Beschluss
2 B 16/22
Schleswig-Holsteinisches Verwaltungsgericht 2. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGSH:2022:0517.2B16.22.00
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Tenor
Die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs der Antragstellerin vom 14.04.2022 gegen den Bescheid vom 28.03.2022 wird insoweit angeordnet, als darin ein weiteres Zwangsgeld iHv 25.000 € angedroht worden ist.
Im Übrigen wird der Antrag abgelehnt.
Die Antragstellerin trägt 55 % und der Antragsgegner 45 % der Kosten des Verfahrens.
Der Streitwert wird auf 13.750 € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs der Antragstellerin vom 14.04.2022 gegen den Bescheid vom 28.03.2022 wird insoweit angeordnet, als darin ein weiteres Zwangsgeld iHv 25.000 € angedroht worden ist. Im Übrigen wird der Antrag abgelehnt. Die Antragstellerin trägt 55 % und der Antragsgegner 45 % der Kosten des Verfahrens. Der Streitwert wird auf 13.750 € festgesetzt. I. Die Antragstellerin wendet sich gegen eine zur Durchsetzung einer Baustilllegungsverfügung erlassene Zwangsgeldfestsetzung und Androhung der Festsetzung eines weiteren Zwangsgeldes. Sie ist u.a. seit 2014 bzw. 2017 Eigentümerin der Grundstücke in H-Stadt, A-Straße ... (Flst. .../..., Flur ..., Gemarkung H-Stadt) und A-Straße (Flst. .../..., .../..., Flur ..., Gemarkung H-Stadt). Die Lage und die vorhandene Bebauung des näheren Umfeldes ergibt sich aus folgendem Lageplan, wobei sich das auf dem Flurstück .../... noch dargestellte Gebäude ... dort nicht mehr befindet. [hier Bild des Katasterauszugs des streitbefangenen Grundstücks] Bei einer Kontrolle am 24.11.2016 stellte der Antragsgegner vor Ort fest, dass auf dem Grundstück A-Straße (Flst. .../..., Flur ..., Gemarkung H-Stadt) Bauarbeiten durchgeführt wurden und ordnete mit Bescheid vom 25.11.2016 an, sämtliche Bauarbeiten auf dem streitbefangenen Grundstück einzustellen. Am 22.06.2017 beantragte die Antragstellerin eine Baugenehmigung für die „Beseitigung eines Sturmschadens vom 29.09.2016, Instandsetzung des Eigenheims“. Mit Bescheid vom 12.10.2017 lehnte der Antragsgegner die Erteilung der beantragten Baugenehmigung ab. Den dagegen von der Antragstellerin am 8.11.2017 erhobenen Widerspruch wies der Antragsgegner mit Widerspruchsbescheid vom 1.06.2018 zurück. Die dagegen am 12.06.2018 von der Antragstellerin erhobene Klage im Verfahren 2 A 161/18 wurde mit seit 01.05.2021 rechtskräftigem Urteil vom 18.03.2021 zurückgewiesen. Am 09.02.2022 stellten Mitarbeiter der Gemeinde H-Stadt fest, dass auf dem Grundstück A-Straße (Flst. .../..., .../..., Flur ..., Gemarkung H-Stadt) Bauarbeiten an einem dort vorhandenen ungenehmigten Behelfsheim stattfinden und teilte dies dem Antragsgegner mit. Im Rahmen einer Ortsbesichtigung des Antragsgegners wurde festgestellt, dass an dem dort vorhanden Gebäude Bauarbeiten durchgeführt wurden. Fotos vom 9. und 10.02.2022: Am 10.02.2022 erließ der Antragsgegner eine Ordnungsverfügung, in der gegenüber der Antragstellerin als Eigentümerin unter Anordnung der sofortigen Vollziehung angeordnet wurde, ungenehmigte Bauarbeiten an dem vorhandenen Gebäude auf dem Grundstück A-Straße (Flst. .../..., .../..., Flur ..., Gemarkung H-Stadt) mit sofortiger Wirkung einzustellen. Für den Fall, dass diese Anordnung nicht befolgt werden sollte, drohte der Antragsgegner