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Urteil

1 K 9837/17

Verwaltungsgericht Minden, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGMI:2018:0904.1K9837.17.00
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Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. Die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen sind erstattungsfähig.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar.

Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % der beizutreibenden Beträge abwenden, wenn nicht die anderen Beteiligten vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leisten.

Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. Die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen sind erstattungsfähig. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % der beizutreibenden Beträge abwenden, wenn nicht die anderen Beteiligten vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leisten. Tatbestand: Die Klägerin ist Eigentümerin des Grundstücks mit der postalischen Anschrift XXX in S. (Gemarkung S. , Flur 8, Flurstück 20). Die Straße XXXX mündet an ihrem westlichen Ende in die in Nord-Süd-Richtung verlaufende Straße YYY , an der sich beidseitig das Betriebsgelände der Beigeladenen befindet und für die die Beklagte die Straßenbaulast trägt. Mit Schreiben vom 20.10.2014 beantragte die Beigeladene bei der Beklagten die Entwidmung des Abschnitts der Straße YYY nördlich der Straße XXXX bis zur ZZZ(Gemarkung S. , Flur 6, Flurstücke 412, 413, 414 und 483). Zur Begründung machte sie geltend, dass sie durch die gegenwärtige Trennung ihrer Betriebsflächen in ihren Entwicklungsmöglichkeiten erheblich eingeschränkt sei. Diese bringe ein erhöhtes Rangieren und Zwischenlagern von Materialien mit sich, was zu permanenten Störungen im Produktionsablauf führe. Zudem bestehe durch die Querung von betriebseigenen Staplern und Radladern über die Straße bei gleichzeitigem öffentlichem Straßenverkehr ständig ein hohes Unfallrisiko. Zur langfristigen Sicherung eines wirtschaftlichen Betriebs und als Voraussetzung für den Erhalt der Arbeitsplätze am Standort S. sei es erforderlich, die innerbetrieblichen Fertigungsabläufe optimieren zu können. In seiner Sitzung vom 22.12.2016 fasste der Rat der Beklagten den Beschluss, ein Verfahren zur Einziehung der Teilstrecke der Straße YYY durchzuführen. Am 19.10.2017 beschloss der Rat der Beklagten die Einziehung der Straßenteilfläche entsprechend dem Antrag der Beigeladenen, da überwiegende Gründe des öffentlichen Wohls dafür vorlägen. Die entsprechende Bekanntmachung erfolgte verbunden mit einer Rechtsbehelfsbelehrung unter dem 20.10.2017. Im Februar 2018 ordnete die Beklagte die sofortige Vollziehung dieser Allgemeinverfügung an. Gegen die Teileinziehung hat die Klägerin am 20.11.2017 die vorliegende Klage erhoben. Zunächst bestreitet sie, dass die Bekanntmachung der Absicht der Beklagten über die Einziehung sowie diejenige über die Einziehung als solche ordnungsgemäß erfolgt seien. Namentlich werde bestritten, dass die Bekanntmachungen mindestens sieben Kalendertage, wie es in § 14 Abs. 1 der Hauptsatzung der Beklagten vorgeschrieben sei, im dafür vorgesehenen Kasten ausgehangen hätten. Insbesondere werde auch bestritten, dass auf ihren Internetseiten auf den Aushang hingewiesen worden sei. Zudem macht die Klägerin geltend, dass die Voraussetzungen des § 7 Abs. 2 Satz 1 StrWG NRW nicht vorlägen. Der Einziehung lägen keine Gründe des öffentlichen Wohls, sondern lediglich rein privatwirtschaftliche Zwecke der Beigeladenen zugrunde, um dieser eine Betriebserweiterung zu ermöglichen. Es sei zu keinem Zeitpunkt eine Alternativprüfung dahingehend erfolgt, ob