Beschluss
19 A 10003/21
Schleswig-Holsteinisches Verwaltungsgericht 19. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGSH:2025:0115.19A10003.21.00
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Leitsätze
Die Hochschule verletzt das Mitbestimmungsrecht des Personalrates nach §§ 51 ff. MBG Schl.-H., wenn sie dessen Zustimmungsverweigerung zur Einstellung von studentischen Hilfskräften im Bereich der Universitätsbibliothek als unbeachtlich behandelt, wenn und soweit die Hochschule ihre Ablehnung damit begründet, dass das Beschäftigungsverhältnis mit dem angegebenen Tätigkeitsprofil nicht dem Ausnahmetatbestand des § 1 Abs. 3 Buchst. c TV-L unterfällt. (Rn.60)
Studentische Hilfskraft ist nicht derjenige, der nur Unterstützungstätigkeit für das hauptberufliche wissenschaftliche Personal erbringt. Ihre Tätigkeit muss vielmehr Dienstleistungen mit einem wissenschaftlichen Bezug aufweisen. (Rn.69)
Die Bewertung der Tätigkeit einer einzustellenden studentischen Hilfskraft entspricht nicht der Tätigkeit einer gemäß § 1 Abs. 3 Buchst. c TV-L vom Geltungsbereich dieses Tarifvertrags ausgenommenen studentischen Hilfskraft, wenn diese ganz oder überwiegend an der Servicetheke der Universitätsbibliothek mit Serviceleistungen beschäftigt werden. (Rn.71)
Tenor
Soweit die Beteiligten das Verfahren übereinstimmend für erledigt erklärt haben, wird das Verfahren eingestellt.
Es wird festgestellt, dass die Beteiligte das Mitbestimmungsrecht des Antragstellers verletzt, wenn sie bei der Einstellung von studentischen Hilfskräften, die an der Servicetheke der Universitätsbibliothek ganz oder überwiegend mit folgenden Tätigkeiten beschäftigt werden sollen:
- Abwicklung von Arbeitsgängen bei der Ausleihe und Rückgabe von Medien und Schlüsseln;
- Kassieren von Mahn-, Jahres-, Schlüssel- und Fernleihgebühren;
- Bereitstellung bestellter Literatur, auch aus einem Selbstabholbereich;
- Erteilung einfacher Auskünfte (zum Beispiel Öffnungszeiten, Hinweise zum Raum);
- Einlegen von Loseblattsammlungen sowie
- Unterstützung bei den Bestandsumsetzungen aus allen Bereichen der Lebens- und Naturwissenschaften, Historischen, Sprach- und Sozialwissenschaften,
dessen Zustimmungsverweigerung als unbeachtlich behandelt, sofern der Antragsteller seine Ablehnung damit begründet, dass es sich bei dieser Tätigkeitsbeschreibung nicht um die Beschäftigung einer studentischen Hilfskraft im Sinne des § 1 Abs. 3 Buchst. c des Tarifvertrags für den öffentlichen Dienst der Länder (TV-L) handelt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Die Hochschule verletzt das Mitbestimmungsrecht des Personalrates nach §§ 51 ff. MBG Schl.-H., wenn sie dessen Zustimmungsverweigerung zur Einstellung von studentischen Hilfskräften im Bereich der Universitätsbibliothek als unbeachtlich behandelt, wenn und soweit die Hochschule ihre Ablehnung damit begründet, dass das Beschäftigungsverhältnis mit dem angegebenen Tätigkeitsprofil nicht dem Ausnahmetatbestand des § 1 Abs. 3 Buchst. c TV-L unterfällt. (Rn.60) Studentische Hilfskraft ist nicht derjenige, der nur Unterstützungstätigkeit für das hauptberufliche wissenschaftliche Personal erbringt. Ihre Tätigkeit muss vielmehr Dienstleistungen mit einem wissenschaftlichen Bezug aufweisen. (Rn.69) Die Bewertung der Tätigkeit einer einzustellenden studentischen Hilfskraft entspricht nicht der Tätigkeit einer gemäß § 1 Abs. 3 Buchst. c TV-L vom Geltungsbereich dieses Tarifvertrags ausgenommenen studentischen Hilfskraft, wenn diese ganz oder überwiegend an der Servicetheke der Universitätsbibliothek mit Serviceleistungen beschäftigt werden. (Rn.71) Soweit die Beteiligten das Verfahren übereinstimmend für erledigt erklärt haben, wird das Verfahren eingestellt. Es wird festgestellt, dass die Beteiligte das Mitbestimmungsrecht des Antragstellers verletzt, wenn sie bei der Einstellung von studentischen Hilfskräften, die an der Servicetheke der Universitätsbibliothek ganz oder überwiegend mit folgenden Tätigkeiten beschäftigt werden sollen: - Abwicklung von Arbeitsgängen bei der Ausleihe und Rückgabe von Medien und Schlüsseln; - Kassieren von Mahn-, Jahres-, Schlüssel- und Fernleihgebühren; - Bereitstellung bestellter Literatur, auch aus einem Selbstabholbereich; - Erteilung einfacher Auskünfte (zum Beispiel Öffnungszeiten, Hinweise zum Raum); - Einlegen von Loseblattsammlungen sowie - Unterstützung bei den Bestandsumsetzungen aus allen Bereichen der Lebens- und Naturwissenschaften, Historischen, Sprach- und Sozialwissenschaften, dessen Zustimmungsverweigerung als unbeachtlich behandelt, sofern der Antragsteller seine Ablehnung damit begründet, dass es sich bei dieser Tätigkeitsbeschreibung nicht um die Beschäftigung einer studentischen Hilfskraft im Sinne des § 1 Abs. 3 Buchst. c des Tarifvertrags für den öffentlichen Dienst der Länder (TV-L) handelt. I. Die Beteiligten streiten um die Mitbestimmung bei der Einstellung und Vertragsverlängerung studentischer Hilfskräfte. Der Antragsteller ist der Personalrat für den wissenschaftlichen Dienst an der Christian-Albrechts-Universität zu B-Stadt. Die Beteiligte beantragte am 18., 19. und 31. August 2021 die Zustimmung zur Einstellung bzw. Weiterbeschäftigung mehrerer studentischer Hilfskräfte im Bereich der Universitätsbibliothek, und zwar zur Einstellung von Herrn A in dem Zeitraum vom 1. September 2021 bis zum 31. März 2022 und die Verlängerung der Arbeitsverträge der Herren B, C und D ab dem 1. Oktober 2021 für weitere sechs bzw. zwölf Monate. Der Antragsteller teilte per E-Mail vom 1. September 2021 mit, dass er den eingereichten Vorgängen noch nicht habe zustimmen können. Er bat um Auskunft zu der Frage, welche Tätigkeiten den Studenten übertragen werden sollten. Die Beteiligte teilte ihm daraufhin per E-Mail vom 2. September 