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Beschluss

2 B 21/24

Schleswig-Holsteinisches Verwaltungsgericht 2. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGSH:2024:0716.2B21.24.00
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Leitsätze
1. Gegenstand der Abwägung sind das private Interesse der Antragsteller einerseits und das öffentliche Interesse an der Vollziehung des Verwaltungsaktes andererseits. (Rn.2) 2. Die Vollziehung der Rücknahme einer Baugenehmigung muss wegen öffentlicher oder überwiegender privater Interessen besonders dringlich sein und keinen Aufschub bis zum rechtskräftigen Abschluss des Rechtsschutzverfahrens in der Hauptsache dulden. (Rn.8) 3. Bei der Anordnung der sofortigen Vollziehung einer Rücknahme sind die Aspekte der tatsächlichen und rechtlichen Schwierigkeiten im Falle einer etwaigen Rückabwicklung einer aufgehobenen Baugenehmigung zu berücksichtigen. (Rn.13)
Tenor
Die aufschiebende Wirkung der Klage der Antragsteller vom 30. Mai 2024 gegen den Rücknahmebescheid des Antragsgegners vom 16. April 2024 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 22. Mai 2024 wird wiederhergestellt. Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 5.000 € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Gegenstand der Abwägung sind das private Interesse der Antragsteller einerseits und das öffentliche Interesse an der Vollziehung des Verwaltungsaktes andererseits. (Rn.2) 2. Die Vollziehung der Rücknahme einer Baugenehmigung muss wegen öffentlicher oder überwiegender privater Interessen besonders dringlich sein und keinen Aufschub bis zum rechtskräftigen Abschluss des Rechtsschutzverfahrens in der Hauptsache dulden. (Rn.8) 3. Bei der Anordnung der sofortigen Vollziehung einer Rücknahme sind die Aspekte der tatsächlichen und rechtlichen Schwierigkeiten im Falle einer etwaigen Rückabwicklung einer aufgehobenen Baugenehmigung zu berücksichtigen. (Rn.13) Die aufschiebende Wirkung der Klage der Antragsteller vom 30. Mai 2024 gegen den Rücknahmebescheid des Antragsgegners vom 16. April 2024 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 22. Mai 2024 wird wiederhergestellt. Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 5.000 € festgesetzt. Der Antrag, die aufschiebende Wirkung der Klage vom 30. Mai 2024 (Az. 2 A 89/24) gegen die mit Bescheid vom 16. April 2024 ausgesprochene Rücknahme der fiktiv erteilten Baugenehmigung und gegen den Widerspruchsbescheid vom 22. Mai 2024 wiederherzustellen, ist gem. § 80 Abs. 5 Satz 1 Alt. 2 VwGO zulässig. Angesichts der mit Schreiben 11. Juni 2024 gesondert ausgesprochenen Anordnung der sofortigen Vollziehung des Bescheides vom 16. April 2024 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 22. Mai 2024 stellt der Antrag die statthafte Rechtsschutzform dar. Das Gericht kann die aufschiebende Wirkung eines Rechtsbehelfs ganz oder teilweise wiederherstellen, wenn die Behörde die sofortige Vollziehung des von ihr erlassenen Verwaltungsakts im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten gemäß § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO angeordnet hat. Der Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Klage ist auch begründet. Die gerichtliche Entscheidung nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO ergeht in der Sache auf der Grundlage einer umfassenden Interessenabwägung. Gegenstand der Abwägung sind das