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Beschluss

2 B 17/23

Schleswig-Holsteinisches Verwaltungsgericht 2. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGSH:2023:0808.2B17.23.00
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Tenor
Die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs des Antragstellers vom 27. Juni 2023 gegen den Bescheid der Antragsgegnerin vom 22. Juni 2023 wird insoweit wiederhergestellt, als dem Antragsteller darin unter Ziffer 1 untersagt wird, das Gebäude auf dem Grundstück unter der Anschrift R-Straße xx in xxx zu Wohnzwecken durch Dritte nutzen zu lassen, soweit die Anordnung nicht zukunftsbezogen darauf gerichtet ist, das Gebäude nach dem Auszug der derzeitigen Bewohner erneut Dritten zur Verfügung zu stellen. Die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs des Antragstellers vom 28. Juli 2023 gegen den Bescheid der Antragsgegnerin vom 18. Juli 2023 wird insoweit angeordnet, als darin gegen den Antragsteller ein Zwangsgeld i.H.v. 5.000 € festgesetzt und ihm die Festsetzung eines weiteren Zwangsgeldes i.H.v. 10.000 € für den Fall, dass das vorgenannte Gebäude über den 21. Juli 2023 hinaus genutzt wird, angedroht wird. Im Übrigen wird der Antrag abgelehnt. Die Kosten des Verfahrens werden gegeneinander aufgehoben. Der Streitwert wird auf 25.000 € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs des Antragstellers vom 27. Juni 2023 gegen den Bescheid der Antragsgegnerin vom 22. Juni 2023 wird insoweit wiederhergestellt, als dem Antragsteller darin unter Ziffer 1 untersagt wird, das Gebäude auf dem Grundstück unter der Anschrift R-Straße xx in xxx zu Wohnzwecken durch Dritte nutzen zu lassen, soweit die Anordnung nicht zukunftsbezogen darauf gerichtet ist, das Gebäude nach dem Auszug der derzeitigen Bewohner erneut Dritten zur Verfügung zu stellen. Die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs des Antragstellers vom 28. Juli 2023 gegen den Bescheid der Antragsgegnerin vom 18. Juli 2023 wird insoweit angeordnet, als darin gegen den Antragsteller ein Zwangsgeld i.H.v. 5.000 € festgesetzt und ihm die Festsetzung eines weiteren Zwangsgeldes i.H.v. 10.000 € für den Fall, dass das vorgenannte Gebäude über den 21. Juli 2023 hinaus genutzt wird, angedroht wird. Im Übrigen wird der Antrag abgelehnt. Die Kosten des Verfahrens werden gegeneinander aufgehoben. Der Streitwert wird auf 25.000 € festgesetzt. Der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes ist in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang begründet. Das hinsichtlich der für sofort vollziehbar erklärten Anordnungen zu Ziffer 1 (Nutzungsuntersagung, Unterbringungsanordnung) und Ziffer 2 (Sicherungs- und Herrichtungsanordnung) aus dem Bescheid vom 22. Juni 2023 nach § 80 Abs. 5 S. 1, 2. Alternative VwGO und in Bezug auf die Festsetzung eines Zwangsgelds samt Androhung weiterer Zwangsgeldfestsetzungen im Bescheid vom 18. Juli 2023 wegen der kraft Gesetzes entfallenen aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs (§§ 80 Abs. 2 S. 1 Nr. 3 VwGO, 248 Abs. 1 S. 2 LVwG) nach § 80 Abs. 5 S. 1, 1. Alternative VwGO zu beurteilende vorläufige Rechtsschutzgesuch ist zulässig. 