Urteil
12 A 210/20
Schleswig-Holsteinisches Verwaltungsgericht 12. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGSH:2023:0515.12A210.20.00
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Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.
Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Die zulässige Klage ist unbegründet. Die angefochtenen Bescheide sind rechtmäßig und verletzen den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 S. 1 VwGO). Rechtsgrundlage für die fristlose Entlassung eines Soldaten auf Zeit wegen Dienstpflichtverletzung ist § 55 Abs. 5 SG. Danach kann ein Soldat auf Zeit während der ersten vier Dienstjahre fristlos entlassen werden, wenn er seine Dienstpflichten schuldhaft verletzt und sein Verbleiben im Dienstverhältnis die militärische Ordnung oder das Ansehen der Bundeswehr ernstlich gefährden würde. Die Voraussetzungen dieser Bestimmung liegen vor. Der Kläger hat im Zeitpunkt des Erlasses der Entlassungsverfügung am 19.08.2020 etwa drei Dienstjahre absolviert, so dass die Entlassung rechtzeitig innerhalb der ersten vier Dienstjahre erfolgte. Indem er unrechtmäßig Trennungsgeld (als Fahrtkosten/Wegstreckenentschädigung) gegenüber seinem Dienstherrn abrechnete, hat er auch schuldhaft ein Dienstvergehen iSd § 23 Abs. 1 SG begangen. Sein Verhalten gefährdet auch die militärische Ordnung. Im Ergebnis zutreffend hat die Beklagte dies auch in ihrem Entlassungsbescheid vom 19.08.2020 festgestellt. Das Gericht folgt im Wesentlichen den dortigen Erwägungen und verweist zur Begründung in entsprechender Anwendung des § 117 Abs. 5 VwGO mit nachfolgenden Maßgaben auf die Gründe des Bescheides vom 19.08.2020. Ergänzend bzw. korrigierend ist noch Folgendes feststellen: Nach der informatorischen Anhörung des Klägers in der mündlichen Verhandlung und unter Auswertung der Erwägungen der Beklagten in den beiden angefochtenen Bescheiden ist das Gericht davon überzeugt, dass der Kläger die von ihm abgerechneten Fahrten zwischen seinem Wohnort und seiner Dienststelle und zurück tatsächlich durchgeführt hat. Der Beschwerdebescheid vom 15.10.2020 setzt der entsprechenden – durchgängigen – Behauptung des Klägers lediglich die eigene Behauptung entgegen, dass dies nicht zutreffe und geht davon aus, dass es sich bei der Einlassung des Klägers um eine bloße Schutzbehauptung handelt. Dies wird aber nicht etwa mit nachvollziehbaren, an objektiven Kriterien orientierten Umständen belegt, sondern mehr oder minder mit subjektiven Empfindungen unterfüttert („… ist nicht nachvollziehbar“;“… bleibt ebenso ein Rätsel“; „… ist es schleierhaft, warum Sie TG für Fahrten an die Dienststelle erhalten sollten, wenn Sie gar keinen Dienst geleistet haben“). Nach Auffassung des Gerichts sind diese Ausführungen indes nicht geeignet, die Bekundung des Klägers entscheidend in Frage zu stellen. Der Beschwerdebescheid leidet insoweit an einem Begründungsdefizit. Demgegenüber stellt der Ausgangsbescheid darauf nicht allein entscheidend ab. Vielmehr äußert die Beklagte am Ende ihrer Begründung (nur) „ganz erhebliche Zweifel“ daran, dass der Kläger die maßgeblichen Fahrten unternommen hat. Anschließend wird (alternativ) darauf abgestellt, dass – selbst wenn die Fahrten so durchgeführt worden wären – diese nicht abrechnungsfähig gewesen seien. Letztere Einschätzung teilt auch das Gericht. Einem Soldaten, der der Bundeswehr bereits seit mehreren Jahren angehört und eine Vorgesetztenfunktion ausübt, zuletzt als Personalfeldwebel, und der zum Zeitpunkt des ihm