Urteil
4 A 232/09
VG Hamburg 4. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGHH:2011:0202.4A232.09.0A
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Leitsätze
1. Zum Rechtsschutz gegen die Ablehnung des Asylantrages als offensichtlich unbegründet.(Rn.19)
2. Zur politischen Verfolgung wegen der Beteiligung an Nichtregierungsorganisationen, die sich in Gambia gegen die Genitalverstümmelung engagieren.(Rn.28)
Tenor
Soweit der Kläger die Klage zurückgenommen hat, wird das Verfahren eingestellt. Der Bescheid vom 18. Mai 2009 wird aufgehoben, soweit darin festgestellt wird, dass die Voraussetzungen für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft offensichtlich nicht vorliegen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Gerichtskosten werden nicht erhoben.
Die außergerichtlichen Kosten des Verfahrens tragen der Kläger zu 7/8 und die Beklagte zu 1/8.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages leistet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Zum Rechtsschutz gegen die Ablehnung des Asylantrages als offensichtlich unbegründet.(Rn.19) 2. Zur politischen Verfolgung wegen der Beteiligung an Nichtregierungsorganisationen, die sich in Gambia gegen die Genitalverstümmelung engagieren.(Rn.28) Soweit der Kläger die Klage zurückgenommen hat, wird das Verfahren eingestellt. Der Bescheid vom 18. Mai 2009 wird aufgehoben, soweit darin festgestellt wird, dass die Voraussetzungen für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft offensichtlich nicht vorliegen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Gerichtskosten werden nicht erhoben. Die außergerichtlichen Kosten des Verfahrens tragen der Kläger zu 7/8 und die Beklagte zu 1/8. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages leistet. I. Im jeweiligen Einverständnis der Beteiligten durfte der Berichterstatter anstelle der Kammer (§ 87a Abs. 3 VwGO) ohne weitere mündliche Verhandlung im Anschluss an die Beweiserhebung entscheiden (§ 101 Abs. 2 VwGO). II. Soweit die Klage zurückgenommen wurde, wird das Verfahren eingestellt (§ 92 Abs. 3 S. 1 VwGO). III. Das Gericht legt den noch anhängigen Antrag des Klägers nach § 88 VwGO so aus, dass er auch gegen die Ablehnung des Asylantrags als offensichtlich unbegründet (vgl. § 30 Abs. 3 AsylVfG) gerichtet ist. Der Kläger hat die Offensichtlichkeitsentscheidung zwar nicht ausdrücklich angefochten. Dieser Antrag ist jedoch (als „Minus“) von seinem auf die Aufhebung des angegriffenen Bescheides gerichteten Antrag umfasst, mit dem der Kläger erkennbar alle aus diesem Bescheid für ihn resultierenden nachteiligen Rechtsfolgen beseitigen will (vgl. VG Braunschweig, Urt. v. 3.3.2008, 6 A 141/05, juris, m.w.N.). Dass der Kläger in der mündlichen Verhandlung den Antrag bezüglich der Anerkennung als Asylberechtigter zurückgenommen hat, ist insoweit unerheblich. Denn ein Asylantrag darf nur dann als offensichtlich unbegründet abgelehnt werden, wenn die Voraussetzungen sowohl des Art. 16a GG als auch des § 60 Abs. 1 AufenthG offensichtlich nicht vorliegen (vgl. zum damaligen § 51 AuslG: BVerfG, Beschl. v. 13.10.1993, NVwZ 1994, 160). In dem Antrag, die Beklagte zu verpflichten, festzustellen, dass die Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 AufenthG vorliegen, ist deshalb als „Minus“ die Anfechtung der Offensichtlichkeitsentscheidung gemäß § 30 Abs. 3 AsylVfG weiterhin enthalten. IV. Soweit die Klage noch anhängig ist, ist sie zulässig (1.) und teilweise begründet (2.). 