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Beschluss

2 MB 13/22

Oberverwaltungsgericht für das Land Schleswig-Holstein 2. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGSH:2023:0131.2MB13.22.00
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Leitsätze
1. Eine weitere Untersuchung nach § 44 Abs. 6 BBG im Widerspruchsverfahren gegen die Versetzung in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit ist nicht erforderlich, wenn nicht erkennbar ist, dass sich der Gesundheitszustand der Beamtin bzw. des Beamten seit Erlass des Ausgangsbescheids in relevanter Weise geändert hätte, oder diese eine Aussage zu weiteren gesundheitlichen Anforderungen für andere Tätigkeiten treffen soll.(Rn.3) 2. Wenn es einer Beamtin oder einem Beamten aus gesundheitlichen Gründen nicht möglich ist, den Ort, an dem die sich aus dem abstrakt-funktionellen Amt ergebenden Dienstpflichten zu erfüllen sind bzw. erfüllt werden können, zu erreichen, begründet dies eine Unfähigkeit der Erfüllung der Dienstpflichten und damit eine Dienstunfähigkeit.(Rn.27) 3. Bei Beamtinnen bzw. Beamten, welche nach § 4 Abs. 4 PostPersRG der Telekom Placement Services (TPS, zuvor Vivento) zugewiesen wurden, ist Anknüpfungspunkt für die Frage der Dienstunfähigkeit der in der Zuweisungsverfügung festgelegte mögliche Aufgabenkreis. Soweit ein solcher nicht festgelegt wurde, ist der Maßstab für die Dienstunfähigkeit weiter zu erörtern (mögliche Ansatzpunkte werden näher ausgeführt).(Rn.12)
Tenor
Auf die Beschwerde des Antragstellers wird der Beschluss des Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgerichts - 12. Kammer - vom 5. Juli 2022 geändert: Es wird im Wege der einstweiligen Anordnung festgestellt, dass der Antragsteller vorläufig bis zu einer Entscheidung im Hauptsacheverfahren nicht verpflichtet ist, der Anordnung der Antragsgegnerin vom 11. April 2022 über eine amtsärztliche Untersuchung Folge zu leisten. Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Instanzen. Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 5.000 Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Eine weitere Untersuchung nach § 44 Abs. 6 BBG im Widerspruchsverfahren gegen die Versetzung in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit ist nicht erforderlich, wenn nicht erkennbar ist, dass sich der Gesundheitszustand der Beamtin bzw. des Beamten seit Erlass des Ausgangsbescheids in relevanter Weise geändert hätte, oder diese eine Aussage zu weiteren gesundheitlichen Anforderungen für andere Tätigkeiten treffen soll.(Rn.3) 2. Wenn es einer Beamtin oder einem Beamten aus gesundheitlichen Gründen nicht möglich ist, den Ort, an dem die sich aus dem abstrakt-funktionellen Amt ergebenden Dienstpflichten zu erfüllen sind bzw. erfüllt werden können, zu erreichen, begründet dies eine Unfähigkeit der Erfüllung der Dienstpflichten und damit eine Dienstunfähigkeit.(Rn.27) 3. Bei Beamtinnen bzw. Beamten, welche nach § 4 Abs. 4 PostPersRG der Telekom Placement Services (TPS, zuvor Vivento) zugewiesen wurden, ist Anknüpfungspunkt für die Frage der Dienstunfähigkeit der in der Zuweisungsverfügung festgelegte mögliche Aufgabenkreis. Soweit ein solcher nicht festgelegt wurde, ist der Maßstab für die Dienstunfähigkeit weiter zu erörtern (mögliche Ansatzpunkte werden näher ausgeführt).(Rn.12) Auf die Beschwerde des Antragstellers wird der Beschluss des Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgerichts - 12. Kammer - vom 5. Juli 2022 geändert: Es wird im Wege der einstweiligen Anordnung festgestellt, dass der Antragsteller vorläufig bis zu einer Entscheidung im Hauptsacheverfahren nicht verpflichtet ist, der Anordnung der Antragsgegnerin vom 11. April 2022 über eine amtsärztliche Untersuchung Folge zu leisten. Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Instanzen. Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 5.000 Euro festgesetzt. Die zulässige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts vom 5. Juli 2022 ist begründet. Das fristgerecht eingereichte Beschwerdevorbringen rechtfertigt es nach Maßgabe des § 146 Abs. 4 Satz 3 und 6 VwGO, die angefochtene Entscheidung wie begehrt zu ändern und dem Antrag stattzugeben. Das Verwaltungsgericht hat den Antrag, im Wege der einstweiligen Anordnung festzustellen, dass der Antragsteller vorläufig bis zu einer Entscheidung im Hauptsacheverfahren nicht verpflichtet ist, der Anordnung der Antragsgegnerin vom 11. April 2022 über eine amtsärztliche Untersuchung Folge zu leisten, hilfsweise, die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs vom 15. April 2022 gegen die Anordnung der Antragsgegnerin über eine amtsärztliche Untersuchung vom 11. April 2022 festzustellen, mit dem angefochtenen Beschluss abgelehnt. Für den Hauptantrag fehle es am Anordnungsgrund. Rechtsgrundlage für die Untersuchungsanordnung sei § 44 Abs. 6 BBG. Es bestünden Zweifel an der Dienstfähigkeit des Antragstellers. Der Hilfsantrag sei bereits unzulässig, da die Anordnung keinen Verwaltungsakt darstelle. Hiervon ausgehend rügt der Antragsteller zu Recht, dass eine Erforderlichkeit einer erneuten Untersuchung nicht ersichtlich ist. Der Dienstherr ist nach § 44 Abs. 6 BBG zu einer Untersuchungsaufforderung berechtigt, wenn Zweifel an der Dienstunfähigkeit der Beamtin oder des Beamten bestehen. Aufgrund hinreichend gewichtiger tatsächlicher Umstände muss zweifelhaft sein, ob die Beamtin oder der Beamte wegen ihres oder seines körperlichen Zustandes oder aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr in der Lage ist, die Dienstpflichten ihres bzw. seines abstrakt-funktionellen Amtes zu erfüllen. Dies ist anzunehmen, wenn Umstände vorliegen, die bei vernünftiger, lebensnaher Einschätzung die ernsthafte Besorgnis begründen, die betroffene Beamtin bzw. der betroffene Beamte sei dienstunfähig. Der Aufforderung müssen tatsächliche Feststellungen zugrunde liegen, die die Dienstunfähigkeit der Beamtin bzw. des Beamten als naheliegend erscheinen lassen (stRspr, vgl. BVerwG, Urteil vom 30. Mai 2013 - 2 C 68.11 -, juris Rn. 19-20; Beschluss vom 14. März 2019 - 2 VR 5.18 -, juris Rn. 42-44). Zudem muss die Untersuchung für die Feststellung der Dienstfähigkeit der Beamtin bzw. des Beamten erforderlich sein (BVerfG, Kammerbeschluss vom 14. Januar 2022 - 2 BvR 1528/21 -, juris Rn. 25). Es gibt keine Anhaltspunkte, dass sich der Gesundheitszustand des Antragstellers in relevanter Weise seit Erlass des Ausgangsbescheides geändert hätte und deshalb eine erneute Untersuchung erforderlich wäre (hierzu 1). Soweit die Frage der Dienstunfähigkeit des Antragstellers auf Grundlage der bisherigen Feststellungen gleichwohl noch nicht abschließend beurteilt werden kann, lässt sich die Erforderlichkeit einer erneuten Untersuchung damit nicht begründen, da dies auf den fehlenden Feststellungen zu den einer Untersuchung zugrunde zu legenden Anforderungen, d.h. zum abstrakt-funktionellen Amt des Antragstellers beruht (hierzu 2). 