Beschluss
12 B 23/23
Schleswig-Holsteinisches Verwaltungsgericht 12. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGSH:2023:0823.12B23.23.00
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Tenor
Der Antrag wird abgelehnt.
Die Kosten des Verfahrens trägt der Antragsteller.
Der Streitwert wird auf 14.498,91 Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Der Antrag wird abgelehnt. Die Kosten des Verfahrens trägt der Antragsteller. Der Streitwert wird auf 14.498,91 Euro festgesetzt. Der sinngemäße Antrag des Antragstellers, der Antragsgegnerin im Wege einer einstweiligen Anordnung vorläufig bis zu einer erneuten Auswahlentscheidung zu untersagen, einen der von ihr nach Rangliste bestimmten Mitbewerber in das Statusamt „A 11“ BBesG zu befördern, ohne ihn auch zur Beförderung vorzusehen, hat keinen Erfolg. Der nach § 123 Abs. 1 VwGO statthafte Antrag ist zulässig, aber unbegründet. 1. Zwar hat der Antragsteller seinen Antrag nicht ausdrücklich umgestellt, nachdem die Antragsgegnerin ihm die Freihaltung einer entsprechenden Planstelle bis zum Abschluss des Eilverfahrens zugesichert hat, sein Begehren ist jedoch erkennbar darauf gerichtet, dass er bei der streitgegenständlichen Beförderungsrunde berücksichtigt wird, daher war der Antrag nach § 88 VwGO analog entsprechend auszulegen. 2. Nach der Bestimmung des § 123 Abs. 1 VwGO kann das Gericht auf Antrag eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustandes die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte (Satz 1). Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen, nötig erscheint (Satz 2). Gemäß den §§ 123 Abs. 3 VwGO, 920 Abs. 2 ZPO hat der Antragsteller sowohl die Eilbedürftigkeit der gewährten gerichtlichen Regelung (Anordnungsgrund) als auch seine materielle Anspruchsberechtigung (Anordnungsanspruch) glaubhaft zu machen. 3. Der Antragsteller hat einen Anordnungsgrund glaubhaft gemacht; denn die Antragsgegnerin hat die Freihaltung der begehrten Planstelle nur bis zum Abschluss des Eilverfahrens zugesichert. Eine Freihaltung bis zum Abschluss des Hauptsacheverfahrens erfolgte nicht. Ohne die begehrte einstweilige Anordnung kann daher nicht ausgeschlossen werden, dass die Planstelle durch die Antragsgegnerin anderweitig vergeben wird und somit nicht mehr zur Verfügung steht (vgl. OVG Bautzen, Beschluss vom 1. Juni 2016, Az. 2 B 340/15, Rn. 12, juris). Eine solche Ernennung könnte mit Blick auf den Grundsatz der Ämterstabilität (vgl. dazu BVerfG, Beschluss vom 9. Juli 2007, Az. 2 BvR 206/07, Rn. 13; OVG Schleswig, Beschluss vom 2. September 2016, Az. 2 MB 21/16, Rn. 9, beide juris) nicht mehr rückgängig gemacht werden. 4. Der Antragsteller hat jedoch keinen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht. Ein Anordnungsanspruch ist in beamtenrechtlichen Konkurrentenverfahren glaubhaft gemacht, wenn der unterlegene Bewerber darlegt, dass die Auswahlentscheidung fehlerhaft war und seine Aussichten, bei erneuter Auswahlentscheidung ausgewählt zu werden, zumindest offen sind, seine Auswahl mithin möglich erscheint (vgl. BVerfG, Beschluss vom 24. September 2002, Az. BvR 857/02, Rn. 83; BVerwG, Beschluss vom 20. Januar 2004, Az. 2 VR 3.03, Rn. 8; OVG Schleswig, Beschluss vom 21. September 2022, Az. 2 MB 