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Urteil

4 K 300/21

VG Berlin 4. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGBE:2022:1201.VG4K300.21.00
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Leitsätze
1. Im Rahmen der Prüfung von Versagungsgründen zum Betrieb einer Prostitutionsstätte nach dem ProstSchG dürfen die für die Gewerbeaufsicht zuständigen Behörden auch die bauplanungsrechtliche Vereinbarkeit eines Vorhabens prüfen. (Rn.20) 2. Der Versagungsgrund des § 14 Abs. 2 Nr. 5 ProstSchG ist bei einer Prostitutionsstätte in einem allgemeinen Wohngebiet bzw. einem Mischgebiet zu bejahen, wenn damit eine wesentliche Störung des Wohnens einhergeht.(Rn.28) Dies ist der Fall, wenn der Betrieb eine milieubedingte Unruhe mit sich bringt. Anhaltspunkte hierfür geben insbesondere die Öffnungszeiten und die Außenwerbung für den Betrieb.(Rn.36) (Rn.37)
Tenor
Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aus dem Urteil vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Im Rahmen der Prüfung von Versagungsgründen zum Betrieb einer Prostitutionsstätte nach dem ProstSchG dürfen die für die Gewerbeaufsicht zuständigen Behörden auch die bauplanungsrechtliche Vereinbarkeit eines Vorhabens prüfen. (Rn.20) 2. Der Versagungsgrund des § 14 Abs. 2 Nr. 5 ProstSchG ist bei einer Prostitutionsstätte in einem allgemeinen Wohngebiet bzw. einem Mischgebiet zu bejahen, wenn damit eine wesentliche Störung des Wohnens einhergeht.(Rn.28) Dies ist der Fall, wenn der Betrieb eine milieubedingte Unruhe mit sich bringt. Anhaltspunkte hierfür geben insbesondere die Öffnungszeiten und die Außenwerbung für den Betrieb.(Rn.36) (Rn.37) Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aus dem Urteil vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Im Einverständnis der Beteiligten entscheidet nach Übertragung auf ihn nach § 6 Abs. 1 VwGO der Einzelrichter im schriftlichen Verfahren (§ 101 Abs. 2 VwGO). Die Klage ist unbegründet. Der Bescheid des Bezirksamts Treptow-Köpenick von Berlin vom 5. September 2019 und des Widerspruchsbescheids dieser Behörde vom 20. April 2020 sind rechtmäßig und verletzen die Klägerin nicht in ihren Rechten. Sie hat (1.) keinen Anspruch auf Erteilung einer Erlaubnis für den Betrieb einer Prostitutionsstätte in der G...in 6...Berlin (§ 113 Abs. 5 S. 1 VwGO). Ferner unterliegt die Untersagungs- und Schließungsverfügung keinen rechtlichen Bedenken (2.) 1. Nach § 12 Abs. 1 des Gesetzes zum Schutz von in der Prostitution tätigen Personen (Prostituiertenschutzgesetz - ProstSchG) vom 21.Oktober 2016 (BGBl. I S. 2372), zuletzt geändert durch Gesetz vom 9. März 2021 (BGBl. I S. 327) bedarf der Erlaubnis der zuständigen Behörde, wer ein Prostitutionsgewerbe betreiben will. Nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 ProstSchG betreibt ein Prostitutionsgewerbe, wer gewerbsmäßig Leistungen im Zusammenhang mit der Erbringung sexueller Dienstleistungen durch mindestens eine andere Person anbietet oder Räumlichkeiten hierfür bereitstellt, indem er eine Prostitutionsstätte betreibt. Prostitutionsstätten sind nach § 2 Abs. 4 ProstSchG u.a. Gebäude und Räume, die als Betriebsstätte zur Erbringung sexueller Dienstleistungen genutzt werden. Ein solches Gewerbe betreibt die Klägerin unstreitig bereits jetzt; Grundlage der weiteren rechtlichen Prüfung ist das Vorhaben nach dem im Erlaubnisantrag vom 27. April 2018 skizzierten Konzept. Der begehrten Erlaubnis steht indes des Versagungsgrund des § 14 Abs. 2 Nr. 5 ProstSchG entgegen. Nach dieser Vorschrift ist die Erlaubnis zu versagen, wenn das Betriebskonzept oder die örtliche Lage des Prostitutionsgewerbes dem öffentlichen Interesse widerspricht, insbesondere, wenn sich dadurch eine Gefährdung der Jugend oder schädliche Umwelteinwirkungen im Sinne des Bundesimmissionsschutzgesetzes oder Gefahren oder sonstige erhebliche Nachteile oder Belästigungen für die Allgemeinheit befürchten lassen. Dies ist hier der Fall. a) Die Vorschrift ist § 4 Abs. 1 Nr. 3 Gaststättengesetz (GastG) nachgebildet (BT-Drucks. 