1. Zunächst ist festzustellen, dass die Begründung der Anordnung der sofortigen Vollziehung der Verwaltungsakte aus Ziffer 1 und 2 des Bescheides vom 22. Juni 2023 den formellen Anforderungen des § 80 Abs. 3 S. 1 VwGO genügt. Das mit dieser Vorschrift normierte Erfordernis einer schriftlichen Begründung des besonderen Interesses an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts soll neben der Information des Betroffenen und des mit einem eventuellen Aussetzungsantrag befassten Gerichts vor allem die Behörde selbst mit Blick auf Art. 19 Abs. 4 GG zwingen, sich des Ausnahmecharakters der Vollziehungsanordnung bewusst zu werden und die Frage des Sofortvollzuges besonders sorgfältig zu prüfen. Die Anforderungen an den erforderlichen Inhalt einer solchen Begründung dürfen hierbei jedoch nicht überspannt werden. Sie muss allein einen bestimmten Mindestinhalt aufweisen. Dazu gehört es insbesondere, dass sie sich – in aller Regel – nicht lediglich auf eine Wiederholung der den Verwaltungsakt tragenden Gründe, auf eine bloße Wiedergabe des Textes des § 80 Abs. 2 S. 1 Nr. 4 VwGO oder auf lediglich formelhafte, abstrakte und letztlich inhaltsleere Wendungen, namentlich solche ohne erkennbaren Bezug zu dem konkreten Fall, beschränken darf. Dabei liegt es jedoch in der Natur der Sache, dass bei Ordnungsverfügungen zum Zwecke der Gefahrenabwehr auch Gesichtspunkte angeführt werden, die schon bei der Prüfung der Verfügung selbst Berücksichtigung finden. Die genannten Anforderungen sind hier erfüllt. Die Antragsgegnerin hat die Anordnung damit begründet, sie liege im öffentlichen Interesse, da der derzeitige baurechtswidrige Zustand mit Gefahren für die Gesundheit und das Leben der Gebäudebewohner bzw. sonstiger Personen mit Zutritt zu dem Gebäude einherginge. Diese Begründung lässt erkennen, dass sich die Antragsgegnerin mit dem konkreten Einzelfall auseinandergesetzt und keine bloß formel- oder floskelhaften Ausführungen gemacht hat, und ihre Erwägungen zudem auch über die die Ermessensentscheidung tragenden Erwägungen hinausgehen. 2. Die gerichtliche Entscheidung nach § 80 Abs. 5 S. 1 VwGO ergeht in der Sache auf der Grundlage einer umfassenden Interessenabwägung. Gegenstand der Abwägung sind das private Aufschubinteresse des Antragstellers einerseits und das öffentliche Interesse an der Vollziehung des streitbefangenen Verwaltungsaktes andererseits. Im Rahmen dieser Interessenabwägung können auch Erkenntnisse über die Rechtmäßigkeit oder die Rechtswidrigkeit des Verwaltungsaktes, der vollzogen werden soll, Bedeutung erlangen, allerdings nicht als unmittelbare Entscheidungsgrundlage, sondern als in die Abwägung einzustellende Gesichtspunkte. Hat die Behörde - wie vorliegend hinsichtlich der Nutzungsuntersagung, der Unterbringungsanordnung und der Sicherung- und Herrichtungsanordnung - die sofortige Vollziehung nach § 80 Abs. 2 S. 1 Nr. 4 VwGO angeordnet, kommt es im Besonderen darauf an, ob sie zu Recht das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung höher gewichtet hat als das private Interesse, bis zum rechtskräftigen Abschluss des Hauptsacheverfahrens den Verwaltungsakt nicht befolgen zu müssen. a) Bei Anwendung dieses Maßstabes geht die vorzunehmende Interessenabwägung bezüglich der in dem angegriffenen Bescheid vom 22. Juni 2023 unter Ziffer 1 angeordneten Nutzungsuntersagung überwiegend zu Gunsten des Antragstellers aus. Nach allen gegenwärtig erkennbaren Umständen erweist sich die gegen den Antragsteller gerichtete Untersagung, das Gebäude auf dem Grundstück R-Straße xx in xxx zu Wohnzwecken zu nutzen oder durch Dritte zu diesem Zweck nutzen zu lassen, bei der gebotenen summarischen Prüfung insoweit als rechtswidrig (§ 113 Abs. 1 S. 1 VwGO), als sie dem Antragsteller aufgibt, die gegenwärtige Nutzung zu Wohnzwecken durch Dritte zu unterbinden. Dass sich diese Anordnung auf die Unterbindung der aktuellen Wohnnutzung und