2021 mit, dass die Hilfskräfte unter der Leitung der für die Benutzung zuständigen Mitarbeiterin der Universitätsbibliothek in den Randzeiten an der Servicetheke der Zentralbibliothek eingesetzt werden sollten, um längere Bibliotheksöffnungszeiten zu ermöglichen. Zu ihren Aufgaben gehöre die Abwicklung von Arbeitsgängen bei der Ausleihe und Rückgabe von Medien und Schlüsseln, das Kassieren von Mahn-, Jahres-, Schlüssel- und Fernleihgebühren, die Bereitstellung bestellter Literatur, auch in einem Selbstabholbereich, die Erteilung einfacher Auskünfte (zum Beispiel zu Öffnungszeiten), das Einlegen von Loseblattsammlungen und die Unterstützung bei der Bestandsumsetzung aus allen Bereichen der Lebens- und Naturwissenschaften, der Historischen, Sprach- und Sozialwissenschaften. In seiner Sitzung am 2. September 2021 beschloss der Antragsteller, den „Arbeitsverträgen“ nicht zuzustimmen und teilte dies der Beteiligten per E-Mail vom selben Tag mit. Zur Begründung führte er aus, dass es sich bei den angeführten Tätigkeiten nicht um wissenschaftliche Hilfstätigkeiten für studentische bzw. wissenschaftliche Hilfskräfte handele. Vielmehr sei der Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst der Länder (TV-L) anzuwenden und eine Eingruppierung nach der Entgeltordnung vorzunehmen. Er verwies auf verschiedene Urteile des Bundesarbeitsgerichts. Auch wenn wissenschaftliches Personal bisweilen nichtwissenschaftliche Tätigkeiten ausübe, müssten danach die wissenschaftlichen Tätigkeiten überwiegen. Daran ändere auch § 69 Abs. 1 HSG nichts, der lediglich davon spreche, dass Tätigkeiten in Bibliotheken, Rechenzentren und in der Krankenversorgung möglich seien. Die Beteiligte wies die Einwände des Antragstellers per E-Mail vom 3. September 2021 als unbeachtlich zurück und bezog sich zur Begründung auf ein Schreiben des für Wissenschaft zuständigen Ministeriums vom 15. Juni 2021 anlässlich eines früheren Mitbestimmungsverfahrens zur Einstellung von studentischen bzw. wissenschaftlichen Hilfskräften. Die Maßnahme werde nach Ablauf von zehn Arbeitstagen umgesetzt. Nach erneuter Befassung in seiner Sitzung vom 16. September 2021 forderte der Antragsteller die Beteiligte mit Schreiben vom 1. Oktober 2021 auf, die Einigungsstelle anzurufen. Bei der Einstellung bzw. Vertragsverlängerung von Mitarbeitern handele es sich zweifelsohne um eine mitbestimmungspflichtige Maßnahme i.S.d. § 51 Abs. 1 MBG Schl.-H. Er habe nach Beantwortung seiner Fragen am 2. September 2021 noch am selben Tag seine Zustimmung verweigert, sodass keine Zustimmungsfiktion eingetreten sei. Die Zustimmungsverweigerung sei auch nicht unbeachtlich, da die von ihm angegebenen Gründe nicht offensichtlich außerhalb der Mitbestimmung lägen. Es gehe hier um die Eingliederung der betreffenden Personen in den Betrieb und die damit zusammenhängenden Fragen. Zwar habe er keinen unmittelbaren Einfluss auf die Vertragsgestaltung, aber darüber zu wachen, dass die im Betrieb geltenden Regelungen eingehalten würden. Hierzu zählten auch Vergütungsregelungen. Er sei beim Zustimmungsantrag der Beteiligten davon ausgegangen, dass damit sowohl die Zustimmung zur Einstellung wie auch zur Vergütung bzw. Eingruppierung beantragt worden sei. Er habe die Zustimmung nicht verweigert, weil er sich gegen die Beschäftigung der studentischen Hilfskräfte wende. Vielmehr habe er die Bedingungen beanstandet, zu denen sie beschäftigt werden sollten. Bei den Tätigkeiten, die die studentischen Hilfskräfte verrichten sollten, handele es sich um nicht wissenschaftliche Tätigkeiten, sodass der TV-L anzuwenden sei und eine entsprechende Eingruppierung zu erfolgen habe. Die Beteiligte wies mit Schreiben vom 15. Oktober 2021 auf § 1 Abs. 3 Buchst. b und c TV-L hin, wonach der Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst der Länder nicht für wissenschaftliche und künstlerische Hilfskräfte und auch nicht für studentische Hilfskräfte gelte. Eine Eingruppierung komme daher nicht in Betracht. Die Maßnahme sei im Übrigen mittlerweile umgesetzt worden. Der Antragsteller hat am 8. Dezember 2021 das personalvertretungsrechtliche Beschlussverfahren eingeleitet. Zur Begründung wiederholt er im Wesentlichen sein bisheriges Vorbringen und macht weiter geltend, dass für den Ausschluss aus dem Anwendungsbereich des Tarifvertrags für den öffentlichen Dienst der Länder nach § 1 Abs. 3 Buchst. c nicht irgendeine Tätigkeit eines Studenten genüge. Die Tätigkeit müsse vielmehr einen Bezug zur Wissenschaft haben. Sowohl § 69 HSG als auch § 6 WissZeitVG gingen davon aus, dass die Tätigkeit der Studenten einen konkreten Bezug zur Wissenschaft haben müsse. Bloße Verwaltungsarbeiten, wie etwa die studentische Aufsicht in einer Bibliothek oder als Hilfe im Sekretariat eines Instituts oder Lehrstuhls reichten hierfür nicht aus. Hätte man sämtliche studentischen Tätigkeiten vom Anwendungsbereich des Tarifvertrags ausnehmen wollen, hätte es ausgereicht, Arbeitsverträge mit Studenten vom Anwendungsbereich auszuschließen. Gerade das habe aber nicht ausreichen sollen, wie die Niederschriftserklärung zu § 1 Abs. 3 TV-L deutlich mache. Die im vorliegenden Fall vom Beteiligten genannten Tätigkeiten seien solche, die auch andere Verwaltungsmitarbeiter in der Bibliothek erbrächten, auf deren Arbeitsverhältnisse der Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst der Länder anzuwenden sei und die nach der Entgeltordnung zum TV-L vergütet würden. Man müsse sich fragen, warum es gerechtfertigt sei, studentische Mitarbeiter, die die gleichen Aufgaben leisteten wie das Stammpersonal, vom Anwendungsbereich des Tarifvertrags der Länder auszunehmen und sie schlechter zu vergüten. Eine Rechtfertigung finde diese Schlechterstellung von Studenten nur, wenn sie dafür andere Vorteile hätten, wie