Beschluss
2 B 25/24
Schleswig-Holsteinisches Verwaltungsgericht 2. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGSH:2024:0814.2B25.24.00
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Leitsätze
1. Durch die Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs der Antragstellerin gegen die Baugenehmigung nebst Befreiungen fehlt es nur solchen Maßnahmen an einer vollziehbaren Baugenehmigung bzw. Befreiung, die die tatsächliche Verwirklichung des Vorhabens zum Gegenstand haben. (Rn.19)
2. Für eine Anordnung der Stilllegung genügt es, dass mit der Ausführung eines genehmigungspflichtigen Vorhabens vorschriftswidrig begonnen wurde, unabhängig davon, ob es sich dabei im Einzelnen um genehmigungsbedürftige oder genehmigungsfreie Arbeiten handelt. (Rn.22)
3. Das Anliefern und Abladen von Baumaterial und dessen vorübergehende Lagerung auf dem Baugrundstück stellen keine Arbeiten zur Errichtung des Vorhabens oder dessen Nutzung dar, sondern dienen lediglich deren Vorbereitung. (Rn.23)
Tenor
Der Antrag wird abgelehnt.
Die Kosten des Verfahrens trägt die Antragstellerin.
Die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen sind erstattungsfähig.
Der Streitwert wird auf 15.000 € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Durch die Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs der Antragstellerin gegen die Baugenehmigung nebst Befreiungen fehlt es nur solchen Maßnahmen an einer vollziehbaren Baugenehmigung bzw. Befreiung, die die tatsächliche Verwirklichung des Vorhabens zum Gegenstand haben. (Rn.19) 2. Für eine Anordnung der Stilllegung genügt es, dass mit der Ausführung eines genehmigungspflichtigen Vorhabens vorschriftswidrig begonnen wurde, unabhängig davon, ob es sich dabei im Einzelnen um genehmigungsbedürftige oder genehmigungsfreie Arbeiten handelt. (Rn.22) 3. Das Anliefern und Abladen von Baumaterial und dessen vorübergehende Lagerung auf dem Baugrundstück stellen keine Arbeiten zur Errichtung des Vorhabens oder dessen Nutzung dar, sondern dienen lediglich deren Vorbereitung. (Rn.23) Der Antrag wird abgelehnt. Die Kosten des Verfahrens trägt die Antragstellerin. Die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen sind erstattungsfähig. Der Streitwert wird auf 15.000 € festgesetzt. I. Die Antragstellerin begehrt im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes die Anordnung von einstweiligen Maßnahmen zur Sicherung ihrer Rechte gegenüber der Fortsetzung von Bauarbeiten der Beigeladenen. Nachdem die Kammer mit Beschluss vom 07.02.2024 (2 B 20/23) einen Antrag der Antragstellerin, die aufschiebende Wirkung ihres Widerspruchs vom 10.03.2023 gegen die der Beigeladenen zur Errichtung einer Industrie- und Gewerbehalle in der x-Straße in Ellerau erteilte Baugenehmigung einschließlich Befreiungsbescheiden des Antragsgegners vom 28.02.2023 anzuordnen, abgelehnt hatte, ordnete das Schleswig-Holsteinische Oberverwaltungsgericht auf die Beschwerde der Antragstellerin mit Beschluss vom 27.06.2024 (1 MB 2/24) unter Abänderung des Beschlusses der Kammer vom 07.02.2024 die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs der Antragstellerin vom 10.03.2023 gegen die der Beigeladenen erteilte Baugenehmigung vom 28.02.2023 einschließlich der Befreiungsbescheide des Antragsgegners vom 27.02.2023 an. Während der gerichtlichen Verfahren wurde das Vorhaben teilweise errichtet. Nachdem sich Anwohner mit dem Bericht an sie gewandt hatten, dass sie auf dem Vorhabengrundstück Bautätigkeiten beobachtete hätten (es würde sich nicht lediglich um Liefer- bzw. Ladetätigkeit