Beschluss
12 B 65/24
Schleswig-Holsteinisches Verwaltungsgericht 12. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGSH:2024:1209.12B65.24.00
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Tenor
Der Antrag wird abgelehnt.
Die Kosten des Verfahrens, mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, trägt der Antragsteller. Die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen trägt diese selbst.
Der Streitwert wird auf 10.000,00 € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Der Antrag wird abgelehnt. Die Kosten des Verfahrens, mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, trägt der Antragsteller. Die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen trägt diese selbst. Der Streitwert wird auf 10.000,00 € festgesetzt. Der Antragsteller beantragt, 1. der Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung zu untersagen, die Stelle der Fachbereichsleitung 6 Stadtentwicklung vor einer bestandskräftigen Entscheidung über seinen Widerspruch gegen den Ablehnungsbescheid der Antragsgegnerin vom 20. September 2024 mit der ausgewählten Bewerberin oder mit einem anderen Bewerber zu besetzen. 2. der Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung aufzugeben, das zwischen ihr und der Beigeladenen begründete Arbeitsverhältnis unverzüglich zu beenden und nicht neu zu begründen, bis über seinen hier gestellten Antrag rechtskräftig entschieden worden ist. Die Anträge haben keinen Erfolg. Der Antrag zu 1. ist teilweise unzulässig und im Übrigen unbegründet. Soweit der Antragsteller beantragt, die streitgegenständliche Stelle bis zu einer bestandskräftigen Entscheidung über den Widerspruch nicht zu besetzen, geht sein Rechtschutzbegehren über das hinaus, was der zu sichernde Bewerbungsverfahrensanspruch erfordert und es fehlt diesbezüglich das erforderliche Rechtsschutzinteresse. Durch eine einstweilige Anordnung sicherungsfähig ist vielmehr allein das etwaige Recht des Antragstellers, dass über seinen Bewerbungsverfahrensanspruch betreffend die in Rede stehende Stelle erneut und rechtsfehlerfrei – dabei unter Zugrundelegung der Rechtsauffassung des Gerichts – entschieden wird. Nur bis dahin – und nicht notwendig bis zur Bestandskraft der Auswahlentscheidung – muss diese Stelle vorläufig freigehalten werden. Was die nachfolgende Zeit betrifft, ist dem jeweiligen Antragsteller zuzumuten, nach einer erneuten Auswahl- und Besetzungsentscheidung der für den Dienstherrn handelnden Stelle gegebenenfalls um weiteren vorläufigen Rechtsschutz nachzusuchen (vgl. OVG Münster, Beschluss vom 19.03.2019 – 1 B 1301/18 –, juris Rn. 6). Im Übrigen ist der Antrag zu 1. zulässig. Auch nach Abschluss des befristeten Arbeitsvertrags mit der Beigeladenen für die Zeit vom 1. Dezember 2024 bis zum 30. November 2026 im Laufe des gerichtlichen Eilverfahrens hat sich der Antrag zu 1. nicht erledigt. Er ist weiterhin zulässig. Zum einen hat die Antragsgegnerin über den Abschluss des Arbeitsvertrags informiert, nicht aber auch über eine Einweisung in die Stelle. Vielmehr hat sie lediglich mitgeteilt, dass der Beigeladenen nach dem Arbeitsvertrag sämtliche zumutbaren Tätigkeiten, die nach ihren Tätigkeitsmerkmalen einer Eingruppierung in die Entgeltgruppe E 14 TVöD-VKA entsprechen, zugewiesen werden könnten. Insofern geht das Gericht davon aus, dass die Stelle momentan noch nicht besetzt ist. Selbst wenn die Stelle inzwischen bereits besetzt wäre, wäre der Antrag dennoch weiterhin zulässig, da der Antrag für diesen Fall auch das Begehren enthält, die bereits besetzte Stelle wieder frei zu machen. Der Antrag zu 1. ist unbegründet. Nach der Vorschrift des § 123 Abs. 1 Satz 1 VwGO kann eine einstweilige Anordnung zur Sicherung eines Rechts eines Antragstellers erlassen werden, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustandes die Verwirklichung dieses Rechts vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Hierbei sind gemäß § 123 Abs. 3 VwGO, § 920 Abs. 2, § 294 ZPO das Bestehen eines zu sichernden Rechts (Anordnungsanspruch) und die besondere Eilbedürftigkeit (Anordnungsgrund) glaubhaft zu machen. Ob ein Anordnungsanspruch besteht, wofür nach vorläufiger Auffassung der Kammer jedenfalls sprechen könnte, dass die Gewichtung der Fragen des