die Förderung der eigenen Weiterbildung. Daher sei genau dies im Hochschulgesetz als Voraussetzung für die Beschäftigung als studentische Hilfskraft genannt. Er habe seine Zustimmungsverweigerung auch auf diese Begründung stützen dürfen. Zwar sei die Einstellung in Form der Eingliederung in die Dienststelle hier nicht betroffen, da er nichts gegen die Aufnahme der Tätigkeit durch die betroffenen Studenten habe. Die Einstellung als studentische Hilfskraft habe aber Folgen für den Einsatz und die „Eingruppierung“ der betreffenden Mitarbeiter. Die Zuordnung zu einem kollektiven Entgeltschema sei als Eingruppierung mitbestimmungspflichtig. Die Beteiligte habe es nach ihrem eigenen Vortrag nicht für nötig erachtet, ihn hierbei zu beteiligten und damit jedenfalls hinsichtlich der Eingruppierung sein Mitbestimmungsrecht verletzt. Selbst wenn nur zu entscheiden sei, dass die Entgeltordnung zum TV-L keine Anwendung finde, sei dies ein Akt der Eingruppierung, der der Mitbestimmung unterliege. Da der Einsatz studentischer Hilfskräfte für Arbeiten im nicht wissenschaftlichen Bereich bei der Beteiligten häufig und immer wieder vorkomme, begehre sie hier eine generelle Feststellung. Die Beteiligten haben das Verfahren hinsichtlich der vom Antragsteller ursprünglich begehrten Feststellung, dass die Beteiligte „bei der Einstellung und Eingruppierung“ der Herren A, B, C und D seine Beteiligungsrechte verletzt hat, übereinstimmend für erledigt erklärt. Der Antragsteller beantragt, 1. festzustellen, dass die Beteiligte sein Mitbestimmungsrecht verletzt, wenn sie bei der Einstellung von studentischen Hilfskräften, die nicht mit wissenschaftlichen Tätigkeiten beschäftigt werden sollen, seine Zustimmungsverweigerung als unbeachtlich behandelt, sofern er seine Ablehnung damit begründet, dass es sich bei dieser Tätigkeit nicht um die Beschäftigung einer studentischen Hilfskraft im Sinne des § 1 Abs. 3 TV-L handelt, hilfsweise festzustellen, dass die Beteiligte sein Mitbestimmungsrecht verletzt, wenn sie bei der Einstellung von studentischen Hilfskräften, die an der Servicetheke der Universitätsbibliothek mit folgenden Tätigkeiten beschäftigt werden sollen: - Abwicklung von Arbeitsgängen bei der Ausleihe und Rückgabe von Medien und Schlüsseln; - Kassieren von Mahn-, Jahres-, Schlüssel- und Fernleihgebühren; - Bereitstellung bestellter Literatur auch aus einem Selbstabholbereich; - Erteilung einfacher Auskünfte (zum Beispiel Öffnungszeiten, Hinweise zum Raum); - Einlegen von Loseblattsammlungen sowie - Unterstützung bei den Bestandsumsetzungen aus allen Bereichen der Lebens- und Naturwissenschaften, Historischen, Sprach- und Sozialwissenschaften, seine Zustimmungsverweigerung als unbeachtlich behandelt, sofern er seine Ablehnung damit begründet, dass es sich bei dieser Tätigkeitsbeschreibung nicht um die Beschäftigung einer studentischen Hilfskraft im Sinne des § 1 Abs. 3 TV-L handelt, 2. festzustellen, dass die Beteiligte sein Mitbestimmungsrecht verletzt, wenn diese bei der Eingruppierung von studentischen Hilfskräften, die nicht mit wissenschaftlichen Tätigkeiten beschäftigt werden sollen, seine Zustimmungsverweigerung als unbeachtlich behandelt, sofern er seine Ablehnung damit begründet, dass es sich bei diesen Tätigkeiten nicht um die Beschäftigung einer studentischen Hilfskraft im Sinne des § 1 Abs. 3 TV-L handelt, hilfsweise festzustellen, dass die Beteiligte sein Mitbestimmungsrecht verletzt, wenn sie bei der Eingruppierung von studentischen Hilfskräften, die an der Servicetheke der Universitätsbibliothek mit folgenden Tätigkeiten beschäftigt werden sollen: - Abwicklung von Arbeitsgängen bei der Ausleihe und Rückgabe von Medien und Schlüsseln; - Kassieren von Mahn-, Jahres-, Schlüssel- und Fernleihgebühren; - Bereitstellung bestellter Literatur auch aus einem Selbstabholbereich; - Erteilung einfacher Auskünfte (zum Beispiel Öffnungszeiten, Hinweise zum Raum); - Einlegen von Loseblattsammlungen sowie - Unterstützung bei den Bestandsumsetzungen aus allen Bereichen der Lebens- und Naturwissenschaften, Historischen, Sprach- und Sozialwissenschaften, seine Zustimmungsverweigerung als unbeachtlich behandelt, sofern er seine Ablehnung damit begründet, dass es sich bei dieser Tätigkeitsbeschreibung nicht um die Beschäftigung einer studentischen Hilfskraft im Sinne des § 1 Abs. 3 TV-L handelt, 3. festzustellen, dass die Beteiligte verpflichtet ist, die studentischen Hilfskräfte in eine Entgeltgruppe der Entgeltordnung (Anlage A) zum TV-L einzugruppieren, wenn diese an der Servicetheke der Zentralbibliothek eingesetzt und ganz oder überwiegend mit folgenden Aufgaben beschäftigt werden sollen: - Abwicklung von Arbeitsgängen bei der Ausleihe und Rückgabe von Medien und Schlüsseln; - Kassieren von Mahn-, Jahres-, Schlüssel- und Fernleihgebühren; - Bereitstellung bestellter Literatur, auch aus einem Selbstholbereich; - Erteilung einfacher Auskünfte (zum Beispiel Öffnungszeiten, Hinweise zum Raum); - Einlegen von Loseblattsammlungen sowie - Unterstützung bei den Bestandsumsetzungen aus allen Bereichen der Lebens- und Naturwissenschaften, Historischen, Sprach- und Sozialwissenschaften. Die Beteiligte beantragt, den Antrag abzuweisen. Sie hält die Anträge in Ermangelung des erforderlichen Rechtsschutzinteresses schon deshalb für unzulässig, weil sie darauf gerichtet seien, vom Verwaltungsgericht ein abstraktes Rechtsgutachten zum personellen Geltungsbereich des Tarifvertrags für den öffentlichen Dienst der Länder zu erhalten, wozu das Verwaltungsgericht aber nicht berufen sei. Die (Haupt-)Anträge zu 1) und 2) seien ferner mangels ausreichender Bestimmtheit unzulässig. Ihnen lasse sich nicht entnehmen, welche Tätigkeiten von dem Personalrat als wissenschaftliche Tätigkeiten verstanden würden und