private Aufschubinteresse der Antragsteller einerseits und das öffentliche Interesse an der Vollziehung des streitbefangenen Verwaltungsaktes andererseits. Im Rahmen dieser Interessenabwägung können auch Erkenntnisse über die Rechtmäßigkeit oder die Rechtswidrigkeit des Verwaltungsaktes, der vollzogen werden soll, Bedeutung erlangen, allerdings nicht als unmittelbare Entscheidungsgrundlage, sondern als in die Abwägung einzustellende Gesichtspunkte. Hat die Behörde – wie vorliegend hinsichtlich der Rücknahme der fiktiv erteilten Baugenehmigung – die sofortige Vollziehung nach § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO angeordnet, kommt es im Besonderen darauf an, ob sie zu Recht das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung höher gewichtet hat als das private Interesse, bis zum rechtskräftigen Abschluss des Hauptsacheverfahrens den Verwaltungsakt nicht befolgen bzw. dessen Wirkungen einstweilen nicht gegen sich geltend lassen zu müssen. Bei Anwendung dieses Maßstabes geht die vorzunehmende Interessenabwägung zu Lasten der Antragsgegnerin aus. Zwar genügt die von ihr im Schreiben vom 11. Juni 2024 dargelegte Begründung den formellen Erfordernissen des § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO. Allerdings rechtfertigen die konkreten Umstände des Einzelfalls nach Auffassung der Kammer nicht die Annahme eines besonderen Vollziehungsinteresses hinsichtlich der Rücknahme der fiktiv erteilten Baugenehmigung. Angesichts dessen kann dahinstehen, ob die Rücknahmeentscheidung als solche (offensichtlich) rechtswidrig oder rechtmäßig ist. Nach § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO ist in den Fällen der Anordnung der sofortigen Vollziehung im Sinne von § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung schriftlich zu begründen. Das Begründungserfordernis dient dazu, die Behörde zu einer sorgfältigen Prüfung des besonderen Interesses an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts im Bewusstsein des Ausnahmecharakters der den Wegfall der aufschiebenden Wirkung des Rechtsbehelfs nach § 80 Abs. 1 VwGO bewirkenden Vollziehungsanordnung anzuhalten, dem Betroffenen die Kenntnis der für die Vollziehungsanordnung maßgeblichen Gründe zu vermitteln und ihm so die Rechtsverteidigung zu ermöglichen bzw. zu erleichtern und die Grundlage für eine ordnungsgemäße gerichtliche Kontrolle dahin zu bieten, ob das die Vollziehungsanordnung rechtfertigende besondere Interesse vorliegt. Dementsprechend muss aus der Begründung hinreichend nachvollziehbar hervorgehen, dass und aus welchen besonderen Gründen die Behörde im konkreten Fall dem besonderen öffentlichen Interesse an der sofortigen, d.h. vor einer Entscheidung über den Rechtsbehelf bzw. vor Eintritt der Bestandskraft bereits jetzt dringlichen Vollziehung des Verwaltungsakts Vorrang vor dem Aufschubinteresse des Betroffenen einräumt bzw. aus welchen im dringenden öffentlichen Interesse liegenden Gründen sie es für gerechtfertigt oder geboten hält, den durch die aufschiebende Wirkung eines Rechtsbehelfs ansonsten eintretenden vorläufigen Rechtsschutz des Betroffenen einstweilen zurückzustellen (OVG Schleswig, Beschluss vom 28. Juli 2020 – 1 MB 11/20 – juris Rn. 14). Die Antragsgegnerin hat insoweit ausgeführt, dass ohne die Anordnung der sofortigen Vollziehung der Bestand der positiv als erteilt geltenden Baugenehmigung dazu führen würde, dass die