nicht nur auf die Verhinderung einer künftigen Wohnnutzung bezieht, ergibt sich jedenfalls aus einer Zusammenschau mit der Zwangsgeldandrohung unter Ziffer 4 des Bescheides vom 22. Juni 2023. Danach wird ein Zwangsgeld für den Fall angedroht, dass das Gebäude „entgegen der Anordnung unter Ziffer 1 über den 28.06.2023 hinaus [tatsächlich] genutzt wird“. Ein verständiger Adressat kann daraus nur folgern, dass er die aktuell bestehende Wohnnutzung aktiv unterbinden muss, um einer Zwangsgeldfestsetzung zu entgehen. Eine anderweitige Auslegung dahingehend, dass sich die Anordnung lediglich darauf bezieht, ein Unterbleiben der Nutzung für die Zukunft sicherzustellen, bleibt angesichts dessen kein Raum. Die so verstandene Anordnung leidet - soweit sie auf eine Unterbindung der aktuellen Wohnnutzung gerichtet ist - jedenfalls an einem Ermessensfehler in Form des Ermessensnichtgebrauchs (analog § 114 S. 1 VwGO). Bei einer Nutzungsuntersagungsanordnung, die ihre Rechtsgrundlage in § 80 S. 2 LBO findet, ist für die Ausübung des Ermessens bei der Auswahl des Störers in erster Linie der Grundsatz der Effektivität der Störungsbeseitigung maßgeblich. Bei der baurechtswidrigen Nutzung einer Wohnung ist der unmittelbare Nutzer jedenfalls dann vorrangig in Anspruch zu nehmen, wenn die gegenwärtige Nutzung unterbunden werden soll und mit dem Vorgehen gegen ihn der baurechtswidrigen Nutzung dauerhaft begegnet werden kann. Die Inanspruchnahme des Eigentümers kommt in diesen Fällen (nur) in Betracht, wenn der Nutzer schwer zu fassen ist, weil er unbekannt ist oder die Nutzer ständig wechseln, die Nutzersituation also unübersichtlich ist. Geht es nicht darum, jegliche Nutzung zu unterbinden, sondern nur eine bestimmte Art und Weise der Nutzung, so kommen die zivilrechtlichen Möglichkeiten des Eigentümers wie eine Abmahnung oder eine Unterlassungsklage in Betracht. Geht es aber um eine sofortige Räumung, so sind die dem Eigentümer zur Verfügung stehenden Mittel nicht in gleicher Weise effizient (vgl. zum Ganzen: OVG Schleswig, Beschluss vom 19.11.2018 – 1 MB 10/18 – juris Rn. 9). Diese Grundsätze hat die Antragsgegnerin im vorliegenden Fall nicht beachtet. Aus dem Inhalt des Bescheides vom 22. Juni 2023 ergibt sich nicht, dass die Antragsgegnerin seinerzeit überhaupt in Erwägung gezogen hat, die Nutzungsuntersagung an die jeweiligen Bewohner des Gebäudes zu richten. Zwar führt sie diesbezüglich aus, dass ihr „ein Auswahlermessen bezüglich […] des Adressaten der Ordnungsverfügung“ zustehe. Sie stellt daraufhin aber lediglich fest, dass der Antragsteller als Eigentümer gem. § 219 Abs. 1 LVwG verantwortlich und somit tauglicher Adressat der Ordnungsverfügung sei. Jedoch muss gerade dann, wenn - wie hier - entgegen den oben beschriebenen Grundsätze nicht der unmittelbare Nutzer, sondern der Eigentümer Anspruch genommen werden soll, zumindest ansatzweise dargelegt werden, dass auch die unmittelbaren Nutzer taugliche Adressaten einer Nutzungsuntersagung sind und warum ein besonders gelagerter Fall vorliegt, der eine Inanspruchnahme gerade des Eigentümers rechtfertigt. Auch der Umstand, dass die Antragsgegnerin zu einem späteren Zeitpunkt (auch) gegen die unmittelbaren Nutzer Nutzungsuntersagungsverfügungen erlassen hat (Bl. 108 ff. der behördlichen Verfahrensakte), rechtfertigt mit Blick auf das gänzliche Fehlen von Erwägungen zur Ermessensbetätigung in personeller Hinsicht keine andere Bewertung, zumal sich nicht erschließt, warum die Antragsgegnerin - bezogen auf die Untersagung der aktuellen Wohnnutzung - neben