welche nicht. Dem Antrag zu 2) fehle auch deshalb das Rechtsschutzinteresse, weil sie beim Antragsteller keine Zustimmung zur Eingruppierung von studentischen Hilfskräften beantragt habe. Sie habe auch nicht die Absicht, dies zu tun, weil studentische Hilfskräfte gar nicht eingruppiert würden. Der Antrag benenne schließlich auch keine Entgeltgruppe. Die Anträge seien im Übrigen aber auch unbegründet. Hinsichtlich der Eingruppierung der studentischen Hilfskräfte ergebe sich dies schon aus dem Umstand, dass sie tatsächlich keine Eingruppierung vorgenommenen habe. Vielmehr sei jeweils eine einheitliche feste Stundenvergütung vereinbart worden, die im Ausgangspunkt auf die Richtlinien der Tarifgemeinschaft deutscher Länder über die Arbeitsbedingungen der wissenschaftlichen und studentischen Hilfskräfte (TdL-Richtlinien) vom 23. Juni 2008 in der Fassung vom 19. bis 21. Mai 2015 zurückgehe. Eine abstrakte Vergütungsordnung für studentische Hilfskräfte gebe es nicht. Entsprechend habe sie mit ihren Anträgen vom 18., 19. und 31. August 2021 auch keine Zustimmung zu einer Eingruppierung beantragt, sondern die Zustimmung zur jeweiligen personellen Einzelmaßnahme der Einstellung. Sie habe auch zu Recht keine Eingruppierung vorgenommen, weil der Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst der Länder und die als Anlage A zum TV-L vereinbarte Entgeltordnung hier nicht anwendbar seien. Der TV-L gelte für die Arbeitsverhältnisse der vier betroffenen studentischen Mitarbeiter weder normativ nach § 4 Abs. 1 TVG, noch sei dessen Anwendung einzelvertraglich vereinbart worden. Der TV-L sei zudem wegen seines begrenzten personellen Geltungsbereichs nicht anwendbar. Nach § 1 Abs. 3 Buchst. c TV-L gelte er nicht für studentische Hilfskräfte. Nach der Niederschriftserklärung zu dieser Vorschrift setze die Beschäftigung als studentische Hilfskraft keine eigene wissenschaftliche Tätigkeit voraus. Entscheidend sei vielmehr, dass es sich um Studenten handele, die das hauptberufliche wissenschaftliche Personal in Forschung und Lehre unterstützten. Wie die Unterstützung stattfinde, sei tarifrechtlich nicht geregelt. Durch § 69 Abs. 1 HSG werde jedoch klargestellt, dass sie auch in Bibliotheken, Rechenzentren und in der Krankenversorgung stattfinden könne. Die Einrichtung der universitären Zentralbibliothek diene insoweit neben der Unterstützung von Studenten bei der eigenen Ausbildung im Wesentlichen dazu, dem hauptberuflichen wissenschaftlichen Personal den Zugang zu der für ihre Forschung und Lehre erforderlichen Literatur zu vermitteln. Hilfstätigkeiten in der Universitätsbibliothek stellten damit zugleich auch Unterstützungstätigkeiten für das hauptberufliche wissenschaftliche Personal der Universität dar. Die vom Antragsteller herangezogene Rechtsprechung sei demgegenüber im Wesentlichen nicht einschlägig. Namentlich unterscheide sich die Definition der studentischen Hilfskraft nach § 6 WissZeitVG von der nach § 1 Abs. 3 TV-L. Während die in § 6 WissZeitVG bezeichneten Studenten ihrerseits wissenschaftliche oder künstlerische Hilfstätigkeiten wahrnehmen müssten, genügten für § 1 Abs. 3 TV-L Unterstützungsleistungen (jedweder Art), solange sich diese auf das hauptberufliche wissenschaftliche Personal in Forschung und Lehre bezögen. Die Tarifvertragsparteien hätten mit der Niederschriftserklärung eine Umschreibung des Tarifbegriffs der studentischen Hilfskraft vorgenommen und nicht die gesetzlichen Formulierungen in § 6 WissZeitVG oder § 69 HSG übernehmen wollen. Es sei methodisch auch nicht vertretbar, Regelungswerke unterschiedlicher Normgeber mit unterschiedlichen Zielrichtungen und Regelungsinhalten sowie unterschiedlich gewählten Begrifflichkeiten gleichzusetzen. In Bezug auf die Einstellung könne der Antrag keinen Erfolg haben, weil sich die vom Antragsteller für seine Zustimmungsverweigerung gegebene Begründung, die sich ausschließlich auf die Eingruppierung beziehe, offensichtlich außerhalb seiner Wahrnehmungszuständigkeit bei Einstellungen bewege. Die Wahrnehmungszuständigkeit des Personalrats im Zusammenhang mit der Einstellung sei ausschließlich auf Gesichtspunkte begrenzt, die mit der tatsächlichen Integration des Arbeitnehmers in den Betrieb zu tun hätten. Dem Personalrat stehe demgegenüber nicht das Recht zu, die materiellen Arbeitsbedingungen, die der Arbeitgeber mit dem Arbeitnehmer bei Abschluss des Arbeitsvertrages vereinbart hat, zu kritisieren oder zu beanstanden. Ihm komme bei seiner Beteiligung hinsichtlich der Einstellung kein Recht zur Vertragsinhaltskontrolle zu. Der Personalrat sei nicht Hüter der subjektiven Rechte des einzelnen Arbeitnehmers. II. Soweit die Beteiligten das Verfahren übereinstimmend für erledigt erklärt haben, war das Verfahren nach § 88 Abs. 2 MBG Schl.-H. i.V.m. § 83a Abs. 2 ArbGG einzustellen. Im Übrigen sind der Hauptantrag zu 1) und die Anträge zu 2) und 3) unzulässig. Der zum Antrag zu 1) gestellte Hilfsantrag ist dagegen zulässig und begründet. Die Hauptanträge zu 1) und 2) sind mangels Bestimmtheit unzulässig. Mit der vom anlassgebenden Sachverhalt losgelösten abstrakten Beschreibung der betreffenden Aufgaben als „nicht wissenschaftliche Tätigkeiten“ bleibt unklar, was hierunter konkret zu verstehen ist. Dies gilt umso mehr, als die beteiligte Universität nach ihrem Vorbringen zum verfahrensauslösenden Mitbestimmungsverfahren davon ausgeht, dass auch Hilfstätigkeiten in der Universitätsbibliothek eine Unterstützungstätigkeit für das hauptberufliche wissenschaftliche Personal darstellten und einen für die Beschäftigung als studentische Hilfskraft nach § 6 des Wissenschaftszeitvertragsgesetzes (WissZeitVG) i.V.m. § 69 Abs. 3 des Hochschulgesetzes (HSG) hinreichenden Bezug zu wissenschaftlichen Tätigkeiten aufwiesen (vgl. auch die