18/8556 S. 79), wonach die Erlaubnis für ein Gaststättengewerbe zu versagen ist, wenn der Gewerbebetrieb im Hinblick auf seine örtliche Lage oder auf die Verwendung der Räume dem öffentlichen Interesse widerspricht. Dies ist der Fall, wenn er mit Vorschriften des Bauplanungsrechts unvereinbar ist (st. Rspr., vgl. BVerwG, Urteil vom 17. Oktober 1989 – BVerwG 1 C 18.87 – juris). Diese Wertung ist ausweislich der Gesetzesbegründung auf § 14 Abs. 2 Nr. 5 ProstSchG zu übertragen (so auch BVerwG, Urteil vom 9. November 2021 – BVerwG 4 C 5.20 – juris, Rn. 18 m.w.N.; VG Schleswig, Urteil vom 24. September 2021 – 12 A 47/19 – juris, Rn. 26). Das Bundesverwaltungsgericht hat in der erstgenannten Entscheidung das Verhältnis zwischen gaststättenrechtlicher Erlaubnis und Baugenehmigung geklärt. Es hat festgehalten, dass ein Gaststättenbetrieb, der wegen seiner örtlichen Lage ganz oder teilweise den Vorschriften des Bauplanungsrechts widerspricht, zugleich dem öffentlichen Interesse im Sinne des § 4 Abs. 1 Nr. 3 GastG zuwiderläuft, weshalb die Gaststättenerlaubnis versagt werden muss. Es entspricht daher dem Willen des Gesetzgebers, im Rahmen des § 14 Abs. 2 Nr. 5 ProstSchG eine Ablehnung des Antrags auch deshalb zu ermöglichen, weil die zur Genehmigung gestellte Prostitutionsstätte mit den bauplanungsrechtlichen Vorgaben nicht vereinbar ist (VGH München, Beschluss vom 30. März 2021 – 22 ZB 20.19 72 – juris, Rn. 13 m.w.N.). Das Ordnungsamt des Beklagten war folglich verpflichtet, bauplanungsrechtliche Fragen zum Gegenstand der Prüfung nach dem Prostituiertenschutzgesetz zu machen (ebenso Stühler, GewArch 2016, 129/135; VG Stuttgart, Urteil vom 22. April 2021 – 4 K 238/20 – juris, Rn. 32; VG Regensburg, Beschluss vom 12. Dezember 2020 – RO 4 S 20.81 – juris, Rn. 23 ff.). b) Eine vorherige Entscheidung der Baurechtsbehörde war nicht geboten. Die Versagung der Erlaubnis wird nicht deshalb ausgeschlossen, weil die Bauaufsichtsbehörde als möglicherweise „sachnähere“ Behörde die Möglichkeit hätte, im Wege bauaufsichtlichen Einschreitens eine Nutzungsuntersagung auszusprechen. Zwar gilt der Vorrang der Entscheidung der sachnäheren Behörde (BVerwG, Urteil vom 9. November 2022, a.a.O., Rn. 18 m.w.N.). Die Prüfung der mit dem bestimmungsgemäßen Betrieb eines Prostitutionsgewerbes in einer konkreten baulichen Umgebung verbundenen Störungen fällt auch weiterhin in die originäre Zuständigkeit der Baugenehmigungsbehörde. Diese entscheidet hierüber allein nach baurechtlichen Maßstäben und mit bindender Wirkung für die für den Vollzug des Prostituiertenschutzgesetzes zuständige Behörde. Das Prostituiertenschutzgesetz vollzieht die baurechtliche Prüfung nach, hat hierauf aber keinen Einfluss. Das Bundesverwaltungsgericht (vgl. Urteil vom 17. Oktober 1989, a.a.O.). hat aber geklärt, dass bei Fehlen entsprechend bindender Vorentscheidungen die Gaststättenbehörde zur Prüfung der örtlichen Lage und damit auch des Bauplanungsrechts berufen ist. Eine bislang fehlende Baugenehmigung steht danach der Erteilung der gaststättenrechtlichen Erlaubnis nicht entgegen. Die Gaststättenbehörde ist nach dieser Rechtsprechung an der Prüfung auch nicht deshalb gehindert, weil sie – anders als die Bauaufsichtsbehörde – baurechtliche Vorfragen nicht mit Bindungswirkung entscheiden kann. So liegt es auch hier. Die gegenwärtige Nutzung der Prostitutionsstätte ist baurechtlich nicht genehmigt. Es fehlt an einer bindenden Vorentscheidung der Bauaufsichtsbehörde; sie war hier zwar intensiv in den Entscheidungsprozess mit einbezogen und hat eine eindeutige Stellungnahme zur bauplanungsrechtlichen Bewertung des Vorhabens abgegeben; an einer rechtlich verbindlichen, nach außen wirksam gewordenen Entscheidung gegenüber der Klägerin fehlt es aber. Daher war die nach dem Prostituiertenschutzgesetz zuständige Behörde auch zu einer eigenständigen Prüfung baurechtlicher Vorfragen im Rahmen des § 14 Abs. 2 Nr. 5 ProstSchG berufen (vgl. Stühler, GewArch 2016, 129/135; VG Regensburg, Beschluss vom 12.12.2020, a.a.O., Rn. 29 ff.; VG Stuttgart, Urteil vom 22. April 2021 – 4 K 238/20 – juris, Rn. 33). Auch wenn diese gesetzliche Konstruktion möglicherweise rechtspolitisch verfehlt ist, weil sie mit einer unnötigen Doppelprüfung verbunden sein kann, hat das Gericht sie hier zugrundezulegen. c) Nach diesen Vorgaben widerspricht die örtliche Lage des streitgegenständlichen Prostitutionsgewerbes dem öffentlichen Interesse, weil sie bauplanungsrechtlich unzulässig ist. (1) Die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit ergibt sich nicht bereits aus der Baugenehmigung, die das Bezirksamt unter dem 25. April 2019 erteilt hat. Diese Baugenehmigung (vgl. Bl. 92 des Verwaltungsvorgangs) erstreckte sich ausdrücklich auf ein Boardinghouse im Erdgeschoss und im 1. Obergeschoss mit 12 Betten und der Nutzung des Souterrains und des Erdgeschosses und des 1. Obergeschosses als Maklerbüro ohne Publikumsverkehr. Nach der dieser Genehmigung zugrundeliegenden Baubeschreibung bzw. Betriebsbeschreibung des Architekten Dipl-Ing. M...vom 28. Mai 2018 sollte das Vorhaben dem temporären Wohnen etwa für Monteure bzw. andere Personen, die sich beruflich in Berlin befinden und „ein Zimmer in Anspruch nehmen, dienen. Eine solche Nutzung ist mit dem Betrieb einer Prostitutionsstätte nicht vergleichbar. Damit hat