Beschluss
12 B 19/24
Schleswig-Holsteinisches Verwaltungsgericht 12. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGSH:2024:0808.12B19.24.00
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Leitsätze
Stehen die Vorwürfe gegen einen Beamten auf Probe mit hinreichender Gewissheit fest, besteht für den Dienstherrn keine Pflicht, das Entlassungsverfahren bis zum Abschluss des Strafverfahrens auszusetzen.(Rn.29)
Tenor
Der Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz wird abgelehnt.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.
Der Streitwert wird auf 10.410,03 € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Stehen die Vorwürfe gegen einen Beamten auf Probe mit hinreichender Gewissheit fest, besteht für den Dienstherrn keine Pflicht, das Entlassungsverfahren bis zum Abschluss des Strafverfahrens auszusetzen.(Rn.29) Der Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz wird abgelehnt. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens. Der Streitwert wird auf 10.410,03 € festgesetzt. Der zulässige Antrag des Antragstellers, „Die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs gegen die Entlassungsverfügung vom 27.02.2024 wird wiederhergestellt und der Antragsgegner zur weiteren Gewährung der Besoldung des Antragstellers vorläufig verpflichtet“, bleibt ohne Erfolg. Er ist unbegründet. Die Anordnung der sofortigen Vollziehung im Bescheid der Antragsgegnerin vom 27. Februar 2024 ist bereits in formeller Hinsicht nicht zu beanstanden. Nach § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Dieses Begründungserfordernis soll neben der Information des Betroffenen und des mit einem eventuellen Aussetzungsantrag befassten Gerichts vor allem die Behörde selbst mit Blick auf Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG dazu anhalten, sich des Ausnahmecharakters der Vollziehungsanordnung bewusst zu werden und die Frage der sofortigen Vollziehung besonders sorgfältig zu prüfen. Die Anforderungen an den erforderlichen Inhalt einer solchen Begründung dürfen hierbei aber nicht überspannt werden. Diese muss allein einen bestimmten Mindestinhalt aufweisen. Dazu gehört es insbesondere, dass sie sich - in aller Regel - nicht lediglich auf eine Wiederholung der den Verwaltungsakt tragenden Gründe, auf eine bloße Wiedergabe des Textes des § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO oder auf lediglich formelhafte, abstrakte und letztlich inhaltsleere Wendungen, namentlich solche ohne erkennbaren Bezug zu dem konkreten Fall, beschränken darf (vgl. OVG Münster, Beschl. v. 5. Februar 2024 - 6 B 1288/23 -, juris Rn. 10 f.). Diesen Maßstab zugrunde gelegt, erfüllt die Anordnung der sofortigen Vollziehung entgegen den Ausführungen des Antragstellers diese Vorgaben. So führt der Antragsgegner gerade nicht ausschließlich - wenn auch zutreffend - fiskalische Gründe für die Entlassung des Antragstellers an. Darüber hinaus begründet er seine Entscheidung damit, dass eine weitere Beschäftigung des Antragstellers aufgrund der im Rahmen seiner Tätigkeit festgestellten Dienstvergehen in der JVA nicht nur eine mögliche Gefährdung der Sicherheit und Ordnung darstellen würde, sondern auch ein drohender endgültiger Vertrauensverlust ein besonderes Interesse an der sofortigen Vollziehung begründet und diese notwendig macht. Von einem Justizvollzugsbeamten - wie dem Antragsteller - werde erwartet, dass er sich gesetzestreu verhalte und seine Dienstpflichten ordnungsgemäß erfülle. Dabei hebt der Antragsgegner insbesondere die Unbestechlichkeit hervor und nimmt damit konkret auf den Einzelfall Bezug, da seine Entlassungsverfügung maßgeblich auch darauf beruht, dass der Antragsteller nach dem Vortrag des Antragsgegners gegen seine Dienstpflichten zugunsten der Gefangenen verstoßen hat. Auch in materieller Hinsicht begegnet die Anordnung der sofortigen Vollziehung keinen rechtlichen Bedenken. Die gerichtliche Entscheidung über die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO ergeht auf der Grundlage einer umfassenden Interessenabwägung. Gegenstand der Abwägung sind das private Interesse an einem Aufschub der Vollziehung und das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsaktes. Im Rahmen dieser Interessenabwägung können auch Erkenntnisse