den unmittelbaren Nutzer auch noch zusätzlich den Antragsteller in Anspruch nehmen muss. b) Soweit sich die Nutzungsuntersagung dagegen zukunftsgerichtet darauf bezieht, das Gebäude nach dem Auszug der derzeitigen Bewohner nicht erneut Dritten als Wohnraum zur Verfügung zu stellen, erweist sie sich indes als rechtmäßig und kann auf § 80 S. 2 LBO gestützt werden. Nach dieser Norm kann die Bauaufsichtsbehörde die Nutzung einer baulichen Anlage untersagen, wenn diese im Widerspruch zu öffentlich-rechtlichen Vorschriften genutzt wird bzw. die Gefahr einer solchen Nutzung besteht. Die genannten Voraussetzungen liegen vor, sodass gegen den Erlass dieses Teils der Anordnung keine Bedenken bestehen. Denn nach den Darstellungen der Antragsgegnerin sind die notwendigen Rettungswege in dem verfahrensgegenständlichen Gebäude weiterhin verstellt. Der Treppenraum sei weder zum Keller noch zu den sonstigen angrenzenden Räumen hin dicht abgeschlossen und keine der Wohneinheiten sei mit Rauchmeldern ausgestattet. Zudem fehlten eine Beleuchtung des Treppenraumes und Streben an den Treppengeländern. Es seien überdies nicht gesicherte Stromkabel und starke Verschmutzungen durch Vogelkot im Treppenraum festgestellt worden. Diese Darstellungen werden durch den Inhalt der behördlichen Verfahrensakte hinreichend belegt (Bl. 5 ff., 73 ff.). Der Antragsteller ist diesen Darstellungen nicht substantiiert entgegengetreten. Er führt in seinem Schriftsatz lediglich pauschal aus, dass das Gebäude von Taubenkot gereinigt, tote Tiere fachgerecht entsorgt worden seien. Weiterhin sei Unrat aus dem Gebäude entfernt worden. Auf die weiteren von der Antragsgegnerin gerügten Mängel geht der Antragsteller dagegen nicht ein. Er verweist lediglich darauf, dass eine umfassende Sanierung unmittelbar bevorstehe. Auf der Grundlage der vorgenannten Darstellungen ist in mehrfacher Hinsicht von einer Nutzung des Gebäudes im Widerspruch zu öffentlich-rechtlichen Vorschriften bzw. von der Gefahr einer solchen Nutzung auszugehen. Soweit keine zureichenden Rettungswege ins Freie vorhanden sind, liegt ein Verstoß gegen § 33 Abs. 1 LBO vor. Das Fehlen eines dichten Abschlusses vom Treppenraum zum Keller bzw. zu den sonstigen Räumen begründet einen Verstoß gegen § 35 Abs. 6 Nr. 1, Nr. 3 LBO bzw. § 14 LBO. Die fehlende Treppenraumbeleuchtung widerspricht § 35 Abs. 7 LBO. Das Fehlen eines intakten Treppengeländers steht mit der Vorgabe des § 38 Abs. 1 Nr. 6 LBO nicht in Einklang. Von einer Verschmutzung des Treppenraumes mit Vogelkot und dem Vorhandensein nicht gesicherter Stromkabel gehen Gesundheitsgefahren aus (Krankheitserreger, Stromschlag), sodass jedenfalls ein Verstoß gegen § 3 Abs. 2 LBO vorliegt. Soweit Tiere bzw. Vögel in Ermangelung hinreichender äußerer Schutzvorrichtungen in das Gebäude gelangen können, widerspricht dieser Zustand § 13 S. 1 LBO. Soweit der Antragsteller ausführt, er habe diesen Mangel beseitigt, indem er Fenster und Türen verschlossen habe, ist die Antragsgegnerin dem unter Hinweis auf unzureichende Kellerschachtabdeckungen entgegengetreten. Der Antragsteller ist als sog. Zustandsstörer i.S.v. § 219 Abs. 1 LVwG einziger tauglicher Adressat einer zukunftsgerichteten Nutzungsuntersagung. Vor diesem Hintergrund kann der Antragsgegnerin diesbezüglich auch keine unzureichende Störerauswahl angelastet werden. Anderweitige Ermessensfehler sind nicht ersichtlich. c) Die Anordnung der Antragsgegnerin, für die derzeitigen Bewohner des Gebäudes R-Straße xx in xxx eine anderweitige geeignete Unterbringung bis zur