die angeführten Arbeitsplätze und Gewerbesteuerzahlungen tatsächlich vom Fortbestand der Teilstrecke der Straße YYY abhängig seien. Es sei auch nicht ersichtlich, warum hier ein Zusammenhang bestehen sollte. Der streitgegenständliche Teil der Straße weise nach wie vor entsprechend dem Widmungszweck eine wichtige Verkehrsbedeutung auf; die Straße werde unverändert für die verkehrsmäßige Erschließung des Stadtzentrums umfangreich genutzt. Hinzu komme, dass sich die Beklagte rechtsmissbräuchlich verhalten habe, indem sie der Beigeladenen vorab die Teileinziehung versprochen habe, um dieser einen Erweiterungsbau zu ermöglichen. Die Rechtsmissbräuchlichkeit sei dadurch belegt, dass hier eindeutig andere als straßenrechtliche Zwecke verfolgt worden seien. Die Klägerin beantragt, die Einziehungsverfügung der Beklagten vom 19.10.2017 aufzuheben. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie wendet ein, dass die Klage bereits mangels Klagebefugnis unzulässig sei. Denn die Klägerin sei nicht i.S.d. § 14a StrWG NRW Anliegerin der Straße YYY , sondern der Straße XXXX . Ihr Grundstück weise keinen Berührungspunkt zur eingezogenen Teilstrecke auf. Deshalb tangiere die Nutzung dieses Abschnitts durch die Klägerin - ebenso wie durch andere Bürger oder Teilnehmer am Straßenverkehr - lediglich den Gemeingebrauch i.S.d. § 14 StrWG NRW, auf dessen Aufrechterhaltung jedoch nach § 14 Abs. 1 Satz 2 StrWG NRW kein Rechtsanspruch bestehe. Es gebe keine Vorschrift, die der Klägerin ein subjektives Recht auf eine Verbindung ihres Grundstücks mit dem gesamten öffentlichen Wegenetz und eine uneingeschränkte Aufrechterhaltung dieser Verbindung gewähre. Auch ihr Anliegergebrauch die Straße XXXX betreffend vermittle ihr keine solche Rechtsposition. Es würden offensichtlich weder ihr Anlieger- noch ihr Gemeingebrauch beeinträchtigt, weil die Zugänglichkeit ihres Grundstücks über die Straße XXXX , die weiterhin an das öffentliche Verkehrsnetz angebunden sei, gewährleistet sei. Überdies sei die Klage auch unbegründet. Als Beispiel für einen überwiegenden Grund des öffentlichen Wohls i.S.d. § 7 Abs. 2 StrWG NRW sei die Förderung eines allgemein volkswirtschaftlich bedeutsamen privaten Wirtschaftsunternehmens und die damit einhergehende Sicherung von Arbeitsplätzen anerkannt. Dies sei hier der Fall. Denn durch die streitbefangene Einziehung des Straßenabschnitts und dessen zukünftige Nutzung als Werksstraße durch die Beigeladene, die zu den Hauptgewerbesteuerzahlern gehöre, sollten deren Betriebsabläufe optimiert werden. Dies ziele darauf ab, Arbeitsplätze in S. und W. von derzeit rund 250 Mitarbeitern sichern zu können. Von einem etwaigen Weggang der Beigeladenen von ihrem derzeitigen Betriebsstandort seien auch umliegende Zulieferbetriebe betroffen. Außerdem seien die Nebenfolgen der Teileinziehung verhältnismäßig und zumutbar, sodass die Gründe des öffentlichen Wohls den Ausschlag gäben. Die Beigeladene beantragt ebenfalls, die Klage abzuweisen. Auch sie legt ihre Rechtsauffassung dar, dass der Klägerin bereits die Klagebefugnis fehle. Ungeachtet dessen leide die angegriffene Teileinziehungsverfügung an keinem Rechtsfehler. Die ortsübliche Bekanntmachung der Einziehungsabsicht sei nach Maßgabe des § 7 Abs. 4 StrWG NRW ordnungsgemäß erfolgt. Auch materiell-rechtlich lägen die Voraussetzungen für die Einziehung nach § 7 Abs. 2 StrWG NRW vor. Die von der Beklagten nach sorgfältiger Abwägung aller erkennbaren Belange getroffene Entscheidung, den öffentlichen Belangen der Verbesserung der Verkehrssicherheit und der Wirtschaftsförderung zur Standortsicherung den Vorrang zu geben, sei nicht zu beanstanden. Selbst der Anliegergebrauch gewähre keinen Schutz gegen den Wegfall einer bestimmten Wegeverbindung, wenn das Grundstück des Anliegers noch in zumutbarer Weise erreichbar sei. