Urteil
12 A 25/21
Schleswig-Holsteinisches Verwaltungsgericht 12. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGSH:2023:1211.12A25.21.00
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Leitsätze
1. Ein Anspruch auf die Führungszulage besteht nur dann, wenn der Soldat in der Funktionsebene Kompaniechef, Zug-, Trupp- oder Gruppenführer oder einer vergleichbaren Führungsfunktion verwendet wird.(Rn.33)
2. Als Truppenversorgungsbearbeiter Streitkräfte ist es nicht Aufgabe eines Soldaten, militärisches Personal im Sinne des § 42 Abs 1 S 1, Abs 3 BBesG zu führen.(Rn.47)
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Dem Kläger wird nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils zu vollstreckenden Betrags abzuwenden, wenn nicht der Beklagte zuvor Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Ein Anspruch auf die Führungszulage besteht nur dann, wenn der Soldat in der Funktionsebene Kompaniechef, Zug-, Trupp- oder Gruppenführer oder einer vergleichbaren Führungsfunktion verwendet wird.(Rn.33) 2. Als Truppenversorgungsbearbeiter Streitkräfte ist es nicht Aufgabe eines Soldaten, militärisches Personal im Sinne des § 42 Abs 1 S 1, Abs 3 BBesG zu führen.(Rn.47) Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Dem Kläger wird nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils zu vollstreckenden Betrags abzuwenden, wenn nicht der Beklagte zuvor Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet. Die Klage hat keinen Erfolg, sie ist zulässig, aber unbegründet. A. Die als Verpflichtungsklage nach § 42 Abs. 1 Alt. 2 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) statthafte Klage ist zulässig. Der Kläger begehrt den Erlass eines Verwaltungsaktes, der die Frage eines Anspruchs auf Auszahlung der militärischen Führungszulage klären soll. Dem steht nicht entgegen, dass Dienstbezüge grundsätzlich ohne vorhergehenden Festsetzungs- oder Bewilligungsbescheid gewährt werden und Stellenzulagen nach § 42 Abs. 1 Satz 1 Bundesbesoldungsgesetz (BBesG) Bestandteil der Besoldung der Berufssoldaten sind (§ 1 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 2 Nr. 4 BBesG). Denn vorliegend ist wegen grundlegender Differenzen über die Auslegung einer besoldungsrechtlichen Bestimmung durch Verwaltungsakt zu entscheiden (vgl. VG Magdeburg, Urteil vom 2. Juli 2020, Az. 8 A 352/19, Rn. 16; OVG Magdeburg, Beschluss vom 18. Juni 2008, Az. 1 L 208/06, Rn. 34; beide juris). B. Die Klage ist jedoch unbegründet. Der Kläger hat keinen Anspruch auf die begehrte Stellenzulage. Der dieses Begehren ablehnende Bescheid vom 4. November 2020 und der Beschwerdebescheid vom 21. Januar 2021 sind rechtmäßig und verletzen den Kläger nicht in seinen Rechten, § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO. Der Anspruch auf die begehrte Zulage für Soldaten in der militärischen Führung richtet sich nach § 42 Abs. 1 Satz 1 BBesG i. V. m. § 42 Abs. 3 BBesG i. V. m. Nr. 4 der Vorbemerkungen zu den Besoldungsordnungen A und B (Anlage I) sowie Anlage IX des BBesG. Gemäß § 42 Abs. 1 Satz 1 BBesG können für herausgehobene Funktionen Amts- und Stellenzulagen vorgesehen werden. Eine Stellenzulage nach Anlage IX des BBesG erhalten gemäß 4 Abs. 1 Nr. 3, Nr. 4 der Vorbemerkungen zu den Besoldungsordnungen A und B Soldaten in Besoldungsgruppen bis A 14 als Gruppen bzw. Truppführer oder in vergleichbarer Führungs- oder Ausbildungsfunktion. Das Nähere regelt das Bundesministerium