Behebung der Mängel am im Gebäude sicherzustellen, erweist sich bei summarischer Prüfung ebenfalls als rechtmäßig. Die Anordnung findet ihre Rechtsgrundlage allerdings nicht in der bauordnungsrechtlichen Generalklausel des § 58 Abs. 2 S. 2 LBO, sondern in den §§ 174, 176 Abs. 1 LVwG, da die Abwehr der von Obdachlosigkeit ausgehenden Gefahren nicht anlagenbezogen ist. Vielmehr entstehen diese Gefahren erst dadurch, dass sich die Bewohner gerade nicht mehr im Einwirkungsbereich der hier in Rede stehenden baulichen Anlage befinden. Gem. §§ 174, 176 Abs. 1 LVwG haben die Ordnungsbehörden die nach pflichtgemäßem Ermessen notwendigen Maßnahmen zu treffen, um von der Allgemeinheit oder der einzelnen Person Gefahren abzuwehren, durch die die öffentliche Sicherheit bedroht wird. Der Oberbürgermeister der Antragsgegnerin ist als Bürgermeister einer kreisfreien Stadt zugleich örtliche Ordnungsbehörde gem. § 164 Abs. 1 Nr. 3, 165 Abs. 2 S. 1 LVwG und damit für den Erlass einer auf die §§ 174, 176 Abs. 1 LVwG gestützten Anordnung zuständig. Eine gegenwärtige Gefahr im Sinne dieser Vorschriften liegt vor, da den derzeitigen Bewohnern des Gebäudes, sofern sie den ihnen gegenüber ergangenen Nutzungsuntersagungen nachkommen, mangels anderweitigen Wohnraums die Obdachlosigkeit und damit eine Gefahr für Leib und Leben unmittelbar droht. Für diese Gefahr ist der Antragsteller auch verantwortlich, da er sie i.S.v. § 218 Abs. 1 LVwG verursacht hat. Denn er hat es jedenfalls entgegen seiner Verpflichtung aus § 3 Abs. 2 LBO unterlassen, das verfahrensgegenständliche Gebäude so instand zu halten, dass Schutzgüter der öffentlichen Sicherheit - hier zumindest in Form der Unverletzlichkeit der o.g. Vorschriften der LBO als Teil der objektiven Rechtsordnung - nicht beeinträchtigt werden. Dieses Unterlassen hat die Antragsgegnerin dazu veranlasst, den unmittelbaren Nutzern die Wohnnutzung zu untersagen und sie damit der Obdachlosigkeit preiszugeben. Der Verantwortlichkeit des Antragstellers kann nicht mit Erfolg entgegengesetzt werden, dass er die von der Obdachlosigkeit ausgehenden Gefahren nicht unmittelbar verursacht hat, weil die diesbezügliche Gefahrenschwelle erst durch den Auszug der unmittelbaren Nutzer erstmalig überschritten wird. Denn es besteht gleichwohl ein hinreichender objektiver Wirkungs- und Verantwortungszusammenhang zwischen dem Verhalten des Antragstellers und den von der Obdachlosigkeit ausgehenden Gefahren. Ein ausreichender Zurechnungszusammenhang besteht schon dann, wenn sich aus Sicht eines unbeteiligten Dritten die Gefahr bzw. Störung nach den Sätzen der Erfahrung als naheliegende Folge des individuellen Verhaltens darstellt (VGH Kassel, Beschl. v. 07.07.2023 – 8 B 921/23 – juris Rn. 19; OVG Lüneburg, Urt. v. 24.09.1987 - 12 A 269/86 - NVwZ 1988, 638 (639) m.w.N.). Die zur Figur des Zweckveranlassers entwickelten Grundsätze können insoweit auf den vorliegenden Fall übertragen werden. Wenn der Eigentümer bzw. Vermieter sein Wohngebäude - wie hier - derart verkommen lässt, dass eine Wohnnutzung mit einer Gefahr für Leib und Leben einhergeht, so stellt sich die Untersagung der Wohnnutzung durch die Bauaufsichtsbehörde als sich aufdrängende – wenn nicht gar zwingende – Folge der unzureichenden Instandhaltung dar. Der Antragsteller kann sich auch nicht mit seiner Behauptung entlasten, dass sich die aktuellen Bewohner des Gebäudes gegen seinen Willen dort aufhielten. Zwar ist die Verantwortlichkeit des sog. Zustandsstörers in einem solchen Fall § 219 Abs. 2 S. 2 Nr. 1 LVwG ausgeschlossen. Es