über die Rechtmäßigkeit und die Rechtswidrigkeit des Verwaltungsaktes, der vollzogen werden soll, Bedeutung erlangen, allerdings nicht als unmittelbare Entscheidungsgrundlage, sondern als in die Abwägung einzustellende Gesichtspunkte, wenn aufgrund der gebotenen summarischen Prüfung Erfolg oder Misserfolg des Rechtsbehelfs offensichtlich erscheinen. Lässt sich bei der Prüfung weder die offensichtliche Rechtmäßigkeit noch die offensichtliche Rechtswidrigkeit der angefochtenen Verfügung feststellen, bedarf es zur Entscheidung einer weiteren Interessenabwägung. Diese Abwägung zwischen Aufschub und Vollzugsinteresse erfordert eine Berücksichtigung der Folgen, die einträten, wenn die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes versagt würde, das Verfahren in der Hauptsache hingegen Erfolg hätte. Diese Auswirkungen sind zu vergleichen mit den Nachteilen, die entstünden, wenn die aufschiebende Wirkung wiederhergestellt würde, dem Rechtsbehelf in der Hauptsache aber der Erfolg versagt wäre (vgl. OVG Schleswig, Beschl. v. 3. Juli 2019 - 4 MB 14/19 -, juris Rn. 5; VG Schleswig, Beschl. v. 28. Januar 2019 - 12 B 38/18 -, juris Rn. 46). Dies zugrunde gelegt, überwiegt vorliegend das Vollziehungsinteresse des Antragsgegners, weil sich der Bescheid vom 27. Februar 2024 nach summarischer Prüfung aller Voraussicht nach als rechtmäßig erweisen wird. Der Antragsteller ist nach dem bisherigen Stand zu Recht aus dem Beamtenverhältnis auf Probe entlassen worden. Die Entlassung eines Beamten auf Probe findet ihre Rechtsgrundlage in § 23 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 BeamtStG in Verbindung mit § 31 Abs. 3 LBG. Nach § 23 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 BeamtStG können Beamte auf Probe entlassen werden, wenn sie eine Handlung begehen, die im Beamtenverhältnis auf Lebenszeit mindestens eine Kürzung der Dienstbezüge zur Folge hätte; nach § 31 Abs. 3 Satz 2 LBG kann in diesem Fall die Entlassung ohne Einhaltung einer Frist erfolgen. Diese Voraussetzungen sind hier erfüllt. Es ergeben sich zunächst in formeller Hinsicht keine Bedenken gegen die Rechtmäßigkeit der Entlassungsverfügung. So wurde insbesondere der Hauptpersonalrat ordnungsgemäß gemäß § 23 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 und 2 BeamtStG in Verbindung mit § 31 Abs. 3 LBG beteiligt und hat der Maßnahme zugestimmt, wie sich aus der E-Mail vom 19. Februar (Beiakte A Bl. 124) ergibt. Dass die E-Mail von der Geschäftsstelle und nicht vom den Vorsitz führende Personalratsmitglied stammt, ist unschädlich, weil es sich insofern nur um die Mitteilung über die Beteiligung selbst sowie den Ausgang der Entscheidung handelte. An der Tatsache, dass der Hauptpersonalrat beteiligt worden ist und entsprechend der Mitteilung der Entlassung des Antragstellers zugestimmt hat, ergeben sich keine Zweifel und sind vom Antragsteller auch nicht vorgetragen worden. Der Hauptpersonalrat war zudem vorliegend ausschließlich zu beteiligten. Für eine zusätzliche Beteiligung des örtlichen Personalrats bestand kein Raum, weil die Zuständigkeit für die hier streitgegenständliche Entlassung nicht bei der Dienststelle des Antragstellers lag, sondern beim Antragsgegner. Dies ergibt sich aus § 52 Abs. 1, § 60 Abs. 2 MBG, wonach die bei der zuständigen Dienststelle gebildete Stufenvertretung zu beteiligen ist. Das ist gemäß § 44 Abs. 1 und 2 MBG der bei dem Ministerium für Justiz und Gesundheit gebildete und hier beteiligte Hauptpersonalrat. Der Bescheid des Antragsgegners von 27. Februar 2024 wird sich aller Voraussicht nach auch in materieller Hinsicht als rechtmäßig erweisen, weil die Voraussetzungen des § 23 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 BeamtStG in Verbindung mit § 31 Abs. 3 LBG erfüllt sind. Der Antragsteller, der sich zum maßgeblichen Zeitpunkt des Erlasses des Verwaltungsakts, in einem Beamtenverhältnis auf Probe befand, hat ein Dienstvergehen begangen, das in einem Beamtenverhältnis auf Lebenszeit mindestens die Kürzung der Dienstbezüge zur Folge hätte (vgl. § 8 LDG). § 23 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 BeamtStG knüpft an die Begehung eines Dienstvergehens an, das wiederum nach § 47 Abs. 1 Satz 1 BeamtStG vorliegt, wenn Beamtinnen und Beamte schuldhaft