10 B 1044/23
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
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- 1.
Das Bauordnungsrecht als besonderes Gefahrenabwehrrecht geht als spezielleres Recht den subsidiär anwendbaren Bestimmungen des allgemeinen Polizei- bzw. Gefahrenabwehrrechts vor. Dies gilt auch im Verhältnis von § 52 BauO NRW zur materiellen Polizeipflicht des allgemeinen Polizei- bzw. Gefahrenabwehrrechts.
- 2.
Für eine Verantwortlichkeit des Bauherrn nach § 52 BauO NRW müssen daher die Voraussetzungen von §§ 17 oder 18 OBG NRW nicht (zusätzlich) vorliegen.
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen.
Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 125.000 Euro festgesetzt.