handeln, sondern sie müssten als Fortsetzung der konstruktiven Bautätigkeit verstanden werden; mit einem Telekran würden Betonfertigteile in das entstehende Gebäude eingefügt), wandte sich die Antragstellerin per E-Mail vom 24.07.2024 an den Antragsgegner mit der Bitte um umgehendes bauordnungsrechtliches Einschreiten, um dem Beschluss des Schleswig-Holsteinischen Oberverwaltungsgerichts vom 27.06.2024 Wirksamkeit zu verschaffen und die aufschiebende Wirkung ihres Widerspruchs gegen die streitbefangene Baugenehmigung durchzusetzen. Am 25.07.2024 teilte sie dem Antragsgegner weiter mit, dass reger Anlieferverkehr mit zahlreichen Spezial-Tiefladern zu beobachten gewesen sei. Der Antragsgegner teilte der Antragstellerin daraufhin mit, die Baustelle und die Einhaltung der Baueinstellung würden von dort regelmäßig überprüft. Anlassbezogen sei eine kurzfristige Ortsbesichtigung durch seinen Außendienst veranlasst worden. Nachdem die Antragstellerin am 26.07.2024 die Information erhalten hatte, dass ein Kran und Bauarbeiter auf der Baustelle gewesen seien und eine Wandpaneele längs zum zweiten Hallenteil liege, sodass es nach einer Einbauvorbereitung aussehe, suchte die Antragstellerin am selben Tag um vorläufigen Rechtsschutz nach. Zur Begründung trägt sie vor, in § 80a Abs. 1 Nr. 2, Var. 2 VwGO sei die Möglichkeit vorgesehen, einstweilige Maßnahmen zur Sicherung der Rechte des Dritten zu treffen, der die Aussetzung der Vollziehung eines Verwaltungsakts mit Drittwirkung begehre bzw. – wie hier – bereits erfolgreich begehrt habe. Die Behörde und (über § 80a Abs. 3 Satz 1 VwGO) das Gericht könnten auf diese Weise der rechtlichen Wirkung der aufschiebenden Wirkung faktische Durchsetzungskraft verleihen, wenn dies notwendig erscheine. Es handele sich um eine eigenständige, verfahrensrechtliche Grundlage zum Schutz und zur realen Durchsetzung der aufschiebenden Wirkung. § 80a Abs. 1 Nr. 2, Var. 2 VwGO vermittele einen von der materiell-rechtlichen Rechtslage unabhängigen verfahrensrechtlichen Schutz. Zweck sei hier die Durchsetzung der aufschiebenden Wirkung des Rechtsbehelfs, also die Sicherstellung der Effektivität des behördlich oder gar schon kraft gesetzlichen Suspensiv-effekts gewährten Rechtsschutzes, nicht aber die Realisierung eines materiellen verwaltungsrechtlichen Anspruchs. Einstweilige Sicherungsmaßnahmen gegenüber der Missachtung der aufschiebenden Wirkung dienten der Wahrung des mit dem Rechtsbehelf verfolgten Abwehrrechts z. B. gegen die erteilte Genehmigung, nicht jedoch der Durchsetzung eines materiell-rechtlichen Anspruch etwa auf behördliches Einschreiten. Das Ignorieren der aufschiebenden Wirkung rechtfertige und gebiete ohne Weiteres Sicherungsmaßnahmen; auf die Erfolgsaussicht des Hauptsacherechtsbehelfs (oder auf das Ergebnis einer „Interessenabwägung“) komme es nicht an. Allerdings dürfe eine Sicherungsmaßnahme nur bei Vorliegen eines hinreichend konkreten Grundes angeordnet werden. Es müssten Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die Aussetzung der Vollziehung nicht beachtet werden würde. Das sei hier angesichts der berichteten Vorgänge auf dem Vorhabengrundstück der Fall. Seit dem 22.07.2024 seien täglich Aktivitäten auf dem Gelände beobachtet worden. Die Baustelle sei intensiv von Schwerlasttransportern angefahren worden, die tonnenweise Baumaterial und Stahlbetonträger abgeladen und mit zwei mobilen Baukränen aufgereiht hätten. Nach Auskunft eines Baustellenmitarbeiters würden zusätzlich Lageristikarbeiten durchgeführt. Ein Zeuge habe angegeben, dass