der Verteidigung im Einvernehmen mit dem Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat durch allgemeine Verwaltungsvorschrift. Der Kläger erfüllt die Voraussetzungen für eine Stellenzulage nicht. Ein Anspruch auf die Führungszulage besteht nur dann, wenn der Soldat in der Funktionsebene Kompaniechef, Zug-, Trupp- oder Gruppenführer oder einer vergleichbaren Führungsfunktion verwendet wird. Die militärische Führungszulage ist – in zulässiger Weise – auf die klassischen Führungsebenen der Truppenstruktur begrenzt (VG Koblenz, Urteil vom 8. Oktober 2021, Az. 2 K 1097/20.KO, Rn. 28, juris). Es handelt sich um eine Ausgestaltung des Begriffes „herausgehobene Führungsfunktion“ im Sinne des § 42 Abs. 1 BBesG. Um eine einheitliche Zulagengewährung zu gewähren, ist die Zulagenberechtigung anhand der die militärische Führungsverwendung wesentlich prägenden Merkmale festzustellen, Ziffer 2005 ZDv A-1454/1. Die prägenden Merkmale für die vier Führungsebenen sowie die vergleichbaren Verwendungen sind in den Ziffern 2010 ff. ZDv A-1454/1 bestimmt. Die prägenden Merkmale müssen kumulativ vorliegen, Ziffer 2005 ZDv A-1454/1. Bei der Feststellung ist nach Ziffer 2003 ZDv A-1454/1 ein strenger Maßstab anzulegen (vgl. auch BT-Drs. 19/13396, S. 116). Die untergesetzlichen Vorschriften der Bundeswehr zur näheren Ausgestaltung der Zulagenberechtigung stehen auch im Einklang mit der gesetzlichen Regelung des § 42 BBesG. Sie dienen der Vereinheitlichung der Rechtsanwendung und nehmen die mit der Gesetzesbegründung vorgegebenen Auslegungen und Wertungen auf (vgl. auch BT-Drs. 19/13396, S. 116). Der Kläger erfüllt weder die prägenden Merkmale für die Verwendung als Gruppen- oder Truppführer (Nr. 2017 ZDv 1454/1) noch die einer vergleichbaren Führungsfunktion (Nr. 2018 ZDv 1454/1). a) Die prägenden Merkmale einer Verwendung als Gruppenführer oder Truppführer sind gem. Ziffer 2017 ZDv 1454/1 • die Vorgesetzteneigenschaft nach der Dienststellung gemäß §§ 1-3 VorgV und • die Dienststellung als Teileinheitsführerin bzw. Teileinheitsführer im Sinne der Zentralen Dienstvorschrift A 2/500-0-0-1 Nr. 206 und • die Aufgabe militärisches Personal zu führen, ohne dass die Führungszulage in der Funktionsebene Zugführerin bzw. Zugführers zusteht. Diese prägenden Merkmale erfüllt der Kläger nicht kumulativ. (1) Der Kläger ist kein Teileinheitsführer im Sinne der ZR A 2/500-0-0-1 “Grundbegriffe der militärischen Organisation Unterstellungsverhältnisse Dienstliche Anweisungen“ Nr. 206. Eine Teileinheit ist danach jede Gliederungsform unterhalb der Ebene der Einheit, deren Führer grundsätzlich keine Disziplinargewalt hat. Ein Batallionsstab ist keine Einheit im Sinne Nr. 205 der ZR A 2/500-0-0-1. Der militärische Begriff der Einheit ist in Ziffer 205 der ZR A 2/500/0-0-1 wie folgt definiert: „Eine Einheit ist die unterste militärische Gliederungsform, deren Führer grundsätzlich Disziplinargewalt hat. Die Grundform der Einheit ist die Kompanie.