sondern soll in erster Linie mithelfen, diese Fortentwicklung zu erleichtern. 27 Es lässt sich unter diesen Prämissen nicht feststellen, dass die diesbezügliche Einschätzung der Beklagten fehlgeht, nach der die Deutsche Post wegen der gewandelten Beteiligungsstruktur am Beschäftigungsunternehmen die Dienstherrenbefugnisse besser aus- üben kann als die Postbank. Alle dienstrechtlichen Entscheidungen, die einen Rückgriff auf Erkenntnisse oder Beiträge des Beschäftigungsunternehmens erfordern, stellen sich erleichtert dar, wenn zwischen Dienstherrn und Beschäftigungsunternehmen auch eine direkte unternehmerische Verbundenheit besteht. Zu denken ist etwa an disziplinarrechtliche Entscheidungen oder aber Entscheidungen im Rahmen von Beurteilungen oder Beförderungen. Nicht zuletzt lassen sich aber auch Entscheidungen über eine mögliche weitere Beurlaubung des Klägers sachgerechter treffen, wenn unmittelbar auch auf das potentielle Beschäftigungsunternehmen zugegriffen werden kann. 28 Die Kammer folgt damit nicht dem VG Gelsenkirchen (VG Gelsenkirchen, Urteil vom 29.10.2013 – 12 K 1950/12 –) und dem OVG Nordrhein-Westfalen (Beschluss vom 14. Januar 2013 – 1 B 921/12 –), die die für die Versetzungen seitens der Beklagten darge- legten Gründe als nicht als überzeugend angesehen haben. 29 Es bestehen auch keine Zweifel, dass der Kläger im Falle einer Beendigung der Beurlau- bung auch bei der Deutschen Post amtsangemessen beschäftigt werden könnte. 30 Ermessensfehler sind nicht erkennbar. 31 Die Kostentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 1 VwGO, die Entscheidung über die vor- läufige Vollstreckbarkeit aus § 167 VwGO, § 708 Nr. 11, 711 ZPO.