diese Baugenehmigung keinerlei Legalisierungswirkung für das in Streit stehende Vorhaben. (2) Mit den hier einschlägigen bauplanungsrechtlichen Vorgaben steht der Betrieb der Klägerin nicht in Einklang. Die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit einer baulichen Anlage i.S.v. § 29 Abs. 1 Baugesetzbuch (BauGB) bestimmt sich nach §§ 30 bis 37 BauGB. Das streitgegenständliche Grundstück befindet sich im unbeplanten Innenbereich, weshalb sich die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit nach § 34 BauGB bemisst. Danach ist ein Vorhaben innerhalb eines im Zusammenhang bebauten Ortsteils bauplanungsrechtlich zulässig, wenn es sich u.a. nach der Art der baulichen Nutzung in die nähere Umgebung einfügt. Entspricht die nähere Umgebung des Bauvorhabens einem der in der Baunutzungsverordnung geregelten Baugebiete, so beurteilt sich die Zulässigkeit des Vorhabens nach seiner Art gemäß § 34 Abs. 2 BauGB alleine danach, ob es nach der Baunutzungsverordnung zulässig ist. Für die rechtliche Einordnung eines Baugebiets kommt es auf die Umgebung zum einen insoweit an, als sich die Ausführung des Vorhabens auf sie auswirken kann, und zum anderen insoweit, als die Umgebung ihrerseits das Baugrundstück prägt. Daher ist nicht nur die Bebauung in der unmittelbaren Nachbarschaft des Baugrundstücks relevant, sondern auch die Bebauung der weiteren Umgebung des Grundstückes, soweit sie noch prägend auf das Baugrundstück einwirkt (Söfker, in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, BauGB, 142. EL Mai 2021, § 34 BauGB Rn. 36). Für die rechtliche Bewertung ist die Einordnung der hier in Rede stehenden näheren Umgebung des Vorhabens vorzunehmen; dabei spricht bereits alles dafür, dass es sich hier um ein faktisches allgemeines Wohngebiet handelt. Dies folgt aus der gründlichen Inaugenscheinnahme der Örtlichkeiten durch den Beklagten; seine Feststellungen hat er im nachgereichten Verwaltungsvorgang (Bl. 176 f.) detailliert festgehalten, so dass das Gericht auf die dortigen, in der Sache nicht bestrittenen tatsächlichen Feststellungen Bezug nehmen kann. Danach wird die unmittelbare Nachbarschaft durch den Baublock K...,R...,P...,G...und die gegenüberliegende Straßenseite dieser Straße gebildet. Die nähere Umgebung ist überwiegend durch Wohnen geprägt. Neben mehrgeschossigen Zeilenbauten in offener Bauweise befinden sich entlang der P... - und G... mehrgeschossige Wohngebäude in geschlossener Bauweise. In den Erdgeschossbereichen befinden sich teilweise gebietsversorgende, nicht störende Gewerbebetriebe. Neben der Wohnnutzung in den Gebäuden sind im Gebiet folgende gewerbliche Nutzungen vorhanden: R... Seniorenpflegeheim (komplettes Gebäude) G... Sushi-Restaurant im EG G... Pizzeria im EG G... Fahrradladen im EG G... DM-Drogerie im EG G... Bekleidungsgeschäft und Bankfiliale im EG Volkshochschule G... G... Agentur für Dialogmarketing im EG G... Second-Hand-Kinderladen im EG G... Immobilienmakler, Dachdecker und Sicherheitstechnikfirma im EG G... Bar im EG G... Nagelstudio und Eiscafé im EG G... Polstermöbelgeschäft, Planungsbüro, Obstladen/Spätkauf, Arztpraxis G... Sanitärinstallation, Friseur im EG G... Tierarzt (komplettes Gebäude) G... Gewerbegebäude mit EDEKA, Telekom, Friseur, Blumengeschäft, DHL-Station, Änderungsschneiderei, Physiotherapie, Apotheke G... Familienzentrum G... Asiarestaurant im EG G... Café im EG G... Häusliche Krankenpflege im EG G... Juwelier und Friseur im EG G... Schuhgeschäft im EG V... Asiarestaurant im EG Nahezu alle Gebäude sind entweder vollständig oder zum größten Teil zum Wohnen genutzt. In der Regel befinden sich gewerbliche Nutzungen nur in den Erdgeschossen. Alle in der näheren Umgebung vorhandenen gewerblichen Nutzungen sind nach § 4 BauNVO in einem allgemeinen Wohngebiet – zumindest – ausnahmsweise zulässig. Dies gilt auch das auf dem Grundstück der Klägerin genehmigte Boardinghouse, da die beantragte und genehmigte Nutzung ein längerfristiges, dem Wohnen ähnliches, Beherbergungsgewerbe ist. Die Wohnnutzung überwiegt in der näheren Umgebung deutlich gegenüber den gewerblichen Nutzungen. Es handelt sich daher bei der näheren Umgebung um ein faktisches allgemeines Wohngebiet nach § 34 Abs. 2 BauGB i.V.m. § 4 BauNVO. Nach § 4 Abs. 1 der BauNVO dienen allgemeine Wohngebiete vorwiegend dem Wohnen. Nach § 4 Abs. 2 BauNVO sind dort Wohngebäude (Nr. 1), die der Versorgung des Gebiets dienenden Läden, Schank- und Speisewirtschaften (Nr. 2) sowie nicht störenden Handwerksbetriebe sowie Anlagen für kirchliche, kulturelle, soziale, gesundheitliche und sportliche Zwecke zulässig (Nr. 3). Ob das Vorhaben mit diesen Vorgaben vereinbar ist, kann hier letztlich sogar