nach seiner Einschätzung die Sand- und Kieshaufen im Südwesten der Baustelle seit der Stilllegung angewachsen seien. Andere Zeugen hätten berichtet, dass ein Kran und mehrere Lkw mit Betonfertigteilen vor Ort gewesen seien und diese teilweise in den halbfertigen Hallen bewegt hätten, sodass man nicht habe sehen können, ob Mauern oder Pfeiler gesetzt worden seien. Am 31.07.2024 habe ein Bürger allein innerhalb eines Zeitraums von 30 Minuten etwa 10 an- oder abfahrende Schwerlast-Lkw-Fahrten beobachtet. Tieflader mit Betonstützen (Stempel) seien über die Werner-von-Siemens-Straße auf das Baugrundstück gefahren. Leere Tieflader seien vom Vorhabengrundstück über die x-Straße wieder abgefahren. Ihre Mitarbeiter hätten auch am 31.07. und 01.08.2024 weitere Aktivitäten feststellen können. So sei am Abend des 31.07.2024 auf der Baustelle unter anderem kleinteiliges Material von A nach B verbracht worden. Am Morgen des 01.08.2024 sei intensiver Anlieferungsverkehr von Tiefladern mit Baumaterial und Fertigbetonteilen zu beobachten gewesen. Aus der Gegenüberstellung der Fotografie 2 Alt mit der Fotografie 2 Neu (Anlage ASt. 3) ergebe sich, dass im Bereich vor der Halle erhebliche Mengen Material angeliefert worden seien. Es sei zu erkennen, dass große Mengen weiteren Materials für diesen Hallenabschnitt angeliefert worden seien. Auch im zweiten Hallenabschnitt sei weiteres Material hinzugekommen. Aus der Gegenüberstellung der Fotografie 5 Alt mit der Fotografie 5 Neu (Anlage ASt. 3) werde ersichtlich, dass auch im vierten Hallenabschnitt große Mengen weiteren Materials angeliefert worden seien. Es scheine sich nach den Fotografien hierbei um die in diesem Hallenabschnitt noch nicht errichteten Stützpfeiler zu handeln. Jedenfalls sei neues Baumaterial angeliefert und auf der Baustelle zu den Bereichen verbracht worden, innerhalb derer es verbaut werden solle. Der Umfang der Anlieferung des Materials sowie die Verbringung an die für den Einbau vorgesehenen Stellen auf der Baustelle deuteten darauf hin, dass die Errichtung der Hallen fortgesetzt werden solle. Andernfalls würde eine Verbringung auf die Baustelle in Hinblick auf den Erhalt des Materials kaum sinnvoll erscheinen. Es sei damit zu rechnen, dass im Hinblick auf die gerichtlich angeordnete Aussetzung der Vollziehung im laufenden Widerspruchsverfahren entweder die Baugenehmigung aufgehoben oder aber ein gerichtliches Verfahren über die Rechtswidrigkeit der Baugenehmigung durchgeführt werde. Mit Blick auf die zu erwartende Verfahrensdauer sei von der alsbaldigen Möglichkeit zum Weiterbau nicht auszugehen. Daher erscheine es als ungewöhnlicher Schritt, das Material im Freien auf der Baustelle zu lagern, wo es für einen längeren Zeitraum den Witterungseinflüssen ausgesetzt sein werde. Für einen Logistikkonzern hätte sicherlich auch die Möglichkeit zur Zwischenlagerung an anderer Stelle bestanden. Zudem lasse sich eine Anlieferung von Sand und Kies nicht damit begründen, es handele sich dabei um Fertigteile, die nicht in den Werken habe zurückgehalten werden können. Bereits das Anliefern von Baumaterial auf die Baustelle und die Verbringung des Materials auf der Baustelle zum Ort des Einbaus trage zum Baufortschritt bei. Es handele sich dabei um für den Bau notwendige Maßnahmen auf der Baustelle. Lediglich sichernde provisorische Maßnahmen zur Gefahrenabwehr oder zum Schutz bisher errichteter Bauteile – wie beispielsweise das Abhängen der Wände oder das Abdecken der Dachlatten mit Bauplanen – stellten keinen Verstoß gegen eine Baustilllegungsverfügung