vorgeworfenen Verhaltens bereits 27 Jahre alt war und damit über eine gewisse Lebenserfahrung verfügt haben dürfte, musste klar sein, dass Trennungsgeld (in Form des Fahrtkostenersatzes/der Wegstreckenentschädigung) nur beansprucht werden kann, wenn die Fahrten dienstlich veranlasst sind. Die Forderungsnachweise enthalten an diversen Stellen Hinweise darauf, dass eine Abrechnungsfähigkeit nur bestehen kann, wenn dienstliche Gründe die Fahrten erforderlich gemacht haben. Zu Recht weist die Beklagte im Ausgangsbescheid darauf hin, dass es sich bei dem Aufsuchen des Fitnessraumes in der Kaserne am Dienstort des Klägers demgegenüber um ein privates Anliegen handelte, für welches Trennungsgeld nicht vorgesehen ist. Hinzu kommt, dass sich der Kläger zum Zeitpunkt der Fahrten auch überwiegend im Urlaub bzw. „krank zu Hause“ befunden hat. Wenn er meint, gleichwohl Fahrten zu seiner Dienststelle unternehmen zu können und glaubt, dies stehe im dienstlichen Zusammenhang, erscheint dies in Anbetracht der Persönlichkeit des Klägers nicht nur lebensfremd, sondern als untauglicher Versuch, sein Verhalten in irgendeiner Weise plausibel zu machen (in diesem Zusammenhang merkt das Gericht an, dass es nicht darauf ankommt und auch nicht zu Gunsten des Klägers sprechen kann, dass das Strafverfahren gegen ihn wegen Betruges vor dem Amtsgericht Schleswig eingestellt worden ist). Allerdings weist das Gericht in diesem Zusammenhang darauf hin, dass die Beklagte in beiden Bescheiden (wohl) irriger Weise von insgesamt 84 Tagen ausgeht, an denen der Kläger unberechtigterweise Fahrten abgerechnet hat. Nach Auswertung des Akteninhalts errechnen sich lediglich 74 Tage, an denen der Kläger Trennungsgeld begehrt hat. (Möglicherweise sind dabei noch weitere 5 Tage in Abzug zu bringen, an denen der Kläger auf Anordnung des Truppenarztes die Fahrten zu seiner Dienststelle und zurück zu seinem Wohnort unternommen hat). Allerdings führt weder das Begründungsdefizit im Beschwerdebescheid noch die unzutreffende Ermittlung der Anzahl der Fahrten dazu, dass die angefochtenen Bescheide, insbesondere der Ausgangsbescheid, aufzuheben wären. Denn im Ergebnis steht fest, dass der Kläger jedenfalls an einer Vielzahl von Tagen unberechtigterweise nicht abrechenbare Sachverhalte abgerechnet und damit namentlich seine Pflicht zum treuen Dienen (§ 7 SG) und seine Wahrheitspflicht (§ 13 SG) verletzt hat. Die Bestimmung des § 7 SG beinhaltet dabei auch die Verpflichtung eines Soldaten, das Vermögen des Dienstherrn zu schützen und es insbesondere nicht zu schädigen. Zu einer Vermögensschädigung kam es dadurch, dass die Bundeswehr aufgrund der Erklärungen des Klägers in den Forderungsnachweisen Trennungsgeld ausgezahlt hat. An der Schädigung ändert der Umstand nichts, dass der Kläger den Betrag (inzwischen) zurückgezahlt hat. Es handelt sich dabei um die Wiedergutmachung eines bereits eingetretenen Vermögensschadens (vgl. BVerwG, Beschluss vom 07.12.2017 – 2 WD 15/17 – juris Rn. 29 f). Zugleich hat der Kläger gegen § 7 SG in Gestalt der Verpflichtung verstoßen, der Rechtsordnung gegenüber loyal zu sein und insbesondere die (Straf-) Gesetze zu achten (BVerwG, Beschluss vom 07.12.2017, a.a.O., Rn. 33). Auch wenn das Amtsgericht Schleswig das Verfahren wegen Geringfügigkeit gem. § 153 Abs. 2 StPO eingestellt hat, so dürfte doch von der Verletzung eines Strafgesetzes auszugehen sein (vgl. auch den insoweit vorangegangenen Strafbefehl). Schließlich begründen wissentliche Falschmeldungen bei Trennungsgeld– und Reisekostenanträgen