bestehen auch keine grundsätzlichen Bedenken, den dahinterstehenden Rechtsgedanken - nämlich eine Unterbrechung des Zurechnungszusammenhangs bei fehlender subjektiver Zurechnung - auf den Antragsteller als Verhaltensstörer zu übertragen. Die Antragsgegnerin ist der pauschalen Behauptung des Antragstellers allerdings substantiiert entgegengetreten, indem sie unter Hinweis auf Auskünfte des Jobcenters und auf Aussagen der Bewohner dargelegt hat, dass zumindest zwei in dem Gebäude lebende Familien über einen Mietvertrag mit dem Antragsteller verfügen bzw. Miete an diesen zahlen. Diesem Vortrag, der durch den Inhalt der Verfahrensakte der Antragsgegnerin zumindest im Ansatz bestätigt wird (Bl. 155, 157, 178), folgt das Gericht im Rahmen seiner summarischen Prüfung. Dass die Mietverträge ggf. nicht vom Antragsteller selbst, sondern von dem Voreigentümer des verfahrensgegenständlichen Grundstücks abgeschlossen wurden, ändert an der rechtlichen Bewertung nichts, soweit der Antragsteller gem. § 566 Abs. 1 BGB in die Rechte und Pflichten aus den Mietverhältnissen eingetreten ist. Schließlich erweist sich die Unterbringungsanordnung auch nicht als unverhältnismäßig. Insbesondere hat die Antragsgegnerin die Anordnung zeitlich dahingehend befristet, dass die anderweitige Unterbringung nur bis zur Behebung der o.g. Mängel am Gebäude durch den Antragsteller sicherzustellen ist. Auch kann sich der Antragsteller nicht damit entlasten, dass er selbst derzeit über keine freien Wohnungen verfüge. Denn es ist ihm zumindest möglich, Wohnraum von Dritten anzumieten. Es bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass dem Antragsteller die dafür erforderlichen finanziellen Mittel fehlen. d) Die Anordnung der Antragsgegnerin, das verfahrensgegenständliche Gebäude insoweit zu sichern und herzurichten, dass keine Personen mehr beeinträchtigt werden oder zu Schaden kommen können sowie keine unbefugten Personen, Tiere und Schädlinge ins Gebäude gelangen können, stellt sich bei summarischer Prüfung ebenfalls als rechtmäßig dar. Sie findet ihre Rechtsgrundlage in § 58 Abs. 2 LBO. Danach haben die Bauaufsichtsbehörden bei der Errichtung, Änderung, Nutzungsänderung und Beseitigung sowie bei der Nutzung und Instandhaltung von Anlagen darüber zu wachen, dass die öffentlich-rechtlichen Vorschriften eingehalten werden, soweit nicht andere Behörden zuständig sind. Sie können in Wahrnehmung dieser Aufgaben die erforderlichen Maßnahmen treffen. Entsprechend den obigen Ausführungen widerspricht die verfahrensgegenständliche bauliche Anlage diversen bauordnungsrechtlichen Vorschriften, sodass die Antragsgegnerin befugt war, die notwendigen Maßnahmen zur Behebung dieser Störung - hier in Form einer Sicherungs- und Herrichtungsanordnung - zu treffen, wobei sie den Antragsteller zu Recht als Zustandsstörer i.S.v. § 219 Abs. 1 LVwG in Anspruch genommen hat. Die von der Antragsgegnerin getroffene Anordnung ist auch noch hinreichend bestimmt i.S.v. § 108 Abs. 1 LVwG. Das Gebot der hinreichenden inhaltlichen Bestimmtheit erfordert zum einen, dass der Adressat das von ihm geforderte Verhalten erkennen kann, und zum anderen muss der Verwaltungsakt taugliche Grundlage der Verwaltungsvollstreckung sein können. Die hinreichende inhaltliche Bestimmtheit setzt daher voraus, dass insbesondere für den Adressaten des Verwaltungsakts die von der Behörde getroffene Regelung so vollständig, klar und unzweideutig erkennbar ist, dass er sein Verhalten danach richten kann. Eine etwaige Auslegungsbedürftigkeit steht der hinreichenden