“ Der militärische Begriff des Stabes ist in der ZR A2-500/0-0-1 unter Ziffer 212 definiert als: “In einem Stab sind die Unterstützungselemente des militärischen Führers bzw. der militärischen Führerin zur Führung von unterstellten Einheiten, Verbänden, Großverbänden oder sonstigen Dienststellen der Streitkräfte zusammengefasst. Ein Verband ist nach Ziffer 207 der ZR A2-500/0-0-1 die gliederungsmäßige und/oder zeitlich begrenzte Zusammenfassung mehrerer Einheiten in der Stärke eines Bataillons oder Regiments. Der Führer bzw. die Führerin hat typischerweise einen Stab, was bei Einheiten und Teileinheiten typischerweise nicht der Fall ist. Das Aufklärungsbataillon 6 gehört – wie der Name schon sagt – zur Strukturebene Bataillon. Es handelt sich daher um einen Verband. Dieser steht über der Kompanie. Insofern kann – da die Grundform der Einheit die Kompanie ist – der Bataillonsstab schon keine Einheit und der Kläger in Folge dessen auch kein Teileinheitsführer sein. Entgegen der Auffassung des Klägers ist auch nicht zwischen verschiedenen Arten von Stäben zu differenzieren, sondern der Stabsbegriff der ZR A2-500/0-0-1 zugrunde zu legen. Wie der Kläger selbst vorträgt, haben Stäbe, wie der, in dem der Kläger seinen Dienst verrichtet, die Aufgabe den Verband zu verwalten. Ein Stab schafft die Rahmenbedingungen dafür, dass die unterstellten Einheiten ihren Auftrag ausführen können. Demzufolge wird – anders als in den Einheiten selbst – im Stab nicht militärisch Personal geführt. Vielmehr erfolgt eine organisatorische Führung der Einheiten. Angesichts dessen ist in Ziffer 2009 ZDv A-1454/1 sowie der Fußnote 21 klarstellend geregelt, dass es Teileinheiten in Stäben nicht gibt und deshalb dort auch kein Anspruch auf die Führungszulage begründet werden kann. (2) Als Truppenversorgungsbearbeiter Streitkräfte ist es zudem nicht Aufgabe des Klägers, militärisches Personal im Sinne der Norm zu führen. Ziel der Führungszulage ist es, die unterschiedliche Verantwortung bei herausgehobenen militärischen Führungs- oder Ausbildungsfunktionen besoldungsmäßig abzugelten. Da das Führen, Erziehen und Ausbilden von anvertrauten Soldatinnen und Soldaten Wesenskern der Berufsbilder von Offizieren und Unteroffizieren ist, begründet nicht jede Wahrnehmung von (allgemeinen) militärischen Führungsfunktionen den Zulagenanspruch. Eine herausgehobene Funktion im Sinne von § 42 BBesG ist vielmehr nur dann gegeben, wenn sie sich aus sachlichen Gründen bzw. Besonderheiten von den übrigen Funktionen innerhalb derselben Besoldungsgruppe hervorhebt (vgl. VG Koblenz, Urteil vom 8. Oktober 2021, Az. 2 K 1097/20.KO, Rn. 23; VG Magdeburg, Urteil vom 21. April 2022, Az. 5 A 70/21 MD, Rn. 11, beide juris). Die den Berufsbildern der Offiziere und Unteroffiziere innewohnende allgemeine militärische Führungsfunktion wird durch die im Vergleich zu Mannschaftsdienstgraden, die in der Regel keine Führungsaufgaben wahrnehmen, signifikant höhere Grundbesoldung abgegolten und stellt daher keine herausgehobene Führungsfunktion im Sinne der Norm dar. Der Zulagenanspruch besteht nach der Begründung zum Regierungsentwurf eines Gesetzes zur Modernisierung der Struktur des Besoldungsrechts und zur Änderung weiterer dienstrechtlicher Vorschriften – Besoldungsstrukturenmodernisierungsgesetz – (BT-Drucks. 19/13396, S. 116) außerdem nur dann, wenn der Soldat dauerhaft eine herausgehobene militärische Führungsfunktion auf einer der vier genannten Führungsebenen ausübt oder ihm die Funktion vorübergehend (z.B. als Urlaubsvertretung) übertragen ist. Nach der Regelung in Ziffer 1015 der ZDv A-1454/1 ist für die Beurteilung der Frage, ob der Soldat eine entsprechende Funktion ausübt, die Dienstpostenbeschreibung oder das in dem Informationssystem Organisationsgrundlagen hinterlegte Tätigkeitsbild entscheidend. Entgegen der Ansicht des Klägers kann für die Beurteilung dieser Frage nicht die