1. Zu Recht macht der Antragsteller mit der Beschwerde geltend, dass eine erneute Untersuchung nicht darauf gestützt werden kann, dass sich sein Gesundheitszustand in relevanter Weise seit Erlass des Ausgangsbescheides geändert hätte. Nachdem die Antragsgegnerin 2017 eine Zuweisung des Antragstellers zu T-Systems in Hamburg beabsichtigte, machte der Antragsteller diesbezüglich gesundheitliche Einschränkungen aufgrund der Entfernung zwischen seinem Wohnort … und dem Einsatzort Hamburg geltend. Daraufhin veranlasste die Antragsgegnerin eine Eignungsuntersuchung, die am 13. September 2017 stattfand. In deren Ergebnis teilte der Facharzt für Arbeitsmedizin Dr. med. … mit (Beiakte A zu 12 A 156/20 Bl. 1), dass der Antragsteller zwar in Tagschicht von 6 bis 19 Uhr und auch 41 Stunden in der Woche einsatzfähig sei, die Fahrtzeit zur Arbeitsstätte jedoch eine Stunde Fahrtzeit nicht überschreiten dürfe und Fahrten zur Arbeitsstätte mit dem PKW grundsätzlich nicht möglich seien. Dem Antragsteller sei es aus gesundheitlichen Gründen nicht möglich, umzuziehen. Zudem bestünden Leistungsminderungen bezogen auf Arbeiten unter Zeitdruck, Arbeiten unter Termindruck, Flexibilität und Anpassungsvermögen sowie konfliktbehaftetem (externen) Kundenkontakt; hinsichtlich der Arbeitshaltung bestehe Leistungsvermögen für eine Wechseltätigkeit. Eine weitere Untersuchung am 20. August 2018 kam zum identischen Ergebnis (vgl. Beiakte A zu 12 A 156/20 Bl. 14). Mit ergänzender Stellungnahme vom 5. Oktober 2018 teilte der Arzt mit (Beiakte A zu 12 A 156/20 Bl. 21), dass sich die Aussage in Bezug auf einen Umzug „zur Zeit“ auf einen Zeitraum von einem Jahr im Voraus beziehe. Eine weitere Eignungsuntersuchung speziell betreffend die Arbeitszeit sowie Arbeitsweg und Mobilität (Pendelfähigkeit/Umzugsfähigkeit) fand am 2. April 2019 statt. Im Ergebnis wurde mitgeteilt, (Beiakte A zu 12 A 156/20 Bl. 22 ff), die Erkrankungen machten einen wohnortnahen Einsatz notwendig. Ein Umzug sei nicht möglich. Kurzzeitige Dienstreisen seien zumutbar. Im Übrigen wurden die bereits zuvor angegebenen inhaltlichen Einschränkungen bestätigt. Auf eine weitere Untersuchung am 30. August 2019 wurde festgestellt (Beiakte A zu 12 A 156/20 Bl. 33 ff.), dass die Einschränkungen weiterhin bestünden und über einen Zeitraum von sechs Monaten weiterhin bestehen würden. Auf ergänzende Nachfrage wurde mitgeteilt (Beiakte A zu 12 A 156/20 Bl. 40), dass eine Leistungsfähigkeit auch für 41 Stunden pro Woche bestünde. Anhaltspunkte dafür, dass sich die gesundheitliche Situation des Antragstellers seitdem in für die Frage der Dienstfähigkeit relevanter Weise geändert, insbesondere verbessert, hat, sind nicht ersichtlich und auch von der Antragsgegnerin nicht geltend gemacht. Soweit der Antragsteller seinerseits meint, dienstfähig zu sein, beruht dies allein auf anderen rechtlichen Wertungen ausgehend vom festgestellten Gesundheitszustand und vermag auch nicht die Notwendigkeit einer erneuten Untersuchung zu begründen. Unerheblich ist in diesem Zusammenhang ebenfalls, dass der von der Antragsgegnerin beauftragte Arzt den Antragsteller im Ergebnis der Eignungsuntersuchungen als dienstfähig angesehen hat. Denn eine begutachtende Ärztin bzw. ein begutachtender Arzt ist nicht berufen, selbst über die Dienstfähigkeit einer Beamtin bzw. eines Beamten zu befinden. Sie bzw. er ist lediglich die sachverständige Hilfsperson, die dem Dienstherrn die medizinische Sachkunde vermitteln soll, über die dieser selbst nicht verfügt, damit er auf der Grundlage der ärztlichen Expertise die allein ihm obliegende Entscheidung über eine etwaige Dienstunfähigkeit oder beschränkte Dienstfähigkeit der Beamtin bzw. des Beamten treffen und die daraus ggf. folgenden statusrechtlichen Konsequenzen ziehen kann (stRspr, vgl. BVerwG, Beschluss vom 14. März 2019 - 2 VR 5.18 -, juris Rn. 56 m. w. N.). 