dar. Sofern neues Baumaterial angeliefert und auf der Baustelle an Ort und Stelle verbracht werde, gehe dies über lediglich sichernde provisorische Maßnahmen hinaus. Die Stützen seien bereits in die jeweiligen Hallen verbracht worden, in denen sie augenscheinlich verbaut werden sollten, sie seien also nicht lediglich – unabhängig von dem Ort ihrer Aufstellung – „geordnet abgelegt“ worden, sondern gerade dort, wo die Errichtung stattfinden solle. Selbst wenn keine Bauteile verbaut worden wären, würde die Anlieferung und Verbringung des neuen Materials den Bau voranbringen. Für die Anordnung eines Baustopps genüge es, dass objektive Anhaltspunkte dafür bestünden, dass alsbald, d.h. künftig mit rechtswidrigen Arbeiten begonnen werde. Nicht erforderlich sei danach, dass tatsächlich schon rechtswidrige Arbeiten durchgeführt worden seien. Tatsächlich seien vorliegend allerdings bereits rechtswidrige Maßnahmen durchgeführt worden, die über bloße provisorische Sicherungsmaßnahmen hinausgingen. Die Materialanlieferung lasse zudem auf die Vorbereitung weiterer Bautätigkeit schließen. Die Beigeladene selbst verweise darauf, dass bis Ende des Monats etwa 360 der vorgefertigten Bauteile angeliefert würden. Durch die tägliche Anlieferung weiteren Materials und Sortierung und Verbringung auf der Baustelle schreite das Vorhaben täglich weiter voran. Die Antragstellerin beantragt, gegenüber der Beigeladenen einstweilige Maßnahmen zur Sicherung ihrer Rechte zu treffen. Der Antragsgegner und die Beigeladene beantragen, den Antrag abzulehnen. Der Antragsgegner trägt vor, es lägen bereits keine Anhaltspunkte dafür vor, dass die Aussetzung der Vollziehung durch die Beigeladene nicht beachtet werde. Sein Außendienst kontrolliere die Wahrung der Baustilllegung regelmäßig. Bei der Ortsbesichtigung vom 26.07.2024 hätten keine Veränderungen zur Ortsbesichtigung vom 04.07.2024 festgestellt werden können. Gleiches gelte im Übrigen bei der genaueren Inaugenscheinnahme der eingereichten Fotos. Lediglich die Gegenüberstellung der Fotografie 1 Alt und Neu könnten diesbezüglich täuschen, da sie aus unterschiedlicher Perspektive aufgenommen worden seien. Zähle man jedoch die einzelnen Träger durch und bewerte den Zustand entsprechend ergebe sich auch hier kein Baufortschritt. Nach Prüfung der einzelnen Fotos ergebe sich kein Baufortschritt an der Bodenplatte, den Zwischenwänden, dem Dachstuhl, der Gebäudeabschlusswand, den gesetzten Stützen und der Lärmschutzwand. Selbst der Haufen mit Bodenmaterial im letzten Gebäudeabschnitt Richtung xxx-weg sei auf den Luftbildern unverändert. Bautätigkeiten könnten somit nicht festgestellt werden. Es würden lediglich vorgefertigte und vorbestellte Materialien angeliefert, für die der Lieferant über keine eigenen Lagerkapazitäten mehr verfüge. Diese Ablagerung sei der einzige zu erkennende Unterschied auf den Luftbildern. Das Lagern von Geräten und Baumaterialien gelte jedoch nicht als Bauausführung. Dass lediglich Materialanlieferungen erfolgten und nur vereinzelt Sicherungsmaßnahmen nach dem bekannten heftigen Unwetter in Quickborn und Umgebung am 21.07.2024 durchgeführt worden seien, sei ihm gegenüber auch durch die Bauleitung bestätigt worden. Auch Sicherungsmaßnahmen zum Schutz bisher errichteter Bauteile seien kein Verstoß gegen eine Baustillegung und der Bauherrin zuzugestehen. Eine Verletzung der Rechte der Antragstellerin durch die beschriebenen Tätigkeiten, die keine Bautätigkeit darstellten, sei nicht erkennbar. Über die Anordnung der aufschiebenden Wirkung hinausgehende