der Antragstellerin die Festsetzung eines Zwangsgeldes iHv 15.000 € an. Dieser Bescheid wurde der Antragstellerin laut Postzustellungsurkunde am 12.02.2022 an ihrer Wohnanschrift durch Einlegen in den zur Wohnung gehörenden Briefkasten zugestellt. Im Rahmen einer weiteren Ortsbesichtigung stellte ein Mitarbeiter des Antragsgegners am 18.02.2022 fest, dass die „Bauarbeiten im vollen Gange“ seien, er die Antragstellerin vor Ort angetroffen habe und diese erklärt habe, noch nichts vom Antragsgegner gehört zu haben. Nachdem am 21.02.2022 die Postzustellungsurkunde für die Ordnungsverfügung vom 10.02.2022 noch nicht wieder bei dem Antraggegner eingegangen war, führte der Antragsgegner am selben Tag eine erneute Ortsbesichtigung durch, wobei ein Bauarbeiter angetroffen wurde, der erklärte, er wolle nur noch sein Werkzeug einsammeln. Anlässlich dieser Ortsbesichtigung wurde folgendes Foto gefertigt: Am selben Tag sandte der Antragsgegner den Bescheid vom 10.02.2022 erneut an die Antragstellerin. Laut Postzustellungsurkunde wurde der Bescheid am 23.02.2022 an ihrer Wohnanschrift durch Einlegen in den zur Wohnung gehörenden Briefkasten zugestellt. Am 22.02.2022 beantragten die Verfahrensbevollmächtigten der Antragstellerin bei dem Antragsgegner unter Angabe von „BV A-Straße, H-Stadt“, ihnen Akteneinsicht in die gesamte Grundstücksakte zu gewähren. Am 02.03.2022 und 25.03.2022 führten Mitarbeiter der Gemeinde H-Stadt Ortsbesichtigungen durch und fertigten dabei folgende Fotos: Mit Bescheid vom 28.03.2022, der Antragstellerin laut Postzustellungsurkunde am 29.03.2022 an ihrer Wohnanschrift durch Einlegen in den zur Wohnung gehörenden Briefkasten zugestellt, setzte der Antragsgegner gegenüber der Antragstellerin ein Zwangsgeld iHv 15.000 € mit der Begründung fest, mit Ordnungsverfügung vom 10.02.2022 sei die Antragstellerin aufgefordert worden, die Arbeiten zur der Baumaßnahme „Unzulässige Bauarbeiten an einer ungenehmigten baulichen Anlage im Außenbereich – Bauort: ... H-Stadt, A-Straße, Gemarkung H-Stadt, Flur ..., Flurstück .../...“ mit sofortiger Wirkung einzustellen. Die am 12.02.2022 zugestellte Ordnungsverfügung sei inzwischen vollziehbar geworden. Nach seinen Feststellungen hätte die Antragstellerin die Baumaßnahme fortgeführt. Gleichzeitig drohte der Antragsgegner der Antragstellerin für den Fall, dass diese unzulässige Arbeiten auf dem streitbefangenen Grundstück nicht sofort unterlassen sollte, die Festsetzung eines Zwangsgeldes von 25.000 € an. Am 30.03.2022 teilten die Verfahrensbevollmächtigten der Antragstellerin dem Antragsgegner mit, dass sie eine Einsichtnahme in die Grundstücksakte A-Straße, Flurstück .../... der Gemarkung H-Stadt beantragen würden und eine Akteneinsichtnahme in das Grundstück A-Straße nicht erfolgen solle. Am 14.04.2022 legte die Antragstellerin Widerspruch gegen den Bescheid vom 28.03.2022, „Zwangsgeldfestsetzung“, ein. Am 27.04.2022 hat die Antragstellerin um einstweiligen Rechtsschutz nachgesucht. Zur Begründung trägt sie im Wesentlichen vor, die Ordnungsverfügung vom 10.02.2022 sei ihr nicht am 12.02.2022 zugestellt worden. Weder sei ihr die Ordnungsverfügung auf dem Postweg an ihrer Wohnadresse B-Straße, B-Stadt zugegangen, noch habe sie auf anderem Wege Kenntnis von der Ordnungsverfügung erlangt. Nach Zugang des Bescheides vom 28.03.2022 habe sie auf