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Urteil

14 A 66/06

Schleswig-Holsteinisches Verwaltungsgericht, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGSH:2007:0104.14A66.06.0A
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Entscheidungsgründe
Tenor Der Bescheid der Beklagten vom 15. März 2006 wird insoweit aufgehoben, als in Ziffer 1) die Ablehnung des unbegründeten Asylantrags und in Ziffer 2) die Feststellung des Nichtvorliegens von Abschiebungsverboten als „offensichtlich“ gemäß § 30 Abs. 3 AsylVfG erfolgt ist. Der Bescheid wird weiterhin aufgehoben, soweit in Ziffer 4) die Abschiebung „in den Herkunftsstaat“ angedroht worden ist. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Die Klägerin trägt 1/3, die Beklagte 2/3 der Kosten des Verfahrens. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Beklagten bleibt nachgelassen, die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages abzuwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe geleistet hat. Tatbestand 1 Die am … geborene Klägerin stammt ihren Angaben zufolge aus der ehemaligen Sowjetrepublik Aserbaidschan. Diese verließ sie im Jahre 1990, lebte dann in Georgien und Russland und reiste am 18.12.2005 per Flugzeug in die Bundesrepublik Deutschland ein. Hier stellte sie am 22.12.2005 einen Antrag auf Gewährung politischen Asyls. 2 Sie begründete den Antrag damit, sie habe 1990 Aserbaidschan wegen der Kämpfe zwischen Aserbaidschan und Armenien verlassen müssen. Sie sei Armenierin. Ihr Vater sei am 20.01.1990 von ca. 150 jugendlichen Aserbaidschanern getötet worden. Sie habe daraufhin das Land verlassen und sei nach Georgien gegangen, wo sie bis 2003 illegal gelebt habe. Danach habe sie in Russland ebenfalls illegal gelebt. Sie habe dort mit ihrer Mutter gemeinsam gelebt, die Ende 2004 geheiratet habe und jetzt möglicherweise in den USA lebe. Sie selbst habe 2004 in Kursk ihren Lebensgefährten kennengelernt. 3 Aufgrund eines Sprachgutachtens vom 24.02.2006 von einem Gutachter mit der Bezeichnung „Russ 1003“ stammt die Klägerin mit Sicherheit aus Armenien, während eine Herkunft aus Aserbaidschan ausgeschlossen wird. Dies wird damit begründet, dass sich in ihrer Sprache keine Spur des Karabach-Dialektes finde, aber Einflüsse des Ararat-Dialekts. 4 Mit Bescheid vom 15.03.2006 lehnte die Beklagte den Asylantrag als offensichtlich unbegründet ab und stellte fest, dass die Voraussetzungen von § 60 Abs. 1 AufenthG offensichtlich sowie Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 2 - 7 AufenthG nicht vorlägen. Gleichzeitig setzte sie eine Ausreisefrist und drohte die Abschiebung an, ohne einen konkreten Zielstaat zu benennen. 5 Die Klägerin hat am 30.03.2006 Klage erhoben. 6 Zugleich hat sie einen Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung ihrer Klage gestellt. Diesem Antrag ist stattgegeben worden. Wegen der Einzelheiten des Beschlusses wird auf den Beschluss vom 11.04.2006 - 14 B 12/06 - verwiesen. 7 Zur Begründung der Klage hat die Klägerin ergänzend angegeben, sie habe nie in Armenien gelebt. Das Gutachten sei in ihrem Falle wertlos, da sie als 10-jährige aus ihrem Geburtsstaat weggezogen sei, wodurch fehlende Erinnerungen nicht verwunderlich seien. Sie sei in einem armenischsprachigen familiären Umfeld aufgewachsen, so dass diese Spuren des Spracherwerbs nicht verwunderten. Sie habe nie behauptet, in Berg-Karabach aufgewachsen zu sein, sondern in ihrem Geburtsort Baku. Dort habe sie bis zu ihrer Flucht in einer armenischen Bevölkerung gelebt. 