Beschluss
2 B 11/24
Schleswig-Holsteinisches Verwaltungsgericht 2. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGSH:2024:0507.2B11.24.00
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Tenor
Der Antrag wird abgelehnt.
Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig.
Der Streitwert wird auf 5.000,– € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Der Antrag wird abgelehnt. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens. Die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig. Der Streitwert wird auf 5.000,– € festgesetzt. Der Antrag, die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs der Antragstellerin vom 8. April 2024 gegen den Bescheid des Antragsgegners betreffend die Ersetzung des gemeindlichen Einvernehmens vom 26. März 2024 zum Bauvorhaben „Neubau eines Mehrfamilienhauses mit 7 WE in Holzrahmenbauweise, A-Stadt, A-Straße, Gemarkung A., Flur x, Flurstücke xxx, xxx“ wiederherzustellen, bleibt ohne Erfolg. Das Rubrum war unter Berücksichtigung des Begehrens der Antragstellerin gemäß § 88 VwGO zu korrigieren. Zwar richtet sich der Antrag vom 8. April 2024 dem Wortlaut nach gegen den Kreis Stormarn, jedoch begehrt die Antragstellerin die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Ersetzung des gemeindlichen Einvernehmens durch den Landrat des Kreises Stormarn als Kommunalaufsichtsbehörde. Die Ersetzungsentscheidung findet ihre Grundlage in § 36 Abs. 2 Satz 3 BauGB, wonach die nach Landesrecht zuständige Behörde ein rechtswidrig versagtes Einvernehmen der Gemeinde ersetzen kann. Zuständige Behörde nach § 36 Abs. 2 Satz 3 des BauGB ist in Schleswig-Holstein nach § 71 LBO 2021 die Kommunalaufsichtsbehörde, mithin der Landrat des Kreises Stormarn als allgemeine untere Landesbehörde i. S. v. § 3 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über die Errichtung allgemeiner unterer Landesbehörden in Schleswig-Holstein (AULBEGrG). Tatsächlich ist der angegriffene Bescheid auch unter diesem Briefkopf erlassen worden. Das nach § 80 Abs. 5 Satz 1 Alt. 2 VwGO zu beurteilende vorläufige Rechtsschutzgesuch ist zulässig, insbesondere stellt der Wiederherstellungsantrag die statthafte Rechtsschutzform dar. Denn nach § 80 Abs. 5 Satz 1 Alt. 1 VwGO kann das Gericht die aufschiebende Wirkung eines Rechtsbehelfs in den Fällen ganz oder teilweise wiederherstellen, in denen die Behörde – wie hier – die sofortige Vollziehung des von ihr erlassenen Verwaltungsaktes im öffentlichen Interesse und/oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten gemäß § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO angeordnet hat. Auch § 44a Satz 1 VwGO steht der Zulässigkeit des gegen die Ersetzungsentscheidung gerichteten Antrages nicht entgegen (OVG Schleswig, Beschl. v. 19. Januar 2022 – 5 MR 11/21 – juris Rn. 30). Der Antrag ist jedoch unbegründet. Die vom Antragsgegner gegebene Begründung für die Anordnung der sofortigen Vollziehung der Einvernehmensersetzung entspricht zunächst den formellen Anforderungen des § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO. Der Antragsgegner verweist insoweit auf den gesetzlichen Anspruch des Bauherrn auf Erteilung der Genehmigung für ein den Bauvorschriften entsprechendes Bauvorhaben: Ohne die Anordnung der sofortigen Vollziehung könne der Bauherr seinen gesetzlichen Anspruch bei Rechtsmitten der Gemeinde gegen die Ersetzungsentscheidung ggf. erst mit erheblicher Verzögerung realisieren. Diese