Maßnahmen zur Sicherung ihrer Rechte seien nach alledem nicht erforderlich. Die Sorgen der Anwohner seien aufgrund des entstehenden Eindrucks durch die Kräne und die Anlieferungen zwar nachvollziehbar, aber in der Sache finde ein Baufortschritt weiterhin nicht statt. Die Baustelle werde auch weiterhin regelmäßig von seinem Außendienst besichtigt, zuletzt am 05.08.2024. Es hätten keine Bautätigkeiten festgestellt werden können. Auch die Bauleitung des Generalunternehmers habe erneut ihm gegenüber bestätigt, dass die Bautätigkeiten ruhten. Man habe Fotos gefertigt, um nachzuweisen, dass ein Fortschritt der Bauarbeiten nicht stattgefunden habe. Es sei noch in den kommenden zwei Wochen mit der Anlieferung von Betonfertigteilen zu rechnen, dafür benötige man auch die Kräne. Die Baustellencontainer würden nach Aussage der Bauleitung in Kürze abgeholt. Die von der Antragstellerin vorgetragene Sorge, dass z.B. die Stützen als Vorbereitung zum Einsetzen in den einzelnen Hallenteilen gelagert würden, könne auch nach dem Studium der neuen Fotografien nicht nachvollzogen werden. Insbesondere auf den Fotografien der Anlage 9 sei zu erkennen, dass die Stützen geordnet abgelegt würden. Es bestünden keine Anhaltspunkte dafür, die Aussagen der Bauleitung und der Beigeladenen in Zweifel zu ziehen und dass zu befürchten wäre, dass alsbald mit rechtswidrigen Arbeiten begonnen werde. Der Zustand werde durch die bloße Anlieferung auch nicht verfestigt. Die aufschiebende Wirkung sei nicht ignoriert worden. Die Beigeladene trägt vor, sie habe mit Schreiben vom 27.06.2024, 18:30 Uhr, ihren Generalunternehmer aufgefordert, die streitgegenständliche Baustelle einzustellen und zu sichern. Daraufhin seien die Bauarbeiten eingestellt worden. Der Bauzustand sei durch den Generalunternehmer bis zum 05.07.2024 gesichert worden. Montierte Stützen seien kraftschlüssig vergossen, Dachtrapezbleche vollständig verschraubt und die Dachkonstruktion bis in den statisch erforderlichen Montagezustand komplettiert worden. Am 24.07.2024 seien die in den Fabriken vorproduzierten, speziell für das Projekt maßgefertigten Bauteile zur Lagerung auf das Grundstück angeliefert worden. Die Betonfertigteile, Holzleimbinder und Lärmschutzwände seien auf dem streitbefangenen Grundstück nunmehr gelagert, da der Hersteller keine Lagerung auf der Produktionsstätte vornehmen könne. Da die genannten Bauteile bis zu 15 Tonnen wiegen würden, sei die Entladung mittels Kran erfolgt. Eine Montage der Bauteile sei nicht erfolgt. Die Bauaufsicht des Antragsgegners habe vor Ort die Einhaltung der Baumaßnahmen kontrolliert. Beanstandungen habe es nicht gegeben. Die von der Antragstellerin festgestellten „Aktivitäten auf dem Gelände“ beträfen allein Schwerlasttransporte, wobei das vorfabrizierte Baumaterial abgeladen und gelagert werde. Eine Bautätigkeit finde nicht statt. Der von der Antragstellerin geltend gemachte Anspruch auf Erlass von Sicherungsmaßnahmen bestehe daher nicht. Es werde lediglich gemutmaßt, dass das Verbringen von Baumaterial auf die Baustelle dem Baufortschritt diene. Hintergrund der Lagerung der Bauteile sei lediglich, dass die in der Fabrik vorgefertigten Bauteile nicht in der Fabrik gelagert werden könnten, sodass die Lagerung auf dem streitbefangenen Grundstück erfolge. Es handele sich nicht um Bautätigkeit, sodass kein Baufortschritt erfolge. Die Anlieferung vorgefertigter Baumaterialien zwecks Lagerung widerspreche daher nicht der Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruches der Antragstellerin. II. Der Antrag ist gem. § 