Urteil
12 K 2881/23
VG Karlsruhe 12. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGKARLS:2025:0121.12K2881.23.00
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Leitsätze
Zur Stellenzulage nach Nummer 2020 der allgemeinen Verwaltungsvorschrift zu Nummer 4 der Vorbemerkungen zu den Bundesbesoldungsordnungen A und B des Bundesbesoldungsgesetzes (juris: BBesO A/B) - Zulage für militärische Führungsfunktionen.(Rn.23)
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Zur Stellenzulage nach Nummer 2020 der allgemeinen Verwaltungsvorschrift zu Nummer 4 der Vorbemerkungen zu den Bundesbesoldungsordnungen A und B des Bundesbesoldungsgesetzes (juris: BBesO A/B) - Zulage für militärische Führungsfunktionen.(Rn.23) Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. I. Die Kammer entscheidet im Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung, § 101 Abs. 2 VwGO. II. Die Klage ist zulässig (dazu unter 1.), aber unbegründet (dazu unter 2.). 1. Die Klage ist zulässig. Sie ist insbesondere als Verpflichtungsklage, § 42 Abs. 1 Alt. 2 VwGO statthaft. Der Kläger begehrt die Verpflichtung der Beklagten zur Gewährung einer Führungszulage in Höhe von monatlich 75 Euro im Zeitraum vom 1. Oktober 2021 bis zum 31. März 2024. Dabei handelt es sich, obwohl Dienstbezüge grundsätzlich ohne vorhergehenden Festsetzungs- und Bewilligungsbescheid gewährt werden und Stellenzulagen nach § 42 Abs. 1 Satz 1 BBesG Bestandteil der Besoldung von Berufssoldaten sind, § 1 Abs. 2 Nummer 2 BBesG, vorliegend um einen Verwaltungsakt, da im Falle grundlegender Differenzen über die Auslegung einer besoldungsrechtlichen Bestimmung durch Verwaltungsakt zu entscheiden ist (vgl. Schleswig-Holsteinisches Verwaltungsgericht, Urteil vom 11. Dezember 2023 - 12 A 25/21 - juris, Rn. 28; VG Magdeburg, Urteil vom 2. Juli 2020 - 8 A 352/19 - juris, Rn. 16). Im Übrigen lägen auch die Voraussetzungen für eine sonst zu erhebende Leistungs- oder Feststellungsklage vor. 2. Die Klage ist jedoch nicht begründet. Der Bescheid des Leiters des Bundeswehrdepot ... vom 21. Juli 2022 in Gestalt des Beschwerdebescheids des stellvertretenden Kommandeurs und Kommandeur ortsfeste Lagereinrichtung Logistikzentrum der Bundeswehr vom 13. Dezember 2022 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger dadurch nicht in seinen Rechten (vgl. § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). Ihm steht kein Anspruch auf Gewährung der begehrten Führungszulage zu. Anspruchsgrundlage für die Gewährung der Führungszulage ist § 42 Abs. 1 Satz 1 BBesG in Verbindung mit der Anlage I der Bundesbesoldungsordnungen A und B, Vorbemerkung, II. Nummer 4 Abs. 1 Nummer 4 und Abs. 4 sowie die Nummer 2020 der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zu Nummer 4 der Vorbemerkungen zu den Bundesbesoldungsordnungen A und B des Bundesbesoldungsgesetzes – Zulage für militärische Führungsfunktionen. Nach § 42 Abs. 1 Satz 1 BBesG können für herausgehobene Funktionen Amtszulagen und Stellenzulagen vorgesehen werden. Eine Stellenzulage erhalten Soldaten in Besoldungsgruppen bis A 14 unter anderem als Truppführer oder in vergleichbarer Führungs- oder Ausbildungsfunktion, Anlage I der Bundesbesoldungsordnungen A und B, Vorbemerkung, II. Nummer 4 Abs. 1 Nummer 4, wobei das Nähere das Bundesministerium der Verteidigung im Einvernehmen mit dem Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat durch allgemeine Verwaltungsvorschrift regelt, Anlage I der Bundesbesoldungsordnungen A und B, Vorbemerkung, II. Nummer 4 Abs. 4. a) Die allgemeine Verwaltungsvorschrift zu Nummer 4 der Vorbemerkungen zu den Bundesbesoldungsordnungen A und B des Bundesbesoldungsgesetzes – Zulage für militärische Führungsfunktionen – (im Folgenden: Zentrale Dienstvorschrift A-1454/1) stellt eine von den Gerichten zu berücksichtigende normkonkretisierende Verwaltungsvorschrift dar. Voraussetzung für eine solche ist, dass der Gesetzgeber die Verwaltung zur abschließenden Konkretisierung bestimmter unbestimmter Rechtsbegriffe ermächtigt oder ihr die Ausfüllung eines gesetzlich eröffneten Beurteilungsspielraums übertragen hat (BVerwG, Urteil vom 19. September 2018 - 8 C 6.17 - juris, Rn. 19, m. w. N.). Dies geschah vorliegend in der