dahinstehen. Denn selbst wenn die Zuordnung faktisches allgemeines Wohngebiet unzutreffend wäre und eine sog. Gemengelage vorläge, vertrüge es sich auch nicht mit den für die Klägerin günstigeren Vorgaben eines faktischen Mischgebietes, welches nach § 6 Abs. 1 BauNVO dem Wohnen und der Unterbringung von Gewerbebetrieben dient, die das Wohnen nicht wesentlich stören. Da die Klägerin selbst von einer solchen Einordnung ausgeht, legt das Gericht diese hier zugrunde, weshalb es keiner Inaugenscheinnahme der Örtlichkeiten bedurfte. Die von der Klägerin betriebene Prostitutionsstätte ist indes auch im Mischgebiet unzulässig, weil es sich um einen das Wohnen wesentlich störenden Gewerbebetrieb handelt. Für die Beurteilung der Frage, ob ein Gewerbebetrieb zu den „das Wohnen nicht wesentlich störenden Gewerbebetrieben“ i.S.v. § 6 Abs. 1 BauNVO gehört, ist in der Regel nicht von den konkreten Verhältnissen des jeweiligen Betriebs, sondern von einer – eingeschränkt – typisierenden Betrachtungsweise auszugehen (BVerwG, Urteil vom 9. November 2021, a.a.O., Rn. 10; VGH München, Beschluss vom 13. Dezember 2006 – 1 ZB 04.3549 – juris, Rn. 25; OVG Koblenz, Beschluss vom 27. September 2013 – 8 B 10814/13 – juris, Rn. 16, Söfker, a.a.O., § 6 BauNVO Rn. 13a m.w.N.). Der Betrieb ist als unzulässig einzustufen, wenn von Betrieben seines Typs bei funktionsgerechter Nutzung üblicherweise für die Umgebung in diesem Sinne unzumutbare Störungen ausgehen können; auf das Maß der konkret hervorgerufenen oder in Aussicht genommenen Störungen kommt es grundsätzlich nicht an (BVerwG, Urteil vom 9. November 2021, a.a.O. Rn. 10 m.w.N.). Eine typisierende Betrachtungsweise verbietet sich jedoch, wenn der zur Beurteilung stehende Betrieb zu einer Branche gehört, deren übliche Betriebsformen hinsichtlich des Störgrades eine große Bandbreite aufweisen, die von nicht wesentlich störend bis störend oder sogar erheblich belästigend reichen kann. Ist mithin ein Betrieb einer Gruppe von Gewerbebetrieben zuzurechnen, die hinsichtlich ihrer Mischgebietsverträglichkeit zu wesentlichen Störungen führen können, aber nicht zwangsläufig führen müssen, wäre eine abstrahierende Bewertung des konkreten Betriebs nicht sachgerecht. Ob solche Betriebe in einem Mischgebiet zugelassen werden können, hängt dann von ihrer jeweiligen Betriebsstruktur ab. Maßgeblich ist, ob sich die Störwirkungen, die die konkrete Anlage bei funktionsgerechter Nutzung erwarten lässt, innerhalb des Rahmens halten, der durch die Gebietseigenart vorgegeben ist (BVerwG, Beschluss vom 27. Juni 2018 – 4 B 10.17 – Buchholz 406.12 § 6 BauNVO Nr. 19 Rn. 9). Das BVerwG hat in seinem Urteil vom 9. November 2021 (BVerwG 4 C 5.20 – Rn. 11 ff.) weiter ausgeführt: „Eine typisierende Betrachtung kann auch das Störpotential prostitutiver Betriebe in ihren unterschiedlichen Erscheinungsformen sachgerecht erfassen. Sie deckt aber nicht das gesamte Spektrum solcher Einrichtungen ab. So wird angenommen, dass (…) die sogenannte Wohnungsprostitution gesondert zu betrachten (…) und typischerweise als mischgebietsverträglich einzuordnen sei (…). Sie ist dadurch gekennzeichnet, dass die Prostituierte in der Wohnung, in der sie dauerhaft wohnt, der Prostitution nachgeht. Diese gewerbliche Nutzung der Räumlichkeiten ist in der Regel von außen nicht wahrnehmbar und hat keine erheblichen negativen Auswirkungen auf die benachbarte Wohnnutzung (…). Zu sonstigen Prostitutionseinrichtungen, denen der prägende Bezug zur Wohnung der Prostituierten fehlt, und die Bordelle sowie bordellartige Betriebe in unterschiedlicher Gestalt umfassen, hat der Senat entschieden, dass es sich um das Wohnen wesentlich störende Betriebe handelt. Zur Begründung hat er maßgeblich auf die von einem solchen Betrieb ausgehenden Nachteile und Belästigungen, insbesondere auf den Lärm des Zu- und Abgangsverkehrs und sonstige "milieubedingte" Unruhe abgestellt (…). Eine typisierende Betrachtung kann danach nur soweit reichen, als es um Betriebe geht, die insbesondere solche beeinträchtigenden Auswirkungen auf ihre Umgebung hervorrufen können, die dem städtebaulich zu verstehenden Begriff der "milieubedingten" Unruhe zuzuordnen sind. Dieser ist allein auf Störungen ausgerichtet, aus denen Konflikte zu anderen Nutzungsarten, insbesondere zur Wohnnutzung, entstehen können und die durch räumliche Trennung und Gliederung widerstreitender Nutzungsarten, nämlich der Verweisung in eine andere Gebietskategorie der Baunutzungsverordnung, gelöst werden können (...). Solche Störungen setzen voraus, dass der prostitutive Betrieb nach außen - in welcher Form auch immer - in Erscheinung tritt, wie z.B. durch Werbung im Umfeld des Betriebs oder auch eine