von der Beteiligten verwendeten Arbeitsverträge auf Bl. 54 der Gerichtsakte). Eine stattgebende gerichtliche Entscheidung würde vor diesem Hintergrund keinen Rechtsfrieden unter den Beteiligten schaffen können (vgl. BAG, Beschluss vom 17. März 1987 – 1 ABR 65/85 – juris Rn. 28). Die Dienststelle könnte einem Ausspruch des Gerichts – wie ihn der Antragsteller mit seinen Hauptanträgen zu 1) und 2) beantragt hat – nicht entnehmen, ob sich die begehrte Feststellung etwa auch auf den anlassgebenden Sachverhalt erstreckt. Vielmehr würde der Tenor für jede zukünftige Einstellung studentischer Hilfskräfte die weiter ungeklärte Frage aufwerfen, ob es sich bei den von ihnen konkret zu erledigenden Aufgaben um „nicht wissenschaftliche Tätigkeiten“ handelt. Der Hilfsantrag zum Antrag zu 2) ist unzulässig, weil für die begehrte Feststellung kein Rechtsschutzinteresse besteht. Mit einem abstrakten Feststellungsantrag können nur solche Rechtsfragen einer Klärung zugeführt werden, die sich an dem anlassgebenden konkreten Vorgang ausrichten, durch ihn ausgelöst und auch begrenzt werden (vgl. BVerwG, Beschluss vom 6. November 2018 – 5 P 8/16 – Rn. 9). Der zur Eingruppierung gestellte Hilfsantrag überschreitet den durch den verfahrensauslösenden Mitbestimmungsfall insoweit gesetzten Rahmen. Die Beteiligte hat weder in dem anlassgebenden Vorgang eine Zustimmung zur Eingruppierung der studentischen Hilfskräfte beantragt, noch beabsichtigt sie, dies zukünftig zu tun. Sie weist insoweit zutreffend darauf hin, dass studentische Hilfskräfte nach den angepassten Stundensätzen der TdL-Richtlinien vergütet werden und sich für diese deshalb die Frage nach ihrer Eingruppierung im Sinne einer Einreihung in ein kollektives Entgeltschema nicht stellt. Der Antrag zu 3) ist ebenfalls unzulässig. Dem Antragsteller fehlt es hinsichtlich der begehrten Feststellung einer Verpflichtung der Beteiligten zur Eingruppierung der mit den aufgeführten Tätigkeiten betrauten studentischen Hilfskräfte an der erforderlichen Antragsbefugnis. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist der Antragsteller im personalvertretungsrechtlichen Beschlussverfahren antragsbefugt, wenn er durch die begehrte Entscheidung in seiner personalvertretungsrechtlichen Rechtsposition betroffen werden kann, was regelmäßig nur dann der Fall ist, wenn er eigene Rechte geltend macht, deren Verletzung nach seinem Vorbringen möglich, also nicht von vornherein ausgeschlossen ist (vgl. BVerwG, Beschluss vom 27. Juni 2019 – 5 P 2.18 – juris Rn. 26 m.w.N.). Weder die förmlichen Beteiligungsrechte noch die allgemeinen Aufgaben des Personalrats berechtigen diesen, Maßnahmen des Dienststellenleiters gerichtlich überprüfen zu lassen (vgl. Rehak, in: Lorenzen/Gerhold/Schlatmann u.a., BPersVG, § 83 Rn. 42b). Der Personalrat hat namentlich keinen eigenen Anspruch darauf, dass die Dienststelle einen Tarifvertrag gegenüber ihren Beschäftigten einhält und durchführt (vgl. BAG, Beschluss vom 10. Juni 1986 – 1 ABR 59/84 – juris Rn. 30 m.w.N. zu § 80 Abs. 1 Nr. 1 BetrVG). Die Antragsbefugnis des Personalrats setzt vielmehr voraus, dass er eine aus dem materiellen Recht folgende eigene (kollektivrechtliche bzw. organschaftliche) Rechtsposition geltend machen kann (vgl. BVerwG, Beschluss vom 8. Februar 2018 – 5 P 7.16 – juris Rn. 28). Dies ist hier im Hinblick auf den Antrag zu 3) nicht der Fall. Der Antragsteller verfolgt mit diesem Antrag nicht etwa die Feststellung des Bestehens eines Mitbestimmungs- oder Beteiligungsrechts oder sonst die Verletzung in einer eigenen personalvertretungsrechtlichen Rechtsposition, sondern begehrt als Sachwalter der studentischen Hilfskräfte die Verpflichtung der Dienststelle zu deren Eingruppierung in eine Entgeltgruppe der Entgeltordnung zum TV-L. Es ist jedoch Sache der jeweiligen Beschäftigten selbst, einen etwaigen Anspruch auf eine Eingruppierung nach dem Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst der Länder individualrechtlich vor dem zuständigen Arbeitsgericht zu verfolgen. Der Antrag hat jedoch mit dem Hilfsantrag zum Antrag zu 1) Erfolg. Der Antrag ist zulässig und begründet. Der Antrag ist hinreichend bestimmt und – nach Erledigung des konkreten Feststellungsbegehrens – als abstrakter Feststellungsantrag statthaft. Er bezieht sich mit der konkreten Tätigkeitsbeschreibung der einzustellenden studentischen Hilfskräfte auf künftige Sachverhalte, die in den Grundzügen dem anlassgebenden Mitbestimmungsfall entsprechen und dieselben Rechtsfragen aufwerfen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 12. Oktober 2023 – 5 P 7.22 – juris Rn. 12). Es fehlt hier auch nicht an dem für einen abstrakten Feststellungantrag erforderlichen Feststellungsinteresse im Sinne von § 256 Abs. 1 ZPO bzw. einem Rechtsschutzbedürfnis. Ein solches ist für einen abstrakten Feststellungsantrag nur anzuerkennen, wenn es mit einiger – mehr als nur geringfügiger – Wahrscheinlichkeit künftig Streit über die von den Beteiligten eingenommenen unterschiedlichen Rechtsstandpunkte geben wird (vgl. BVerwG, Beschluss vom 12. Oktober 2023 – 5 P 7.22 – juris Rn. 16). Eine solche Wiederholungsgefahr liegt hier auf der Hand. Die Beteiligte hat in der mündlichen Verhandlung selbst noch einmal bestätigt, dass sie im Bereich der Universitätsbibliothek weiterhin studentische Hilfskräfte mit der gegebenen Tätigkeitsbeschreibung einsetzt und auch zukünftig studentische Hilfskräfte für diesen Bereich einzustellen gedenkt. Die Frage, ob die Zustimmungsverweigerung des Antragstellers bei der Einstellung der betreffenden studentischen Hilfskräfte mit der im anlassgebenden Vorgang gegebenen Begründung unbeachtlich ist, wird daher – wie schon in der Vergangenheit – auch zukünftig zu Streit zwischen den Beteiligten führen. Die etwaige Unbeachtlichkeit der Zustimmungsverweigerung ist dabei keine Frage der Zulässigkeit des Antrags, sondern seiner Begründetheit. Der zum Antrag zu 1) gestellte Hilfsantrag ist auch begründet. Die Beteiligte verletzt das Mitbestimmungsrecht des Antragstellers nach §§ 51 ff. MBG Schl.