Nachfrage von ihrem Nachbarn, Herrn ..., wohnhaft F-Straße, B-Stadt, erfahren, dass im Februar bei ihm Post für sie eingegangen sei. Er habe diese Post, ohne sie zu benachrichtigen, zurück zur Poststelle gebracht, wo „unbekannt" auf den Brief geschrieben worden sei. Genaueres über den Inhalt dieser Post habe er aber nicht sagen können. Die Ordnungsverfügung vom 10.02.2022 sei ihr gegenüber daher mangels Bekanntgabe nie wirksam geworden. Mangels Zugang der Ordnungsverfügung sei ihr gegenüber das Zwangsgeld auch nicht mit einer entsprechenden Fristsetzung angedroht worden, sodass die Zwangsgeldfestsetzung auch formell rechtswidrig sei. Das im Rahmen der Zwangsgeldfestsetzung angedrohte weitere Zwangsgeld iHv 25.000 € sei auch unverhältnismäßig und somit ermessensfehlerhaft. Nach § 237 Abs. 3 LVwG sei der Rahmen der Höhe des Zwangsgeldes 15 bis 50.000 €. Auch die finanzielle Leistungsfähigkeit der Schuldnerin sei ein im Rahmen des Ermessens zu berücksichtigender Aspekt. Als Rentnerin mit einer geringen Rente sei ihr eine derartige Höhe des Zwangsgeldes in der Mitte des möglichen Rahmens schlichtweg nicht zumutbar. Die Antragstellerin beantragt, die aufschiebende Wirkung ihres Widerspruchs vom 14.04.2022 gegen den Zwangsgeldbescheid vom 28.03.2022 anzuordnen. Der Antragsgegner beantragt, den Antrag abzulehnen. Zur Begründung trägt er im Wesentlichen vor, sowohl die Ordnungsverfügung vom 10.02.2022 als auch die Zwangsgeldfestsetzung vom 28.03.2022 seien rechtmäßig. Für die Ordnungsverfügung vom 10.02.2022 lägen Zustellungsurkunden für Zustellungen vom 12.02. und 22.02.2022 vor, die durch Ablage im Briefkasten erfolgt seien. Ein Rücklauf der angeblich bei einer Poststelle durch den Nachbarn abgegebenen Post, die bei ihm für die Antragstellerin eingegangen sei, sei bisher nicht erfolgt. Außerdem sei nicht eindeutig, ob sich das behauptete Verhalten des Nachbarn auf beide Zustellungen oder eine Zustellung (wenn ja dann welche) beziehen solle. Es erscheine kaum wahrscheinlich, dass in zwei Fällen korrekt adressierte Schreiben von der zustellenden Person in den falschen Briefkasten eingelegt würden. Es sei der volle Beweis der in den Postzustellungsurkunden bezeugten Tatsache der Einlegung in den zur Wohnung der Antragstellerin gehörigen Postkasten erbracht, sodass von einer wirksamen Ordnungsverfügung mit Androhung eines Zwangsgeldes auszugehen sei. Die Höhe des angedrohten und festgesetzten Zwangsgeldes sei u.a. im Hinblick darauf erfolgt, dass die Antragstellerin trotz eines in der Vergangenheit in einem inhaltsgleichen Verfahren wegen Durchführung ungenehmigter Bauarbeiten angedrohten Zwangsgeldes in Höhe von 10.000 € wieder solche Tätigkeiten an einem unmittelbar benachbarten Objekt durchführe bzw. durchführen lasse. Die Höhe des Zwangsgeldes werde für angemessen gehalten. II. Der als solcher aufgrund der gem. § 248 Abs. 1 S. 2 LVwG fehlenden aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs gegen die Zwangsgeldfestsetzung zulässige Antrag nach § 80 Abs. 5 Satz 1 Alt. 1 VwGO auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs vom 14.04.2022 gegen den Zwangsgeldbescheid vom 28.03.2022 hat nur insoweit Erfolg, als darin gleichzeitig ein weiteres Zwangsgeld iHv 25.000 € angedroht wurde. Die gerichtliche Entscheidung nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO ergeht