die ihnen obliegenden Pflichten verletzen. Dies ist hier der Fall. Der Antragsgegner hat seinen Entlassungsbescheid im Wesentlichen darauf gestützt, dass der Antragsteller während seiner Dienstzeiten gegen die Kernpflichten eines Strafvollzugsbeamten verstoßen habe. So wurde der JVA XXX am 17. Oktober 2022 bekannt, dass gegen den Antragsteller strafrechtliche Ermittlungen u.a. wegen des Verdachts des Handels mit Betäubungsmitteln sowie der Bestechlichkeit eingeleitet wurden. Am 18. Oktober 2022 wurde gegen den Antragsteller ein Verbot der Führung der Dienstgeschäfte sowie ein Betretungsverbot für die JVA XXX ausgesprochen. Unter dem 8. November 2022 wurde gegen den Antragsteller wegen einer Vielzahl von Dienstpflichtverletzungen ein Disziplinarverfahren eingeleitet. Ausweislich des Bescheides vom 27. Februar 2024 habe der Antragsteller wiederholt gegen dienstliche Weisungen und Anordnungen u.a. in Form der geltenden Fesselungsanordnung verstoßen, innerhalb des Dienstes Alkohol konsumiert, Betäubungsmittel erworben, konsumiert und mit diesen gehandelt, verbotene Gegenstände in die JVA eingebracht, verschiedene Vorfälle zwischen den Häftlingen verschwiegen, ein ausführliches forensisch-psychiatrisches Gutachten betreffend einen Häftling an seine Lebensgefährtin weitergeleitet, Einzelheiten aus Dienstplänen an Häftlinge verraten, den Verlust seiner Fahrerlaubnis nach einer Trunkenheitsfahrt nicht gemeldet und dennoch am 17. Oktober 2022 ein Kfz zum Dienstort gelenkt zu haben. Sämtliche dieser Vorgänge stehen mit der für die Entscheidung im vorläufigen Rechtsschutzverfahren ausreichenden hinreichenden Gewissheit fest. Entgegen der Auffassung des Antragstellers handelt es sich bei diesen Feststellungen nicht nur um Andeutungen und Mutmaßungen bzw. Interpretationen oder Schlussfolgerungen. Vielmehr liegen zu sämtlichen Vorwürfen faktische Umstände vor, auf die der Antragsgegner seine Annahmen zu Recht stützen durfte. Im Hinblick auf den Vorwurf, der Antragsteller habe sich am 6. April 2022 im Rahmen einer Ausführung nicht an die Weisungen gehalten und während der Ausführung Alkohol getrunken, ergibt sich dies aus dem Abschlussbericht des Landeskriminalamts Schleswig-Holstein vom 3. April 2024 (Beiakte - Staatsanwaltschaft). Auf dessen Seite 109 wird entsprechend der Unterlagen der JVA XXX festgehalten, dass der Antragsteller Ausführungsleiter gewesen ist. In Ermangelung eines Ausführungsberichts wurde der Begleitbedienstete zeugenschaftlich vernommen. Die Auswertung des Mobiltelefons des Antragstellers wiederum ergab, dass dieser während der Ausführung über sein Handy im Kontakt mit seiner Lebensgefährtin stand. In diesem Zuge erzählte er, dass er während der Ausführung Alkohol konsumiert habe und verabredete sich mit seiner Lebensgefährtin gemeinsam mit dem Gefangenen. Ein Reißen aus dem Zusammenhang bzw. die Konstruktion eines solchen - wie vom Antragsteller behauptet - kann seitens der Kammer nicht nachvollzogen werden. Hierfür liegen keine Anhaltspunkte vor, insbesondere, da der Antragsteller selbst an jenem Tag während seiner Dienstzeit seiner Lebensgefährtin über sein Mobiltelefon schreibt, dass er bereits „drei Silowitz“ habe, diese aber sehr leicht gewesen seien. Dazu versandte er zwei Bilder, auf denen jeweils eine Flasche Silowitz abgebildet war. Die unterbliebene Fertigung eines Ausführungsberichtes für den 9. August 2022 beruht auf der Auswertung der vom Antragsteller versendeten Textnachrichten im Zusammenhang mit den Unterlagen der JVA XXX, wie es auf Seite 105 des Abschlussberichts vom 3. April 2024 vermerkt ist. Ausweislich diesem liegt ein Ausführungsbericht nicht vor und habe trotz intensiver Suche nicht gefunden werden können. Stattdessen hätten sich die kompletten Originalunterlagen zur Ausführung im Ablagefach des Antragstellers befunden, obwohl dieser nicht für die Fertigung des Berichts zuständig gewesen sei und der Ausführungsbericht über die Vollzugsabteilungsleitung an die Vollzugsleitung hätte geleitet werden müssen. Dass der Antragsteller für die Fertigung des Abschlussberichts gar nicht zuständig gewesen ist, entlastet ihn entgegen seiner Ausführungen nicht. Vielmehr deutet die Tatsache, dass die Originalunterlagen in seinem Ablagefach befindlich