1. Der Antrag, die Beklagte zu verpflichten festzustellen, dass die Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 AufenthG vorliegen, ist als Verpflichtungsklage zulässig. Der gegen die Offensichtlichkeitsentscheidung gerichtete Antrag ist als Anfechtungsklage zulässig. Insbesondere besteht insoweit ein Rechtsschutzinteresse. Dies ergibt sich aus der Regelung in § 10 Abs. 3 Satz 2 AufenthG. Danach darf die Ausländerbehörde grundsätzlich - von den in Satz 3 der Vorschrift geregelten Ausnahmen abgesehen - vor der Ausreise keinen Aufenthaltstitel erteilen, sofern der Asylantrag nach § 30 Abs. 3 AsylVfG als offensichtlich unbegründet abgelehnt wurde. Aufgrund dieser gesetzlichen Sperre für die Erteilung von Aufenthaltstiteln stellt die Ablehnung des Asylantrags nach § 30 Abs. 3 AsylVfG eine eigenständige nachteilige Rechtsfolge dar, die nur mit der gerichtlichen Aufhebung des Offensichtlichkeitsurteils - soweit es auf § 30 Abs. 3 AsylVfG gestützt wird - abgewendet werden kann (vgl. BVerwG, Urt. v. 21.11.2006, 1 C 10/06, juris). Demgegenüber würde die bloße Abweisung der gegen den Bescheid des Bundesamtes gerichteten Klage die in § 10 Abs. 3 AufenthG geregelte Sperrwirkung nicht beseitigen. Denn nur die Beklagte als zuständige Behörde kann den Asylantrag nach § 30 Abs. 3 AsylVfG als unbegründet ablehnen. Nach dem eindeutigen Wortlaut des § 10 Abs. 3 Satz 2 AufenthG ist es hingegen unerheblich, ob das Verwaltungsgericht die Klage als offensichtlich unbegründet oder ohne Qualifizierung abweist (vgl. VG Braunschweig, Urt. v. 3.3.2008, 6 A 141/05, juris, m.w.N.; VG Schleswig, Urt. v. 4.1.2007, 14 A 66/06, juris). Das Rechtsschutzinteresse des Klägers entfällt auch nicht dadurch, dass die Beklagte das Offensichtlichkeitsurteil in der Begründung des Bescheides vom 18. Mai 2009 sowohl auf § 30 Abs. 1 AsylVfG als auch auf § 30 Abs. 3 Nr. 1 AsylVfG gestützt hat. Um die Sperrwirkung nach § 10 Abs. 3 Satz 2 AufenthG auszulösen, genügt es, wenn die Beklagte in der Begründung die Regelung in § 30 Abs. 3 AsylVfG als Rechtsgrundlage für das Offensichtlichkeitsurteil anführt und daher davon auszugehen ist, dass es sich um eine diese Entscheidung selbstständig tragende Erwägung handelt. Dass der Bescheid außerdem noch § 30 Abs. 1 AsylVfG als Rechtsgrundlage benennt, ist dann unerheblich (vgl. VG Braunschweig, Urt. v. 3.3.2008, 6 A 141/05, juris, m.w.N.). Schließlich entfällt das Rechtsschutzinteresse des Klägers im Hinblick auf die Anfechtung der Offensichtlichkeitsentscheidung nicht dadurch, dass er in der mündlichen Verhandlung den Antrag bezüglich der Anerkennung als Asylberechtigter zurückgenommen hat. Denn ein Asylantrag insgesamt (vgl. § 13 AsylVfG) darf nur dann als offensichtlich unbegründet abgelehnt werden, wenn auch die Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 AufenthG offensichtlich nicht vorliegen (vgl. BVerfG, Beschl. v. 13.10.1993, NVwZ 1994, 160; s.o. III.). Mit seinem Antrag, die Beklagte zu verpflichten, festzustellen, dass die Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 AufenthG vorliegen, und dem darin enthaltenen „Minus“ der Anfechtung der Offensichtlichkeitsentscheidung, kann der Kläger deshalb die Ablehnung des Asylantrags insgesamt gemäß § 30 Abs. 3 AsylVfG als offensichtlich unbegründet zu Fall bringen. 2. Die Klage ist teilweise begründet. Der Kläger hat zwar keinen Anspruch auf die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft gemäß § 60 Abs. 1 AufenthG [a)]. Der Bescheid vom 18. Mai 2009 ist aber rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten (vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO), soweit darin festgestellt wird, dass die Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 AufenthG gemäß § 30 Abs. 3 AsylVfG offensichtlich nicht vorliegen [b)]. a) Der Kläger hat keinen Anspruch darauf als Flüchtling anerkannt zu werden, weil die Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 AufenthG nicht vorliegen. aa) Gemäß § 3 Abs. 1 und 