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Beschluss

2 B 54/22

Schleswig-Holsteinisches Verwaltungsgericht 2. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGSH:2022:1202.2B54.22.00
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Tenor
Der Antrag wird abgelehnt. Die Kosten des Verfahrens trägt der Antragsteller. Die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen zu 3.) sind erstattungsfähig. Der Streitwert wird auf 15.000 € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Der Antrag wird abgelehnt. Die Kosten des Verfahrens trägt der Antragsteller. Die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen zu 3.) sind erstattungsfähig. Der Streitwert wird auf 15.000 € festgesetzt. Das vorläufige Rechtsschutzgesuch des Antragstellers bleibt ohne Erfolg. I. Der von ihm am 20.09.2022 gestellte Antrag, die aufschiebende Wirkung seines unter dem 06.04.2021 erhobenen Widerspruchs und seiner am 03.06.2022 erhobenen Klage (Az. 2 A 97/22) gegen die den Beigeladenen zu 1.) und 2.) erteilte Baugenehmigung vom 02.11.2020 anzuordnen, ist nach §§ 80 a Abs. 3, 80 Abs. 5 Satz 1, 1. Alt. VwGO statthaft und auch sonst zulässig. Nach § 80 Abs. 5 Satz 1, 1. Alt. VwGO kann das Gericht die aufschiebende Wirkung eines Rechtsbehelfs in den Fällen anordnen, in denen die aufschiebende Wirkung nach § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 bis 3 VwGO entfällt. Das ist hier der Fall, da dem Widerspruch des Antragstellers gegen die den Beigeladenen zu 1.) und 2.) im vereinfachten Verfahren nach § 69 LBO 2016 erteilte Baugenehmigung für die Neuerrichtung eines Wohnhauses mit vier Wohneinheiten auf dem südlich seines Grundstücks gelegenen Nachbargrundstück D-Straße in N. nach § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO i. V. m. § 212 a Abs. 1 BauGB keine aufschiebende Wirkung zukommt. II. Sein Antrag ist jedoch unbegründet. Die gerichtliche Entscheidung nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO ergeht auf der Grundlage einer umfassenden Interessenabwägung. Gegenstand der Abwägung sind das Interesse des beigeladenen Bauherrn an der sofortigen Ausnutzung der ihm erteilten Baugenehmigung einerseits und das Interesse des antragstellenden Nachbarn, von der Vollziehung der Baugenehmigung bis zur Entscheidung in der Hauptsache verschont zu bleiben, andererseits. Im Rahmen dieser Interessenabwägung können auch Erkenntnisse über die Rechtmäßigkeit oder die Rechtswidrigkeit des Verwaltungsaktes, der vollzogen werden soll, Bedeutung erlangen, allerdings nicht als unmittelbare Entscheidungsgrundlage, sondern als in die Abwägung einzustellende Gesichtspunkte. Darüber hinaus ist in die Abwägung einzustellen, dass nach dem Willen des Gesetzgebers Widerspruch und Anfechtungsklage eines Dritten gegen die bauaufsichtliche Zulassung eines Vorhabens gemäß § 212 a Abs. 1 BauGB keine aufschiebende Wirkung haben sollen und der Gesetzgeber damit dem Bauverwirklichungsinteresse grundsätzlich den Vorrang eingeräumt hat. Insofern kann das Gericht die aufschiebende Wirkung von Widerspruch und Anfechtungsklage nur anordnen, wenn auf Seiten des Antragstellers geltend gemacht werden kann, dass mit überwiegender Wahrscheinlichkeit seine Rechtsposition durch den Bau und die Nutzung des genehmigten Vorhabens unerträglich oder in einem nicht wiedergutzumachenden Maße beeinträchtigt bzw. gefährdet wird. Dabei macht der Verweis auf die Rechtsposition