-H., wenn sie dessen Zustimmungsverweigerung zur Einstellung von studentischen Hilfskräften im Bereich der Universitätsbibliothek als unbeachtlich behandelt, sofern der Antragsteller seine Ablehnung damit begründet, dass das Beschäftigungsverhältnis mit dem angegebenen Tätigkeitsprofil nicht dem Ausnahmetatbestand des § 1 Abs. 3 Buchst. c TV-L unterfällt. Bei der Einstellung studentischer Hilfskräfte handelt es sich um eine mitbestimmungspflichtige Maßnahme der Dienststelle im Sinne des § 51 Abs. 1 Satz 1 MBG Schl.-H., deren Zustimmung der Antragsteller in Fällen, die demjenigen des Anlassfalls entsprechen, nach den in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts aufgestellten rechtlichen Maßstäben für die Berücksichtigung von Versagungsgründen mit einer Begründung des hier in Rede stehenden Inhalts in beachtlicher Weise verweigern kann. Nach dem Mitbestimmungsgesetz Schleswig-Holstein darf der Personalrat – anders als nach § 78 Abs. 5 BPersVG – seine Zustimmung verweigern, ohne materiell an einen Katalog von Zustimmungsverweigerungsgründen gebunden zu sein. Die schriftlich zu erklärende Zustimmungsverweigerung bedarf nach § 52 Abs. 2 Satz 5 MBG Schl.-H. lediglich der Angabe der Gründe. Die Begründung darf gleichwohl nicht offensichtlich außerhalb der Mitbestimmung liegen. Sie muss einen Bezug zu einem Mitbestimmungstatbestand in dem Sinne haben, dass sie sich seinem Inhalt zuordnen lässt. Ist dies nicht der Fall, ist eine Zustimmungsverweigerung als rechtsmissbräuchlich anzusehen und vermag nicht die Verpflichtung der Dienststelle auszulösen, das Mitbestimmungsverfahren durch Anrufung der Einigungsstelle fortzusetzen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 12. August 2021 – 5 P 1.21 – juris Rn. 14). Die Gleichsetzung mit dem Fehlen einer Begründung setzt jedoch voraus, dass die angeführten Gründe des Personalrats „aus der Luft gegriffen“ sind oder neben der Sache liegen. Das ist – und dies gilt für den Vortrag von Tatsachen wie für die Darlegung von Rechtsauffassungen gleichermaßen – nur der Fall, wenn das Vorbringen nach keiner vertretbaren Betrachtungsweise als möglich erscheint, also offensichtlich unzutreffend oder verfehlt ist (vgl. BVerwG, Beschluss vom 17. September 2019 – 5 P 6.18 – juris Rn. 27). Nach diesen Maßstäben ist die Zustimmungsverweigerung des Antragstellers nicht schon deshalb unbeachtlich, weil seine Begründung nicht die im anlassgebenden Vorgang beantragte Mitbestimmung zur Einstellung, sondern den Mitbestimmungstatbestand der Eingruppierung betreffen würde. Der Beteiligten ist zwar zuzugeben, dass die Einstellung einerseits und die Eingruppierung andererseits als eigenständige mitbestimmungspflichtige Maßnahmen zu verstehen sind (vgl. BVerwG, Beschluss vom 22. Oktober 2007 – 6 P 1.07 – juris Rn. 23). Unter Einstellung ist dabei die Eingliederung eines neuen Beschäftigten in die Dienststelle zu verstehen, die regelmäßig mit der Begründung eines Rechtsverhältnisses (Beamtenverhältnis, Arbeitsverhältnis) verbunden ist. Jedenfalls im Anwendungsbereich des Mitbestimmungsgesetzes Schleswig-Holstein, das anders als das Bundespersonalvertretungsgesetz in § 78 Abs. 1 Nr. 1 und 4 die Einstellung und die Eingruppierung nicht als eigene Mitbestimmungstatbestände ausweist, gilt nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts aber weiterhin, dass sich die Mitbestimmung bei der Einstellung auf die Modalitäten der Eingliederung bezieht, nämlich auf die zur Einstellung vorgesehene Person, auf die von ihr auszuübende Tätigkeit und, soweit es sich um Arbeiter und Angestellte handelt, auf die mit der Übertragung der Tätigkeit verbundene tarifliche Bewertung (vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 15. November 1995 – 6 P 53/93 – juris Rn. 12 f. und vom 30. September 1983 – 6 P 4.82 – juris Rn. 11). Nicht Gegenstand der Mitbestimmung ist hingegen das in aller Regel zu begründende Beschäftigungsverhältnis, und zwar weder hinsichtlich der Art (Beamten- oder Arbeitsverhältnis) noch in Bezug auf seinen (durch einzelvertragliche Abreden näher festzulegenden) Inhalt. Das Beamtenverhältnis ist schon infolge seiner gesetzlichen Regelung einer Mitbestimmung nicht zugänglich. Der Arbeitsvertrag unterliegt, soweit nicht Rechtsvorschriften oder tarifliche Regelungen seinen Inhalt unmittelbar festlegen oder doch vorherbestimmen, der Vereinbarung der Vertragsparteien. Deren Gestaltungsfreiheit soll durch die Mitbestimmung nicht eingeengt werden. Insbesondere soll dem Personalrat nicht die Möglichkeit eröffnet werden, auf den Inhalt des Arbeitsvertrages Einfluss zu nehmen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 15. November 1995 – 6 P 53/93 – juris Rn. 12, 15). Ausgehend hiervon betrifft die vom Antragsteller gegebene Begründung die Modalitäten der Eingliederung und damit sein Mitbestimmungsrecht bei der Einstellung. Er hat in seiner vom 2. September 2021 (Bl. 10 der Gerichtsakte) gegebenen Begründung zwar auch geltend gemacht, dass die von der Dienststelle genannten Tätigkeiten der betreffenden studentischen Hilfskräfte dem Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst der Länder unterfielen und die Dienststelle deshalb eine entsprechende Eingruppierung nach der Entgeltordnung zum TV-L vorzunehmen habe. Anknüpfungspunkt hierfür ist jedoch sein Einwand, wonach das zugrundeliegende Tätigkeitsprofil keine Einstellung als studentische Hilfskraft erlaube, weil es sich – so der Antragsteller ausdrücklich – hierbei nicht um wissenschaftliche