2. Auf Grundlage der vorstehenden gesundheitlichen Feststellungen liegt eine Dienstunfähigkeit des Antragstellers zwar nahe, kann aber nicht abschließend bewertet werden. Ob dazu noch weitere tatsächliche gesundheitliche Feststellungen und damit eine weitere Untersuchung erforderlich ist, kann erst beurteilt werden, wenn der konkrete Aufgabenbereich, an den für die Frage der Bestimmung der Dienstfähigkeit anzuknüpfen ist, bestimmt sowie die für dessen Wahrnehmung bestehende Anforderungen festgelegt wurden. Vor diesem Hintergrund wäre eine Untersuchung des Antragstellers im gegenwärtigen Verfahrensstadium des Widerspruchsverfahren gegen die Zurruhesetzung jedenfalls verfrüht und noch nicht erforderlich. Zudem wären vor einer weiteren Untersuchung zunächst die entsprechenden inhaltlichen Anforderungen an diese zu bestimmen. Dienstunfähig ist ein Beamter gemäß § 44 Abs. 1 Satz 1 BBG, wenn er wegen des körperlichen Zustandes oder aus gesundheitlichen Gründen zur Erfüllung seiner Dienstpflichten dauernd unfähig ist. Der Dienstunfähigkeitsbegriff des § 44 BBG ist amtsbezogen. Er knüpft an das Amt im abstrakt-funktionellen Sinne und damit an den Aufgabenkreis an, der dem Inhaber des jeweiligen Statusamts bei einer bestimmten Behörde auf Dauer zugewiesen ist. Beschäftigungen in diesem Funktionsbereich sind amtsangemessen und können der Beamtin bzw. dem Beamten jederzeit übertragen werden. Dienstunfähigkeit setzt damit voraus, dass bei der Beschäftigungsbehörde kein Dienstposten zur Verfügung steht, der dem statusrechtlichen Amt der Beamtin bzw. des Beamten zugeordnet und gesundheitlich für ihn geeignet ist (BVerwG, Urteil vom 5. Juni 2014 - 2 C 22.13 -, juris Rn. 14 m. w. N.). Welche Anforderungen an die Erfüllung der jeweiligen Dienstpflichten zu stellen sind, legt der Dienstherr in Ausübung seiner Organisationsgewalt fest. Diese Vorgaben bilden den Maßstab, an dem die Leistungsfähigkeit zu messen ist. Er muss deshalb auch den ärztlichen Begutachtungen zugrunde gelegt werden (BVerwG, a. a. O. Rn. 16 m. w. N.). Die Beurteilung der Dienstfähigkeit eines Beamten nach § 44 Abs. 1 Satz 1 BBG setzt damit die Bestimmung der amtsangemessenen Beschäftigungsmöglichkeiten voraus. Nur so kann geprüft und festgestellt werden, ob ein Dienstposten zur Verfügung steht, der dem statusrechtlichen Amt des Beamten zugeordnet und auch gesundheitlich für ihn geeignet ist. Bei den privatrechtlich organisierten Unternehmen der Deutschen Telekom AG gibt es keine Ämterstruktur, wie sie § 18 BBesG für Behörden vorsieht. Daher müssen die in § 18 BBesG verwendeten Begriffe der Ämter und ihrer Wertigkeit an die organisatorischen Gegebenheiten der Postnachfolgeunternehmen angepasst werden. Diese Aufgabe erfüllt § 8 PostPersRG, der anordnet, dass gleichwertige Tätigkeiten bei den Aktiengesellschaften als amtsgemäße Funktionen gelten (BVerwG, a. a. O., Rn. 15). Ob der Antragsteller nach diesen Maßgaben im Zeitpunkt der Ruhestandsversetzung dienstunfähig war, ist anhand der vorliegenden Unterlagen nicht abschließend bestimmbar. Es fehlt an einer Feststellung zum abstrakt-funktionellen Amt des Antragstellers. Welche Tätigkeiten dem Antragsteller nach § 4 Abs. 4 PostPersRG bei der Telekom Placement Services (TPS, zuvor Vivento) übertragen waren, hat das Verwaltungsgericht nicht festgestellt. Hierzu hätte zunächst ermittelt werden müssen, welcher mögliche Aufgabenkreis für den Antragsteller in der ihn betreffenden Zuweisungsverfügung festgelegt worden ist. Dieser umschreibt – wie bei einem abstrakt-funktionellen Amt – den