Antragsteller diese ausnutzen könnten, bis über die Rechtmäßigkeit des Rücknahmebescheides rechtskräftig entschieden wurde. Wegen der längeren Dauer eines Rechtsbehelfsverfahrens würden durch eine Ausnutzung der Baugenehmigung Tatsachen geschaffen, die später nicht oder nur unter großen Schwierigkeiten wieder rückgängig gemacht werden könnten. Zudem könnten sich wegen der über längere Zeit bestehenden rechtswidrigen Zustände Bauherren benachbarter Grundstücke im Sinne einer Vorbildwirkung auf das Vorhaben berufen. Auch die Gleichbehandlung aller Bauherren verlange ein wirksames Einschreiten gegen die Errichtung und Nutzung ungenehmigter baulicher Anlagen. Andernfalls würden diejenigen begünstigt, die bauliche Anlagen unter Verstoß gegen öffentlich-rechtliche Vorschriften errichten. Es seien keine konkreten Anhaltspunkte ersichtlich, die für die ausnahmsweise in Kauf zu nehmende Duldung eines rechts- oder ordnungswidrigen Zustandes sprechen würden. Die von der Antragsgegnerin angeführten Aspekte zeigen zwar, dass sie sich der Ausnahmesituation des § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO bewusst war. Sie hat Umstände angeführt, die ihrer Auffassung nach über das bloße Vollzugsinteresse bezüglich der Rücknahmeentscheidung hinausgehen. Eine Kontrolle der inhaltlichen Richtigkeit oder Tragfähigkeit dieser Begründung des Sofortvollzugs erfolgt dabei im Rahmen der formellen Prüfung nicht (vgl. OVG Schleswig, Beschluss vom 29. Oktober 2020 – 4 MR 1/20 – juris Rn. 85 m.w.N.; VGH München, Beschluss vom 17. Februar 2023 – 15 CS 23.95 – juris Rn. 21). Allerdings besteht nach Auffassung der Kammer im konkreten Einzelfall – auch unter Berücksichtigung der Erwägungen der Antragsgegnerin – hinsichtlich der Rücknahmeentscheidung kein besonderes Vollziehungsinteresse, dass über jenes Interesse hinausgeht, welches den Erlass des Verwaltungsaktes als solches rechtfertigt. Dies gilt selbst dann, wenn man vorliegend wenigstens von offenen Erfolgsaussichten in der Hauptsache ausgeht. Die Vollziehung der Rücknahme einer Baugenehmigung muss wegen öffentlicher oder überwiegender privater Interessen besonders dringlich sein und keinen Aufschub bis zum rechtskräftigen Abschluss des Rechtsschutzverfahrens in der Hauptsache dulden (vgl. VGH München, Beschluss vom 30. Januar 2019 – 9 CS 18.2533 – juris Rn. 23). Hierbei ist eine Abwägung aller Umstände des konkreten Einzelfalls vorzunehmen, wobei die Rechtsschutzansprüche des Betroffenen ein umso höheres Gewicht gegenüber dem öffentlichen Vollzugsinteresse haben, je schwerwiegender die durch den Verwaltungsakt auferlegte Belastung ist und je mehr die Maßnahme der Behörde Unabänderliches bewirkt (vgl. Puttler in Sodan/Ziekow, Verwaltungsrecht, 5. Auflage 2018, § 80 VwGO Rn. 85). Ein solches Dringlichkeitsinteresse muss positiv festgestellt werden, weil der gesetzliche Regelfall gem. § 80 Abs. 1 VwGO derjenige des Aufschubinteresses ist. Die Antragsgegnerin stellt grundsätzlich zutreffend darauf ab, dass ein legitimes öffentliches Interesse daran besteht, die Ausnutzung einer rechtswidrigen – auch fiktiv erteilten – Baugenehmigung bis zum Abschluss des Hauptsacheverfahrens zu verhindern (vgl. beispielhaft OVG Schleswig, Beschluss vom 28. Juli 2020 – 1 MB 11/20 – juris Rn. 16; VGH München, Beschluss vom 16. Juni 2023 – 15 CS 23.731 – juris Rn. 23). Dies gilt im Grunde selbst dann, wenn sich die Erfolgsaussichten