Anlage I der Bundesbesoldungsordnungen A und B, Vorbemerkung, II. Nummer 4 Abs. 4 (zur Vereinbarkeit mit § 42 BBesG siehe auch: Schleswig-Holsteinisches Verwaltungsgericht, Urteil vom 11. Dezember 2023 - 12 A 25/21 - juris, Rn. 35). b) Die Gewährung der Stellenzulage richtet sich im vorliegenden Fall nach Nummer 2020 der zentralen Dienstvorschrift A-1454/1 und nicht nach Nummer 2019 dieser Vorschrift, denn bei dem Kläger handelte es sich angesichts seiner damaligen konkreten Verwendung nicht um einen Truppführer. Voraussetzungen für die Einordnung als Truppführer ist das Vorliegen der prägenden Merkmale im Sinne von Nummer 2019 der zentralen Dienstvorschrift A-1454/1. Diese setzt unter anderem die Dienststellung als Teileinheitsführer im Sinne der Zentralrichtlinie A2-500/0-0-1, Grundbegriffe der militärischen Organisation, Unterstellungsverhältnisse, Dienstliche Anweisungen, Nummer 206 voraus. Nach dieser ist eine Teileinheit jede Gliederungsform außerhalb der Ebene der Einheit, deren Führer grundsätzlich keine Disziplinargewalt hat. Der Kläger war jedoch nicht Teileinheitsführer im Sinne der Vorschrift. Denn er war in einem Materiallager, welches Teil eines Bundeswehrdepots darstellt, tätig. Bei einem Bundeswehrdepot – und dementsprechend auch bei einem Materiallager – handelt es sich jedoch um eine Einrichtung, Nummer 202 der Zentralrichtlinie A2-500/0-0-1 (in dieser wird das Depot ausdrücklich genannt). In Einrichtungen im Sinne dieser Vorschrift gibt es jedoch keine Einheiten (vgl. auch Nummer 205 der Zentralrichtlinie A2-500/0-0-1). Dies folgt daraus, dass Nummer 2020 der zentralen Dienstvorschrift A-1454/1 als Beispiel den Stationsleiter eines Bundeswehrkrankenhauses anführt. Auch ein Bundeswehrkrankenhaus ist eine Einrichtung, Nummer 202 der Zentralrichtlinie A2-500/0-0-1 (in dieser wird auch das Bundeswehrkrankenhaus ausdrücklich genannt). Gäbe es im Rahmen von Einrichtungen jedoch ebenfalls Einheiten, wäre ein Stationsleiter eines Bundeswehrkrankenhauses bereits von Nummer 2019 der zentralen Dienstvorschrift A-1454/1 erfasst. Nur wenn in einer Einrichtung keine Einheiten existieren, sind die Vorschriften Nummer 2013, 2017 und 2020 der zentralen Dienstvorschrift A-1454/1, die Führungszulagen für vergleichbare Führungsfunktionen normieren, erforderlich, da die entsprechenden Funktionen anderenfalls bereits unter Nummer 2012, 2016 oder 2019 dieser Dienstvorschrift zu subsumieren wären. Dementsprechend sind die Begriffe „Einrichtung“ und „Einheit“ strikt voneinander zu trennen. c) Der Kläger erfüllte die Voraussetzungen der Nummer 2020 der zentralen Dienstvorschrift A-1454/1 jedoch nicht. Danach sind prägende Merkmale einer Verwendung als Gruppenführerin beziehungsweise Gruppenführer oder Truppführerin beziehungsweise Truppführer vergleichbaren Führungsfunktion eine Vorgesetzteneigenschaft nach der Dienststellung gemäß § 1 oder § 2 oder § 3 VorgV und die Aufgabe Personal unterhalb der Einheitsebene zu führen, ohne dass die Führungszulage in der Ebene Zugführerin beziehungsweise Zugführer zusteht, und die unmittelbare Unterstellung, das heißt ohne Zwischenvorgesetzten oder Zwischenvorgesetzte, unter einer Teileinheitsführerin beziehungsweise einen Teileinheitsführer der Funktionsebene Zugführerin beziehungsweise Zugführer oder unmittelbar unter einer Einheitsführerin beziehungsweise unter einen Einheitsführer Ebene Kompanie, jedoch mit dem einer Gruppenführerin/Truppführerin beziehungsweise einem Gruppenführer/Truppführer vergleichbaren Führungsspanne gemäß Nummer 2004. Dies kann nach Maßgabe der in den Nrn. 2002 bis 2008 beschriebenen Voraussetzungen beispielsweise der Fall sein bei einer Verwendung als Stationsleiterin beziehungsweise Stationsleiter Bundeswehrkrankenhaus. Der Kläger hatte zwar die Aufgabe, Personal unterhalb der Einheitsebene zu führen (dazu unter aa)). Er war jedoch nicht einem Teileinheitsführer der Funktionsebene Zugführer oder einem Einheitsführer der Ebene Kompanie unterstellt (dazu unter bb)). aa) Der Kläger hatte die Aufgabe, Personal unterhalb der Einheitsebene zu „führen“ im Sinne der Nummer 2020 der zentralen Dienstvorschrift A-1454/1. Dies folgt bereits aus der Dienstanweisung für den Dienstposteninhaber