Kreis der bei dem Tochterunternehmen möglichen amtsangemessenen Tätigkeiten. Bei einer dauerhaften Zuweisung nach § 4 Abs. 4 Satz 2 PostPersRG müssen sowohl der mögliche als auch der konkret zu erfüllende Aufgabenbereich in der Zuweisungsverfügung festgelegt werden. Nur so kann eine amtsangemessene Beschäftigung auch nach Überleitung zu einem Postnachfolgeunternehmen gewährleistet werden. Bei einer Zuweisung zu der Personalserviceagentur Vivento ist den Betroffenen nach den Erkenntnissen des Senats jedenfalls in der Vergangenheit ein Aufgabenbereich nicht zugewiesen worden. Aufgrund dieses – mit Art. 33 Abs. 5 GG und den Vorgaben des Postpersonalrechtsgesetzes nicht in Einklang stehenden – Fehlens einer amtsangemessenen Beschäftigung hat das Bundesverwaltungsgericht in entsprechenden Verfahren auch die Verpflichtung der Deutschen Telekom AG ausgesprochen, Beamtinnen bzw. Beamte auf entsprechenden Antrag hin von Vivento "wegzuversetzen". Die Bestimmung der amtsangemessenen Beschäftigungsmöglichkeiten im Falle der Zuweisung einer Beamtin bzw. eines Beamten zur Personalserviceagentur Vivento im maßgeblichen Zeitpunkt bereitet daher Schwierigkeiten (vgl. zum Ganzen BVerwG, a. a. O., Rn. 2325). Entsprechende Feststellungen zum Aufgabenbereich des Antragstellers und zu den sich aus diesem ergebenden gesundheitlichen Anforderungen hat die Antragsgegnerin im Zurruhesetzungsverfahren bisher nicht getroffen. Der Zurruhesetzungsbescheid vom 18. Mai 2020 (Beiakte A zu 12 A 156/20 Bl. 78) verhält sich dazu nicht, sondern stellt lediglich fest, dass die Feststellung zur Dienstunfähigkeit unter anderem darauf beruhe, dass eine den gesundheitlichen Anforderungen entsprechende Tätigkeit des Antragstellers bei den in Frage kommenden Einheiten der Deutschen Telekom sowie den in Frage kommenden Bundesbehörden nicht zur Verfügung stehe. Die Frage der möglichen Tätigkeit bei anderen Behörden der Antragsgegnerin wäre jedoch keine solche der Dienstunfähigkeit, sondern der anderweitigen Verwendung, § 44 Abs. 1 Satz 3, Abs. 2 BBG. Im Beschwerdeverfahren betreffend die Anordnung der Untersuchung ist es auch nicht Aufgabe des Senats, die fehlenden Feststellungen nachzuholen. Es ist wie ausgeführt zunächst Aufgabe des Dienstherrn, im Rahmen seiner Organisationsgewalt festzulegen, welche Anforderungen an die Erfüllung der jeweiligen Dienstpflichten zu stellen sind, um damit den Maßstab, an dem die Leistungsfähigkeit zu messen ist, zu bestimmen (BVerwG, a. a. O., Rn. 16 m. w. N.) und dadurch den Rahmen für die Untersuchung festzusetzen. Die sich im Hauptsacheverfahren betreffend die Zurruhesetzung stellende Frage der Dienstfähigkeit bzw. Dienstunfähigkeit des Antragstellers bedarf im vorliegenden Verfahren zwar keiner abschließenden Beantwortung. Sie liegt jedoch, anders als der Antragsteller mit seiner Rüge auch geltend macht, nahe. a) Soweit dem Antragsteller bei Vivento bzw. jetzt TPS kein konkreter Aufgabenbereich zugewiesen wurde, was der Umstand nahelegt, dass er ausweislich des Verwaltungsvorgangs seit 2007 ohne Auftrag ist, merkt der Senat jedoch vorab Folgendes zur Bestimmung des Maßstabs für die Dienstunfähigkeit an: aa) Zum einen wäre denkbar, sämtliche Aufgaben, die dem Antragsteller bei der Vivento/TPS amtsangemessen übertragen werden könnten, zugrunde zu legen. bb) Zum anderen wäre möglich, den Aufgabenbereich zugrunde zu legen, der dem Antragsteller 2017 hatte übertragen werden sollen. Hintergrund dieser Überlegung wäre, dass der Antragsteller einen Anspruch auf amtsangemessene Beschäftigung hat und nur wenn die Antragsgegnerin diesen