8 Die Klägerin beantragt, 9 den Bescheid der Beklagten vom 15.03.2006 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, sie als Asylberechtigte anzuerkennen, 10 die Beklagte zu verpflichten, das Vorliegen der Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 AufenthG festzustellen, hilfsweise festzustellen, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 2 bis 7 AufenthG vorliegen. 11 Weiterhin wird hilfsweise beantragt, 12 das Offensichtlichkeitsurteil in dem angefochtenen Bescheid aufzuheben. 13 Die Beklagte beantragt, 14 die Klage abzuweisen. 15 Sie verweist zur Begründung auf den angefochtenen Bescheid. 16 Die Kammer hat den Rechtsstreit dem Einzelrichter gemäß § 76 Abs. 1 Asylverfahrensgesetz zur Entscheidung übertragen. 17 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Parteien wird auf den Inhalt der Gerichtsakten und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge Bezug genommen. Entscheidungsgründe 18 Die Klage ist zulässig, aber nur in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang begründet und im Übrigen unbegründet. 19 Sie ist insbesondere auch insoweit zulässig, als sich der Offensichtlichkeitsausspruch des Bundesamtes im Bescheid vom 15.03.2006 in Ziffer 1) und 2) auf § 30 Abs. 3 AsylVfG stützt. 20 Nach der bis zum Inkrafttreten des Aufenthaltsgesetzes am 01.01.2005 geltenden Rechtslage wäre die Klage insgesamt unzulässig gewesen, weil im asylrechtlichen Hauptsacheverfahren kein Raum für eine isolierte gerichtliche Aufhebung des Offensichtlichkeitsausspruches iSd §§ 30, 36 Abs. 1 AsylVfG bestand. Danach war die Überprüfung dieses Ausspruches grundsätzlich und ausschließlich dem Eilverfahren nach § 36 Abs. 4 AsylVfG iVm § 80 Abs. 5 VwGO vorbehalten. Ernsthafte Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Offensichtlichkeitsausspruches führten zur gerichtlichen Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage und zur gesetzlich angeordneten Verlängerung der Ausreisefrist auf einen Monat (§ 37 Abs. 2 AsylVfG). Damit wurde der betroffene Asylbewerber verfahrensmäßig mit denjenigen Asylbewerbern gleichgestellt, deren Antrag nur als einfach unbegründet abgelehnt worden ist. Im Übrigen bedurfte es wegen des Offensichtlichkeitsausspruches im Hauptsacheverfahren keiner weiteren Differenzierung, insbesondere die Abschiebungsandrohung unterlag keinen besonderen Voraussetzungen. Dies galt auch dann, wenn auf einen Antrag gemäß § 80 Abs. 5 VwGO verzichtet wurde oder dieser erfolglos blieb (BVerwG, Beschluss vom 17.02.1986 - 1 B 30/86 -, in DVBl. 1986, 518 = DÖV 1986, 611 und in JURIS). 21 Dieser Rechtsprechung ist prinzipiell weiterhin zu folgen, da sich an der asylverfahrensrechtlichen Konzeption nichts geändert hat. Im Hinblick auf den neu gefassten § 10 Abs. 3 Satz 2 AufenthG und den späteren Aufenthaltsstatus des abgelehnten Asylbewerbers würde diese Rechtsprechung allerdings zu einer Rechtsschutzlücke führen für den Fall, dass „der Asylantrag nach § 30 Abs. 3 AsylVfG abgelehnt wurde“, weil dann vor der Ausreise kein Aufenthaltstitel erteilt werden dürfte. Das auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Asylklage gerichtete Eilverfahren führt zwar zu einer Überprüfung des Offensichtlichkeitsausspruches des Bundesamtes, schafft diesen jedoch nicht aus der Welt. Auch eine ausländerbehördliche oder gerichtliche Überprüfung des Offensichtlichkeitsausspruches im Verfahren auf Erteilung eines Aufenthaltstitels