8/22, Rn. 56; jeweils juris). Dabei ist zu berücksichtigen, dass Auswahlentscheidungen als Akt wertender Erkenntnis lediglich einer eingeschränkten gerichtlichen Überprüfung unterliegen. Die verwaltungsgerichtliche Kontrolle beschränkt sich darauf, ob die Verwaltung den anzuwendenden Begriff oder den gesetzlichen Rahmen, in dem sie sich frei bewegen kann, verkannt hat, ob sie von einem unrichtigen Sachverhalt ausgegangen ist, allgemeingültige Wertmaßstäbe nicht beachtet, sachfremde Erwägungen angestellt oder gegen Verfahrensvorschriften oder mit höherrangigem Recht vereinbare Richtlinien (Verwaltungsvorschriften) verstoßen hat (BVerwG, Urteil vom 30. Januar 2003, Az. 2 A 1.02, Rn. 11; OVG Lüneburg, Beschluss vom 12. September 2018, Az. 5 ME 104/18, Rn. 26; beide juris). Dabei darf das Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes nach Prüfungsmaßstab, -umfang und -tiefe nicht hinter einem Hauptsacheverfahren zurückbleiben (BVerwG, Urteil vom 4. November 2010, Az. 2 C 16.09, Rn. 32, juris). Das bedeutet, dass sich die Verwaltungsgerichte nicht auf eine wie auch immer geartete summarische Prüfung beschränken dürfen, sondern eine umfassende tatsächliche und rechtliche Überprüfung der Bewerberauswahl vornehmen müssen. Der im Streitfall zu beachtende rechtliche Rahmen ergibt sich aus Art. 33 Abs. 2 GG. Nach der Rechtsprechung folgt aus Art. 33 Abs. 2 GG ein Bewerbungsverfahrensanspruch, der dem Bewerber um ein öffentliches Amt ein grundrechtsgleiches Recht auf leistungsgerechte Einbeziehung nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung in die Bewerberauswahl gibt; die Bewerbung darf nur aus Gründen abgelehnt werden, die durch Art. 33 Abs. 2 GG gedeckt sind (vgl. BVerwG, Urteil vom 17. August 2005, Az. 2 C 37.04, Rn. 18 f., juris). Der Vergleich der Bewerber im Rahmen einer Auswahlentscheidung hat vor allem anhand dienstlicher Beurteilungen zu erfolgen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 11. Mai 2011, Az. 2 BvR 764/11, Rn. 11; BVerfG, Beschluss vom 4. Februar 2016, Az. 2 BvR 2223/15, Rn. 70, beide juris). Der Leistungsvergleich der Bewerber muss anhand aussagekräftiger, d.h. aktueller, hinreichend differenzierter und auf gleichen Bewertungsmaßstäben beruhender dienstlicher Beurteilungen vorgenommen werden. Maßgebend ist in erster Linie das abschließende Gesamturteil (Gesamtnote), das durch eine Würdigung, Gewichtung und Abwägung der einzelnen leistungsbezogenen Gesichtspunkte zu bilden ist (BVerwG, Beschluss vom 22. November 2012, Az. 2 VR 5.12, Rn. 25; OVG Lüneburg, Beschluss vom 21. Dezember 2016, Az. 5 ME 151/16, Rn. 9; beide juris). Insbesondere bei der Gewichtung der leistungsbezogenen Kriterien, d.h. der Bestimmung ihrer Bedeutung für das Gesamturteil, entfaltet sich der Beurteilungsspielraum des Dienstherrn. a) Der Antragsteller hat keine Verfahrensfehler glaubhaft gemacht. Die Antragsgegnerin hat die Stelle ausgeschrieben. Es kann offenbleiben, ob die Antragsgegnerin verpflichtet gewesen wäre, dem Antragsteller eine Negativmitteilung zu übermitteln, weil bereits aus der in der Ausschreibung genannten Kriterien für den Antragsteller ersichtlich war, dass er die Anforderungen mit seiner Beurteilung nicht erfüllt (vgl. VG Ansbach, Urteil vom 8. Dezember 