Urteil
12 A 73/19
Schleswig-Holsteinisches Verwaltungsgericht 12. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGSH:2023:0214.12A73.19.00
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Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.
Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils vollstreckbaren Betrages leistet.
Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils vollstreckbaren Betrages leistet. Die zulässige Klage ist unbegründet. Der Bescheid vom 17. Januar 2019 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 14. März 2019 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Der Beklagte hat ohne Rechtsfehler die Entlassung auf § 23 Abs. 3 Nr. 2 des Gesetzes zur Regelung des Statusrechts der Beamtinnen und Beamten in den Ländern (Beamtenstatusgesetz – BeamtStG) gestützt. Nach dieser Vorschrift kann ein Beamter auf Probe entlassen werden, wenn er sich in der Probezeit hinsichtlich seiner Eignung, Befähigung oder fachlichen Leistung nicht bewährt hat. Der Entlassungstatbestand steht im Zusammenhang mit § 10 Satz 1 BeamtStG, wonach in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit nur berufen werden darf, wer sich in der Probezeit hinsichtlich Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung bewährt hat. Steht die fehlende Bewährung fest, ist der Beamte zu entlassen. Die Einschätzung des Beklagten, es seien Zweifel an der charakterlichen Eignung Klägers für den Justizvollzugsdienst gegeben, unterliegt unter Berücksichtigung des dem Dienstherrn zukommenden Beurteilungsspielraums keinen rechtlichen Bedenken. Insbesondere besteht auch unter Beachtung des Klagvorbringens kein Anhalt dafür, dass der Beklagte von einem unrichtigen oder unvollständig festgestellten Sachverhalt ausgegangen ist. Die Kammer hat in ihrem Beschluss vom 17. April 2019 zur formellen und materiellen Rechtmäßigkeit des Entlassungsbescheides Folgendes ausgeführt: „aa) Der Entlassungsbescheid ist formell offensichtlich rechtmäßig. Seinem Erlass ging eine ordnungsgemäße Anhörung des Antragstellers im Sinne von § 87 Abs. 1 LVwG voraus (Bl. 71 ff. der Beiakte C). Auch das Mitbestimmungsverfahren nach den §§ 51 ff. des Mitbestimmungsgesetzes Schleswig-Holstein (MBG) wurde ordnungsgemäß durchgeführt. Die Entlassungsfrist des § 31 Abs. 2 Nr. 2 des Schleswig-Holsteinischen Landesbeamtengesetzes (LBG) wurde eingehalten. bb) Der Entlassungsbescheid ist auch materiell offensichtlich rechtmäßig. Rechtsgrundlage der Entlassung des Antragstellers ist § 23 Abs. 3 Nr. 2 des Beamtenstatusgesetzes (BeamtStG). Danach kann ein Beamter auf Probe entlassen werden, wenn er sich in der Probezeit nicht bewährt hat. Das ist auch der Fall, wenn er nach seinem Verhalten innerhalb und außerhalb des Dienstes nicht die Gewähr dafür bietet, dass jeder Zeit für die freiheitlich-demokratische Grundordnung im Sinne des Grundgesetzes eintritt (BVerwG, Urteil vom 28. April 1983 – 2 C 89.81 –, juris, Rn. 16 m. w. N.). Denn Beamte sind zur Verfassungstreue verpflichtet. Fehlt es an dieser, kann ihnen von den Bürgern nicht das zur Wahrnehmung des öffentlichen Amtes erforderliche Vertrauen entgegengebracht werden (vgl. BVerwG, Urteil vom 17. November 2017 – 2 C 25.17 –, juris, Rn. 14 ff. m. w. N.). Der Begriff der Bewährung ist ein unbestimmter Rechtsbegriff, hinsichtlich dessen dem Antragsgegner ein gerichtlich nur eingeschränkt überprüfbarer Beurteilungsspielraum zukommt. Die Prognoseentscheidung des Dienstherrn ist gerichtlich nur daraufhin überprüfbar, ob der Begriff der mangelnden Bewährung und die gesetzlichen Grenzen des dem Dienstherrn zukommenden Beurteilungsspielraums verkannt worden sind, ob der Beurteilung ein unrichtiger Sachverhalt zu Grunde liegt und ob allgemeine Wertmaßstäbe beachtet oder sachfremde Erwägungen angestellt worden sind (BVerwG, Urteil vom 28. April 1983 – 2 C 89.81 –, juris, Rn. 20; Urteil vom 27. November 1980 – 2 C 38.79 –, juris, Rn. 34). Die Zweifel müssen jedoch auf tatsächlichen Feststellungen und Erkenntnissen basieren und dürfen sich nicht im Bereich bloßer Mutmaßungen bewegen (vgl. VGH Kassel, Beschluss vom 22. Oktober 2018 – 1 B 1594/18 –, juris, Rn. 7; VGH München, Beschluss vom 6. Februar 2018 – 3 CS 17.1778 –, juris, Rn. 6). Das Gericht, das die Eignung des Beamten nicht selbst beurteilen darf, ist auf die Überprüfung der zum Zeitpunkt der Entscheidung des Dienstherrn getroffenen Beurteilung anhand der zu diesem Zeitpunkt zur