auf der Grundlage einer umfassenden Interessenabwägung. Gegenstand der Abwägung sind das private Aufschubinteresse des Antragstellers einerseits und das öffentliche Interesse an der Vollziehung des streitbefangenen Verwaltungsaktes andererseits. Diese Abwägung hat der Gesetzgeber zunächst dahin vorgenommen, dass Widerspruch und Anfechtungsklage grundsätzlich aufschiebende Wirkung entfalten (§ 80 Abs. 1 S. 1 VwGO), diese aber entfällt, soweit der Gesetzgeber die aufschiebende Wirkung in den Fällen von § 80 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 bis Nr. 3 VwGO wegen eines angenommenen vorrangigen öffentlichen Interesses ausgeschlossen hat. Im Falle einer gesetzlich vorgesehenen sofortigen Vollziehbarkeit, wie sie hier gemäß § 80 Abs. 2 S. 1 Nr. 3 VwGO iVm § 248 Abs. 1 S. 2 LVwG gegeben ist, prüft das Gericht, ob wegen der Besonderheit des Einzelfalles ein privates Interesse an der aufschiebenden Wirkung des Rechtsbehelfs vorliegt, das gegenüber dem im Gesetz in diesen Fällen unterstellten öffentlichen Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsaktes überwiegt. Im Rahmen dieser Interessenabwägung können auch Erkenntnisse über die Rechtmäßigkeit und die Rechtswidrigkeit des Verwaltungsaktes, der vollzogen werden soll, Bedeutung erlangen, allerdings nicht als unmittelbare Entscheidungsgrundlage, sondern als in die Abwägung einzustellende Gesichtspunkte. Erweist sich bei der insoweit gebotenen summarischen Überprüfung der angefochtene Verwaltungsakt als rechtmäßig, so führt dies im Falle eines gesetzlich angeordneten Sofortvollzuges regelmäßig dazu, dass dem Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Erfolg versagt bleibt. Lässt sich demgegenüber nach der genannten Überprüfung die Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides ohne Weiteres feststellen, ist die aufschiebende Wirkung des Rechtsbehelfs anzuordnen, weil an der sofortigen Vollziehung eines rechtswidrigen Verwaltungsaktes kein öffentliches Interesse bestehen kann. Nach diesem Maßstab überwiegt hier das öffentliche Vollzugsinteresse an der Zwangsgeldfestsetzung gegenüber dem privaten Aufschubinteresse der Antragstellerin, denn die Zwangsgeldfestsetzung in Höhe von 15.000 € erweist sich nach der im vorliegenden Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes gebotenen und dafür ausreichenden summarischer Prüfung als rechtmäßig. Insoweit ist zu beachten, dass für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit von Zwangsgeldfestsetzungen zur Durchsetzung von vollziehbaren Bauordnungsverfügungen nach der Rechtsprechung des Schleswig-Holsteinischen Oberverwaltungsgerichts (Urt. v. 30.11.2006, - 1 LB 9/06 -) auf den Zeitpunkt des Erlasses der von Gesetzes wegen sofort vollziehbaren Zwangsgeldfestsetzungen abzustellen ist. Maßgeblicher Gesichtspunkt ist, dass Ziel der Vollziehung einer Bauordnungsverfügung nicht ist, den Adressaten dazu zu bewegen, die Verfügung irgendwann, sondern spätestens zum Ablauf der in der Bauordnungsverfügung gesetzten Frist zu befolgen. Dieses Ziel wäre durch Zwangsgelder nicht effektiv erreichbar, wenn für die verwaltungsgerichtliche Überprüfung einer Zwangsgeldfestsetzung der Zeitpunkt des Widerspruchsbescheides maßgeblich und bei verspäteter, aber vor Erlass des Widerspruchsbescheides erfolgter Befolgung der Bauordnungsverfügung ein bereits gezahltes