waren, auf eine bewusste Unterdrückung des Berichts durch den Antragsteller hin. An dem Verstoß gegen die Fesselungsanordnung an diesem Tag besteht seitens des beschließenden Gerichts kein hinreichender Zweifel. Inwiefern die Einwendungen des Antragstellers im Hinblick auf die Vernehmung von Frau XXX diese Feststellungen in Frage stellen sollen, bleibt unklar. Dass er bezüglich des 9. August 2022 bestreitet, gegen die Fesselungsanordnung verstoßen, Alkohol getrunken und wichtige Vorkommnisse verschwiegen zu haben, kann vorliegend außer Betracht bleiben, weil sich die Entlassungsverfügung des Antragstellers selbst bei Ausklammerung dieser Vorwürfe als rechtmäßig erweist. Hinsichtlich des Vorwurfs des Antragsgegners wegen eines Verstoßes gegen die Fesselungsanordnung und fehlende Fertigung des Ausführungsberichts am 17. Oktober 2022 ergibt sich auf Seite 106 des Abschlussberichts, dass auch in Bezug auf die hier stattgefundene Ausführung kein Bericht des Antragstellers gefertigt worden ist. Während der Ausführung war eine ständige Fesselung vorgesehen. Dass der Antragsteller gegen diese Weisung verstoßen hat, ergibt sich wiederum aus dem zur Verfügung stehenden Bildmaterial hinsichtlich der Vorführung des Gefangenen XXX an jenem Tag, welche Gegenstand einer längerfristigen Observation durch das Landeskriminalamt war (vgl. Abschlussbericht vom 3. April 2024 Seite 44 f.). So ist auf dem Bildmaterial (Beiakten - Ministerium BA A Bl. 7) zu sehen, dass der Gefangene keinerlei Fesselung trägt, während der Antragsteller an der Beifahrertür eines Wagens steht. Dies deckt sich mit den Ausführungen im Abschlussbericht, in denen vermerkt wird, dass der Antragsteller sich gemeinsam mit dem Gefangenen zu dessen Wohnanschrift begab, sich mit diesem dort auf dem Balkon aufhielt und offensichtlich Geldscheine zählte. Es wurden Verstöße gegen Ausführungsvorgaben, das Verbringen von mehreren Gegenständen aus der Wohnung des Gefangenen in das Fahrzeug der JVA festgehalten. Mit dem Verstoß gegen die Ausführungsvorgaben dürfte u.a. der Verstoß gegen die Fesselungsanordnung gemeint sein, da im Bericht nichts auf eine Fesselung des Gefangen hindeutet. Auch der Vorwurf des Antragsgegners, dass der Antragsteller verbotene Gegenstände für die Gefangenen in die JVA eingebracht habe, sein Mobiltelefon im Dienst und im Beisein der Gefangenen genutzt habe, Verstöße von Gefangenen verschwiegen habe, trifft mit hinreichender Gewissheit zu, sodass der Antragsgegner dies seiner Entscheidung zugrunde legen durfte. Dies ergibt sich aus der Auswertung des am 17. Oktober 2022 im Rahmen einer Durchsuchung des Antragstellers sichergestellten Mobiltelefons und den hierdurch sichergestellten Chatverläufen. Zur Vermeidung von Wiederholung weist die Kammer hinsichtlich der Einzelheiten gemäß § 122 Abs. 1, § 117 Abs. 5 VwGO (vgl. Clausing/Kimmel, in: Schoch/Schneider, VwGO, § 122, Rn. 10) auf die Darstellungen und Ausführungen des Antragsgegners auf Seite 2 bis 5 des Bescheids vom 27. Februar 2024 hin. Insofern der Antragsteller die mangelnde Belastbarkeit dieser Beweisergebnisse rügt und vorträgt, dass lediglich vermutet werde, dass das Mobiltelefon im gesamtem Zeitraum Dezember 2021 bis zum 17. Oktober 2022 durch den Antragsteller in Benutzung gewesen sei, ist dies nicht geeignet, die hinreichende Gewissheit an der Urheberschaft des Antragstellers an den versendeten Nachrichten zu erschüttern. Zutreffend weist der Antragsgegner darauf hin, dass sich bereits aus den Nachrichten selbst die Urheberschaft des Antragstellers ergibt und nicht die seiner Lebensgefährtin oder jemand anderen. So weist bereits die Auswahl der Adressaten allein auf den Antragsteller hin, weil zum einen dessen Lebensgefährtin eindeutig gemeint war, ebenso wie die in den Nachrichten erwähnten Personen. Darüber hinaus nimmt der Antragsteller in mehreren Nachrichten ausdrücklich Bezug auf seinen Dienst, indem er unter anderem seine „Hofstreife“ erwähnte oder zu einem Bild eines JVA-Beamten in Uniform schrieb: „Feiern grad Geburtstag von einem Arbeitskollegen … Schön Vodka mit Energie“. Auch die Mitteilung, dass gleich die Polizei mit einem Zugang komme, stellt einen eindeutigen Dienstbezug her, sodass allein der Antragsteller als Urheber sämtlicher vom