80a Abs. 3 i.V.m. Abs. 1 Nr. 2, Var. 2 VwGO zulässig, aber unbegründet. Zwar kommt es auch nach Auffassung der Kammer in den Fällen der faktischen Vollziehung eines Verwaltungsaktes mit Drittwirkung auf eine Interessenabwägung unter Berücksichtigung der Erfolgsaussichten in der Hauptsache nicht an, weil die Missachtung der aufschiebenden Wirkung des Rechtsbehelfs eines Drittbetroffenen ein rechtswidriges Verhalten darstellt, das ohne Weiteres eine auf Beachtung der aufschiebenden Wirkung gerichtete gerichtliche Anordnung rechtfertigt (vgl. OVG Münster, Beschl. v. 6.08.2013 – 8 B 829/13 –, juris Rn. 8 m.w.N.). Nach Auswertung des Vorbringens der Beteiligten, wobei keine ausreichenden Anhaltspunkte dafür vorliegen, an der Glaubhaftigkeit der Angaben des Antragsgegners oder der Beigeladenen zu zweifeln, geht die Kammer davon aus, dass die von Seiten der Antragstellerin berichteten und zur Stützung ihres Begehrens vorgetragenen Tätigkeiten auf dem Vorhabengrundstück nicht im Widerspruch zur mit Beschluss vom 27.06.2024 im Verfahren 1 MB 2/24 erfolgten Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs der Antragstellerin gegen die streitbefangene Baugenehmigung nebst Befreiungen stehen. Da die streitbefangene Baugenehmigung nebst der dazu erteilten Befreiungen ihrem Regelungsinhalt nach feststellt, dass dem Vorhaben z.T. unter Befreiung von bestimmten Festsetzungen keine öffentlich-rechtlichen Vorschriften entgegenstehen, die im bauaufsichtlichen Verfahren zu prüfen sind, betrifft sie die Verwirklichung des genehmigten Vorhabens, also dessen Errichtung und Ausübung der genehmigten Nutzung. Durch die Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs der Antragstellerin gegen die streitbefangene Baugenehmigung nebst Befreiungen fehlt es somit „nur“ solchen Maßnahmen an einer vollziehbaren Baugenehmigung bzw. Befreiung, die die tatsächliche Verwirklichung des Vorhabens zum Gegenstand haben. Die beanstandeten feststellbar erfolgten und auch nach Ankündigung der Beigeladenen noch weiter erfolgenden Tätigkeiten auf dem Vorhabengrundstück umfassen jedoch keine Maßnahme der Errichtung des Vorhabengebäudes oder dessen Nutzung, sondern dienen ausschließlich der Vorbereitung für den Fall, dass für das Vorhaben in der bisher geplanten oder einer ggf. reduzierten Form eine vollziehbare Baugenehmigung vorliegt. Vereinfacht dargestellt wurde und wird der Bau des Vorhabens seit dem die Baugenehmigung suspendierenden Beschluss des Schleswig-Holsteinischen Oberverwaltungsgerichts nicht fortgesetzt. Soweit sich die Antragstellerin unter Hinweis auf die Kommentierung der LBO (Domning/Möller/Bebensee Rn. 328 zu § 59 LBO) darauf beruft, im Falle einer Baustilllegungsanordnung stellten lediglich sichernde provisorische Maßnahmen zur Gefahrenabwehr oder zum Schutz bisher errichteter Bauteile wie beispielsweise das Abhängen der Wände oder das Abdecken der Dachlattung mit Bauplanen keinen Verstoß gegen eine solche Baustilllegungsverfügung dar, rechtfertigt dies keine andere Beurteilung des vorliegenden Falles. Insoweit ist zu berücksichtigen, dass zwar für eine Baustilllegungsverfügung genügt, dass mit der Ausführung eines genehmigungspflichtigen Vorhabens vorschriftswidrig begonnen wurde, unabhängig davon, ob es sich dabei im Einzelnen um genehmigungsbedürftige oder genehmigungsfreie Arbeiten handelt (OVG Schleswig, Beschl. v. 19.10.1999, – 1 M 90/99 – zu 2 B 48/99), was für schon erfolgte Maßnahmen bedeutet, dass eine Fortsetzung genehmigungsbedürftiger oder genehmigungsfreie Arbeiten unzulässig wäre. Hier