käme nach dem Wortlaut des § 10 Abs. 3 Satz 2 AufenthG nicht in Frage, demzufolge es nicht auf das Vorliegen der Voraussetzungen des § 30 Abs. 3 AsylVfG ankommt, sondern auf die bloße Tatsache der Ablehnung des Asylantrages nach § 30 Abs. 3 AsylVfG. Diese Rechtsschutzlücke lässt sich nur durch einen im Hauptsacheverfahren (hilfsweise) formulierten Aufhebungsantrag schließen (vgl. Dienelt, ZAR 2005, 120, 123; Discher in GK-AufenthG, § 10 Rn. 160, 166, 168 f.; VG Stuttgart, Urteil vom 13.04.2005 - A 11 K 1120/03 - und VG Regensburg, Urteil vom 13.01.2006 - RO 4 K 04.30179 -, beide in JURIS). 22 Das Rechtsschutzinteresse an der Aufhebung des Offensichtlichkeitsausspruches kann allerdings nur soweit reichen, wie auch die Sperrwirkung des § 10 Abs. 3 Satz 2 AufenthG reicht, mithin sich nur auf eine Ablehnung als offensichtlich unbegründet beziehen, die konkret auf § 30 Abs. 3 AsylVfG gestützt ist. Maßgeblich dafür, ob der Asylantrag gerade wegen § 30 Abs. 3 AsylVfG abgelehnt wurde, ist der Inhalt des Bundesamtsbescheides; dieser muss sich ausdrücklich auf § 30 Abs. 3 AsylVfG beziehen. Lässt der Bescheid die Rechtsgrundlage hingegen offen, kann § 10 Abs. 3 Satz 2 AufenthG nicht zur Anwendung kommen, es sei denn, es ergibt sich aus der Begründung eindeutig, dass der Offensichtlichkeitsausspruch (auch) auf zumindest einen der in § 30 Abs. 3 AsylVfG erwähnten Gründe beruht (Discher, aaO, Rn. 152 ff. mwN). 23 Dies ist vorliegend der Fall. Das Bundesamt weist am Beginn der Prüfung von § 60 Abs. 1 AufenthG ausdrücklich auf § 30 Abs. 3 Nr. 2 AsylVfG hin. 24 Die Klage ist jedoch nur teilweise begründet. 25 Die Ablehnung des Asylantrages ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 5 VwGO). Sie hat keinen Anspruch auf Anerkennung als Asylberechtigte gemäß Art. 16 a Abs. 1 GG. Auch die Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 AufenthG liegen nicht vor. Die auf § 30 Abs. 3 AsylVfG gestützte Ablehnung als offensichtlich unbegründet ist dagegen rechtswidrig und verletzt die Klägerin in ihren Rechten (§ 113 Abs. 5 VwGO). Ebenso ist die angefochtene Abschiebungsandrohung, soweit die Abschiebung „in den Herkunftsstaat“ angedroht wird, rechtswidrig. 26 Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Anerkennung als Asylberechtigte bzw. die Feststellung des Vorliegens der Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 AufenthG. 27 Soweit der Ausländer eine Staatsangehörigkeit besitzt, ist grundsätzlich zu prüfen, ob ihm im Land seiner Staatsangehörigkeit politische Verfolgung iSd Art. 16 a Abs. 1 GG bzw. des § 60 Abs. 1 AufenthG (ehemals § 51 Abs. 1 AuslG) droht. Im vorliegenden Fall nimmt das Gericht an, dass die Klägerin weder die aserbaidschanische noch die russische oder armenische Staatsangehörigkeit besitzt, sie ist vielmehr staatenlos. 28 Die Klägerin ist keine aserbaidschanische Staatsangehörige. Sie ist ursprünglich Staatsangehörige der Sowjetunion. Aufgrund des völkerrechtlichen Untergangs der Sowjetunion ist zu prüfen, ob die Klägerin, Aserbaidschan zu einem Zeitpunkt verlassen hat, als die Republik Aserbaidschan als eigenständiger Staat und somit auch eine aserbaidschanische Staatsangehörigkeit noch nicht existierte, letztere dennoch erworben hat. Eine erste Regelung über die Staatsangehörigkeit hat der Staat Aserbaidschan mit dem Gesetz vom 26.06.1990 getroffen, welches zum 01.01.1991 in Kraft getreten ist. In diesem Zusammenhang spielt die Frage eine Rolle, ob die Klägerin zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des aserbaidschanischen Staatsangehörigkeitsgesetzes am 01.01.1991 ihren tatsächlichen ständigen Wohnsitz in Aserbaidschan gehabt hat und ob sie dort noch amtlich gemeldet war (vgl. Luchterhand, Gutachten vom 17.10.2000 an das VG Würzburg sowie Gutachten vom 07.05.1999 an das VG B-Stadt, Nr. 89 bzw. 64 a) Erkenntnismittelliste Aserbaidschan, außerdem Gutachten des Instituts für Ostrecht vom 22.11.2000 an das VG Berlin sowie Auskunft des Auswärtigen Amtes 09.09.2003 an das VG Schleswig, Nr. 89 a bzw. 148 a) der Erkenntnismittelliste Aserbaidschan - zum Ganzen ausführlich: VG Schleswig, Urteil vom 02.02.2005 - 4 A 265/03 -, rechtskräftig gemäß Beschluss des OVG Schleswig vom 16.03.2005 - 1 LA 32/05 -). 29 Letztlich entscheidend ist zur Überzeugung des Gerichts, dass die Klägerin auch dann, sollte sie die aserbaidschanische Staatsangehörigkeit jemals erworben haben, diese jedenfalls durch das aserbaidschanische Staatsangehörigkeitsgesetz vom 30.09.1998 wieder verloren hat. Nach Art. 5 Abs. 1 dieses Gesetzes besitzen Personen die aserbaidschanische Staatsangehörigkeit (weiterhin), die die Staatsangehörigkeit im Zeitpunkt des Inkrafttretens des Gesetzes besaßen (lt. Botschaft Baku vom 12.12.2000 an Auswärtiges Amt, Nr. 82 Erkenntnismittelliste Aserbaidschan; lt. Rat der Europäischen Union vom 01.09.2000 an CIREA, Nr. 85 c) der Erkenntnismittelliste Aserbaidschan). Als Grundlage für das Fortbestehen der Staatsangehörigkeit wird ausdrücklich die „Meldung der Person an ihrem Wohnsitz in der Republik Aserbaidschan am Tag des Inkrafttretens dieses Gesetzes“ genannt. Damit wird ausdrücklich auf die Existenz eines faktischen Wohnsitzes und die amtliche Meldung an diesem Wohnsitz abgestellt (so ausdrücklich auch VG Schleswig, Urteil vom 02.02.2005 a.a.O.). 30 Die Klägerin hatte aber zum fraglichen Zeitpunkt keinen faktischen Wohnsitz in Aserbaidschan mehr, so dass sie jedenfalls zu diesem Zeitpunkt die aserbaidschanische Staatsangehörigkeit verloren hat. 31 Ist demzufolge davon auszugehen, dass die Klägerin die aserbaidschanische Staatsangehörigkeit nicht besitzt und Aserbaidschan auch nicht (mehr) als Land des gewöhnlichen Aufenthalts anzusehen ist, entfällt eine Prüfung der Voraussetzungen des Art. 16 a Abs. 1 GG sowie der Abschiebungshindernisse nach § 60 Abs. 1 AufenthG im Hinblick auf Aserbaidschan. 32 Anhaltspunkte dafür, dass die Klägerin die russische Staatsangehörigkeit erworben hat, sind nicht vorhanden. Die russische Staatsangehörigkeit hat sie - wie den obigen Ausführungen zu entnehmen - durch die Auflösung der Sowjetunion nicht zwangsläufig erhalten. 33 Eigenen Angaben zufolge hat sie illegal in Russland gelebt und keine Staatsangehörigkeit erhalten. Die Beklagte hat nichts vorgetragen, was einen gegenteiligen Sachverhalt vermuten ließe. 34 Russland kann auch nicht als Land des gewöhnlichen Aufenthalts im Sinne von § 3 AsylVfG angesehen werden. Zwar büßt ein Staat seine Eigenschaft als Land des gewöhnlichen Aufenthalts nicht allein dadurch ein, dass der Staatenlose ihn verlässt und in der Bundesrepublik Deutschland Asyl beantragt. Eine Änderung tritt jedoch dann ein, wenn er den Staatenlosen - aus im asylrechtlichen Sinne nicht politischen Gründen - ausweist oder ihm die Wiedereinreise verweigert, nachdem er das Land verlassen hat. Er löst damit seine Beziehung zu dem Staatenlosen und hört auf, für ihn Land des gewöhnlichen Aufenthalts zu sein. Er steht dann dem