2010. Az. AN 11 K 10.01906, Rn. 31, juris). Im Übrigen wurde der Antragsteller auch nach seinem Widerspruch gegen seine Beurteilung mit Schreiben vom 22. März 2023 (Bl. 20 f. d. A.) auf die beabsichtigten Beförderungen Ende April hingewiesen, so dass er auch aus diesem Grund Kenntnis hatte. Jedenfalls ist der Antragsteller durch eine fehlende Mitteilung nicht beschwert, denn er konnte – wie das vorliegende Verfahren zeigt – seinen Bewerbungsverfahrensanspruch aus Art. 33 Abs. 2 GG geltend machen. Dies ist vor dem Hintergrund des Grundsatzes der Ämterstabilität die Aufgabe der Negativmitteilung. b) Dem Antragsteller ist es auch nicht gelungen, eine fehlerhafte Auswahlentscheidung aufgrund eines Fehlers in seiner dienstlichen Beurteilung glaubhaft zu machen. (1) Eine dienstliche Beurteilung ist wegen der Beurteilungsermächtigung des Dienstherrn nur einer eingeschränkten gerichtlichen Überprüfung zugänglich. Die Verwaltungsgerichte können nur prüfen, ob der Beurteiler einen unrichtigen Sachverhalt zugrunde gelegt hat, ob er den anzuwendenden Begriff oder den gesetzlichen Rahmen, in dem er sich frei bewegen kann, verkannt hat, ob allgemeine Bewertungsmaßstäbe nicht beachtet oder sachfremde Erwägungen angestellt worden sind und ob das vorgeschriebene Verfahren eingehalten ist. Soweit der Dienstherr Richtlinien für die Abfassung der dienstlichen Beurteilung erlassen hat, ist vom Gericht zu prüfen, ob diese Richtlinien eingehalten sind und ob sie mit den gesetzlichen Regelungen in Einklang stehen (st. Rspr., BVerwG, Urteil vom 21. März 2007, Az. 2 C 2.06, Rn. 7; VGH München, Beschluss vom 11. März 2013, Az. 3 ZB 10.602, Rn. 4, beide juris). (2) Die Beurteilung ist zwar noch angreifbar, weil sie innerhalb eines Jahres angegriffen wird und deshalb die Geltendmachung der Einwendungen noch nicht verwirkt ist (OVG Münster, Beschluss vom 1. August 2022, Az. 1 B 672/22, Rn. 49, juris), jedoch liegen unter Zugrundelegung der oben genannten Maßstäbe keine Beurteilungsfehler vor. (aa) Der Antragsteller dringt insbesondere nicht damit durch, dass die Antragsgegnerin sich nicht am innegehabten Statusamt orientiert hat. Zutreffend ist, dass sich die Beurteilung am Statusamt auszurichten hat. Maßgeblicher Zweck der dienstlichen Beurteilung und insbesondere des Gesamturteils ist es, Grundlage für einen späteren Leistungsvergleich in einem an Art. 33 Abs. 2 GG zu messenden Auswahlverfahren zu sein. Daraus folgt die Notwendigkeit, schon bei der dienstlichen Beurteilung einheitliche Maßstäbe einzuhalten. Diese müssen dabei auf das jeweilige Statusamt des zu beurteilenden Beamten bezogen sein. Beurteilungen treffen eine Aussage, ob und in welchem Maße der Beamte den Anforderungen gewachsen ist, die mit den Aufgaben seines Amts und dessen Laufbahn verbunden sind. Sie tragen dem Umstand Rechnung, dass die Vergabe eines Statusamts nicht aufgrund der Anforderungen des Dienstpostens erfolgen soll, den der ausgewählte Bewerber nach der Vergabe des Statusamts oder vorher in einer Bewährungszeit wahrnehmen soll. Denn der ausgewählte Bewerber soll der am besten geeignete für jeden Dienstposten sein, der für einen Inhaber des höheren Statusamts amtsangemessen ist (vgl. zum Ganzen auch BVerwG, Beschluss vom 20. Juni 2013, Az. 2 