erfüllt, überhaupt eine Dienstunfähigkeit in Betracht kommt. Entscheidend wäre daher, ob eine (abgesehen von den gesundheitlichen Gründen) zumutbare Aufgabe übertragen werden sollte. Soweit dies gegeben ist, wäre anhand dieser die Frage der Dienstfähigkeit zu prüfen. Im Falle des Antragstellers dürfte dann die 2017 beabsichtigte Übertragung einer Aufgabe bei T-Systems in Hamburg anzusetzen sein. Es sind – jenseits der vom Antragsteller vorgetragenen gesundheitlichen Einschränkungen – keine Gründe ersichtlich, dass diese Aufgabenübertragung keine amtsangemessene Beschäftigung dargestellt oder eine Zuweisung insoweit nicht zumutbar gewesen wäre. cc) Auch wäre es denkbar, den Aufgabenbereich, den der Antragsteller vor der rechtswidrigen aber bestandskräftigen Zuweisung unter Entzug eines Funktionsamtes innehatte, zugrunde zu legen wäre. Welcher dies war, ist nicht konkret ersichtlich. Aus einem internen Vermerk vom 9. Januar 2022 (Beiakte A zu 12 A 156/20 Bl. 54) ergibt sich, dass die Tätigkeit bis zum 31. Mai 2003 bei der T-Systems im Rahmen einer Beurlaubung ausgeübt worden sei, vgl. § 4 Abs. 2 PostPersRG, so dass nicht auf diese abzustellen wäre. dd) Schließlich wäre es möglich, den gesamten Bereich des Postnachfolgeunternehmens Deutsche Telekom AG (aber nicht deren Tochter- und Enkelunternehmen) zugrunde zu legen. Grundlage für diese Überlegung wäre, dass die Übertragung von Tätigkeiten bei Tochterunternehmen der Deutschen Telekom AG jeweils eine Zuweisung darstellt, vgl. § 4 Abs. 4 PostPersRG, und eine Zuweisung nach dem Bundesbeamtengesetz den Status der Beamtin bzw. des Beamten nicht berührt, § 29 Abs. 3 BBG. Inwieweit im Bereich der Postnachfolgeunternehmen aufgrund des Postpersonalrechtsgesetzes anderes gilt, wäre weiter zu prüfen. Nach der Gesetzesbegründung sollen die Regelungen des § 4 Abs. 4 PostPersRG zur Zuweisung von Tätigkeiten bei anderen Unternehmen in ihrem Anwendungsbereich das beamtenrechtliche Instrument der Abordnung ersetzen (BT-Drs. 18/3512, S. 28-29). Folge einer Abordnung ist, dass das abstrakt-funktionelle Amt bei der Stammbehörde erhalten bleibt und der Beamte bei der Abordnungsbehörde nur einen Dienstposten, ein Amt im konkret-funktionellen Sinne, übertragen bekommt. Für die Dienstunfähigkeit ist jedoch auf das abstrakt-funktionelle Amt abzustellen. In jedem Fall wäre dann jedoch allein auf die Deutsche Telekom AG, nicht aber deren Tochter(- und Enkel-) unternehmen abzustellen. Nach § 2 Abs. 1 PostPersRG in der vom 1. Januar 1995 bis zum 5. Juni 2015 geltenden Fassung wurden Beamtinnen und Beamten, deren Beschäftigungsbehörde am Tag vor Eintragung des Postnachfolgeunternehmens als Aktiengesellschaft ein Unternehmen der Deutschen Bundespost war, bei der diesem Unternehmen nachfolgenden Aktiengesellschaft beschäftigt. Nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 PostPersRG in der seit dem 6. Juni 2015 geltenden Fassung werden die Beamtinnen und Beamten bei den Postnachfolgeunternehmen beschäftigt, bei dem sie am 5. Juni 2015 beschäftigt sind. Ausweislich der Gesetzesbegründung (BT-Drs. 18/3512, S. 27) sollte durch die Neufassung die bisherige Regelung, die durch Zeitablauf weithin überholt ist, ersetzt werden, jedoch keine Änderung der Zuordnung der Beamtinnen und Beamten zu den Unternehmen erfolgen. Als beschäftigt im Sinne der Regelung sollten auch solche Beamtinnen und Beamte gelten, die beurlaubt oder abgeordnet sind oder denen eine Tätigkeit bei einem privaten Unternehmen oder einer Einrichtung ohne Dienstherrenfähigkeit zugewiesen wurde (BT-Drs. 18/3512, S. 27). Der Antragsteller