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Beschluss

12 B 5/25

Schleswig-Holsteinisches Verwaltungsgericht 12. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGSH:2025:0430.12B5.25.00
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Tenor
Der Antrag wird abgelehnt. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens. Der Streitwert wird auf 5.000,00 € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Der Antrag wird abgelehnt. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens. Der Streitwert wird auf 5.000,00 € festgesetzt. Der Antrag der Antragstellerin, dem Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung vorläufig bis zum rechtskräftigen Abschluss des Hauptsacheverfahrens zu untersagen, sie auf Grundlage der Untersuchungsanordnung vom 23.01.2025 zur Überprüfung der allgemeinen Dienstfähigkeit amtsärztlich untersuchen und begutachten zu lassen, bleibt ohne Erfolg. Da es sich bei der angegriffenen Untersuchungsanordnung vom 23.01.2025 um eine behördliche Verfahrenshandlung gemäß § 44a Satz 1 VwGO handelt und sie aus diesem Grund nicht in einem Hauptsacheverfahren isoliert anfechtbar ist, wird der Antrag gemäß § 122 Abs. 1 i. V. m. § 88 VwGO dahingehend ausgelegt, dass die Antragstellerin beantragt, dem Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung vorläufig zu untersagen, sie aufgrund der Anordnung vom 23.01.2025 ärztlich untersuchen zu lassen (vgl. VG Wiesbaden, Beschluss vom 07.06.2022 – 3 L 240/22.WI –, juris Rn. 23). So ausgelegt ist der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Sicherungsanordnung gemäß § 123 Abs. 1 Satz 1 VwGO statthaft und auch im Übrigen zulässig. Wegen des Grundsatzes des effektiven Rechtsschutzes (Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG) ist die Untersuchungsanordnung selbstständig im Rahmen des einstweiligen Rechtsschutzes überprüfbar, obgleich es sich hierbei nicht um einen Verwaltungsakt im Sinne des § 106 Abs. 1 LVwG, sondern um eine behördliche Verfahrenshandlung gemäß § 44a Satz 1 VwGO handelt (vgl. BVerfG, Beschluss vom 14.01.2022 – 2 BvR 1528/21 –, juris Rn. 17 ff.). Der Antrag ist jedoch unbegründet. Nach der Vorschrift des § 123 Abs. 1 Satz 1 VwGO kann eine einstweilige Anordnung zur Sicherung eines Rechts der – hier − Antragstellerin erlassen werden, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustandes die Verwirklichung dieses Rechts vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Hierbei sind eine besondere Eilbedürftigkeit (Anordnungsgrund) und das Bestehen eines zu sichernden Rechts (Anordnungsanspruch) glaubhaft zu machen (vgl. § 123 Abs. 3 VwGO, § 920 Abs. 2, § 294 ZPO). Die Antragstellerin hat keinen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht. Die streitgegenständliche Untersuchungsanordnung vom 23.01.2025 ist in rechtlicher Hinsicht nicht zu beanstanden. Rechtsgrundlage für die Untersuchungsanordnung ist § 41 Abs. 1 Satz 1 LBG. Danach ist der Beamte verpflichtet, sich nach Weisung des Dienstvorgesetzten ärztlich untersuchen zu lassen, wenn Zweifel an der Dienstfähigkeit des Beamten bestehen. Eine Untersuchungsanordnung muss wegen des mit ihr verbundenen Eingriffs in die grundrechtsbewehrte persönliche Sphäre des Beamten nach dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit bestimmten formellen und inhaltlichen Anforderungen genügen. Sie hat zur Voraussetzung, dass aufgrund hinreichend gewichtiger tatsächlicher Umstände zweifelhaft ist, ob der Beamte wegen seines körperlichen Zustands oder aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr in der Lage ist, die Dienstpflichten seines abstrakt-funktionellen Amtes zu erfüllen (vgl. BVerwG, Urteil vom 30.05.2013 – 2 C 68.11 –, juris Rn. 19; OVG Schleswig, Beschluss vom 31.01.2023 – 2 MB 13/22 –, juris Rn. 10). Die Behörde muss die