Antragsgegner herangezogener Nachrichten in Frage kommt. Auf die Eigentümerstellung kommt es insoweit nicht an. Darüber hinaus wurde das Mobiltelefon im Laufe der Festnahme des Antragstellers sichergestellt und bei diesem gefunden (vgl. Durchsuchungsbericht Landeskriminalamt Schleswig-Holstein vom 19. Oktober 2022, Beiakten Ministerium Bl. 242). Dass es zunächst fälschlicherweise als iPhone 14 Pro vermerkt wurde, obwohl es sich um ein iPhone 13 Pro handelt, ist unerheblich, da eindeutig ist, welches Gerät gemeint ist. Die unerlaubte Weiterleitung des forensisch psychiatrischen Gutachtens vom 20. Februar 2022 betreffend den Gefangenen XXX an die Lebensgefährtin des Antragstellers ergibt sich ebenfalls aus einer Auswertung des am 17. Oktober 2022 beim Antragsteller sichergestellten Mobiltelefons. Dass der Antragsteller sich hieran nicht erinnern will, stellt kein substantiiertes Bestreiten des Vorganges dar, sodass der Antragsgegner auch dies seiner Entscheidung zugrunde legen durfte. Die Durchsuchung der vom Antragsteller gemeinsam mit seiner Lebensgefährtin bewohnten Wohnung am 17. Oktober 2022 ergab ausweislich Seite 50 des Abschlussberichts (Beiakte - Staatsanwaltschaft), dass in einem Rucksack des Antragstellers ein Schlagring gefunden wurde. In dessen Brieftasche wurden zudem zwei Schnupfröhrchen gefunden. Dass der Antragsteller zugunsten des Gefangenen XXX dessen Verfehlungen in Form von u.a. körperlichen Angriffen auf Mitgefangene gezielt verschwiegen hat, damit dieser sich „nicht wieder alles wieder verbaue“, ergibt sich aus dem Ergebnis der Telekommunikationsüberwachung mit einem weiteren Bediensteten der JVA am 21. August 2022 (Seite 39 des Abschlussberichts vom 3. April 2024 - Beiakten Staatsanwaltschaft; Vermerk Landeskriminalamt Schleswig-Holstein vom 25. August 2022, Beiakten - Ministerium Bl. 185). Hieraus ergibt sich ferner die Übermittlung von Einzelheiten aus den Dienstplänen an den Gefangenen, damit dieser seine Anträge auf Durchführung einer weiteren Ausführung entsprechend stellen konnte. Aus der Überwachung der Telekommunikation am 22. August 2022 ergibt sich zweifelsfrei, dass der Antragsteller während des Dienstes sein Mobiltelefon nutzte (Seite 39 des Abschlussberichts vom 3. April 2024 - Beiakten Staatsanwaltschaft; Vermerk Landeskriminalamt Schleswig-Holstein vom 25. August 2022, Beiakten - Ministerium Bl. 185). So sagte er telefonisch, dass er gerade im „Jeefängnis“ sei und zu einem späteren Zeitpunkt, dass er „jetzt Feierabend habe“. Dass der Antragsteller den Verlust seiner Fahrerlaubnis nach einer Trunkenheitsfahrt nicht anzeigte, ist dagegen unstreitig. Die zwischenzeitliche Einstellung des Strafverfahrens ist hierfür unerheblich. Dass der Antragsteller am 17. Oktober 2022 wiederum dienstlich trotz Verlust seiner Fahrerlaubnis ein Kfz der JVA geführt hat, ergibt sich aus dem Ergebnis der Observation am selben Tag (Seite 45 des Abschlussberichts vom 3. April 2024 - Beiakten Staatsanwaltschaft). Der Antragsgegner durfte sämtliche dieser Vorgänge seiner Entscheidung zugrunde legen und war entgegen der Auffassung des Antragstellers nicht verpflichtet, das Verfahren zur Entlassung auszusetzen, bis das strafrechtliche Ermittlungsverfahren endgültig zum Abschluss gekommen ist. Zwar kann gemäß § 23 Abs. 1 LDG ein Disziplinarverfahren ausgesetzt werden, so lange ein strafrechtliches Ermittlungsverfahren nicht zum Abschluss gekommen ist. Entsprechend des Verweises aus § 31 Abs. 3 Satz 1 LBG ist diese Vorschrift auch auf das Entlassungsverfahren anwendbar. Eine Pflicht des Antragsgegners zur Aussetzung bestand jedoch nicht. Zum einen sind die unmittelbaren Ermittlungen des Landeskriminalamtes ausweislich des Abschlussberichts vom 3. April 2024 (Beiakte - Staatsanwaltschaft) mittlerweile abgeschlossen. Zum anderen ist der Sachverhalt in Bezug auf die einzelnen an den Antragsteller gerichteten Vorwürfe hinreichend aufgeklärt, sodass kein Anlass besteht, den formellen Abschluss des Ermittlungsverfahrens abzuwarten. „Begründete Zweifel“ am Sachverhalt bestehen im Hinblick auf die im vorliegenden Verfahren gemachten Vorwürfe entgegen der Ausführungen des Antragstellers nicht. Auch die Tatsache, dass die vollständigen Chatverläufe nicht vorliegen, ändert daran