Verfügung stehenden Erkenntnismittel beschränkt (vgl. BVerwG, Urteil vom 27. November 1980 – 2 C 38.79 –, juris, Rn. 41). Davon ausgehend durfte der Antragsgegner die Nichtbewährung des Antragstellers feststellen. Es bestanden zum Zeitpunkt seiner Entscheidung begründete Zweifel daran, dass der Antragsteller jederzeit für die freiheitlich-demokratische Grundordnung eintreten wird. (1) Diese Zweifel durfte der Antragsgegner jedoch nicht – wie er offenbar meint (Seite 7 des Widerspruchsbescheids) – bereits deshalb hegen, weil der Verfassungsschutz im Hinblick auf den Antragsteller tätig geworden war und personenbezogene Daten über diesen verarbeitet hatte. Aus der bloßen Tätigkeit des Verfassungsschutzes auf das Vorliegen der Voraussetzungen für dieses Tätigwerden im Sinne von § 7 Abs. 1 des Schleswig-Holsteinischen Landesverfassungsschutzgesetzes (LVerfSchG) in Verbindung mit § 5 Abs. 1 LVerfSchG zu folgern, stellt einen unzulässigen Zirkelschluss dar. Staatliche Stellen sind aufgrund ihrer Berechtigung, auf rechtsextremistische Aktivitäten besonders sensibel zu reagieren, gleichzeitig verpflichtet, den Vorwurf des Sympathisierens mit rechtsextremistischem oder gar neonazistischem Gedankengut nicht vorschnell zu erheben (vgl. VGH Kassel, Beschluss vom 22. Oktober 2018 – 1 B 1594/18 –, juris, Rn. 17). Auch wenn diesbezüglich mutmaßliche oder tatsächliche Erkenntnisse des Verfassungsschutzes vorliegen, ist der Dienstherr nicht grundsätzlich vom Untersuchungsgrundsatz im Sinne von § 83 Abs. 1 Satz 1 LVwG befreit. Dass vorliegend Anlass und Möglichkeiten für weitere eigene Nachforschungen bestanden hätten, hat das gerichtliche Verfahren gezeigt. (2) Begründete Zweifel ergeben sich jedoch aus einer Gesamtschau der der Entscheidung des Antragsgegners zu Grunde liegenden Umstände. Dabei konnten auch in der Vergangenheit liegende Umstände berücksichtigt werden, wenn sie für die auf den Zeitpunkt der Entscheidung abstellende Prognose des zukünftigen Verhaltens noch von Bedeutung sein können und deshalb nicht überholt sind. Auch können mehrere Elemente, die je für sich ein negatives Urteil nicht stützen könnten, in ihrer Gesamtheit rechtserhebliche Zweifel an der Eignung des Beamten auslösen (BVerwG, Urteil vom 27. November 1980 – 2 C 38.79 –, juris, Rn. 40; VGH Kassel, Beschluss vom 22. Oktober 2018 – 1 B 1594/18 –, juris, Rn. 12, 17). So liegt der Fall hier. Die vom Antragsgegner berücksichtigten Gesichtspunkte rechtfertigen die Annahme, dass der Antragsteller seit langer Zeit dem rechtsextremistischen Spektrum zuzuordnen ist und sich auch nach wie vor in dieser Szene bewegt. Dass der Antragsgegner dem Beteuern des Antragstellers, sich von dieser Szene gelöst zu haben, keinen Glauben schenkte, ist angesichts dieser Umstände und des dem Antragsgegner zukommenden Beurteilungsspielraums nicht zu beanstanden. (a) Der Antragsteller hat selbst eingeräumt, dass er Anfang der 2000er-Jahre Mitglied der Kameradschaft Elbmarsch war (Seite 22 der Antragsschrift), deren rechtsextremistische bzw. neonazistische Ausrichtung sich aus dem Verfassungsschutzbericht 2002 ergibt (LT-Drs. 15/2608, S. 24). (b) Dass er im Jahr 2009 zur Landtagswahl für die „Nationaldemokratische Partei Deutschlands“ (NPD) im Wahlkreis ... angetreten ist, hat der Antragsteller nicht bestritten. Zwar war die Verfassungsfeindlichkeit der NPD zu diesem Zeitpunkt noch nicht – wie mittlerweile (vgl. BVerfG, Urteil vom 17. Januar 2017 – 2 BvB 1/13 – , juris, Tenor zu 9.) – verfassungsgerichtlich festgestellt. Angesichts des Umstandes, dass bereits in den Jahren 2001 bis 2003 öffentlichkeitswirksam ein Verfahren mit dem Ziel des Verbots der NPD angestrengt wurde und der eingeräumten Szenezugehörigkeit des Antragstellers in diesem Zeitraum durfte der Antragsgegner davon ausgehen, dass dem Antragsteller bewusst war, dass es sich bei der NPD um eine Partei handelt, die rechtsextremem Gedankengut anhängt. (c) Auch die ihm vom Verfassungsschutz zugeschriebene Äußerung im Internet im Rahmen des Wahlkampfs hat der Antragsgegner nicht bestritten. Die Einschätzung des Verfassungsschutzes – und somit auch des Antragsgegners –, dass er sich dabei eines rechtsextremistischen Vokabulars bedient habe, ist nicht zu beanstanden. Mit den Formulierungen „Unsere Identität als Volk zu wahren“ als auch der zusammenhängenden Verwendung von „wir Deutschen als Volk“ und „als Gemeinschaft“ verwendete er tatsächlich Schlüsselwörter, wie