tatsächlichen Umstände, auf die sie die Zweifel an der Dienstfähigkeit stützt, sowie Art und Umfang der beabsichtigten Untersuchungsmaßnahmen in der Anordnung angeben (BVerwG, Beschluss vom 14.03.2019 – 2 VR 5.18 –, juris Rn. 43). Der Beamte muss anhand der darin gegebenen Begründung entnehmen können, was konkret der Anlass ist und ob das in der Anordnung Verlautbarte die Zweifel an seiner Dienstfähigkeit zu rechtfertigen vermag (vgl. BVerwG, Beschluss vom 10.04.2014 – 2 B 80.13 –, juris Rn. 10). Gleichermaßen muss es für den Beamten überprüfbar sein, ob die beabsichtigten Untersuchungsmaßnahmen verhältnismäßig sind, so dass diese nicht frei dem Amtsarzt überlassen werden dürfen. Dementsprechend muss sich der Dienstherr bereits im Vorfeld des Erlasses einer Untersuchungsanordnung nach entsprechender sachkundiger ärztlicher Beratung zumindest in den Grundzügen darüber klarwerden, in welcher Hinsicht Zweifel am körperlichen Zustand oder der Gesundheit des Beamten bestehen und welche ärztlichen Untersuchungen zur endgültigen Klärung geboten sind (BVerwG, Urteil vom 30.05.2013 – 2 C 68.11 –, juris Rn. 23). Entspricht die Anordnung nicht diesen Anforderungen, können Mängel nicht nachträglich durch Nachschieben von Gründen geheilt werden (BVerwG, Urteil vom 26.04.2012 – 2 C 17.10 –, juris Rn. 21). Diesen Anforderungen genügt die Untersuchungsanordnung vom 23.01.2025. Entgegen der Auffassung der Antragstellerin hat der Antragsgegner die tatsächlichen Umstände benannt, die aus seiner Sicht dazu führen, dass Zweifel an der Dienstfähigkeit der Antragstellerin gemäß § 26 Abs. 1 Satz 1 BeamtStG bestehen. Die Untersuchungsanordnung verweist bezüglich der tatsächlichen Umstände auf „diverse Auffälligkeiten im Rahmen ihrer schulischen Tätigkeit“, welche im Gespräch am 07.01.2025 und im Schreiben über die sofortige Freistellung vom 07.01.2025 näher beschrieben seien. Hierdurch war für die Antragstellerin ohne weiteres erkennbar, welche Vorfälle zur Begründung der Anordnung herangezogen wurden (vgl. BVerwG, Urteil vom 27.06.2024 – 2 C 17.23 –, juris Rn. 24). Das Schreiben vom 07.01.2025, mit welchem die sofortige Freistellung der Antragstellerin vom Dienst verfügt wurde, nimmt Bezug auf die Beobachtungen und Beschreibungen des Schulleiters. Dieser habe sichtbare Symptome einer starken Überforderung wahrgenommen. Die Antragstellerin habe im Rahmen von Hospitationen oft verwirrt und abwesend gewirkt. Trotz intensiver Hilfestellungen sei es der Antragstellerin nicht gelungen, einfachste organisatorische schulische Abläufe, Absprachen und Verbindlichkeiten nachhaltig umzusetzen und einzuhalten. Täglich habe die Schulleitung vor Unterrichtsbeginn die Tagesstruktur erläutern müssen. Trotzdem sei die Antragstellerin wiederholt nicht im zugewiesenen Unterricht erschienen, sondern sei stattdessen in andere Klassen gegangen, habe ohne Auftrag einzelne Lerngruppen betreut, sich beliebige Aufgaben gesucht oder sich anderweitig im Gebäude aufgehalten. Auch hier habe sie, genauso wie in der Kommunikation mit dem Lehrerkollegium oder Eltern, verwirrt, desorientiert und abwesend gewirkt. Diese Umstände begründen aus Sicht der Kammer das Erfordernis einer erneuten amtsärztlichen Untersuchung. Es bestehen berechtigte Zweifel an der Fähigkeit der Antragstellerin, weiterhin die Pflichten ihres abstrakt-funktionellen Amtes, nämlich das einer Realschullehrkraft im Organisationsbereich des Antragsgegners zu erfüllen. Als Lehrkraft muss die Antragstellerin in der Lage sein, sich an gewöhnliche organisatorische Abläufe zu halten. Die Durchführung des Unterrichts in den ihr zugewiesenen Schulklassen gehört zu den Kernaufgaben einer Lehrkraft. Der Antragsgegner muss sich diesbezüglich darauf verlassen können, dass die Antragstellerin den Unterricht durchführt und dabei auch die