Urteil
12 K 1950/12
VG GELSENKIRCHEN, Entscheidung vom
4mal zitiert
Zitationsnetzwerk
4 Entscheidungen · 0 Normen
VolltextNur Zitat
Leitsätze
• Eine Versetzung eines beurlaubten Beamten auf Grundlage des § 28 Abs. 2 BBG setzt dienstliche Gründe voraus, die voll prüfbar sind.
• Die bloße gesellschaftsrechtliche Einflussnahme einer Muttergesellschaft auf das Beurlaubungsunternehmen begründet für sich genommen keinen dienstlichen Grund im Sinne des § 28 Abs. 2 BBG.
• Für die Beurteilung dienstlicher Gründe ist der Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung (hier Widerspruchsbescheid) maßgeblich; nachträglich entwickelte Sachverhalte sind grundsätzlich unbeachtlich.
• Formelle Verfahrensanforderungen (Anhörung, Mitbestimmung) können erfüllt sein, ohne dass die materiellen Voraussetzungen für eine Versetzung vorliegen.
Entscheidungsgründe
Versetzung beurlaubter Beamtin: Gesellschaftsrechtlicher Einfluss rechtfertigt keinen dienstlichen Grund • Eine Versetzung eines beurlaubten Beamten auf Grundlage des § 28 Abs. 2 BBG setzt dienstliche Gründe voraus, die voll prüfbar sind. • Die bloße gesellschaftsrechtliche Einflussnahme einer Muttergesellschaft auf das Beurlaubungsunternehmen begründet für sich genommen keinen dienstlichen Grund im Sinne des § 28 Abs. 2 BBG. • Für die Beurteilung dienstlicher Gründe ist der Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung (hier Widerspruchsbescheid) maßgeblich; nachträglich entwickelte Sachverhalte sind grundsätzlich unbeachtlich. • Formelle Verfahrensanforderungen (Anhörung, Mitbestimmung) können erfüllt sein, ohne dass die materiellen Voraussetzungen für eine Versetzung vorliegen. Die Klägerin ist Beamtin und seit 2007 nach § 13 SUrlV beurlaubt, währenddessen sie arbeitsvertraglich in einem privatwirtschaftlichen Unternehmen (H.) beschäftigt ist. Nachdem sich die Konzern- und Gesellschafterstrukturen geändert hatten, verfügte der Vorstand der Dienstherrin die Versetzung der Klägerin zu einer anderen Aktiengesellschaft des Konzerns und übertrug ihr ein abstrakt-funktionelles Amt. Die Dienstherrin begründete die Maßnahme damit, dass künftig die Dienstherrenbefugnisse für bei H. beurlaubte Beamte von der nach der Entflechtung dominierenden Aktiengesellschaft wahrgenommen werden müssten, da diese mittelbar Einfluss auf H. ausübe. Die Klägerin widersprach und machte geltend, die Beurlaubung bleibe unberührt, es fehle an dienstlichen Gründen und an der Übertragung eines erkennbaren abstrakt-funktionellen Amtes; außerdem sei eine Gesamtbetriebsvereinbarung betroffen. Nach Ablehnung des Widerspruchs erhob sie Klage. Das Gericht prüfte insbesondere, ob die behaupteten dienstlichen bzw. betriebswirtschaftlichen Gründe den Anforderungen des § 28 Abs. 2 BBG genügen. • Zulässigkeit: Die Klage ist zulässig; formelle Vorgaben wie Anhörung und Mitbestimmung wurden eingehalten. • Maßgeblicher Prüfungszeitpunkt ist der Erlass des Widerspruchsbescheids (12.03.2012); nur bis dahin vorgetragene Gründe sind zu prüfen. • Rechtliche Einordnung: § 28 Abs. 2 BBG erlaubt Versetzungen ohne Zustimmung nur aus dienstlichen Gründen; dieser Begriff ist ein unbestimmter Rechtsbegriff und grundsätzlich voll nachprüfbar. • Abgrenzung der Prüfungsdichte: Soweit dienstliche Gründe auf verwaltungsorganisatorische Vorfragen beruhen, ist die Kontrolle eingeschränkt; die behauptete Notwendigkeit, dass die Gesellschaft mit gesellschaftsrechtlichem Einfluss die Dienstherrnaufgaben wahrnehme, fällt jedoch nicht in diesen engen Bereich, sondern betrifft den die Maßnahme tragenden Grund und ist voll gerichtlich überprüfbar. • Sachliche Bewertung: Die Dienstherrin hat nicht hinreichend dargelegt, warum mittelbare gesellschaftsrechtliche Einflussmöglichkeiten der aufnehmenden Aktiengesellschaft erforderlich oder sinnvoll für die Ausübung der verbleibenden Dienstherrenbefugnisse während der Beurlaubung sein sollen. • Weiteres Vorbringen, insbesondere die bloße Behauptung, bei der bisherigen Dienstherrin stünden faktisch keine amtsangemessenen Stellen mehr zur Verfügung, wurde bis zum Entscheidungszeitpunkt nicht substantiiert vorgetragen und ist daher unbeachtlich. • Ergebnis der Prüfung: Die materiellen Tatbestandsvoraussetzungen des § 28 Abs. 2 BBG liegen nicht vor; die Versetzungsverfügung ist deshalb rechtswidrig, obwohl sie formell ordnungsgemäß erlassen wurde. Die Klage ist begründet; die Versetzungsverfügung vom 31.01.2012 (Widerspruchsbescheid 12.03.2012) wurde aufgehoben, da die Beklagte keine hinreichenden dienstlichen Gründe im Sinne des § 28 Abs. 2 BBG dargelegt hat. Formelle Verfahrensanforderungen waren zwar erfüllt, doch rechtfertigt die bloße gesellschaftsrechtliche Einflussmöglichkeit der aufnehmenden Aktiengesellschaft nicht die Belastung der Klägerin durch eine Versetzung ohne deren Zustimmung. Nach Auffassung des Gerichts ist das maßgebliche Vorbringen der Beklagten bis zum Zeitpunkt der Widerspruchsentscheidung nicht geeignet, das erforderliche dienstliche bzw. betriebswirtschaftliche Bedürfnis zu begründen. Die Beklagte trägt die Verfahrenskosten; das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.