entsprechende (Fassaden-)Gestaltung (Aufschriften, auffällige Werbung). Hierdurch hebt sich die Einrichtung von der umgebenden Nutzung ab und ist so dem Prostitutionsgewerbe ohne weiteres zuzuordnen. Eine deutlich in Erscheinung tretende prostitutive Einrichtung löst zusätzlichen, gebietsfremden (Publikums-)Verkehr aus, weil hierdurch vor allem Laufkundschaft angesprochen und zum Besuch des Betriebs angeregt wird. Das bringt Unruhe (Immissionen, insbesondere Lärm) in das Mischgebiet, beeinträchtigt damit die Wohnruhe und wirkt sich negativ auf das soziale Umfeld (§ 1 Abs. 6 Nr. 3 BauGB) und die Wohnbedürfnisse, insbesondere von Familien mit Kindern aus (vgl. § 1 Abs. 6 Nr. 2 BauGB). Dieser Effekt wird dadurch verstärkt, dass nicht nur die Kunden, sondern auch die Prostituierten die Betriebsstätte aufsuchen und wieder verlassen müssen, weil in Bordellen oder bordellähnlichen Betrieben im Unterschied zu solchen der Wohnungsprostitution nicht gewohnt wird und dort zudem immer mehrere Prostituierte tätig sind. Hinzu kommt, dass solche Betriebe regelmäßig auch in den Nachtstunden geöffnet sind. Schließlich kann mit nach außen in Erscheinung tretenden Bordellen oder bordellartigen Betrieben ein sog. Trading-down-Effekt einhergehen (…). Die sichtbare Existenz eines Bordells oder bordellähnlichen Betriebs kann auch Auswirkungen auf den Bodenmarkt im betroffenen Gebiet haben (§ 1 Abs. 6 Nr. 2 BauGB). Ferner sind negative Folgen für die Bewohnerstrukturen denkbar, weil Bewohner sich durch einen solchen ohne weiteres wahrnehmbaren Betrieb veranlasst sehen können, das Gebiet zu verlassen (vgl. § 1 Abs. 6 Nr. 2 BauGB). Das gilt umso mehr, wenn die Prostituierten oder andere Bedienstete vor dem Betrieb für den Besuch der Einrichtung "werben". Ausgehend von einem so verstandenen Begriff der "milieubedingten" Unruhe kann der im Rahmen des § 6 Abs. 2 Nr. 4 BauNVO 1962 anzustellenden typisierenden Betrachtungsweise nur ein Betrieb zugrunde gelegt werden, der nach außen als solcher in Erscheinung tritt und/oder in den Nachtstunden (ab 22.00 Uhr) betrieben wird.“ Nach diesen Maßgaben handelt es sich bei der Prostitutionsstätte der Klägerin um einen im Mischgebiet unzulässigen bordellartigen Betrieb. Es handelt sich nicht um ein bloßes nichtstörendes Wohnungsbordell. Denn nach dem – sprachlich wie inhaltlich zum Teil nur schwer verständlichen, die tatsächlichen Verhältnisse offenbar teilweise auch verschleiernden – Betriebskonzept der Klägerin werden die Räume nicht nur an eine, sondern vielmehr an unterschiedliche Prostituierte vermietet. Für die Annahme einer Wohnungsprostitution ist es indes nicht ausreichend, dass sich die Prostituierten in diesem Zeitraum ganztägig in dem Haus aufhalten, über einen Wohn- bzw. Aufenthaltsraum, eigene Schlafzimmer und eine gemeinsame Küche verfügen (so auch VG Schleswig, a.a.O., Rn.35 m.w.N.). Denn eine Wohnnutzung und damit auch eine „wohnähnliche Nutzung“ setzt im bauplanungsrechtlichen Sinn voraus, dass es sich um eine auf Dauer angelegte Häuslichkeit handelt. Eine Nutzung, die – wie hier – allerdings darauf beruht, die betreffenden Räume einem ständig wechselnden Personenkreis entgeltlich zu überlassen, weist schon aus diesem Grund kein „wohnähnliches Erscheinungsbild“ auf und ist damit als ein das Wohnen wesentlich störendes Gewerbe anzusehen (VGH München, Beschluss vom 16. Mai 2008 – 9 ZB 07.3221 – juris, Rn. 9; OVG Münster, Beschluss vom 12. Mai 2020 – 2 A 287/20 – juris, Rn. 7 f.). Es kommt hinzu, dass die Öffnungszeiten des Betriebs sich bis weit in die Nachtstunden erstrecken sollen. So geht das Betriebskonzept von der aktuellen Betriebsdauer des schon jetzt – ohne Genehmigung – betriebenen Bordells von 10.00 Uhr bis 2.00 Uhr morgens aus. Es erwägt sogar (Bl. 2 des Konzepts = Bl. 11 des Verwaltungsvorgangs), einen 24-Stunden-Betrieb anzubieten. Dies geht nach den genannten Vorgaben weit über eine mit einer Wohnnutzung verträglichen Konzeption hinaus. Es kann auch ungeachtet dessen nicht davon ausgegangen werden, dass der Betrieb nach außen nicht erkennbar ist; vielmehr ist das Gegenteil der Fall, was erkennbar auch gewollt ist und Laufkundschaft ansprechen soll. So weist zur Straße bereits jetzt eine rote Leuchtreklame mit dem Schriftzug „Massage“ auf die Prostitutionsstätte hin. Zu Recht weist der Beklagte darauf hin, dass ein solcher Schriftzug allgemein als Hinweis auf eine Prostitutionsstätte verstanden wird. Im Innenhof finden sich weitere klare Hinweise auf den Betrieb: Die gesamte Eingangstür ist mit dem Foto einer spärlich bekleideten Dame versehen, die ausschnittsweise von hinten erkennbar ist. Auch hier leitet ein Nasenschild und ein weiteres Schild mit demselben