Begründung lässt zumindest ansatzweise erkennen, dass sich der Antragsgegner mit dem konkreten Einzelfall auseinandergesetzt hat. Ob die im Hinblick auf § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO gegebene Begründung in jeder Hinsicht (inhaltlich) zutrifft, ist für das gerichtliche Verfahren dagegen irrelevant (OVG Berlin, Beschl. v. 22. Juli 2020 – OVG 10 S 47/20 – juris Rn. 10; OVG Münster, Beschl. v. 15. Dezember 2023 – 10 B 1044/23 – juris Rn. 12). Die Anordnung der sofortigen Vollziehung ist auch materiell nicht zu beanstanden. Die gerichtliche Entscheidung nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO ergeht auf der Grundlage einer umfassenden Interessenabwägung. Gegenstand der Abwägung sind im Falle der Ersetzung des gemeindlichen Einvernehmens das Aufschubinteresse der antragstellenden Gemeinde zur Wahrung ihrer Planungshoheit einerseits und das öffentliche Interesse und das Interesse der Bauherrin an der Vollziehung des streitbefangenen Verwaltungsaktes andererseits. Im Rahmen dieser Interessenabwägung können auch Erkenntnisse über die Rechtmäßigkeit oder die Rechtswidrigkeit des Verwaltungsaktes der vollzogen werden soll, Bedeutung erlangen, allerdings nicht als unmittelbaren Entscheidungsgrundlage, sondern als in die Abwägung einzustellende Gesichtspunkte. Auch wenn die Ersetzung des gemeindlichen Einvernehmens keine Entscheidung darstellt, die unmittelbar unter den Anwendungsbereich der Vorschrift des § 212 a BauGB fällt, so ist bei der Entscheidung doch zu berücksichtigen, dass der Gesetzgeber dem Bauverwirklichungsinteresse des Bauherrn grundsätzlich den Vorrang einräumt und die Ersetzung des gemeindlichen Einvernehmens der Durchsetzung eines derartigen Baurechts zu dienen bestimmt ist. Hat die Behörde – wie vorliegend – die sofortige Vollziehung nach § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO angeordnet, kommt es im Besonderen darauf an, ob sie zu Recht das die sofortige Vollziehung rechtfertigende Interesse höher gewichtet hat als das entgegenstehende Aussetzungsinteresse der Antragstellerin. Nach diesem Maßstab ist hier das öffentliche Interesse und das Interesse der beigeladenen Bauherrin an der Vollziehung der streitbefangenen Ersetzungsverfügung des Antragsgegners vom 26. März 2024 höher zu bewerten als das Interesse der Antragstellerin an der Aussetzung bis zu einer abschließenden Klärung in einem Hauptsacheverfahren; denn nach allen gegenwärtig erkennbaren Umständen erweist sich die angefochtene Ersetzungsentscheidung des Antragsgegners als rechtmäßig. Gemäß § 36 Abs. 1 Satz 1 BauGB wird über die Zulässigkeit von Vorhaben nach den §§ 31, 33 bis 35 BauGB im bauaufsichtlichen Verfahren von der Baugenehmigungsbehörde im Einvernehmen mit der Gemeinde entschieden. Gemäß § 36 Abs. 2 Satz 1 BauGB darf das Einvernehmen der Gemeinde nur aus den sich aus den §§ 31, 33, 34 und 35 BauGB ergebenden Gründen versagt werden. Gemäß § 36 Abs. 2 Satz 3 BauGB kann die nach Landesrecht zuständige Behörde ein rechtswidrig versagtes Einvernehmen der Gemeinde ersetzen. Die hiesige Ersetzungsentscheidung ist formell rechtmäßig. Insbesondere war der Antragsgegner gem. § 71 LBO 2021 i. V. m. § 3 Abs. 1 Nr. 1 AULBEGrG für ihren Erlass zuständig. Die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 36 Abs. 2 Satz 3 BauGB liegen bei summarischer Prüfung vor. Das Einvernehmen wurde von der Antragstellerin nach derzeitigem Erkenntnisstand rechtswidrig