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten (5 Ordner) verwiesen. Entscheidungsgründe: Die als Anfechtungsklage erhobene Klage hat keinen Erfolg. Sie ist bereits unzulässig, denn der Klägerin fehlt die Klagebefugnis i.S.d. § 42 Abs. 2 1. Alt. VwGO. Nach dieser Vorschrift ist, soweit - wie hier - gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, die Klage nur zulässig, wenn der Kläger geltend macht, durch den Verwaltungsakt in seinen Rechten verletzt zu sein. Das ist vorliegend nicht der Fall. Die Klägerin kann keine Rechte aus einem Anliegergebrauch i.S.d. § 14a StrWG NRW die Straße YYY betreffend geltend machen. Zwar kann sich aus dem Anliegergebrauch für den Eigentümer eines an eine Straße angrenzenden Grundstücks ein gesteigertes, über den Gemeingebrauch hinausgehendes Recht auf Benutzung dieser Straße ergeben, wenn er darauf zur angemessenen Nutzung seines Grundstücks angewiesen ist. Dies kommt hier jedoch nicht in Betracht, weil das von der Klägerin bewohnte Grundstück an der Straße XXXX und nicht an dem von der Teileinziehung betroffenen Abschnitt der Straße YYY liegt. Ebenso wenig ist dargetan, dass die Klägerin Eigentümerin eines weiteren Grundstücks ist, das dort gelegen ist. Ferner ist nichts dafür ersichtlich, dass die Zugänglichkeit ihres Grundstücks nicht mehr gewährleistet ist, denn dieses ist über den südlichen Teil der Straße YYY sowie über die Straße XXXX in Richtung Osten weiterhin an das öffentliche Verkehrsnetz angebunden. Es geht in diesem Verfahren im Kern lediglich darum, dass die Klägerin das eingezogene Straßenstück nicht mehr als Verkehrsteilnehmerin nutzen kann und deshalb (geringe) Umwege in Kauf nehmen muss, wenn sie z.B. über die Straße T1. in das westlich gelegene Zentrum von S. gelangen möchte. Somit macht sie lediglich die Aufrechterhaltung des Gemeingebrauchs geltend. Dazu ist aber festzustellen, dass es darauf nach § 14 Abs. 1 Satz 2 StrWG NRW keinen Rechtsanspruch gibt. Vgl. zur fehlenden Klagebefugnis in einem solchen Fall Oberverwaltungsgerichts Lüneburg, Beschluss vom 24.01.2018 - 7 ME 110/17 -, Rn. 6; Schleswig-Holsteinisches Verwaltungsgericht, Beschluss vom 27.06.2017 - 2 B 27/17 -, juris Rn. 8; Verwaltungsgericht Regensburg, Urteil vom 29.09.2016 - RO 2 K 16.514 -, juris Rn. 25. Allerdings ist die Klagebefugnis eines nicht an der (teil-)eingezogenen Straße anliegenden Klägers ausnahmsweise zu bejahen, wenn es durch die (Teil-)Einziehung zu einer erheblichen Verlagerung von Verkehrsströmen kommt und der klagende Anrainer der dadurch mehrbelasteten Straße bzw. dessen Grundeigentum künftig einer erhöhten und die zulässigen Grenzwerte übersteigenden Lärm- und Abgasbelastung ausgesetzt wird. Dies setzt aber eine entsprechende Darlegung voraus, dass hinreichend konkret die Möglichkeit der Verletzung des Grundrechts auf körperliche Unversehrtheit (Art. 2 Abs. 2 GG) und des Eigentumsgrundrechts (Art. 14 Abs. 1 GG) besteht. Vgl. wiederum Oberverwaltungsgericht Lüneburg, Beschluss vom 24.01.2018 - 7 ME 110/17 -, juris Rn. 7 ff. Daran fehlt es hier. Zu diesem Ergebnis gelangte die von der Beigeladenen beauftragte Firma J. J1. GmbH & Co.KG in ihrer „Verkehrsuntersuchung zur Auswirkung einer Werkstraße YYY am Produktionsstandort S. “ vom 29.11.2016. Demnach wird die Straße XXXX durch die streitbefangene Teileinziehung sogar um rund 55 % des bisherigen Kraftfahrzeugverkehrs entlastet, sodass es insoweit sogar zu einer signifikanten Verbesserung der Immissionssitua-tion kommt. Dieser fachkundigen Einschätzung ist die Klägerin