in der Hauptsache als offen darstellen, weil beispielsweise die Frage der bauplanungsrechtlichen Zulässigkeit eines Vorhabens tatsächliche und rechtliche Schwierigkeiten aufwirft und gegebenenfalls erst nach einer Inaugenscheinnahme der relevanten Örtlichkeit(en) beantwortet werden kann. Maßgeblich ist insoweit der Umstand, dass nur so die Erteilung bzw. Fortgeltung einer möglicherweise rechtswidrigen Baugenehmigung und damit die Schaffung vollendeter Tatsachen durch Verwirklichung des Vorhabens verhindert werden kann. Demgegenüber muss das wirtschaftliche Interesse des Bauherrn an der Erteilung einer Baugenehmigung ohne weitere Verzögerung und einer Baufreigabe grundsätzlich zurücktreten (vgl. VGH Mannheim, Beschluss vom 21. November 2006 – 5 S 1825/06 – juris Rn. 7; VGH München, Beschluss vom 16. Juni 2023 – 15 CS 23.731 – juris Rn 31 ff.). Im Rahmen der Bewertung des Gewichts des öffentlichen Interesses an der Verhinderung des Eintritts möglicherweise rechtswidriger Zustände durch ein Ausnutzen der fiktiv erteilten Baugenehmigung geht die Kammer zwar davon aus, dass die Erfolgsaussichten in der Hauptsache wenigstens offen sind. Allerdings sprechen die vorliegenden Umstände des Einzelfalls – vorbehaltlich einer abschließenden Prüfung im Hauptsacheverfahren – eher für die planungsrechtliche Zulässigkeit des Vorhabens. Dabei dürfte das Vorhaben planungsrechtlich nach § 34 BauGB zu beurteilen sein, da sich der Vorhabenstandort jedenfalls infolge des bereits vorhandenen und auch genehmigten Baukörpers (Terrassenüberdachung und Fahrradschuppen) nicht mehr im Außenbereich befinden dürfte. Hinsichtlich der sodann nach § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB zu beurteilenden Frage, ob sich das Vorhaben hinsichtlich der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die nähere Umgebung einfügt, wäre zu prüfen, ob es sich bei dem Teilbereich des Forstweges (Stichweg), an dem auch das Grundstück der Antragsteller belegen ist, um eine Privatstraße oder eine öffentliche Straße handelt. Je nachdem ist die Frage des Ausgangspunktes für die Bestimmung der maßgeblichen Bebauungstiefe zu beantworten. Handelt es sich bei dem Stichweg um eine öffentliche Erschließungsstraße, wäre die Frage nach der maßgeblichen Bebauungstiefe anders als von den Beteiligten bislang erörtert, zu beurteilen. In diesem Fall wäre das Vorhaben wohl hinsichtlich der Bebauungstiefe nicht rahmenüberschreitend, weil andere Hauptgebäude in der maßgeblichen näheren Umgebung eine weitaus größerer Bebauungstiefe aufweisen. Selbst wenn man jedoch davon ausgeht, dass der Hauptbereich des Forstweges die insoweit maßgebliche Erschließungsstraße darstellt, könnte das streitbefangene Vorhaben gleichwohl planungsrechtlich zulässig sein. Auch in diesem Fall wäre zu erörtern, ob das Vorhaben überhaupt den Rahmen der maßgeblichen näheren Umgebung überschreitet. Dies könnte dann nicht der Fall sein, wenn die Eigenart der näheren Umgebung hinsichtlich der überbaubaren Grundstücksfläche schon durch den bereits genehmigten Gebäudekörper (mit)geprägt wird. Hierbei wäre maßgeblich, ob der Gebäudekörper bzw. der Bereich der Terrassenüberdachung (noch) eine insoweit nicht berücksichtigungsfähige Nebenanlage darstellt oder ob es sich bei dem Gebäudekörper wegen seiner – nach den vorliegenden Lichtbildern durchaus massiven – Beschaffenheit und seiner Verbindung zum Wohnhaus der