war ausweislich seines Lebenslaufes (Beiakte A zu 12 A 156/20 Bl. 104) zunächst bei der Deutschen Bundespost im Bereich Fernmeldetechnik tätig. Nachfolgeunternehmen in diesem Sinne dürfte daher die Deutsche Telekom AG gewesen sein. Tochter- und Enkelunternehmen der Deutschen Telekom AG sind selbst keine Postnachfolgeunternehmen, vgl. § 38 Abs. 1 PostPersRG i. V. m. § 1 Abs. 2 Postumwandlungsgesetz sowie der Verordnung zur Bestimmung der Deutschen Bank AG als Postnachfolgeunternehmen. Nicht entscheidend ist daher, ob im gesamten Bereich der Antragsgegnerin oder sämtlicher Tochter- und Enkelunternehmen des Postnachfolgeunternehmens Deutsche Telekom AG eine dem Antragsteller gesundheitlich zumutbare Tätigkeit vorhanden ist. Für die Frage der Dienstfähigkeit des Antragstellers ist auch nicht auf sein Statusamt als Technischer Fernmeldeamtsrat bei der Antragsgegnerin als Dienstherrin, sondern auf das vom Antragsteller innegehabte abstrakt-funktionelle Amt abzustellen. Für die Dienstunfähigkeit ist nur relevant, ob bei der jeweiligen Beschäftigungsbehörde der Beamtin bzw. des Beamten kein Dienstposten zur Verfügung steht, der dem statusrechtlichen Amt des Beamten zugeordnet und für ihn geeignet ist. Nur innerhalb dieser Behörde kann sowohl der betroffenen Beamtin bzw. dem betroffenen Beamten, die bzw. der aus gesundheitlichen Gründen in der Leistungsfähigkeit eingeschränkt ist, ohne weiteres ein anderer Aufgabenbereich zugewiesen werden als auch insbesondere einer anderen Beamtin bzw. einem anderen Beamten, die bzw. der diesen Aufgabenbereich ggf. bis dahin innehatte, ihrer- bzw. seinerseits ein anderer Aufgabenbereich im Rahmen einer – ggf. auch einen Ortswechsel erfordernden – Umsetzung zugewiesen werden. Jenseits der konkreten Beschäftigungsbehörde wäre eine weiteren Voraussetzungen unterliegende Versetzung, § 28 BBG, erforderlich. Insofern sieht § 44 Abs. 1 Satz 3 BBG zwar vor, dass nicht in den Ruhestand versetzt wird, wer anderweitig verwendbar ist. Allein daraus ist jedoch bereits ersichtlich, dass die Frage einer anderweitigen Verwendung und damit eines möglichen anderweitigen Einsatzes eine andere ist als die der Dienstfähigkeit und erst in einem zweiten Schritt zu prüfen ist. Inwiefern bei Tochter- oder Enkelunternehmen der Deutschen Telekom AG, anderen Postnachfolgeunternehmen, vgl. § 4 Abs. 5 PostPersRG, oder Bundesbehörden eine alternative Verwendung in Betracht kommt, wäre erst im zweiten Schritt für die Frage einer anderweitigen Verwendung, § 44 Abs. 1 Satz 3, Abs. 2 BBG, zu prüfen. Dabei muss sich die Suche nach einer anderweitigen Verwendung zwar regelmäßig auf den gesamten Bereich des Dienstherrn erstrecken, anders als bei der Frage der Dienstunfähigkeit ist in diesem Zusammenhang jedoch nur auf Dienstposten abzustellen, die frei sind oder in einem Zeitraum von weiteren sechs Monaten voraussichtlich neu zu besetzen sind. Es besteht keine Verpflichtung anderer Behörden, personelle oder organisatorische Änderungen vorzunehmen, um eine Weiterverwendung der dienstunfähigen Beamtin bzw. des dienstunfähigen Beamten zu ermöglichen (vgl. BVerwG, Urteil vom 19. März 2015 - 2 C 37.13 -, juris Rn. 18 m. w. N.). b) Bei allen vier oben angeführten möglichen, für das abstrakt-funktionelle Amt anzusetzenden Maßstäben läge eine Dienstunfähigkeit des Antragstellers nahe, für deren Feststellung keine weitere Untersuchung erforderlich sein dürfte. Diese ergäbe sich insbesondere daraus, dass der Antragssteller ausweislich der vorliegenden Untersuchungsergebnisse wie oben ausgeführt keine Wege zur Arbeitsstätte von mehr als einer