nicht entgegengetreten. Soweit sie in der mündlichen Verhandlung zudem noch geltend gemacht hat, sie werde durch bei der Produktion anfallende und daher der Beigeladenen zuzurechnende Stäube beeinträchtigt und habe wegen der ungünstigen Lage ihres Grundstücks erhebliche Schwierigkeiten bei der Vermietung ihrer Obergeschosswohnung, tangieren diese Einwände nicht den Streitgegenstand dieses Klageverfahrens. Im Übrigen wäre die Klage auch unbegründet. Gemäß § 43 Abs. 1 Satz 2 VwVfG NRW wird der Verwaltungsakt mit dem Inhalt wirksam, mit dem er bekanntgegeben wird. Vorliegend ist von einer wirksamen öffentlichen Bekanntmachung der Teileinziehungsverfügung vom 19.10.2017 auszugehen, sodass auch die Klägerin diese Verfügung gegen sich gelten lassen muss. Nach § 7 Abs. 4 Satz 1 StrWG NRW ist die Absicht der Teileinziehung von der berührten Gemeinde mindestens drei Monate vorher ortsüblich bekannt zu machen, um Gelegenheit zu Einwendungen zu geben; dabei ist unter Angabe von Zeit und Ort darauf hinzuweisen, dass bei der Gemeinde Karten der betroffenen Straße zur Einsicht bereitliegen. Gemäß § 7 Abs. 1 Satz 3 StrWG NRW ist die Teileinziehung von der Straßenbaubehörde mit Rechtsbehelfsbelehrung öffentlich bekanntzumachen; sie wird im Zeitpunkt der öffentlichen Bekanntmachung wirksam. Nach § 14 Abs. 1 der Hauptsatzung der Beklagten vom 10.11.2009 in der maßgeblichen Fassung der 2. Änderungssatzung vom 23.12.2016 erfolgt eine durch Rechtsvorschrift vorgeschriebene öffentliche Bekanntmachung - i.S.d. § 41 Abs. 4 VwVfG NRW - durch Aushang im Bekanntmachungskasten der Stadt S. am Rathaus für die Dauer von mindestens sieben Kalendertagen. Zusätzlich ist eine Veröffentlichung im Internet auf der Seite der Stadt S. www….S...de unter Angabe des Bereitstellungstages vorzunehmen. Das ausgehängte Dokument und die Veröffentlichung auf der Internetseite müssen wechselseitig aufeinander verweisen. Hier wurde der Ratsbeschluss vom 22.12.2016 (Absicht der Teileinziehung) ausweislich der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten in der Zeit vom 23.02. bis 23.05.2017 öffentlich ausgelegt, um Gelegenheit zu Einwendungen zu geben. Die entsprechende Bekanntmachungsanordnung des Bürgermeisters vom 13.02.2017 findet sich ebenfalls in den Akten wie im Übrigen auch die Veröffentlichung in der Zeitung QQQ vom 23.02.2017. Ferner erfolgte die in der kommunalen Hauptsatzung - überobligatorisch - geforderte Veröffentlichung auf der Homepage der Beklagten verbunden mit dem von der Klägerin bestrittenen Hinweis auf den parallelen Aushang im Bekanntmachungskasten ausweislich des ausgedruckten Screenshots. Soweit die Klägerin zusätzlich bestreitet, dass sich der Aushang im Bekanntmachungskasten der Beklagten mindestens sieben Kalendertage befunden habe, handelt es sich dabei nach Auffassung der Kammer um eine Rüge ins Blaue hinein, für deren Berechtigung es keinen Anhaltspunkt gibt. Die öffentliche Bekanntmachung der Teileinziehungsverfügung vom 19.10.2017 erfolgte auf der Grundlage der Bekanntmachungsanordnung vom 20.10.2017. Ferner geht die ordnungsgemäße Bekanntmachung auf der Homepage der Beklagten aus den Verwaltungsvorgängen hervor. Was den bestrittenen Aushang von mindestens sieben Kalendertagen im Bekanntmachungskasten betrifft, gilt das oben Gesagte. Ungeachtet dessen kann derjenige, der trotz einer mit Fehlern behafteten öffentlichen Bekanntmachung auf andere Weise sichere Kenntnis vom Ergehen des Beschlusses und seines Betroffenseins hiervon erlangt, sich nicht auf eine mangelhafte Bekanntgabe des Verwaltungsakts berufen. Es ist ihm nach den Grundsätzen der Verwirkung von Rechten verwehrt, auf die fehlende Wirksamkeit dieses Verwaltungsakts