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Beschluss

12 B 38/21

Schleswig-Holsteinisches Verwaltungsgericht 12. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGSH:2022:0113.12B38.21.00
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Leitsätze
1. Das Gericht kann, auch schon vor der Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen nötig erscheint, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern. (Rn.3) 2. Die Entscheidung über einen Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO ergeht aufgrund einer Interessenabwägung, in diese Abwägung ist die Erfolgsaussicht des eingelegten Rechtsbehelfs dann maßgeblich einzubeziehen, wenn sie in der einen oder anderen Richtung offensichtlich ist. (Rn.16) 3. Dienstliche Gründe für eine Versetzung sind anzunehmen, wenn ohne die Versetzung eine amtsangemessene Beschäftigung der Beamtin oder des Beamten nicht mehr gewährleistet ist. (Rn.21)
Tenor
Soweit die Beteiligten den Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz übereinstimmend für erledigt erklärt haben, wird das Verfahren eingestellt. Dem Antragsgegner wird vorläufig untersagt, die im Mai 2021 ausgeschriebene Stelle einer Schulleiterin/eines Schulleiters, A 15 (GH-Lehramt/RS-Lehramt/ Sekundarschullehrkräfte Sek. I oder A 15 Z Gym-Lehramt) an der XXXX-Schule XXX in XXX ohne Einbeziehung des Antragstellers in das Auswahlverfahren zu besetzen. Im Übrigen wird der Antrag abgelehnt. Die Kosten des Verfahrens werden gegeneinander aufgehoben. Der Streitwert wird auf 25.343,60 Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Das Gericht kann, auch schon vor der Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen nötig erscheint, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern. (Rn.3) 2. Die Entscheidung über einen Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO ergeht aufgrund einer Interessenabwägung, in diese Abwägung ist die Erfolgsaussicht des eingelegten Rechtsbehelfs dann maßgeblich einzubeziehen, wenn sie in der einen oder anderen Richtung offensichtlich ist. (Rn.16) 3. Dienstliche Gründe für eine Versetzung sind anzunehmen, wenn ohne die Versetzung eine amtsangemessene Beschäftigung der Beamtin oder des Beamten nicht mehr gewährleistet ist. (Rn.21) Soweit die Beteiligten den Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz übereinstimmend für erledigt erklärt haben, wird das Verfahren eingestellt. Dem Antragsgegner wird vorläufig untersagt, die im Mai 2021 ausgeschriebene Stelle einer Schulleiterin/eines Schulleiters, A 15 (GH-Lehramt/RS-Lehramt/ Sekundarschullehrkräfte Sek. I oder A 15 Z Gym-Lehramt) an der XXXX-Schule XXX in XXX ohne Einbeziehung des Antragstellers in das Auswahlverfahren zu besetzen. Im Übrigen wird der Antrag abgelehnt. Die Kosten des Verfahrens werden gegeneinander aufgehoben. Der Streitwert wird auf 25.343,60 Euro festgesetzt. Soweit die Verfahrensbeteiligten den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt erklärt haben, ist das Verfahren in entsprechender Anwendung von § 92 Abs. 3 VwGO einzustellen. Soweit der Antragsteller sinngemäß begehrt, dem Antragsgegner vorläufig zu untersagen, die im Mai 2021 ausgeschrieben Stelle einer Schulleiterin/eines Schulleiters, A 15 (GH-Lehramt/RS-Lehramt/ Sekundarschullehrkräfte Sek. I oder A 15 Z Gym-Lehramt) an der XXXX-Schule XXX ohne Einbeziehung des Antragstellers in das Auswahlverfahren zu besetzen, hat der Antrag Erfolg. Er ist zulässig. Insbesondere fehlt dem Antragsteller nicht die gemäß § 42 Abs. 2 VwGO analog erforderliche Antragsbefugnis. Denn es erscheint zumindest möglich, dass der Antragsteller durch die Nichteinbeziehung in das Auswahlverfahren in seinem Bewerbungsverfahrensanspruch verletzt ist. Der Antrag ist auch begründet. Gemäß § 123 Abs. 1 Satz 1 VwGO kann das Verwaltungsgericht eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustandes die Verwirklichung des Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Nach Satz 2 dieser Vorschrift sind einstweilige Anordnungen auch zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint. Der Antragsteller hat Tatsachen glaubhaft zu machen, aus denen sich ergibt, dass ihm ein Anspruch, ein Recht oder sonstiges schützenswertes Interesse zusteht (Anordnungsanspruch) und ferner, dass dieser Anordnungsanspruch infolge einer Gefährdung durch vorläufige Maßnahmen gesichert werden muss, somit eine Eilbedürftigkeit besteht (Anordnungsgrund); vgl. § 123 Abs. 3 VwGO i. V. m § 920 Abs. 2, § 294 ZPO. Diese Voraussetzungen liegen vor. Der Antragsteller hat einen Anordnungsgrund gemäß § 123 Abs. 1 Satz 1 VwGO für die begehrte einstweilige Anordnung glaubhaft gemacht. Ohne den Erlass einer einstweiligen Anordnung würde die vom Antragsteller begehrte Stelle besetzt werden, ohne dass er in die Auswahlentscheidung einbezogen wird. Der Antragsteller hat auch die Verletzung seines aus Art. 33 Abs. 2 GG folgenden Bewerbungsverfahrensanspruchs – und damit einen Anordnungsanspruch – glaubhaft gemacht. Die vom Antragsgegner noch vorzunehmende Auswahlentscheidung beruht auf einem fehlerhaften Bewerberkreis und es erscheint auch möglich, dass die ausgeschriebene Stelle an den Antragsteller bei dessen Einbeziehung in das Auswahlverfahren vergeben würde. Der Antragsgegner hat den Antragsteller in die noch vorzunehmende Auswahlentscheidung einzubeziehen. Der Antragsgegner trägt selbst vor, dass sich die ausgeschriebene Stelle grundsätzlich auch an Versetzungsbewerber richtet. Der Antragsteller ist ein solcher Versetzungsbewerber, da er bereits das Statusamt A 15 innehat und die ausgeschriebene Schulleiterstelle ebenfalls mit A 15 bzw. A 15 Z bewertet ist. Entgegen den Ausführungen des Antragsgegners hat sich der Antragsteller auch (zumindest konkludent) auf die ausgeschriebene streitgegenständliche Stelle beworben. Auch wenn der Antragsteller keine ausdrückliche Bewerbung eingereicht hat, so hat er in seinem Widerspruch gegen die Ablehnung der Versetzung an die XXXX-Schule XXX in XXXX vom 4. Juni 2021 zum Ausdruck gebracht, dass er an einem Einsatz als Schulleiter an dieser Schule interessiert sei und es nicht nachvollziehbar finde, dass seine Versetzung an diese Schule abgelehnt worden sei, obwohl die entsprechende Schulleiterstelle ausgeschrieben sei. Weiter bittet der Antragsteller ausdrücklich um Mitteilung, was er tun müsse, um die Neubesetzung der ausgeschriebenen Stelle auszusetzen, bis über seinen Versetzungsantrag entschieden worden sei. Mit diesen Ausführungen ist erkennbar der Wille des Antragstellers verbunden, zumindest in den Bewerberkreis um die streitgegenständliche Schulleiterstelle aufgenommen zu werden, wenn die vorrangige Versetzung ohne Bewerberauswahl nicht in Betracht komme. Dies hätte der Antragsgegner erkennen und bei Zweifeln gegebenenfalls nachfragen müssen, ob der Antragsteller in den Bewerberkreis aufgenommen werden möchte. Dass der Antragsgegner hingegen überhaupt keine Reaktion gezeigt hat und offensichtlich davon ausgegangen ist, dass der Antragsteller nicht in das Auswahlverfahren einzubeziehen ist, wird den Ausführungen und Bitten des Antragstellers in seinem Schreiben vom 4. Juni 2021 nicht gerecht (vgl. hierzu VG Schleswig, Beschluss vom 10. April 2018 – 12 B 21/18 – Rn. 15, juris). Für dieses Verständnis des Widerspruchsschreibens sprechen auch die Ausführungen des Antragstellers in der Begründung des gerichtlichen Eilantrags. In diesen Ausführungen macht er geltend, dass er als Versetzungsbewerber einen Anspruch auf Berücksichtigung bei der Stellenbesetzung gemäß Art. 33 Abs. 2 GG habe und der Antragsgegner ihn grundsätzlich auch als Versetzungsbewerber für geeignet halte. Zudem habe er durch seine Versetzungsanträge