versagt. Denn ein Verstoß gegen §§ 31, 33, 34 oder 35 BauGB liegt nach derzeitigem Erkenntnisstand nicht vor. Entgegen der Rechtsansicht der Antragstellerin kann insbesondere nicht angenommen werden, dem Vorhaben der Beigeladenen fehle es an einer gesicherten wegemäßigen Erschließung (vgl. § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB). Welche Anforderungen im Einzelnen an eine gesicherte Erschließung zu stellen sind, richtet sich nach dem konkreten Vorhaben, das auf einem Grundstück errichtet werden soll (BVerwG, Beschl. v. 2. September 1999 – 4 B 47/99 – juris Rn. 5 m. w. N.). Zu den zu fordernden Mindestanforderungen gehört, dass das Baugrundstück mit Kraftfahrzeugen erreichbar sein muss, die wie Polizei-, Feuerwehr- und Rettungsfahrzeuge im öffentlichen Interesse im Einsatz sind, sowie dass die vorhandenen Wege nicht überlastet werden und der Verkehr nicht zur Schädigung des Straßenzustands führt (BVerwG, Urt. v.13. Februar 1976 – IV C 53.74 – juris Rn. 30; OVG Schleswig, Urt. v. 30. September 1991 – 1 L 51/91 – juris Rn. 9 f.). Vor diesem Hintergrund ist die Erschließung (erst) dann nicht mehr gesichert, wenn das Vorhaben zu einer solchen Belastung der das Grundstück erschließenden öffentlichen Straße führen würde, dass die Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs nicht nur in Spitzenzeiten ohne zusätzliche Erschließungsmaßnahmen wie eine Verbreiterung der Straße oder die Schaffung von Einfädelungsspuren nicht mehr gewährleistet wäre. Im unbeplanten Innenbereich sind nämlich im Hinblick auf die Erschließung nur solche Vorhaben zulässig, die sich mit der vorhandenen Erschließung abfinden können (BVerwG, Urt. v. 19. September 1986 – 4 C 15.84 – juris Rn. 34). Ausgehend von diesen Grundsätzen fehlt es schon im Ansatz an zureichenden Anhaltspunkten dafür, dass die Zulassung des hier in Rede stehenden Vorhabens mit 7 Wohneinheiten bei 14 Stellplätzen auf dem Vorhabengrundstück mit einem Zu-, Abgangs- oder Parkplatzsuchverkehr einhergeht, der die verbleibende Kapazität des öffentlichen Straßenraumes derart ausschöpft, dass eine Beeinträchtigung der Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs zu erwarten wäre. Weitergehende Gesichtspunkte, die gegen die Einfügsamkeit des Vorhabens der Beigeladenen sprechen, sind weder vorgetragen worden noch sonst ersichtlich. Die Antragstellerin stützt die Versagung ihres Einvernehmens im Übrigen auf einen Verstoß gegen § 4 Abs. 1 ihrer Satzung über die Herstellung von notwendigen Stellplätzen und Garagen sowie Abstellanlagen für Fahrräder vom 22. September 2020 (nachfolgend: Stellplatzsatzung) i. V. m. § 49 Abs. 1 LBO 2021. Ein etwaiger Verstoß gegen die Vorgaben der Stellplatzsatzung rechtfertigt indes keine Versagung des gemeindlichen Einvernehmens. Zwar erfolgte die Entscheidung der Bauaufsichtsbehörde über Abweichungen von örtlichen Bauvorschriften nach § 71 Abs. 3 LBO 2016 noch im Einvernehmen mit der Gemeinde; § 36 Abs. 2 Satz 2 und 3 BauGB galten entsprechend. Die mit einer solchen Einvernehmensregelung einhergehende verfahrensbezogene Rechtsposition wird den Gemeinden in dem nunmehr anzuwendenden § 67 Abs. 1 LBO 2021 nicht mehr eingeräumt. Denn diese Vorschrift enthält weder ein Einvernehmenserfordernis noch einen Verweis auf die Ersetzungsbefugnis des § 36 Abs. 2 Satz 3 BauGB. Der Verzicht auf ein entsprechendes Einvernehmenserfordernis schließt eine Verletzung der materiellen Rechtsstellung der