abzustellen. Er muss sich so behandeln lassen, als sei der Beschluss wirksam öffentlich bekannt gemacht worden. Vgl. zu einem Flurbereinigungsbeschluss Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 28.10.1982 - 5 C 46/81 -, juris Rn. 25; Oberverwaltungsgericht Lüneburg, Urteil vom 17.04.2018 - 15 KF 9/17 -, juris Rn. 50. Davon, dass die Klägerin eine sichere Kenntnis von der beschlossenen Teileinziehung vom 19.10.2017 bekam, ist im Hinblick auf ihre rechtzeitige Klageerhebung am 20.11.2017 auszugehen. Es kann dahinstehen, ob die streitgegenständliche Teileinziehungsverfügung der Beklagten rechtswidrig ist. Denn diese verletzt jedenfalls keine Rechte der Klägerin i.S.d. § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Wie bereits ausgeführt besteht nach § 14 Abs. 1 Satz 2 StrWG NRW auf die Aufrechterhaltung des Gemeingebrauchs kein Rechtsanspruch. Die Klägerin ist aber auch nicht in ihrem Recht auf Anliegergebrauch (§ 14a Abs. 1 StrWG NRW) verletzt. Denn der Anliegergebrauch reicht grundsätzlich nur so weit, wie die angemessene Nutzung des Grundeigentums eine Benutzung der Straße erfordert. Gewährleistet sind danach vor allem der Zugang zur Straße und die Zugänglichkeit des Grundstücks von der Straße her, bei gewerblich genutzten Grundstücken auch die Erreichbarkeit mit Fahrzeugen. Diese Gewährleistung bedeutet jedoch keine Bestandsgarantie hinsichtlich der Ausgestaltung und des Umfangs der Grundstücksverbindung mit der Straße. Auch vermittelt sie keinen Anspruch auf die Beibehaltung vorteilhafter Verkehrsverbindungen sowie der Bequemlichkeit oder Leichtigkeit des Zugangs und Abgangs. Vgl. Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 04.08.1994 - 23 A 1518/92 -, juris Rn. 8, m.w.N.; Verwaltungsgericht Aachen, Urteil vom 19.08.2015 - 6 K 2819/12 -, juris Rn. 38. Ein Anlieger kann nicht beanspruchen, sein Grundstück von zwei Seiten anfahren zu können, auch wenn dies zuvor der Fall gewesen war. Vgl. Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 04.08.1994 - 23 A 1518/92 -, juris Rn. 10. Dem Straßenanlieger steht grundsätzlich aus keiner Norm des StrWG NRW, insbesondere auch nicht aus § 7 StrWG NRW, ein Recht zu, eine umfassende gerichtliche Kontrolle der (Teil-)Einziehung durchführen zu lassen. Nur dann, wenn ausschließlich der eingezogenen Straße eine Erschließungsfunktion für das Anliegergrundstück zukommt und diese durch die Einziehung wegfällt, kann eine Rechtsverletzung des Anliegers gegeben sein. Vgl. Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 04.08.1994 - 23 A 1518/92 -, juris Rn. 16, 18 ff; Verwaltungsgericht Aachen, Urteil vom 19.08.2015 - 6 K 2819/12 -, juris Rn. 40 ff. Davon ist hier nicht auszugehen. Denn das Klägergrundstück ist wie bereits ausgeführt weiterhin über den südlichen Arm der Straße YYY sowie von Osten über die Straße XXXX her zugänglich. Scheidet somit eine subjektive Rechtsverletzung aus dem Anliegergebrauch mangels Erschließungsfunktion des eingezogenen Teilstücks der Straße YYY aus, stellen sich die weiteren von der Klägerin aufgeworfenen Fragen nicht mehr, ob die Voraussetzungen des § 7 Abs. 3 StrWG NRW vorliegen und die Teileinziehung rechtsmissbräuchlich erfolgte, wovon das Gericht übrigens nicht ausgeht. Vgl. zu einem ähnlichen Fall das erkennende Gericht, Urteil vom 24.07.2007 - 1 K 3831/16 -, bestätigt durch Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 13.01.2010 - 12 A 2715/07 -. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen sind erstattungsfähig, weil diese einen Antrag gestellt und sich dadurch einem Prozessrisiko ausgesetzt hat (§§ 162 Abs. 3, 154 Abs. 3 VwGO). Der Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.