Dienstpostenbeschreibung unter Ziffer 9.9.3. der ZR A 2-1032/0-0-1 herangezogen werden. Die zulagenberechtigende Aufgabe – hier also die militärische Führung von Personal – muss dabei selbstständig und eigenverantwortlich als Hauptaufgabe ausgeübt werden, vgl. Ziffer 2003 ZDv A1454/1. Das ist beim Kläger nicht der Fall. Als Truppenversorgungsbearbeiter Streitkräfte obliegen dem Kläger Aufgaben auf dem Gebiet der Materialbedarfsdeckung, Materialbewirtschaftung, Materialerhaltung und der Materialüberwachung. Er ist der fachliche Berater in allen Fragen der materiellen Versorgung. Ausweislich der Dienstpostenbeschreibung ist es nicht Hauptaufgabe des Klägers, dauerhaft militärisches Personal zu führen, zu erziehen und zu leiten. Die mit den klägerischen Aufgaben einhergehende fachliche Verantwortung ist keine Führungsverantwortung im Sinne der Norm. Dem Kläger sind zwar die Unteroffiziere und Mannschaften der Stabsabteilung 4 fachlich unterstellt. Nach Ziffer 2003 der ZDv A-1454/1 Nr. 2.2. dient die Führungszulage der sachgerechten Abgeltung der unterschiedlichen Verantwortung, zielt jedoch nicht darauf ab, jegliche militärische Führungsfunktion zusätzlich zu besolden. Diese Auslegung entspricht – wie bereits dargelegt – auch § 42 BBesG. b) Der Kläger erfüllt auch nicht die prägenden Merkmale einer der Verwendung als Gruppenführer oder Truppführer vergleichbaren Führungsfunktion. Prägende Merkmale einer der Verwendung als Gruppenführer oder Truppführer vergleichbaren Führungsfunktion sind gem. Ziffer 2018 ZDv A-1454/1: • die Vorgesetzteneigenschaft nach der Dienststellung gemäß §§ 1-3 VorgV und • die Aufgabe Personal unterhalb der Einheitsebene zu führen, ohne dass die Führungszulage in der Ebene Zugführerin bzw. Zugführer zusteht und • die unmittelbare Unterstellung - das bedeutet ohne Zwischenvorgesetzter oder Zwischenvorgesetzten unter einer Teileinheitsführerin bzw. einen Teileinheitsführer der Funktionsebene Zugführerin bzw. Zugführer oder unmittelbar unter einer Einheitsführerin bzw. unter einen Einheitsführer Ebene Kompanie, jedoch mit dem einer Gruppenführerin/Truppführerin bzw. einem Gruppenführer/Truppführer vergleichbaren Führungsspanne. Dies kann nach Maßgabe der in Ziffern 2002 bis 2008 beschriebenen Voraussetzungen beispielsweise der Fall sein bei einer Verwendung als: • Stationsleiterin bzw. Stationsleiter Bundeswehrkrankenhaus • Truppführerin bzw. Truppführer Versorgungstrupp Kompanie • Truppführerin bzw. Truppführer Kompanietrupp Auch diese prägenden Merkmale kann der Kläger nicht kumulativ vorweisen. Wie vorstehend bereits dargestellt, ist es nicht Aufgabe des Klägers, Personal herausgehoben militärisch zu führen. Des Weiteren ist auch das erforderliche Unterstellungsverhältnis nicht gegeben. Der Kläger untersteht fachlich dem Stabsoffizier. Dieser ist weder Teileinheitsführer der Funktionsebene Zugführer noch Einheitsführer der Ebene Kompanie, sondern Abteilungsleiter im Stab. C. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 11, § 711 ZPO. Die Beteiligten streiten über die Gewährung einer Führungszulage. Der Kläger wurde mit Verfügung vom 16. Februar 20XX mit Wirkung vom 1. August 20XX durch die Stammdienststelle des Heeres auf den Dienstposten Truppenversorgungsbearbeiter Streitkräfte in der Stabsabteilung X im Aufklärungsbataillon X „XXXX“ an den Standort XXXX kommandiert. Im Rahmen der Umgliederung wurde er am 13. November 2015 mit Wirkung vom 1. Oktober 2015 in die neue Struktur auf den Dienstposten Truppenversorgungsbearbeiter Streitkräfte (XXXXXX) im Aufklärungsbataillon X „XXXXX“ überführt. Eine erneute Anpassung des Dienstpostens erfolgte in Form einer Ergänzung der Qualifikation „sonstige verantwortliche Person Gefahrgut Verkehrsträger Straße/Eisenbahn/See“ mit Wirkung vom 1. Juli 2020. Unter dem 10. Oktober 2020 beantragte der Kläger eine Stellenzulage „Führungsfunktionen“ gemäß der Zentralen Dienstvorschrift (ZDv) A-1454/1 Nr. 1015, 1018, 2003, 2005. Der Antrag wurde mit Bescheid vom 4. November 2020 zurückgewiesen. Die Zulage können nur gewährt werden, wenn der Kläger Tätigkeiten und Funktionen sowie ein Vorgesetztenverhältnis nach §§ 1 bis 3 Vorgesetztenordnung auf seinem Dienstposten auf der Grundlage des Informationssystem Organisationsgrundlage (isorg) oder einer vergleichbaren Unterlage ausführe. Er erfülle nicht die wesentlich prägenden Merkmale. Dagegen legte der Kläger am 7. Dezember 2020 Beschwerde ein. Die ZDv A-1454/1 Nr. 2009 finde auf die Stabsabteilung X keine Anwendung, da es sich bei dieser Abteilung nicht um ein Strukturelement innerhalb von Ämtern, Stäben und Kommandobehörden handele. Der in der ZDv A-1454/1 Nr. 1015, 1018, 2003 und 2005 definierte Rahmen sei gegeben. Auch führe er Tätigkeiten und Funktionen sowie eine Vorgesetztenfunktion auf seinem Dienstposten auf der Grundlage des isorg oder einer vergleichbaren Unterlage aus und erfülle die gemäß der ZDv A-1454/1 2.10 Nr. 2018 wesentlich prägenden Merkmale. Mit Beschwerdebescheid vom 21. Januar 20XX wurde die Beschwerde zurückgewiesen. Die Führungszulage setze eine bestimmte Verwendung voraus. Dieser Begriff sei für Stellenzulagen in Randnummer 42.3.3 der BBesGVwV festgelegt und bedeute, dass das zulageberechtigte Aufgabengebiet durch die Personal bearbeitende Stelle oder eine andere dazu befugte Stelle dienstlich übertragen worden sein müsse und selbständig und eigenverantwortlich als Hauptaufgabe ausgeübt werde, sofern in der Zulagenvorschrift nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt sei. Von einer Hauptaufgabe sei auszugehen, wenn die zulageberechtigenden Aufgaben in vollem nach der Natur der Tätigkeit möglichen Umfang wahrgenommen würden und insgesamt mindestens 70 Prozent der gesamten dienstlich übertragenen Aufgaben ausmachten. Welche Tätigkeiten und Funktionen zur Hauptaufgabe gehörten, müsse aus der Dienstpostenbeschreibung oder einer vergleichbaren Unterlage (z.B. dem im Informationssystem Organisationsgrundlagen hinterlegten Tätigkeitsbild) abzuleiten sein. Gemäß der ZDv A-1454/1 Nr. 2.2, Ziffer 2002 seien Soldaten der Bundeswehr zulagenberechtigt, wenn sie im In- oder Ausland als militärischer Führer oder militärische Führerin in einer genannten Funktionsebene verwendet würden. Dabei werde gemäß der ZDv A-1454/1 Nr. 2.2, Ziff. 2002 nach der Verwendung auf der Funktionsebene Kompanie, auf der Funktionsebene Zug und auf der Funktionsebene Gruppe/Trupp unterschieden. Der Kläger sei auf dem Dienstposten Truppenversorgungsbearbeiter Streitkräfte und sonstige verantwortliche Person Gefahrgut Verkehrsträger Straße/Eisenbahn/See in der Stabsabteilung X im Aufklärungsbataillon X „XXXX“ eingesetzt und übe diesen Dienstposten auch aus. Die Dienstpostenbezeichnung lasse keinen Rückschluss auf die Ausübung einer Tätigkeit auf einer der genannten Funktionsebenen zu. Auch das Tätigkeitsbild aus dem Informationssystem