sie für die verfassungsfeindliche Ideologie der NPD typisch sind (vgl. BVerfG, Urteil vom 17. Januar 2017 – 2 BvB 1/13 – , juris, Rn. 667 und 746 sowie Tenor zu 9a). Hinsichtlich der Teilnahme an einem „Vernetzungstreffen neonazistischer Akteure in Hamburg“ im Jahr 2013 ging der Antragsteller zwar von einem falschen Datum (Dezember) aus, jedoch nicht von einem insgesamt falschen Sachverhalt. Aus den vom Verfassungsschutz auf Anfrage des Gerichts übermittelten Unterlagen (Bl. 126 ff. der Gerichtsakte) ergibt sich, dass sich am 6. September 2013 in einer Hamburger Gaststätte (Wittekopsweg 6, 22415 Hamburg) eine größere Zahl von Angehörigen der rechtsextremistischen Szene versammelt hatte. Bei einer polizeilichen Identitätsfeststellung wurde auch die Anwesenheit des Antragstellers festgestellt. (d) Nachdem er dies anfänglich bestritten hatte, hat der Antragsteller eingeräumt, dass er, wie vom Antragsgegner im Widerspruchsbescheid vom 14. März 2019 angenommen, am 1. März 2015 auf dem Gelände des „...“ in ... war (Bild 2) war, in dem an diesem Tag eine „...“ stattfand, die von der Landesregierung Mecklenburg-Vorpommern als rechtsextremistische bzw. neonazistische Veranstaltung eingestuft wurde (LT-Drs. 6/4160, Seite 3). Das war auch dadurch erkennbar, dass vor dem Gebäude ein NPD-Transparent angebracht war (Bild 1). (e) Auch hinsichtlich der Anwesenheit des Antragstellers bei einem Treffen von Mitgliedern der rechtsextremen Szene in der Gaststätte „...“ in ... zu Beginn des Jahres 2018 ist zwar unklar, ob das vom Antragsgegner angegebene Datum zutreffend ist. Auch insofern geht der Antragsgegner jedoch nicht von einem insgesamt falschen Sachverhalt aus. Der Antragsteller hat eingeräumt, Anfang des Jahres 2018 einmal (Bl. 20 der Antragsschrift) bzw. insgesamt „oft“ (Bl. 4 des Schriftsatzes vom 10. April 2019) im „...“ in ... gewesen zu sein. Der Antragsteller bestreitet zwar, dass er anlässlich einer rechtsextremen Zusammenkunft in der Gaststätte war. Dies ist angesichts des verfügbaren Bildmaterials jedoch nicht glaubhaft. Verschiedene Personen auf den Fotos tragen Kleidung bzw. sonstige Erkennungsmerkmale, die nach der Überzeugung des Gerichts für Rechtsextremisten szenetypisch sind (was auch der Antragsteller bestätigt, vgl. Seite 3 des Schriftsatzes vom 10. April 2019), etwa • Bild 3: Kapuzenshirt mit dem Aufdruck „Glaube Wille Tat“ • Bild 4: Lederjacke mit Aufnähern „Sons of Walhalla“ und „Nordic Brotherhood“ •Bild 5: Kapuzenshirt mit dem Aufdruck „Division“ sowie des Logos der Marke „Thor Steinar“ Bild 6: Frau mit „Skingirl“-Frisur. Auf Bild 7 ist der Antragsteller vor der Gaststätte zu sehen. An der Eingangstür befindet sich ein gelbes Schild mit der Aufschrift „Geschlossene Gesellschaft“. Dieses Schild ist auch auf den anderen auf der Website ...-neonazi-konzert-... verfügbaren Fotos zu erkennen (vgl. insbesondere Bild 8). Dies spricht dafür, dass es sich um Fotos vom gleichen Datum handelt. Dem steht auch nicht entgegen, dass auf Bild 7 ein – sich in Bewegung befindender – VW Polo zu sehen ist, während auf anderen Fotos ein parkender Audi erkennbar ist. Das spricht lediglich für eine andere Uhrzeit, ebenso wie die auf einigen Bildern noch leicht geöffneten, auf anderen Bildern geschlossenen Rollläden. Unglaubhaft ist das Bestreiten des Antragstellers insbesondere auch deshalb, weil er behauptet, zu den Personen auf den Bildern nichts sagen zu können und diesen auch zu keiner Zeit auf einer gemeinsamen Veranstaltung bewusst begegnet sei. Auf Bild 9 steht in der Mitte jedoch eine Person mit Bart und Mütze. Über einen Quervergleich mit Bild 11 handelt es sich nach der Überzeugung des Gerichts um dieselbe Person, die sich auf Bild 10 links im Bild befindet und mit der der Antragsteller nach eigener Aussage befreundet ist (Seite 21 der Antragsschrift). (g) Soweit der Antragsteller versucht, seine Anwesenheit bei den unter (d), (e) und (f) genannten Ereignissen durch Zufälligkeiten und Missverständnisse zu erklären, ändert dies nichts daran, dass der Antragsgegner im Rahmen seines Beurteilungsspielraums nicht gehalten war, ihm Glauben zu schenken. Die sich über einen langen Zeitraum erstreckende wiederholte Anwesenheit an Orten, an denen rechtsextremistische Versammlungen oder Veranstaltungen stattfanden, war geeignet, auch angesichts seiner distanzierenden Äußerungen im Verwaltungsverfahren und im gerichtlichen Verfahren 12 B 8/19 sowie der dort vorgelegten „eidesstattlichen Versicherungen“ von Freunden Zweifel an der Verfassungstreue des Antragstellers zu begründen.