Hilfstätigkeiten für Studenten bzw. wissenschaftliche Hilfskräfte handele. Auch wenn wissenschaftliches Personal bisweilen nichtwissenschaftliche Tätigkeiten ausüben würde, müssten die wissenschaftlichen Tätigkeiten überwiegen. Mit dieser Begründung nimmt der Antragsteller im Sinne der Wahrung des Friedens in der Dienststelle das kollektive Interesse an einem aufgabenbezogenen einheitlichen Vergütungsgefüge wahr. Der Sinn und Zweck der Beteiligung des Personalrats bei der Einstellung besteht im kollektiven Schutz der in der Dienststelle tätigen Beschäftigten und ihrer hierbei zu berücksichtigenden Interessen. Die Mitbestimmung bei der Einstellung soll insbesondere verhindern, dass durch eine unsachliche Beurteilung einzelne Arbeitnehmer bevorzugt, andere dagegen benachteiligt werden (vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 22. Oktober 2007 – 6 P 1.07 – juris Rn. 24, und vom 15. November 1995 – 6 P 53.93 – juris Rn. 15). Bei verständiger Würdigung seiner Begründung geht es dem Antragsteller genau darum, wenn er sich in seinen ergänzenden Ausführungen vom 1. Oktober 2021 (Bl. 12 der Gerichtsakte) namentlich auf die Wahrung des Gleichbehandlungsgrundsatzes bezieht. Mit der Begründung seiner Zustimmungsverweigerung rügt er die nach seiner Auffassung fehlerhafte Bewertung der angeführten Tätigkeiten als solche einer studentischen Hilfskraft und die sich hieraus ergebende Schlechterstellung der einzustellenden Studenten gegenüber regulären Tarifbeschäftigten. Der Antragsteller nimmt mit dieser Begründung seiner Zustimmungsverweigerung auch keine Vertragsinhaltskontrolle vor, zu der er nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts nicht befugt ist (vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 22. Oktober 2007 – 6 P 1.07 – juris Rn. 24 und vom 15. November 1995 – 6 P 53.93 – juris Rn. 15). Abgesehen davon, dass dem Antragsteller die im verfahrensauslösenden Mitbestimmungsverfahren geschlossenen Arbeitsverträge bei seiner Beschlussfassung gar nicht vorlagen, wendet er sich mit seiner Begründung nicht etwa gegen die einzelnen Beschäftigungsverhältnisse und konkrete individualarbeitsvertragliche Regelungen. Er macht lediglich geltend, dass es sich bei den Tätigkeiten, die die einzustellenden Studenten im Bereich der Universitätsbibliothek wahrnehmen sollen, nicht um Tätigkeiten studentischer Hilfskräfte handelt, die nach § 1 Abs. 3 Buchst. c TV-L vom Geltungsbereich dieses Tarifvertrags ausgenommen sind. Die Zustimmungsverweigerung liegt auch nicht deshalb außerhalb der Mitbestimmung, weil die vom Antragsteller angeführte Begründung offensichtlich unzutreffend oder verfehlt wäre. Im Gegenteil spricht vieles dafür, dass der Antragsteller zu Recht geltend macht, dass die von der Dienststelle angeführten Tätigkeiten keine Einstellung der betreffenden Studenten als studentische Hilfskräfte rechtfertigt und diese daher auch nicht der Ausnahmevorschrift des § 1 Abs. 3 Buchst. c TV-L unterfallen. Entgegen der Annahme der Beteiligten ist es nicht nur vertretbar, sondern sogar naheliegend, dass nicht schon jedwede Unterstützungstätigkeit eines Studenten für das hauptberufliche wissenschaftliche Personal in Forschung und Lehre zu einem Ausschluss vom Geltungsbereich des Tarifvertrags für den öffentlichen Dienst der Länder nach § 1 Abs. 3 Buchst. c TV-L führt, sondern dieser vielmehr die Erbringung einer wissenschaftlichen Hilfstätigkeit voraussetzt (so auch Dannenberg, in Rinck/Böhle/Pieper/Geyer, BeckOK TV-L, 65. Ed., Stand: 1. September 2022, § 1 Rn. 40a unter Verweis auf LAG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 5. Juni 2018 – 7 Sa 134/18 –; ebenso LAG Nürnberg, Urteil vom 10. März 2020 – 6 Sa 322/19 – juris Rn. 43). Die Tarifvertragsparteien haben den Begriff der studentischen Hilfskräfte in der Niederschriftserklärung zu § 1 Abs. 3 TV-L näher erläutert. Sie gehen danach davon aus, dass studentische Hilfskräfte Beschäftige sind, zu deren Aufgabe es gehört, das hauptberufliche wissenschaftliche Personal in Forschung und Lehre sowie bei außeruniversitären Einrichtungen zu unterstützen. Mit dieser Erläuterung zu der Ausnahmevorschrift in § 1 Abs. 3 Buchst. c TV-L, die schon nach allgemeinen Auslegungsgrundsätzen eng auszulegen ist, haben sich die Tarifvertragsparteien erkennbar an den Anwendungsbereich der Befristung von Arbeitsverträgen zur Erbringung wissenschaftlicher oder künstlerischer Hilfstätigkeiten mit Studierenden in § 6 Satz 1 WissZeitVG angelehnt. In dieser Norm wird zwar der Begriff der studentischen Hilfskraft nicht erwähnt, er wurde jedoch – wie sich aus den Gesetzgebungsmaterialien ergibt – während des Gesetzgebungsverfahrens zum Wissenschaftszeitvertragsgesetz dem einheitlichen Begriff des „wissenschaftlichen Personals“ in § 1 Abs. 1 WissZeitVG zugeordnet (vgl. BAG, Urteil vom 30. Juni 2021 – 7 AZR 245/20 – juris Rn. 31 m.w.N.). Für die Beschäftigung als studentische Hilfskraft genügt danach nicht jede Hilfs- oder Unterstützungstätigkeit, die dem hauptberuflichen wissenschaftlichen Personal und damit der Wissenschaft in irgendeiner Weise von Nutzen ist, vielmehr muss es sich um eine wissenschaftliche Hilfstätigkeit handeln. Die Beschäftigung muss auf die Erledigung wissenschaftsspezifischer Aufgaben gerichtet sein. Studentische Hilfskräfte sind mithin Personen, die für in Forschung und Lehre tätige Personen unterstützende und zuarbeitende Tätigkeiten verrichten bzw. zur Mithilfe und Unterstützung bei bestimmten wissenschaftlichen Arbeiten angestellt sind. Eine Hilfstätigkeit ist nur dann wissenschaftlich im Sinne von § 6 Satz 1 WissZeitVG, wenn sie dadurch einen konkreten Bezug zu den originären wissenschaftlichen Dienstleistungen aufweist, dass die wissenschaftliche Arbeit in Forschung und Lehre unmittelbar – etwa