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Beschluss

2 B 41/22

Schleswig-Holsteinisches Verwaltungsgericht 2. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGSH:2022:0815.2B41.22.00
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Leitsätze
1. Das Gericht kann die aufschiebende Wirkung eines Rechtsbehelfs in den Fällen anordnen, in denen die aufschiebende Wirkung nach § 80 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 - 3 VwGO entfällt. (Rn.23) 2. Die Grundsätze der Doppelhausrechtsprechung sind auf eine Reihenhausbebauung anzuwenden, wenn die Häuserzeile, an die das streitgegenständliche Vorhaben grenzständig angebaut werden soll, im Bestand als bauliche Einheit wirkt und die Einzelhäuser quantitativ sowie qualitativ in wechselseitig verträglicher und abgestimmter Weise aneinandergebaut sind. (Rn.28) 3. Ist ein unbeplanter Innenbereich in offener Bauweise bebaut, weil dort nur Einzelhäuser, Doppelhäuser und Hausgruppen den maßgeblichen Rahmen bilden, fügt sich ein grenzständiges Vorhaben grundsätzlich nicht nach der Bauweise ein. (Rn.29)
Tenor
Der Antrag wird abgelehnt. Die Kosten des Verfahrens tragen die Antragssteller mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen, die dieser selbst trägt. Der Streitwert wird auf 15.000€ festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Das Gericht kann die aufschiebende Wirkung eines Rechtsbehelfs in den Fällen anordnen, in denen die aufschiebende Wirkung nach § 80 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 - 3 VwGO entfällt. (Rn.23) 2. Die Grundsätze der Doppelhausrechtsprechung sind auf eine Reihenhausbebauung anzuwenden, wenn die Häuserzeile, an die das streitgegenständliche Vorhaben grenzständig angebaut werden soll, im Bestand als bauliche Einheit wirkt und die Einzelhäuser quantitativ sowie qualitativ in wechselseitig verträglicher und abgestimmter Weise aneinandergebaut sind. (Rn.28) 3. Ist ein unbeplanter Innenbereich in offener Bauweise bebaut, weil dort nur Einzelhäuser, Doppelhäuser und Hausgruppen den maßgeblichen Rahmen bilden, fügt sich ein grenzständiges Vorhaben grundsätzlich nicht nach der Bauweise ein. (Rn.29) Der Antrag wird abgelehnt. Die Kosten des Verfahrens tragen die Antragssteller mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen, die dieser selbst trägt. Der Streitwert wird auf 15.000€ festgesetzt. I. Die Antragsteller wenden sich im Wege des vorläufigen Rechtsschutzes gegen einen dem Beigeladenen erteilten Bauvorbescheid für ein als Reihenendhaus ausgeführtes Wohnhaus mit einer Wohneinheit. Die Antragsteller sind Eigentümer der Grundstücke xxx und xxx in xxx (Flurstücke x und x der Flur x Gemarkung x), die – wie auf dem nachfolgenden Foto wiedergegeben – westlich anschließend an das Wohnhaus ... … mit zwei Wohnhäusern mit derselben Firsthöhe wie das Haus x bebaut sind. Der Beigeladene beabsichtigt, auf seinem Grundstück x in x (Flurstück x der Flur x, Gemarkung x), das bisher mit einem Reihenendhaus bebaut ist, das vorhandene Reihenendhaus u.a. durch Erneuerung des Daches, was zu einer Erhöhung dessen Firsthöhe führen wird, zu sanieren und daran anschließend ein neues Reihenendhaus mit einer Wohneinheit anzubauen. >hier befindet sich eine Skizze hier befinden sich 3 Skizzen hier befindet sich eine Skizze< Insofern vermag auch der rückwärtige Anbau als Teil des neuen Reihenendhauses