Motiv den ortsfremden Besucher zum Betrieb hin. Ungeachtet der glücksspielrechtlichen Zulässigkeit will die Klägerin offenbar („für Gäste, die kein unnötiges Warten mögen“) in den nicht unmittelbar für sexuelle Dienstleistungen genutzten Räumlichkeiten Spielgeräte aufstellen, was sie als „zusätzlichen Trumpf“ für die Kunden ansieht. Auch dies verträgt sich nicht mit einer Wohnnutzung. Schließlich hat der Beklagte nachvollziehbar die Gefahren des Trading-Down-Effekts nachgezeichnet, da die Betriebe in unmittelbarer Umgebung von geringer wirtschaftlicher Kraft gekennzeichnet seien. Offenbar hat es sogar zu einem früheren Zeitpunkt einen ähnlichen Betrieb auf demselben Hof gegeben (vgl. Betriebskonzept der Klägerin, Bl. 16 des Verwaltungsvorgangs), so dass die Gefahr der Ansiedlung anderer Prostitutionsstätten in leerstehenden anderen Gewerberäumen nicht von der Hand zu weisen ist. Die sichtbare Existenz eines Bordells oder bordellähnlichen Betriebs kann aber Auswirkungen auf den Bodenmarkt im betroffenen Gebiet haben (§ 1 Abs. 6 Nr. 2 BauGB). Ferner sind negative Folgen für die Bewohnerstrukturen denkbar, weil Bewohner sich durch einen solchen ohne weiteres wahrnehmbaren Betrieb veranlasst sehen können, das Gebiet zu verlassen (vgl. § 1 Abs. 6 Nr. 2 BauGB; vgl. OVG Lüneburg, Urteil vom 1. September 2022 – 1 LC 50/20 – juris, Rn. 22 unter Bezugnahme auf BVerwG, Urteil vom 15. Dezember 1994 – BVerwG 4 C 13.93 – juris, Rn. 22) Diese typisierende Betrachtung bedarf im vorliegenden Fall auch keiner Korrektur. Eine solche wäre nur dann geboten, wenn von einer atypischen Fallgestaltung auszugehen wäre, weil der jeweilige Betrieb nach seiner Art und Betriebsweise von dem Erscheinungsbild seines Betriebstypus abweicht, daher die sonst üblichen Störungen von vornherein nicht befürchten lässt und seine sonst nicht gegebene Gebietsverträglichkeit damit dauerhaft und zuverlässig sichergestellt ist (BVerwG, Beschluss vom 27. Juni 2018 – BVerwG 4 B 10.17 – juris, Rn. 10). Dies ist bei dem bordellartigen Betrieb der Klägerin jedoch nicht anzunehmen. Die Unterscheidung des Prostitutionsgewerbes zwischen der das Wohnen nicht wesentlich störenden Wohnungsprostitution einerseits und den das Wohnen wesentlich störenden Bordellen und bordellartigen Betrieben andererseits ist hinreichend differenziert, um das typische Störpotential prostitutiver Betriebe sachgerecht zu erfassen. Daher kommt es hier auch nicht entscheidungserheblich darauf an, dass es in der Vergangenheit nicht zu konkreten Beschwerden aus der Nachbarschaft gekommen sein soll. Dies belegt keine Abweichungen nach Art und Betriebsweise der Prostitutionsstätte, welche die sonst üblichen Störungen von vornherein nicht befürchten ließen (VG Schleswig, a.a.O, Rn. 37 m.w.N.). 2. Ferner ist die Verfügung zur Untersagung der Betriebsfortsetzung und zur Einstellung der weiteren Tätigkeit in Ziffer 2 des Bescheides rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Rechtsgrundlage ist § 15 Abs. 2 Satz 1 GewO i.V.m. §§ 12 und 14 ProstSchG, wonach die Fortsetzung des Betriebes von der zuständigen Behörde verhindert werden kann, wenn ein Gewerbe, zu dessen Ausübung eine Erlaubnis, Genehmigung, Konzession oder Bewilligung (Zulassung) erforderlich ist, ohne diese Zulassung betrieben wird. Diese Voraussetzungen sind hier erfüllt. § 15 Abs. 2 GewO ist auch in den Fällen anwendbar, in denen die Gewerbeausübung in einem gewerberechtlichen Nebengesetz der Zulassungspflicht unterworfen wird, in dem Nebengesetz aber eine dem § 15 Abs. 2 GewO entsprechende Spezialvorschrift fehlt (vgl. VG Stuttgart, a.a.O., Rn. 39 m.w.N.). Das Prostituiertenschutzgesetz ist ein gewerberechtliches Nebengesetz, das keine spezielle Regelung hierfür enthält. Deshalb ist § 15 Abs. 2 GewO vorliegend anwendbar. Die Klägerin betreibt auch die Prostitutionsstätte als Gewerbe ohne die nach § 12 ProstSchG erforderliche Erlaubnis. Eine solche könnte ihr nach den obigen Ausführungen auch nicht erteilt werden. Anhaltspunkte dafür, dass der Beklagte das ihm zustehende Ermessen fehlerhaft ausgeübt hat, sind weder von der Klägerin geltend gemacht noch sonst ersichtlich. Insbesondere kann sie sich nicht auf einen etwaigen Bestandsschutz berufen. 3. Die Androhung eines Zwangsgeldes in Höhe von 10.000,- Euro für den Fall der Nichteinhaltung der Aufforderung in Punkt 2. Des Bescheides beruht rechtmäßigerweise auf § 6 Abs. 1 i.V.m. 9, 11 und 13 VwVG. 4. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 Zivilprozessordnung (ZPO). BESCHLUSS Der Wert des Streitgegenstandes wird gemäß §§ 39 ff., 52 f. des Gerichtskostengesetzes auf 15.000,00 Euro festgesetzt. Die Klägerin begehrt die Genehmigung zum Betrieb einer Prostitutionsstätte nach dem Prostituiertenschutzgesetz (ProstSchG). Sie betreibt in der in der G...Berlin eine Prostitutionsstätte. Das Grundstück liegt im unbeplanten Innenbereich. Nach den Feststellungen des Beklagten, welche die Klägerin als solche nicht in Zweifel zieht, ist die nähere Umgebung geprägt durch viergeschossige Wohngebäude in geschlossener bzw. in Zeilenbauweis. In den Erdgeschossen der Gebäude befinden sich teilweise nicht-störende Gewerbebetriebe, die überwiegend der Gebietsversorgung dienen. Mit Formularantrag vom 27. April 2018 beantragte die Klägerin beim Bezirksamt die Erteilung einer Erlaubnis nach § 12 ProstSchG. Dem Antrag fügte sie zahlreiche Erklärungen und Unterlagen über den beabsichtigten Betrieb als Prostitutionsstätte bei. Sexuelle Dienstleistungen sollen nach dem Betriebskonzept in drei von insgesamt 12 Räumen im 1. Obergeschoss angeboten werden; der Betrieb ist zwischen 10.00 Uhr und 2.00 Uhr morgens geplant. Im April 2019 erteilte das Treptow-Köpenick von Berlin (nachfolgend: Bezirksamt) einem Herrn R...eine Baugenehmigung für die Nutzungsänderung des Gebäudes als Boardinghouse im EG und im 1. OG (12 Betten) und Nutzung des Souterrain/EG und 1. OG rechts als Maklerbüro ohne Publikumsverkehr. Mit Bescheid vom 5. September 2019 versagte das Bezirksamt die beantragte Erlaubnis unter Berufung darauf, dass die örtliche Lage des Betriebes dem öffentlichen Interesse widerspreche, weil sonstige erhebliche Nachteile oder Belästigungen für die Allgemeinheit zu befürchten seien. Zugleich untersagte die Behörde die Fortsetzung des unerlaubten Betriebes einer Prostitutionsstätte und forderte die Klägerin auf, den Betrieb spätestens vier Wochen nach Vollziehbarkeit des Bescheides zu schließen. Für den Fall, dass die Klägerin der Aufforderung nicht binnen gleicher Frist nachkomme, drohte die Behörde ein Zwangsgeld in Höhe von 10.000,- Euro an. Das Bezirksamt stellte sich auf den Standpunkt, beim Betrieb der Klägerin handele es sich um einen Gewerbebetrieb aller Art im Sinne von § 8 Abs. 2 Nr. 1 der Baunutzungsverordnung. Sowohl in Wohn- als auch in Mischgebieten seien bordellartige Betriebe als Gewerbebetrieb aufgrund ihrer spezifischen Ausgestaltung und typischen Umgebungsauswirkung planungsrechtlich unzulässig. Hier sei nur eine mit dem Wohnen im Wesentlichen verträgliche gewerbliche Nutzung zulässig. Dies sei bei bordellartigen Betrieben nicht der Fall. Mit dieser Art der Nutzung gehe eine milieubedingte Unruhe einher. Damit widerspreche der beantragte Betrieb der örtlichen Lage nach dem öffentlichen Interesse. Hiergegen wandte sich die Klägerin mit ihrem am 5. November 2019 eingelegten Widerspruch. Zur Begründung führte sie aus: Es handele sich nicht um ein faktisches allgemeines Wohngebiet, da sich in unmittelbarer Nähe eine Vielzahl von Gewerbebetrieben befinde, die nicht zu einem solchen Wohngebiet passten. Vielmehr liege ein Mischgebiet vor, in dem im Einzelfall prostitutive Betriebe genehmigungsfähig seien. Dies habe das Verwaltungsgericht Berlin bereits baurechtlich entschieden. Sie betreibe ihr Vorhaben als stilles und nicht störendes Gewerbe; außerdem sei eine Baugenehmigung für den Betrieb eines „Boardinghouse“ mit 12 Zimmern erteilt worden erteilt worden. Die Nutzung zu Zwecken der Prostitution sei von außen nicht ersichtlich, so dass keine Störwirkung von ihm ausgehe. Durch den abgeschlossenen Charakter lassen sich auch keine Jugendgefährdung erkennen. Nachbarn hätten sich bislang nicht beschwert. Ausnahmsweise sei das Objekt daher genehmigungsfähig. Nach nochmaliger Beteiligung des Stadtentwicklungsamtes (Fachbereich Stadtplanung) wies das Bezirksamt den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 20. April 2020 im Wesentlichen unter Wiederholung und Vertiefung der Gründe des Ausgangsbescheides zurück. Ergänzend wies die Behörde darauf hin, dass zwar an der Einstufung der näheren Umgebung als faktisches allgemeines Wohngebiet festgehalten werde, weil die nähere Umgebung überwiegend durch Wohnen geprägt sei. Selbst wenn die Umgebung aber als Gemengelage einzustufen wäre, führte dies zu keinem anderen Ergebnis. Denn auch nach dem für diese Gebietsart anzusetzenden Maßstab sei das Vorhaben bauplanungsrechtlich unzulässig. Nach den tatsächlichen Feststellungen seien Öffnungszeiten des Betriebes von 10:00 Uhr bis 2:00 Uhr geplant. Der Betrieb trete auch nach außen erkennbar auf, weil über der Hofdurchfahrt eine rote Leuchtreklame mit der Aufschrift „Massage“ versehen sei, was die Bevölkerung allgemein mit einem Prostitutionsbetrieb in Verbindung setze. Mit einer Wohnnutzung seien aber der auftretende Besucherverkehr, die Öffnungszeiten, die Erkennbarkeit