Organisationsgrundlagen lasse keinen Rückschluss auf die Ausübung einer Führungstätigkeit auf einer der genannten Funktionsebenen zu. Der seit dem 28. September 2017 gültigen Dienstpostenbeschreibung für den Truppenversorgungsbearbeiter Streitkräfte in der Stabsdienstordnung Aufklärungsbataillon X „Holstein“ sei zu entnehmen, dass ihm die Unteroffiziere und Mannschaften der Stabsabteilung X fachlich unterstellt seien. Grundsätzlich gelte gemäß der ZDv A-1454/1 Nr. 2.2, Ziffer 2003, dass die Führungszulage der sachgerechten Abgeltung der unterschiedlichen Verantwortung diene, nicht jedoch darauf abziele, jegliche militärische Führungsaufgabe zusätzlich zu besolden. Daher sei die Zulagenberechtigung für eine militärische Führungsverwendung an wesentlich prägende Merkmale gekoppelt (Zugführer bzw. Gruppen-/Truppenführer). Neben der Vorgesetzteneigenschaft werde kumulativ die Dienststellung als Teileinheitsführer im Sinne der Zentralrichtlinie (ZR) A2-500/-0-0-1 als weiteres prägendes Merkmal definiert. Teileinheiten gebe es ausschließlich in Einheiten. Sachgebiete oder ähnliches in Stäben oder Kommandobehörden seien keine Teileinheiten. Sein Dienstposten sei organisatorisch der Stabsabteilung 4 im Stab Aufklärungsbataillon 6 „Holstein“ zugeordnet. Dies stelle keine Teileinheit dar. Daher sei der Dienstposten, der ihm übertragen worden sei und dessen Aufgaben er wahrnehme, nicht mit der Dienststellung eines Teileinheitsführers auf Funktionsebene Zug, Gruppe oder Trupp vergleichbar. Die Kläger hat am 9. Februar 2021 Klage erhoben. Er habe einen Anspruch auf die begehrte Zulage. Im Streit stehe eine Stellenzulage für militärische Führungsfunktionen nach Nr. X der Vorbemerkungen zur Bundesbesoldungsordnung. Danach erhielten eine Stellenzulage Soldaten in der Verwendung (Nr. 3) als Gruppenführer oder in vergleichbarer Führungs- oder Ausbildungsfunktion oder als (Nr. 4) Truppführer oder in vergleichbarer Führungs- oder Ausbildungsfunktion. Diese Voraussetzungen lägen bei ihm vor, und zwar in der Variante der vergleichbaren Führungs- oder Ausbildungsfunktion. Die Funktion, die er ausfülle, sei mit der Führungs- oder Ausbildungsfunktion eines Gruppenführers vergleichbar. Was ein Truppenversorgungsbearbeiter Streitkräfte sei, sei in Ziffer 9.9.3 der Vorschrift A2-1032/0-0-1 beschrieben. Danach sei der Truppenversorgungsbearbeiter Streitkräfte dem Stabszugführer bzw. der Stabszugführerin disziplinarrechtlich und truppendienstlich und dem stellv. Bataillonskommandeur und dem Truppenversorgungsstabsoffizier Streitkräfte fachlich unterstellt. Gerade die truppendienstliche Unterstellung unmittelbar unter dem Stabszugführer bedeute, dass der Truppenversorgungsbearbeiter Streitkräfte auf der Ebene des Gruppenführers anzusiedeln sei. Zudem sei der Truppenversorgungsbearbeiter Streitkräfte Vorgesetzter mit besonderem Aufgabenbereich (§ 3 Vorgesetztenverordnung) für die Soldaten des Materialdispositionstrupps, dem Materialbearbeitungsfeldwebel und die Materialbewirtschaftungsunteroffiziere, die Materialgruppe, die Transportgruppe, die Verpflegungsgruppe und die Teileinheit Stabsabteilung X. Es gehe dabei nicht nur um eine fachliche Supervision, sondern um konkrete militärische Führung. Dies ergebe sich aus Ziffer 3.2 17. Spiegelstrich der Ziffer 9.9.3 der ZR A2-1032/0-0-1. Dort heiße es, dass zu den Aufgaben des Truppenversorgungsbearbeiters Streitkräfte insbesondere gehöre, dass er