den letztendlich noch verbleibenden Hausgruppencharakter nicht in einer solchen Weise zu beeinflussen, dass nicht mehr von einem Mindestmaß an Übereinstimmung ausgegangen werden könnte. So hat auch das Schleswig-Holsteinische Oberverwaltungsgericht im Fall des in der nachfolgenden Skizze wiedergegebenen rückwärtigen, immerhin zweigeschossigen Anbaus an ein ansonsten eingeschossiges Doppelhaus noch angenommen, dass dadurch der Doppelhauscharakter noch nicht verloren geht (Beschl. v. xxx -). Auch im Übrigen ist ein Verstoß gegen das Gebot der Rücksichtnahme durch den in vorgenannter Weise beschränkt überprüfbaren angefochtenen Bescheid über die Zulassung des streitgegenständlichen Vorhabens offensichtlich nicht gegeben. So können sich die Antragsteller nicht mit Erfolg auf einen sog. Gebietserhaltungs- oder Gebietsbewahrungsanspruch berufen. Dieser Anspruch wird durch die Zulassung eines mit der Gebietsart unvereinbaren Vorhabens ausgelöst, weil hierdurch eine „Verfremdung“ des Gebiets eingeleitet und damit das nachbarliche Austauschverhältnis gestört wird, das auf dem Gedanken beruht, dass sich jeder Grundstückseigentümer davor schützen können muss, dass er über die durch die Festsetzung einer Gebietsart normierte oder aus einer wie hier faktisch vorhandenen Gebietsart eines allgemeinen Wohngebietes oder eines Mischgebietes sich ergebenden Beschränkung seiner Baufreiheit hinaus durch eine nicht zulässige Nutzung eines anderen Grundstückseigentümers nochmals zusätzlich belastet wird (BVerwG, Urt. 16.9.1993, - 4 C 28.91 -; Urt. v. 23.08.1996, - 4 C 13.94 -; OVG Schleswig, Beschl. v. 07.06.1999, - 1 M 119/98 -). Weil und soweit der Eigentümer eines Grundstücks in dessen Ausnutzung öffentlich-rechtlichen Beschränkungen unterworfen ist, kann er deren Beachtung grundsätzlich auch im Verhältnis zum Nachbarn durchsetzen (BVerwG, Beschl. v. 15.09.2020 – 4 B 46/19 –, Rn. 5). Ein solches seiner Art nach gebietsunverträgliches Vorhaben liegt mit dem der Beigeladenen genehmigten Wohnbauvorhaben, das von der Nutzungsart her lediglich zum Hinzutreten einer weiteren Wohneinheit führt, jedoch offenkundig nicht vor. Als Nutzungsart kennt die Baunutzungsverordnung nur das „Wohnen“ als solches, ohne dahingehend zu differenzieren, ob diese Nutzung in freistehenden Einfamilien-, Doppel- oder Mehrfamilienhäusern erfolgt. Ohnehin können sich die Antragsteller nicht gegenüber einer Genehmigung für eine Wohnnutzung mit Erfolg auf die Verletzung eigener Rechte durch die Art der baulichen Nutzung berufen, wenn sie selbst ihr Grundstück auch zum Wohnen nutzen. Ebenso wenig begründet der Umstand, dass das genehmigte Vorhaben des Beigeladenen vom Maß, insbesondere der Gebäudehöhe teilweise etwas größer ausfällt als die bereits im Umfeld vorhandenen Gebäude, einen Verstoß gegen den Gebietserhaltungsanspruch (OVG Schleswig, Beschl. vom 15.01.2013 - 1 MB 46/12 -, Beschl. v. 25.10.2012 - 1 MB 38/12 -). Einen darüber hinausgehenden Gebietsprägungserhaltungsanspruch des Inhalts, dass dieser unabhängig von der Art der Nutzung des geplanten Bauvorhabens einen Abwehranspruch vermittelt, weil das Vorhaben einem für das Baugebiet charakteristischen harmonischen Erscheinungsbild, etwa im Sinne einer vorrangigen Bebauung mit Häusern mit geringer Größe, nicht entspricht, erkennen weder die Kammer noch das Schleswig-Holsteinische Oberverwaltungsgericht in