4 AsylVfG i.V.m. § 60 Abs. 1 AufenthG ist einem Ausländer die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen, wenn ihm nach den Maßgaben des § 60 Abs. 1 Satz 1-4 AufenthG bei der Rückkehr in seine Heimat Verfolgung wegen der Rasse, Religion, Staatsangehörigkeit, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe, wegen der politischen Überzeugung oder wegen des Geschlechts droht. Eine Verfolgung ist politisch, wenn sie dem Einzelnen in Anknüpfung an die genannten Merkmale gezielt Rechtsverletzungen zufügt, die ihn ihrer Intensität nach aus der übergreifenden Friedensordnung ausgrenzen (BVerwG, Beschl. v. 10.7.1989, 2 BvR 502/86 u.a., juris). Bei der insoweit erforderlichen Prognose sind unterschiedliche Maßstäbe abhängig davon anzulegen, ob der Ausländer unverfolgt aus seinem Heimatstaat ausgereist ist oder bereits politische Verfolgung erlitten hat. Ist er unverfolgt ausgereist, ist Schutz nur dann zu gewähren, wenn ihm im Fall der Rückkehr eine Verfolgung mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit droht (vgl. BVerwG, Urt. v. 29.11.1977, I C 33.71, juris, ständige Rechtsprechung). Liegt hingegen eine Vorverfolgung vor, ist die Flüchtlingseigenschaft festzustellen, sofern er in seinem Herkunftsland vor erneuter Verfolgung nicht hinreichend sicher ist (vgl. etwa BVerwG, Beschl. v. 24.5.2006, 1 B 128/05, juris, ständige Rechtsprechung). bb) Nach diesen Maßgaben kann sich der Kläger nicht auf § 60 Abs. 1 AufenthG berufen: (1) Er hat nicht glaubhaft gemacht, dass er vorverfolgt wegen seines politischen Einsatzes gegen die Genitalverstümmelung aus Gambia ausgereist ist. Zwar gibt es nach der Auskunft des Auswärtigen Amtes vom 12. Februar 2010 in Gambia eine Vielzahl von kleinen und größeren Organisationen, die gegen die Genitalverstümmelung eintreten. Es komme auch vor, dass diese Gruppen männliche Mitglieder haben. Vor diesem Hintergrund ist es nicht ausgeschlossen, dass es eine Organisation mit dem Namen „Fai fames kafo“ in der Region Basse gab bzw. gibt und dass der Kläger Mitglied dieser Gruppe war. Jedoch ist der Vortrag des Klägers zu seiner politischen Verfolgung in Gambia aus den folgenden vier Erwägungen nicht glaubhaft: Erstens ist die Verfolgung und Verhaftung von Mitgliedern der Gruppe „Fai fames kafo“ weder dem Auswärtigen Amt (vgl. Auskunft vom 12. Februar 2010) noch amnesty international (vgl. Auskunft vom 23. Februar 2010) bekannt. Zweitens konnte der Kläger trotz wiederholter Nachfragen weder in der Anhörung durch die Beklagte am 8. April 2009 noch in der mündlichen Verhandlung sagen, wie viele Mitglieder die Gruppierung hatte. Von einem aktiven Mitglied dürfte aber zu erwarten sein, dass es zumindest eine ungefähre Größenordnung seiner eigenen Organisation nennen kann. Drittens unterstützt die gambische Regierung nach der Auskunft des Auswärtigen Amtes vom 12. Februar 2010 die Bemühungen vieler Nichtregierungsorganisationen, die sich in Gambia gegen die Genitalverstümmelung einsetzen. Lediglich die Methoden einiger Organisationen, wie die Veröffentlichung beschnittener Genitalien, werden vom Präsidenten und von weiten Teilen der Bevölkerung abgelehnt. Der Kläger hat während des gesamten Verfahrens in keiner Anhörung behauptet, dass seine Gruppierung der Dorfbevölkerung schockierende Bilder der Beschneidung gezeigt habe oder andere Maßnahmen, die nach gambischem Verständnis Sittenverstöße darstellen, durchgeführt habe und wegen dieser Methoden angefeindet worden sei. Vielmehr hat er lediglich vorgetragen, dass die Organisation Vorträge gehalten und auf die Gefahren der weiblichen Beschneidung hingewiesen habe. Selbst in der nach Angaben des Klägers besonders traditionellen Region Basse, in der er gelebt haben will, dürfte