Bestimmtheit nicht entgegen, solange sich der Inhalt des Verwaltungsakts anhand der anerkannten Auslegungsgrundsätze ermitteln lässt. Es reicht aus, wenn sich die Regelung aus dem gesamten Inhalt des Bescheides, insbesondere seiner Begründung, sowie den weiteren den Beteiligten bekannten oder ohne Weiteres erkennbaren Umständen unzweifelhaft erkennen lässt. Dabei ist auf den objektiven Erklärungsinhalt abzustellen, wie er sich dem Betroffenen darstellt (vgl. zum Ganzen OVG Schleswig, Beschl. v. 18.05.2022 – 3 MB 1/21 – juris Rn. 77). Bei Zugrundelegung dieser Maßgaben erweist sich die Sicherungs- und Herrichtungsanordnung noch als hinreichend bestimmt. Denn jedenfalls in der Begründung des Bescheids vom 22. Juni 2023 verweist die Antragsgegnerin darauf, dass die Flure, Treppen und Zugänge zu den jeweiligen Wohnungen massiv vermüllt und verdreckt seien. Ein Zugang zu den Wohneinheiten sei aufgrund der Tierkadaver, dem Tierkot und dem Müll nicht mehr ungehindert möglich. Im Brandfall würden dadurch die Rettung von Menschen und wirksame Löscharbeiten erheblich erschwert, zumal die notwendigen Rettungswege durch beschädigte Türen und Fenster verbaut seien. Auch eine Rauchdichtigkeit der jeweiligen Wohnungen und Flure sei nicht gewährleistet. Da die Zugänge zum Gebäude nicht gesichert seien, könnten Personen in das Gebäude gelangen und dort in Gefahr geraten. Durch die offenen Zugänge würden zudem Schädlinge in das Gebäude gelangen. Aufgrund dieser umfassenden Mängelbeschreibung ist für den Antragsteller in ausreichender Weise erkennbar, welche konkreten Handlungspflichten die Antragsgegnerin mit der Aufforderung, das Gebäude zu sichern und herzurichten, verknüpft hat. Bei verständiger Würdigung des gesamten Inhalts des Bescheides soll der Antragsteller schlicht die vorgenannten, im Einzelnen von der Antragsgegnerin aufgezählten Mängel beseitigen. Auf Rechtsfolgenseite sind Ermessensfehler nicht ersichtlich. Insbesondere kam neben dem Antragsteller keine andere Person als tauglicher Adressat der Sicherungs- und Herrichtungsanordnung in Betracht. e) Soweit der Antragsteller beanstandet, dass ihm die Antragsgegnerin eine zu kurze Frist zur Umsetzung der vorgenannten Anordnungen gesetzt hat, betrifft dieser Gesichtspunkt nicht die Rechtmäßigkeit der Grundverfügungen, sondern allein die Rechtmäßigkeit der Vollstreckung. Die Benennung eines konkreten Datums zur Umsetzung der Anordnungen war lediglich als korrespondierender Hinweis auf die im Rahmen der Zwangsgeldandrohungen gesetzten Fristen zu verstehen, ohne dass jener Datumsangabe darüber hinaus ein eigenständiger Regelungsgehalt beizumessen wäre. 3. Auch soweit der Antragsteller die Anordnung der aufschiebenden Wirkung gem. § 80 Abs. 5 S. 1, 1. Alternative VwGO beantragt hat, sind im Rahmen der vorzunehmenden Interessenabwägung primär die Erfolgsaussichten des Hauptsacherechtsbehelfs in den Blick zu nehmen. a) Die Zwangsgeldfestsetzung i.H.v. 5.000 € im Bescheid vom 18. Juli 2023, die die Antragsgegnerin wegen der Missachtung des Verbots, das verfahrensgegenständliche Gebäude über den 28. Juni 2023 hinaus zu nutzen, festgesetzt hat, erweist sich als rechtswidrig, da die aufschiebende Wirkung gegen die zugrundeliegende Anordnung nach Maßgabe des Tenors des hiesigen Beschlusses wiederhergestellt wird, sodass es an einer vollziehbaren Grundverfügung mangelt (vgl. § 229 Abs. 1 LVwG). Auch für die weitergehende Zwangsgeldandrohung i.H.v. 10.000 € in dem Bescheid vom 18. Juli 2023 fehlt es vor diesem Hintergrund an einer Vollzugsvoraussetzung, sodass