Interesse an der streitgegenständlichen Stelle bekundet. Den darüber hinaus gehenden Antrag des Antragsstellers, den Antragsteller bis auf Weiteres wieder als Schulleiter der XXXXX am XXX in XXX einzusetzen, legt die Kammer nach §§ 88, 122 Abs. 1 VwGO dahingehend aus, dass der Antragsteller begehrt, dass die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs vom 1. November 2021 gegen die Versetzungsverfügung vom 22. Oktober 2021 angeordnet wird. Auch wenn der Antragsteller sich allgemein gegen seine Wegversetzung wendet, so kann er Rechtsschutz hiergegen nur erreichen, indem er die Versetzungsverfügungen angreift. Die Versetzungsverfügung vom 1. November 2021 hat die Versetzungsverfügung vom 17. November 2020, mit der der Antragsteller an die XXXXX in XXX versetzt wurde, abgelöst. Würde die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs vom 1. November 2021 gegen die Versetzungsverfügung vom 22. Oktober 2021 angeordnet werden, entfaltet die Versetzungsverfügung vom 17. November 2020 wieder eine Regelungswirkung. Würde dann die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs vom 23. November 2020 gegen diese Versetzungsverfügung angeordnet werden, würde die Regelungswirkung der Versetzungsverfügung vom 17. November 2020 suspendiert werden, sodass der Antragsteller zumindest einstweilen wieder als Schulleiter an der Gemeinschaftsschule XXX XXXX tätig sein könnte. 5 Der so verstandene Antrag hat keinen Erfolg. Er ist zulässig, aber unbegründet. Der Antrag ist zulässig. Insbesondere ist er nach § 80 Abs. 5 Satz 1 Var. 1 VwGO als Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung statthaft, da der Widerspruch gegen die Versetzungsverfügung gemäß § 102 LBG SH i. V. m. § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO keine aufschiebende Wirkung entfaltet. Der Antragsteller ist auch gemäß § 42 Abs. 2 VwGO analog antragsbefugt ist, da es zumindest möglich erscheint, dass er durch die Versetzungsverfügung in eigenen Recht verletzt ist. Der Antrag ist jedoch unbegründet. Die gerichtliche Entscheidung nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO ergeht regelmäßig auf der Grundlage einer umfassenden Interessenabwägung. Gegenstand der Abwägung sind das Aufschubinteresse des Antragstellers einerseits und das öffentliche Interesse an der Vollziehung des streitbefangenen Verwaltungsaktes andererseits. Im Rahmen dieser Interessenabwägung können auch Erkenntnisse über die Rechtmäßigkeit und die Rechtswidrigkeit des Verwaltungsaktes, der vollzogen werden soll, Bedeutung erlangen, allerdings nicht als unmittelbare Entscheidungsgrundlage, sondern als in die Abwägung einzustellende Gesichtspunkte, wenn aufgrund der gebotenen summarischen Prüfung Erfolg oder Misserfolg des Rechtsbehelfs offensichtlich erscheinen. Lässt sich bei der summarischen Überprüfung die Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides ohne weiteres feststellen, ist sie also offensichtlich, so ist die aufschiebende Wirkung des Rechtsbehelfs (wieder-)herzustellen, weil an einer sofortigen Vollziehung eines offensichtlich rechtswidrigen Bescheides kein öffentliches Interesse bestehen kann. Erweist sich nach der genannten Überprüfung der angefochtene Bescheid als offensichtlich rechtmäßig, so führt dies in Fällen des gesetzlich angeordneten Sofortvollzuges regelmäßig dazu, dass der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung abzulehnen ist (vgl. OVG Schleswig, Beschluss vom 6. August 1991, Az.: 4 M 109/91, Rn. 5,- zitiert nach juris). Gemessen an diesen Maßstäben erweist sich der Antrag als unbegründet. Bei der vorzunehmenden Interessenabwägung überwiegt das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung der angefochtenen Versetzungsverfügung das private Interesse des Antragstellers an einem einstweiligen Aufschub der Vollziehung. Die Versetzungsverfügung