einen Wahrheitspflichtverstoß nach § 13 SG (vgl. dazu BVerwG, Beschluss vom 07.12.2017, a.a.O., Rn. 56 f. m.w.N.; das Bundesverwaltungsgericht geht in der genannten Entscheidung davon aus, dass ein Trennungsgeldbetrug im Wiederholungsfall sogar nach Ablauf der ersten vier Jahre zur Entfernung aus dem Dienst berechtigt; vgl. auch BVerwG, Beschluss vom 27.08.2003, 2 WD 5/03 – juris Rn. 5). Ob der Kläger zusätzlich die Pflicht zur Achtungs- und Vertrauenswahrung im Dienst (§ 17 Abs. 2 S. 1 SG) verletzt hat, kann nach alledem dahinstehen. Die Dienstpflichtverletzungen des Klägers bedingen darüber hinaus, dass die Fortsetzung des Dienstverhältnisses die militärische Ordnung ernstlich gefährdet hätte. Was unter „militärischer Ordnung“ zu verstehen ist, hat die Beklagte in den angefochtenen Bescheiden ausführlich dargestellt. Zur Vermeidung von Wiederholungen wird auf die dortigen Ausführungen Bezug genommen. Ergänzend sei nur drauf hingewiesen, dass, auch wenn dem Kläger keine die unmittelbare Einsatzbereitschaft beeinträchtigende Dienstpflichtverletzung im militärischen Kernbereich vorzuwerfen ist, da seine Taten keine Auswirkungen auf die Einsatzbereitschaft der Streitkräfte zeigten und allenfalls zu einer indirekten Beeinträchtigung der personellen Einsatzbereitschaft der Bundeswehr führen dürften und die Straftat auch nicht vom erheblichen Gewicht sein mag, durchaus von einer Nachahmungsgefahr der Tat des Klägers für andere Soldaten auszugehen ist. Die Nachahmungsgefahr erfasst einerseits die Fälle, in denen ein konkretes Verhalten einen Anreiz zur Nachahmung bieten könnte, andererseits auch solche Fälle, in denen es sich bei der einzelnen Dienstpflichtverletzung um das typische Teilstück einer als allgemeine Erscheinung auftretenden Neigung zur Disziplinlosigkeit handelt. Auch bei einer strafrechtsrelevanten finanziellen Schädigung der Bundeswehr ist nach der Auffassung des Gerichts im Regelfall eine Nachahmungsgefahr anzunehmen. Es handelt sich nämlich um eine Disziplinlosigkeit, die andere Soldaten zu gleichartigen Verhalten veranlassen und dadurch eine allgemeine Disziplinlosigkeit und einer damit einhergehenden Gefährdung der militärischen Ordnung Vorschub leisten kann. Somit ist die fristlose Entlassung des Klägers geeignet, andere Soldaten von einem ähnlichen Verhalten abzuhalten. Zu berücksichtigen ist auch, dass die Bundeswehr t ihren Angehörigen im Übrigen eine Vielzahl von finanziellen Vergünstigungen und Zuschüssen (Umzugskostenzuschuss, Trennungsgeld, freie Heilfürsorge) gewähr. Aufgrund des großen Personalkörpers ist eine Bearbeitung entsprechender Anträge für die abrechnenden Stellen häufig nur auf Vertrauensbasis und ohne erschöpfende Überprüfung möglich. Die Gefahr, dass sich in Teilen der Truppe eine Selbstbedienungsmentalität entwickelt, ist virulent (vgl. zur allgemeinen Erscheinung der Fälschung von Bahnberechtigungsausweisen: OVG Schleswig, Urteil vom 30.03.2012 – 2 LB 8/12 – juris Rdnr. 34). Der verbreiteten Neigung, sich zu Lasten des Dienstherrn mit Hilfe von unberechtigten finanziellen Vorteilen zu bereichern, könnte durch eine mildere Ahndung des Verhaltens des Klägers Vorschub geleistet werden. Dass der Kläger eine Vorgesetztenrolle innehatte und ihm somit eine Vorbildfunktion zukam, wirkt sich zusätzlich zu seinen Lasten und ungünstig auf die Nachahmungsgefahr aus. Der Entlassungsbescheid ist auch nicht unverhältnismäßig. Die Frage, ob das Verbleiben im Dienstverhältnis die militärische Ordnung oder das Ansehen der Bundeswehr