des antragstellenden Nachbarn allerdings deutlich, dass bei baurechtlichen Nachbarrechtsbehelfen nicht allein die objektive Rechtswidrigkeit der angefochtenen Baugenehmigung in den Blick zu nehmen ist, sondern dass Rechtsbehelfe dieser Art nur erfolgreich sein können, wenn darüber hinaus gerade der widersprechende bzw. klagende Nachbar in subjektiv-öffentlichen Nachbarrechten verletzt ist. Ob die angefochtene Baugenehmigung insgesamt objektiv rechtmäßig ist, ist dagegen nicht maßgeblich. Vielmehr ist die Baugenehmigung allein daraufhin zu untersuchen, ob sie gegen Vorschriften verstößt, die dem Schutz des um Rechtsschutz nachsuchenden Nachbarn dienen. Der Nachbar kann sich nur auf solche Interessen berufen, die das Gesetz im Verhältnis der Grundstücksnachbarn untereinander als schutzwürdig ansieht. Dabei ist für die Beurteilung der Verletzung von öffentlich-rechtlich geschützten Nachbarrechten durch eine Baugenehmigung allein der Regelungsinhalt der Genehmigungsentscheidung maßgeblich. Eine hiervon abweichende Ausführung kann die Aufhebung der Baugenehmigung demgegenüber nicht rechtfertigen. Nach diesem Maßstab überwiegt vorliegend das Interesse der Beigeladenen, die erteilte Baugenehmigung sofort, d. h. ungeachtet des Widerspruchs des Antragstellers ausnutzen zu können; denn bei der in diesem Verfahren nur möglichen summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage lässt sich nicht mit hinreichender, d. h. überwiegender Wahrscheinlichkeit feststellen, dass die angefochtene Baugenehmigung Nachbarrechte des Antragstellers verletzt. Ein Verstoß gegen nachbarschützende Vorschriften des Bauplanungsrechts einschließlich des Gebots der Rücksichtnahme ist nicht auszumachen. 1. Soweit sich der Antragsteller darauf beruft, dass das Wohngebäude nicht habe zugelassen werden können, weil sich der Vorhabenstandort im Außenbereich befinde, so scheitert dieser Einwand bereits daran, dass der Schutz des Außenbereichs allein im öffentlichen Interesse angeordnet ist und damit keine nachbarschützende Wirkung entfaltet. Zutreffend hat aber der Antragsgegner auch darauf abgestellt, dass das vormals vorhandene Wohngebäude D-Straße den Vorhabenstandort weiterhin als zum Bebauungszusammenhang gehörig nachprägt, da es nur abgerissen worden ist, um die Neuerrichtung des streitgegenständlichen Gebäudes zu ermöglichen. 2. Soweit sich der Antragsteller darauf beruft, dass das Wohnbauvorhaben die zulässige GRZ überschreite und sich damit nicht in die nähere Umgebung einfüge, so handelt es sich bei diesem Kriterium nach allgemeiner Auffassung der Verwaltungsgerichte um ein solches, das allenfalls im überplanten Gebiet und auch dann nur bei Feststellung eines entsprechenden ausdrücklichen planerischen Willens der Gemeinde Drittschutz vermitteln kann (vgl. OVG Schleswig, Beschluss vom 12.05.2020, – 1 MB 9/20 –, Rn 6, juris; Beschluss vom 25.10.2012, – 1 MB 38/12 –, juris). Ein Bebauungsplan besteht hier aber gerade nicht. Das streitgegenständliche Wohnbauvorhaben verletzt seinen Ausmaßen nach erkennbar auch nicht das in § 34 Abs. 1 BauGB verankerte nachbarschützende Gebot der Rücksichtnahme. Welche Anforderung das Gebot der Rücksichtnahme begründet, hängt wesentlich von den Umständen des Einzelfalles ab. Je empfindlicher und schutzwürdiger die Stellung derer ist, denen die Rücksichtnahme im gegebenen Zusammenhang zugutekommt, umso mehr kann an Rücksicht verlangt