die Nachschubdienste des Verbandes führe und ausbilde. Unerheblich sei, wie ein Verband organisiert sei und zu welchem Organisationselement der zulagenberechtigte Soldat gehöre. Es komme auf seine Funktion an und zwar diejenige, wie sie für seine Funktion abstrakt, namentlich in der ZR A 2-1032/0-0-1 festgelegt worden sei. Es erscheine sachgerecht, den Bataillonsstab, der nämlich ausschließlich mit der Führung des Verbandes befasst sei, ebenso wie die einzelnen Kampf- und Unterstützungskompanien als Einheit im Sinne der ZDv A-1454/1 aufzufassen. Wenn der Stab dann aber eine Einheit sei, was im Ergebnis auch dadurch gestützt werde, dass der Stabszugführer Disziplinargewalt über die Mannschaften und Unteroffiziere des Stabes habe, stelle es keinen Widerspruch dar, auch die verschiedenen „Abteilungen“ des Stabes, die Führungsgrundgebiete, z.B. für Personal, militärische Sicherheit, Organisation, Planung und Einsatz, Versorgung, zivilmilitärische Zusammenarbeit, Informationstechnologie, Ausbildung und Übungen etc. als Teileinheit im Sinne der Nr. 206 ZDv A 2-500/0-0-1 auf der Ebene Zug und die weiteren Untergliederungen dieser Führungsgrundgebiete dann logischerweise – und so auch seine Funktion – als Teileinheit auf der Ebene Gruppe aufzufassen. Er führe eine den Beschreibungen aus der Vorschrift vergleichbare Tätigkeit aus. Allein der Umstand, dass die Verwendung im Stab erfolge, beseitige den Zulagenanspruch gerade nicht. Es wäre unverständlich, wenn die Gewährung der Zulage nicht durch die tatsächliche Verantwortung begründet, sondern allein durch die Organisationsform der Dienststelle bedingt sein sollte. Der Kläger beantragt, die Beklagte unter Aufhebung des Versagungsbescheides vom 4. November 2020 in Gestalt des Beschwerdebescheides vom 21. Januar 2021 – zugestellt am 26. Januar 2021 – zu verpflichten, ihm auf seinen Antrag vom 10. Oktober 2020 zurückwirkend zum 1. Januar 2020 die von ihm begehrte Zulage für Führungspersonal zu gewähren. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Die Beklagte verweist im Wesentlichen auf ihren Beschwerdebescheid. Entgegen der Ansicht des Klägers könne für die Beurteilung der Funktion nicht die Dienstpostenbeschreibung unter Ziffer 9.9.3 der ZR A 2-1032/0-0-1 herangezogen werden. Nach dem Text der Zentralrichtlinie handele es sich nämlich um ein „Beispiel“. Die konkrete Ausgestaltung der Aufgaben des Dienstpostens sei dem Organisationsbereich vorbehalten. Der Kläger sei kein Führer einer Teileinheit im Sinne der Regelung in Ziffer 206 der ZR A2-500/0-0-1. Sofern der Kläger mitteile, dass es in bestimmten Organisationsbereichen den Dienstposten eines Chefs der Einheit gebe, sei darauf hinzuweisen, dass diese Funktion in der vorbezeichneten Dienstvorschrift nicht vorgesehen sei. Bei dem Aufklärungsbataillon X, bei dem der Kläger beschäftigt sei, existiere ein solcher Dienstposten nicht. Verschiedene Stäbe könnten auch nicht als Einheit angesehen werden. Der Begriff des Stabes werde in Ziffer 212 der ZR A2-500/0-0-1 erläutert. Der Stab des Bataillons, bei dem der Kläger tätig sei, sei entsprechend dieser Definition organisiert. Es sei nicht davon auszugehen, dass der Regelung in Fußnote 21 der ZDv A-1454/1 ein anderer Begriff des Stabes als in dem genannten Grundlagendokument zugrunde gelegt worden sei. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie auf den beigezogenen Verwaltungsvorgang der Beklagten Bezug genommen.