ständiger Rechtsprechung an (z. B. Beschl. v. 17.12.2012 - 2 B 88/12 -; v. 29.01.2014 - 2 B 6/14 -; v. 24.02.2014 - 2 B 12/14 -; v. 04.07.2017 – 2 B 25/17; OVG Schleswig, Beschl. v. 12.05.2020, - 1 MB 9/20 – Rn 6; Beschl. v. 21.07.2015 – 1 MB 16/15 -; s. a. OVG Lüneburg, Beschl. v. 28.5.2014, - 1 ME 47/14 -;). Daher kommt es für das vorliegende Verfahren auch nicht darauf an, ob durch das geplante Bauvorhaben aus Sicht der Antragsteller das Erscheinungsbild der näheren Umgebung beeinträchtigt wird. Dieses behauptete Erscheinungsbild resultiert allein aus Kriterien, die das Maß der baulichen Nutzung, die Bauweise und die überbaubare Grundstücksfläche betreffen. Bei diesen Kriterien handelt es sich aber nach allgemeiner Auffassung der Verwaltungsgerichte um solche, die nur im überplanten Gebiet und auch nur dann bei Feststellung eines entsprechenden ausdrücklichen planerischen Willens der Gemeinde Drittschutz vermitteln können (vgl. OVG Schleswig, Beschl. v. 12.05.2020, - 1 MB 9/20 – Rn 6; Beschl. v. 25.10.2012, - 1 MB 38/12 -, Beschl. v. 25.10.2012, - 1 MB 38/12 -). Abweichungen von den Festsetzungen über das Maß der baulichen Nutzung sind nämlich mit Abweichungen über die Art der baulichen Nutzung nicht vergleichbar. Sie lassen in der Regel den Gebietscharakter unberührt und haben nur Auswirkungen auf das Baugrundstück und die unmittelbar anschließenden Nachbargrundstücke. Zum Schutz der Nachbarn ist im unbeplanten Innenbereich insoweit das in § 34 Abs. 1 BauGB enthaltene drittschützende Rücksichtnahmegebot ausreichend, das eine Abwägung der nachbarlichen Interessen ermöglicht und den Nachbarn vor unzumutbaren Beeinträchtigungen schützt. Bei Abweichungen vom „einfügsamen“ Maß der Nutzung, wie dies von den Antragstellern hinsichtlich der Höhe des genehmigten Baukörpers gerügt wird, bietet - allein - das drittschützende Rücksichtnahmegebot ausreichenden Schutz (vgl. OVG Schleswig, Beschl. v. 25.10.2012, - 1 MB 38/12 - juris). Insofern bedarf es im vorliegenden Fall insbesondere keiner Prüfung, ob das genehmigte Vorhaben tatsächlich über den in der näheren Umgebung vorgegebenen Rahmen hinsichtlich der vorgenannten Maß-Kriterien hinausgeht und sich deshalb im Sinne des § 34 Abs. 1 BauGB nicht einfügt. Nach der Rechtsprechung der Kammer und des Schleswig-Holsteinische Oberverwaltungsgerichts kommt auch der überbaubaren Grundstücksfläche (hier der Bebauungstiefe) keine nachbarschützende Bedeutung zu, es sei denn, ein Bebauungsplan oder seine Begründung sind insoweit ausdrücklich nachbarschützend ausgerichtet (OVG Schleswig, Beschl. v. 24.06.2014 - 1 MB 8/14 -; Beschl. v. 22.04.2015 - 1 MB 9/15 -; Beschl. v. 30.04.2009, - 1 MB 10/09 -; Beschl. v. 20.12.1993, - 1 M 71/93 -; VG Schleswig, Beschl. v. 19.04.2016 - 2 B 33/16 – und v. 22.04.2016, - 2 B 34/16 –). Besteht - wie hier - kein Bebauungsplan, bleibt es bei dem Grundsatz, dass weder eine Überschreitung des Maßes der baulichen Nutzung noch eine Abweichung von der überbaubaren Grundstücksfläche oder der (faktischen) Baugrenze nachbarrechtliche Abwehrrechte auslöst. Zum Schutze der Nachbarn ist daher auch insoweit das in § 34 Abs. 1 BauGB enthaltene drittschützende Rücksichtnahmegebot ausreichend, das eine Abwägung der nachbarlichen Interessen ermöglicht und den Nachbarn vor unzumutbaren Beeinträchtigungen schützt. Das Wohnbauvorhaben des Beigeladenen verletzt seinen