werden. Je verständlicher und unabweisbarer die mit dem Vorhaben verfolgten Interessen sind, umso weniger braucht derjenige, der das Vorhaben verwirklichen will, Rücksicht zu nehmen. Bei diesem Ansatz kommt es für die sachgerechte Beurteilung des Einzelfalles wesentlich auf eine Abwägung zwischen dem an, was einerseits dem Rücksichtnahmebegünstigten und andererseits dem Rücksichtnahmeverpflichteten nach Lage der Dinge zuzumuten ist (BVerwG, Urteil vom 25.02.1977 – 4 C 22/75 –, Rn. 22, juris). Im Hinblick auf die Ausmaße und die Lage eines Bauvorhabens ist anerkannt, dass dieses gegenüber einem benachbarten Gebäude rücksichtslos sein kann, wenn von ihm eine „bedrängende“ oder (gar) „erdrückende“ Wirkung ausgeht, oder seine Verwirklichung zu gravierenden, nicht zu bewältigenden Nutzungskonflikten führt. Mit anderen Worten wird dies dann angenommen, wenn die baulichen Dimensionen des „erdrückenden Gebäudes“ aufgrund der Besonderheiten des Einzelfalles derart übermächtig sind, dass das „erdrückte“ Gebäude oder Grundstück nur noch überwiegend wie eine von dem herrschenden Gebäude dominierte Fläche ohne eigene baurechtliche Charakteristik wahrgenommen wird, oder das Bauvorhaben das Nachbargrundstück regelrecht abriegelt, d. h. dort das Gefühl des Eingemauertseins oder der Gefängnishofsituation hervorruft. Dem Grundstück muss gleichsam die Luft zum Atmen genommen werden. Dass das Vorhaben die bislang vorhandene Situation lediglich verändert oder dem Nachbarn (sehr) unbequem ist, reicht nicht aus. Die in den gewählten Ausdrücken bzw. Bildern („Gefängnishofsituation“, „Eingemauertsein“, „erdrücken“, „erschlagen“, „Luft zum Atmen nehmen“) liegende „Dramatik“ ist danach vielmehr ernst zu nehmen (vgl. OVG Lüneburg, Beschluss vom 15.01.2007 – 1 ME 80/07 –, Rn. 24 und vom 13.01.2010 – 1 ME 237/09 –, Rn. 14, beide juris; s. a. Beschlüsse der Kammer vom 21.02.2011 – 2 B 8/11 –, vom 02.02.2012 – 2 B 1/12 –, vom 28.06.2012 – 2 B 30/12 – und vom 08.12.2014 – 2 B 85/14 –, n. v.). Ob eine solche Wirkung vorliegt oder nicht, kann nur unter wertender Berücksichtigung aller konkreten Umstände des Einzelfalls entschieden werden. Neben den Ausmaßen der betreffenden Baukörper in ihrem Verhältnis zueinander kann auch deren jeweilige Lage eine maßgebliche Rolle spielen. Im Rahmen dieser Bewertung ist regelmäßig auch die Entfernung zwischen den Baukörpern beziehungsweise die Entfernung der "erdrückenden" baulichen Anlage zu den Grenzen des "erdrückten" Grundstücks von Bedeutung. Zusätzlich kann von Belang sein, wie die angrenzenden Flächen genutzt sind, insbesondere ob die "erdrückende" bauliche Anlage für sich steht oder ob sie von anderen Baukörpern vergleichbarer Dimension umgeben ist, die zu der "erdrückenden Wirkung" noch beitragen und diese verstärken können. Unter Anlegung dieser Maßstäbe ist eine solche „Dramatik“ nicht im Ansatz erkennbar. Vielmehr befindet sich zwischen den Gebäuden auf dem Hof des Antragstellers und dem Vorhabenstandort sogar eine Straße. Zudem ist bei einer Firsthöhe des Vorhabens von gerade einmal 6,83 m ausgeschlossen, dass es andere Gebäude wesentlich überragen wird. 3. Auch der Einwand des Antragstellers, die Erschließung des Vorhabens sei im Hinblick auf die Wasserver- und Entsorgung nicht gesichert, sodass zu befürchten sei, dass die zu dem Baugrundstück führenden Wasserversorgungsleitungen im Falle eine Brandes nicht ausreichend für die Brandbekämpfung