deshalb eine Verfolgung durch Polizei oder Paramilitärs nicht vorgelegen haben. Viertens dürfte der Kläger in der Gruppierung, falls er tatsächlich Mitglied war, nur eine untergeordnete Rolle gespielt haben. Der Kläger hat in keiner Befragung detailliert zu den Gefahren der Genitalverstümmelung vortragen können. Selbst in einer altersangemessen einfachen Sprache hat er lediglich ausgeführt, dass Genitalverstümmelung nicht gut sei und dass man daran sterben könne. Hätte er an einflussreicherer Stelle gestanden, wäre ein detaillierterer Vortrag zu erwarten gewesen. Darüber hinaus war der Kläger nach eigenen Angaben zum Zeitpunkt der angeblichen Verfolgung der Gruppe erst 15 Jahre alt. Dass er in diesem Alter eine herausgehobene Stellung in der Organisation inne hatte, ist unwahrscheinlich. Entscheidend für eine lediglich untergeordnete Rolle spricht aber, dass der Kläger in der Anhörung vom 8. April 2009 selbst angegeben hat, dass er kein aktiver Unterstützer, sondern nur ein einfacher Mitläufer der Gruppe gewesen sei. In der mündlichen Verhandlung hat er dazu ausgeführt, dass er selbst lediglich unterstützende Arbeiten durchgeführt habe, wie Getränke zu bringen und Ausstellungsmaterial zu tragen. Manchmal habe er auch selbst Vorträge gehalten. Vor diesem Hintergrund erscheint es als nicht glaubhaft, dass die Polizei und die Paramilitärs gerade ihn hätten festnehmen wollen. (2) Da der Kläger Gambia nach Einschätzung des Gerichts nicht vorverfolgt verlassen hat, ist er nur dann als politisch verfolgt anzusehen, wenn ihm im Fall der Rückkehr eine Verfolgung mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit droht. Dies ist nicht der Fall. Selbst wenn er tatsächlich in der Gruppierung „Fai fames kafo“ aktiv gewesen sein sollte, dann nur an so untergeordneter Stelle, dass Polizei und Paramilitärs ihn nicht als repräsentatives Ziel auf der Liste für mögliche zukünftige Verhaftungen haben. Nach dem Ablauf von über zwei Jahren seit den angeblichen Vorfällen spricht keine erhebliche Wahrscheinlichkeit dafür, dass dem Kläger bei seiner Rückkehr nach Gambia eine politische Verfolgung wegen seines angeblichen Einsatzes gegen die Genitalverstümmelung droht. Eine andere politische Verfolgung hat der Kläger weder vorgetragen noch ist sie ersichtlich. b) Hingegen ist der Bescheid vom 19. Mai 2009 rechtswidrig, verletzt den Kläger in seinen Rechten und ist damit aufzuheben, soweit die Beklagte festgestellt hat, dass die Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 AufenthG gemäß § 30 Abs. 3 Nr. 1 AsylVfG offensichtlich nicht vorliegen. aa) Nach § 30 Abs. 3 Nr. 1 AsylVfG ist ein unbegründeter Asylantrag als offensichtlich unbegründet abzulehnen, wenn das Vorbringen des Ausländers in wesentlichen Punkten nicht substantiiert oder in sich widersprüchlich ist, offenkundig den Tatsachen nicht entspricht oder auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel gestützt wird. Ein Vorbringen entspricht offenkundig nicht den Tatsachen, wenn im maßgeblichen Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung an der Richtigkeit der tatsächlichen Feststellungen vernünftigerweise keine Zweifel bestehen und bei diesem Sachverhalt nach allgemein anerkannter Rechtsauffassung nach dem Stand von Rechtsprechung und Lehre sich die Abweisung der Klage geradezu aufdrängt (vgl. zum Maßstab BVerfG, Beschl. v. 5.2.1993, 2 BvR 1294/92, juris). Es muss offen zutage liegen, dass keine politische Verfolgung vorliegt (BVerfG, Beschl. v. 2.5.1984, 2 BvR 1413/83, juris). Wird die offensichtliche Unbegründetheit mit widersprüchlichem Vorbringen begründet, dann muss das Vorbringen zur politischen Verfolgung in seinem Kern unbegründet sein (Wolff in: Hofmann/Hoffmann, Ausländerrecht, 2008, § 