Staatenlosen in gleicher Weise gegenüber wie jeder andere auswärtige Staat. Die Frage, ob dem Staatenlosen auf seinem Territorium politische Verfolgung droht, wird unter asylrechtlichen Gesichtspunkten gegenstandslos (BVerwG, Urteil vom 15.10.1985 - 9 C 30/85 -, NVwZ 1986, 759 f.). Diese Voraussetzungen liegen hier vor, da russische Behörden nach den vorliegenden Erkenntnissen in der Regel keine Passersatzpapiere für staatenlose ehemalige Sowjetbürger zur Einreise nach Russland ausstellen, wobei ethnische oder andere asylerhebliche Merkmale keine Rolle spielen (Auskunft des Auswärtigen Amtes an VG Schleswig v. 14.10.1999, Nr. 158 Erkenntnisliste Russland). 35 Das Gericht kann auch nicht von einer armenischen Staatsangehörigkeit der Klägerin ausgehen. Zwar hat die Beklagte ein Sprachgutachten vorgelegt, aus dem sich eine Herkunft aus der Republik Armenien mit Sicherheit ergeben soll, während eine Herkunft aus Aserbaidschan ausgeschlossen wird. Dieses Gutachten ist allerdings nicht verwertbar. Die dort aufgestellten Behauptungen zur Herkunft der Klägerin sind nicht zur Überzeugung des Gerichts begründet. Die Gutachterin „Russ 1003“ wurde von der Beklagten auf Antrag des Gerichts mit „ “ individualisiert. Diese selbst hat in einer Stellungnahme zu ihrem Gutachten ausdrücklich erklärt, dass sie nur Gutachterin für die russische Sprache sei und dass sie zu Fragen zum Armenischen nicht Stellung nehme. Das steht allerdings in einem erheblichen Widerspruch zu dem, was sie im Gutachten über die Herkunft aufgrund eines Dialektes selbst postuliert hat. In der Stellungnahme selbst meint die Gutachterin, dass die Klägerin bei einer Herkunft aus Baku besser russisch sprechen müsse. Dort hätten Armenier im öffentlichen Bereich überwiegend gehobenes und grammatisch einwandfreies Russisch gesprochen, armenisch dagegen nur im privaten Bereich. Das Russisch der Probandin sei durch einen starken armenischen Akzent gezeichnet und entspreche nicht dem üblichen Niveau der Armenier aus Aserbeidschan, vor allem wenn sie auch längere Zeit in Russland gelebt hätten. Das alles mag im Allgemeinen zutreffen, die Gutachterin geht allerdings auch bei ihrer ergänzenden Stellungnahme mit keinem Wort darauf ein, dass die Klägerin bereits als junges Kind Baku verlassen und danach längere Zeit in Georgien gelebt haben will. Welchen Einfluss das auf ihre Sprachkenntnisse und -färbung gehabt hat, bleibt ungeprüft. 36 Auf die ergänzende Frage des Gerichts, welche armenischen Dialekte in welchem Umfang in Baku gesprochen worden seien, hat die Beklagte eine Stellungnahme einer , die ebenfalls Sprachgutachterin für die Beklagte tätig ist, vorgelegt. Diese unterscheidet im Wesentlichen mehrere Abarten des Karabach-Dialektes, die in Baku gesprochen worden seien. Auf die Frage, ob dort auch Armenier gelebt haben, die hocharmenisch oder den Ararat-Dialekt gesprochen haben, geht die Gutachterin in ihrer Stellungnahme nicht ein. Von daher kann nicht ausgeschlossen werden, dass es in Baku auch Armenier gab, die nicht den Karabach-Dialekt sondern hocharmenisch sprachen, so wie es auch in München Personen gibt, die nicht bayrisch, sondern hochdeutsch sprechen. 37 Die Tatsache, dass die Beklagte sich über diesen Punkt selber unklar ist, ergibt sich aus der Begründung des angefochtenen Bescheides selber. Dort wird hinsichtlich des Abschiebezielstaates bei der Abschiebungsandrohung gesagt, dass aufgrund der ungeklärten Herkunft der Klägerin z. Z. keine konkrete Benennung eines Zielstaates möglich sei. Wenn die Beklagte aufgrund des Sprachgutachtens von einer armenischen Herkunft der Klägerin überzeugt gewesen wäre, hätte es dieser Einschränkung nicht bedurft. 