“ An dieser Einschätzung hält das Gericht fest. Die informatorische Anhörung des Klägers in der mündlichen Verhandlung vermag daran nichts zu ändern. Abgesehen davon, dass der Kläger im Wesentlichen das wiederholt hat, was bereits im einstweiligen Rechtsschutzverfahren und Klageverfahren vorgetragen und gewürdigt wurde, waren seine Einlassungen erkennbar von dem Bemühen geprägt, seine Anwesenheit bei neonazistischen Aktivitäten (wieder) als zufällig und ihn als ahnungslos erscheinen zu lassen. Dokumentierte Umstände, wie etwa seine Anwesenheit beim Vernetzungstreffen neonazistischer Akteure in Hamburg, wurden schlicht negiert bzw. abgestritten. Nähere, schlüssige und überzeugende Ausführungen dazu, dass sich ein ganz anderes Geschehen abgespielt hätte oder wenigstens substantiierte Einwendungen gegen die sich aus den Akten ergebenden Tatsachen, hat der Kläger nicht vorgebracht. Insoweit hält das Gericht die klägerischen Einlassungen für – unglaubhafte – Schutzbehauptungen. Zu den in der mündlichen Verhandlung gestellten „Beweisanträgen“ ist Folgendes auszuführen: Beweisanträge im Sinne von § 86 Abs. 2 VwGO sind nur Anträge, die für bestimmte Tatsachen bestimmte Beweismittel benennen. Keine Beweisanträge in diesem Sinne sind bloße Beweisanregungen und Beweisermittlungsanträge, ferner Beweisanträge ohne klares Beweisthema oder solche, die so unzureichend substantiiert sind, dass das Gericht nicht die Erheblichkeit der unter Beweis gestellten Tatsachen ersehen und die Tauglichkeit des Beweismittels in etwa beurteilen kann, und zu denen der Kläger nicht darlegt, welche Ergebnisse zu erwarten sind (vgl. Kopp/Schenke, VwGO, § 86 Rn. 18 a m. w. N.). Ein Beweisantrag setzt insoweit die konkrete und bestimmte Behauptung einer Tatsache voraus. Darüber hinaus ist ein bestimmtes Beweismittel zu benennen, mit dem der Nachweis der Tatsache geführt werden soll. Außerdem muss, vor allem im Falle des Zeugenbeweises, kenntlich gemacht werden, weshalb der Zeuge über die betreffende Tatsache Wahrnehmungen getroffen haben soll, z. B. weil er zu einer bestimmten Zeit an einem bestimmten Ort war. Dementsprechend muss ein erkennbarerer Zusammenhang zwischen der behaupteten Tatsache und dem genannten Beweismittel bestehen. Fehlt diese sogenannte Konnexität, liegt nur ein Beweisermittlungsantrag vor (vgl. zum Ganzen: Meyer-Goßner, StPO, § 244 Rn. 17 ff.). Nach diesen Vorgaben ergibt sich Folgendes: Bei dem 1. und 3. „Beweisantrag“ („Vernetzungstreffen“ und „...“) fehlt es an der Behauptung bestimmter Tatsachen, aus denen sich die notwendige Konnexität ergibt. Es ist dem Gericht nicht schlüssig vorgetragen worden, dass die jeweils benannten Zeugen in der Lage gewesen sind, die Beweistatsache wahrzunehmen. Eine solche Plausibilisierung war auch insbesondere deshalb erforderlich, weil der Kläger sogenannte Negativtatsachen unter Beweis gestellt hat. Diese können in der Regel nicht Gegenstand eines echten Beweisantrages sein. Denn Zeugen können sich grundsätzlich nur an das erinnern, was sie positiv wahrgenommen haben. An etwas nicht Wahrgenommenes kann sich ein Zeuge aber nur dann erinnern, wenn er zum fraglichen Zeitpunkt gerade darauf geachtet hat (vgl. Meyer-Goßner a.a.O. Rn. 21). Das ist hier nicht der Fall. Unabhängig davon sind die vorgenannten Anträge auch zu unsubstantiiert, um ihnen nachgehen zu können. Mit ihnen sollen – wie ausgeführt – negative Tatsachen unter Beweis gestellt werden, das heißt solche Behauptungen, dass die jeweils bezeichneten Umstände nicht vorliegen. An die Substantiierung eines auf sie gerichteten Beweisantrages sind aber besondere Anforderungen zu stellen. Ein Beteiligter, der das Nichtvorhandensein von Tatumständen behauptet – in Bezug auf die Anträge zu 1) und 3) also ihr Vorliegen bestreitet – muss Tatsachen angeben, aus denen die negative Folgerung abgeleitet werden kann. Sind diese Tatsachen indes – wie hier – aus einer Vielzahl von Unterlagen hergeleitet worden ((bezüglich des Antrages zu 1), vgl. insbesondere den polizeilichen Vermerk vom 13.09.2013 und die angehängte Skizze; hinsichtlich des Antrages zu 3), vgl. das bereits im Beschluss der Kammer vom 17.04.2019 umfangreich ausgewertete Bildmaterial)), muss der Beteiligte detailliert darlegen, inwiefern die daraus zu seinen Lasten gezogenen Schlüsse ungerechtfertigt sind