nichts. Der Inhalt der vom Antragsgegner zugrunde gelegten Nachrichten ist bereits so eindeutig, dass es einer weiteren Ermittlung jedenfalls im Hinblick auf die dienstrechtlich erhobenen Vorwürfe nicht mehr bedarf. Anhaltspunkte für einen Kontext, in dem die Nachrichten des Antragstellers gänzlich anders zu verstehen sind, sind nicht einmal im Ansatz ersichtlich oder vorgetragen. Der pauschale Hinweis auf ein „Reißen aus dem Zusammenhang“ stellt keine begründeten Zweifel dar, weil es insofern an der Schilderung eines alternativen Geschehensablaufs gänzlich fehlt. Hinzu kommt, dass eine etwaige Aussetzung des Verfahrens im Ermessen des Antragsgegners steht und gerade keine Pflicht besteht, eine Aussetzung trotz noch laufender strafrechtlicher Ermittlungen vorzunehmen. Dies gilt erst Recht für eine Aussetzung eines Entlassungsverfahrens. Gründe für eine Ermessensreduzierung bzw. Ermessensfehler sind weder ersichtlich noch vorgetragen. Vielmehr verweist der Antragsgegner zu Recht darauf, dass er unabhängig vom Ausgang des Strafverfahrens eine eigenständige Prüfung der charakterlichen Eignung des Probebeamten vorzunehmen habe, in der wiederum die strafrechtliche Unschuldsvermutung nicht gilt, weil der Feststellung der fehlenden Eignung und der daraus resultierenden Entlassung kein Strafcharakter zukommt (vgl. BVerwG, Beschl. v. 21. Januar 2017 - 2 B 75.16 -, juris Rn. 12; OVG Schleswig, Beschl. v. 18. März 2020 - 2 MB 15/19 -, juris Rn. 10). Durch diesen mit hinreichender Gewissheit festgestellten Sachverhalt beging der Antragsteller voraussichtlich ein Dienstvergehen, indem er die ihm obliegenden Dienstpflichten schuldhaft verletzte. Hinsichtlich der einzelnen Verstöße verweist auf die Kammer gemäß § 122 Abs. 1, § 117 Abs. 5 VwGO auf die zutreffenden Ausführungen im Bescheid vom 27. Februar 2024 und macht sie sich zu eigen. So verstieß der Antragsteller gegen die ihm als Justizvollzugsbeamten obliegenden Grundpflichten gemäß Nr. 1 der Dienst- und Sicherheitsvorschriften für den Strafvollzug –– vom 1. Juli 1976 (JBl. S. 180), zuletzt geändert durch Verwaltungsvorschrift vom 14. November 2005 (JBl. S. 231; DSVollz), seine Pflichten zur ordnungsgemäßen Wahrnehmung und zum ordnungsgemäßen Verhalten gemäß § 34 BeamtStG, gegen die Folgepflicht aus § 35 BeamtStG, die Verschwiegenheitspflicht gemäß § 37 BeamtStG sowie gegen das Verbot der Annahme von Belohnungen, Geschenken und sonstigen Vorteilen nach § 42 Abs. 1 BeamtStG. Gleichzeitig nimmt der Antragsgegner zu Recht Verstöße gegen die Pflicht zur Verschwiegenheit gemäß Nr. 5 DSVollz, die Meldepflicht aus Nr. 9 DSVollz, gegen das Geschäftsverbot und die Verkehrsbeschränkungen gemäß Nr. 2 SDVollz sowie gegen die Beaufsichtigung der Gefangenen gemäß Nr. 20 DSVollz an. Der Antragsteller verletzte die ihm obliegenden Dienstpflichten auch schuldhaft im Sinne von § 47 Abs. 1 Satz 1 BeamtStG. Als mögliche Verschuldensformen kommen Vorsatz und Fahrlässigkeit in Betracht. Vorsatz ist anzunehmen, wenn die Beamtin bzw. der Beamte wissentlich und willentlich handelt, wobei bereits bedingter Vorsatz einen Schuldvorwurf rechtfertigt (vgl. Thomsen, in: BeckOK Beamtenrecht Bund, Brinktrine/Schollendorf, § 47, Rn. 5). Daran gemessen hat der Antragsteller vorsätzlich gehandelt. Das Dienstvergehen hätte im Falle eines Beamtenverhältnisses auf Lebenszeit mindestens eine Kürzung der Dienstbezüge im Sinne von § 23 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 BeamtStG, § 8 LDG zur Folge. Insofern der Antragsteller in diesem Zusammenhang darauf verweist, dass vorliegend nur mit einer derartigen Disziplinarmaßnahme gerechnet werde, folgt dem die Kammer nicht. Auch ohne einschlägige disziplinarrechtliche Rechtsprechung ist vorliegend davon auszugehen, dass das Dienstvergehen des Antragstellers sogar die disziplinarrechtliche Höchstmaßnahme gerechtfertigt hätte. Die maßgeblichen Kriterien, nach denen sich eine Disziplinarmaßnahme zu bemessen hat, finden sich in § 13 Abs. 1 LDG. Die Entscheidung über eine Disziplinarmaßnahme ergeht nach pflichtgemäßem Ermessen (Satz 1). Die Disziplinarmaßnahme ist nach der Schwere des Dienstvergehens zu bemessen (Satz 2). Das Persönlichkeitsbild der Beamtin oder des Beamten ist angemessen einzubeziehen (Satz 3). Ferner