TE/ZE 360/200 (Anl. Kl., AS 86). Nach dieser führte der Kläger die Dienstaufsicht und war für die organisatorische, personelle und fachliche Führung im Dienstbetrieb und im Einsatz verantwortlich. Unter anderem waren ihm Aufgaben der Personalführung übertragen, darunter die Meldung der Personalstärke, das Erstellen von Beurteilungsbeiträgen und Beiträgen zu Dienstzeugnissen, der Ausspruch von Förder- und Disziplinarmaßnahmen für die ihm unterstellten Soldaten, das Erstellen von Leistungsbewertungen im Rahmen der leistungsorientierten Bezahlung für Beschäftigte, das Überwachen und Führen der Jahresurlaubsplanung, das Zuarbeiten bei der Einplanung der lehrgangsgebundenen Ausbildung mit MatDp ERD, S3 Ausbildung, das Leiten und Überwachen der internen Einweisung, die Ausbildung und Weiterbildung des unterstellten Personals in die Besonderheiten der Materialerhaltungsstufen 3 und 4, das Aufstellen und Weiterleiten der notwendigen Unterlagen für die Forderungen für lohnzuschlagsberechtigte Arbeiten der Arbeitnehmer sowie das Erstellen von Tätigkeitsdarstellungen und Dienstpostenbeschreibungen. Zudem war ihm auch die Leitung und Überwachung der Durchführung sämtlicher Arbeiten, die für den Fachauftrag in den Materialerhaltungsstufen 3 und 4 notwendig sind, und das Durchführen von Leistungs- und Fertigungskontrollen bei unterstellten Arbeitsgruppen durch ständige Fachaufsicht im Rahmen der Instandhaltungsüberwachung übertragen. All diese Aufgaben stellen Führungsaufgaben dar. Entgegen der Auffassung der Beklagten handelt es sich bei dem Erfordernis, Personal zu „führen“ im Sinne der Nummer 2020 der zentralen Dienstvorschrift A-1454/1, nicht lediglich um eine „militärische Führung“ im Sinne von Angriff/Verteidigung/Verzögerung. Zwar ist Ziel der Führungszulage, wie die Beklagte richtigerweise ausführt, die unterschiedliche Verantwortung bei herausgehobenen militärischen Führungs- oder Ausbildungsfunktionen besoldungsmäßig abzugelten. Da das Führen, Erziehen und Ausbilden von anvertrauten Soldatinnen und Soldaten Wesenskern der Berufsbilder von Offizieren und Unteroffizieren ist, begründet nicht jede Wahrnehmung von (allgemeinen) militärischen Führungsfunktionen den Zulagenanspruch. Eine herausgehobene Funktion im Sinne von § 42 BBesG ist vielmehr nur dann gegeben, wenn sie sich aus sachlichen Gründen beziehungsweise Besonderheiten von den übrigen Funktionen innerhalb derselben Besoldungsgruppe hervorhebt. Die den Berufsbildern der Offiziere und Unteroffiziere innewohnende allgemeine militärische Führungsfunktion wird durch die im Vergleich zu Mannschaftsdienstgraden, die in der Regel keine Führungsaufgaben wahrnehmen, signifikant höhere Grundbesoldung abgegolten und stellt daher keine herausgehobene Führungsfunktion im Sinne der Norm dar (BT-Drs. 19/13396, S. 116; Schleswig-Holsteinisches VG, Urteil vom 11. Dezember 2023 - 12 A 25/21 - juris, Rn. 48; VG Koblenz, Urteil vom 8. Oktober 2021 - 2 K 1097/20.KO - juris, Rn. 23; VG Magdeburg, Urteil vom 21. April 2022 - 5 A 70/21 MD - juris, Rn. 11). Aus dieser Zielsetzung folgt aber keine einschränkende Auslegung, nach der die Führung von Personal nur eine Führung im Sinne von Angriff/Verteidigung/Verzögerung darstellt. Entgegen der Auffassung der Beklagten lässt sich der Überschrift für das Kapitel 2 der zentralen Dienstvorschrift A-1454/1 eine solche Beschränkung nicht entnehmen. Das Wort „Führungsfunktionen“ erfasst ohne Weiteres auch die Führung außerhalb unmittelbarer militärischer Konflikte, denn in mehreren Nummern der zentralen Dienstvorschrift A-1454/1 sind Funktionen als Führungsfunktion genannt, die sich ersichtlich auf eine Führung außerhalb militärischer Konfliktsituationen beziehen. Genannt sei etwa der Bereichsleiter eines Bundeswehrkrankenhauses, der Leiter der Unterstützungsstaffel der Versorgungsbataillone, der Leiter der Instandsetzungsstaffel der Versorgungsbataillone (Nummer 2017), der Stationsleiter eines Bundewehrkrankenhauses (Nummer 2020) sowie die zahlreichen Positionen im Rahmen von Ausbildungsfunktionen (Nummer 2021). bb) Der Kläger war jedoch nicht einem Teileinheitsführer der Funktionsebene Zugführer oder einem Einheitsführer der Ebene Kompanie unterstellt. Denn unmittelbar