Aufsicht über die teilnehmenden Schüler übernimmt. Die vorgenannten Umstände lassen Zweifel aufkommen, ob die Antragstellerin hierzu gesundheitlich in der Lage ist. Die Beobachtungen des Schulleiters gehen dabei deutlich über – grundsätzlich zu erwartende – bloße Unsicherheiten einer Lehrkraft an einer neuen Dienststelle hinaus. Vorliegend steht der erneuten Untersuchungsanordnung auch nicht entgegen, dass die Antragstellerin bereits am 20.07.2023 und zuletzt am 11.06.2024 amtsärztlich untersucht worden ist. Denn die in der Zeit ihrer Tätigkeit an der Gemeinschaftsschule XXX im Jahr 2024 zutage getretenen Umstände legen den Schluss nahe, dass sich der Gesundheitszustand der Antragstellerin seit ihrer letzten amtsärztlichen Untersuchung in relevanter Weise verändert hat (vgl. OVG Schleswig, Beschluss vom 31.01.2023 – 2 MB 13/22 –, juris Rn. 4). Ausweislich der amtsärztlichen Begutachtung vom 18.06.2024 habe sich der psychische Zustand der Antragstellerin deutlich gebessert und stabilisiert, so dass mit einer vollen Leistungsfähigkeit als Lehrerin nach einer Wiedereingliederungsmaßnahme zu rechnen sei. Dabei sei die Krankheitsentwicklung eng mit dem damaligen dienstlichen Umfeld verbunden. Eine Verschlechterung des psychischen Zustands bis hin zu einer erneuten Dienstunfähigkeit sei daher zu erwarten, wenn die Antragstellerin ihre dienstliche Tätigkeit weiter an der damaligen Schule ausübe. Ein Schulwechsel sei daher erforderlich. Eine Diensttätigkeit an einer anderen Schule vorausgesetzt, sei innerhalb der nächsten sechs Monate mit einer vollen Dienstfähigkeit nach einer Wiedereingliederungsmaßnahme zu rechnen. In der Folge wurde die Antragstellerin zum 01.09.2024 an ihre derzeitige Schule abgeordnet. Da die vorgenannten Auffälligkeiten entgegen der Prognose des Amtsarztes erst an der neuen Schule auftraten, durfte der Antragsgegner abermals eine amtsärztliche Untersuchung veranlassen, um zu klären, ob und unter welchen Umständen die Antragstellerin dienstfähig ist. Der Antragsgegner musste die Art und den Umfang der amtsärztlichen Untersuchung auch nicht weiter eingrenzen. Denn wenn dem Dienstherrn keinerlei weitergehende Erkenntnisse über die Erkrankung des Beamten zur Verfügung stehen, kann er die Untersuchungsanordnung auch nicht weiter konkretisieren (vgl. BVerwG, Urteil vom 27.06.2024 – 2 C 17.23 –, juris Rn. 27). Der Antragsgegner konnte die Art oder den Umfang nicht auf eine (ausschließlich) psychische Untersuchung beschränken. Denn ausweislich beider bereits eingeholten amtsärztlichen Stellungnahmen vom 24.07.2023 und vom 18.06.2024 liegt grundsätzlich eine Dienstfähigkeit der Antragstellerin vor. Die dort genannten psychischen Probleme der Antragstellerin waren jeweils auf die besondere Konfliktsituation an ihrer damaligen Schule gestützt. Der vorgeschlagene Schulwechsel ist inzwischen erfolgt und führte entgegen der amtsärztlichen Prognose nicht zu einer Wiederherstellung der vollständigen Dienstfähigkeit. Mangels medizinischen Sachverstands kann der Antragsgegner daher nicht beurteilen, worauf das auffällige Verhalten der Antragstellerin beruht. Auch aussagekräftige Dienstunfähigkeitsbescheinigungen, welche den Zustand der Antragstellerin konkretisieren könnten, liegen dem Antragsgegner nicht vor, da sie mit Wirkung vom 07.01.2025 vom Dienst freigestellt worden ist. Dabei entspricht es der – auch in gesundheitlicher Hinsicht bestehenden – Fürsorgepflicht des Antragsgegners, die Antragstellerin unmittelbar einer Untersuchung durch den Amtsarzt zu unterziehen, um die Ursachen für die Symptomatik der Antragstellerin aufzuklären, anstelle die Eingrenzung der Ursachen in die Hände der Antragstellerin und der von ihr ggf. aufzusuchenden Ärzte zu legen. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 53 Abs. 2 Nr. 1, 52 Abs. 2 GKG.