des Betriebes und die generelle Nutzung als Prostitutionsbetrieb nicht vereinbar. Hiergegen richtet sich die am 1. Juni 2020 erhobene Klage, die zunächst bei der für das Baurecht zuständigen Kammer unter dem Aktenzeichen VG 13 K 170/20 anhängig war. Zur Begründung wiederholt die Klägerin die bisher vorgebrachten Argumente. Ergänzend weist sie darauf hin, dass die Situation in Berlin besonders sei, weil über Jahrzehnte kleine Bordelle und bordellartige Betriebe geduldet worden seien. Das ProstSchG enthalte keine Konzentrationswirkung. Damit bestehe die Möglichkeit der Erlaubnis auch ohne eine baurechtliche Prüfung. Abgesehen davon lägen die baurechtlichen Versagungsgründe nicht vor. Die Einstellung des Betriebes wirke sich für sie existenzgefährdend aus. Die Situation sei für sie durch die Corona-Pandemie bereits problematisch genug gewesen. Ihre unmittelbare Umgebung sei außerdem von Vorhaben geprägt, die baurechtlich ebenso wenig zulässig sein. So befinde sich in ihrer Parzelle eine Dachdeckerei mit Materiallager, die in einem Wohngebiet in der vorliegenden Form nicht zulässig sei. Diese Nutzung werde von der Behörde aber toleriert. Es fehle an einer Einzelfallprüfung, die eines Ortstermins bedurft hätte. Tatsächlich werde der Betrieb nach außen hin diskret betrieben und das Umfeld werde nicht wahrnehmbar beeinträchtigt. Die Betriebsgröße sei deutlich kleiner als geplant, es würden nur zwei Zimmer genutzt. Sonstige Ablehnungsgründe lägen nicht vor. Die Klägerin beantragt sinngemäß, den Beklagten unter Aufhebung des Bescheides des Bezirksamts Treptow-Köpenick von Berlin vom 5. September 2019 und des Widerspruchsbescheides dieser Behörde vom 20. April 2020 zu verpflichten, ihr eine Erlaubnis zum Betrieb einer Prostitutionsstätte in der G...Berlin nach § 12 ProstSchG zu erteilen. Der Beklagten beantragt, die Klage abzuweisen. Sie hält an ihrer Entscheidung fest. Die Klage sei bereits unzulässig. Denn es fehle der Klägerin am allgemeinen Rechtsschutzbedürfnis. Die Klage sei nutzlos. Selbst wenn die Klage Erfolg hätte, könne die Klägerin die Prostitutionsstätte nicht legal betreiben. Sie verfüge nämlich nicht über eine Baugenehmigung. Die für ein Boardinghouse erteilte Genehmigung erstrecke sich nicht auf ihren Betrieb. Damit sei diese Genehmigung nicht imstande, ihr Gewerbe zu legalisieren. Im Übrigen sei die Klage unzulässig. Maßgeblich für die rechtliche Beurteilung sei § 34 Abs. 2 BauGB. Das Vorhaben füge sich aber nicht in die nähere Umgebung ein. Es handle sich um ein faktisches allgemeines Wohngebiet. Dort seien Betriebe wie derjenige der Klägerin nicht gestattet, die negativen milieubedingten Auswirkungen mit dem Wohnen und den städtebaulichen Ordnungszielen eines Wohngebiets nicht vereinbar seien. In unmittelbarer Nähe des Betriebes befinde sich die Volkshochschule Treptow-Köpenick; da bei dieser Bildungseinrichtung Kursangebote am Nachmittag und am Abend üblich seien, sei ein Zusammentreffen der Kursteilnehmer mit Kunden der Prostitution stellte der Klägerin vorprogrammiert. Die Intensität des städtebaulichen Konflikts werde noch dadurch verstärkt, dass sich in der Nähe die evangelische Kirche “U... “ nebst Gemeindehaus befinde. Schon jetzt sei die G...im hier relevanten Bereich konkret durch einen sogenannten „Trading-Down-Effekt“ gekennzeichnet. In der Nähe befinden sich Betriebe, die von einer geringen wirtschaftlichen Widerstandskraft gekennzeichnet sein. Insolvenzen seien hier weit verbreitet. Es bestehe daher die Gefahr, dass sich in leerstehenden Gewerberäumen erneut ein Prostitutionsbetrieb niederlasse. Die Entscheidung über das Verbot der Fortsetzung der Wohnstätte als Gewerbe sei ebenfalls rechtmäßig. Verfüge die Klägerin nicht über die für die Ausübung des Gewerbes erforderliche Genehmigung, könne das Gewerbe untersagt werden. Von dem der Behörde zustehenden Ermessen sei hier in rechtmäßiger Weise Gebrauch gemacht worden. Der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit sei gewahrt. Die aktuelle Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts zur Zulässigkeit von Wohnungsprostitution sei auf den vorliegenden Fall nicht übertragbar, zumal die Entscheidung ein Vorhaben im Mischgebiet betroffen habe. Mit Beschluss vom 31. Dezember 2020 hat die Kammer die Sache auf den Einzelrichter übertragen. Die 13. Kammer hat das Verfahren am 8. Juli 2021 zuständigkeitshalber an die hiesige Kammer abgegeben. Das Gericht hat die Sache mit den Beteiligten am 27. Juli 2022 erörtert. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Streitakte, den Verwaltungsvorgang der Beklagten Bezug genommen, die vorgelegen haben und soweit wesentlich Gegenstand der Entscheidung gewesen sind.