Gemeinde durch eine Abweichungsentscheidung indes nicht vollständig aus. Die Rechtsstellung wird nur verfahrensrechtlich nicht mehr gesondert abgesichert (vgl. VGH Kassel, Beschl. v. 15. März 2021 – 4 A 629/20.Z – juris Rn. 12). Dem folgend beschränkt sich auch die Regelungswirkung des Bescheides vom 26. März 2024 allein auf die Frage, ob dem Bauvorhaben einer der in den §§ 31, 33, 34 oder 35 BauGB genannten Gründe entgegensteht. Eine Rechtsbeeinträchtigung der Antragstellerin kann sich nur aus der Missachtung von Vorschriften ergeben, die von eben dieser Regelungswirkung erfasst werden. Zu diesen Vorschriften zählen örtliche Bauvorschriften wie die hier in Rede stehende Stellplatzsatzung aber gerade nicht. Soweit die Antragstellerin ihre von den vorstehenden Ausführungen abweichende Rechtsauffassung auf die verwaltungsgerichtliche Judikatur anderer Bundesländer stützt (S. 9-17 der Antragsbegründung), vermag die Kammer daraus keine abweichende Beurteilung der hiesigen Rechtslage abzuleiten. Anders als etwa in Bayern (vgl. Art. 63 Abs. 3 Satz 2 Hs. 1 BayBO) ist nach der Schleswig-Holsteinischen LBO bei Abweichungsentscheidungen durch die untere Bauaufsichtsbehörde ein gesondertes Einvernehmen der Gemeinde nicht (mehr) erforderlich. Von einer solchen verfahrensrechtlichen Rechtsposition zu unterscheiden ist die Frage, ob die Zulassung eines Bauvorhabens unter Missachtung einer örtlichen Bauvorschrift die materielle Rechtsstellung der Gemeinde verletzt (s. o.). Auch nach der hier vertretenen Ansicht bleibt die Gemeinde aber insoweit nicht rechtsschutzlos gestellt. Denn es bleibt ihr – wie in den anhängigen Parallelverfahren geschehen – unbenommen, die später erteilte Baugenehmigung bzw. eine daran anknüpfende Abweichungsentscheidung unter Berufung auf einen Verstoß gegen örtliche Bauvorschriften mit Rechtsmitteln anzugreifen. Soweit die Ersetzungsentscheidung bei Vorliegen der tatbestandlichen Voraussetzungen des § 36 Abs. 2 Satz 3 BauGB als Ermessensentscheidung qualifiziert würde (so etwa Schrödter/Rieger, BauGB, 9. Aufl. 2019, § 36 Rn. 32 m. w. N.) sind Ermessensfehler nicht ersichtlich. Ausweislich der Begründung des angegriffenen Bescheides geht der Antragsgegner selbst von einer Ermessensentscheidung aus und ist dementsprechend in eine Abwägung der gegenläufigen Interessen eingetreten (vgl. S. 3 des Bescheides). Soweit die Entscheidung nach § 36 Abs. 2 Satz 3 BauGB als gebundene Verwaltungsentscheidung angesehen würde (so nunmehr etwa Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger/Söfker, BauGB, Stand: 152. EL Oktober 2023, § 36 Rn. 41), ist die gegen die vom Antragsgegner gewählte Rechtsfolge ohnehin nichts zu erinnern. Auch in der Gesamtbewertung überwiegt vorliegend das Vollzugsinteresse. Zwar ist der Antragstellerin zuzugeben, dass allein die – hier bei summarischer Prüfung festzustellende – Rechtmäßigkeit einer Ersetzungsentscheidung nicht automatisch die Anordnung der sofortigen Vollziehbarkeit derselben rechtfertigt. Allerdings sind – worauf der Antragsgegner in dem angegriffenen Bescheid zutreffend hinweist – auch die Interessen der Beigeladenen in den Blick zu nehmen. Für sie wäre die Wiederherstellung des Suspensiveffekts hinsichtlich der Einvernehmensersetzung und eine daraus folgende Verzögerung der Bauausführung mit erheblichen wirtschaftlichen Nachteilen verbunden. Denn dieser Suspensiveffekt würde sich reflexartig zum Nachteil der Beigeladenen auch auf