seien und er ein Notleitungsrecht zu dulden habe, überzeugt nicht. Aus den Vorschriften über die Erschließung des Baugrundstücks (§ 30 Abs. 1 BauGB und der im vereinfachten Verfahren nach § 69 LBO 2016 grds. nicht zu prüfende § 4 LBO 2016) ergeben sich unmittelbar keine nachbarlichen Abwehrrechte, denn diese Vorschriften dienen allein dem öffentlichen und zum Teil auch dem Interesse des Bauherrn (vgl. OVG Schleswig, Beschluss vom 17.12.1992 – 1 M 72/92 –, Rn. 2, juris). Zwar mag sich ein Nachbar ausnahmsweise auf eine unzureichende Erschließung berufen können, wenn ihm dadurch ein Notwege- oder Notleitungsrecht aufgedrängt wird. Das gleiche gilt für Brandschutzvorschriften, sofern diese auch dem Schutz des Nachbarn zu dienen bestimmt sind. Derartige Mängel sind hier jedoch nicht ersichtlich. Der Antragsteller hat weder dargelegt, noch ist sonst ersichtlich, woraus sich ein Notwege- oder Notleitungsrecht gerade zu seinen Lasten ergeben sollte. Denn das Bauvorhaben wird in unmittelbarer Nähe zu einer öffentlich gewidmeten Straße auf einem Baugrundstück errichtet, auf dem sich schon zuvor ein an das Wasserleitungsnetz angeschlossenes Wohnhaus befunden hat. 4. Soweit der Antragsteller geltend macht, das streitgegenständliche Bauvorhaben verletze das Gebot der Rücksichtnahme, weil bei seiner Verwirklichung der von ihm geführte landwirtschaftliche Betrieb aus Gründen des Emissionsschutzes mit zusätzlichen Anforderungen überzogen werde, die angesichts seiner geringen Größe seine Fortführung nicht mehr zuließen, so geht er zwar im Ansatz zutreffend davon aus, dass dem Inhaber eines landwirtschaftlichen Betriebes ggf. ein Abwehranspruch gegen heranrückende Wohnbebauung zustehen kann, wenn diese neu hinzutretende Wohnbebauung unzumutbaren Immissionen im Sinne von § 15 Abs. 1 Satz 2 Alt. 2 BauNVO bspw. in Form von landwirtschaftlichen Geruchsimmissionen ausgesetzt wäre und durch die neu hinzutretende Wohnbebauung vorhandene Konflikte verschärft oder erstmalig neue Nutzungskonflikte begründet würden. Das ist hier jedoch nicht zu befürchten. Welche Anforderungen sich aus dem Rücksichtnahmegebot im Einzelnen ergeben, hängt maßgeblich davon ab, was dem Rücksichtnahmebegünstigten einerseits und dem Rücksichtnahmeverpflichteten andererseits nach Lage der Dinge zuzumuten ist. Dies beurteilt sich nach der jeweiligen Situation der benachbarten Grundstücke. Ist die Grundstücksnutzung aufgrund der konkreten örtlichen Gegebenheiten mit einer spezifischen gegenseitigen Pflicht zur Rücksichtnahme belastet, so führt dies nicht nur zu einer Pflichtigkeit desjenigen, der Immissionen verursacht, sondern auch zu einer Duldungspflicht desjenigen, der sich solchen Immissionen aussetzt. Etwaige Geruchsvorbelastungen, die eine schutzbedürftige Nutzung an einem Standort vorfindet, der durch eine schon vorhandene emittierende Nutzung vorgeprägt ist, sind schutzmindernd zu berücksichtigen. Im Umfang der Vorbelastung sind Immissionen – sofern sie die Grenze zur Gesundheitsgefahr nicht überschreiten – zumutbar, auch wenn sie sonst in einem vergleichbaren Gebiet nicht hinnehmbar wären. Ein Wohnbauvorhaben fügt sich daher hinsichtlich der hinzunehmenden Immissionen in die "vorbelastete" Eigenart der näheren Umgebung ein, wenn es nicht stärkeren Belastungen ausgesetzt sein wird als die bereits vorhandene Wohnbebauung. Dabei obliegt es der später hinzutretenden Wohnnutzung, stärkere