VR 1.13 Rn. 19 ff. m.w.N.;BVerwG, Beschluss vom 19. Dezember 2014, Az. 2 VR 1.14, Rn. 21; jeweils juris). Hieraus folgt zwingend, dass sich auch die Gewichtung der Einzelmerkmale bei der Ermittlung und folglich Begründung des Gesamturteils auf die Anforderungen des Statusamts beziehen muss. Ansonsten könnte das Gesamturteil seine zentrale Funktion, maßgebliches Kriterium im Rahmen eines Auswahlverfahrens zur Vergabe eines Beförderungsamtes zu sein, nicht erfüllen (OVG Münster, Beschluss vom 1. August 2022, Az. 1 B 672/22, Rn. 41, juris). Die hier einschlägigen Richtlinien für die Beurteilung der Beamtinnen und Beamten der Bundespolizei vom 10. Dezember 2015 legen bereits in ihrem Abschnitt "Vorbemerkungen und Grundsätze" unter Ziffer IV. fest, dass die dienstlichen Beurteilungen nach einem einheitlichen Beurteilungsmaßstab unter Berücksichtigung der Anforderungen des Statusamtes erfolgen. Dem entspricht die – klare – Vorgabe nach Ziffer 4.1 BeurtRL BPOL, dass maßgeblich für die (Leistungs-)Beurteilung das jeweilige Statusamt zum Beurteilungsstichtag ist. Diesen zutreffenden Ausgangspunkt verlassen die Beurteilungsrichtlinien mit ihren sonstigen Regelungen nicht. Zwar soll Grundlage der Leistungsbeurteilung das Anforderungsprofil sein (Ziffer 4.1.2 Abs. 1 Satz1 BeurtRL BPOL), und es ist für die in der Tätigkeitsbeschreibung aufgeführten Tätigkeiten zu prüfen, inwieweit die Beamtin/der Beamte den Anforderungen des Arbeitsplatzes gerecht wird (Ziffer 4.1.3 Abs. Satz 2 BeurtRL BPOL), und anhand eines jeden Leistungsmerkmals für die in der Beschreibung des Anforderungsprofils aufgeführten Tätigkeiten ist zu prüfen, inwieweit die Beamtin/der Beamte den Anforderungen des Arbeitsplatzes gerecht wird (Ziffer 4.1.4 Abs. 1 Satz 1 BeurtRL BPOL). Diese Regelungen bringen in Ansehung der klaren Vorgabe der Ziffer 4.1 BeurtRL BPOL aber nur zum Ausdruck, dass die auf das jeweils innegehabte Statusamt zu beziehende Beurteilung der Qualifikation der Beamtin bzw. des Beamten ihren Ausgangspunkt – notwendigerweise – in einer Betrachtung der Leistungen hat, die die Beamtin bzw. der Beamte auf dem konkreten Dienstposten gezeigt hat, der durch eine bestimmte Aufgabenbeschreibung ("Anforderungsprofil") gekennzeichnet ist und der hinsichtlich der Höhe der von ihm gestellten Anforderungen von anderen Dienstposten abweichen kann (OVG Münster, Beschluss vom 1. August 2022, Az. 1 B 672/22, Rn. 43, juris m.w.N.). Dies korrespondiert auch mit der Regelung des § 49 Abs. 2 Satz 1 BLV. Danach ist nämlich die fachliche Leistung insbesondere nach den Arbeitsergebnissen, der praktischen Arbeitsweise, dem Arbeitsverhalten und (ggf.) nach dem Führungsverhalten zu beurteilen. Vor diesem Hintergrund sind die vom Antragsteller als rechtswidrig eingestuften Ausführungen, dass er keine sachbearbeitenden Tätigkeiten und keine Führungsaufgaben wahrgenommen habe und daher die Bewertung im Vergleich mit der Vergleichsgruppe vorzunehmen sei, nicht zu beanstanden. Insbesondere durch die Bezugnahme auf die Vergleichsgruppe, welche nach 4.4.2 BeurtRL BPOL innerhalb der zuständigen Dienststelle/Organisationseinheit diejenigen sind, welche derselben Laufbahn- und Besoldungsgruppe angehören, wird noch einmal der Bezug zum Statusamt deutlich. (bb) Die