die Erfolgsaussichten des von der Antragstellerin angestrengten vorläufigen Rechtsschutzverfahrens gegen die Baugenehmigung auswirken. Es entspricht daher der o. g. Wertung des § 212a Abs. 1 BauGB, das Bauverwirklichungsinteresse der Beigeladenen auch bei der Entscheidung über die Vollziehbarkeit der Einvernehmensersetzung angemessen in Rechnung zu stellen. Hinzu kommt, dass mit der Verwirklichung des verfahrensgegenständlichen Vorhabens entgegen der Rechtsansicht der Antragstellerin auch für den Fall eines ihr günstigen Ausgangs des Hauptsacheverfahrens keine irreparablen Rechtsfolgen eintreten würden. Die Einvernehmensersetzung unterläge in diesem Fall weiterhin der Aufhebung. Auch faktisch träten keine irreparablen Zustände ein. Denn eine etwaige unzureichende Stellplatzversorgung könnte in der Sache entweder durch die Schaffung zusätzlicher Stellplätze oder durch eine Bedarfsreduktion – ggf. durch die Untersagung der Nutzung einzelner Wohneinheiten – abgewendet werden. Im Übrigen sind die tatsächlichen Auswirkungen, die bei einem unterstellten Satzungsverstoß mit dem Fehlen eines Stellplatzes für die Dauer des Hauptsacheverfahrens verbunden wären, keineswegs gravierend. Soweit die Antragstellerin die Unvollständigkeit des ihr übersandten Verwaltungsvorgangs rügt, kann dies nicht nachvollzogen werden. Die seitens der Beigeladenen am 20. November 2023 (S. 43 des Verwaltungsvorgangs) bzw. am 15. Januar 2024 (S. 58 des Verwaltungsvorgangs) nachgereichten Unterlagen sind Teil der Behördenakte, in die der Antragstellerin Einsicht gewährt wurde. Die Unterlagen wurden nur nicht unmittelbar im Anschluss an die Übersendungsschreiben vom 17. November 2023 bzw. 8. Januar 2024 abgeheftet, sondern den Bauantragsunterlagen im vorderen Teil des Verwaltungsvorgangs zugeordnet. Der am 15. Januar 2024 nachgereichte Lageplan (vgl. S. 56 des Verwaltungsvorgangs) findet sich auf den Seiten 14 f. des Verwaltungsvorgangs (vgl. den Eingangsstempel oben rechts). Auch die am 20. November 2023 nachgereichten Unterlagen (Angaben zur Vertretungsberechtigung, Angabe der vorhandenen baulichen Anlagen, Ansichtsabwicklung, Angabe der anrechenbaren Kosten für Stellplätze, vgl. S. 40 f. des Verwaltungsvorgangs) finden sich auf den Seiten 9, 13, 20 und 33 des Verwaltungsvorgangs. Zudem hat der Vertreter des Antragsgegners mit Schriftsatz vom 6. Mai 2024 ergänzend erklärt, dass er keine weiteren Unterlagen vorzulegen vermag. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Es entsprach nicht der Billigkeit, die Kosten der Beigeladenen für erstattungsfähig i. S. v. § 162 Abs. 3 VwGO zu erklären, da sie in Ermangelung eines von ihr gestellten Antrages kein Kostenrisiko eingegangen ist (§ 154 Abs. 3 Hs. 1 VwGO). Die Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 52 Abs. 1, 53 Abs. 2 Nr. 2, 63 Abs. 2 GKG. Die Kammer orientiert sich insoweit an den ständigen Streitwertannahmen des Beschwerdegerichts, das bei der Anfechtung von bauaufsichtlichen Zulassungsentscheidungen durch eine Gemeinde regelmäßig den Auffangstreitwert zugrundelegt. Auch das Rechtsschutzverfahren gegen die Ersetzung des gemeindlichen Einvernehmens dient gleichermaßen der Verteidigung der kommunalen Planungshoheit. Vor diesem Hintergrund war auch in dem hiesigen Verfahren vom Auffangstreitwert auszugehen, der nach der ständigen Spruchpraxis der Kammer in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes nicht zusätzlich halbiert wird.