ernstlich gefährden würde, ist nach dem Normzweck des § 55 Abs. 5 SG und dem darin verankerten Grundsatz der Verhältnismäßigkeit anhand objektiver Kriterien zu beurteilen. Danach soll gerade nicht jeder mit einem leichteren Fehlverhalten zwangsläufig einhergehende Verlust des „uneingeschränkten“ Vertrauens der Vorgesetzten zur Entlassung aus dem Dienstverhältnis führen können. Vielmehr müssen gerade bei leichteren Fehlverhalten entweder eine Wiederholungsgefahr oder eine Nachahmungsgefahr hinzukommen. Zudem muss feststehen, dass die Gefahr für die Einsatzbereitschaft der Bundeswehr nicht durch eine Disziplinarmaßnahme abgewendet werden kann (vgl. BVerwG, Beschluss vom 28.01.2013 – 2 B 114/11 – juris Rn. 13). Das Sich – Verschaffen unberechtigter finanzieller Vorteile sieht das Gericht aber gerade als eine allgemeine Erscheinung an. Die Verhängung einer Disziplinarmaßnahme vermag demnach die Nachahmungsgefahr auch im Regelfall nicht gleich effektiv abzuwenden. Schließlich ist auch kein Ermessensfehler zu erkennen. Mit dem Wort „kann“ in § 55 Abs. 5 SG ist der Entlassungsbehörde kein umfassendes Ermessen eingeräumt worden, das die Bundeswehr verpflichten würde, alle für und gegen den Verbleib des Zeitsoldaten im Dienst sprechenden Gesichtspunkte im Rahmen einer Gesamtwürdigung zusammenzutragen, zu gewichten und gegeneinander abzuwägen. Vielmehr hat der Gesetzgeber die Frage der Angemessenheit der Entlassung im Verhältnis zu dem erstrebten Zweck in der Vorabbewertung im Wesentlichen bereits durch Verwendung des Begriffes „ernstlich“ auf der Tatbestandsebene des § 55 Abs. 5 SG selbst konkretisiert (vgl. etwa OVG Schleswig, Urteil vom 19.11.2015 – 2 LB 25/14 – juris Rn. 42 f; Beschlüsse der Kammer vom 25.04.2018 – 12 B 30/18 juris Rn. 22 und vom 14.09.2017 – 12 B 31/17 – juris Rn. 25). Aus diesem Grund ist die Befugnis der zuständigen Behörde, bei Erfüllung der tatbestandlichen Voraussetzungen der Vorschrift von der fristlosen Entlassung abzusehen, im Sinne einer sogenannten „intendierten Entscheidung“ auf besondere (Ausnahme-)Fälle beschränkt (vgl. OVG Schleswig, Beschluss vom 19.11.2015 a.a.O. m.N.). Ein atypischer Fall liegt hier indes nicht vor. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 S. 1 VwGO; sie ist gem. §§ 167 VwGO, 708 Nr. 11, 711 ZPO vorläufig vollstreckbar. Der Kläger wendet sich gegen seine fristlose Entlassung aus der Bundeswehr. Der im Jahre 1991 geborene Kläger trat am 03.04.2017 im Dienstgrad Stabsunteroffizier und Feldwebelanwärter, vorgesehen für die Laufbahn der Feldwebel des allgemeinen Fachdienstes, in die Bundeswehr ein und wurde am 03.08.2017 in das Dienstverhältnis eines Soldaten auf Zeit berufen. Zuletzt war er als Personalfeldwebel tätig. In der Zeit vom 04.07.2018 bis zum 31.01.2019 reichte er Anträge auf Trennungsgeld (Fahrtkostenerstattung/Wegstreckenentschädigung) ein und begehrte Erstattung für Fahrten zwischen seinem Wohnort in A-Stadt und seinem Dienstort in Kropp/Jagel. Insgesamt wurden dem Kläger dafür 1.728,40 Euro gezahlt. Im August 2019 begann die Beklagte mit Ermittlungen gegen den Kläger wegen des Verdachts der unrechtmäßigen Abrechnung. Das gegen den Kläger eingeleitete Strafverfahren wegen Betruges wurde durch Beschluss des Amtsgerichts Schleswig vom 12.02.2020 nach § 153 Abs. 2 Strafprozessordnung (StPO) wegen Geringfügigkeit eingestellt (51 Cs 108 Js 21776/19). Durch Bescheid vom 19.08.2020 entließ die Beklagte – nach Anhörung – den Kläger fristlos aus dem Dienstverhältnis. Zur Begründung gab sie