Zwangsgeld zu erstatten wäre. Gemäß § 228 Abs. 1 LVwG können Verwaltungsakte, die auf die Vornahme einer Handlung, Duldung oder Unterlassung gerichtet sind, im Wege des Verwaltungszwangs durchgesetzt werden (Vollzug). Als Zwangsmittel nennt das Gesetz in § 235 Abs. 1 Nr. 1 LVwG das Zwangsgeld, welches gemäß § 237 Abs. 1 Nr. 2 LVwG u.a. zulässig ist, wenn die Pflichtige ihrer Verpflichtung zuwiderhandelt, eine Handlung zu unterlassen. Vollzugsvoraussetzung ist insoweit nach § 229 Abs. 1 LVwG das Vorliegen eines unanfechtbaren oder sofort vollziehbaren Verwaltungsaktes, dessen Vollzug das gewählte Zwangsmittel - hier das festgesetzte Zwangsgeld - dient. Die Kammer geht davon aus, dass die – ohnehin mit Anordnung der sofortigen Vollziehung erlassene - Baustilllegungsanordnung vom 10.02.2022 mangels fristgerechten Widerspruchs bestandskräftig und damit vollziehbar ist und auch zum Zeitpunkt des Erlasses des streitbefangenen Zwangsgeldbescheides vom 28.02.2022 war. Die Einwände der Antragstellerin gegen die wirksame Zustellung des Bescheides vom 10.02.2022 greifen nicht durch. Von maßgeblicher Bedeutung für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit der mit Widerspruch vom 14.04.2022 angefochtenen, laut Postzustellungsurkunde der Zustellerin ... vom 29.03.2022 der Antragstellerin zugestellten Zwangsgeldfestsetzung vom 28.03.2022, dessen Anordnung der aufschiebenden Wirkung begehrt wird, ist, ob der Antragstellerin die Ordnungsverfügung mit Androhung des unter dem 28.03.2022 festgesetzten Zwangsgeldes zugestellt worden ist, wie dies entsprechende Postzustellungsurkunden der Zustellerin Eggert vom 12.02.2022 und 23.02.2022 ausweisen. Gemäß § 148 Abs. 1 S. 2 LVwG iVm §§ 182 Abs. 1 S. 2 und § 418 Abs. 1 ZPO gilt die Postzustellungsurkunde als öffentliche Urkunde, die den vollen Beweis der darin bezeugten Tatsachen begründet. Bei Zustellungsurkunden gelten daher Zustellungsart, -zeit und -ort als formell bewiesen. Hinsichtlich des gesamten formell bewiesenen Urkundeninhalts ist jedoch gemäß § 418 Abs. 2 ZPO der Beweis zulässig, dass das in der Urkunde bezeugte mit dem tatsächlichen Geschehen nicht übereinstimmt. Notwendig ist dafür grundsätzlich der volle Beweis der Unrichtigkeit der Urkunde. Der erforderliche Beweisantritt verlangt den vollen Nachweis eines anderen Geschehensablaufs. Er muss dergestalt substantiiert sein, dass jedenfalls eine gewisse Wahrscheinlichkeit für die Unrichtigkeit der bezeugten Tatsachen dargelegt ist. Ein bloßes Bestreiten genügt hierfür nicht. Auch wird der Gegenbeweis nicht bereits dadurch geführt, dass nur die Möglichkeit eines anderen, vielleicht sogar naheliegenden Geschehensablaufs dargetan wird (BVerwG, Beschl. v. 05.03.1997 - 6 B 98/96 -, Rn. 5 m.w.N.; OVG Schleswig, Beschl. v. 9.08.2018, - 4 MB 79/18 -). Darzulegen sind vielmehr Umstände, die ein Fehlverhalten des Postzustellers bei der Zustellung und damit eine Falschbeurkundung in der Postzustellungsurkunde zu belegen geeignet sind (std. Rspr. BVerwG, Beschl. v. 01.10.1996 - 4 B 181/96 -, Rn. 7; Beschl. v. 12.12.1991 - 5 B 64/91 -, Rn. 1; OVG Schleswig, Beschl. v. 9.08.2018, - 4 MB 79/18 -; OVG Bautzen, Beschl. v. 08.04.2015, - 3 B 129/14 -, Rn. 5). Der Gegenbeweis müsste daher darauf abzielen, dass die Postzustellungsurkunden vom 12.02.2022 und 23.02.2022 eine unrichtige Tatsache beurkunden, sich