fehlt es jedoch gerade an der Fortsetzung derartiger Arbeiten. Das Anliefern und Abladen von Baumaterial und dessen vorübergehende Lagerung auf dem Baugrundstück stellen keine Arbeiten zur Errichtung des Vorhabens oder dessen Nutzung dar, sondern dienen lediglich deren Vorbereitung. Dass insoweit eine Differenzierung geboten ist, verdeutlicht schon der Umstand, dass – was bei derartigen Großvorhaben nicht unüblich ist – die Baumaterialien auch auf einer vom Vorhabengrundstück getrennten Fläche in unmittelbarer Nähe gelagert werden könnten, ohne dass dies einen Verstoß gegen eine etwaige Baustilllegungsverfügung begründen könnte. Nur wegen der Inanspruchnahme von Flächen auf dem Vorhabengrundstück annehmen zu wollen, es handele sich deshalb um eine Fortsetzung von Bauarbeiten zur Errichtung des Vorhabens, erscheint nicht gerechtfertigt. Ohnehin ist zu beachten, dass sich die Situation im vorliegenden Fall wesentlich von der Konstellation einer Baustilllegungsverfügung unterscheidet, die erlassen wird, weil ein Bauherr, ohne vorher eine Genehmigung einzuholen, mit der Errichtung eines Gebäudes begonnen hat. Hier hat die Beigeladene – von dem Antragsgegner regelmäßig überwacht und mit diesem abgestimmt – lediglich nachvollziehbare Vorbereitungsmaßnahmen für ein Vorhaben, für das ihr immerhin eine Genehmigung, wenn auch nicht vollziehbar, vorliegt, für den Fall durchgeführt, dass das Vorhaben aufgrund einer wieder vollziehbaren Baugenehmigung fortgesetzt werden kann. Der Einwand der Antragstellerin, wegen einer absehbar langen Verfahrensdauer des Verwaltungsrechtsstreits um die bisherige nun suspendierte Baugenehmigung sei das Lagern von Baumaterial auf dem Vorhabengrundstück nicht sinnvoll, sondern begründe den Verdacht, dass ohne vollziehbare Baugenehmigung weiter gebaut werden solle, greift nicht durch. Zum einen hat die Beigeladene nachvollziehbare Gründe genannt, warum eine Lagerung der bestellten und fertiggestellten Bauteile notwendig ist. Zum anderen ist keineswegs zwingend mit einem jahrelangen Verfahrensverlauf zu rechnen, bis der Beigeladenen für das Vorhaben in einer ggf. reduzierten Ausgestaltung wieder eine vollziehbare Baugenehmigung zur Verfügung steht. So ist nicht ausgeschlossen, dass im Wege einer Reduzierung des Vorhabens und wirksamen Änderung der Baugenehmigung die Voraussetzungen für eine Entscheidung des Gerichts nach § 80 Abs. 7 VwGO geschaffen werden können, was ermöglichen könnte, zeitnah die Verwirklichung des Vorhabens fortzusetzen. Aus diesen Gründen fehlt es nach Auffassung der Kammer an ausreichenden Gründen, um gegenüber der Beigeladenen die von der Antragstellerin begehrten Sicherungsmaßnahmen anzuordnen. Die Kostenentscheidung folgt aus den § 154 Abs. 1 VwGO. Es entspricht der Billigkeit, die Kosten der Beigeladenen für erstattungsfähig i.S.v. § 162 Abs. 3 VwGO zu erklären, da sie aufgrund des von ihr gestellten Antrages ein Kostenrisiko eingegangen ist (§ 154 Abs. 3 Hs. 1 VwGO). Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf den §§ 52 Abs. 1, 53 Abs. 2 Nr. 2, 63 Abs. 2 GKG i. V. m. Ziff 9.7.2 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit, wonach für Anfechtungen von Baugenehmigungen durch Nachbargemeinden ein Betrag von 30.000 € in Ansatz zu bringen ist. Nach der ständigen Spruchpraxis der Kammer wird der anzusetzende Betrag in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes halbiert. Da es im vorliegenden Verfahren um die Durchsetzung des Anspruchs der Antragstellerin aus dem Anfechtungsverfahren geht, ist vom selben Wert auszugehen.