und woraus sich dies ergibt. Das lassen die „Beweisanträge“ mit der dazu gegebenen Begründung vermissen. In Anbetracht des vom Gericht ausgewerteten Materials hätten sich der Klägervortrag und die Anträge nicht auf die Bezeichnung von Umständen beschränken dürfen, die lediglich das vom Beklagten festgestellte Ergebnis verneinen (vgl. BVerwG, Urteil vom 24. November 2011 – 3 C 32/10 – juris Rn. 51f). Insoweit handelt es sich bei den Anträgen zu 1) und 3) lediglich um Beweisanregungen bzw. Beweisermittlungsanträge, nicht jedoch um echte Beweisanträge, denen seitens des Gerichts in Anbetracht der in den Akten enthaltenen Dokumente und des Bildmaterials, welche insoweit ein eindeutiges Bild ergeben und keine Lösung des Klägers vom neonazistischen Milieu erkennen lassen, nicht nachgegangen zu werden brauchte. Unabhängig davon, sind die im Antrag zu 3) unter Beweis gestellten Tatsachen überflüssig und damit unerheblich (vgl. dazu Meyer-Goßner a.a.O. Rn. 70). Soweit durch Zeugenbeweis die Tatsache unter Beweis gestellt werden soll, dass der Kläger im „...“ in ... weder am 10.03.2018 noch an anderen Tagen an neonazistischen Konzerten teilgenommen hat und das gelbe Schild an der Türe des „...“ mit der Aufschrift „Geschlossene Gesellschaft“ dort häufig und nicht nur an Tagen neonazistischer Konzerte hängt, können diese (negativen) Tatsachen als wahr unterstellt werden. Das Gericht geht nicht davon aus, dass der Kläger an einem neonazistischen Konzert teilgenommen hat, sondern nur, dass auch der Kläger anwesend war, als sich dort Mitglieder der rechtsextremen Szene (anlässlich eines Konzertes) getroffen haben. Dieser Umstand eignet sich indes als Beleg, dass der Kläger (immer) noch dem neonazistischen Spektrum verhaftet ist. Diese Schlussfolgerung wird mit dem „Beweisantrag“ nicht in Frage gestellt. Dass der Kläger dort anwesend gewesen ist (und sei es auch nur vor der Gaststätte), wird im Übrigen durch das (bereits im Beschluss vom 17.April 2019 ausgewertete) Bildmaterial eindeutig belegt. Der Kläger hat auch selbst eingeräumt, oft (Blatt 4 des Schriftsatzes v. 10.04.2019 im Verfahren 12 B 14/19) im „...“ gewesen zu sein. Im Hinblick auf das gelbe Schild an der Tür des ... mit der Aufschrift „Geschlossene Gesellschaft“ ergibt sich schließlich ebenfalls kein weiterer Aufklärungsbedarf. Dass dieses Schild nicht nur an Tagen neonazistischer Konzerte dort hängt, nimmt auch das Gericht an. Es mag durchaus unterschiedliche Anlässe dafür geben, dass der Zutritt zum ... nur für einen bestimmten Personenkreis erlaubt sein soll. Dabei muss es sich nicht notwendigerweise um neonazistische Konzerte handeln. Über den Antrag zu 2) („...“) brauchte kein Beweis erhoben zu werden. Abgesehen davon, dass auch insoweit Bedenken gegen die notwendige Konnexität bestehen und deshalb kein echter Beweisantrag, sondern nur eine Beweisanregung vorliegen dürfte, wäre eine Beweiserhebung darüber, dass der Kläger, sein Bruder und sein Vater die „Teilnahme“ an der ... im „...“ in ... am 01.03.2015 abgebrochen haben, ebenfalls überflüssig; diese Tatsache kann so behandelt werden, als wäre sie wahr. Eingeräumt hat der Kläger, am 01.03.2015 auf dem Gelände des „...“ in ... gewesen zu sein, in dem an diesem Tag die ... stattfand, die von der Landesregierung Mecklenburg-Vorpommern als extremistische bzw. neonazistische Veranstaltung eingestuft wurde (vgl. insoweit Blatt 18 des Beschlusses vom 17.04.2019). Diese Einlassung belegt indes einmal mehr – in der Gesamtschau –, dass der Kläger sich nicht von der neonazistischen Szene gelöst hat; seine diesbezügliche Einlassung vermag im Ergebnis die getroffenen Feststellungen des Beklagten, die zur Entlassung geführt haben, nicht zu erschüttern. Schließlich bleibt auch der hilfsweise gestellte Antrag festzustellen, dass die Verlängerung seiner Probezeit rechtswidrig war, erfolglos. Hat sich ein Verwaltungsakt bei einer Anfechtungsklage vor Erlass des Urteils erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, dass der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an der Feststellung hat, vgl. § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO. Dabei handelt es sich nach herrschender Meinung nicht um eine eigenständige Klageart, auch nicht um eine spezielle Feststellungsklage, sondern um den Sonderfall der (erledigten) Anfechtungsklage, weshalb deren besondere Sachurteilsvoraussetzungen (Vorverfahren, Klagefrist, Klagebefugnis) zu prüfen