Belastungen durch mögliche und zumutbare Maßnahmen der "architektonischen Selbsthilfe", etwa in Bezug auf die Stellung des Gebäudes auf dem Grundstück, zu vermeiden und so auf die benachbarte emittierende Nutzung Rücksicht zu nehmen. Dem liegt die Erwägung zugrunde, dass in solchen Fällen das hinzutretende Vorhaben weder die bereits vorhandenen Konflikte verschärft noch erstmalig neue Nutzungskonflikte begründet (vgl. BVerwG, Urteil vom 15.09.2022 – BVerwG 4 C 3.21, s. 4 f. des Urteilsabdrucks, m. w. N.). Daran gemessen erweist sich das Wohnbauvorhaben der Beigeladenen auch im Hinblick auf die vom Hof des Antragstellers ausgehenden Geruchsimmissionen nicht als rücksichtslos. Eine erstmalige Entstehung oder Verschärfung eines Nutzungskonfliktes ist ausgeschlossen. Auf dem Vorhabengrundstück hat sich bereits Wohnbebauung in Gestalt des mittlerweile beseitigten Vorgängergebäudes befunden. Auch mit dem Gebäude D-Straße Nr. x existiert bereits Wohnbebauung, die ebenfalls keinem landwirtschaftlichen Betrieb zugeordnet und dabei deutlich näher an dem Kuhstall gelegen ist, in dem der Antragsteller insgesamt ca. 75 Rinder, davon 12 Mutterkühe sowie Kälber und Jungrinder hält. Auch die Gebäude D-straße Nr. xx/xx und Nr. xx/xx werden als Wohngebäude genutzt und sind von dem Kuhstall als Immissionsquelle nicht weiter entfernt, als das streitgegenständliche Bauvorhaben. Hinzu kommt, dass die von gerade einmal 12 Mutterkühen zzgl. Jungvieh ausgehenden Geruchsimmissionen ohnehin den in Dorfgebieten sowohl nach der GIRL 2009 als auch der TA Luft 2021 regelmäßig zulässigen Wert von 15 % der Jahresgeruchsstunden deutlich unterschreiten dürften. Für ein Überschreiten der Grenze zur Gesundheitsgefahr durch diese Immissionen bestehen schon gar keine Anhaltspunkte. Auch soweit der Antragsgegner mitgeteilt hat, dass in dem Gebäude auf der gegenüberliegenden Straßenseite unmittelbar nördlich vom Vorhabenstandort in den 80er Jahren eine Schmiede genehmigt worden ist, so sind insoweit keine Lärmimmissionskonflikte zu befürchten. Denn der Antragsteller hat mitgeteilt, dass sich in diesem Gebäude mittlerweile vier Gästezimmer befinden, die vermietet werden. Soweit der Antragsteller meint, es stelle ein Abwägungsdefizit dar, dass die von seinem Betrieb ausgehenden Emission während des Baugenehmigungsverfahrens nicht einmal ermittelt worden seien, so überzeugt dies ebenfalls nicht. Bebauungspläne mögen an Ermittlungs- oder Abwägungsdefiziten leiden. Bei der Frage, ob eine Baugenehmigung, bei deren Erteilung es sich um eine gebundene Entscheidung handelt, das Gebot der Rücksichtnahme verletzt, kommt es hierauf jedoch nicht an. Stehen dem Vorhaben keine baurechtlichen Vorschriften einschließlich des Gebots der Rücksichtnahme entgegen, so ist die Genehmigung zu erteilen und kann sich auch aus etwaigen Lücken bei der Sachverhaltsermittlung – für die das Gericht im Übrigen auch keine Anhaltspunkte hat – erst recht keine Rechtsverletzung eines Nachbarn ergeben. III. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1, 162 Abs. 3 VwGO. Die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen zu 3.) sind nach § 162 Abs. 3 VwGO für erstattungsfähig erklärt worden, weil sie einen eigenen Antrag gestellt hat und damit das Risiko eigener Kostenpflicht nach § 154 Abs. 3 VwGO eingegangen ist. IV. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 53 Abs. 2 Nr. 2, 52 Abs. 1, 63 Abs. 2 GKG.