30 AsylVfG, Rn. 22, m.w.N.). Nur mittelbar mit dem eigentlichen Verfolgungstatbestand zusammenhängender, widersprüchlicher Vortrag rechtfertigt nicht den Schluss auf die Unglaubwürdigkeit des Vorbringens in seinem Kern (vgl. BVerfG, Beschl. v. 26.8.1993, 2 BvR 1791/93; VG Ansbach, Beschl. v. 11.8.1994, AN 13 S 94.42217, jeweils in juris). bb) Anhand dieses Maßstabes ist der Asylantrag des Klägers nicht offensichtlich unbegründet. (1) Die Beklagte hat die offensichtliche Unbegründetheit gemäß § 30 Abs. 3 Nr. 1 AsylVfG darauf gestützt, dass das Vorbringen des Klägers offenkundig nicht den Tatsachen entspreche und in sich widersprüchlich sei. Dabei hat sie darauf verwiesen, dass die Angaben des Klägers zu seinem Reiseweg nach Deutschland nicht glaubhaft seien. Außerdem habe er bei der Anhörung vom 8. April 2009 angegeben, nach seiner Flucht in den Senegal nach Gambia zurückgekehrt zu sein, um Geld von seiner Mutter zu besorgen. Eine Rückkehr in das Heimatland erfolge aber in der Regel nicht, wenn jemand dort tatsächlich verfolgt werde. Schließlich habe der Kläger nur oberflächliches Wissen zur Genitalverstümmelung gezeigt und habe die Anzahl der Mitglieder seiner Organisation nicht benennen können. (2) Diese Begründung vermag nicht zu überzeugen. Es kann nämlich nicht mit hinreichender Sicherheit festgestellt werden, dass das Vorbringen des Klägers zu seiner politischen Verfolgung offenkundig nicht den Tatsachen entspricht: Erstens ist das Vorbringen des Klägers zu seinem Reiseweg für die Flüchtlingseigenschaft gemäß § 60 Abs. 1 AufenthG nicht unmittelbar erheblich, weil das Geltendmachen der Flüchtlingseigenschaft – anders als das der Asylberechtigung gemäß Art. 16a GG – nicht ausgeschlossen ist, wenn unklar bleibt, wie der Kläger nach Deutschland eingereist ist. Deshalb kann das offensichtliche Nichtvorliegen der Flüchtlingseigenschaft nicht mit den – von der Beklagten als unglaubhaft angesehenen - Angaben zum Reiseweg begründet werden. Zweitens gibt der Kläger hinsichtlich der weiteren von der Beklagten im Bescheid vom 19. Mai 2009 aufgezählten Widersprüchlichkeiten an, dass sein Vorbringen in der Anhörung vom 8. April 2009 aufgrund von Sprachschwierigkeiten nicht richtig erfasst und im Protokoll wiedergegeben worden sei. Er sei nicht nach Gambia zurückgekehrt, sondern an die Grenze zwischen Gambia und dem Senegal, wo ihm seine Mutter das benötigte Geld überreicht habe. Dieses Vorbringen, das er in der mündlichen Verhandlung bestätigt hat, erscheint zumindest nicht als offensichtlich unwahr. Verständigungsschwierigkeiten bei der Anhörung, insbesondere in der für den Kläger nur als Zweitsprache gesprochenen englischen Sprache, sind nicht mit der erforderlichen Sicherheit auszuschließen. Dies gilt umso mehr, als bei der Anhörung am 8. April 2009 auf eine Rückübersetzung verzichtet wurde, so dass Unklarheiten nicht im unmittelbaren zeitlichen Zusammenhang mit der Anhörung ausgeräumt werden konnten. Darüber hinaus handelt es sich bei diesem Aspekt des klägerischen Vortrags nicht um den Kern der Tatsachen, die seine politische Verfolgung begründen. Selbst wenn insoweit ein widersprüchlicher Vortrag vorgelegen haben sollte, könnte dies die offensichtliche Unbegründetheit der politischen Verfolgung nach dem oben genannten Maßstab nicht begründen. Drittens ist im Hinblick darauf, dass die Beklagte dem Kläger nicht glaubt, dass er überhaupt an der Organisation „Fai fames kafo“ teilgenommen und sich gegen die Genitalverstümmelung engagiert hat, zunächst Folgendes zu bemerken: Die Tatsache, dass die vom Kläger bezeichnete Gruppe weder dem Auswärtigen Amt (vgl. Auskunft vom 12. Februar 2010) noch amnesty international (vgl. Auskunft vom 23. Februar 2010) bekannt ist, bedeutet