sind. Bei Erledigung des Verwaltungsaktes (noch) vor Klageerhebung – wie hier – wird nach herrschender Meinung eine entsprechende Anwendung dieser Vorschrift befürwortet (vgl. Kopp/Schenke, VwGO, § 113 Rn. 99 m. w. N.). Da durch die Fortsetzungsfeststellungsklage ein Anfechtungs– bzw. ein Verpflichtungsprozess) gewissermaßen fortgesetzt wird, müssen auch dessen Zulässigkeitsvoraussetzungen bis zur Erledigung vorgelegen haben. Dazu gehört, wie erwähnt, auch die ordnungsgemäße Durchführung eines Vorverfahrens. An einem solchen fehlt es vorliegend. Der mit Schreiben vom 24.01.2019 erhobene Widerspruch des Klägers bezieht sich nach seinem Wortlaut allein und eindeutig nur auf seine Entlassung aus dem Beamtenverhältnis auf Probe und wendet sich nicht gegen die Verlängerung seiner Probezeit. Auch in dem nachfolgendem – nunmehr anwaltlich – verfassten Schriftsatz vom 12.02.2019 ist keine Rede davon, dass auch der Verlängerung der Probezeit widersprochen werden soll. Es heißt dort nämlich ausdrücklich (nur), dass „der Bescheid vom 17.01.2019 – soweit mein Mandant damit mit Ablauf des 31.03.2019 entlassen wird – rechtswidrig (erscheint) und meinen Mandanten in seinen Rechten (verletzt)“. Schließlich finden sich auch in den im gerichtlichen Hauptsacheverfahren eingereichte Schriftsätzen des Klägers keine Ausführungen zur Rechtswidrigkeit der Probezeitverlängerung. Wäre damit eine Anfechtungsklage wegen der Bestandskraft des die Probezeitverlängerung anordnenden Bescheides unzulässig, gilt gleiches für den Anfechtungsantrag weiterführenden Fortsetzungsfeststellungsantrag. Dessen ungeachtet ist auch nicht erkennbar, in wie weit die Verlängerung der Probezeit den Kläger überhaupt beschwert hat. Der Beklagte hat eine solche Verlängerung nämlich nur angeordnet, weil nach § 31 Abs. 2 Landesbeamtengesetz (LBG) für die Entlassung eines Beamten auf Probe, dessen Beschäftigungszeit länger als drei Monate dauerte, eine Frist von sechs Wochen zum Ende eines Kalendervierteljahres einzuhalten war. Insoweit lagen dieser Maßnahme lediglich organisatorische Gründe zugrunde und nicht – wie bei der Entlassung – solche, die die charakterlichen Nichteignung des Klägers begründen sollten. Dem Kläger ist durch die Verlängerung der Probezeit aus Sicht des Gerichts sogar eine gewisse „Wohltat“ zu teil geworden. Denn er hat bis zum Ende des Verlängerungszeitraums noch die volle Besoldung erhalten. Insoweit dürfte dem Kläger auch die Klagebefugnis (§ 42 Abs. 2 VwGO) für eine Anfechtung der Verlängerung der Probezeit gefehlt haben bzw. im Hinblick auf den nunmehr erhobenen Fortsetzungsfeststellungsantrag fehlen. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO; sie ist gemäß §§ 167 VwGO i. V. m. 708 Nr. 11, 711 ZPO vorläufig vollstreckbar. Der Kläger wendet sich gegen seine Entlassung aus dem Justizvollzugsdienst. Der ... geborene Kläger stand als Justizhauptsekretär (Besoldungsgruppe A8 SHBesO) in Diensten des Landes Schleswig-Holstein. Zum 16. September 2013 wurde er als Tarifbeschäftigter im Allgemeinen Vollzugsdienst in der Justizvollzugsanstalt Neumünster (im Folgenden: JVA) eingestellt. Mit Wirkung zum 1. Januar 2016 wurde er in ein Beamtenverhältnis auf Probe mit einer Probezeit von drei Jahren übernommen. Mit Schreiben vom 14. März 2018 wandte sich das damalige Ministerium für Inneres, Ländliche Räume und Integration, Abteilung IV 7, Referat 72 (im Folgenden: Verfassungsschutz) an den Beklagten und teilte mit, dass dort folgende Informationen zum Kläger vorlägen: • Er sei erstmalig im Jahr 2002 aufgefallen. Er sei im Zusammenhang mit einer politisch motivierten Gewalttat am 11. Mai 2002 als Mitglied der rechtsextremistischen „Kameradschaft Elbmarsch“ festgestellt worden. Das Verfahren sei nach § 170 Abs. 2 StPO eingestellt worden. • Er sei zur Landtagswahl am 27. September 2009 für die NPD im Wahlkreis ... als Kandidat angetreten. Korrespondierend dazu sei er auf der Internetseite der NPD Westküste vorgestellt worden. Im Internet habe er sich im Zusammenhang mit seiner Kandidatur wie folgt geäußert: „Unsere Identität als Volk zu wahren gehört zu unseren Bedürfnissen und wird hier zu Lande geächtet. Dieser Zustand ist unhaltbar und ich denke es ist der Zeitpunkt gekommen ihn abzuschalten, dass wir Deutschen als Volk auf gleicher Augenhöhe mit allen anderen Völkern dieser Erde und in freier Selbstbestimmung unser Schicksal als Gemeinschaft selbst bestimmen.