an, dass der Kläger insgesamt fünf Anträge zur Gewährung von Trennungsgeld bei täglicher Rückkehr zum Wohnort gemäß § 6 Trennungsgeldverordnung (TGVO) für die Monate Juli, August, November, Dezember 2018 sowie Januar 2019 eingereicht habe, in denen er für insgesamt 84 Tage angegeben habe, seinen privaten Pkw jeweils für Fahrten zwischen seinem Wohnort und seiner Dienststelle genutzt zu haben, um den dortigen Fitnessraum zu nutzen. Insoweit habe er seine Dienstpflichten schuldhaft in grober Art und Weise verletzt, insbesondere gegen seine Pflicht zum treuen Dienen (§ 7 Soldatengesetz – SG), seine Pflicht zum Gehorsam (§ 11 Abs. 1 SG), seine Wahrheitspflicht (§ 13 SG) und seine Wohlverhaltenspflicht (§ 17 Abs. 2 SG) schwerwiegend verstoßen und das in ihn gesetzte Vertrauen missbraucht. Er habe die militärische Ordnung ernstlich gefährdet. Durch sein pflichtwidriges Verhalten habe er einen schwerwiegenden Vertrauensbruch begangen. Entlastende Umstände lägen nicht vor. Es bestünden bereits ganz erhebliche Zweifel daran, dass die maßgeblichen Fahrten überhaupt durchgeführt worden seien. Selbst wenn man, wie vom Kläger angegeben, davon ausgehe, dass die Fahrten tatsächlich, wie in den Forderungsnachweisen angegeben, stattgefunden hätten, so seien diese jedenfalls nicht abrechnungsfähig gewesen. „Private“ Besuche in militärischen Liegenschaften, wie die Nutzung eines Fitnessraumes, gewährten keinen Anspruch auf Trennungsgeld. Dieser Umstand hätte ihm als Personalfeldwebel auch bekannt sein müssen. Seine dagegen erhobene Beschwerde, in der der Kläger vortrug, dass die Fahrten tatsächlich durchgeführt worden seien, er gutgläubig gehandelt habe und mit seinen Unterschriften unter den Forderungsnachweisen lediglich bekundet habe, dass die Fahrten tatsächlich durchgeführt worden seien, damit aber nicht zu erkennen gegeben habe, dass ihm auch Trennungsgeld zustehe, wies die Beklagte durch Bescheid vom 15.10.2020 zurück. Sie wiederholte im Wesentlichen die Erwägungen im Ausgangsbescheid insofern, als sie die Einlassung des Klägers, er habe die Fahrten tatsächlich durchgeführt, als Schutzbehauptung zurückwies. Der Kläger sei während der Zeit im Urlaub bzw. „krank zu Hause“ gewesen. Warum er dann in die Kaserne gefahren sei und den Fitnessraum dort benutzt habe, sei nicht nachvollziehbar. Sie wies nochmals daraufhin, dass insbesondere Pflichtverletzungen nach § 7 und § 13 Abs. 1 SG vorlägen. Der Kläger habe einen Betrug zu Lasten des Dienstherrn und des Steuerzahlers begangen. Durch sein Verhalten habe er die Pflichten im militärischen Kernbereich verletzt, was eine ernstliche Gefährdung der militärischen Ordnung bedeute. Der Kläger hat unter dem 19.11.2020 Klage erhoben. Er trägt im Wesentlichen vor, dass er die Fahrten, wie er sie in den Forderungsnachweisen angegeben habe, auch tatsächlich durchgeführt habe. Ein Dienstvergehen liege nicht vor, da er davon ausgegangen sei, die Fahrten abrechnen zu können. Jedenfalls bestehe keine ernstliche Gefährdung der militärischen Ordnung. Der Kläger beantragt, den Bescheid vom 19.08.2020 in Gestalt des Beschwerdebescheides vom 15.10.2020 aufzuheben. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie verweist zur Begründung im Wesentlichen auf den Inhalt der angefochtenen Bescheide. Die Kammer hat den Rechtsstreit dem Berichterstatter als Einzelrichter durch Beschluss vom 03.04.2023 zur Entscheidung übertragen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie auf den beigezogenen Verwaltungsvorgang der Beklagten Bezug genommen.