durch Entlastung von Routinearbeiten – unterstützt wird. Zu diesem Aufgabenprofil zählen etwa die wissenschaftliche Arbeit anderer am Lehrstuhl unterstützende Tätigkeiten wie die Korrektur von Klausuren und sonstiger Übungsarbeiten, die Zusammenstellung wissenschaftlicher Materialien oder die sonstige unmittelbare Unterstützung von Hochschullehrern bei deren wissenschaftlicher Arbeit (vgl. BAG, Urteile vom 30. Juni 2021 – 7 AZR 245/20 – juris Rn. 14 und vom 8. Juni 2005 – 4 AZR 396/04 – juris Rn. 17). Abzugrenzen davon sind die technischen bzw. verwaltungsmäßigen Tätigkeiten, wie die Erledigung von Aufgaben im Sekretariat oder in der Bibliothek. Mit einer solchen Unterscheidung wird auch für den Bereich der wissenschaftlichen Hilfstätigkeiten dem Gedanken des Wissenschaftszeitvertragsgesetzes Rechnung getragen, dass sich eine auf dieses Gesetz gestützte sachgrundlose Befristung aus der Qualifikationsmöglichkeit des Mitarbeiters rechtfertigt, also auch aus der Qualifikationsmöglichkeit des studentischen Mitarbeiters (vgl. LAG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 5. Juni 2018 – 7 Sa 143/18 – juris Rn. 43). Nichts anderes gilt für den Begriff der studentischen Hilfskräfte in § 69 Abs. 1 HSG. Auch das Hochschulgesetz geht davon aus, dass nicht jedwede Unterstützungstätigkeit für das hauptberufliche wissenschaftliche Personal genügt, sondern die von den Studenten zu erbringenden Dienstleistungen einen wissenschaftlichen Bezug aufweisen. Daran ändert auch die ergänzende Umschreibung der Einsatzmöglichkeiten in § 69 Abs. 1 Halbs. 2 HSG nichts, wonach studentische Hilfskräfte auch Dienstleistungen in Bibliotheken, Rechenzentren und in der Krankversorgung erbringen können. Mit der Einführung der Personalkategorie der studentischen und wissenschaftlichen Hilfskräfte mit dem Hochschulgesetz vom 28. Februar 2007 (GVOBl. Schl.-H. S. 184) sollten die Hochschulen nach den Vorstellungen des Gesetzgebers die Möglichkeit erhalten, zusätzliche Dienstleistungen in Forschung und Lehre zu erbringen. Namentlich sollten Lehrveranstaltungen sinnvoll unterstützt und ergänzt und die Qualität der Lehre durch zusätzliche Tutorien bereichert werden. Den studentischen wissenschaftlichen Hilfskräften sollte sich damit zugleich die Möglichkeit der eigenen wissenschaftlichen Weiterbildung eröffnen (vgl. LT-Drs. 16/2007, S. 68). Die mit dem Gesetz zur Änderung des Hochschulgesetzes und weiterer Rechtsvorschriften vom 4. Februar 2011 (GVOBl. Schl.-H. S. 34) angefügte Ergänzung in § 69 Abs. 1 Halbs. 2 HSG dient vor diesem Hintergrund lediglich der Klarstellung, ändert aber nichts daran, dass die Beschäftigung im Zusammenhang mit dem Studium der studentischen oder wissenschaftlichen Hilfskraft stehen muss (LT-Drs. 17/994, S. 28). Dieses Begriffsverständnis liegt im Übrigen offenbar auch den nach Auskunft der Antragstellerin bei der Einstellung studentischer Hilfskräfte verwendeten Arbeitsverträgen zugrunde, die ausdrücklich auf § 6 WissZeitVG und § 69 Abs. 3 HSG Bezug nehmen und die Tätigkeit einer studentischen Hilfskraft in § 2 Nr. 1 Satz 1 dahingehend beschreiben, dass ihnen „wissenschaftliche Dienstleistungen/Dienstleistungen in Forschung und Lehre sowie die Durchführung von Tutorien“ obliegen. Ausgehend von dieser Definition einer studentischen Hilfskraft wendet der Antragsteller zu Recht ein, dass die Bewertung der Tätigkeit der einzustellenden studentischen Hilfskräfte im anlassgebenden Sachverhalt nicht der Tätigkeit einer gemäß § 1 Abs. 3 Buchst. c TV-L vom Geltungsbereich dieses Tarifvertrags ausgenommenen studentischen Hilfskraft entspricht, wenn diese ganz oder überwiegend an der Servicetheke der Universitätsbibliothek mit den von der Dienststelle angegebenen und im Hilfsantrag zu 1) wiedergegebenen Tätigkeiten beschäftigt werden. Diesem Tätigkeitsprofil fehlt es an der erforderlichen Nähe zu wissenschaftlichen Tätigkeiten des hauptberuflichen wissenschaftlichen Personals. Die genannten Aufgaben weisen in der Gesamtschau keinen Bezug zu dem Prozess, Erkenntnisse mit Methoden der Wissenschaft zu gewinnen oder sie zur Vermittlung in eine bestimmte inhaltliche Form zu bringen (vgl. hierzu auch LAG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 5. Juni 2018 – 7 Sa 143/18 – juris Rn. 44). Ein solcher Bezug ergibt sich für die Tätigkeit im Bereich der Universitätsbibliothek auch nicht schon aus dem Umstand, dass dem hauptberuflichen wissenschaftlichen Personal hiermit der Zugang zu der für ihre Forschung und Lehre erforderlichen Literatur ermöglicht wird. Bei der Universitätsbibliothek handelt es sich nach § 6 Nr. 2 Buchst. a) der Grundordnung der Christian-Albrechts-Universität zu B-Stadt vom 1. September 2008 (NBl. MWV Schl.-H. S. 187) i.d.F. der 8. Änderung vom 26. September 2022 um eine zentrale Einrichtung der Universität. Nach dem Vorbringen der Beteiligten erbringt sie Dienstleistungen für die Hochschule insgesamt und schafft damit zwar die Grundlagen für ein wissenschaftliches Arbeiten. Ihr sind als solcher aber keine eigenen wissenschaftlichen Aufgaben zugewiesen. Dementsprechend werden die betreffenden studentischen Hilfskräfte organisatorisch auch weder einer Fakultät noch einem Lehrstuhl zugeordnet, sondern der „Leitung Benutzung“ der Universitätsbibliothek, die selbst keine Forschung und Lehre betreibt. Mit den bei der Einstellung im anlassgebenden Sachverhalt beschriebenen Tätigkeiten sollen die studentischen Hilfskräfte mithin nicht anderen bei Forschung und Lehre unterstützend zuarbeiten. Sie sollen vielmehr ausschließlich mit bibliothekarischen Verwaltungsaufgaben betraut werden, die keinen Zusammenhang mit ihrem eigenen Studium aufweisen. Gerichtskosten werden nicht erhoben (§ 2 Abs. 2 GKG, § 88 Abs. 2 MBG Schl.-H. i.V.m. § 2a Abs. 1, § 80 Abs. 1 ArbGG).