war er dem Leiter der Betriebsführung des Materiallagers, Hauptmann ..., unterstellt (dazu unter (1)). Dieser war jedoch kein Teileinheitsführer der Funktionsebene Zugführer oder Einheitsführer der Ebene Kompanie (dazu unter (2)). (1) Der Leiter der Betriebsführung des Materiallagers war Vorgesetzter des Klägers und dieser ihm unmittelbar unterstellt. Wer Vorgesetzter ist, regeln die §§ 1 bis 3 VorgV. Im vorliegenden Fall war der Leiter der Betriebsführung dem Kläger übergeordneter Vorgesetzter im Sinne von § 3 VorgV. Nach dieser Vorschrift hat ein Soldat, dem nach seiner Dienststellung ein besonderer Aufgabenbereich zugewiesen ist, im Dienst die Befugnis, anderen Soldaten Befehle zu erteilen, die zur Erfüllung seiner Aufgaben notwendig sind. Als Leiter der Betriebsführung des Materiallagers war Hauptmann ... ein besonderer Aufgabenbereich – die Leitung der Betriebsführung der Materiallagers ... – zugewiesen. Aus diesem Grund konnte er gegenüber dem Kläger, der für einen Teilbereich des Materiallagers zuständig war, Befehle, die mit der Leitung des Materiallagers verbunden waren, erteilen. Dementsprechend war der Kläger ihm unmittelbar unterstellt. Insoweit unbeachtlich ist, dass allein der Dienststellenleiter des Bundeswehrdepots ... „unmittelbarer Vorgesetzter“ im Sinne von § 1 VorgV war. Denn bei dem Bundeswehrdepot ... handelt es sich in seiner Gesamtheit um eine militärische Dienststelle im Sinne der Vorschrift, da nur das Bundeswehrdepot – und nicht auch das Materiallager – ein durch Organisationsweisung aufgestelltes selbstständiges organisatorisches Element ist, das seinen Aufgabenbereich eigenverantwortlich wahrnimmt (Nummer 201 der Zentralrichtlinie A2-500/0-0-1). Punkt 3 von Nummer 2020 der zentralen Dienstvorschrift A-1454/1 setzt nur eine „unmittelbare Unterstellung, d. h. ohne Zwischenvorgesetzen oder Zwischenvorgesetzte“ voraus, differenziert mithin nicht zwischen den verschiedenen Arten von Vorgesetzten nach § 1 bis 3 VorgV. Zweck der Vorschrift ist es vielmehr, denjenigen, der eine Führungszulage begehrt, hierarchisch einzuordnen. Rein tatsächlich – entsprechend des Vortrags des Klägers und der Ausführungen der Beklagten im Rahmen des Ablehnungsbescheids vom 21. Juli 2022 (Papierakte, AS 5) – erhielt der Kläger seine Weisungen von dem Leiter der Betriebsführung des Materiallagers. In der tatsächlichen Hierarchie stand der Leiter der Betriebsführung des Materiallagers zwischen dem Kläger und dem Leiter des Bundeswehrdepots. Dementsprechend war der Leiter der Betriebsführung Zwischenvorgesetzter im Sinne des Punkts 3 der Nummer 2020 der zentralen Dienstvorschrift A-1454/1. Eine Auslegung, nach welcher es nur auf den „unmittelbaren Vorgesetzten“ im Sinne des § 1 VorgV ankäme, ist hingegen mit dem Sinn und Zweck der Führungszulage nicht vereinbar. Denn für das Vorliegen der Voraussetzung „militärische Dienststelle“ des § 1 VorgV kommt es auf den Organisationsbefehl oder die Organisationsweisung an (Nummer 201 der Zentralrichtlinie A2-500/0-0-1). Insoweit wäre nicht die tatsächliche Verantwortung, sondern allein die formelle Stellung maßgeblich. Dies widerspricht jedoch dem Zweck der Führungszulage, besondere Verantwortung bei herausgehobenen militärischen Führungs- oder Ausbildungsfunktionen zu belohnen. Dabei kommt es auch nicht darauf an, wer Disziplinarvorgesetzter des Klägers war. Denn diese Frage ist strikt von der regulären Stellung als Vorgesetzter zu trennen. Dies zeigt bereits § 1 Abs. 4 Satz 1 SG im Vergleich zu § 1 Abs. 3 Satz 1 SG. Diese Bestimmungen differenzieren zwischen dem Vorgesetzten und dem Disziplinarvorgesetzten. Zudem unterscheidet auch die zentrale Dienstvorschrift A-1454/1 zwischen Vorgesetzten und Disziplinarvorgesetzten. So ist in Punkt 1 der Nummer 2017 von „unmittelbarer disziplinarischer Unterstellung“ die Rede, während in Punkt 3 der Nummer 2020 nur die „unmittelbare Unterstellung“ gefordert ist. (2) Der Leiter der Betriebsführung des Materiallagers war jedoch kein Teileinheitsführer der Funktionsebene Zugführer. Zwar steht der Annahme dieser Voraussetzung nicht entgegen, dass der Leiter der Betriebsführung kein Teileinheitsführer war, da er – wie oben dargelegt – im Rahmen einer Einrichtung im