erweist sich nämlich als offensichtlich rechtmäßig. Rechtsgrundlage für die streitgegenständliche Versetzungsverfügung ist § 29 Abs. 1 i. V. m. Abs.2 Satz 1 LBG SH. Nach dieser Vorschrift können Beamtinnen und Beamte auf ihren Antrag oder aus dienstlichen Gründen in ein Amt einer Laufbahn versetzt werden, für die sie die Befähigung besitzen (§ 29 Abs. 1 LBG SH). Ohne Zustimmung können Beamtinnen und Beamte aus dienstlichen Gründen in ein Amt mit mindestens demselben Endgrundgehalt der bisherigen Laufbahn oder einer anderen Laufbahn, auch eines anderen Dienstherrn, versetzt werden (§ 29 Abs. 2 Satz 1 LBG SH). Bedenken gegen die formelle Rechtmäßigkeit der Versetzungsverfügung bestehen nicht. Insbesondere sind die Bestimmungen des MBG SH eingehalten worden (vgl. § 51 Abs. 4 i. V. m. § 12 Abs. 3 Satz 1 MBG SH). Die Versetzungsverfügung ist auch materiell rechtmäßig. Die Tatbestandsvoraussetzungen des § 29 Abs. 1 i. V. m. Abs. 2 Satz 1 LBG SH liegen vor. Es bestehen dienstliche Gründe für die Versetzung des Antragstellers. Solche sind insbesondere anzunehmen, wenn ohne die Versetzung eine amtsangemessene Beschäftigung der Beamtin oder des Beamten nicht mehr gewährleistet ist (vgl. OVG Mecklenburg-Vorpommern, Beschluss vom 21. Dezember 2000 – 2 M 82/00 – Rn. 8 f.; VGH Bayern, Beschluss vom 18. März 2021 – 6 CS 21.198 –, Rn. 24; VG Schleswig, Beschluss vom 9. November 2020 – 12 B 44/20 –, Rn. 22, alle juris). Der Antragsteller ist Inhaber eines Statusamts A 15 und war bis zum 31. Oktober 2021 als Schulleiter an der Gemeinschaftsschule XXXX eingesetzt. Die Schulleiterstelle dieser Schule ist nach Mitteilung des Antragsgegners ab dem 1. Januar 2022 nur noch mit der Besoldungsgruppe A 14 Z bewertet, sodass eine amtsangemessene Beschäftigung des Antragstellers dort nicht mehr möglich ist. Die für den Antragsteller vorgesehene Stelle am XXXX ist nach den Angaben des Antragsgegners mit A 15 bewertet. Die hiergegen vom Antragsteller vorgebrachten Argumente stellen diese Bewertung des Antragsgegners nicht in Frage. Es ist nicht ersichtlich – wie der Antragsteller aber meint –, dass es sich bei dieser Stelle um die mit A 14 bewertete Stelle handelt, die der Antragsgegner zuvor ausgeschrieben hatte. Denn die für den Antragsteller vorgesehene Stelle beinhaltet unmittelbar die Wahrnehmung von Aufgaben, die der Erfüllung von Schulleitungsaufgaben in den Schulen dient und sich somit durch das Maß der erforderlichen Fachkenntnisse und dem Schwierigkeitsgrad aus A 14 heraushebt. Dies folgt auch aus der vom Antragsgegner eingereichten Dienstpostenbewertung. In dieser wird unter anderem ausgeführt, dass die Schulleitungen bei der Einführung und Anwendung der einheitlichen Schulverwaltungssoftware im besonderen Maße gefordert seien. Insbesondere die Einführung wirke sich auf zahlreiche verwaltungsrelevante Vorgänge aus, die Schulen ohne fachkundige Unterstützung häufig nicht modellieren könnten. Der Stelleninhaber benötige daher tiefgehende Kenntnisse im Bereich der schulischen Strukturen und Zusammenhänge sowie Erfahrungen aus der Schulleitungsebene und entsprechende Rechtskenntnisse. Eine amtsangemessene Beschäftigung scheint vor dem Hintergrund dieser Ausführungen gewährleistet. Auch der Stellenplan des XXXX sieht durchaus Stellen der Besoldungsgruppe A 15 vor. Zudem entspricht das dem Antragssteller übertragene Amt „Studiendirektor“ demselben Endgrundgehalt und der bisherigen Laufbahn. Der Antragsgegner hat auch das ihm zustehende Ermessen fehlerfrei ausgeübt. Bei Ermessensentscheidungen ist der Verwaltung ein Handlungsspielraum eingeräumt. Das Gericht darf bei der Überprüfung einer Ermessensentscheidung nicht seine Vorstellungen hinsichtlich einer zweckmäßigen Entscheidung an die Stelle des Verwaltungsermessens setzen. Es findet mithin nur eine gerichtliche Rechtskontrolle, nicht aber