Antragsteller (Zugang zum Wohnzimmer) schon um einen Teil der Hauptanlage Wohngebäude handelt. Ginge man weiterhin gleichwohl davon aus, dass das Vorhaben den vorhandenen Rahmen überschreitet, etwa weil der bereits vorhandene Gebäudekörper als nicht berücksichtigungsfähiger Fremdkörper in der näheren Umgebung qualifiziert würde, könnte das Vorhaben noch nach § 34 Abs. 3a Satz 1 Nr. 1 lit. c) BauGB zulässig sein. Für die städtebauliche Vertretbarkeit des Vorhabens könnte insoweit sprechen, dass es sich in der vorliegenden Konstellation der Erweiterung einer Wohnraumnutzung regelmäßig um den gebotenen Einzelfall im Sinne von § 34 Abs. 3a Satz 1 BauGB handelt. Soweit es um die Vorbildwirkung des Vorhabens geht, nimmt die Kammer an, dass sich die hierfür relevante nähere Umgebung auf den Bereich der Bebauung bis einschließlich Forstweg 59c und 61b erstrecken dürfte. Die Siedlungsbereiche entlang der Straße Deckerberg (und auf dem Grundstück Forstweg 53) und parallel zum Hauptteil der Straße Fadens Tannen dürften hinsichtlich der überbaubaren Grundstücksfläche entweder wegen der abweichenden Bau- und Nutzungsstruktur oder wegen ihrer Entfernung zum Vorhabenstandort und der somit fehlenden optischen Wahrnehmbarkeit nicht relevant sein. Daher wäre eine etwaige Vorbildwirkung des streitbefangenen Vorhabens hinsichtlich der Nutzugsänderung von Nebenanlagen zu Wohnzwecken am Rande des Außenbereichs vorliegend auf wenige Einzelfälle begrenzt. Ein Bedürfnis für das Aufstellen eines Bebauungsplans zur Regelung dieser städtebaulichen Frage dürfte auf der Grundlage der vorliegenden Erkenntnisse jedenfalls nicht ausgelöst werden. Die Antragsgegnerin führt zudem – im Ansatz zutreffend – aus, dass bei der Anordnung der sofortigen Vollziehung einer Rücknahmeentscheidung die Aspekte der tatsächlichen und rechtlichen Schwierigkeiten im Falle einer etwaigen Rückabwicklung einer aufgehobenen Baugenehmigung zu berücksichtigen sind. Die sofort vollziehbare Rücknahmeentscheidung einer fingierten Baugenehmigung verhindert den Eintritt vollendeter Tatsachen durch eine mögliche Errichtung des Vorhabens bis zum Abschluss des Hauptsacheverfahrens und damit erhebliche finanzielle und baurechtlich schwer rückgängig zu machende Folgen. Insbesondere dieser Erwägungsansatz führt im Zusammenhang mit den Erwägungen zur möglichen planungsrechtlichen Zulässigkeit des Vorhabens zur Ablehnung eines besonderen Vollziehungsinteresses. Das Ausnutzen der möglicherweise rechtmäßigen Baugenehmigung führt gerade nicht zum Eintritt vollendeter Tatsachen, deren Rückgängigmachung mit erheblichen finanziellen und baurechtlich schwer rückgängig zu machenden Folgen verbunden wäre. Ausweislich der dem Gericht vorliegenden Unterlagen ist das zweiseitige Schließen der Terrassenüberdachung mit Fensterflächen sowie die Umnutzung des angrenzenden Fahrradschuppens als Erweiterung des überdachten Anbaus Gegenstand des Bauantrags und damit der fiktiv erteilten Baugenehmigung. Aus den Erläuterungen und beigefügten Zeichnungen zu dem streitbefangenen Vorhaben ergibt sich, dass bei der Terrassenüberdachung Fenster bzw. Türen in die bereits vorhandenen Rahmen bzw. Zargen eingesetzt werden sollen. Ferner soll die zwischen der Überdachung und dem Fahrradschuppen vorhandene Trennwand aus Holz entfernt werden. Diese Trennwand verfügt nach den Angaben der Antragsteller über keine statische Bedeutung. Demnach besteht