noch nicht, dass es diese Gruppe nicht gibt. Vielmehr ist nach der Auskunft des Auswärtigen Amtes eine Vielzahl von größeren und sehr kleinen Organisationen auch mit männlichen Mitgliedern in Gambia gegen die Genitalverstümmelung aktiv. Nicht alle diese Gruppen sind dem Auswärtigen Amt bekannt. Dass der Kläger einem solchen lokalen Zusammenschluss (in Gambia „kafo“ genannt) angehörte, sich gegen die Genitalverstümmelung einsetzte und zumindest Hilfstätigkeiten wahrgenommen hat, erscheint deshalb nicht von vorneherein als ausgeschlossen. Vor dem Hintergrund, dass nach Auskunft des Auswärtigen Amtes z.B. die Veröffentlichung von Fotos beschnittener Genitalien von weiten Teilen der Bevölkerung und auch vom Präsidenten abgelehnt wird, liegt es zumindest nicht offen zutage, dass dem Kläger wegen seines Engagements gegen Genitalverstümmelung keine politische Verfolgung in Gambia drohte. Dies umso mehr als die weibliche Genitalverstümmelung in Gambia nach wie vor weit verbreitet ist und Zweifel daran bestehen, dass die Regierung wirksam gegen die Genitalverstümmelung vorgeht (vgl. Information der Beklagten, Weibliche Genitalverstümmelung: Formen – Auswirkungen – Verbreitung – Asylverfahren, April 2010, S. 35). Der klägerische Vortrag erscheint im Lichte dieser Erkenntnisquellen nicht als offensichtlich unwahr. cc) Da die Voraussetzungen nach § 60 Abs. 1 AufenthG nicht mit hinreichender Sicherheit offenkundig nicht vorliegen, durfte die Beklagte den Asylantrag insgesamt (vgl. § 13 AsylVfG) nicht gemäß § 30 Abs. 3 AsylVfG als offensichtlich unbegründet ablehnen. Denn ein Asylantrag ist nur dann offensichtlich unbegründet, wenn die Voraussetzungen für die Anerkennung als Asylberechtigter und die Voraussetzungen für die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft jeweils offensichtlich nicht vorliegen (vgl. § 30 Abs. 1 AsylVfG und zum damaligen § 51 AuslG: BVerfG, Beschl. v. 13.10.1993, NVwZ 1994, 160). V. 1. Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 1 und 2 VwGO, § 83b AsylVfG. Nach § 155 Abs. 2 VwGO fallen dem Kläger die Kosten des Verfahrens, für das nach § 83b AsylVfG keine Gerichtskosten erhoben werden, zwingend insoweit zur Last, als er die Klage hinsichtlich der Anerkennung als Asylberechtigter zurückgenommen hat. Dafür setzt das Gericht eine Quote von 1/2 der Kosten an. Im Übrigen sind die außergerichtlichen Kosten verhältnismäßig zu teilen, weil der Kläger hinsichtlich der Anfechtung des Offensichtlichkeitsurteils (1/8) und die Beklagte bezüglich der Feststellung des Vorliegens der Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 AufenthG (3/8) erfolgreich ist. 2. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. Der Kläger begehrt seine Anerkennung als Flüchtling. Nach seinen Angaben wurde der Kläger am ... März 1993 geboren, stammt aus Gambia und gehört der Volksgruppe der Mandika an. Nach seiner Einreise stellte er am 3. April 2009 einen Asylantrag. Dazu wurde er am 8. und am 20. April 2009 von der Beklagten angehört. Dabei gab er an, dass er auf dem Seeweg aus dem Senegal nach Deutschland gereist sei. In Deutschland sei er am 23. März 2009 angekommen. Zu seinen Fluchtgründen gab er an, dass er in seinem Heimatdorf (Perai Tenda) in der Region Basse zu einer Gruppe von Leuten gehört habe, die gegen die Beschneidung von Frauen aktiv geworden sei. Die Gruppe habe den Namen „Fai fames kafo“. Wie viele Mitglieder die Gruppe habe, wisse er nicht. Die gambische Regierung sei gegen diese Gruppe eingestellt gewesen und habe im Oktober 2008 den Anführer namens Fai festgenommen. Im Dezember 2008 sei die Polizei erneut im Dorf erschienen, um nun den Kläger festzunehmen. Zu diesem Zeitpunkt habe er sich mit einem Freund zusammen in einem