“ Mit dieser Einlassung bediene er sich eines klassisch rechtsextremistischen Vokabulars. • Weiterhin habe er im Dezember 2013 an einem Vernetzungstreffen neonazistischer Akteure in Hamburg teilgenommen. Er sei dort polizeilich festgestellt worden. • Am 10. März 2018 habe in Uetersen eine bislang nicht näher bezeichnete Veranstaltung stattgefunden. Auf im Internet veröffentlichten Lichtbildern sei neben weiteren Rechtsextremisten auch der Kläger als Teilnehmer der Veranstaltung zu erkennen. Im weiteren Verlauf wurde der Beklagte vom Verfassungsschutz auf eine Internetseite (https://exif-recherche.org/?p=2615) aufmerksam gemacht, auf der sich Fotos des Klägers und Informationen über die Veranstaltung in Uetersen befänden. Anfang April 2018 gab der Beklagte dem Kläger Gelegenheit zur Stellungnahme zu diesen Punkten. In seiner Stellungnahme vom 25. April 2018 erklärte der Kläger, dass er im Jahr 2009 zwar für die NPD kandidiert habe, jedoch weder deren Mitglied gewesen sei, noch Kontakt zu der Partei selbst gehabt habe. Nach der Kandidatur habe er auch mit Personen aus „diesem Kreis“ gebrochen. Er distanziere sich von der angeführten Äußerung. An einem Vernetzungstreffen neonazistischer Akteure in Hamburg im Dezember 2013 habe er nicht teilgenommen. Das angegebene Foto zeige ihn vor der ... Gaststätte „...“, die seines Wissens keinerlei Bezug zu rechtsextremistischen Elementen aufweise. Andernfalls würde er diese Örtlichkeit auch gar nicht aufsuchen. Er distanziere sich mit Nachdruck von sämtlichen extremistischen Bestrebungen und Organisationen, egal welcher Art, und bekenne sich uneingeschränkt und ohne Vorbehalte zur freiheitlich-demokratischen Grundordnung. In einer internen Vorlage vom 23. August 2018 kam der Beklagte anhand der vorliegenden Informationen zu dem Schluss, dass eine positive Prognose über die Verfassungstreue des Klägers nicht getroffen werden könne. Es werde somit keine Bewährung während der Probezeit festgestellt werden können und der Kläger sei aus dem Beamtenverhältnis zu entlassen. Nach Abzeichnung der Vorlage durch die Leitung der Abteilung 2 des Beklagten wurde diese dem Hauptpersonalrat am 27. August 2018 vorgelegt. Mit Schreiben vom 21. September 2018 verweigerte der Hauptpersonalrat die Zustimmung zur Entlassung des Klägers. Mit Schreiben vom 10. Dezember 2018 stimmte der Hauptpersonalrat einer Verlängerung der Probezeit des Klägers zu. Hierzu wurde der Kläger Mitte Dezember 2018 angehört. Mit Beschluss vom 11. Januar 2019 empfahl die Einigungsstelle, die Maßnahme durchzuführen. Zur Begründung wurde unter anderem ausgeführt, dass die Vertreter des Beklagten vorgetragen hätten, dass der Verfassungsschutz auch in einer tagesaktuellen telefonischen Kontaktaufnahme an seiner Einschätzung hinsichtlich des Klägers aus dem Schreiben vom 14. März 2018 festhalte. Mit Bescheid vom 17. Januar 2019 verlängerte der Beklagte die Probezeit des Klägers über den 31. Dezember 2018 hinaus um drei Monate bis zum 31. März 2019. Gleichzeitig entließ er den Kläger mit Ablauf des 31. März 2019. Seine Eignung habe nicht positiv festgestellt werden können. Den gegen diesen Bescheid erhobenen Widerspruch wies der Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 14. März 2019, dem Kläger am 18. März 2019 zugegangen, zurück und ordnete die sofortige Vollziehung der Entlassungsverfügung an. Die vom Verfassungsschutz übermittelten Erkenntnisse begründeten mit den weiteren zusammengetragenen Indizien bereits jeweils für sich genommen und jedenfalls in ihrer Gesamtheit erhebliche Zweifel an der Verfassungstreue des Klägers. Es bestünden erhebliche Zweifel, dass er mit seiner rechtsextremen und damit verfassungsfeindlichen Vergangenheit gebrochen habe. Seine Ausführungen in der Stellungnahme vom 25. April 2018 taugten eher als Lippenbekenntnisse, als dass damit ein glaubhafter Beitrag für einen tatsächlichen Sinneswandel geliefert werde. Die Teilnahme an einem Vernetzungstreffen neonazistischer Akteure in Hamburg im Dezember 2013 ergebe sich aus dem Schreiben des Verfassungsschutzes vom 14. März 2018. Dabei müsse davon ausgegangen werden, dass die übermittelten Erkenntnisse so gewichtig und konkret seien, dass begründete Zweifel bestünden, der Beamte stehe jederzeit für die freiheitlich-demokratische Grundordnung ein. Denn der Verfassungsschutz werde bei Wahrnehmung seiner Aufgaben nach § 5 Abs. 1 des Landesverfassungsschutzgesetzes (LVerfSchG) nur tätig, wenn tatsächliche Anhaltspunkte für den Verdacht ebensolcher Bestrebungen vorlägen. Der Kläger hingegen bestreite die Teilnahme an dem Treffen schlicht. Seine Ausführungen hierzu seien ohne sachlichen Erklärungswert. Darüber hinaus habe der Kläger am 1. März 2015 die „...