soll berücksichtigt werden, in welchem Umfang die Beamtin oder der Beamte das Vertrauen des Dienstherrn oder der Allgemeinheit beeinträchtigt hat (Satz 3). Entgegen der Ausführungen des Antragstellers finden sich im Bescheid vom 27. Februar 2024 Erwägungen zu all diesen Fragen. Ausgangspunkt ist zunächst das Kriterium der Schwere des Dienstvergehens. Bei der Auslegung des Begriffs „Schwere des Dienstvergehens“ ist maßgebend auf das Eigengewicht der Verfehlung abzustellen. Diese bestimmen sich u.a. durch objektive Handlungsmerkmale (insbesondere Eigenart und Bedeutung der Dienstpflichtverletzung, z. B. Kern- oder Nebenpflichtverletzung, sowie besondere Umstände der Tatbegehung, z. B. Häufigkeit und Dauer eines wiederholten Fehlverhaltens), subjektive Handlungsmerkmale (insbesondere Form und Gewicht der Schuld des Beamten, Beweggründe für sein Verhalten) sowie unmittelbare Folgen des Dienstvergehens für den dienstlichen Bereich und für Dritte, z. B. materieller Schaden (vgl. BVerwG, Urt. v. 20. Oktober 2005, a. a. O., Rn. 24; Urt. v. 11. Januar 2007 - 1 D 16.05 -, juris Rn. 55; Urt. v. 3. Mai 2007 - 2 C 9.06 -, juris Rn. 13; Urt. v. 7. Februar 2008 - 1 D 4.07 -, juris Rn. 14). Die angemessene Berücksichtigung des Persönlichkeitsbildes der Beamtin oder des Beamten bedeutet, dass es für die Bestimmung der Disziplinarmaßnahme auch auf die persönlichen Verhältnisse und das sonstige dienstliche Verhalten des Beamten vor, bei und nach dem Dienstvergehen ankommt, insbesondere soweit es mit seinem bisher gezeigten Persönlichkeitsbild übereinstimmt oder etwa als persönlichkeitsfremdes Verhalten in einer Notlage oder einer psychischen Ausnahmesituation davon abweicht (vgl. BVerwG, Urt. v. 20. Oktober 2005, a. a. O., Rn. 25; Urt. v. 3. Mai 2007, a. a. O., Rn. 14). Die prognostische Frage nach dem Umfang der Beeinträchtigung des Vertrauens des Dienstherrn und der Allgemeinheit schließlich betrifft die Erwartung, dass sich der Beamte aus Sicht des Dienstherrn und der Allgemeinheit so verhält, wie es von ihm im Hinblick auf seine Dienstpflichten als berufserforderlich erwartet wird. Hat eine Beamtin oder ein Beamter durch ein schweres Dienstvergehen das Vertrauen des Dienstherrn oder der Allgemeinheit endgültig verloren, ist sie oder er aus dem Beamtenverhältnis zu entfernen. Diesen Maßstab vorliegend zugrunde gelegt, geht der Antragsgegner vorliegend zutreffend von einem so schweren Dienstvergehen aus, dass es bei einem Beamten auf Lebenszeit mindestens zu einer Kürzung der Dienstbezüge geführt hätte. Der Antragsteller hat durch seine Handlungen wiederholt und systematisch gegen die Kernpflichten eines Strafvollzugsbeamten verstoßen. Hierzu gehört insbesondere das Gebot zur Zurückhaltung gegenüber Straf- und Untersuchungsgefangenen (Distanzgebot) aus Nr. 2 Abs. 1 Satz 1 DSVollz (vgl. OVG Mannheim, Urt. v. 15. Juni 2020 - 3 A 11024/19 -, juris Rn. 67; OVG Bautzen, Urt. v. 16. Juni 2017 - 6 A 50/17.D -, juris Rn. 53). Hinzu kommen die Verstöße gegen die die beamtenrechtliche Gehorsamspflicht konkretisierenden Dienst- und Sicherheitsvorschriften für den Strafvollzug. Erschwerend sind hier insbesondere die Vorwürfe der Bestechlichkeit und die strafrechtlichen Ermittlungen wegen Handelns mit Betäubungsmitteln gemeinsam mit den Gefangenen. Zutreffend führt der Antragsgegner diesbezüglich aus, dass ein Beamter, der gegen das Verbot der Vorteilsnahme im Amt verstößt, das Vertrauen zerstört, das für eine weitere Tätigkeit als Beamter erforderlich ist. Dabei belegt der Strafrahmen für eine Bestechung im Sinne von § 334 StGB sowie eine Verletzung des Dienstgeheimnisses und der besonderen Geheimhaltungspflicht mit einer Freiheitsstrafe von bis zu fünf Jahren einen besonderen Unrechtsgehalt. Besondere Umstände, die das Gewicht des Dienstvergehen mildern, hat der Antragsteller weder vorgetragen noch sind sie ersichtlich. Vielmehr verweist der Antragsgegner in seiner Entscheidung zutreffend darauf, dass der Antragsteller durch sein Verhalten eine Persönlichkeit offenbart hat, deren Verhalten gerade durch Eigennutz bestimmt und von einem Streben nach dem eigenen Vorteil gekennzeichnet ist. Dabei hat er die ihm anvertraute Macht für eigene Vorteile missbraucht, insbesondere indem er Geschäftsbeziehungen zu