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Urteil

2 WD 15/17

BVERWG, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Wiederholte sexuelle Belästigung einer untergebenen Soldatin durch einen Vorgesetzten rechtfertigt grundsätzlich eine Dienstgradherabsetzung als Ausgangspunkt der Zumessung. • Bei schwerwiegenden, persönlichkeitsrelevanten Pflichtverletzungen kann die Gesamtabwägung der Bemessungskriterien zur Entfernung aus dem Dienst führen, selbst wenn Dienstgradherabsetzung als Regelmaßnahme vorgesehen ist. • Bei einer auf die Bemessung beschränkten Berufung sind die erstinstanzlichen Tat- und Schuldfeststellungen für das Revisionsgericht grundsätzlich bindend. • Alkoholisierung des Täters begründet nur dann einen mildernden Umstand, wenn eine erhebliche Beeinträchtigung der Steuerungs- oder Einsichtsfähigkeit objektiv feststellbar ist; bloßer Alkoholkonsum reicht nicht aus.
Entscheidungsgründe
Entfernung aus dem Dienst wegen wiederholter sexueller Belästigung einer Untergebenen • Wiederholte sexuelle Belästigung einer untergebenen Soldatin durch einen Vorgesetzten rechtfertigt grundsätzlich eine Dienstgradherabsetzung als Ausgangspunkt der Zumessung. • Bei schwerwiegenden, persönlichkeitsrelevanten Pflichtverletzungen kann die Gesamtabwägung der Bemessungskriterien zur Entfernung aus dem Dienst führen, selbst wenn Dienstgradherabsetzung als Regelmaßnahme vorgesehen ist. • Bei einer auf die Bemessung beschränkten Berufung sind die erstinstanzlichen Tat- und Schuldfeststellungen für das Revisionsgericht grundsätzlich bindend. • Alkoholisierung des Täters begründet nur dann einen mildernden Umstand, wenn eine erhebliche Beeinträchtigung der Steuerungs- oder Einsichtsfähigkeit objektiv feststellbar ist; bloßer Alkoholkonsum reicht nicht aus. Ein Berufssoldat (Hauptfeldwebel) wurde beschuldigt, 2011 bei einer Dienstveranstaltung seine Untergebene C verbal sexuell herabgewürdigt und ihr angeboten zu haben, sie »flachzulegen«; später bot er an, den Wettgewinn mit ihr zu teilen. Im Oktober 2012 griff er die schlafende Hauptgefreite in deren Intimbereich. Strafgerichtlich wurde er wegen der Tat zu einer Freiheitsstrafe von elf Monaten verurteilt. Das Truppendienstgericht entfernte ihn 2017 aus dem Dienst. In der Berufung rügte der Soldat mangelnde Objektivität und die unzureichende Würdigung von Milderungsgründen, insbesondere Entschuldigung, Schmerzensgeld und Nachbewährung. Der Senat überprüfte wegen der auf die Bemessung beschränkten Berufung nur die Angemessenheit der Disziplinarmaßnahme anhand der bindenden Feststellungen der Vorinstanz. • Zuständigkeit und Prüfungsumfang: Die Berufung des Soldaten ist nur auf die Bemessung der Disziplinarmaßnahme beschränkt; Tat- und Schuldfeststellungen der Vorinstanz sind grundsätzlich bindend (§ 91 WDO i.V.m. § 327 StPO). • Zweck des Wehrdisziplinarrechts: Maßstab ist allein die Wiederherstellung bzw. Sicherung des ordnungsgemäßen Dienstbetriebs; bei der Bemessung sind Eigenart und Schwere des Dienstvergehens, Auswirkungen, Schuldmaß, Persönlichkeit, bisherige Führung und Beweggründe zu berücksichtigen (§§ 123, 58, 38 WDO; § 7 SG; § 10 SG). • Eigenart und Schwere: Wiederholte sexuelle Belästigung einer Untergebenen stellt ein schweres Dienstvergehen dar; verletzt wurden u.a. Pflichten aus § 7 Abs.2 i.V.m. § 3 Abs.4 SoldGG, Treuepflicht (§ 7 SG), Fürsorgepflicht (§ 10 Abs.3 SG), Mäßigungspflicht (§ 10 Abs.6 SG) und Kameradschaftspflicht (§ 12 SG). • Erschwerende Umstände: Vorgesetztenstellung des Täters, Wiederholung der Taten, Tat gegen eine dienstjunge Mannschaftssoldatin, Körperlicher Griff in Intimbereich während Schlafens und während Auslandsverwendung, frühere verbale Herabsetzung inklusive Instrumentalisierung als Wettobjekt sowie strafrechtliche Verurteilung (11 Monate Freiheitsstrafe). • Mildernde Umstände und Schuld: Überdurchschnittliche dienstliche Leistungen und Nachbewährung stehen dem stark entgegen; Alkoholkonsum rechtfertigt nur bei nachgewiesener Suchterkrankung oder erheblicher Steuerungsbeeinträchtigung ein relevantes Milderungsgewicht, was hier nicht festgestellt wurde. Reue und Schmerzensgeld wurden nicht als hinreichend gewichtig gewertet. • Zumessungsschema: Erste Stufe bildet eine Dienstgradherabsetzung als Regelmaßnahme. Zweite Stufe prüft, ob unter Abwägung aller Kriterien Verschärfung oder Milderung geboten ist. Bei schwerwiegenden, vertrauenszerstörenden Pflichtverletzungen ist die Höchstmaßnahme gerechtfertigt. • Ergebnis der Abwägung: Die erschwerenden Umstände überwiegen die mildernden, sodass der Vertrauensverlust so endgültig ist, dass die Fortsetzung des Dienstverhältnisses unzumutbar ist; deshalb ist die Entfernung aus dem Dienst anzuordnen. Der Senat weist die Berufung in der Sache zurück und bestätigt die Entfernung des Soldaten aus dem Dienstverhältnis. Die bindenden Feststellungen des Truppendienstgerichts ergeben eine schwere, wiederholte Pflichtverletzung durch sexuelle Belästigung und einen körperlichen Übergriff auf eine dienstjunge Untergebene, verbunden mit strafrechtlicher Verurteilung. Unter Abwägung aller Bemessungskriterien überwiegen die erschwerenden Umstände so deutlich, dass eine Fortsetzung des Dienstverhältnisses nicht mehr zumutbar ist. Mildernde Gesichtspunkte wie nachgewiesene dienstliche Leistungen, Schmerzensgeld und eine erklärte Reue genügen nicht, das erforderliche Vertrauen wiederherzustellen; Alkoholkonsum begründet kein erhebliches Milderungsgewicht. Kostenentscheidung: Der Soldat trägt seine notwendigen Auslagen.