Sinne der Nummer 202 der Zentralrichtlinie A2-500/0-0-1 tätig war. Denn Punkt 3 der Nummer 2020 der zentralen Dienstvorschrift A-1454/1 verweist auf die gesamte Funktionsebene der Zugführer, mithin auch auf mit dem Zugführer vergleichbare Führungs-/Ausbildungsfunktionen, bei denen kein Erfordernis einer Stellung eines Teileinheitsführers besteht. Denn würde Punkt 3 nur auf die Nummer 2016 der zentralen Dienstvorschrift A-1454/1 verweisen, wäre ein Stationsleiter des Bundeswehrkrankenhauses auch nicht erfasst, da er dem Bereichsleiter des Bundeswehrkrankenhauses (Nummer 2017 Punkt 3 der zentralen Dienstvorschrift A-1454/1) unterstellt ist und auch dieser nur in einer Einrichtung im Sinne der Nummer 202 der Zentralrichtlinie A2-500/0-0-1 tätig ist. Der Stationsleiter eines Bundeswehrkrankenhauses ist in Punkt 3 der Nummer 2020 der zentralen Dienstvorschrift A-1454/1 jedoch ausdrücklich genannt. Der Leiter der Betriebsführung des Materiallagers erfüllt die Voraussetzungen der Nummer 2017 der zentralen Dienstvorschrift A-1454/1 „Zugführerin bzw. Zugführer vergleichbare Führungsfunktion“ jedoch nicht. Diese setzt unter anderem voraus, dass eine dem Zugführer vergleichbare Führungsspanne vorliegt (Punkt 3, Nummer 2017 der zentralen Dienstvorschrift A-1454/1). Grundsätzlich bedarf es dazu 35 bis 40 unterstellte Soldaten (Punkt 4 Nummer 2016 und Punkt 2 Nummer 2004 der zentralen Dienstvorschrift A-1454/1). Eine Unterschreitung der durchschnittlichen Führungsspanne ist jedoch dann gerechtfertigt, wenn die konkrete Funktion nach dem Gesamtbild der sie prägenden Aufgaben der jeweiligen Funktionsebene vergleichbar ist. Hierfür muss das Fehl an quantitativer Führungsspanne durch erhebliche qualitative Aspekte kompensiert werden (Nummer 2004 der zentralen Dienstvorschrift A-1454/1). Allerdings müssen der jeweiligen Person mindestens 21 Soldaten unterstellt sein. Dies ergibt sich aus Punkt 4, Nummer 2016 der zentralen Dienstvorschrift A-1454/1, wonach ein Zug bei 21 unterstellten Soldaten beginnen kann. Insoweit legt diese Vorschrift eine Untergrenze für das Unterschreiten des Erfordernisses von 35 bis 40 Soldaten fest. Eine solche Führungsspanne liegt bei dem Leiter der Betriebsführung des Materiallagers nicht vor. Denn ihm waren nach den eigenen Angaben des Klägers 19 Soldaten unterstellt. Die Tatsache, dass ihm auch 149 Arbeitnehmer und 15 Beamte unterstellt waren, vermag daran nichts zu ändern. Denn Nummer 2004 der zentralen Dienstvorschrift A-1454/1 verweist ausdrücklich nur auf Soldaten. Da im vorliegenden Fall bereits die Mindestgrenze nicht erfüllt ist, kommt es nicht darauf an, ob ein Unterschreiten des Erfordernisses von 35 bis 40 Soldaten im Sinne von der Nummer 2004 der zentralen Dienstvorschrift A-1454/1 gerechtfertigt wäre. III. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. IV. Die Kammer sieht gemäß § 167 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 VwGO davon ab, das Urteil wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar zu erklären. Beschluss Der Streitwert wird auf 3.000 Euro festgesetzt. Gründe: Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 52 Abs. 1 und 3 Satz 1 GKG. Der Wert bemisst sich anhand der Zeitspanne, für die die Führungszulage gewährt werden soll (30 Monate) in Verbindung mit der Höhe der begehrten Zulage (100 Euro, vgl. Nummer 8 der Anlage IX zum Bundesbesoldungsgesetz in der jeweils gültigen Fassung). Der Kläger begehrt die Gewährung der Führungszulage Gruppenführer/Gruppenführerin oder Truppführer/Truppführerin vergleichbare Führungsfunktion für die Zeit vom 1. Oktober 2021 bis zum 31. März 2024. Der Kläger ist Berufssoldat im Dienstgrad Oberstabsfeldwebel und steht im Dienst der Beklagten. Bis zum 31. März 2024 leistete er seinen Dienst am Standort ... im dortigen Materiallager, das dem Bundeswehrdepot ... unterstellt ist. Ab dem 1. Oktober 2021 war er dort gemäß der Dienstanweisung als „Teileinheitsführer der Teileinheit 025 Krypto- und Abstrahlmessung“ eingesetzt. Ihm waren sieben Soldaten und drei zivile Tarifangestellte unterstellt. Seit dem 1. April 2024 ist er im Bundesamt für Ausrüstung, Informationstechnik und Nutzung der Bundeswehr eingesetzt. Mit Schreiben vom 15. Juni 2022 