Kammer folgt auch den Ausführungen des Antragstellers nicht, dass die Beurteilung fehlerhaft ist, weil sie auf einem gebündelten Dienstposten erfolgte. Würde man dieser Auffassung folgen, könnten Beamte, die ihren Dienst auf sog. gebündelten Dienstposten versehen, regelmäßig überhaupt nicht befördert werden. Ein solcher Ausschluss von Beförderungsmöglichkeiten findet keine Stütze im Gesetz. Der Antragsteller verkennt, dass auch Beamte, die auf (unterstellt) unzulässig gebündelten Dienstposten eingesetzt werden, eine dienstliche Beurteilung erhalten müssen (§§ 48 ff. BLV). Diese Beurteilungen sind nicht allein deshalb rechtswidrig, weil sie Leistungen bewerten, die auf sog. gebündelten Dienstposten erbracht wurden. Maßgeblich ist insoweit vielmehr, ob die in Rede stehenden Beurteilungen hinsichtlich der zugrunde gelegten Bewertungsmaßstäbe miteinander vergleichbar sind und sich ihnen für Beamte des gleichen Statusamtes ein hinreichend differenziertes Leistungsbild entnehmen lässt. Sind diese Anforderungen erfüllt, spricht nichts dagegen, sie für eine Beförderungsauswahlentscheidung zu Grunde zu legen (OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 22. November 2013, Az. OVG 6 N 88.12, Rn. 5, juris). Das Vorliegen dieser Voraussetzungen kann jedenfalls in den Fällen bejaht werden, in denen sämtliche der beurteilten statusgleichen Beamten gleichermaßen gebündelten Dienstposten zugewiesen waren. Es kann regelmäßig angenommen werden, dass auf den gleichermaßen gebündelten Dienstposten Aufgaben anfallen, die von ihrer Wertigkeit her allen in die Bündelung einbezogenen Statusämtern entsprechen, ohne dass im Einzelnen danach differenziert werden müsste, in welchen Zeiträumen der Beamte Aufgaben des einen oder des anderen Statusamtes ausgeführt hat. Es kann dann ohne weiteres von der Vergleichbarkeit der an den einzelnen Beamten hinsichtlich der Dienstausübung gestellten Anforderungen ausgegangen werden. Liegen keine Anhaltspunkte vor, die eine andere Einschätzung nahelegen, kann weiter angenommen werden, dass die jeweiligen Beurteilungen sich am Statusamt ausrichten und mit einbeziehen, in welchem Maße der Beamte bei der Wahrnehmung seiner Tätigkeiten den Anforderungen seines Statusamtes genügt hat (OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 22. November 2013, Az. OVG 6 N 88.12, Rn. 6; VG Düsseldorf, Urteil vom 19. September 2012, Az. 10 K 7515/11, Rn. 27, beide juris). So ist es im vorliegenden Fall: Sämtliche der für eine Beförderung in Betracht kommenden Beamten saßen auf gebündelten Dienstposten und hatten bei der Auswahlentscheidung ein Statusamt der Besoldungsgruppe A 10 inne. Die von ihnen bekleideten Dienstposten umfassten jeweils die Besoldungsgruppen A 9g bis A 11 bzw. A 10-12 (vgl. 20 f. der Beiakte A). Wie bereits oben dargelegt, stellt die Beurteilung entsprechend der Beurteilungsrichtlinie auch auf das entsprechende Statusamt ab, so dass die Vergleichbarkeit gegeben ist. (cc) Die Beurteilung ist auch nicht unplausibel, weil es zu einer Absenkung der Note gekommen ist oder es kein vorheriges Kritikgespräch gegeben hat. Dem Einwand des Antragstellers, es fehle an einer Begründung für die Absenkung der Bewertung in der Beurteilung, mangelt es schon deshalb an