Nachbardorf befunden. Seine Mutter habe ihn warnen können und deshalb sei er nicht wieder nach Hause zurückgekommen, sondern in den Senegal geflohen. Nach etwa anderthalb Monaten sei er zurückgekehrt und habe sich von seiner Mutter Geld für die Ausreise geholt. Schließlich sei er dann im Hafen von Dakar an Bord eines Containerschiffs in Richtung Deutschland gegangen. Mit Bescheid vom 18. Mai 2009 lehnte die Beklagte den Asylantrag als offensichtlich unbegründet ab. Zugleich stellte sie fest, dass die Voraussetzungen für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft offensichtlich nicht vorlägen. Auch Abschiebungsverbote seien nicht gegeben. Zur Begründung hieß es u.a., dass der Kläger nicht glaubhaft vorgetragen habe, dass er vor seiner Ausreise aus Gambia politische Verfolgung erlitten habe oder ihm eine solche bei seiner Rückkehr drohe. Trotz der angeblich gegen ihn gerichteten Verfolgungsmaßnahmen sei er nach eigenen Angaben aus dem Senegal nach Gambia zurückgekehrt. Dies spreche gegen seine Verfolgung. Die von ihm genannte politische Gruppe habe er nur oberflächlich beschreiben können und er wisse noch nicht einmal die genaue Anzahl der Mitglieder. Wegen der in Deutschland erfolgten Asylantragstellung bestehe bei einer Rückkehr nach Gambia keine beachtliche Verfolgungsgefahr. Die Offensichtlichkeit der Entscheidung ergebe sich daraus, dass der Sachvortrag offenkundig nicht den Tatsachen entspreche und in sich widersprüchlich sei. Für das Vorliegen von Abschiebungsverboten habe der Kläger keine substantiierten Angaben gemacht. Der Kläger hat am 25. Mai 2009 Klage erhoben. Zur Begründung trägt er ergänzend vor, dass es in der Anhörung durch die Beklagte zu massiven Verständigungsproblemen gekommen sei. Er sei nach seiner Flucht in den Senegal nicht nach Gambia zurückgekehrt, sondern habe an der Grenze zwischen Gambia und dem Senegal seine Mutter getroffen und von ihr Geld in Empfang genommen. Der Gruppe, die sich gegen Genitalverstümmelungen eingesetzt habe, habe er sich aus persönlicher Motivation angeschlossen. Der Hintergrund sei gewesen, dass ein ihm bekanntes Mädchen aus einem Nachbardorf an den Folgen der Genitalverstümmelung gestorben sei. Neben ihm hätten sich nur zwei weitere gleichaltrige Jungs beteiligt. Die Gruppe habe regelmäßig Dörfer bereist und Treffen abgehalten, um die Dorfbevölkerung zu informieren. Nachdem der Kläger seinen Klagantrag im Hinblick auf die Anerkennung als Asylberechtigter zurückgenommen hat, beantragt er nunmehr, den Bescheid der Beklagten vom 18. Mai 2009 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, das Vorliegen der Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 AufenthG festzustellen. Aus dem Vorbringen der Beklagten folgt ihr Antrag, die Klage abzuweisen. Zur Begründung bezieht sie sich auf den angefochtenen Bescheid. Der Kläger und die Beklagte haben ihr Einverständnis für eine Entscheidung durch den Berichterstatter (Bl. 35 d.A. und Bl. 38 d. A. 4 AE 233/09) gegeben und auf eine weitere mündliche Verhandlung verzichtet (Bl. 87, 89 d.A.). Das Gericht hat durch Einholung von Auskünften des Auswärtigen Amtes sowie von amnesty international Beweis zu den Gefahren politischer Verfolgung wegen des Einsatzes gegen die weibliche Beschneidung in Gambia erhoben. Hinsichtlich des Ergebnisses der Beweiserhebung wird auf das Schreiben des Auswärtigen Amtes vom 12. Februar 2010 sowie das Schreiben von amnesty international vom 23. Februar 2010 verwiesen. Außerdem hat das Gericht die Sachakte der Beklagten beigezogen und zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemacht. Das Gericht hat ferner den Kläger persönlich angehört; auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung wird Bezug genommen.