beantragte der Kläger die Zulage Führungsfunktionen in der Funktionsebene Truppführer. Dieser Antrag wurde mit Bescheid vom 21. Juli 2022 zurückgewiesen. Zur Begründung wurde ausgeführt, Rechtsgrundlage sei die zentrale Dienstvorschrift A-1454/1/1, Pkt. 2.10, Nummer 2018. Das Bundeswehrdepot ... sei gemäß der zentralen Dienstvorschrift A2-500/0-0-1, Pkt. 2.1, Nummer 202 eine Einrichtung und keine Einheit. Teileinheiten gebe es ausschließlich in Einheiten, wie zum Beispiel Kompanien. Sachgebiete oder ähnliches seien keine Teileinheiten. Die Gliederung des Bundeswehrdepots ... weiche als Einrichtung von der Einheit ab. Daher sei nach den Merkmalen der Führungszulage eines Gruppenführers/Truppführers in vergleichbarer Führungsfunktion zu prüfen. Der Dienstposten des Klägers erfülle den Punkt 3 der prägenden Merkmale nicht. Denn er sei nicht ohne Zwischenvorgesetzte einem Teileinheitsführer der Funktionsebene Zugführer oder unmittelbar dem Einheitsführer Ebene Kompanie unterstellt, sondern dem Leiter der Betriebsführung des Materiallagers ... . Dieser sei wiederum dem Leiter des Bundeswehrdepots ... unterstellt und daher kein Teileinheitsführer der Funktionsebene Zugführer. Hiergegen legte der Kläger mit Schreiben vom 18. August 2022 Beschwerde ein. Er meint, er erfülle alle Punkte der Allgemeinen Regelung A-1454/1, Pkt. 2.10, Nummer 2020. In dem Bescheid habe man sich auf die Zentrale Dienstvorschrift A-1454/1/1, Pkt 2.10, Nummer 2018 bezogen, die habe er aber gar nicht beantragt gehabt. Auch die Heranziehung der zentralen Dienstvorschrift A2-500/0-0-1 Pkt. 2.1, Nummer 2020 könne er nicht nachvollziehen, da die A-1454/1, Pkt. 2.10, Nummer 2020 von vergleichbaren Führungsfunktionen ausgehe. Ihre Gliederung stelle sich für ihn wie folgt dar: Sein Disziplinarvorgesetzter, der Leiter der Stabsgruppe Bundeswehrdepot ..., sei vergleichbar mit einem Kompaniechef, der Leiter des Materiallagers, der ihm gemäß der Verordnung über die Regelung des militärischen Vorgesetztenverhältnisses direkt vorgesetzt sei, sei mit einem Zugführer vergleichbar und er als Leiter der Kryptowerkstatt Teileinheitsführer 025 sei vergleichbar mit einem Gruppenführer/Truppführer. Mit Bescheid vom 13. Dezember 2022 wies das Logistikzentrum der Bundeswehr diese Beschwerde zurück. Zur Begründung führte es aus, der Erlasshalter habe im Abschnitt 2 der Allgemeinen Regelung A-1454/1 „Stellen- und Erschwerniszulagen“ eine umfassende Beschreibung militärischer Führungsfunktionen erlassen. Unter diese sei der vorliegende Sachverhalt zu subsumieren. Die Verwendung des Klägers weise gemäß dem Informationssystem Organisationsgrundlagen die Bezeichnung „Instandsetzungsfeldwebel für Elektro-Fernmeldeschlüsselgeräte/Satelliten-Kommunikation“ in der Teileinheit Kryptountersuchung und Abstrahlmessung im Materiallager ... aus. Allein auf Grundlage der Dienstpostenbeschreibung lasse sich eine direkte Zuordnung zu einer der Funktionsebenen nicht vornehmen. Gemäß Nummer 2004 der AR A-1454/1 sei bei der Feststellung einer vergleichbaren Führungs- oder Ausbildungsfunktion ein strenger Maßstab anzulegen. Bei den Funktionsebenen für die Ebene Kompanie müssten 120 bis 140, in Ausnahmefällen bis zu 300, für die Ebene Zug müssten 35 bis 40, in Ausnahmefällen bis zu 80, für die Ebene Gruppe zehn bis 20 und für die Ebene Trupp zwei bis acht Soldaten unterstellt sein. Da bei dem Kläger derzeit sieben Soldatinnen und Soldaten beschäftigt seien, unterschreite er die quantitative Führungsspanne als Zugführer. Ihm stünde die Zulage der niedrigeren Führungsebene (Trupp) zur Verfügung, sofern die übrigen Voraussetzungen erfüllt seien. Die prägenden Merkmale nach Nummer 2020 der AR A-1454/1 seien jedoch nicht erfüllt. Denn der Kläger sei nicht ohne Zwischenvorgesetzten einem Teileinheitsführer der Funktionsebene Zugführer oder unmittelbar dem Einheitsführer Ebene Kompanie unterstellt, sondern dem Leiter der Betriebsführung Materiallager ... . Dieser sei direkt dem Leiter des Bundeswehrdepots ... unterstellt und daher kein Teileinheitsführer. Der Leiter des Bundeswehrdepots bekleide die Disziplinarstufe II. Der Kläger hat am 3. Januar 2023 Klage beim Verwaltungsgericht Darmstadt erhoben. Zur Begründung führt er aus, die