das fiktiv genehmigte Vorhaben gerade nicht in der (erstmaligen) Errichtung eines Gebäudekörpers. Der bereits vorhandene Gebäudekörper (zweiseitig offene Terrassenüberdachung und Fahrradschuppen), dessen Ausmaße und dessen Optik anhand der in den Verwaltungsvorgängen der Antragsgegnerin vorhandenen Zeichnungen und Lichtbilder erkennbar sind, ist vielmehr Gegenstand der von der Antragsgegnerin erteilten Baugenehmigung vom 6. April 2020. Die durch das fiktiv genehmigte Vorhaben bedingten baulichen Veränderungen an diesem Gebäudekörper dürften von außen entweder überhaupt nicht oder nur marginal wahrnehmbar sein. So dürfte etwa die Herausnahme der Trennwand für Dritte nur dann sichtbar sein, wenn diese sich in einer hinreichenden Nähe zu dem Objekt befinden. Angesichts der bereits vorhandenen Fenster- und Türrahmen stellt auch das Einsetzen von Tür- und Fensterscheiben jedenfalls optisch keine (erhebliche) Veränderung an der Substanz des vorhandenen Gebäudekörpers dar. Maßgeblich ist insoweit, dass im Falle einer rechtskräftigen Aufhebung der fiktiv erteilten Baugenehmigung diese baulichen Veränderungen ohne größere technische Schwierigkeiten und auch ohne größeren finanziellen Aufwand wieder rückgängig gemacht werden könnten. Die Fenster- und Türscheiben müssten wieder herausgenommen, eine Holzwand müsste wieder eingezogen werden. Für die wohl vergleichsweise problemlose Umsetzung dieser Maßnahmen spricht auch der Umstand, dass die Antragsteller diese Maßnahmen nach der Errichtung des Gebäudekörpers im Jahr 2019 teilweise schon einmal vorgenommen haben, jedenfalls soweit es die Teilöffnung von zwei Seitenwänden durch die Herausnahme von Fenster- bzw. Türscheiben betrifft. Des Weiteren geht die Kammer nicht davon aus, dass ein (zeitweises) Ausnutzen der Baugenehmigung derartige Vorbildwirkungen für die Nachbarschaft zeitigt, welche die sofortige Vollziehung der Rücknahmeentscheidung rechtfertigen. Dies folgt zum einen daraus, dass die wesentlichen optischen Wirkungen des Gebäudekörpers von dem bereits errichteten und genehmigten Bestand ausgehen. Wie bereits ausgeführt, treten bei einer Ausnutzung der fiktiv erteilten Genehmigung die baulichen Veränderungen – wenn überhaupt – nur marginal nach außen in Erscheinung. Wenn die Antragsgegnerin in diesem Zusammenhang darauf abstellt, dass sich Bauherren benachbarter Grundstücke auf die negative Vorbildwirkung des Vorhabens berufen könnten, scheint sie vor allem auf den Aspekt der Nutzungsänderung von Nebenanlagen zu Wohnzwecken außerhalb der überbaubaren Grundstücksfläche abzustellen. Allerdings könnte diese Frage bereits durch den genehmigten Gebäudekörper aufgeworfen werden. Für die möglicherweise im Hauptsacheverfahren zu klärende Frage, ob es sich es sich bei dem bereits vorhandenen Gebäudekörper (Terrassenüberdachung und Fahrradschuppen) noch um eine (selbstständige) Nebenlage im Sinne von § 14 BauNVO handelt, die bei der Beurteilung der überbaubaren Grundstücksfläche grundsätzlich außer Betracht bleibt oder ob der Gebäudekörper im Hinblick auf seine Dimensionierung, seine optische Ausgestaltung und wegen der Verbindung zu den Wohnräumen der Antragsteller schon einen Teil der Hauptanlage „Wohngebäude“ darstellt, mag es gegebenenfalls relevant sein, dass die sogenannte Terrassenüberdachung an zwei Seiten noch nicht vollständig verschlossen ist und dies ausweislich der Baugenehmigung vom 