einem rechtlichen Ansatz, weil es Aufgabe einer jeden Beurteilung ist, den Leistungs- und Befähigungsstand des Beamten für den jeweiligen Beurteilungszeitraum darzulegen und mit Blick darauf regelmäßig keine Notwendigkeit besteht, etwaige Abweichungen von früheren Beurteilungen in der jeweiligen Beurteilung selbst näher zu begründen (OVG Münster, Beschluss vom 21. März 2002, Az. 1 B 100/02, Rn. 17, juris). Unabhängig davon gibt es keinen Rechtsgrundsatz des Inhalts, dass Folgebeurteilungen bei gleichbleibender oder sich steigernder Leistung im gleichen Amt stets besser ausfallen müssten. Dies beruht bereits darauf, dass − nicht nur bei einer Änderung in den Beurteilungsrichtlinien − den Bewertungen in einer neuen Beurteilungsrunde insgesamt ein anderer (strengerer) Maßstab zugrunde gelegt werden kann. Auch können gleiche Leistungen von unterschiedlichen Beurteilern unterschiedlich bewertet werden (Beurteilungsspielraum). Beurteilungsrichtlinien sollen eine weitgehende Vergleichbarkeit ermöglichen, damit die Beurteilungen ihre Aufgabe erfüllen können, Grundlage für eine Auswahlentscheidung nach Art. 33 Abs. 2 GG zu sein; Beurteilungen sind aber gleichwohl keine mathematische Wissenschaft (zum Verbot der Arithmetisierung: BVerwG, Urteil vom 24. November 1994, Az. 2 C 21.93, Rn. 18, juris). Dementsprechend ist die verwaltungsgerichtliche Nachprüfung bei dienstlichen Beurteilungen auf die Prüfung beschränkt, ob der Dienstherr den anzuwendenden Begriff oder den gesetzlichen Rahmen, in dem er sich bewegen kann, verkannt, ob er einen unrichtigen oder unvollständigen Sachverhalt zugrunde gelegt, allgemeine Wertmaßstäbe nicht beachtet oder sachfremde Erwägungen angestellt hat (BVerwG, Beschluss vom 16. April 2013, Az. 2 B 134/11, Rn. 11, juris). Dass die Antragsgegnerin es versäumt hat, entsprechend Nr. 5.2. BeurtRL BPol im Rahmen des Kooperationsgesprächs den Antragsteller auf entsprechende Leistungsdefizite frühzeitig hinzuweisen, führt ebenfalls nicht dazu, dass die Beurteilung aufzuheben ist. Unterbliebene Zwischen- oder Eröffnungsgespräche können, selbst wenn sie normativ vorgesehen sind, nicht dazu führen, dass auf eine Bewertung der dienstlichen Leistung im Beurteilungszeitraum durch eine dienstliche Beurteilung verzichtet werden kann (BVerwG, Beschluss vom 16. April 2013, Az. 2 B 134/11, Rn. 16, juris) oder diese Beurteilung dann aufzuheben ist (OVG Schleswig, Urteil vom 19. März 2015, Az. 2 LB 19/14, Rn. 48, juris). Es gibt auch keinen allgemeinen Grundsatz, demzufolge dem Beamten Mängel seiner dienstlichen Leistungen laufend vorgehalten werden müssen, um sie in der dienstlichen Beurteilung verwerten zu können (VG Düsseldorf, Urteil vom 19. September 2012, Az. 10 K 7515/11, Rn. 35, juris). 5. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs.1 VwGO. 6. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 53 Abs. 2 Nr. 1, 52 Abs. 1, Abs. 6 Satz 1 Nr. 1, Satz 4 und beträgt ein Viertel der Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge des angestrebten Amtes mit Ausnahme nicht ruhegehaltfähiger Zulagen (vgl. OVG Schleswig, Beschluss vom 21.10.2019 – 2 MB 3/19 –, juris Rn. 90 m.w.N.). D.h. bei einer erstrebten Beförderung auf A 11 (4832,97x12: 4) beträgt der Streitwert 14.498,91 Euro.