erhobene Verpflichtungsklage sei statthaft. Bei grundlegenden Differenzen über die Auslegung einer besoldungsrechtlichen Bestimmung sei durch Verwaltungsakt zu entscheiden. Die Klage sei auch begründet. Er habe einen Anspruch aus § 42 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3 BBesG in Verbindung mit der Nummer 4 der Vorbemerkungen zu den Besoldungsordnungen A und B sowie der Anlage IX des Bundesbesoldungsgesetzes. Die Stellenzulage erhielten gemäß Nummer 4 Abs. 1 Nummer 4 und 5 der Vorbemerkungen zu den Besoldungsordnungen A und B Soldaten in Besoldungsgruppen bis A 14 als Trupp- oder Gruppenführer oder in vergleichbarer Führungs- oder Ausbildungsfunktion. Die Funktionsebenen seien in der Allgemeinen Regelung A 1454/1 in Nummer 2020 näher definiert. Er habe bei seinem früheren Dienstposten deren Voraussetzungen erfüllt. Er sei insbesondere auch ohne Zwischenvorgesetzten einem Teileinheitsführer der Funktionsebene Zugführer unterstellt gewesen, da er als Oberstabsfeldwebel am Standort ... dem dortigen Leiter nach § 1 VorgV unterstellt gewesen und dieser der Ebene Zugführer zuzuordnen gewesen sei. Das Materiallager ... habe 19 Soldaten, 149 Arbeitnehmer und 15 Beamte umfasst, die dem Leiter unterstanden hätten. Der Leiter des Materiallagers habe damit die Voraussetzungen der Nummer 2017 erfüllt. Zudem sei ihm auch dann die Zulage zu gewähren, wenn er nur dem Leiter der Stabsgruppe Bundeswehrdepot ... in ... als einem Kompaniechef unterstellt gewesen wäre. Auch sei er Vorgesetzter im Sinne von § 1 oder § 3 VorgV gewesen. Mit Dienstantritt in ... habe er die Teileinheit offiziell übernommen und dort die Verantwortung für Material und Personal getragen. Er sei gegenüber sieben Soldaten befehlsbefugt gewesen, habe insbesondere Befehle zum täglichen Dienstbetrieb, Einteilung, Arbeitsverteilung oder Ausbildung getroffen. Er habe auch die Wahrnehmung militärischer Aufgaben wie das Ablegen der IGF-/KLF-Leistungen, die Durchführung einer Wache oder die Mitzeichnung, Überwachung und Vorgenehmigung von Arbeitszeit und Freistellung überwacht. Aus der Dienstpostenbeschreibung ergäben sich umfangreiche Aufgaben der Personalführung. Dass er keine rein militärische Einheit geführt habe, könne dahinstehen, da ihm jedenfalls sieben Soldaten unterstanden hätten. Ein Befehl gelte bei allen Soldaten, denen Soldaten unterstellt seien. Ansonsten ergebe der Verweis in der Nummer 2020 der A-1451/1 auf die Funktion als Stationsleiter/in in einem Bundeswehrkrankenhaus keinen Sinn. Die Auslegung der Beklagten sei auch lebensfremd. Wäre der Maßstab für einen Befehl das Schema „Angriff/Verteidigung/Verzögerung“, würde es in Friedenszeiten nie Befehle im militärischen Sinne geben. Militärische Führung beinhalte nicht nur Angriff oder Verteidigung, sondern auch weitreichende Fürsorgepflichten, den Beurteilungsvorgang und sonstige Verwaltungsaufgaben. Entgegen der Auffassung der Beklagten habe es zudem am Standort Unterstellungsverhältnisse gegeben. Ihm sei Herr Hauptmann ..., Leiter Betriebsführung, vergleichbar mit der Stellung eines Zugführers, vorgesetzt gewesen. Als nächstes sei der Disziplinarvorgesetzte Herr Oberstleutnant ..., Leiter des Stabsquartiers im Bundeswehrdepot ..., vergleichbar mit einem Kompaniechef gekommen. Danach sei auf Disziplinarstufe zwei Herr Oberstleutnant ..., Dienststellenleiter des Bundeswehrdepots ..., vergleichbar mit einem Bataillonskommandeur gekommen. Der Kläger sei zudem zu 70 % mit Personalführungsaufgaben beschäftigt gewesen, was sich aus seiner Dienstpostenbeschreibung ergebe. Seine Tätigkeit habe sich in einer militärischen Sperrzone (Hochsicherheitsbereich) abgespielt, was zusätzliche organisatorische und Führungsaufgaben mitgebracht habe. Der Kläger beantragt zuletzt, die Beklagte unter Aufhebung des Bescheids des Leiters des Bundeswehrdepot ... vom 21. Juli 2022 in Gestalt des Beschwerdebescheids des stellvertretenden Kommandeurs und Kommandeur ortsfeste Lagereinrichtung Logistikzentrum der Bundeswehr vom 13. Dezember 2022 zu verpflichten, dem Kläger die Führungszulage Gruppenführer/Truppführer oder vergleichbare Führungsfunktion ab dem 1. Oktober 2021 bis zum 31. März 2024 zu gewähren. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie macht geltend, der Kläger habe schon nicht die Vorgesetzteneigenschaft nach § 1 VorgV innegehabt, da diese Vorschrift nur für Soldaten gelte, die Verbände, Einheiten oder Teileinheiten führten. Das Bundeswehrdepot ... sei jedoch eine militärische Einrichtung und kein militärischer Verband. Die Unterstellungsverhältnisse seien in der „Soll-Org.“ geregelt, wonach der Dienststellenleiter Vorgesetzter nach § 1 VorgV für alle Soldaten sei. Die Vorgesetzteneigenschaft ergebe sich auch nicht aus § 2 VorgV, da der Kläger kein Fachvorgesetzter gewesen sei. Sie ergebe sich vielmehr aus § 4 Abs. 1 und 2 VorgV, was jedoch im Rahmen der Nummer 2020 der AR A-1454/1 nicht relevant sei. Zudem habe dem Kläger nicht die Aufgabe oblegen, Personal unterhalb der Einheitsebene zu führen. Aus dem Wortlaut der Überschrift zu Kapitel 2 „Führungsfunktionen“ der AR A-1454/1 ergebe sich, dass die Zulage nur für militärische Führungsfunktionen zu gewähren sei. Ziel der Gewährung der Führungszulage sei es, die unterschiedliche Verantwortung bei einer herausgehobenen militärischen Führungsfunktion besoldungsmäßig abzugelten. Führen im Sinne der Vorbemerkung Nummer 4 zu den Bundesbesoldungsordnungen A und B stelle maßgeblich auf die auf Befehl und Gehorsam aufbauende Willensdurchsetzung ab. Klassische militärische Führung sei im allgemeinen Angriff/Verteidigung/Verzögerung. Laut „DP-ID“ sei der Kläger primär für das Führen und Auswerten von Arbeitsaufträgen sowie die Durchführung von technischen Prüfungen am Kryptogerät und außerdem im Rahmen der Materialerhaltung, der Instandhaltungsüberwachung sowie für Aufgaben bei fachtechnischen Zuarbeiten zuständig gewesen. Dem Kläger sei also keine spezifisch militärische Führungsfunktion konkret übertragen worden. Auch liege das Erfordernis der unmittelbaren Unterstellung nicht vor. Der Kläger sei nicht ohne Zwischenvorgesetzten einem Teileinheitsführer der Funktionsebene Zugführer unterstellt, da es im Bundeswehrdepot ... keine Teileinheitsführer der Funktionsebene Zugführer/Zugführerin gebe. Das Depot sei gemäß Organisationsweisung eine ortsfeste Einrichtung zur Wahrnehmung des logistischen Versorgungsauftrages. Hierzu sei es in eine Stabsgruppe und fünf Materiallagereinrichtungen gegliedert, bei denen die Organisationselemente keine Ableitungen zu den Begrifflichkeiten einer Einheit oder Teileinheit beinhalten würden. Es fehlten wesentliche Bestandteile, um als Einheit oder Teileinheit zu gelten, wie etwa Elemente für die Personalbearbeitung, die Organisation, Planung oder Eigenversorgung. Die Bezeichnung als Teileinheit in der Dienstpostenbeschreibung des Klägers begründe das Vorliegen einer Teileinheit im Sinne der Vorbemerkung Nummer 4 der Bundesbesoldungsordnungen A und B nicht. In der Organisationsanweisung sei als Vorgesetzter der Dienststellenleiter des Bundeswehrdepots ... gegenüber allen Soldaten festgelegt. Zudem sei der Leiter Stabsgruppe als Vorgesetzter festgelegt. Dieser habe gemäß „Soll-Org“-Weisung gegenüber den ihm unterstellten Soldaten die Disziplinarbefugnis der Stufe eins. Daher sei er der Dienstvorgesetzte Stufe eins des Klägers gewesen. Es habe aber kein unmittelbares Unterstellungsverhältnis gemäß § 1 VorgV gegeben. Unmittelbarer Vorgesetzter sei der Leiter des Bundeswehrdepots ... gewesen. Dieser bekleide die Disziplinarbefugnis der Stufe zwei. Alle weiteren Soldaten könnten Weisungen nur im Rahmen der Auftragsdurchführung erteilen. Darüber hinaus sei gemäß Nummer 401 der AR A-540/3 für Soldaten 1.409 Netto-Jahresarbeitsstunden pro Jahr festgesetzt, sodass sich die technisch-fachlichen Aufgaben mit mehr als 50 Prozent der Gesamttätigkeit niederschlügen. Soweit mit der damaligen Funktion des Klägers auch allgemeine Führungsaufgaben einhergingen, könnten diese jedenfalls nicht 70 % der Gesamttätigkeit ausmachen, sodass sie nicht als zulagenberechtigte Hauptaufgabe ausgeübt worden seien. Das Verwaltungsgericht Darmstadt hat das Verfahren mit Beschluss vom 19. Juli 2023 an das Verwaltungsgericht Karlsruhe verwiesen. Zu den weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Behördenakten und das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 27. August 2024 verwiesen.