Ausmaßen und seiner Lage nach auch nicht das in § 34 Abs. 1 BauGB enthaltene nachbarschützende Gebot der Rücksichtnahme. Welche Anforderung das Gebot der Rücksichtnahme begründet, hängt wesentlich von den Umständen des Einzelfalles ab. Je empfindlicher und schutzwürdiger die Stellung derer ist, denen die Rücksichtnahme im gegebenen Zusammenhang zugutekommt, umso mehr kann an Rücksicht verlangt werden. Je verständlicher und unabweisbarer die mit dem Vorhaben verfolgten Interessen sind, umso weniger braucht derjenige, der das Vorhaben verwirklichen will, Rücksicht zu nehmen. Bei diesem Ansatz kommt es für die sachgerechte Beurteilung des Einzelfalles wesentlich auf eine Abwägung zwischen dem an, was einerseits dem Rücksichtnahmebegünstigten und andererseits dem Rücksichtnahmeverpflichteten nach Lage der Dinge zuzumuten ist (BVerwG, Urt. v. 25.02.1977 - 4 C 22/75 -, Rn. 22). Soweit ein Bauvorhaben die landesrechtlichen Abstandvorschriften einhält, scheidet die Verletzung des bauplanungsrechtlichen Gebotes der Rücksichtnahme hinsichtlich der Wirkungen des Baukörpers im Regelfall aus (OVG Schleswig, Beschl. v. 13.07.2021, - 1 MB 14/21 -; Beschl. v. 11.11.2010 - 1 MB 16/10 -, Rn. 14; Urt. v. 20.01.2005 - 1 LB 23/04 -, Rn. 44; BVerwG, Beschl. v. 11.01.1999 - 4 B 128/98 -, Rn. 4). Unter besonderen Umständen kann ein Bauvorhaben - ausnahmsweise - auch dann rücksichtslos sein, wenn die bauordnungsrechtlichen Abstandflächen gewahrt sind. Dies kommt in Betracht bei „bedrängender“ oder (gar) „erdrückender“ Wirkung einer baulichen Anlage oder in Fällen, die - absehbar - zu gravierenden, allein durch die Abstandflächenwahrung nicht zu bewältigenden Nutzungskonflikten führen (OVG Schleswig, Beschl. v. 11.11.2010 - 1 MB 16/10 -, Rn. 15 mwN). Es ist zwar in der Rechtsprechung anerkannt, dass nachbarliche Belange in unzumutbarer Weise beeinträchtigt sein können, wenn ein Nachbaranwesen durch die Ausmaße eines Bauvorhabens, seine massive Gestaltung oder seine Lage unangemessen benachteiligt und geradezu „erdrückt“, „eingemauert“ oder „abgeriegelt“ würde. Mit anderen Worten wird dies dann angenommen, wenn die baulichen Dimensionen des „erdrückenden Gebäudes“ aufgrund der Besonderheiten des Einzelfalles derart übermächtig sind, dass das „erdrückte“ Gebäude oder Grundstück nur noch überwiegend wie eine von dem herrschenden Gebäude dominierte Fläche ohne eigene baurechtliche Charakteristik wahrgenommen wird, oder das Bauvorhaben das Nachbargrundstück regelrecht abriegelt, d.h. dort das Gefühl des Eingemauertseins oder der Gefängnishofsituation hervorruft. Dem Grundstück muss gleichsam die Luft zum Atmen genommen werden. Dass das Vorhaben die bislang vorhandene Situation lediglich verändert oder dem Nachbarn (sehr) unbequem ist, reicht jedoch nicht aus. Die in den gewählten Ausdrücken bzw. Bildern („Gefängnishofsituation“, „Eingemauertsein“, „erdrücken“, „erschlagen“, „Luft zum Atmen nehmen“) liegende „Dramatik“ ist danach vielmehr ernst zu nehmen (vgl. OVG Lüneburg, Beschl. v. 15.01.2007 - 1 ME 80/07 -, Rn. 24 und v. 13.01.2010 - 1 ME 237/09 -, Rn. 14; s.a. Beschl. der Kammer v. 21.02.2011 - 2 B 8/11 -, v. 02.02.2012 - 2 B 1/12 -, v. 28.06.2012 - 2 B 30/12 - und v. 08.12.2014 - 2 B 85/14 -; st Rspr. OVG Schleswig, Beschl. v. 27.11.2020, - 1 LA 85/19 -; Beschl. v. 31.03.2020, - 1 MR 2/20 -, Rn. 15 mwN). Ob eine solche Wirkung vorliegt