also auf das Verhalten der Postzustellerin beziehen. Für die Antragstellerin wird bislang vorgetragen, ihr sei weder die Ordnungsverfügung vom 10.02.2022 auf dem Postweg an ihrer Wohnadresse B-Straße, B-Stadt, zugegangen, noch habe sie auf anderem Wege Kenntnis von der Ordnungsverfügung erlangt. Nach Zugang des Bescheides vom 28.03.2022 habe sie auf Nachfrage von ihrem Nachbarn, Herrn ..., wohnhaft F-Straße, B-Stadt, erfahren, dass im Februar bei ihm Post für sie eingegangen sei. Er habe diese Post ohne Benachrichtigung der Antragstellerin zurück zur Poststelle gebracht, wo „unbekannt“ auf den Brief geschrieben worden sei. Genaueres über den Inhalt dieser Post habe er aber nicht sagen können. Aufgrund der im Rahmen des Verfahrens des einstweiligen Rechtsschutzes nur möglichen summarischen Prüfung kommt eine förmliche Vernehmung des Nachbarn der Klägerin als Zeuge für den Vortrag der Klägerin zwar nicht in Betracht. Es bleibt jedoch erforderlich, dass das auf den angebotenen Zeugenbeweis gestützte Vorbringen überhaupt geeignet ist, die o.g. Anforderungen an den Nachweis eines anderen Geschehensablaufs zu erbringen. Worauf der Antragsgegner in der Gegenerklärung zu Recht hinweist, ist der Umstand, dass aus dem bisherigen Vortrag nicht zu entnehmen ist, dass der Zeuge sowohl den Brief, dessen Zustellung mit der Postzustellungsurkunde vom 12.02.2022 bescheinigt worden ist, als auch den Brief, dessen Zustellung mit der Postzustellungsurkunde vom 23.02.2022 bescheinigt worden ist, in seinem Postkasten vorgefunden und jeweils ohne Benachrichtigung der Antragstellerin – wie es in der Antragsbegründung heißt – „zurück zur Poststelle gebracht hat, wo unbekannt auf den Brief geschrieben worden sei“. Vielmehr wird ausdrücklich nur eingewandt, dass die Ordnungsverfügung vom 10.02.2022 keinesfalls am 12.02.2022 zugestellt worden sei. Damit wird aber die Zustellung der Ordnungsverfügung, die laut Postzustellungsurkunde am 23.2.2022 erfolgt ist, weder bestritten noch für diese Zustellung ein anderer Geschehensablauf oder Umstände dargelegt, die ein Fehlverhalten des Postzustellers bei der Zustellung und damit eine Falschbeurkundung in der Postzustellungsurkunde vom 23.02.2022 zu belegen geeignet sind. Die Voraussetzung eines unanfechtbaren oder sofort vollziehbaren Verwaltungsaktes, dessen Vollzug das festgesetzte Zwangsgeld dient, liegt angesichts der mangels rechtzeitigen Widerspruchs zum Zeitpunkt der Zwangsgeldfestsetzung bestandskräftigen, spätestens am 23.02.2022 der Klägerin zugestellten Ordnungsverfügung vom 10.02.2022 vor. Auch den Anforderungen der §§ 235, 236, 237 LVwG an die Zwangsgeldfestsetzung hat der Antragsgegner in fehlerfreier Weise entsprochen. Eine schriftliche Androhung der Zwangsgeldfestsetzung ist mit dem Bescheid vom 10.02.2022 iSv § 236 LVwG aufgrund deren Zustellung jedenfalls am 23.02.2022 sowie mangels dagegen fristgemäß erhobenem Widerspruch bestandskräftig erfolgt. Das Zwangsgeld konnte festgesetzt werden, da die Antragstellerin iSv § 237 Abs. 1 Nr. 2 LVwG als Pflichtige ihrer Verpflichtung aus der Baustilllegungsverfügung vom 10.02.2022 zuwider jedenfalls nach dessen Zustellung am 23.02.2022 weitere Bauarbeiten auf dem streitbefangenen Grundstück vorgenommen hat, was in der Verwaltungsakte durch die von der Gemeinde H-Stadt und dem Antragsgegner bei Ortsbesichtigungen