die aufschiebende Wirkung auch insoweit anzuordnen war. b) Bezüglich der Zwangsgeldfestsetzung i.H.v. 1.000 € und der weitergehenden Zwangsgeldandrohung i.H.v. 2.500 € im Bescheid vom 18. Juli 2023 war die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs dagegen nicht anzuordnen. Im Rahmen des vorläufigen Rechtsschutzverfahrens lässt sich bei der gebotenen summarischen Prüfung – gerade in Ansehung der abweichenden Schilderungen der Beteiligten - nicht feststellen, ob und inwieweit der Antragsteller der Herstellungs- und Sicherungsanordnung bereits nachgekommen ist und ob die Umsetzung der Anordnung innerhalb der von der Antragsgegnerin gesetzten Fristen dem Antragsteller billigerweise zugemutet werden konnte (vgl. § 236 Abs. 2 S. 1 LVwG). Die Rechtmäßigkeit der genannten Vollzugsmaßnahmen, die ihre Rechtsgrundlage in den §§ 236, 237 LVwG finden, kann daher nicht hinreichend beurteilt werden; die Erfolgsaussichten eines etwaigen Hauptsacheverfahrens sind vor diesem Hintergrund als offen zu bewerten. Die im Rahmen des § 80 Abs. 5 S. 1 VwGO vorzunehmende Interessenabwägung fällt hiernach zu Lasten des Antragstellers aus. Bei Rechtsbehelfen gegen im Rahmen der Verwaltungsvollstreckung ergehende Verwaltungsakte wie der Festsetzung bzw. Androhung von Zwangsgeldern ist in Fällen offener Erfolgsaussicht in der Hauptsache eine Aussetzungsentscheidung mit Blick auf den nur vorübergehenden Verlust der Dispositionsmöglichkeiten des Vollstreckungsschuldners hinsichtlich des Betrags des Zwangsgeldes und der gesetzlichen Vorgabe in § 248 Abs. 1 LVwG, dass Rechtsbehelfe gegen die selbständige Androhung und Festsetzung von Zwangsmitteln keine aufschiebende Wirkung haben, grundsätzlich nicht gerechtfertigt. Eine Interessenabwägung zugunsten des Vollstreckungsschuldners kommt nur dann in Betracht, wenn der Verlust des Geldbetrages bei dem Pflichtigen zu einem irreparablen Schaden führen würde. Dafür liegen hier keine Anhaltspunkte vor. 4. Die Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 52 Abs. 1, 53 Abs. 2 Nr. 2, 63 Abs. 2 GKG. Dabei wird der für die Nutzungsuntersagung festzusetzende Wert in Hauptsacheverfahren nach dem durchschnittlichen Jahresnutzwert bestimmt. Der Jahresnutzwert ist hier von der Kammer auf 18.000 € (500 € pro Wohnung pro Monat) geschätzt worden. Die Zwangsgeldfestsetzung wird von der Kammer in Hauptsacheverfahren mit dem festgesetzten Betrag (6.000 €) berücksichtigt, während die Zwangsgeldandrohung mit der Hälfte des angedrohten Zwangsgeldes in Ansatz gebracht wird (abgerundet 6.000 €). Im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes wird der (Gesamt-)wert eines entsprechenden Hauptsacheverfahrens in ständiger Spruchpraxis der Kammer mit der Hälfte des Betrages veranschlagt (½ von 18.000 € + 6.000 € + 6.000 € = 15.000 €). Bezüglich der Unterbringungsanordnung war entsprechend Ziff. 35.3 des Streitwertkataloges für die Verwaltungsgerichtsbarkeit der Auffangstreitwert von 5.000 € anzusetzen. Gleiches gilt im Hinblick auf die Sicherungs- und Herrichtungsanordnung, wobei die Auffangstreitwerte nach der Spruchpraxis der Kammer in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes nicht halbiert werden. Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 1 S. 1, S. 2 VwGO, wobei sich die Kostenverteilung aus dem Verhältnis des jeweiligen Obsiegens bzw. des Unterliegens der Beteiligten ergibt (der Antragsteller unterliegt i.H.v. 13.000 €, die Antragsgegnerin i.H.v. 12.000 €). Angesichts dieses Verhältnisses erschien eine Kostenaufhebung angebracht.