38 Ergänzend ist darauf hinzuweisen, dass der Asylantrag und der Antrag auf Feststellung der Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 AufenthG auch dann nicht begründet ist, wenn man von einer armenischen Staatsangehörigkeit der Klägerin ausgeht, da diese für Armenien keine Asylgründe vorgetragen hat. 39 Die auf § 30 Abs. 3 AsylVfG gestützte Ablehnung als offensichtlich unbegründet ist rechtswidrig und verletzt die Klägerin in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 VwGO). 40 § 30 Abs. 3 Nr. 2 AsylVfG, den die Beklagte in dem angefochtenen Bescheid als Grund anführt, rechtfertigt den Offensichtlichkeitsausspruch hier nicht. Eine Täuschung über die Identität oder Staatsangehörigkeit bzw. eine Verweigerung diesbezüglicher Angaben oder eine Verletzung der Mitwirkungspflicht aus § 25 Abs. 1 AsylVfG kann das Gericht mit der erforderlichen Sicherheit nicht feststellen (§ 30 Abs. 3 Nr. 2 und 5 AsylVfG). 41 Zwar kann ein überzeugendes Sprachgutachten ein wichtiges Indiz für die Herkunft eines Asylbewerbers sein und die Vermutung rechtfertigen, dass er aus einem anderen als dem angegebenen Herkunftsland kommt, hier z.B. aus der Republik Armenien statt dem vom Kläger angegebenen Aserbaidschan. Ein solch überzeugendes Gutachten liegt aber, wie bereits oben ausgeführt, hier nicht vor. Von daher hat der Sachbearbeiter des Bundesamtes offenbar selber die für eine Ablehnung des Asylantrages als offensichtlich unbegründet erforderliche Sicherheit nicht gesehen, da er bei der Festlegung des Abschiebezielstaates in der Begründung auf S. 8 des angefochtenen Bescheides deutlich macht, dass die Herkunft der Klägerin für ihn ungeklärt sei, also auch Aserbaidschan in Betracht kommen könnte. Wenn die Herkunft der Klägerin aus Armenien so sicher hätte festgestellt werden können, wie es für eine Ablehnung als offensichtlich unbegründet erforderlich ist, hätte auch die Abschiebungsandrohung nach Armenien angedroht und für dieses Land Abschiebungshindernisse geprüft werden müssen. Dies ist jedoch ausweislich der Begründung des angefochtenen Bescheides nicht geschehen. Die Formulierung „in den Herkunftsstaat“ im Tenor des angefochtenen Bescheides soll laut der Bescheidbegründung „auf Grund der ungeklärten Staatsangehörigkeit der Antragstellerin zum Zeitpunkt der Entscheidung keine konkrete Benennung des Zielstaates“ sein, der dem zufolge „keine ordnungsgemäße Zielstaatsbezeichnung im Sinne des § 59 Abs. 2 AufenthG enthält, sondern lediglich einen unverbindlichen Hinweis“. Demzufolge kann von einer Sicherheit des Sachverhalts, wie er für eine Ablehnung des Asylantrages als offensichtlich unbegründet nach § 30 Ab s. 2 Nr. 2 AsylVfG erforderlich ist, nicht ausgegangen werden. Eine Täuschung über die Identität und die Staatsangehörigkeit kann zwar mit einer gewissen Berechtigung angenommen werden, ausreichend für eine Abweisung als offensichtlich unbegründet festgestellt ist sie nicht. 42 Nach alledem ist der Bescheid aufzuheben, soweit sich der Offensichtlichkeitsausspruch in Ziffer 1) und 2) auf § 30 Abs. 3 AsylVfG stützt. 