oder nicht, kann nur unter wertender Berücksichtigung aller konkreten Umstände des Einzelfalls entschieden werden. Neben den Ausmaßen der betreffenden Baukörper in ihrem Verhältnis zueinander kann auch deren jeweilige Lage eine maßgebliche Rolle spielen. Im Rahmen dieser Bewertung ist regelmäßig auch die Entfernung zwischen den Baukörpern beziehungsweise die Entfernung der "erdrückenden" baulichen Anlage zu den Grenzen des "erdrückten" Grundstücks von Bedeutung. Zusätzlich kann von Belang sein, wie die angrenzenden Flächen genutzt sind, insbesondere ob die "erdrückende" bauliche Anlage für sich steht oder ob sie von anderen Baukörpern vergleichbarer Dimension umgeben ist, die zu der "erdrückenden Wirkung" noch beitragen und diese verstärken können. Nach diesen Grundsätzen vermag die Lage und die Größe der Gebäude auf den Grundstücken zueinander eine baurechtlich als rücksichtslos einzustufende Wirkung nicht zu begründen. Dass die Voraussetzungen für die Annahme einer erdrückenden Wirkung im o.g. Sinne nicht vorliegen, ist offensichtlich. Insbesondere stellt sich das Vorhabengebäude gegenüber den ebenfalls eingeschossigen Gebäuden der Antragsteller selbst unter Berücksichtigung der etwas größeren Firsthöhe keinesfalls als übermächtig dar. Es erscheint zudem ausgeschlossen, dass durch die längere Bebauungstiefe des Vorhabens eine damit verbundene unzumutbare Beeinträchtigung der Grundstücke der Antragsteller, die was den rückwärtigen Anbau mit einer Firsthöhe von 7,25 m in mindestens über 13 m Entfernung eintreten könnte. Eine bestimmte Dauer oder „Qualität“ der Tagesbelichtung eines Grundstücks wird im Baurecht ohnehin nicht gewährleistet. Im Übrigen geht die mit dem Vorhaben einhergehende Verschattungswirkung nicht über das hinaus, was in bebauten Ortslagen unvermeidlich und von einem Nachbarn daher hinzunehmen ist. Das Rücksichtnahmegebot vermittelt in der Regel weder einen Schutz vor Verschlechterung der freien Aussicht noch vor Einsichtsmöglichkeiten (BVerwG, Beschl. v. 03.01.1983 – 4 B 224.82 –, Rn. 5; OVG Schleswig, Beschl. v. 13.07.2021, - 1 MB 14/21 -; Beschl. v. 16.10.2009 – 1 LA 42/09 –, Rn. 11). Da angesichts der konkreten Gegebenheiten das Fehlen eines freien Ausblicks jedenfalls nicht zu einer bedrängenden oder erdrückenden Wirkung führt und auch keine besonders schutzwürdige und außergewöhnliche Aussichtslage gegeben ist (vgl. dazu OVG Schleswig, Beschl. v. 01.02.2017 – 1 LA 49/16 –, Rn. 9 f.), ist ein Ausnahmefall nicht ersichtlich. Das vorläufige Rechtsschutzgesuch der Antragsteller war nach alldem mit der sich aus § 154 Abs. 1 VwGO ergebenden Kostenfolge abzulehnen. Es entsprach hier der Billigkeit, die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen nicht für erstattungsfähig zu erklären (§ 162 Abs. 3 VwGO), weil er sich nicht durch das Stellen eines eigenen Sachantrages nach § 154 Abs. 3 VwGO am Kostenrisiko des vorliegenden Verfahrens beteiligt hat. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 52 Abs. 1, 53 Abs. 2 Nr. 2, 63 Abs. 2 GKG, wobei die Kammer unter Berücksichtigung der geltend gemachten Beeinträchtigungen der Wohnhäuser der Antragsteller von einem Streitwert in Höhe von 30.000 € (15.000 € je Wohnhaus, dessen Beeinträchtigung geltend gemacht wird) für das Hauptsacheverfahren ausgeht, der für das Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes zu halbieren war.