Auswahlgesprächs erst nach Durchführung des Auswahlgesprächs festgelegt worden ist (Bl. 127 d. BA A), kann offenbleiben. Dem Antragsteller ist es nämlich nicht gelungen, einen Anordnungsgrund glaubhaft zu machen. Aus dem Grundsatz der Ämterstabilität folgt hier schon kein Anordnungsgrund, da die Beigeladene Tarifangestellte ist und damit keine Ernennung beabsichtigt ist (siehe zum Grundsatz der Ämterstabilität: BVerwG, Urteil vom 4. November 2010 – 2 C 16.09 –, juris Rn. 27). Der streitgegenständliche Dienstposten stellt für den Antragsteller zudem keinen Beförderungsdienstposten dar, da er bereits ein Statusamt der Besoldungsgruppe A 15 innehat. Falls sich im Hauptsachverfahren herausstellen sollte, dass die Bewerberauswahl fehlerhaft und damit rechtswidrig war, ließe sich die Übertragung des streitgegenständlichen Dienstpostens durch eine Umsetzung der Beigeladenen wieder rückgängig machen, sodass dem Antragsteller nachgelagerter Rechtsschutz zur Verfügung steht. Dass eine solche Umsetzung – wie vom Antragsteller behauptet – an fehlenden Stellen scheitere, hat dieser nicht glaubhaft gemacht. Die Antragsgegnerin hat vielmehr vorgetragen, dass der – mittlerweile ohnehin schon erfolgte Abschluss des Arbeitsvertrags – nicht dazu führe, dass die im Stellenplan enthaltene beamtenrechtliche Planstelle A 15 besetzt werde, sondern nur dazu, dass die im Haushaltsplan für diese Stelle vorhandenen Mittel zur Finanzierung der „Tarifangestelltenstelle“ benutzt werden müssten. Angesichts des Umstands, dass der Antragsteller bereits in einem Statusamt der Besoldungsgruppe A 15 tätig sei, sei die Finanzierung gesichert. Anhaltspunkte dafür, dass diese Ausführungen nicht zutreffen, liegen nicht vor. Es ist auch nicht ersichtlich, dass eine Umsetzung der Beigeladenen daran scheitern könnte, dass kein Dienstposten zur Verfügung stünde. Es stünde nämlich jedenfalls der jetzige Dienstposten des Antragstellers zur Verfügung (vgl. zum Fehlen eines Anordnungsgrundes bei einer Dienstpostenkonkurrenz eines Versetzungsbewerbers mit einem Beförderungsbewerber: OVG Schleswig, Beschluss vom 9. Februar 2024 – 2 MB 16/23 –, juris Rn. 8 und 11). Dass die Beigeladene durch die Übertragung des Dienstpostens einen Bewährungsvorsprung erlangen könnte, hat der Antragsteller, der selbst bereits einen mit der Besoldungsgruppe A 15 bewerteten Dienstposten innehat, nicht glaubhaft gemacht. Zwar dürfte der derzeit vom Antragsteller besetzte Dienstposten im Gegensatz zu dem angestrebten Dienstposten keine Führungsverantwortung beinhalten. Allerdings hatte der Antragsteller den streitgegenständlichen Dienstposten bereits mehr als 12 Jahre inne (vgl. Bl. 101 d. BA A). Insofern ist nicht ersichtlich, wie die Beigeladene während der Dauer des Hauptsacheverfahrens einen Bewährungsvorsprung erlangen könnte (vgl. OVG Münster, Beschluss vom 18. Dezember 2019 – 1 B 851/19 –, juris Rn. 15). Sonstige Gesichtspunkte, die einen Anordnungsgrund begründen könnten, hat der Antragsteller weder vorgetragen noch ist eine Eilbedürftigkeit aus sonstigen Gründen von Amtswegen ersichtlich. Der Antrag zu 2., mit dem der Antragsteller über die Freihaltung der Stelle hinaus auch die Beendigung des Arbeitsvertrags verlangt, ist unzulässig. Die erforderliche Antragsbefugnis (analog § 42 Abs. 2 VwGO) fehlt, da nicht ersichtlich ist, wie der Fortbestand des schuldrechtlichen Arbeitsvertrags den Antragsteller in seinen Rechten beeinträchtigen kann. Zulässig ist nur das mit dem Antrag zu 1. verfolgte Begehren des Freihaltens des Dienstpostens. Auf welche Weise dieses Ziel erreicht wird, ist für die Rechte des Antragstellers nicht von Bedeutung. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO, § 162 Abs. 3 VwGO. Etwaige außergerichtliche Kosten der Beigeladenen sind gem. § 162 Abs. 3 VwGO nicht erstattungsfähig, weil sie keine eigenen Anträge gestellt hat und damit auch kein eigenes Kostenrisiko auf sich genommen hat (vgl. § 154 Abs. 3 VwGO). Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf § 63 Abs. 2 Satz 1, § 53 Abs. 2 Nr. 1, § 52 Abs. 2 GKG. Da die Besetzung der ausgeschriebenen Stelle für den Antragsteller nicht mit einer Änderung seines Statusamts verbunden ist, war je Antrag der Auffangstreitwert zugrunde zu legen.