43 Die Prüfung von Abschiebungshindernissen bezüglich Armeniens braucht hier nicht durchgeführt zu werden, da es sich aus dem Bescheid ergibt, dass die Beklagte eine entsprechende Feststellung des Nichtvorliegens von Abschiebungshindernissen nach § 60 Abs. 2 bis 7 AufenthG bezüglich dieses Staates überhaupt nicht durchgeführt hat. Sie hat sich vielmehr insoweit lediglich mit der Republik Aserbaidschan beschäftigt. Des Weiteren brauchen Abschiebungshindernisse bezüglich der Republik Armenien auch deshalb nicht geprüft zu werden, weil eine Abschiebungsandrohung in die Republik Armenien überhaupt nicht ausgesprochen worden ist. Nur hinsichtlich des Zielstaates, für den eine Abschiebungsandrohung ausgesprochen worden ist, sind Abschiebungshindernisse festzustellen. 44 Weiterhin war der Bescheid aufzuheben, soweit unter Ziffer 4) dem Kläger ausdrücklich damit gedroht wurde, ihn „in den Herkunftsstaat“ abzuschieben. Ungeachtet aller weiteren Fragen, insbesondere der, ob in absehbarer Zeit eine Abschiebung des Klägers nach Armenien rechtlich und tatsächlich möglich wäre, ist der Bescheid in diesem Punkt aufzuheben, weil er in sich widersprüchlich ist und der Rechtsprechung zur Nennung eines Zielstaates nicht entspricht. Während auf der einen Seite die Herkunft der Klägerin aus Armenien als so sicher angenommen wird, dass das Asylbegehren als offensichtlich unbegründet abgewiesen wird, wird die Herkunft der Klägerin auf der anderen Seite als so unsicher angesehen, dass eine Zielstaatsbezeichnung „wegen der ungeklärten Staatsangehörigkeit“ der Klägerin unmöglich sei. Eine derartige Wechselmöglichkeit zwischen einmal absoluter Sicherheit und andererseits unklarer Situation gibt das Gesetz aber nicht. 45 Nach § 59 Abs. 2 AufenthG ist in einem Asyl ablehnenden Bescheid der Staat zu bezeichnen, in den der Asylbewerber abgeschoben werden soll. Davon ist hier fälschlicher Weise abgewichen worden. Unter Ziffer 4 des angefochtenen Bescheides ist nur von „Herkunftsstaat“ die Rede. Zwar handelt es sich bei der genannten Norm um eine Sollvorschrift, so dass von der Benennung des Staates in besonderen Fällen abgewichen werden kann. Das Bundesamt hat das Abweichen von der Sollvorschrift damit begründet, dass aufgrund der ungeklärten Staatsangehörigkeit der Klägerin zum Zeitpunkt der Entscheidung keine konkrete Benennung des Ziellandes erfolgen konnte. Das aber ist im vorliegenden Fall nicht ausreichend. Nach den Gründen des angefochtenen Bescheides geht der Einzelentscheider davon aus, dass die Klägerin aus Armenien stamme, wie sich aus dem von ihm als „Widerspruchsfrei und Nachvollziehbar“ bezeichneten Sprachgutachten ergebe. Er sieht darin „eindeutige Hinweise für eine Herkunft aus Armenien“. Damit sind keine Gesichtspunkte erkennbar, weshalb auch nicht eine Abschiebungsandrohung nach Armenien hätte erfolgen können. Mit der im Zusammenhang mit der Benennung des Zielstaates behaupteten Unsicherheit stellt der Einzelentscheider seine grundlegende Entscheidung, den Asylantrag als offensichtlich unbegründet abzulehnen, selber in Frage. Wenn eine derartige Unsicherheit trotz des Sprachgutachtens weiter besteht - was durchaus nachvollziehbar ist - dann kann keine Ablehnung als offensichtlich unbegründet erfolgen, weil der Sachverhalt nicht endgültig geklärt und die Unglaubwürdigkeit der Antragstellerin nicht festgestellt ist. 46 Nach alledem war der Bescheid hinsichtlich des Offensichtlichkeitsausspruches und der Abschiebungsandrohung aufzuheben. 47 Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 1 Satz 1 2. Alternative VwGO. Sie ist gemäß § 167 VwGO iVm §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO vorläufig vollstreckbar.