eine Zweckmäßigkeitskontrolle statt. Das Gericht hat im Streitfall nach § 114 Satz 1 VwGO zu prüfen, ob die Verwaltungsbehörde die gesetzlichen Grenzen ihres Ermessens überschritten oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht hat. Solche Ermessensfehler sind nicht ersichtlich. Der Dienstherr muss sich bei der Ausübung des Versetzungsermessens von der ihm gegenüber dem einzelnen Beamten obliegenden Fürsorgepflicht leiten lassen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 18. Februar 2013 – 1 B 51.12 –, Rn. 8 ff., juris). Der Antragsgegner hat sowohl seine gewichtigen dienstlichen Belange, als auch die persönlichen Belange des Antragstellers hinreichend berücksichtigt und miteinander abgewogen. Insbesondere hat der Antragsgegner die Entfernung des neuen Dienstorts zum Wohnort des Antragstellers berücksichtigt und für zumutbar erachtet. Zudem wird im Rahmen der Ermessenserwägungen aufgeführt, dass derzeit keine Stellen vakant sind, um den Wunsch des Antragstellers, weiterhin als Schulleiter einer Gemeinschaftsschule tätig zu sein, entsprechen zu können. Es bestehen keine Gründe, dass die Kammer an diesen Angaben des Antragsgegners zu zweifeln hat. Hierbei sei zu erwähnen, dass betreffend die Schulleiterstelle an der XXXXX in XXX derzeit ein Ausschreibungsverfahren läuft, sodass diese nicht ohne weiteres mit dem Antragsteller im Wege der Versetzung besetzt werden könnte. Vor diesem Hintergrund ist es durchaus ermessensgerecht, dass der Antragsteller zunächst amtsangemessen am XXX beschäftigt wird, bis über die endgültige Besetzung der Schulleiterstelle an der XXX in Kiel entschieden wurde. Gleiches mag für die Schulleiterstelle an der Gemeinschaftsschule in XXXXX gelten, soweit dort noch ein Auswahlverfahren läuft. Ein darüberhinausgehendes besonders Vollzugsinteresses bedarf es nicht, da der Sofortvollzug bereits durch Gesetz angeordnet ist. Über die Anträge auf Akteneinsicht bedarf es nach Auffassung der Kammer keiner gesonderten Entscheidung. Die Kammer geht davon aus, dass der Antragsgegner dem Antragsteller nach Abschluss des Auswahlverfahrens „Schulleiterstelle XXXX in XXX“ Einsicht in den Auswahlvorgang gewähren wird. Er ist als Bewerber Verfahrensbeteiligter. Auch in seine Personalakte und weitere Vorgänge, die personenbezogene Daten von ihm enthalten und für sein Dienstverhältnis verarbeitet werden, hat der Antragsteller gemäß § 88 LBG SH ein Auskunfts- und Einsichtsrecht. Diesem ist der Antragsgegner am 26. Juli 2021 auch nachgekommen. Es ist nicht ersichtlich, dass der Antragsgegner diesem Einsichtsrecht bei erneuter Antragstellung nicht nachkommen würde. Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 1 Satz 1 und 2, § 161 Abs. 2 Satz 1 und 2 VwGO. Die Kostenaufhebung erscheint sachgerecht, da sowohl der Antragsteller, als auch der Antragsgegner ungefähr zu gleichen Teilen obsiegen und unterliegen. Der Wert des Streitgegenstandes beträgt für den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung zur Verhinderung der Stellenbesetzung gemäß § 53 Abs. 2 Nr. 1, § 52 Abs. 1 und 6 Satz 4 i. V. m. Satz 1 Nr. 1, § 40 GKG ein Viertel der Summe der für das Kalenderjahr 2021 zu zahlenden Bezüge des angestrebten Amtes mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen (Besoldungsgruppe A 15, monatliches Endgrundgehalt beträgt 6.781,20 Euro x 12/4 = 20.343,60 Euro). Für die Versetzung beträgt der Wert des Streitgegenstands gemäß § 53 Abs. 2 Nr. 2 GKG, § 52 Abs. 1 und 2 VwGO 5.000,00 Euro. Auf den Auffangwert ist die in Nr. 1.5 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit vorgesehene Reduzierung nicht anwendbar (vgl. OVG Schleswig, Beschluss vom 29. Mai 2015 – 3 O 23/15 –, nicht veröffentlicht). Gemäß § 39 Abs. 1 GKG werden die Werte mehrerer Streitgegenstände in demselben Verfahren und in demselben Rechtszug zusammengerechnet.