6. April 2020 auch nicht zugelassen wurde. Das Grundstück der Antragsteller befindet sich jedoch am Ende einer Stichstraße in einer Ortsrandlage. Die nicht verschlossenen Seiten der Terrassenüberdachung sind nach Norden bzw. Westen ausgerichtet. Vom Standort der Stichstraße Forstweg aus dürfte lediglich der geschlossene Teil des vorhandenen Gebäudekörpers (Fahrradschuppen) wahrnehmbar sein. Legt man die Annahme der Antragsgegnerin zugrunde, dass sich die maßgebliche nähere Umgebung nicht auf die Bebauung entlang der Straße Deckerberg erstreckt, könnten sich allenfalls Eigentümer von Grundstücken, die nordöstlich vom Vorhabengrundstück in der Siedlungsrandlage belegen sind, auf eine etwaige Vorbildwirkung des streitbefangenen Gebäudekörpers berufen. Wegen der beschriebenen Lage des Grundstücks der Antragsteller und der Ausrichtung bzw. Ausgestaltung des Gebäudekörpers drängt es sich jedoch nicht auf, dass potentielle Bauherren ohne Weiteres erkennen können, dass die Terrassenüberdachung nicht vollständig geschlossen und von den Wohnräumen der Antragsteller aus zugänglich ist. Demnach müsste die Antragsgegnerin schon jetzt bei potentiellen Genehmigungsbegehren auf die aus ihrer Sicht relevanten Besonderheiten des bereits genehmigten Bestandes hinweisen. Diese Situation unterscheidet sich dann nicht wesentlich von einer solchen, in der die Antragsgegnerin bei etwaigen Genehmigungsanfragen mit Bezug auf das realisierte streitbefangene Vorhaben darauf verweist, dass hierfür die Rücknahme einer fiktiv erteilten Baugenehmigung ausgesprochen wurde und die Rechtkraft dieser Entscheidung abgewartet wird. Im Übrigen dürfte sich die Anzahl etwaiger Nachahmungsereignisse angesichts der vorliegenden Siedlungsstruktur entlang der Straßen Forstweg und Fadens Tannen in überschaubaren Grenzen halten, unabhängig davon, wo man die maßgebliche Grenze der näheren Umgebung im Sinne von § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB letztlich zieht. Lediglich wenige Grundstücke in diesem Bereich weisen eine vergleichbare Situation auf, in der sich die von der Antragsgegnerin aufgeworfene Frage einer Ausweitung eines Baukörpers in den nicht bebauten Bereich bzw. in der Nähe des Außenbereichs (siehe Seite 5 des Schriftsatzes vom 9. Juli 2024) stellt. Die vorgenannten Erwägungen sind letztlich auch bei dem von der Antragsgegnerin dargelegten Begründungsansatz der Gleichbehandlung zu erwägen. Die vorliegende Konstellation unterscheidet sich in erheblicher Weise von der, in der ein Gebäude erstmals errichtet wird. Der Hauptgebäudekörper ist hier bereits vorhanden und genehmigt worden. Die streitbefangenen baulichen Veränderungen beziehen sich entweder auf das Innere des Gebäudekörpers oder treten nach außen nur vergleichsweise unwesentlich in Erscheinung. Für die Kammer ist nicht ersichtlich, inwiefern sich andere Betroffene im Hinblick auf einen Verstoß gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz auf das Vorhaben der Antragsteller berufen können sollen, wenn diese wiederum die fiktiv erteilte Baugenehmigung ausnutzen. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 52 Abs. 1, 53 Abs. 2 Nr. 2 GKG. Dabei geht die Kammer davon aus, dass im Hauptsacheverfahren ein Streitwert von 10.000 € dem wirtschaftlichen Interesse der Antragsteller entspräche. Dieser Wert ist für das Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes wiederum zu halbieren.