“ im „...“ in ... besucht. Dabei handle es sich um eine als rechtsextremistisch eingestufte Veranstaltung der Neonazi-Szene. Die Anwesenheit des Klägers werde durch Bildmaterial auf der Website ... belegt. Aus Informationen des Verfassungsschutzes ergebe sich außerdem, dass der Kläger am 10. März 2018 an einer Veranstaltung in ... teilgenommen habe. Auch in Bezug auf diese übermittelten Erkenntnisse bestehe kein Anlass, nicht von deren Belastbarkeit auszugehen. Die vom Kläger überreichten eidesstattlichen Versicherungen im Verfahren 12 B 8/19 eigneten sich nicht, die Eignungszweifel auszuräumen. Den Antrag des Klägers auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes lehnte die Kammer mit – rechtskräftigem – Beschluss vom 17. April 2019 ab (12 B 14/19). Der Kläger hat am 4. April 2019 Klage erhoben. Er trägt im Wesentlichen vor, dass er mit etwa 16 Jahren begonnen habe, sich für „‚rechte‘ Subkultur“ zu interessieren. „Mode und ‚Fanartikel‘ der Szene“ seien das Hauptinteresse gewesen. Ende 2003 habe sich sein Kleidungsstil aber wieder normalisiert. Die Tragweite der Kandidatur für die NPD habe er nicht erkannt. Da er kein Parteimitglied gewesen sei, sei er der Meinung gewesen, nicht unter dem Namen der NPD anzutreten, sondern als parteilos. Der Beklagte habe ignoriert, dass sein dienstliches Verhalten während der Probezeit beanstandungsfrei gewesen sei und seine Zweifel hinsichtlich der charakterlichen Eignung auf „linksradikales Propagandamaterial“ gestützt. Die Kandidatur für die NPD im Jahr 2009 dürfe für die Bewertung seiner charakterlichen Eignung keine Rolle spielen. Er habe weder am 10. März 2018 noch zu einem anderen Zeitpunkt innerhalb der Probezeit an einer Veranstaltung von Rechtsradikalen in ... teilgenommen. Er sei Anfang des Jahres 2018 einmal im „...“ gewesen. Dort seien keine Menschen gewesen, die er als Mitglieder der rechten Szene habe identifizieren können. Eines der im Internet veröffentlichen Bilder zeige ihn bei einer Demonstration gegen die damalige Wehrmachtsausstellung „des Zigarettenhändlers Reemtsma“. Ein weiteres Bild zeige ihn, seinen Bruder und seinen Vater. Zu welchem Anlass dieses Bild gemacht worden sei, wisse er nicht mehr. Seiner Kleidung nach zu urteilen stamme das Foto etwa aus den Jahren 2009/2010 und nicht, wie im Internet angegeben, aus dem Jahr 2015. Ein drittes Foto zeige schließlich vier sich umarmende Freunde auf einer Grillparty, die anscheinend Spaß hätten. Es sei vermutlich in dem Zeitraum 2008/2009 entstanden. Die Personen auf dem Foto seien völlig normal, ohne irgendeinen Bezug gekleidet und hätten mit Rechtsextremismus nichts zu tun. Am 10. März 2018 habe er einen DVD-Abend mit einem Freund gemacht. Er habe weder eine Teilnahme an einem Vernetzungstreffen neonazistischer Akteure im Dezember 2013 in Hamburg eingeräumt, noch eine polizeiliche Feststellung seiner Person. Er könne sich lediglich an eine allgemeine Verkehrskontrolle in Hamburg im Winter 2013 erinnern. Bezüglich der ihm vorgeworfenen Teilnahme an der „...“ könne er sich nicht erinnern, was er am 1. März 2015 gemacht habe. Er sei in der Vergangenheit auf verschiedenen Bücherbörsen gewesen, ihm sei aber nicht bewusst, dass solche extremistisch sein sollten. Der Kläger beantragt, den Bescheid des Beklagten vom 17. Januar 2019 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 14. März 2019 aufzuheben, hilfsweise, festzustellen, dass die Verlängerung der Probezeit rechtswidrig war. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Er macht im Wesentlichen geltend, dass er auch vor der Probezeit liegenden bekannten und erkennbaren Fakten habe berücksichtigen dürfen. Er sei aufgrund von Informationen des Verfassungsschutzes selbständig zu der Einschätzung gelangt, dass in der Probezeit erhebliche Zweifel an der Eignung des Klägers aufgetreten seien und weiterbestünden. Von der behaupteten Abkehr des Klägers von seiner extremistischen Grundhaltung könne nicht ausgegangen werden. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach– und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte, die Verfahrensakten 12 B 14/19 und 12 B 8/19 sowie den Verwaltungsvorgang des Beklagten verwiesen.