am 10.02.2022, 21.02.2022, 02.03.2022 und 25.03.2022 gemachten Feststellungen und Fotos dokumentiert ist. Ermessensfehler sind zudem mit Blick darauf, dass das Ermessen bei der Festsetzung eines Zwangsmittels nach dessen Androhung intendiert ist (OVG Lüneburg, Beschl. v. 17.02.2022 – 1 LB 93/21 –, Rn. 20), nicht ersichtlich. Liegen die Voraussetzungen der §§ 235, 236, 237 LVwG vor, ist die Festsetzung des Zwangsmittels die regelmäßige Folge. Um gleichwohl einen Ermessensfehler etwa unter Berücksichtigung der finanziellen Verhältnisse der Pflichtigen für die angemessene Höhe des Zwangsgeldes annehmen zu können, müssten demnach besondere Gründe vorliegen, die jedoch auch nach Zustellung der Ordnungsverfügung am 23.02.2022 mit der darin enthaltenen Zwangsgeldandrohung und vor Festsetzung des Zwangsgeldes von der Antragstellerin vor der Zwangsgeldfestsetzung nicht vorgetragen worden sind (vgl. OVG Münster, Beschl. v. 31.08.2020, – 10 A 1906/20 -Rn. 8). Selbst im gerichtlichen Verfahren erschöpft sich der Vortrag zu den finanziellen Verhältnissen der Antragstellerin darin, dass sie nur über eine geringe Rente verfüge. Gegebenenfalls besteht im Rahmen des noch durchzuführenden Widerspruchsverfahrens für den Antragsgegner noch Veranlassung, die Höhe des festgesetzten Zwangsgeldes zu reduzieren, wenn die Antragstellerin durch einen entsprechenden substantiierten Vortrag zu ihren finanziellen Verhältnissen dazu Anlass gibt. Anders beurteilt sich jedoch die Frage, ob die Höhe des neu angedrohten Zwangsgeldes von 25.000 € noch verhältnismäßig ist. Die Androhung der Festsetzung weiterer 25.000 € Zwangsgeld erweist sich unter Berücksichtigung des vorliegenden Einzelfalles einer zwar unzulässigen, aber vom Volumen eher untergeordneten Baumaßnahme als gerade im Vergleich zu sonst angedrohten und festgesetzten Zwangsgeldern als außer Verhältnis. Dies gilt selbst, wenn man die finanzielle Leistungsfähigkeit der Antragstellerin mangels substantiierten Vortrags unberücksichtigt lässt. Zu Recht weist die Antragstellerin darauf hin, dass mit einer solchen Höhe bereits die Hälfte des überhaupt zulässigen Rahmens (§ 237 Abs. 3 LVwG) ausgeschöpft wird. Da an einer Vollziehung einer rechtswidrigen Zwangsgeldandrohung kein öffentliches Interesse bestehen kann, hat der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs insoweit Erfolg. Die Kostenentscheidung folgt angesichts dessen aus § 155 Abs. 1 VwGO im Verhältnis der Streitwerte der Regelungsgegenstände der Festsetzung und der Androhung von Zwangsgeld. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 52 Abs. 3, 53 Abs. 2 Nr. 2, 63 Abs. 2 GKG. Dabei wird eine Zwangsgeldfestsetzung von der Kammer mit dem festgesetzten Betrag (15.000 €) in Hauptsacheverfahren als Streitwert berücksichtigt, während die Zwangsgeldandrohung in Höhe der Hälfte des angedrohten Zwangsgeldes (½ von 25.000 € = 12.500 €) bei der Streitwertfestsetzung in Ansatz gebracht wird. Im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes wird der (Gesamt-)wert eines entsprechenden Hauptsacheverfahrens in ständiger Spruchpraxis der Kammer mit der Hälfte des Betrages veranschlagt, sodass sich hier der mit 13.750 € festgesetzte Streitwert errechnet. Als Kostenverteilung ergibt sich angesichts dessen ein Verhältnis des Obsiegens der Antragstellerin zu 45 % (12.500 € / 27.500 €).