Stunde Wegstrecke zurücklegen kann, wobei die Fahrt mit dem PKW nicht möglich ist, und auch ein Umzug aus gesundheitlichen Gründen nicht in Betracht kommt. Denn wenn es einer Beamtin oder einem Beamten aus gesundheitlichen Gründen nicht möglich ist, den Ort, an dem die sich aus dem abstrakt-funktionellen Amt ergebenden Dienstpflichten zu erfüllen sind bzw. erfüllt werden können, zu erreichen, begründet dies eine Unfähigkeit der Erfüllung der Dienstpflichten und damit eine Dienstunfähigkeit. Insofern stellt sich primär die Frage, an welchem Ort die sich aus dem abstrakt-funktionellen Amt ergebenden Dienstpflichten des Antragstellers erfüllt werden können, deren Beantwortung keiner Untersuchung des Antragstellers bedarf. aa) Soweit sämtliche Aufgaben, die dem Antragsteller bei der Vivento/TPS amtsangemessen übertragen werden könnten, zugrunde zu legen wären, wäre allein zu prüfen, ob es entsprechende Aufgaben gibt, die zum einen ausschließlich in (Tele-)Heimarbeit erledigt werden können, ggf. mit kurzfristigen Dienstreisen, und zum anderen unter den weiteren Beschränkungen aufgrund der gesundheitlichen Situation des Antragstellers (Tagschicht 6-19 Uhr, Arbeitshaltung Wechseltätigkeit, aufgrund Leistungsminderungen keine/nur verminderte Anforderung in den Bereichen Arbeiten unter Zeitdruck, Arbeiten unter Termindruck, Flexibilität und Anpassungsvermögen sowie konfliktbehafteter Kundenkontakt). Denn der dem Wohnort des Antragstellers … nächstgelegene Standort der TPS ist in Hamburg (vgl. https://www.vivento.de/standorte.html) und damit mit dem Öffentlichen Personennahverkehr nicht in höchstens einer Stunde erreichbar. bb) Der Aufgabenbereich, der dem Antragsteller 2017 hatte übertragen werden sollen, war soweit ersichtlich eine Präsenztätigkeit in Hamburg. Insofern bestünde Dienstunfähigkeit. cc) Soweit auf den Aufgabenbereich, den der Antragsteller vor der Zuweisung zu Vivento/TPS innehatte, abzustellen wäre, wäre zum einen weiter aufzuklären, ob diesbezüglich entsprechend nahegelegene Standorte in … bzw. näherer Umgebung vorhanden sind oder die Aufgaben zum einen ausschließlich in (Tele-)Heimarbeit ggf. mit kurzfristigen Dienstreisen, erledigt werden können, und zum anderen, ob diese mit den weiteren oben aufgeführten gesundheitlichen Einschränkungen des Antragstellers vereinbar sind. Vorliegend ist für nahegelegene Standorte nichts ersichtlich. Aus dem Bereich der Telekomunternehmen dürften allein die DT Service GmbH, die DT Technik GmbH und die DT Außendienst GmbH in diesem Umkreis Standorte haben (vgl. insofern Suche zur alternativen Verwendung Beiakte A zu 12 A 156/20 Bl. 142). Es ist aber insbesondere aus dem Lebenslauf des Antragstellers (vgl. Beiakte A zu 12 A 156/20 Bl. 104) nicht ersichtlich, dass dieser jemals für diese Unternehmen tätig bzw. diesen zugewiesen war. dd) Dasselbe gälte, soweit auf das Postnachfolgeunternehmen Deutsche Telekom AG selbst abzustellen sein sollte. Auch insofern ist für nähere Standorte nichts ersichtlich. Wäre auf das Postnachfolgeunternehmen Deutsche Telekom AG selbst abzustellen, dürfte auf die genannten Tochterunternehmen der Deutschen Telekom AG, die im entsprechenden Umkreis Standorte haben – DT Service GmbH, DT Technik GmbH und DT Außendienst GmbH – für die Frage der Dienstunfähigkeit wie ausgeführt nicht abzustellen sein. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO, die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1, § 53 Abs. 2 Nr. 1, § 52 Abs. 2 GKG. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5, § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).