den Gefangenen unterhalten hat. Insofern der Antragsteller darauf verweist, dass der Antragsgegner kein vollständiges Persönlichkeitsbild des Beamten erstellt habe, bleibt völlig offen, inwiefern dies sich zu seinen Gunsten auswirken könnte. Entlastende oder mildernde Umstände, die in seiner Persönlichkeit angelegt sind, hat der Antragsteller weder vorgetragen oder auch nur ansatzweise erwähnt. Zutreffend verweist der Antragsgegner weiter darauf, dass die mit hinreichender Gewissheit festgestellten Verstöße gegen die Dienstpflichten das Vertrauen des Dienstherrn und der Allgemeinheit in den Antragsteller zerstört haben. So wird zum Zeitpunkt der Entscheidung gegen den Antragsteller aufgrund desselben Sachverhalts weiterhin wegen Bestechlichkeit und des Handelns mit Betäubungsmitteln strafrechtlich ermittelt. Sachgerecht ist auch der Hinweis des Antragsgegners darauf, dass einem Justizvollzugsbeamten bewusst sein muss, dass eine Lebensführung, die an den geltenden Moralanschauungen auszurichten ist, auch bedeutet, sich an geltende Gesetze zu halten. Darüber hinaus hat der Antragsteller gezeigt, dass er seinem Dienstherrn gegenüber nicht ehrlich ist, sondern sich vielmehr nicht an Weisungen hält, maßgebliche Vorgänge verschweigt und die öffentliche Sicherheit durch Verstöße gegen die Sicherheitsverfügungen ernsthaft und für den Antragsgegner in nicht hinnehmbarer Weise gefährdet. Ob die Entlassung auch nach § 23 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 BeamtStG rechtmäßig ist, kann dahinstehen. Nach dieser Norm können Beamte auf Probe entlassen werden, wenn sie sich in der Probezeit nicht bewährt haben. Da aufgrund von § 23 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 BeamtStG bereits ein selbständig tragender Entlassungstatbestand erfüllt ist, kann das Vorliegen der Voraussetzungen nach § 23 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 BeamtStG offen bleiben. Auch im Hinblick auf die Rechtsfolge ist der Bescheid des Antragsgegners vom 27. Februar 2024 nicht zu beanstanden. Trotz des entgegenstehenden Wortlauts weist der Antragsgegner zutreffend darauf hin, dass der Antragsteller aus dem Beamtenverhältnis auf Probe zu entlassen ist und dem Antragsgegner in Bezug auf seine Entscheidung kein Ermessensspielraum zukommt. Liegen - wie hier - die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 23 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 BeamtStG vor, so ist die Entlassung eines Beamten auf Probe in der Regel ermessensgerecht, weil sie die vom Gesetzgeber in diesen Fällen gewollte und nicht näher begründungsbedürftige regelmäßige Rechtsfolge ist (vgl. VG Düsseldorf, Beschl. v. 19. Juni 2024 - 26 L 171/24, juris Rn. 67; OVG Münster Beschl. v. 5. Oktober 2010 - 1 E 1060/10 -, juris Rn. 54 f.). Zuletzt ist auch ein besonderes Interesse am Vollzug der Entlassung zu bejahen. Das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung des Entlassungsbescheids überwiegt das Interesse des Antragstellers, bis zur rechtskräftigen Entscheidung im Hauptsacheverfahren im Dienst zu verbleiben. Es ist nicht zu beanstanden, dass der Antragsgegner sich darauf beruft, dass eine weitere Beschäftigung des Antragstellers in der LVA XXX aufgrund eines endgültigen Vertrauensverlustes sowie der möglichen Gefährdung der Sicherheit und Ordnung nicht mehr möglich sei. Zu Recht verweist er auch auf die negative Vorbildwirkung, die von der Entlassungsentscheidung auf andere Bedienstete ausgehen soll. Hiermit soll insbesondere deutlich werden, dass von Justizvollzugsbeamten Gesetzestreue und eine zuverlässige Erfüllung der Dienstpflichten erwartet werden kann. Dem würde eine Weiterbeschäftigung des Antragstellers bis zum Abschluss des Hauptsacheverfahrens entgegenstehen. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 52 Abs. 1 und Abs. 6 Satz 1 Nr. 2, Sätze 2 und 3, § 53 Abs. 2 Nr. 2 GKG. Es wurde die Hälfte des Jahresbetrages der Bezüge der Endstufe der Besoldungsgruppe A 8 nach der ab dem 1. Dezember 2022 geltenden Bezügetabelle zugrunde gelegt. Die Summe war wegen des vorläufigen Charakters der Entscheidung entsprechend Ziffer 1.5 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013 um die Hälfte zu reduzieren (Endgrundgehalt A8: 3.470,01 € x 12 : 4).